Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A2 243.009-1/2011/39E
A2 243.009-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und Dr. Druckenthaner als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2007 des XXXX, StA.:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und Dr. Druckenthaner als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2007 des römisch 40 , StA.:
Gambia, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011, beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewilligt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, Zl. 03 01.109-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011, zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, Zl. 03 01.109-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. 127/2002/idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. 127/2002/idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 13.01.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
2. Er wurde hierzu am 25.09.2003 in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er wäre ein XXXX geborener, gambischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Er habe lediglich eine Koranschule besucht, wann er sie beendet habe, wisse er nicht mehr. Er spreche Englisch und Fulla. Er wäre von seinem Vater versorgt worden. Sein Vater lebe noch im Heimatland und seine Mutter wäre bereits vor langer Zeit verstorben. Seinen Vater, welcher vom Beruf Soldat sei, habe er zuletzt im Jänner 2003 gesehen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er an, dass sein Vater am 01.01.2003 in der Arbeit festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wäre zu diesem Zeitpunkt zuhause gewesen. Er sei von der Festnahme durch einen Freund seines Vaters verständigt worden, welcher ihn in der Folge einem Mann übergeben habe, um ihn außer Landes zu bringen. Er habe seine Heimat im Jänner 2003 verlassen und wäre nach einem Zwischenstopp - er wisse nicht, wo es gewesen sei - am 13.01.2003 nach Österreich geflogen. Zuvor habe er Gambia noch nie verlassen gehabt. Nach Details zu seinem Vater befragt, legte er dar, dass er nicht wisse, wer seinen Vater aus welchem Grund festgenommen habe, sein Fluchthelfer habe es ihm auch nicht gesagt. Er kenne auch den Dienstgrad seines Vaters nicht und wisse ebenso wenig, was jener genau gearbeitet habe, aber dieser hätte in XXXX gearbeitet - die genaue Adresse kenne er wiederum nicht. Ob die Festnahme seines Vaters mit dessen Beruf in einem Zusammenhang stehen würde, wisse er nicht. Über mögliche Probleme mit Behörden hätte sein Vater nichts berichtet. Im Falle seiner Rückkehr, wisse er nicht, was dort geschehen könnte. Er wisse nicht einmal, ob sein Vater lebe.2. Er wurde hierzu am 25.09.2003 in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er wäre ein römisch 40 geborener, gambischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Er habe lediglich eine Koranschule besucht, wann er sie beendet habe, wisse er nicht mehr. Er spreche Englisch und Fulla. Er wäre von seinem Vater versorgt worden. Sein Vater lebe noch im Heimatland und seine Mutter wäre bereits vor langer Zeit verstorben. Seinen Vater, welcher vom Beruf Soldat sei, habe er zuletzt im Jänner 2003 gesehen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er an, dass sein Vater am 01.01.2003 in der Arbeit festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wäre zu diesem Zeitpunkt zuhause gewesen. Er sei von der Festnahme durch einen Freund seines Vaters verständigt worden, welcher ihn in der Folge einem Mann übergeben habe, um ihn außer Landes zu bringen. Er habe seine Heimat im Jänner 2003 verlassen und wäre nach einem Zwischenstopp - er wisse nicht, wo es gewesen sei - am 13.01.2003 nach Österreich geflogen. Zuvor habe er Gambia noch nie verlassen gehabt. Nach Details zu seinem Vater befragt, legte er dar, dass er nicht wisse, wer seinen Vater aus welchem Grund festgenommen habe, sein Fluchthelfer habe es ihm auch nicht gesagt. Er kenne auch den Dienstgrad seines Vaters nicht und wisse ebenso wenig, was jener genau gearbeitet habe, aber dieser hätte in römisch 40 gearbeitet - die genaue Adresse kenne er wiederum nicht. Ob die Festnahme seines Vaters mit dessen Beruf in einem Zusammenhang stehen würde, wisse er nicht. Über mögliche Probleme mit Behörden hätte sein Vater nichts berichtet. Im Falle seiner Rückkehr, wisse er nicht, was dort geschehen könnte. Er wisse nicht einmal, ob sein Vater lebe.
3. Sodann hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.09.2003 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Eine Ausweisungsentscheidung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht getroffen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur damaligen allgemeinen Lage in Gambia. Es wurde unter anderem auf kurzzeitige willkürliche Festnahmen, Übergriffe von Staatsorganen im Zuge von Studentendemonstrationen und einer Kundgebung einer Oppositionspartei hingewiesen; es gebe aber weder systematische Folter noch politisch motivierte Tötungen, noch eine Bürgerkriegssituation oder dergleichen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen wären. Diese hätten sich, so die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung, vor allem in den oberflächlichen und allgemeinen Darstellungen manifestiert. Die völlige Unkenntnis der beruflichen Aktivitäten des Vaters und allfälliger Probleme, die dieser bereits vor der Festnahme gehabt haben könnte, sei in Anbetracht der behaupteten engen sozialen Beziehung zum Vater nicht nachvollziehbar.
4. Dagegen wurde durch den damaligen gesetzlichen Vertreter (die Stadt XXXX) rechtzeitig Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, worin der Beschwerdeführer die bereits gegenüber der belangten Behörde getätigten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen wiederholte. Seine einzige Aufgabe habe darin bestanden, die Tiere seines Vaters zu hüten. Dafür habe er bei ihm wohnen dürfen. Für seine beruflichen Angelegenheiten habe er sich nicht interessiert (es sei in Gambia nicht üblich, die Eltern über derartiges auszufragen), sondern habe er ihn einfach nur täglich mit der Uniform zur Arbeit gehen gesehen. Er habe selbst nach der Verhaftung seines Vaters keine Wahlmöglichkeit gehabt, vielmehr schien der Freund seines Vaters bereits seine Flucht beschlossen zu haben. Die Berufungsvorlage an den UBAS erfolgte am 23.10.2003.4. Dagegen wurde durch den damaligen gesetzlichen Vertreter (die Stadt römisch 40 ) rechtzeitig Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, worin der Beschwerdeführer die bereits gegenüber der belangten Behörde getätigten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen wiederholte. Seine einzige Aufgabe habe darin bestanden, die Tiere seines Vaters zu hüten. Dafür habe er bei ihm wohnen dürfen. Für seine beruflichen Angelegenheiten habe er sich nicht interessiert (es sei in Gambia nicht üblich, die Eltern über derartiges auszufragen), sondern habe er ihn einfach nur täglich mit der Uniform zur Arbeit gehen gesehen. Er habe selbst nach der Verhaftung seines Vaters keine Wahlmöglichkeit gehabt, vielmehr schien der Freund seines Vaters bereits seine Flucht beschlossen zu haben. Die Berufungsvorlage an den UBAS erfolgte am 23.10.2003.
5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Weiters wurde der Genannte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 bedingt auf 3 Jahre nachgesehen, verurteilt.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Weiters wurde der Genannte mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 bedingt auf 3 Jahre nachgesehen, verurteilt.
6. Aufgrund der ersten rechtskräftigen Verurteilung wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen.6. Aufgrund der ersten rechtskräftigen Verurteilung wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen.
7. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.11.2007, Zl. 243.009/0/12E-XV/54/03 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.11.2007 (zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien und welche sodann in seiner Abwesenheit geführt wurde) abgewiesen; im Wesentlichen unter Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
8. Mit Schriftsatz vom 28.11.2007, eingelangt am 29.11.2007, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung, da er am Tag der Verhandlung krankheitsbedingt verhindert gewesen sei. An diesem Tag hätte ihn auch ein Mitarbeiter von SOS Mitmensch besucht, um ihm Medikamente zu bringen, dieser habe ihm versichert, die für ihn zuständige Rechts- und Sozialberaterin des Vereins Ute Bock von seiner Krankheit in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, dass diese Information an seine Rechtsberaterin, beziehungsweise in weiterer Folge auch an den UBAS gelangt sei. Er selbst spreche nur schlecht Deutsch und hätte daher auch nicht selbst bei der Berufungsbehörde anrufen können. Es sei ihm am 12.11.2007 nicht möglich gewesen, das medizinische Zentrum aufzusuchen, um sich Medikamente bzw. eine Bestätigung zu holen, da er dazu körperlich nicht in der Lage gewesen wäre.
9. Dieser Antrag wurde sodann mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.01.2008, Zl. 243009/0-XV/54/03 gemäß § 71 Abs 1 Z. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob die bloße Behauptung einer Magen- und Darm-Erkrankung am Tag der Berufungsverhandlung für sich betrachtet ausreiche, überhaupt von der in § 71 Abs 1 Z 1 AVG normierten "Glaubhaftmachung" auszugehen, zumal der Antragsteller keine ärztliche Bescheinigung über die Infektion vorlegt habe, wobei es irrelevant sei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Die Erkrankung wäre lediglich von einem Mitarbeiter des Vereins SOS Mitmensch, der den Antragsteller seinen Angaben nach am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung (in Unkenntnis dieses Termins) in dessen Unterkunft besucht haben wolle, bestätigt worden. Selbst wenn man nun also tatsächlich von einer Magen- Darm - Infektion beim Antragsteller ausgehen wolle, so handle es sich dabei um keine Erkrankung, die die Dispositionsfähigkeit des Genannten im Sinne oben beschriebener Judikatur ausschließe. Der Berufungswerber wäre im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflichten keineswegs gehindert gewesen, die Berufungsbehörde zeitgerecht vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 12.11.2007, 9 Uhr, fernmündlich von seinem krankheitsbedingten Fernbleiben zu informieren, was auch in englischer Sprache hätte erfolgen können. Somit sei im Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers ein nicht bloß minderer Grad des Versehens zu erblicken.9. Dieser Antrag wurde sodann mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.01.2008, Zl. 243009/0-XV/54/03 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob die bloße Behauptung einer Magen- und Darm-Erkrankung am Tag der Berufungsverhandlung für sich betrachtet ausreiche, überhaupt von der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten "Glaubhaftmachung" auszugehen, zumal der Antragsteller keine ärztliche Bescheinigung über die Infektion vorlegt habe, wobei es irrelevant sei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Die Erkrankung wäre lediglich von einem Mitarbeiter des Vereins SOS Mitmensch, der den Antragsteller seinen Angaben nach am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung (in Unkenntnis dieses Termins) in dessen Unterkunft besucht haben wolle, bestätigt worden. Selbst wenn man nun also tatsächlich von einer Magen- Darm - Infektion beim Antragsteller ausgehen wolle, so handle es sich dabei um keine Erkrankung, die die Dispositionsfähigkeit des Genannten im Sinne oben beschriebener Judikatur ausschließe. Der Berufungswerber wäre im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflichten keineswegs gehindert gewesen, die Berufungsbehörde zeitgerecht vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 12.11.2007, 9 Uhr, fernmündlich von seinem krankheitsbedingten Fernbleiben zu informieren, was auch in englischer Sprache hätte erfolgen können. Somit sei im Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers ein nicht bloß minderer Grad des Versehens zu erblicken.
10. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0129-8, (die Aktenvorlage an den VwGH, welcher der Beschwerde im Ergebnis auch aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, erfolgte am 15.07.2008) stattgegeben und der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.01.2008 als rechtswidrig aufgehoben. Insoweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu seiner Dispositionsunfähigkeit geführt hätte und hierzu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweise, verkenne sie, dass die Bedachtnahme auf einen "minderen Grad des Versehens" in § 71 Abs. 1 Z. 1 (ursprünglich: lit. a) AVG auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zurückgehe. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätte in der bis dahin geltenden Fassung der Bestimmung vorausgesetzt, dass die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Aus der Zeit vor der Änderung des Gesetzes stamme auch die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Erkrankung nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht gekommen sei, wenn sie die "Dispositionsunfähigkeit des Erkrankten" zur Folge gehabt hätte. Bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Maßstab für die Verneinung eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens handle es sich in Wahrheit um jenen für die Verneinung jedweden Verschuldens, was nicht mehr dem Gesetz entspreche. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der Vorwurf zu machen sei, mit der Unterlassung des Erscheinens zur Verhandlung, beziehungsweise mit der Unterlassung präventiver Dispositionen (wie etwa einer Vertreterbestellung) das unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so krass unterschritten zu haben, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lasse (vgl. zu diesem Maßstab das dg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558). Soweit die belangte Behörde eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers darin sehe, dass dieser nicht "aktiv auf eine zeitgerechte Information" bei der belangten Behörde - durch Anruf bei der belangten Behörde oder zumindest durch eine vollständige Information des Vertreters von SOS-Mitmensch - hingewirkt habe, so sei dem fallbezogen nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Handlungsweisen als solche nicht die Säumnis des Beschwerdeführers verhinderten, sondern (allenfalls) die belangte Behörde zur Vertagung der Verhandlung veranlassen hätten können, habe der Beschwerdeführer in der hier vorliegenden Konstellation einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung mit hohem Fieber, starken Magenschmerzen und Erbrechen dadurch, dass er es dabei bewenden habe lassen, den für ihn erreichbaren Bekannten von SOS-Mitmensch um Weitergabe der Information über die plötzliche Erkrankung an die (vom Verhandlungstermin bei der belangten Behörde informierte) Mitarbeiterin des Vereins U B zu ersuchen, das unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe nicht derart krass unterschritten, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen ließe.10. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0129-8, (die Aktenvorlage an den VwGH, welcher der Beschwerde im Ergebnis auch aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, erfolgte am 15.07.2008) stattgegeben und der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.01.2008 als rechtswidrig aufgehoben. Insoweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu seiner Dispositionsunfähigkeit geführt hätte und hierzu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweise, verkenne sie, dass die Bedachtnahme auf einen "minderen Grad des Versehens" in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, (ursprünglich: Litera a,) AVG auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, zurückgehe. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätte in der bis dahin geltenden Fassung der Bestimmung vorausgesetzt, dass die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Aus der Zeit vor der Änderung des Gesetzes stamme auch die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Erkrankung nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht gekommen sei, wenn sie die "Dispositionsunfähigkeit des Erkrankten" zur Folge gehabt hätte. Bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Maßstab für die Verneinung eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens handle es sich in Wahrheit um jenen für die Verneinung jedweden Verschuldens, was nicht mehr dem Gesetz entspreche. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der Vorwurf zu machen sei, mit der Unterlassung des Erscheinens zur Verhandlung, beziehungsweise mit der Unterlassung präventiver Dispositionen (wie etwa einer Vertreterbestellung) das unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so krass unterschritten zu haben, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lasse vergleiche zu diesem Maßstab das dg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558). Soweit die belangte Behörde eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers darin sehe, dass dieser nicht "aktiv auf eine zeitgerechte Information" bei der belangten Behörde - durch Anruf bei der belangten Behörde oder zumindest durch eine vollständige Information des Vertreters von SOS-Mitmensch - hingewirkt habe, so sei dem fallbezogen nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Handlungsweisen als solche nicht die Säumnis des Beschwerdeführers verhinderten, sondern (allenfalls) die belangte Behörde zur Vertagung der Verhandlung veranlassen hätten können, habe der Beschwerdeführer in der hier vorliegenden Konstellation einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung mit hohem Fieber, starken Magenschmerzen und Erbrechen dadurch, dass er es dabei bewenden habe lassen, den für ihn erreichbaren Bekannten von SOS-Mitmensch um Weitergabe der Information über die plötzliche Erkrankung an die (vom Verhandlungstermin bei der belangten Behörde informierte) Mitarbeiterin des Vereins U B zu ersuchen, das unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe nicht derart krass unterschritten, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen ließe.
11. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes langte am 26.07.2011 beim Asylgerichtshof ein und war dieser sohin für das fortzusetzende Beschwerdeverfahren zuständig.
12. Am 13.10.2011 langte hiergerichtlich eine Information der BPD
XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels betreten worden war (OZ 30 des Beschwerdeaktes).römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels betreten worden war (OZ 30 des Beschwerdeaktes).
13. In der Folge wurde am 16.11.2011 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof durchgeführt, in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache.
Diese nahm folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht, BF ersucht den Dolmetscher möglichst einfache Sätze zu verwenden. Festgestellt wird, dass der BF offensichtlich auch bereits Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und den Ausführungen des VR auch in dieser Sprache (größtenteils) folgen kann. Der Dolmetscher wird dem Ersuchen des BF während der gesamten Verhandlung nachkommen.
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.
Eröffnung der Verhandlung
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Verlesen wird insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011 zu do. Zahl 2008/01/0129-8. Daraus ergibt sich, dass zunächst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2007 gegen die Versäumung einer Berufungsverhandlung vor dem UBAS durch das seinerzeit zuständig gewesene Senatsmitglied wieder offen erscheint. Hiefür besteht eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes als "Nachfolger" des UBAS, nunmehr des gegenständlichen Senates. Sollte sich aus der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass dem Wiedereinsetzungsantrag (voraussichtlich) stattzugeben sein wird, dies in Bindung an die tragenden Gründe des erwähnten Erkenntnisses des VwGH - wäre der seinerzeitige verfahrensabschließende Bescheid des UBAS in der Asylsache vom 12.11.2007 vernichtet und das Verfahren sohin wieder im Stande der Berufung gegen den seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, mit dem der Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. 127/2002 abgewiesen und auch kein Abschiebungsverbot ausgesprochen worden war. Das Bundesasylamt hat seinerzeit keine Ausweisung ausgesprochen und besteht daher weiterhin auch keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausweisung.Verlesen wird insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011 zu do. Zahl 2008/01/0129-8. Daraus ergibt sich, dass zunächst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2007 gegen die Versäumung einer Berufungsverhandlung vor dem UBAS durch das seinerzeit zuständig gewesene Senatsmitglied wieder offen erscheint. Hiefür besteht eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes als "Nachfolger" des UBAS, nunmehr des gegenständlichen Senates. Sollte sich aus der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass dem Wiedereinsetzungsantrag (voraussichtlich) stattzugeben sein wird, dies in Bindung an die tragenden Gründe des erwähnten Erkenntnisses des VwGH - wäre der seinerzeitige verfahrensabschließende Bescheid des UBAS in der Asylsache vom 12.11.2007 vernichtet und das Verfahren sohin wieder im Stande der Berufung gegen den seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, mit dem der Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 127 aus 2002, abgewiesen und auch kein Abschiebungsverbot ausgesprochen worden war. Das Bundesasylamt hat seinerzeit keine Ausweisung ausgesprochen und besteht daher weiterhin auch keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausweisung.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität waren immer richtig.
VR: Können Sie sich noch daran erinnern, warum Sie am 12.11.2007 nicht vor dem UBAS zur Verhandlung erscheinen konnten?
