Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 409.337-2/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom "15.09.2009" [richtig wohl: 15.09.2011], FZ. 09 10.058-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom "15.09.2009" [richtig wohl: 15.09.2011], FZ. 09 10.058-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei der Ersteinvernahme im Asylverfahren vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.08.2009 damit, dass seine Familie von der Polizei eingesperrt worden sei. Den Grund kenne er nicht. Aus Angst vor einer Festnahme sei er aus seiner Heimat geflüchtet, er habe Angst vor den Behörden in seiner Heimat.
2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.09.2009 gab der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen befragt an, dass er kein Mitglied einer politischen Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei. Ein Gerichtsverfahren sei nicht anhängig, denn als die Bassidji in das Haus eingedrungen seien, sei er geflüchtet, es sei zu keinem Gerichtsverfahren gekommen. In seiner Heimat habe er keine Straftat begangen, jedoch sei er politisch aktiv gewesen. Es werde nach Ihm gefahndet und zwar von den Bassidji und der Regierung selbst. Er habe im Iran in S. die Schule besucht und habe auch einen Vorstudiumslehrgang absolviert, vor diesem sei er zwei Jahre beim Militär gewesen, verfüge über ein Wehrdienstbuch, über einem Freund wäre es ihm möglich dieses zu besorgen. An der von ihm genannten Adresse in S. habe er und seine Familie seit ca. 5 Jahren gewohnt, sein Vater sei Tischler und habe auch selbst eine Firma gehabt. Er habe zu einer Gruppe von ungefähr 30 bis 40 Studenten gehört. Vor den Wahlen seien sie gegen die Diktatur gewesen und hätten Sitzungen bei ihm zu Hause stattgefunden. Da die Wahlen nicht wahrheitsgemäß abgelaufen seien, hätten er und die Übrigen, Plakate gegen den jetzigen Präsidenten gemacht und verteilt. 22 bzw. 23 Tage nach den Wahlen, als das gefälschte Ergebnis schon festgestanden sei, habe er sich um die Mittagszeit im elterlichen Hause aufgehalten und zwar im zweiten Stockwerk. Er habe beobachten können, dass Leute in die Wohnung gestürmt seien und hätte er, über das Dachgeschoß des Nachbarhauses, fliehen können, habe sich ein Taxi besorgt und sei bei einem Freund untergekommen. Näher befragt gab der Beschwerdeführer an, es seien ca. 15 bis 20 bewaffnete Menschen in das Haus eingedrungen, es hätte sich um Bassidjis gehandelt, seine Familie sei mit Gewalt von diesen mitgenommen worden. Die Bassidjis würden über ein besonderes System der Spionage verfügen, wenn jemand ausfindig gemacht werden soll. Sie würden für die Sepah und den geistlichen Führer Khamenei arbeiten. Beim Eindringen der Bassidjis hätten sich ca. 12 Leute im ersten Stock des Hauses befunden, er selbst wäre im zweiten Stock gewesen. Für den Fall seiner Rückkehr und Abschiebung in seine Heimat würde er alles befürchten. Möglich sei auch die Todesstrafe, politische Aktivität bedeute im Iran im Grunde die Todesstrafe.
3. Mit Bescheid vom 28.09.2009, FZ. 09 10.058-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erstmals gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid vom 28.09.2009, FZ. 09 10.058-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erstmals gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.04.2011, Zahl E1 409.337-1/2009/16E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.04.2011, Zahl E1 409.337-1/2009/16E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. In der Folge richtete das Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.05.2011 ein Erhebungsersuchen zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers an die österreichische Vertretungsbehörde im Iran. Die an die österreichische Vertretungsbehörde gerichtete Anfrage wurde von dieser per e-mail vom 02.08.2011 dahingehend beantwortet, dass die vom Beschwerdeführer als seine letzte Wohnanschrift genannte Adresse und die von diesem beschriebenen örtlichen Gegebenheiten zwar lokalisiert worden seien, jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Familie den dort befragten Personen bekannt gewesen seien. Zudem sei die vom Beschwerdeführer angegebene Telefonnummer [Anm: einer Tante] die ganze Zeit ausgeschaltet gewesen. Die Fragen, ob von Nachbarn immer wiederkehrende Personenansammlungen im Hause des Beschwerdeführers beobachtet worden seien, ob es tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung an der angegebenen Adresse gekommen sei und ob sich die Familie des Antragstellers nach wie vor an jener Adresse aufhalte, nach den Wahlen für einige Zeit ortsabwesend gewesen sei oder ihren Wohnsitz gewechselt habe, seien nicht beantwortbar gewesen.
