TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/18 D19 252526-3/2011

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D19 252526-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 07 03.570/3-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 07 03.570/3-BAE, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2007, GZ. 252.526/0/8E-I/02/04, wurde die Berufung des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 23.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, Zl. 04 02.110-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2007, GZ. 252.526/0/8E-I/02/04, wurde die Berufung des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 23.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, Zl. 04 02.110-BAT, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zl. 07 03.570-BAE, wurde der in der Folge vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 29.03.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zl. 07 03.570-BAE, wurde der in der Folge vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 29.03.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit am 04.12.2008 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, schriftlich ausgefertigt am 03.06.2009, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zl. 07 03.570-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit am 04.12.2008 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, schriftlich ausgefertigt am 03.06.2009, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zl. 07 03.570-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der - zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährige - Sohn von XXXX, welcher mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich somit um einen Familienangehörigen eines Asylberechtigten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Wie sich aus dem damals durchgeführten Asylverfahren ergibt, wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; der Status des Asylberechtigten wurde im Rahmen des Familienvefahrens von der Mutter abgeleitet.Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der - zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährige - Sohn von römisch 40 , welcher mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich somit um einen Familienangehörigen eines Asylberechtigten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Wie sich aus dem damals durchgeführten Asylverfahren ergibt, wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; der Status des Asylberechtigten wurde im Rahmen des Familienvefahrens von der Mutter abgeleitet.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 und § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen, sowie zu einer Geldstrafe zu 360 Tagsätzen à Euro 4 (insgesamt Euro 1.440,--) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen, sowie zu einer Geldstrafe zu 360 Tagsätzen à Euro 4 (insgesamt Euro 1.440,--) verurteilt.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.03.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer iSd § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ein Asylaberkennungsverfahren wegen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eingeleitet.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.03.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer iSd Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ein Asylaberkennungsverfahren wegen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eingeleitet.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.10.2010 erging an den Beschwerdeführer - nachdem eine Ladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 10.10.2011 zum eingeleiteten Asylaberkennungsverfahren vom Beschwerdeführer unbeachtet geblieben war - eine Verfahrensanordnung, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation übermittelt wurden und ihm Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gestellt wurden. Diese Verfahrensanordnung blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 07 03.570/3-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. B11 252526-2/2008/19E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 07 03.570/3-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. B11 252526-2/2008/19E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde durch das Bundesasylamt - welches sich spruchgemäß auf keine näher genannte Ziffer des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 stützte - im Wesentlichen ausgeführt, die Lage habe sich seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer volljährig geworden sei und die elterliche Familiengemeinschaft verlassen habe. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Familieneigenschaft finde auf den Beschwerdeführer keine Anwendung mehr. Eigene Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht hervorgekommen bzw. habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.12.2008 die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Familieneigenschaft zu seiner Mutter zuerkannt worden; aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft - Gründung eines eigenen Haushaltes - und seiner nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor. Die Lage habe sich diesbezüglich dauerhaft und nachhaltig geändert. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung seiner Rückkehr begründen könnten. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Begründend wurde durch das Bundesasylamt - welches sich spruchgemäß auf keine näher genannte Ziffer des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 stützte - im Wesentlichen ausgeführt, die Lage habe sich seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer volljährig geworden sei und die elterliche Familiengemeinschaft verlassen habe. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Familieneigenschaft finde auf den Beschwerdeführer keine Anwendung mehr. Eigene Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht hervorgekommen bzw. habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.12.2008 die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Familieneigenschaft zu seiner Mutter zuerkannt worden; aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft - Gründung eines eigenen Haushaltes - und seiner nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor. Die Lage habe sich diesbezüglich dauerhaft und nachhaltig geändert. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung seiner Rückkehr begründen könnten. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009 (schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2008 mündlich verkündeten Erkenntnisses) im Wege des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 zuerkannten, von der Mutter abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - gestützt.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009 (schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2008 mündlich verkündeten Erkenntnisses) im Wege des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannten, von der Mutter abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - gestützt.

Soweit der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, scheint sich das Bundesasylamt mit dem Argument, dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig gewesenen Beschwerdeführer sei durch den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu seiner Mutter zuerkannt worden, eigene Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer damals nicht gehabt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich dauerhaft und nachhaltig geändert, primär auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu stützen.Soweit der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, scheint sich das Bundesasylamt mit dem Argument, dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig gewesenen Beschwerdeführer sei durch den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu seiner Mutter zuerkannt worden, eigene Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer damals nicht gehabt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich dauerhaft und nachhaltig geändert, primär auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu stützen.

Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, beinhaltet das AsylG 2005 keine der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls; selbst eine solche Bestimmung wäre aber im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil der Mutter des Beschwerdeführers, von der der Beschwerdeführer sein Asyl ableitet, nach wie vor der Status der Asylberechtigten zukommt. Das Asylgesetz 2005 kennt aktuell keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt.Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, beinhaltet das AsylG 2005 keine der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls; selbst eine solche Bestimmung wäre aber im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil der Mutter des Beschwerdeführers, von der der Beschwerdeführer sein Asyl ableitet, nach wie vor der Status der Asylberechtigten zukommt. Das Asylgesetz 2005 kennt aktuell keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Insoweit das Bundesasylamt nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich dauerhaft und nachhaltig geändert, und damit möglicherweise auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abstellt, ist Folgendes zu bemerken:Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Insoweit das Bundesasylamt nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich dauerhaft und nachhaltig geändert, und damit möglicherweise auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abstellt, ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,

"nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C GFK gestützt haben sollte, so käme diesbezüglich allenfalls der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 in Betracht. Allerdings sind die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestanden habender Verfolgungsgefahr. Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelte verfahrensrechtliche Bestimmungen - wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 darstellen - und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens geführt haben - das Bundesasylamt führte eine diesbezügliche dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage durch Erlangung der Volljährigkeit und durch Verlassen der elterlichen Wohngemeinschaft an -, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK subsumieren.Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C GFK gestützt haben sollte, so käme diesbezüglich allenfalls der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, in Betracht. Allerdings sind die Verlusttatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestanden habender Verfolgungsgefahr. Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelte verfahrensrechtliche Bestimmungen - wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005 darstellen - und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens geführt haben - das Bundesasylamt führte eine diesbezügliche dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage durch Erlangung der Volljährigkeit und durch Verlassen der elterlichen Wohngemeinschaft an -, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK subsumieren.

Was nun in diesem Zusammenhang letztlich aber den Umstand betrifft, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens, welches zu einer Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens im Wege der Mutter geführt hat, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch aktuell keine eigenen Fluchtgründe ersichtlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Veränderung der Umstände eingetreten ist und war der Umstand, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe aufzuweisen hatte, in diesem Verfahren auch nicht entscheidungserheblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht zulässig.Was nun in diesem Zusammenhang letztlich aber den Umstand betrifft, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens, welches zu einer Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens im Wege der Mutter geführt hat, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch aktuell keine eigenen Fluchtgründe ersichtlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Veränderung der Umstände eingetreten ist und war der Umstand, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe aufzuweisen hatte, in diesem Verfahren auch nicht entscheidungserheblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht zulässig.

Insofern das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinweist, ohne sich aber eindeutig erkennbar auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 - der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt -, zu stützen, so sei lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass auch dieser Aberkennungstatbestand im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. In Betracht käme hier allenfalls die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Entsprechend dieser Bestimmung ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Insofern das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinweist, ohne sich aber eindeutig erkennbar auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, - der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt -, zu stützen, so sei lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass auch dieser Aberkennungstatbestand im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. In Betracht käme hier allenfalls die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Entsprechend dieser Bestimmung ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie die oben dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigen, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Einsbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Verleumdung zu einer bedingten Freiheitsstrafe der Dauer von 2 Monaten, sowie schließlich wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nun sollen im gegenständlichen Fall keineswegs die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen bzw. Verbrechen verharmlost werden und es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass es sich beim Beschwerdeführer offenkundig um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigungen ausging.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handelt. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Vergehen bzw. Verbrechen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 13 Monaten, dies jeweils bedingt nachgesehen, verurteilt. Schon unter diesen Gesichtspunkten fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen". Da aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf, es aber im gegenständlichen Fall bereits an der ersten Vorraussetzung, nämlich am Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mangelt, kommt im gegenständlichen Fall auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.Unter Bedachtnahme auf die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handelt. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Vergehen bzw. Verbrechen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 13 Monaten, dies jeweils bedingt nachgesehen, verurteilt. Schon unter diesen Gesichtspunkten fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen". Da aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf, es aber im gegenständlichen Fall bereits an der ersten Vorraussetzung, nämlich am Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mangelt, kommt im gegenständlichen Fall auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.

Dass der Asylberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.Dass der Asylberechtigte im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorzugehen.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung künftiger Straftaten durch den Beschwerdeführer durchaus geeignet sein könnte, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Bescheidbehebung, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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