TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/11 S22 423488-1/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 423.488-1/2011-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Hans Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 12 596-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Hans Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 12 596-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Ungarn Konsultationen. Laut Antwortschreiben vom 28.11.2011 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-VO zu.Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Ungarn Konsultationen. Laut Antwortschreiben vom 28.11.2011 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-VO zu.

1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen.

Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.1.2012 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.1.2012 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im angefochtenen Bescheid traf das BAA im Wesentlichen Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, Refoulement, Schubhaftpraxis, Dublin II Rückkehrern, Versorgung von Asylwerbern, Vulnerablen und medizinischer Versorgung. Hinsichtlich der Dublin II-Rückkehrer wurde unter anderem festgestellt, dass der Vorwurf von UNHCR, manche ungarischen Gerichte würden im Zuge des Berufungsverfahrens die Praxis der I. Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernehmen, als nicht fundiert angesehen werde. Im Gegensatz zum UNHCR-Bericht (20% inhaltliche Verfahren) seien 2010 65 % der Asylwerber und 56 % der Fätte einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Weiters sei 2010 nur in 5 % der Fälle keine inhaltliche Überprüfung seitens OIN vorgenommen worden. Die übrigen Fälle wurden entweder eingestellt oder zum Jahresende offen. In den ersten 9 Monaten 2011 kam es zu insgesamt 1.115 Asylanträgen (786 Asylfälle), wovon 20 bis 25% als unzulässig qualifiziert wurden. Eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- oder Drittstaaten gelten, könne gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) weder angeordnet noch durchgeführt werden. Weiters wurde festgestellt, dass Dublin II Rückkehrer generell in Schubhaft genommen würde, wobei OIN befragt werden muss, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar ist. Ist die Antwort negativ, ist der Asylwerber sofort aus der Schubhaft zu entlassen und "normal" unterzubringen. Die Haft mj. Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden, allerdings gibt es spezielle Fälle, in denen Haft unausweichlich ist.2.1. Im angefochtenen Bescheid traf das BAA im Wesentlichen Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, Refoulement, Schubhaftpraxis, Dublin römisch zwei Rückkehrern, Versorgung von Asylwerbern, Vulnerablen und medizinischer Versorgung. Hinsichtlich der Dublin II-Rückkehrer wurde unter anderem festgestellt, dass der Vorwurf von UNHCR, manche ungarischen Gerichte würden im Zuge des Berufungsverfahrens die Praxis der römisch eins. Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernehmen, als nicht fundiert angesehen werde. Im Gegensatz zum UNHCR-Bericht (20% inhaltliche Verfahren) seien 2010 65 % der Asylwerber und 56 % der Fätte einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Weiters sei 2010 nur in 5 % der Fälle keine inhaltliche Überprüfung seitens OIN vorgenommen worden. Die übrigen Fälle wurden entweder eingestellt oder zum Jahresende offen. In den ersten 9 Monaten 2011 kam es zu insgesamt 1.115 Asylanträgen (786 Asylfälle), wovon 20 bis 25% als unzulässig qualifiziert wurden. Eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- oder Drittstaaten gelten, könne gemäß dem Gesetz (Act römisch zwei of 2007) weder angeordnet noch durchgeführt werden. Weiters wurde festgestellt, dass Dublin römisch zwei Rückkehrer generell in Schubhaft genommen würde, wobei OIN befragt werden muss, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar ist. Ist die Antwort negativ, ist der Asylwerber sofort aus der Schubhaft zu entlassen und "normal" unterzubringen. Die Haft mj. Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden, allerdings gibt es spezielle Fälle, in denen Haft unausweichlich ist.

2.2.Der mj. BF hat bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens die Befürchtung geäußert, dass er vor rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens in Ungarn eine Kettenabschiebung nach Serbien befürchte.

2.3. Das BAA wurde vom Asylgerichtshof bereits vermehrt aufgefordert, seine Feststellungen zu Ungarn hinsichtlich allenfalls drohender Kettenabschiebungen nach Serbien zu aktualisieren. Diesem Erfordernis ist das BAA jedoch auch im ggst. Fall wieder nicht ausreichend nachgekommen. Nach den getroffenen Feststellungen ist offenbar davon auszugehen, dass es im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl die Praxis gibt, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten (s. Bescheidfeststellungen S.23). Auch aus dem zitierten Zahlenmaterial ergibt sich nicht schlüssig, ob Ungarn die Drittstaatsklausel auch auf Dublin-Rückkehrer anwendet. Außerdem Fehlen Feststellungen, welcher Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit besteht, wie sich der Prüfungsumfang der II. Instanz darstellt„ ob Fälle bekannt sind, in denen Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit Serbiens behoben wurden, ob es dabei Judikaturdivergenzen gibt, welche Art von Gerichten für derartige Fälle zuständig ist, unter welchen Voraussetzungen einem rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zukommt, ob von Ungarn gegenüber Serbien Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien verlangt werden oder ob es dazu eventuell bilaterale Verträge gibt.2.3. Das BAA wurde vom Asylgerichtshof bereits vermehrt aufgefordert, seine Feststellungen zu Ungarn hinsichtlich allenfalls drohender Kettenabschiebungen nach Serbien zu aktualisieren. Diesem Erfordernis ist das BAA jedoch auch im ggst. Fall wieder nicht ausreichend nachgekommen. Nach den getroffenen Feststellungen ist offenbar davon auszugehen, dass es im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl die Praxis gibt, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten (s. Bescheidfeststellungen S.23). Auch aus dem zitierten Zahlenmaterial ergibt sich nicht schlüssig, ob Ungarn die Drittstaatsklausel auch auf Dublin-Rückkehrer anwendet. Außerdem Fehlen Feststellungen, welcher Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit besteht, wie sich der Prüfungsumfang der römisch zwei. Instanz darstellt„ ob Fälle bekannt sind, in denen Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit Serbiens behoben wurden, ob es dabei Judikaturdivergenzen gibt, welche Art von Gerichten für derartige Fälle zuständig ist, unter welchen Voraussetzungen einem rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zukommt, ob von Ungarn gegenüber Serbien Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien verlangt werden oder ob es dazu eventuell bilaterale Verträge gibt.

Weiters ermangelt es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen, unter welchen Voraussetzungen Mj. Ausnahmsweise doch in Schubhaft genommen werden können, ob es dafür spezielle Einrichtungen nur für Mj. gibt, wie die Haftbedingungen sind, etc.

2.4. Es mangelt daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass das Rechtswirksamwerden einer behördlichen Entscheidung gegenüber dem BF und auch eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.2.4. Es mangelt daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass das Rechtswirksamwerden einer behördlichen Entscheidung gegenüber dem BF und auch eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.

2.5. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.5. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.

2.6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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