5. Am 15.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er zu Beginn einen (iran.) Führerschein, einen Taufschein und ein Schreiben des Pfarrprovisors der römisch-katholischen Pfarre XXXX vom 05.09.2011 in Vorlage.Dabei brachte er zu Beginn einen (iran.) Führerschein, einen Taufschein und ein Schreiben des Pfarrprovisors der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 vom 05.09.2011 in Vorlage.
Anschließend wurde er zu seinen Kontakten in die Heimat, zum Beruf des Vaters und zum Aufenthaltsort seiner Mutter und Schwester befragt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er manchmal seine Freunde hinsichtlich seiner Mutter und Schwester frage, da diese unter Kontrolle stehen würden und er mit ihnen nicht direkt in Kontakt treten könne, sein Vater sei noch nicht freigekommen. Sein Vater sei Tischler gewesen und habe eine Firma gehabt, allerdings nicht in der Nähe ihres Wohnhauses sondern ungefähr eine Stunde davon entfernt in XXXX. Sein Vater und sein Onkel seien nach wie vor im Gefängnis. Immer wieder würden auch Polizisten kommen und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigen. Seine Mutter und Schwester seien derzeit in XXXX, im Viertel XXXX aufhältig.Anschließend wurde er zu seinen Kontakten in die Heimat, zum Beruf des Vaters und zum Aufenthaltsort seiner Mutter und Schwester befragt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er manchmal seine Freunde hinsichtlich seiner Mutter und Schwester frage, da diese unter Kontrolle stehen würden und er mit ihnen nicht direkt in Kontakt treten könne, sein Vater sei noch nicht freigekommen. Sein Vater sei Tischler gewesen und habe eine Firma gehabt, allerdings nicht in der Nähe ihres Wohnhauses sondern ungefähr eine Stunde davon entfernt in römisch 40 . Sein Vater und sein Onkel seien nach wie vor im Gefängnis. Immer wieder würden auch Polizisten kommen und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigen. Seine Mutter und Schwester seien derzeit in römisch 40 , im Viertel römisch 40 aufhältig.
Nach Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich seiner Flucht- und Asylgründe befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Gründe seien die gleichen wie zuvor. Auch aufgrund des Glaubens befürchte er Probleme. Bereits nach seiner Ankunft in Österreich habe er sich mit der Kirche auseinandergesetzt und sei schon in seiner Heimat mit seinem bisherigen Glauben nicht zufrieden gewesen, habe schon im Iran damit begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Christentum, zu seinem Glauben und seinen Aktivitäten in der Kirchengemeinschaft gestellt.
Nachdem dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden war, dass Ermittlungen vor Ort durchgeführt worden seien und keiner der Hausbewohner den Beschwerdeführer oder seine Familie kenne, gab dieser an, dass diese Leute selbst Angst hätten und so etwas nie zugeben würden. Im Iran laufe es so ab, dass man einfach das Haus stürme und man mitgenommen werde. Die Leute würden niemals über Gegner der Regierung etwas sagen, auch wenn sie diese Person kennen sollten.
