Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 423.359-1/2011-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 09.707-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 09.707-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 29.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 29.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Ungarn Konsultationen. Laut Antwortschreiben vom 9.11.2011 stimmte Ungarn der Aufnahme des BF gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin-VO zu.Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Ungarn Konsultationen. Laut Antwortschreiben vom 9.11.2011 stimmte Ungarn der Aufnahme des BF gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-VO zu.
1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2011 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2011 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.1.2012 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.1.2012 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall stellte das BAA fest, dass der BF - entgegen seinen eigenen Angaben - zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Diese Feststellung steht allerdings in Widerspruch zum Bescheidadressaten, wo das Geburtsdatum mit " XXXX" Angeführt ist. Demnach wäre der BF minderjährig und wäre das gesamte Verfahren unter Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters zu führen und der Bescheid auch an diesen zuzustellen gewesen. Sollte das BAA tatsächlich von der festgestellten Volljährigkeit ausgehen, wären zunächst die erforderlichen Korrekturen (auch im AIS) vorzunehmen.
2.2. Unabhängig davon begründet das BAA aber auch nicht schlüssig, warum es von der Volljährigkeit des BF ausgeht. So wird im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt, dass das vom BF genannte Alter von 16 Jahren und 9 Monaten nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die medizinischen Untersuchungen zur Altersschätzung, welche den jetzigen wissenschaftlichen Standards bzw. Methoden zur Feststellung eines Mindestalters entsprechen, seien jeweils durch medizinische Sachverständige durchgeführt worden, an deren Eignung kein Zweifel bestehe. Die durchgeführten Untersuchungen seien nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen entsprechend berücksichtigt, weshalb für das BAA kein Zweifel an der festgestellten Vj. bestehe. Auch wenn das tatsächliche Alter nicht bestimmt werden könne, stehe für die erkennende Behörde fest, dass das vom BF angeführte Alter auszuschließen und er volljährig sei.2.2. Unabhängig davon begründet das BAA aber auch nicht schlüssig, warum es von der Volljährigkeit des BF ausgeht. So wird im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt, dass das vom BF genannte Alter von 16 Jahren und 9 Monaten nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die medizinischen Untersuchungen zur Altersschätzung, welche den jetzigen wissenschaftlichen Standards bzw. Methoden zur Feststellung eines Mindestalters entsprechen, seien jeweils durch medizinische Sachverständige durchgeführt worden, an deren Eignung kein Zweifel bestehe. Die durchgeführten Untersuchungen seien nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen entsprechend berücksichtigt, weshalb für das BAA kein Zweifel an der festgestellten römisch fünf j. bestehe. Auch wenn das tatsächliche Alter nicht bestimmt werden könne, stehe für die erkennende Behörde fest, dass das vom BF angeführte Alter auszuschließen und er volljährig sei.
Das BAA verabsäumt dabei zu begründen, warum das vom BF angegebene Alter nicht den Tatsachen entsprechen kann und warum es von dessen Volljährigkeit ausgeht, obwohl sich die entsprechenden Anhaltspunkte dafür aus dem Gesamtgutachten des Ludwig-Boltzmann Institutes vom 7.10.2011 ganz klar ergeben.
Die bloße Feststellung, dass das vom BF angegebene Alter nicht den Tatsachen entspricht und dass von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, entspricht nicht dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung. Vielmehr wäre genau anzugeben gewesen, wie das BAA zu diesen Rückschlüssen kommt.
2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass das Rechtswirksamwerden einer behördlichen Entscheidung gegenüber dem BF und auch eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass das Rechtswirksamwerden einer behördlichen Entscheidung gegenüber dem BF und auch eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.
2.4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
2.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Begründungspflicht, Kassation, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
22.02.2012