Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S6 423.290-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 12.039-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 12.039-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 11.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2011 vor Organwaltern der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland im Jahr 2007 verlassen zu haben und über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo er sich für ca. zwei Jahre aufgehalten habe. In Griechenland habe er um Asyl angesucht. Seit dem Zeitpunkt seiner Flucht aus Afghanistan habe es ca. drei Jahre gedauert, bis er nach Österreich gekommen wäre. Mithilfe eines Kurden sei er zu Fuß, mit einem PKW, einem Kastenwagen und schließlich mit einem LKW nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2007 sein Vater und sein Bruder getötet worden wären und er nach deren Tod aus Angst geflüchtet wäre.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer laut EURODAC-Treffer in Griechenland/Tayros am 20.05.2009 einen Asylantrag stellte.
Aus der Beschuldigtenvernehmung des LKW-Fahrers, auf dessen Ladefläche der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Geschleppten aufgefunden wurde, gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 FPG (Schlepperei - größere Zahl) vom 11.10.2011 vor dem Landeskriminalamt XXXX ergibt sich, dass der LKW-Fahrer keine Kenntnisse darüber gehabt hätte, dass Personen auf der Ladefläche seines LKW versteckt gewesen wären und er von sich aus die Polizei darüber informiert hätte. Er sei von Montenegro aus über Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren.Aus der Beschuldigtenvernehmung des LKW-Fahrers, auf dessen Ladefläche der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Geschleppten aufgefunden wurde, gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG (Schlepperei - größere Zahl) vom 11.10.2011 vor dem Landeskriminalamt römisch 40 ergibt sich, dass der LKW-Fahrer keine Kenntnisse darüber gehabt hätte, dass Personen auf der Ladefläche seines LKW versteckt gewesen wären und er von sich aus die Polizei darüber informiert hätte. Er sei von Montenegro aus über Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren.
Am 13.10.2011 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden unter Anfügung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute.Am 13.10.2011 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden unter Anfügung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute.
Ungarn wurde unter anderem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit anderen Personen auf der Ladefläche eines serbischen LKWs versteckt gewesen wäre und der LKW-Fahrer von Montenegro über Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich mit seinem LKW gefahren wäre, sodass vor diesem Hintergrund davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in casu ebenso jedenfalls über Ungarn nach Österreich eingereist wäre.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 (eingelangt am 04.11.2011) erklärte sich Ungarn bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO aufzunehmen.Mit Schreiben vom 03.11.2011 (eingelangt am 04.11.2011) erklärte sich Ungarn bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO aufzunehmen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer, auf Vorhalt der Einvernahme des LKW-Fahrers, wonach die Reiseroute von Montenegro über Belgrad und weiter über Ungarn nach Österreich geführt hätte, an, dass er nicht wisse, über welche Länder er und die anderen Geschleppten eingereist wären. Laut Schlepper habe der LKW-Fahrer überhaupt nicht Bescheid gewusst, dass sie auf der Ladefläche untergebracht gewesen wären. Er selbst habe nur Griechenland gesehen und dann Österreich.
Angehörige oder sonstige Verwandte habe er in Österreich keine. Er wolle hier in Österreich bleiben, da er hier in Sicherheit sei.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 06.12.2011 hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen zu Ungarn Einsicht zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte und lediglich festhielt, dass er nicht nach Ungarn zurückwolle, sondern in Österreich bleiben wolle.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.12.2011, Zahl 11 12.039-EAST West den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.12.2011, Zahl 11 12.039-EAST West den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG hinreichend aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zur Schubhaftpraxis, zu Aufnahmestellen von Asylwerbern, zu Dublin-II-Rückkehrern, der Versorgung allgemein sowie medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG hinreichend aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zur Schubhaftpraxis, zu Aufnahmestellen von Asylwerbern, zu Dublin-II-Rückkehrern, der Versorgung allgemein sowie medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden.
Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von Griechenland nach Österreich geschleppt worden wäre, aber nicht wisse, über welche Länder. In Griechenland habe er zahlreiche Flüchtlinge getroffen, die alle gesagt hätten, dass die Lage in Ungarn katastrophal sei und keine Rede von Menschenrechten oder Flüchtlingsrechten dort wäre. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn drohe ihm außerdem eine Kettenabschiebung. Er wolle in Österreich als Flüchtling anerkannt werden und nicht in Ungarn.
4. Der Beschwerdeführer wurde am Mittwoch, den 04.01.2012, laut Bericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei ohne besondere Vorkommnisse von Österreich nach Ungarn überstellt.4. Der Beschwerdeführer wurde am Mittwoch, den 04.01.2012, laut Bericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei ohne besondere Vorkommnisse von Österreich nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO besteht.
Aufgrund der polizeilichen Erhebungen im Zuge des Aufgriffs, insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des LKW-Fahrers, wonach er keine Kenntnisse über den Aufenthalt der Personen auf der Ladefläche seines LKWs gehabt hätte, darüber schließlich die Polizei informiert hätte und seine Reiseroute von Montenegro über Serbien nach Ungarn und schließlich nach Österreich geführt hätte, sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Aufgrund der polizeilichen Erhebungen im Zuge des Aufgriffs, insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des LKW-Fahrers, wonach er keine Kenntnisse über den Aufenthalt der Personen auf der Ladefläche seines LKWs gehabt hätte, darüber schließlich die Polizei informiert hätte und seine Reiseroute von Montenegro über Serbien nach Ungarn und schließlich nach Österreich geführt hätte, sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
Die ausdrückliche Zustimmung Ungarns erging auf Grundlage vollständiger Informationen und ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung somit gegeben.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Kritik am ungarischen Asylwesen:
Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Ungarn nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO festzusetzen wäre.Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Ungarn nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO festzusetzen wäre.
In diesem Sinne hat der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2011, Zl. S18 423135-1/2011/4E, u.a. ausgeführt:
"Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzaes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.
Soweit in jüngerer Vergangenheit Erkenntnisse der belangten Behörde, in welchen gem. § 5 AsylG davon ausgegangen wurde, dass die Sicherheit Ungarns nicht ausreichend feststand, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen aufgrund des individuellen Vorbringens der bP in Verbindung mit veralteten Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass die bP ein den oa. Anforderungen entsprechendes Asylverfahren in Ungarn erwartet. Aufgrund der nunmehrigen Aktualisierung der Feststellungen zu Lage von Dublin-Rückkehrern in der Republik Ungarn durch die belangte Behörde können die in den genannten ho. erlassenen kassatorischen Erkenntnissen getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden."Soweit in jüngerer Vergangenheit Erkenntnisse der belangten Behörde, in welchen gem. Paragraph 5, AsylG davon ausgegangen wurde, dass die Sicherheit Ungarns nicht ausreichend feststand, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen aufgrund des individuellen Vorbringens der bP in Verbindung mit veralteten Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass die bP ein den oa. Anforderungen entsprechendes Asylverfahren in Ungarn erwartet. Aufgrund der nunmehrigen Aktualisierung der Feststellungen zu Lage von Dublin-Rückkehrern in der Republik Ungarn durch die belangte Behörde können die in den genannten ho. erlassenen kassatorischen Erkenntnissen getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden."
Der Asylgerichtshof hat ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission bisher gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art.260 AEUV (vormals Art. 226 des EG-Vertrag) wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet hat. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass rezent die Europäische Kommission rechtliche Maßnahmen gegen Ungarn eingeleitet hat, deren Grund jedoch neue Rechtsvorschriften betreffend die Unabhängigkeit der Zentralbank und der Datenschutzbehörden sowie im Bereich der Justizverwaltung sind.Der Asylgerichtshof hat ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission bisher gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 260, AEUV (vormals Artikel 226, des EG-Vertrag) wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet hat. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass rezent die Europäische Kommission rechtliche Maßnahmen gegen Ungarn eingeleitet hat, deren Grund jedoch neue Rechtsvorschriften betreffend die Unabhängigkeit der Zentralbank und der Datenschutzbehörden sowie im Bereich der Justizverwaltung sind.
Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen im Urteil in der Rechtssache UM 200397-08 an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Der Drittstaatsangehörige kann mögliche Rechtsverletzungen innerhalb des materiellen Asylverfahrens im Verfahren des Zielstaates geltend machen (vgl auch den entsprechenden Ansatz des EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache KRS vom 02.12.2008, Rs 32733/08). Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen dann für ungültig zu erklären. Ein genereller Überstellungsstopp hat aber erst Platz zu greifen, wenn die Mängel in ihrer Gesamtheit derart schwer und systemisch sind, wie das in Bezug auf Griechenland der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) erkannt hat.Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen im Urteil in der Rechtssache UM 200397-08 an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Der Drittstaatsangehörige kann mögliche Rechtsverletzungen innerhalb des materiellen Asylverfahrens im Verfahren des Zielstaates geltend machen vergleiche auch den entsprechenden Ansatz des EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache KRS vom 02.12.2008, Rs 32733/08). Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen dann für ungültig zu erklären. Ein genereller Überstellungsstopp hat aber erst Platz zu greifen, wenn die Mängel in ihrer Gesamtheit derart schwer und systemisch sind, wie das in Bezug auf Griechenland der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) erkannt hat.
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen und ob sie systemische Mängel des Asylverfahrens/der Aufnahmebedingungen bedeuten.Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen und ob sie systemische Mängel des Asylverfahrens/der Aufnahmebedingungen bedeuten.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus einer Gesamtschau der nun vorliegenden Länderfeststellungen (welche nach der Kritik von UNHCR in deren Schreiben vom 17.10.2011 an den Asylgerichtshof ergänzt wurden; das Schreiben von UNHCR stellt, trotz dessen unbestrittener Maßgeblichkeit, kein formelles Positionspapier der UNHCR Zentrale dar) konkret, dass Dublin II-Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, einen Asylantrag (auch allenfalls einen Folgeantrag) einzubringen, weiters dass die über sie allenfalls verhängte Schubhaft, die nicht in Betracht kommt, wenn nach einer Stellungnahme des OIN (Office of Immigration and Nationality) eine Abschiebung nicht denkbar ist, einer Überprüfung durch einen Haftrichter unterliegt und in ihrer Dauer mit grundsätzlich 6, in besonderen Fällen mit 12 Monaten begrenzt ist. Weiters ergibt sich, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann, sowie dass auch gegen polizeiliche Maßnahmen Rechtsbehelfe, u.a. Beschwerde an eine unabhängige Körperschaft, vorgesehen sind.
Ferner wird konkret dargelegt, dass eine Abschiebung von Asylwerbern von Ungarn selbst bei Folgeanträgen jedenfalls erst nach einer inhaltlichen Refoulemententscheidung erfolgt, wobei dem Verfahren bei Folgeanträgen auf gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann und beim ungarischen Folgeantragsverfahren gewisse Parallelen zum österreichischen System und dem faktischen Abschiebeschutz bestehen.
Nach jetzigem Erkenntnisstand besteht sohin auch in Folgeantragsverfahren die praktisch erlangbare Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht. Im Übrigen wird in den Fällen, in denen in Ungarn (im Erstverfahren) noch keine Einvernahme zu den Fluchtgründen stattgefunden hat, nach Dublin-Rücküberstellung ein Verfahren wie bei einem Erstantrag geführt.
Bezüglich der Kritik des UNHCR vom 17.10.2011 im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung von Asylwerbern ergibt sich aktuell unter Anführung statistischen Zahlenmaterials, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen. Die von UNHCR im Schreiben vom 17.10.2011 getätigten Ausführungen sind nach den nunmehrigen Feststellungen hinsichtlich der Haftbedingungen demnach veraltet und unvollständig.