6. In einem dem gegenständlichen Verfahrensakt einliegenden (und undatierten) Schreiben des Beschwerdeführers an das Flüchtlingsreferat XXXX ersucht dieser um einen Unterkunftswechsel mit der Begründung, dass er von seinen moslemischen Mitbewohnern stark unter Druck gesetzt werde, seit er sich zum Christentum bekenne und den Gottesdienst in XXXX besuche.6. In einem dem gegenständlichen Verfahrensakt einliegenden (und undatierten) Schreiben des Beschwerdeführers an das Flüchtlingsreferat römisch 40 ersucht dieser um einen Unterkunftswechsel mit der Begründung, dass er von seinen moslemischen Mitbewohnern stark unter Druck gesetzt werde, seit er sich zum Christentum bekenne und den Gottesdienst in römisch 40 besuche.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen und mit "15.09.2009" datierten Bescheid des Bundesasylamtes [richtig wohl: 15.09.2011] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen und mit "15.09.2009" datierten Bescheid des Bundesasylamtes [richtig wohl: 15.09.2011] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm genannten Ausreisegründe als unglaubwürdig und verwies dazu auf die bereits im Vorbescheid des Bundesasylamtes getroffenen Ausführungen sowie auf das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation.
Bezüglich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben führte das Bundesasylamt aus, dass die Taufe rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei und begründete dies das Bundesasylamt insbesondere mit dem diesbezüglich späten Vorbringen im Verfahren und den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.
Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
9. Mit Schreiben vom 18.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 20.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin für das gegenständliche Verfahren beigegeben. Die ordnungsgemäße Zustellung erfolgte an den Beschwerdeführer am 25.10.2011, an die ARGE Rechtsberatung am 20.10.2011.
11. Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Dabei wurde ausgeführt, dass durch die vor Ort durchgeführten Erhebungen die Angaben des Beschwerdeführers entgegen der vom Bundesaylamt vertretenen Ansicht nicht widerlegt sondern vielmehr bestätigt bzw ohne Ergebnis geblieben seien. Seine Ortsangaben seien verifiziert worden, ansonsten seien keine Ergebnisse hervorgekommen. In einer nachfolgenden Einvernahme habe er nähere Angaben zum Standort der Tischlerei seines Vaters gemacht, eingehende Erhebungen vor Ort seien jedoch unterblieben. Seine Erklärung, wonach die Menschen im Iran verängstigt seien und daher deshalb keine Auskunft über seine Person oder seine Familie erteilt hätten sei vom Bundesasylamt ohne jegliche Begründung als "nicht substantiiert" qualifiziert worden. Auch in Hinblick auf die Konversion des Beschwerdeführers sei der Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet.
12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt erachtete die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgebrachte Hinwendung zum christlichen Glauben als unglaubwürdig. Dies wurde vom Bundesaylamt im Wesentlichen mit dem diesbezüglich späten Vorbringen im Verfahren und den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben begründet.
Dem Bundesasylamt ist grundsätzlich zuzugestehen, dass die von ihm herangezogenen Gesichtspunkte eines mangelnden Grundwissens zum christlichen Glauben und des späten Vorbringens tatsächlich für das Vorliegen einer bloß aus "asyltaktischen" (so die Formulierung des Bundesasylamtes) Erwägungen erfolgten Konversion zum Christentum sprechen könnten, woraus zu schließen wäre, dass ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten werden würde. Allein damit lässt sich jedoch noch nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit einem neu erworbenen Glauben stehenden allenfalls weiteren Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich tatsächlich zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements des Beschwerdeführers innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft wäre daher jedenfalls neben der Befragung seiner eigenen Person eine solche von repräsentativen Mitgliedern jener Pfarren (dem Akt zufolge wohl mehrere, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Wohnort gewechselt hat), in welchen sich der Beschwerdeführer vorgebrachter Weise engagiert (hat), beispielsweise - aber nicht ausschließlich - auch des Pfarrprovisors, von welchem das Referenzschreiben vom 05.09.2011 stammt, als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird nun nachzuholen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum, wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Pfarre, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden.
Für den Fall, dass das Bundesaylamt in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würden und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht. Davon, dass die iranischen Behörden vom (beabsichtigten) Glaubenswechsel des Beschwerdeführers und seines allenfalls vorhandenen christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung und Würdigung des - gesamten - Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
10.02.2012