TE AsylGH Beschluss 2012/1/20 D13 404480-2/2011

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

AVG §18 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 404480-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, FZ. 09 08.258-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Georgien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, FZ. 09 08.258-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 24.11.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 17.12.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.02.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 05.02.2009, Zahl: 08 12.756- EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus und stellte gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 05.02.2009, Zahl: 08 12.756- EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO Spanien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus und stellte gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer am 16.02.2009 fristgerecht erhobenen Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.03.2009, Zahl: S2 404.480-1/2009/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer am 16.02.2009 fristgerecht erhobenen Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.03.2009, Zahl: S2 404.480-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2009 rechtmäßig zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

2. Am 13.07.2009 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 13.07.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.08.2009, am 15.12.2009 und am 13.07.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 25.10.2011, Zahl: 09 08.258-BAW, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 25.10.2011, Zahl: 09 08.258-BAW, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 14.11.2011 das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Am 12.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 18 AVG lautet in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (auszugsweise):Paragraph 18, AVG lautet in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (auszugsweise):

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I. Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anm. 4 bzw. Anm. 3 zu § 18 AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des § 18 AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.In Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 18, AVG vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2008, wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Artikel 20, B-VG) bestehen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anmerkung 4 bzw. Anmerkung 3 zu Paragraph 18, AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des Paragraph 18, AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.

3. Im vorliegenden Fall weist die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung elektronisch erstellt wurde, fehlt es ihr an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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