BF: Ich war am Tage meiner damaligen Verhandlung krank. Ich war damals nicht versichert und konnte deswegen nicht ins Spital gehen. Ich habe damals Frau XXXX - sie hat in dieser Zeit bei Frau XXXX gearbeitet - von meiner Krankheit informiert und sie ersucht, mir mit Medikamenten auszuhelfen. XXXX ist dann auch mit einem Mann gekommen und hat mir Medikamente gebracht. Bei dieser Gelegenheit habe ich sie von meinem Einvernahmetermin beim UBAS, der am nächsten Tag stattfinden hätte sollen, informiert und sie ersucht, beim UBAS anzurufen und mich wegen Krankheit zu entschuldigen. XXXX hat versprochen, diesen Anruf für mich zu tun. Am nächsten Tag hat sie sich nach meinem Befinden erkundigt. Dabei habe ich sie nochmals gefragt, ob sie beim UBAS angerufen hat, was sie bejahte. Zwei Wochen später erhielt ich dann ein Schreiben vom UBAS. Daraufhin bin ich sofort zum UBAS hingefahren und habe gefragt, warum ich dieses Schreiben bekommen habe. Man gab mir zur Antwort, dass dieses Schreiben an mich ergangen sei, weil ich bei meiner Verhandlung nicht erschienen wäre und niemandem den Grund dafür genannt hätte. Ich habe auch damals darauf hingewiesen, dass ich Frau XXXX gebeten hatte mich wegen Krankheit zu entschuldigen und dass sie hier angerufen habe. Angeblich sei der Anruf von Frau XXXX beim UBAS aber nie eingelangt. Daraufhin bin ich mit der U1 zu Frau XXXX gefahren und habe mit Frau XXXX persönlich gesprochen und sie gefragt warum ich dieses Schreiben vom UBAS bekommen habe, bzw. ob sie mich beim UBAS wegen Krankheit entschuldigt hat. Frau XXXX hat mir versichert, sie hätte beim UBAS angerufen. Ich verstehe deswegen nicht, warum ich das Schreiben vom UBAS bekommen habe.BF: Ich war am Tage meiner damaligen Verhandlung krank. Ich war damals nicht versichert und konnte deswegen nicht ins Spital gehen. Ich habe damals Frau römisch 40 - sie hat in dieser Zeit bei Frau römisch 40 gearbeitet - von meiner Krankheit informiert und sie ersucht, mir mit Medikamenten auszuhelfen. römisch 40 ist dann auch mit einem Mann gekommen und hat mir Medikamente gebracht. Bei dieser Gelegenheit habe ich sie von meinem Einvernahmetermin beim UBAS, der am nächsten Tag stattfinden hätte sollen, informiert und sie ersucht, beim UBAS anzurufen und mich wegen Krankheit zu entschuldigen. römisch 40 hat versprochen, diesen Anruf für mich zu tun. Am nächsten Tag hat sie sich nach meinem Befinden erkundigt. Dabei habe ich sie nochmals gefragt, ob sie beim UBAS angerufen hat, was sie bejahte. Zwei Wochen später erhielt ich dann ein Schreiben vom UBAS. Daraufhin bin ich sofort zum UBAS hingefahren und habe gefragt, warum ich dieses Schreiben bekommen habe. Man gab mir zur Antwort, dass dieses Schreiben an mich ergangen sei, weil ich bei meiner Verhandlung nicht erschienen wäre und niemandem den Grund dafür genannt hätte. Ich habe auch damals darauf hingewiesen, dass ich Frau römisch 40 gebeten hatte mich wegen Krankheit zu entschuldigen und dass sie hier angerufen habe. Angeblich sei der Anruf von Frau römisch 40 beim UBAS aber nie eingelangt. Daraufhin bin ich mit der U1 zu Frau römisch 40 gefahren und habe mit Frau römisch 40 persönlich gesprochen und sie gefragt warum ich dieses Schreiben vom UBAS bekommen habe, bzw. ob sie mich beim UBAS wegen Krankheit entschuldigt hat. Frau römisch 40 hat mir versichert, sie hätte beim UBAS angerufen. Ich verstehe deswegen nicht, warum ich das Schreiben vom UBAS bekommen habe.
VR: Was für eine Krankheit hatten Sie damals genau?
BF: Ich hatte Schmerzen im Bereich des Kopfes, in der Bauchgegend und auch hier im rechten Schulterbereich. Alles hat mir weh getan, scheinbar habe ich mich verkühlt. Ich hatte auch Durchfall. Ich war die ganze Zeit im Bett und bin nur aufgestanden, wenn ich aufs Klo musste. Das hat am Tag vor der Verhandlung begonnen. Am Tag der Verhandlung habe ich mich nicht besser gefühlt und war auch im Bett.
Im Einvernehmen mit dem BR wird in Bindung an das Erkenntnis des VwGH vorläufig festgestellt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein wird und wird die Verhandlung unter dieser Prämisse fortgesetzt. Die Schuld des BF an der fehlenden Information des UBAS ist zwar gegeben, sie hat aber nicht das Ausmaß, welches eine Wiedereinsetzung hindern würde.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ja; ich kann mich an diese Einvernahme erinnern und weiß noch, was ich dort gesagt habe. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Den Dolmetscher damals habe ich gut verstanden. Auf Nachfrage: Es war ein Mann.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Seit ich hier in Österreich bin, habe ich Österreich nie verlassen.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich hatte lediglich Kontakt mit einem Mann in Gambia, den ich angerufen habe, als ich 2006 nach Gambia zurückkehren wollte. Es handelt sich dabei um einen Freund meines Vaters. Ich habe diesen Mann damals angerufen, um mich nach dem Befinden meines Vaters zu erkundigen. Dieser Mann hat mir erklärt, er habe von meinem Vater nichts mehr gehört, seit er festgenommen worden ist. Gleichzeitig riet mir der Mann, keinesfalls nach Gambia zurückzukommen, weil nach mir gesucht würde. Er riet mir, dort zu bleiben, wo ich im Moment sei. Als ich diesen Mann letztens wieder angerufen habe, gab er mir seine neue Telefonnummer und wiederholte seine Warnung, dass ich nicht nach Gambia zurückkommen solle. Wir sind so verblieben, dass ich ihn in einem Jahr wieder anrufe.
VR: Wie heißt dieser Freund des Vaters und welchen Beruf hat er in Gambia?
BF: Er heißt XXXX und ist Soldat.BF: Er heißt römisch 40 und ist Soldat.
VR: Was ist sein Dienstgrad?
BF: Ich weiß nicht, welchen Rang er genau hat, ich weiß bloß, dass er beim Militär ist.
VR: Hatten Sie in all den Jahren außer mit XXXX noch mit irgendjemanden in Gambia, seien es Freunde, seien es Familienangehörige, Kontakt?VR: Hatten Sie in all den Jahren außer mit römisch 40 noch mit irgendjemanden in Gambia, seien es Freunde, seien es Familienangehörige, Kontakt?
BF: Nein.
VR: Der Aktenlage nach haben Sie dem Bundesasylamt im September 2007 ein Schreiben einer gewissen XXXX, dem Schreiben nach Ihrer Schwester. Was hat es damit auf sich?VR: Der Aktenlage nach haben Sie dem Bundesasylamt im September 2007 ein Schreiben einer gewissen römisch 40 , dem Schreiben nach Ihrer Schwester. Was hat es damit auf sich?
BF: Wovon sprechen Sie jetzt?
Dem BF wird As. 131-139 zur Einsicht vorgelegt.
BF: Dieser Brief ist nicht an mich gerichtet. Ich habe gar keine Schwester in Gambia.
Seitens des Senates wird festgehalten, dass der Brief an einen gewissen XXXX adressiert ist. Es scheint, dass er entweder vom Bundesasylamt oder auch vom UBAS (da der Brief im Berufungsverfahren an den UBAS weitergeleitet worden ist), falsch zugeordnet wurde.Seitens des Senates wird festgehalten, dass der Brief an einen gewissen römisch 40 adressiert ist. Es scheint, dass er entweder vom Bundesasylamt oder auch vom UBAS (da der Brief im Berufungsverfahren an den UBAS weitergeleitet worden ist), falsch zugeordnet wurde.
VR: Haben Sie Ihres Wissens nach noch andere Verwandte in Gambia, abgesehen von Ihrem Vater?
BF: Mein Vater hat zwar zwei Brüder, aber mit diesen hatte er schon damals nicht viel beziehungsweise keinen Kontakt. Ansonsten hatte ich nur ihn in Gambia. Meine Muter ist tot, ich kenne sie gar nicht. Sie starb als ich noch ein kleines Kind war.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Ich habe hier in Österreich zahlreiche Personen aus Gambia und Guinea kennen gelernt, aber diese kannte ich alle nicht von früher.
VR: Sie haben Ihre Adresse in Gambia mit "XXXX" angegeben, ist das richtig?
BF: Das ist die richtige Adresse, die Adresse lautet XXXX, wir haben keine Straßen oder Hausnummern dort. Ich habe mit meinem Vater in einem Haus mit vier Zimmern gewohnt. Eine Frau lebte nicht mit uns.BF: Das ist die richtige Adresse, die Adresse lautet römisch 40 , wir haben keine Straßen oder Hausnummern dort. Ich habe mit meinem Vater in einem Haus mit vier Zimmern gewohnt. Eine Frau lebte nicht mit uns.
VR: In welchem Bezirk Gambias oder in der Nähe welcher größeren Stadt liegt XXXX?
BF: XXXX liegt in der Nähe von XXXX und auch XXXX und auch XXXX.BF: römisch 40 liegt in der Nähe von römisch 40 und auch römisch 40 und auch römisch 40 .
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Zum Verfahrensgegenstand hier gibt es keine Beweismittel.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie zu Ihrem Weg von Gambia nach Österreich gesagt, dass Sie von Gambia nach Österreich mit einem Zwischenstopp geflogen seien. Sie wüssten aber keine Örtlichkeiten. Sind das vollständige Angaben? Wenn man fliegt, ist es doch relativ wahrscheinlich, dass man irgendwelche Ortsangaben machen kann!?
BF: Es tut mir leid, aber ich weiß wirklich nicht mehr über meine Fluchtroute, denn ich bin damals zusammen mit jemand anderem gereist. Es stimmt, dass wir von Gambia zunächst mit dem Flugzeug in irgendein Land geflogen sind und wir dort in ein anderes Flugzeug umgestiegen sind bevor wir nach Österreich geflogen sind. Aber ich kann wirklich nicht genau sagen, wo das war.