Weiters wurde der UNHCR-Kritik, dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber von Ungarn nach Serbien abgeschoben werden würden und dass Ungarn lediglich in etwa 20% aller Asylverfahren eine inhaltlichen Überprüfung durchführe, entgegengetreten und basierend auf jüngsten Auskünften des ungarischen OIN vom November 2011 ausgeführt, dass im Jahr 2011 in den ersten neun Monaten lediglich etwa 25% aller Asylanträge als unzulässig qualifiziert worden sind. Weiters wurde seitens des OIN dargetan, dass der Vorwurf des UNHCR, wonach (sinngemäß) manche Gerichte im Rechtsmittelverfahren Serbien ohne nähere Überprüfung als sichere Drittstaaten ansehen würden, nicht fundiert sei.
Die aktuellen Feststellungen ergeben sich aus offiziellen behördlichen Stellungnahmen und Auskünften eines EU-Mitgliedsstaates (!), denen schon aus unionsrechtlichen Erwägungen so lange maßgebliches Gewicht zukommt, solange die inhaltliche Richtigkeit solcher Auskünfte nicht durch konkret dargelegte Fakten im Hinblick auf die zu treffende Zukunftsprognose erschüttert wird, was bislang aber nicht der Fall ist. Die Stellungnahmen der ungarischen Behörden sind gegenüber dem seinerzeitigen UNHCR-Schreiben aktueller und lassen den Schluss zu, dass eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall M.S.S. in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern nicht besteht.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Beschwerdeführer als Einzelperson bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Beschwerdeführer als Einzelperson bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin römisch zwei VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
In casu ist kein darüber hinausgehendes Vorbringen ergangen und bestehen auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifende Erkenntnisse in diese Richtung, die geeignet wären anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des ungarischen Asylverfahrens, eine in einem Dublin-Verfahren relevante Verletzung fundamentaler Menschenrechte (der EMRK; dass die Grundrechtecharta hier ein höheres Schutzniveau gewähren würde, ist nicht vorgetragen worden) erkennen ließe.
Letztlich vermochte der Beschwerdeführer auch zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Der Asylwerber hat den ungarischen Behörden dadurch, dass er gar keinen Asylantrag gestellt hat, nicht einmal die "Chance" eingeräumt, ihm Unterstützung angedeihen zu lassen.Letztlich vermochte der Beschwerdeführer auch zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Der Asylwerber hat den ungarischen Behörden dadurch, dass er gar keinen Asylantrag gestellt hat, nicht einmal die "Chance" eingeräumt, ihm Unterstützung angedeihen zu lassen.
Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der ungarischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Schließlich kann aus den nunmehr getroffenen Feststellungen in der vorliegenden individuellen Verfahrenskonstellation (er hat nicht vorgebracht, in Ungarn bereits eine Grundrechteverletzung erlitten zu haben, noch besteht eine individuelle Vulnerabilität, die den Beschwerdeführer etwa daran hindern könnte, seine Verfahrensrechte in Ungarn wahrzunehmen) auch keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung nach Serbien festgestellt werden; jedenfalls besteht in diesem Kontext auch gerichtlicher Rechtsschutz. Es besteht, wie schon erwähnt, eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit gegen derartige Entscheidungen der ungarischen Verwaltungsbehörde, an deren Effizienz keine hinreichenden Zweifel bestehen.
Letztlich liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Ungarn allgemein der EMRK widersprächen; einzelne Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung durch den EGMR (nicht verbunden mit einer allgemeinen Aufforderung, Überstellungen zu unterlassen) ändern daran nichts. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereiterklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre (vgl. dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereiterklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre vergleiche dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).
Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 25-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts Substantiiertes vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, Rechtsschutzstandard, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
01.03.2012