VR: Wenn Sie mit dem Flugzeug geflogen sind, müssten Sie ein Reisedokument gehabt haben!? Haben Sie irgendwelche Wahrnehmungen gemacht oder wurde das von dem Mann, mit dem Sie geflogen sind organisiert?
BF: Ich hatte damals überhaupt keine Dokumente. Alles befand sich bei diesem Mann und er hat alles organisiert.
VR: Wie sind sie eigentlich zu diesem Mann "gekommen"; nachdem Ihr Vater festgenommen worden ist, müssten Sie ihrem Vorbringen nach völlig allein auf sich gestellt gewesen sein?!
BF: Der schon erwähnte Freund meines Vaters kam zu mir nach Hause und sagte mir, dass mein Vater Probleme hätte. Der Freund meines Vaters nahm mich dann mit zu einem anderen Mann. Ich blieb dann bei diesem anderen Mann, ehe mich dieser außer Landes brachte.
VR: Wissen Sie über diesen anderen Mann etwas?
BF: Nein, ich habe ihn danach nicht gefragt und er hat mir auch von sich aus nichts dergleichen gesagt.
VR: Wissen Sie nicht einmal, ob er ein Landsmann von Ihnen ist?
BF: Doch, er war Gambier.
VR: Wie lange waren Sie bei diesem Mann, bevor Sie weggeflogen sind?
BF: Ich war cirka 10 Tage bei diesem Mann. Ich glaube das war in der Gegend XXXX. Ich blieb im Haus dieses Mannes.BF: Ich war cirka 10 Tage bei diesem Mann. Ich glaube das war in der Gegend römisch 40 . Ich blieb im Haus dieses Mannes.
VR: Waren Sie in diesem Haus in den zehn Tage alleine?
BF: Ich war dort alleine. Ich weiß nicht was dieser Mann sonst gemacht hat.
VR: Wann haben Sie ihn zuletzt gesehen?
BF: Das letzte Mal habe ich ihn gesehen, als ich hier in Österreich angekommen bin.
VR: Wie hat sich Ihr letzter Kontakt abgespielt?
BF: Er hat mir gezeigt, in welche Richtung ich gehen sollen. Er hat mir gesagt, dass ich dort Weiße und auch Schwarze treffen würde. Ich solle diesen Leuten sagen, dass ich Hilfe benötige, weil ich ein Problem meinem Heimatland habe. Diese Leute würden mir dann weiterhelfen.
VR: Warum hat Sie Ihr Vater in Gambia nicht in die normale Schule geschickt?
BF: Er hat mich eben nur in eine Arabischschule geschickt. Ich weiß es nicht, mein Vater hat das so entschieden. Er wollte nicht, dass ich in eine öffentliche Schule gehe, ich habe ihn damals sogar gefragt, warum man mich in die arabische Schule schickt, denn ich wäre auch gerne - wie die anderen - in die öffentliche Schule gegangen. Alle anderen Kinder hatten Schuluniformen an von diesen öffentlichen Schulen. Ich wollte auch dahin gehen. Aber mein Vater war dagegen und hat mich in eine arabische Schule geschickt, weil er dachte, dass ich wohl irgendetwas versuche oder etwas mit dem Militär mache.
VR: Hatten Sie eigentlich eine gute Beziehung mit Ihrem Vater?
BF: Ja.
VR: Beim Bundesasylamt wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie, auch wenn sie damals noch sehr jung waren, nur sehr ungenaue Angaben gemacht hätten; zum Beispiel hätten Sie nichts Näheres über die Arbeit Ihres Vaters gewusst, nur dass er Soldat in XXXX gewesen wäre. Können Sie uns irgendetwas Zusätzliches erzählen über die Arbeit Ihres Vaters? Es wäre doch zu erwarten, dass Sie etwa am Abend mit Ihrem Vater über die Arbeit geredet hätten?VR: Beim Bundesasylamt wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie, auch wenn sie damals noch sehr jung waren, nur sehr ungenaue Angaben gemacht hätten; zum Beispiel hätten Sie nichts Näheres über die Arbeit Ihres Vaters gewusst, nur dass er Soldat in römisch 40 gewesen wäre. Können Sie uns irgendetwas Zusätzliches erzählen über die Arbeit Ihres Vaters? Es wäre doch zu erwarten, dass Sie etwa am Abend mit Ihrem Vater über die Arbeit geredet hätten?
BF: Nein, mein Vater hat mir nie etwas über seine Arbeit erzählt und bei uns ist es auch so, dass man Leute aus der Familie auch nicht fragt, was sie in der Arbeit machen.
VR: Was haben Sie eigentlich normalerweise vor der Festnahme Ihres Vaters tagsüber gemacht? Sei waren ja schon 17 Jahre alt, sie haben keine reguläre Schule besucht!?
BF: Wir hatten Vieh zu Hause und ich habe mich um die Tiere gekümmert. Dazwischen bin ich dann auch immer wieder rausgegangen und habe mit anderen Burschen gespielt, ansonsten habe ich mich vor allem um die Tiere gekümmert.
VR: Sie haben Ihr ganzes Leben nie irgendwelche Verwanden wahrgenommen? Die einzige Bezugsperson in Ihrem Leben war Ihr Vater?
BF: Anfänglich sind die beiden Brüder meines Vaters noch zu uns zu Besuch gekommen, später dann aber hatten Sie irgendwelche Probleme mit meinem Vater und dann ist der Kontakt abgebrochen.
VR: Wissen Sie irgendetwas über den Grund, warum der Kontakt abgebrochen ist zwischen dem Vater und seinen Brüdern?
BF: Ich weiß den Grund nicht, mein Vater hat mir nie etwas darüber gesagt und ich habe auch nicht gefragt. Sie waren keine Soldaten. Ich weiß nicht, was sie gearbeitet haben.
VR: Wann wurde Ihr Vater festgenommen?
BF: Am 01. Januar 2003. Ich bin mir da sicher.
VR: Hatten Sie am Vortag das neue Jahr mit Ihrem Vater gefeiert?
BF: Nein, da war ich alleine zu Hause. Mein Vater war da nicht zu Hause.
VR: Was haben Sie von der Verhaftung Ihres Vaters mitgenommen, bitte versuchen Sie sich wenn möglich, genau zu erinnern und alles zu erzählen!?
BF: Das einzige, was ich dazu sagen kann, ist folgendes: Der Freund meines Vaters kam plötzlich zu mir nach Hause und erklärte mir, dass mein Vater Probleme gehabt hätte. Daraufhin brachte er mich dann zu diesem anderen Mann. Das ist alles, was ich darüber weiß.
VR: Wann hatten Sie dann Ihren Vater zum letzten Mal gesehen?
BF: Das war Ende 2002 beziehungsweise Anfang 2003 zu Neujahr im Dezember.
VR: Schildern Sie dem Senat Ihr letztes Zusammensein mit Ihrem Vater!?
BF: Das war im Dezember, wir waren ganz normal zu Hause beisammen wie sonst auch. Er hat mir überhaupt nichts Spezielles gesagt.
VR: Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie über den Grund der Festnahme Ihres Vaters nichts wissen. Ist das eine richtige Aussage?
BF: Ja, ich weiß wirklich nicht warum sie ihn verhaftet haben.
VR: Auch der Freund Ihres Vaters hat Ihnen damals nichts gesagt?
BF: Nein, der Freund meines Vaters hat mir ebenfalls keinen Grund für die Verhaftung meines Vaters genannt. Er hat mir lediglich gesagt, mein Vater wurde verhaftet, ich muss weg.
VR: Haben Sie nicht nachgefragt?!
BF: Nein, das habe ich ihn nicht gefragt.
VR: Sie haben zu Beginn der Verhandlung ja davon gesprochen, dass Sie telefonischen Kontakt nach Gambia zu dem Freund haben!? Haben Sie auch jetzt nie nachgefragt, warum Sie nicht zurück dürfen und was eigentlich der Grund ist, warum Sie auch Probleme haben?
BF: Ich habe den Freund meines Vaters angerufen, um mich nach meinem Vater zu erkundigen. Dieser Mann hat mir gesagt, er hätte seit damals nichts mehr von meinem Vater gehört. Als ich dem Mann sagte, dass ich nach Gambia zurückkehren wolle, meinte er, dass ich auf keinen Fall zurückkommen solle, weil ich in Gambia nicht sicher wäre. Er forderte mich auf, dort zu bleiben, wo ich im Moment sei. Dem habe ich dann zugestimmt und die Verbindung ist dann auch abgebrochen, ich habe ihn also nie gefragt, warum mein Vater verhaftet wurde und was konkret passiert ist.
VR: Wissen Sie wer Ihren Vater überhaupt verhaftet hat und wer auch Ihnen Schwierigkeiten machen würde, wenn Sie zurückkehren?
BF: Nein, ich weiß nicht von wem mein Vater verhaftet wurde, beziehungsweise wer mir bei einer Rückkehr Probleme machen würde. Der Freund meines Vaters hat mir das nicht gesagt und ich habe auch nicht danach gefragt.
VR: Man könnte annehmen, dass das die Polizei, das Militär oder der gambische Geheimdienst wäre?
BF: Ich weiß es einfach nicht.
VR: Warum wollten Sie eigentlich 2006 nach Gambia zurück? Was war der Grund? Was haben Sie sich damals überlegt?
BF: Ich wollte wieder zu meinem Vater zurück und wenn mein Vater wieder zu Hause gewesen wäre, wäre ich wieder zu ihm gegangen.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia zum jetzigen Zeitpunkt?
BF: Ich habe Angst, weil der Freund meines Vaters gesagt hat, dass ich gesucht werde. Außerdem wüsste ich nicht, wo ich wohnen könnte, ich weiß nicht einmal, ob mein Vater noch am Leben ist oder nicht.
VR: Interessieren Sie sich für die Politik in Gambia, für die politische Lage dort?
BF: Nein.
VR: Wissen Sie irgendetwas darüber?
BF: Nein, ich weiß über Politik nichts.
VR: Wissen Sie zum Beispiel wer der Präsident in Gambia ist? Die Meinungen über ihn sind ja sehr geteilt unter Gambiern?
BF: Ja, das weiß ich schon, Yaya Jammeh. Andere Gambier hier in Österreich haben mir auch erzählt, dass es heuer Wahlen gibt, ich glaube im November.
VR: Aber wenn Sie der Senat richtig versteht, haben Sie keine spezielle Meinung zu Präsident Jammeh?
BF: Hier in Österreich habe ich auch viele Geschichten über Präsident Jammeh gehört. Es stimmt was Sie sagen, einige mögen in, andere wiederum hassen ihn. Viele hassen ihn auch dafür, dass er Leute inhaftiert, wenn er diese Leute hasst und er tut dann mit diesen Leuten was er will, andererseits mögen manche Gambier den Präsidenten auch, vor allem jene, die seinem Stamm angehören. Ich zum Beispiel bin Fulla (von der familiären Seite meiner Mutter gesehen), insofern würde mir also gefallen, wenn ein Fulla Präsident wäre. Jammeh ist aber Jola.
Auf Nachfrage: Bis zu meiner Ausreise war ich nur in Gambia.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich habe in Österreich nie an schweren Krankheiten gelitten. Ich war nur ein einziges Mal - und da auch nur eine Stunde - im XXXX zur Untersuchung. Da hat man einen Bluttest gemacht und mir ein Medikament verschrieben, wenn ich mich nicht irre, war ich noch ein zweites Mal auch dort, da hat man mir dann eine Zahnbehandlung gemacht.BF: Ich habe in Österreich nie an schweren Krankheiten gelitten. Ich war nur ein einziges Mal - und da auch nur eine Stunde - im römisch 40 zur Untersuchung. Da hat man einen Bluttest gemacht und mir ein Medikament verschrieben, wenn ich mich nicht irre, war ich noch ein zweites Mal auch dort, da hat man mir dann eine Zahnbehandlung gemacht.
VR: Könnten Sie in Österreich bleiben, was würden Sie hier arbeiten wollen?
BF: Diese Frage hat man mir schon nach dem Hauptschulabschluss gestellt und ich habe schon damals gesagt, dass ich gerne als U-Bahn-Fahrer oder Elektriker arbeiten würde. Man hat mich dann auch zu einer Elektrofirma geschickt, doch dort sagte man mir, dass ich als Asylwerber nicht arbeiten dürfe. Man hat mich an eine andere Stelle verwiesen und gemeint, dass man dort vielleicht etwas für mich tun könnte, weil ich schon so lange in Österreich bin. Doch auch dort sagte man mir, dass ich nicht arbeiten könne, solange ich "Asylant" sei. Aber ich würde gerne einen Beruf hier erlernen.
Zugelassene Fragen des BFV:
BFV: Können Sie uns die Telefonnummer von dem Freund Ihres Vaters nennen?
BF: Ja.
Diese wird vom BF (nach Konsultation seines Mobiltelefons) niedergeschrieben (Beilage A zur Verhandlungsschrift).
VR: Wann hatten Sie das letzte Telefongespräch?
BF: Im Oktober, da hat er mir diese Nummer als seine neue Nummer gegeben.
BFV: Als Sie Gambia verlassen haben, haben Sie damals lesen und schreiben können?
BF: Nein. Das habe ich hier erst in Österreich gelernt.
Keine weiteren Fragen des BFV, dieser bringt vor: Da der BF anlässlich seiner Ausreise aus Gambia Analphabet war, ist es erklärlich, dass er hinsichtlich seiner Reise nach Österreich keine weiteren Angaben machen kann, da er weder den Namen der Fluglinien, noch des Flughafens, wo er zwischenlandete, lesen konnte. Da hinsichtlich seines Fluchtgrundes von ihm keine näheren Angaben gemacht werden können, stelle ich den Antrag, dass der AsylGH im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde - in XXXX gibt es ein Honorarkonsulat - mit dem genannten Freund des Vaters in Kontakt treten müssen und diesen hinsichtlich der Fluchtgründe im Jahr 2003 und hinsichtlich der gegenwärtigen Gefährdung des BF befragen lassen.Keine weiteren Fragen des BFV, dieser bringt vor: Da der BF anlässlich seiner Ausreise aus Gambia Analphabet war, ist es erklärlich, dass er hinsichtlich seiner Reise nach Österreich keine weiteren Angaben machen kann, da er weder den Namen der Fluglinien, noch des Flughafens, wo er zwischenlandete, lesen konnte. Da hinsichtlich seines Fluchtgrundes von ihm keine näheren Angaben gemacht werden können, stelle ich den Antrag, dass der AsylGH im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde - in römisch 40 gibt es ein Honorarkonsulat - mit dem genannten Freund des Vaters in Kontakt treten müssen und diesen hinsichtlich der Fluchtgründe im Jahr 2003 und hinsichtlich der gegenwärtigen Gefährdung des BF befragen lassen.
VR unterbricht die Verhandlung von 11.35 bis 11.55 Uhr zwecks Beratung des Senates und Erholungspause.
In der Pause wird in Bezug auf das in der Verhandlung erwähnte Schreiben der XXXX vom 24.08.2007 (am 21.09.2007 beim BAA eingelangt) Einsicht in dazugehörige AIS-Auszüge genommen und wird festgestellt, dass das Schreiben offensichtlich dem Verfahren 07 04.202-BAT (inzwischen durch den AsylGH, rechtskräftig abgeschlossen) angehörig ist; dies ergibt sich nicht zuletzt aus Vergleich der Lichtbilder.In der Pause wird in Bezug auf das in der Verhandlung erwähnte Schreiben der römisch 40 vom 24.08.2007 (am 21.09.2007 beim BAA eingelangt) Einsicht in dazugehörige AIS-Auszüge genommen und wird festgestellt, dass das Schreiben offensichtlich dem Verfahren 07 04.202-BAT (inzwischen durch den AsylGH, rechtskräftig abgeschlossen) angehörig ist; dies ergibt sich nicht zuletzt aus Vergleich der Lichtbilder.
VR: Wären Sie mit der vom BFV beantragten Vorgangsweise (Kontaktierung des Freundes Ihres Vaters) einverstanden?
BF: Ja.
VR erklärt im Einvernahmen mit BR, dass die Entscheidung über diesen Beweisantrag vorbehalten bleibt.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 08.04.2011
*) UK Home Office, BIA, Gambia, COI Report 09.06.2011, bzw. 17.10.2011
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten
*) Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Geschehnissen.
Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden, im derzeit laufenden Wahlkampf werden der Opposition Medienauftritte zugestanden.
Sippenhaftung besteht in der Regel nicht, nur in Fällen außergewöhnlich exponierter Personen. Über den Vater des Beschwerdeführers, XXXX, sind im Internet (bei allgemeinen Recherchen) keine Informationen ersichtlich.Sippenhaftung besteht in der Regel nicht, nur in Fällen außergewöhnlich exponierter Personen. Über den Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , sind im Internet (bei allgemeinen Recherchen) keine Informationen ersichtlich.
Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber.
Im Einvernehmen mit dem BFV wird festgestellt, dass die vom Asylgerichtshof verwendeten Länderberichte zu Gambia dem BFV per E-Mail übermittelt werden und er wird eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme ab Einlangen des E-Mails erhalten. Sofern das Wahlergebnis zwischenzeitig bekannt wird, würde dieses allenfalls noch nachübermittelt werden. Eine gesonderte Übermittlung an das BAA entfällt im Hinblick auf das bestehen der Staatendokumentation.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich kann dazu eigentlich gar nichts sagen. Es ist sehr schwer für mich, hier etwas zu bemerken, erstens weiß ich nicht, wer an die Macht kommen wird oder bleibt und außerdem kann man nie wissen, ob nicht jemand neuer genauso sein wird, wie der zuvor regierende: In Afrika ist es zumeist so, dass der, der an der Macht ist, tut was er will.
VR: Sie haben vorhin darauf hingewiesen, dass sie in Gambia nicht lesen oder schreiben konnten. Haben Sie in der arabischen bzw. Koranschule nicht einmal gelernt Arabisch zu lesen oder zu schreiben?
BF: Ich kann Arabisch lesen und auch schreiben, ich kann zumindest auch den Koran lesen, aber ich habe Arabisch nicht so gut gelernt, dass ich es wie die Araber spreche, so gut bin ich nicht.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
Schluss des Beweisverfahrens, vorbehaltlich der Entscheidung des Senates über den Beweisantrag und der Stellungnahme des BFV zu den Länderfeststellungen.
(...)".
14. Am 01.12.2011 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderberichten ein, worin ausgeführt wird, dass aus den dem Vertreter übersandten Berichten für den konkreten Fall wenig zu gewinnen sei, da sie allgemeiner Natur seien und nichts über die Verfolgung vermutlich oppositioneller Armeeangehöriger und deren Familien aussagten. Die Menschenrechtslage in Gambia sei aber, wie auch das Gericht festgestellt habe, prekär. Gegner des Präsidenten wären häufig Opfer von Misshandlungen und müssten mit Verfolgung rechnen, was auch auf Armeeangehörige zutreffe. Hierzu wurde im Speziellen auf einen Bericht der BBC vom 18.06.2010 verwiesen, welcher die Verhaftung von Militärangehörigen behandelt. Im Jahresbericht von Amnesty International 2011 werde von zahlreichen Verhaftungen von Oppositionellen berichtet. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Vater ein Oppositioneller gewesen wäre und deshalb verhaftet worden sei. Im Zuge der in Gambia üblichen Sippenhaft sei er auch deshalb gefährdet. Der von ihm genannte Freund seines Vaters, der ihm zur Flucht verholfen habe und ihn davon abgehalten habe, zurückzukehren, könne hierzu sicherlich Näheres angeben, und es werde nochmals ersucht, diesen im Wege der österreichischen Vertretung in Gambia zu befragen.
15. Am 06.12.2011 langte eine weitere Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zum ihm zuvor ergänzend zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Gambia am 24.11.2011 ein. Das nunmehr bekanntgegebene Wahlergebnis gebe insofern Anlass zu verstärkter Kritik der Opposition, als diese dem amtierenden Präsidenten Jammeh auf Grund des hohen Wahlsieges logischerweise Wahlmanipulation beziehungsweise Fälschung vorwerfe. Dieser Vorwurf sei auch sicherlich berechtigt. Als Gegenreaktion des Präsidenten erfolge gewiss eine verschärfte Unterdrückung aller oppositionellen Kräfte und eine Verhaftungswelle gegen deren Vertreter, um einen Ausbruch von Unruhen zu verhindern. Nachdem der Beschwerdeführer annehme, dass sein Vater zu den Gegnern Jammeh's gehört habe, sei nunmehr die Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr verfolgt zu werden, sicher nicht kleiner geworden.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand und die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Am 30.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Der gegenständliche Asylantrag wurde am 13.01.2003 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997 idgF"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die (potentielle) Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmenDer gegenständliche Asylantrag wurde am 13.01.2003 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997 idgF"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die (potentielle) Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden. Für das Wiedereinsetzungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass dieses im untrennbaren Zusammenhang zur Hauptsache steht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden. Für das Wiedereinsetzungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass dieses im untrennbaren Zusammenhang zur Hauptsache steht.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewillligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.1.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.2.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewillligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.1.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).
Nach der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 19.09.1983, Zl. 83/05/0045, vom 25.10.1990, Zl. 89/06/0064 und vom 16.02.1994, Zl. 90/13/0004), welche sich auf § 71 Abs. 1 lit. a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 stützte, konnte eine Erkrankung nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen, wenn sie die "Dispositionsunfähigkeit des Erkrankten" zur Folge hatte. Das geltende Recht lässt jedoch anders als die Gesetzeslage zur Zeit der Entstehung dieser Judikatur, für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichen, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund (durch die Erkrankung) so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Das Erfordernis völliger Dispositionsunfähigkeit im Sinne der früheren Rechtslage ergangenen (zum Teil aber auch neueren) Rechtsprechung kann nach dem geltenden Gesetz - anders als nach der früheren Fassung der genannten Bestimmung des AVG - nicht dahingehend verstanden werden, dass der Grad der Beeinträchtigung das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als unverschuldet erscheinen lassen müsse. Der nach wie vor gültige Kern der in der Annahme eines solchen Erfordernisses liegenden Aussage ist darin zu sehen, dass es für die Wiedereinsetzung nicht ausreicht, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen die dg. Erkenntnisse vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0336, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122).Nach der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 19.09.1983, Zl. 83/05/0045, vom 25.10.1990, Zl. 89/06/0064 und vom 16.02.1994, Zl. 90/13/0004), welche sich auf Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, stützte, konnte eine Erkrankung nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen, wenn sie die "Dispositionsunfähigkeit des Erkrankten" zur Folge hatte. Das geltende Recht lässt jedoch anders als die Gesetzeslage zur Zeit der Entstehung dieser Judikatur, für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichen, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund (durch die Erkrankung) so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Das Erfordernis völliger Dispositionsunfähigkeit im Sinne der früheren Rechtslage ergangenen (zum Teil aber auch neueren) Rechtsprechung kann nach dem geltenden Gesetz - anders als nach der früheren Fassung der genannten Bestimmung des AVG - nicht dahingehend verstanden werden, dass der Grad der Beeinträchtigung das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als unverschuldet erscheinen lassen müsse. Der nach wie vor gültige Kern der in der Annahme eines solchen Erfordernisses liegenden Aussage ist darin zu sehen, dass es für die Wiedereinsetzung nicht ausreicht, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche zum Ganzen die dg. Erkenntnisse vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0336, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122).
2.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer für die Versäumung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat vorgebracht, an einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung, die zur Bettlägerigkeit geführt habe, gelitten zu haben und daher an der Verhandlung nicht teilgenommen zu haben, wobei er seine (damalige) Vertreterin beauftragt hätte, ihn wegen seiner Abwesenheit von der Verhandlung zu entschuldigen, was sie ihren Aussagen nach auch getan habe. Aus der Aktenlage geht nun zwar keine derartige Verständigung hervor, was jedoch aufgrund der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0129, mit welcher der abweisende Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.01.2008, Zl. 243009/0-XV/54/03 aufgehoben wurde, nicht entscheidend zu seinen Ungunsten ausschlägt, da es hiernach keine auffallende Sorglosigkeit darstellt, dass es der Beschwerdeführer aufgrund seiner plötzlich aufgetretenen Erkrankung dabei bewenden ließ, eine für ihn erreichbare Person um Weitergabe der Information über die plötzliche Erkrankung an den Unabhängigen Bundesasylsenat zu ersuchen. Somit war entsprechend der tragenden Gründe des obzitierten Erkenntnisses des VwGH dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, da auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 nichts hervorgekommen ist, was gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang spricht. Damit gilt auch der Bescheid des UBAS vom 12.11.2007 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als aus dem Rechtsbestand entfernt und hatte eine Beschwerdeverhandlung (durch den nunmehr für das wieder offene Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof) mit dem Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt stattzufinden, welche am 16.11.2011 durchgeführt wurde.2.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer für die Versäumung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat vorgebracht, an einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung, die zur Bettlägerigkeit geführt habe, gelitten zu haben und daher an der Verhandlung nicht teilgenommen zu haben, wobei er seine (damalige) Vertreterin beauftragt hätte, ihn wegen seiner Abwesenheit von der Verhandlung zu entschuldigen, was sie ihren Aussagen nach auch getan habe. Aus der Aktenlage geht nun zwar keine derartige Verständigung hervor, was jedoch aufgrund der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0129, mit welcher der abweisende Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.01.2008, Zl. 243009/0-XV/54/03 aufgehoben wurde, nicht entscheidend zu seinen Ungunsten ausschlägt, da es hiernach keine auffallende Sorglosigkeit darstellt, dass es der Beschwerdeführer aufgrund seiner plötzlich aufgetretenen Erkrankung dabei bewenden ließ, eine für ihn erreichbare Person um Weitergabe der Information über die plötzliche Erkrankung an den Unabhängigen Bundesasylsenat zu ersuchen. Somit war entsprechend der tragenden Gründe des obzitierten Erkenntnisses des VwGH dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, da auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 nichts hervorgekommen ist, was gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang spricht. Damit gilt auch der Bescheid des UBAS vom 12.11.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als aus dem Rechtsbestand entfernt und hatte eine Beschwerdeverhandlung (durch den nunmehr für das wieder offene Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof) mit dem Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt stattzufinden, welche am 16.11.2011 durchgeführt wurde.
3. Zum Asylantrag
3.1. Feststellungen
3.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia, nunmehr im 26. Lebensjahr, zugehörig der Volksgruppe der Fulla und moslemischen Glaubens. Er stammt seinen Angaben nach aus der städtischen XXXX; dort lebte er zuletzt als Viehhalter bei seinem Vater ohne existentielle Probleme; zuvor hatte er drei Jahre eine religiöse Schule besucht.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia, nunmehr im 26. Lebensjahr, zugehörig der Volksgruppe der Fulla und moslemischen Glaubens. Er stammt seinen Angaben nach aus der städtischen römisch 40 ; dort lebte er zuletzt als Viehhalter bei seinem Vater ohne existentielle Probleme; zuvor hatte er drei Jahre eine religiöse Schule besucht.
Zumindest seit Jänner 2003 hält sich der Beschwerdeführer nach irregulärer Einreise in Österreich auf, wobei sein Weg von Gambia nach Österreich nicht feststellbar ist; den Angaben des Beschwerdeführers nach sei er über Gambia mit einem Zwischenstopp nach Österreich geflogen. Er wurde wiederholt wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe können nicht festgestellt werden. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia würde dem Beschwerdeführer keine gezielte staatliche Verfolgung drohen. Er könnte basierend auf seiner schulischen Bildung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Gambia (im Besonderen in seiner Herkunftsregion, in deren Umgebung auch Tourismuszentren liegen) seine (wirtschaftliche) Existenz sichern, selbst wenn keine familiären Bezüge bestünden; selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend hätte er zumindest mit dem Freund des Vaters eine Bezugsperson, an die er sich wenden könnte.
3.1.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Durch die Präsidentenwahlen Ende November 2011 ist eine maßgebliche Lageänderung nicht eingetreten.
3.2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 16.11.2011 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Schulbildung des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, jene zu den strafrechtlichen Verurteilungen und dem fremdenpolizeilichen Aktenstand aus der Aktenlage. Zu seinem schulischen Werdegang in Gambia hat der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er eine Koranschule besucht hat und in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht hat, sodass jedenfalls von einer relevanten Bildungserfahrung gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt neben Kenntnis der Verkehrssprache Englisch auch über Kenntnisse in einer der in Gambia am meisten verbreiteten einheimischen Sprachen, nämlich Fulla, womit er in der Lage wäre, sich selbstständig ein Fortkommen in Gambia zu organisieren.
Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der in der Folge erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben freilich nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer, trotz Unterstützung durch die XXXX als früherem gesetzlichem Vertreter, dann durch gewillkürte Vertreter, während seines neunjährigen Verfahrens nie in der Lage war, irgendein Dokument zu seiner Identität (obwohl er ja Kontakte mit Gambia unterhält) vorzulegen, kann ihm jedenfalls nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der in der Folge erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben freilich nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer, trotz Unterstützung durch die römisch 40 als früherem gesetzlichem Vertreter, dann durch gewillkürte Vertreter, während seines neunjährigen Verfahrens nie in der Lage war, irgendein Dokument zu seiner Identität (obwohl er ja Kontakte mit Gambia unterhält) vorzulegen, kann ihm jedenfalls nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.
3.2.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes unter besonderer Bedachtnahme auf die länderkundige Berichterstattung davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen Widersprüchlichkeit, fehlender Bestimmtheit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Weg von Gambia nach Österreich in der Substanz völlig unbestimmte Angaben gemacht. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 war er nicht willens oder in der Lage, nähere Einlassungen zu dieser Thematik zu tätigen. Es ist nun aber schlicht nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, wenn er über den Flughafen XXXX ausgereist wäre, über die Ausreisemodalitäten oder über das Reisedokument, welches er bei der Ausreise den Grenzorganen vorlegen musste, keine näheren Auskünfte tätigen konnte, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er damals erst 17 Jahre (sohin aber ein mündiger Minderjähriger an der Grenze zur Volljährigkeit) alt gewesen ist. Selbst wenn sein Reisebegleiter alles organisiert hätte, so musste der Beschwerdeführer doch nicht nur am Flughafen XXXX, sondern auch beim Umsteigen in ein zweites Flugzeug und bei der Ankunft in einem anderen Land ein Reisedokument vorlegen. Bei Flugreisebewegungen muss es ihm auch möglich gewesen sein, insbesondere, da er ja der englischen Sprache mächtig ist, zu wissen, von wo nach wo er geflogen ist und in welcher Stadt er angekommen ist; auch als (teilweiser; Arabisch-Kenntnisse wurden ja in der Beschwerdeverhandlung einbekannt) Analphabet könnte er zumindest akustisch gemachte Wahrnehmungen wiedergeben. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, hier wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen.3.2.2.3. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Weg von Gambia nach Österreich in der Substanz völlig unbestimmte Angaben gemacht. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 war er nicht willens oder in der Lage, nähere Einlassungen zu dieser Thematik zu tätigen. Es ist nun aber schlicht nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, wenn er über den Flughafen römisch 40 ausgereist wäre, über die Ausreisemodalitäten oder über das Reisedokument, welches er bei der Ausreise den Grenzorganen vorlegen musste, keine näheren Auskünfte tätigen konnte, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er damals erst 17 Jahre (sohin aber ein mündiger Minderjähriger an der Grenze zur Volljährigkeit) alt gewesen ist. Selbst wenn sein Reisebegleiter alles organisiert hätte, so musste der Beschwerdeführer doch nicht nur am Flughafen römisch 40 , sondern auch beim Umsteigen in ein zweites Flugzeug und bei der Ankunft in einem anderen Land ein Reisedokument vorlegen. Bei Flugreisebewegungen muss es ihm auch möglich gewesen sein, insbesondere, da er ja der englischen Sprache mächtig ist, zu wissen, von wo nach wo er geflogen ist und in welcher Stadt er angekommen ist; auch als (teilweiser; Arabisch-Kenntnisse wurden ja in der Beschwerdeverhandlung einbekannt) Analphabet könnte er zumindest akustisch gemachte Wahrnehmungen wiedergeben. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, hier wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen.
Es trifft zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber der Asylbehörde beziehungsweise dem Asylgerichtshof.
3.2.2.4. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, anzugeben, aus welchem Grund und von wem nun sein Vater verhaftet worden sei, obwohl er angegeben hat, dass der Freund seines Vaters, der ihn über dessen Verhaftung in Kenntnis gesetzt hatte, ebenfalls ein Soldat gewesen sei, er nach der Verhaftung seines Vaters noch zehn Tage in Gambia gewesen wäre und nach seiner Ausreise weiterhin (zuletzt im Oktober 2011) Kontakt zum Freund seines Vaters gehabt hätte. Insoweit der Beschwerdeführer auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er sich nicht nach seinem Vater erkundigt hätte, ausführt, dass er nie nachgefragt habe, warum sein Vater verhaftet worden sei und was konkret passiert sei, kann dies insofern schwer nachvollzogen werden, als es sich dabei um seine engste Bezugsperson handelt und er dessentwegen eine Verfolgung seiner Person gelten macht, weshalb erwartet werden kann, dass er nähere Angaben dazu zu machen in der Lage ist. In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu erklären, warum er gerade 2006 die Absicht gehabt hatte zurückzureisen und aus welchem genauen Grund er dann davon wieder Abstand genommen hatte; er selbst verwies ja hiezu nur auf - nicht hinterfragte - unbegründete Warnungen des Freundes.
3.2.2.5. Insoweit der Beschwerdeführervertreter nun in der Beschwerdeverhandlung und in der Stellungnahme vom 01.12.2011 den Antrag stellt, der Asylgerichtshof möge den vom Beschwerdeführer genannten Freund seines Vaters, der ihm zur Flucht verholfen habe und ihn davon abgehalten habe, zurückzukehren, im Wege der österreichischen Vertretung in Gambia zu befragen, da dieser zum Vorbringen des Beschwerdeführers "sicherlich Näheres" angeben könne, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer es in den vergangenen knapp neun Jahren - trotz der erwähnten gesetzlichen und dann rechtsfreundlichen Vertretung -verabsäumt hat, obwohl er mit diesem in aufrechtem Kontakt gestanden wäre, selbst Näheres zu seinem Vater zu erfragen.
Darüber hinaus muss auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass bei einer derartigen telefonischen Anfrage (es wurde ja nur eine Telefonnummer ohne jegliche weitere Identifikationsmerkmale vorgetragen; siehe Beilage A zur Verhandlungsschrift) Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und (behaupteten) Freund seines Vaters erfolgen könnten. Der Beweiswert solcher Aussagen ist also nicht so, dass sie entscheidend zum Verfahren beitragen könnten, dies insbesondere im Hinblick auf die sonst äußerst vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers und auch, wie schon erwähnt, den späten Zeitpunkt des Beweisantrags. Dieser war daher abzuweisen.
3.2.2.6. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, welchen Dienstgrad sein Vater hatte, ist nicht nachvollziehbar, da, wie bereits erwähnt, er seine einzige enge Bezugsperson war, mit welcher er zusammengelebt hat. Seine vagen Äußerungen zu seinem letzten Abend mit seinem Vater (gerade, wenn sich dieser doch am Jahreswechsel abgespielt haben soll, der ja zumeist eine einprägsame Zeit darstellt) erwiesen sich gleichfalls als nicht überzeugend. Hierbei zeigten sich auch Widersprüchlichkeiten, hat der Beschwerdeführer doch noch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 25.09.2003 ausdrücklich erklärt, ihn im Jänner 2003 das letzte Mal gesehen zu haben, während er in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 diesbezüglich von Dezember 2002 sprach (Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift).
3.2.2.7. Zum bisher Gesagten tritt wesentlich hinzu, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht in der Lage war, eine individuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person schlüssig darzustellen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei gegen ihn gesetzte Verfolgungsmaßnahmen geschildert. Er hatte auch offenbar keine Probleme, über den Flughafen Gambias auszureisen, was im Falle einer gezielten staatlichen Suche in einem Polizeistaat wie Gambia jedenfalls nicht problemlos möglich gewesen sein hätte können. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst während seiner Befragungen im vorliegenden Verfahren nie ausdrücklich vorgetragen hat, sein Vater wäre wegen oppositioneller Gesinnung festgenommen worden (siehe zuletzt Seite 7 Mitte der Bezug habenden Verhandlungsschrift); wenn der Vertreter des Beschwerdeführers dies auch in den Raum gestellt hat, so ist dies doch rein spekulativ. Angesichts der unter 3.2.2.5. getroffenen Erwägungen und auch des Fehlens jeglicher Informationen, wonach es gerade um den Jahreswechsel 2002/2003 einen gescheiterten Putschversuch oder politisch motivierte Verhaftungen im Zusammenhang mit einem anderen Ereignis gegeben hätte, besteht für den erkennenden Gerichtshof kein weiterer Erhebungsbedarf in diesem Kontext.3.2.2.7. Zum bisher Gesagten tritt wesentlich hinzu, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht in der Lage war, eine individuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person schlüssig darzustellen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei gegen ihn gesetzte Verfolgungsmaßnahmen geschildert. Er hatte auch offenbar keine Probleme, über den Flughafen Gambias auszureisen, was im Falle einer gezielten staatlichen Suche in einem Polizeistaat wie Gambia jedenfalls nicht problemlos möglich gewesen sein hätte können. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst während seiner Befragungen im vorliegenden Verfahren nie ausdrücklich vorgetragen hat, sein Vater wäre wegen oppositioneller Gesinnung festgenommen worden (siehe zuletzt Seite 7 Mitte der Bezug habenden Verhandlungsschrift); wenn der Vertreter des Beschwerdeführers dies auch in den Raum gestellt hat, so ist dies doch rein spekulativ. Angesichts der unter 3.2.2.5. getroffenen Erwägungen und auch des Fehlens jeglicher Informationen, wonach es gerade um den Jahreswechsel 2002 aus 2003, einen gescheiterten Putschversuch oder politisch motivierte Verhaftungen im Zusammenhang mit einem anderen Ereignis gegeben hätte, besteht für den erkennenden Gerichtshof kein weiterer Erhebungsbedarf in diesem Kontext.
3.2.2.8. Aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Asylgerichtshofes, wie sie in der Verhandlung vom 16.11.2011 erörtert worden sind, zeigt sich zudem das Fehlen einer allgemeinen Rückkehrgefährdung für abgewiesene Asylbewerber, eben wegen einer solchen Antragstellung im Ausland. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 keine individuelle präsidentenkritische Gesinnung erkennen lassen (Seite 8 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), weshalb auch unter dieser Erwägung eine individuell politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr qualifiziert unwahrscheinlich erscheint. Insoweit der Beschwerdeführer und sein Vertreter eine potentielle Sippenhaftung geltend machen, ist hierzu, abgesehen vom schon erwähnten Umstand, dass ja schon die asylrelevante Verfolgung des Vaters nicht glaubhaft gemacht worden ist, auf die in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 erörterte Quellenlage (ohne dass es zu einer konkreten Bestreitung gekommen wäre) zu verweisen, wonach Sippenhaftung in der Regel nicht besteht, sondern nur in Fällen außergewöhnlich exponierter Personen, wofür sich im Falle des Beschwerdeführers aber keine Anhaltspunkte finden. Darüber hinaus hat, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung erwähnt, eine Internetrecherche des Asylgerichtshofes, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, zu keinem Ergebnis geführt, was aber jedenfalls (angesichts des Vorhandenseins von Online-Ausgaben oppositioneller Zeitungen) bei einer exponierten regierungskritischen Person wahrscheinlich gewesen wäre. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers hat in den Stellungnahmen vom 06.11.2011 und 30.11.2011 keine konkreten Belege für eine Verfolgung gegen den Vater des Beschwerdeführers vorzulegen vermocht. Zu den vom Beschwerdeführervertreter in seiner letzten Stellungnahme angedeuteten möglichen Verfolgungen Oppositioneller aufgrund des Wahlergebnisses, ist festzuhalten, dass dies lediglich eine Vermutung darstellt (auch die Mutmaßung in die andere Richtung, dass die eingetretene Machtstabilisierung eine Reduktion der Gefährdung Oppositioneller bewirkt, wäre ebenso denkbar) und der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er sich nie politisch interessiert hat beziehungsweise interessiert.
3.2.2.9. Insgesamt hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit erwogen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aussagen im Verwaltungsverfahren noch knapp minderjährig war und dass er über Ereignisse berichtet, die er selbst im Alter von 17 Jahren erlebt haben will. Der Befund der Unglaubwürdigkeit stützt sich aber eben nicht unmittelbar auf die falsche Wiedergabe abstrakter Details oder dergleichen, sondern auf die Art der Darstellung von Ereignissen und Geschehnissen, welche der Beschwerdeführer selbst unmittelbar erlebt haben will, sowie zentral auf die mangelnde Plausibilität des Nicht-Wissens zu Themenkomplexen wie der beruflichen Tätigkeit des Vaters. Eine solche Darstellung ist grundsätzlich auch einem mündig minderjährig Gewesenen wie dem Beschwerdeführer zumutbar. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers hat er in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht; daher sollte er auch in der Lage sein, - trotz seiner seinerzeitigen Minderjährigkeit - entsprechend konsistente und plausible Angaben zu tätigen, wenn er über tatsächlich Erlebtes wahrheitsgemäß berichten würde. Hinsichtlich der Frage, warum er bis heute keine näheren Informationen von dem Freund, zu welchem er noch in Kontakt stünde, zu erlangen versuchte, kann die seinerzeitige Minderjährigkeit von vornherein nicht mehr eingewandt werden.
3.2.2.10. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.2.10. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.2.2.11. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer schließlich in eventu zugute hielte, dass sein Vater ein Soldat gewesen war und er (aus welchem Grund auch immer) verhaftet worden ist, so zeigen doch jüngste Medienbereichte über das Schicksal von hochrangigen Militärangehörigen (etwa Lang Tombong Tamba) auch, dass deren Familienangehörige nicht festgenommen worden sind; umso weniger realistisch erscheint es auch demzufolge, dass eine Person wie der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in staatliche Verfolgungshandlungen gegen diesen (selbst bei politischem Hintergrund) involviert würde. Die entsprechenden Befürchtungen bleiben spekulative ohne objektivierbaren Hintergrund. Zusammenfassend zeigt sich also, dass selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgte, er dennoch keine objektivierbare Verfolgungsgefahr staatlicher Seite glaubhaft machen konnte.
3.2.3.1. Die bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 erörterte Zusammenfassung der im Verfahren bestehenden Quellenlage zur Situation in Gambia stützt sich auf die in der Verhandlung erörterten und der damaligen Beschwerdeführervertreterin zum Parteiengehör übermittelten Quellen. Weiters wurden auch die vom Bundesasylamt verwendeten Informationen wie auch die entsprechenden Quellenhinweise des Beschwerdeführervertreters in der Stellungnahme vom 30.11.2011 mitberücksichtigt und ergaben sich daraus in einer Gesamtschau keine signifikanten Widersprüche. Der Beschwerdeführer, respektive seine rechtsfreundliche Vertretung, sind den vom Asylgerichtshof in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingeführten Quellen nicht substantiiert entgegengetreten.
3.2.3.2. Unbestritten ist die in vielen Bereichen schlechte Menschenrechtssituation Gambias, doch diese Verfolgung einzelner Oppositioneller trifft nicht jeden gambischen Staatsbürger. Es kann auch nicht von einem völlig unvorhersehbaren Vorgehen der gambischen Sicherheitsorgane und der gambischen Justiz gesprochen werden. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass es zu Vorfällen in rechtsfreiem Raum, zu extralegalen Tötungen und dergleichen kommt, diese treffen aber nicht, wie etwa in Staaten mit bürgerkriegsähnlichen Situationen, unterschiedslos alle Staatsbürger, es ist immer ein Konnex zu regierungsfeindlicher oder als solcher unterstellter Gesinnung erkennbar. Aus dieser Ländersituation lässt sich also für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn man, wie dargestellt, der Auffassung ist, dass der von ihm vorgetragene Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist, beziehungsweise dass jedenfalls er eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Insofern trifft auch der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30.11.2011 nicht zu, aus den Feststellungen sei individuell "wenig" zu gewinnen, weil der individuelle Fall keine besonderen Spezifika aufweist, die eine darüber hinausgehende Erkenntnislage, respektive Verfahrensergänzungen erfordere.
3.2.3.3. Was die allgemeine ökonomische Situation in Gambia betrifft, wurde vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertereter nicht belegt, dass in Gambia etwa eine Grundversorgung nicht bestünde, sodass Existenzgefährdung für Rückkehrer im Sinne von fehlender Lebensmittelversorgung oder dergleichen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Der Beschwerdeführer stammt zudem aus der vergleichsweise reichsten Region Gambias, nämlich der städtischen Agglomeration von XXXX, in deren Nähe sich auch die (relativ aufstrebende) Touristenregionen des Landes befinden. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen gesunden Erwachsenen handelt, kann angenommen werden, dass er dort eine berufliche Existenz neu aufbauen könnte.3.2.3.3. Was die allgemeine ökonomische Situation in Gambia betrifft, wurde vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertereter nicht belegt, dass in Gambia etwa eine Grundversorgung nicht bestünde, sodass Existenzgefährdung für Rückkehrer im Sinne von fehlender Lebensmittelversorgung oder dergleichen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Der Beschwerdeführer stammt zudem aus der vergleichsweise reichsten Region Gambias, nämlich der städtischen Agglomeration von römisch 40 , in deren Nähe sich auch die (relativ aufstrebende) Touristenregionen des Landes befinden. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen gesunden Erwachsenen handelt, kann angenommen werden, dass er dort eine berufliche Existenz neu aufbauen könnte.
3.2.3.4. Zusammengefasst lässt sich also aus der vorhandenen Quellenlage zu Gambia in Einklang mit der ständigen Entscheidungspraxis des Asylgerichtshofes nicht ableiten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage in diesem Land grundsätzlich allen erwachsenen Männern ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (wie eben hier dem Beschwerdeführer) zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Es wurden schließlich auch keine weiteren Beweisanträge in diesem Zusammenhang seitens der Vertretung des Beschwerdeführers mehr gestellt, sodass auch diesbezüglich weitere Erhebungsnotwendigkeiten nicht bestanden und sohin keine Feststellung dahingehend zu treffen war, dass dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen eine Rückkehr nicht zumutbar wäre.
3.3. Rechtliche Würdigung
3.3.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, dies wegen der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörterten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.
3.3.3. In eventu (ginge man von einem Zutreffen seiner Angaben bezüglich der Verhaftung seines Vaters aus) wurde keine konkrete staatliche Verfolgung und Verfolgungsgefahr pro futuro vorgebracht, die über Spekulation hinausginge (siehe insbesondere die Erwägungen unter 3.2.2.11.).
3.4. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes):3.4. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes):
3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 50, FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.4.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.4.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.4.3. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.4.3. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.4.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3.2. (insbesondere 3.2.2.3.) getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. In Gestalt des Freundes seines Vaters und dessen Brüder verfügte der Beschwerdeführer auch über soziale Bezugspunkte in Gambia; angesichts der sonstigen Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen naheliegend, dass er auch über weitere Bezugspersonen verfügt, worauf hier aber nur der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist.3.4.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3.2. (insbesondere 3.2.2.3.) getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. In Gestalt des Freundes seines Vaters und dessen Brüder verfügte der Beschwerdeführer auch über soziale Bezugspunkte in Gambia; angesichts der sonstigen Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen naheliegend, dass er auch über weitere Bezugspersonen verfügt, worauf hier aber nur der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Über die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Gambia war mangels verwaltungsbehördlicher Absprache nicht seitens des Asylgerichtshofes zu entscheiden. Hierbei wird die zuständige Fremdenpolizei,- Niederlassungsbehörde etwa den jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine strafrechtlichen Verurteilungen in geeigneter Weise zu würdigen haben.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Rechtsanschauung des VwGH, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012