Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B3 314.257-2/2011/3E
B3 314.256-2/2011/3E
B3 314.258-2/2011/3E
B3 314.259-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Anträge (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX und (4.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, vom 7. Dezember 2011 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17. November 2011 Zlen. (1.) B3 314.257-1/2008/11E, (2.) B3 314.256-1/2008/9E, (3.) B3 314.258-1/2008/9E, (4.) B3 314.259-/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Anträge (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 und (4.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, vom 7. Dezember 2011 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17. November 2011 Zlen. (1.) B3 314.257-1/2008/11E, (2.) B3 314.256-1/2008/9E, (3.) B3 314.258-1/2008/9E, (4.) B3 314.259-/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Anträge werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Die Anträge werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Wiederaufnahmewerber (der Erstwiederaufnahmewerber und die Zweitwiederaufnahmewerberin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber) sind albanische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber reisten am 31. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet und brachten am 31. Dezember 2005 Asylanträge ein, während die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber (erst) am 8. Jänner 2006 illegal in das Bundesgebiet einreisten und am 8. Jänner 2006 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Die Wiederaufnahmewerber legten ihre von der UNMIK in XXXX ausgestellten Personalausweise vor. Die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber legten weiters ihre von der UNMIK am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde vor, die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber legten ihre am XXXX von der UNMIK in XXXX ausgestellten Geburtsurkunden vor.1. Die Wiederaufnahmewerber (der Erstwiederaufnahmewerber und die Zweitwiederaufnahmewerberin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber) sind albanische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber reisten am 31. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet und brachten am 31. Dezember 2005 Asylanträge ein, während die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber (erst) am 8. Jänner 2006 illegal in das Bundesgebiet einreisten und am 8. Jänner 2006 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Die Wiederaufnahmewerber legten ihre von der UNMIK in römisch 40 ausgestellten Personalausweise vor. Die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber legten weiters ihre von der UNMIK am römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde vor, die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber legten ihre am römisch 40 von der UNMIK in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunden vor.
2. Am 12. Jänner 2006 wurden die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Erstwiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Seine Eltern und einer seiner Brüder lebten in XXXX. Drei seiner Schwestern lebten in XXXX, ebenfalls in der Gemeinde XXXX. Zwei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern hielten sich in der Schweiz auf. In XXXX, habe er von 1982 bis 1990 die Grundschule und danach bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX abgeschlossen. Von 1994 bis 1995 habe er auf der Universität in XXXX ein Jahr lang Rechtswissenschaften studiert. 1998 hätten die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber in der Schweiz um Asyl angesucht, seien jedoch Ende Juni 1999 wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Von 2000 bis 2005 sei der Erstwiederaufnahmewerber Obsthändler und Lastkraftwagen-Chauffeur in XXXX gewesen. Das Geld für die Schleppung nach Österreich, insgesamt EUR 8.000,-, habe er teilweise selbst gehabt, EUR 6.000,- habe er sich von seinen Verwandten geborgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstwiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes aus: Die Wiederaufnahmewerber seien am XXXX von seinem Bruder zu einer Feier eingeladen worden. Als sie am nächsten Morgen wieder nach Hause gekommen seien, habe der Erstwiederaufnahmewerber am Balkon vor der Haustüre eine "aktivierte Handgranate" gefunden. Sie hätten sofort die Polizei und die KFOR verständigt, welche die Handgranate gesprengt hätten. Dies sei bereits das vierte Mal gewesen, dass "so etwas passiert" sei. Danach hätten sie den Entschluss gefasst, zu flüchten. Zu diesem Vorfall legte der Erstwiederaufnahmewerber einen Zeitungsartikel vom XXXX, in dem der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers zum Vorfall vom XXXX interviewt wurde, eine Bestätigung der XXXX über die Sprengung dieser Handgranate und eine DVD mit Nachrichten des Rundfunks, welcher einen Bericht über den Vorfall ausgestrahlt habe, vor. Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates oder sonstige Probleme im Herkunftsstaat habe der Erstwiederaufnahmewerber nicht gehabt; es gebe jedoch keine Sicherheit im Kosovo. Im Falle seiner Rückkehr wisse der Erstwiederaufnahmewerber nicht, welche Probleme ihn erwarten würden.2. Am 12. Jänner 2006 wurden die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Erstwiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Seine Eltern und einer seiner Brüder lebten in römisch 40 . Drei seiner Schwestern lebten in römisch 40 , ebenfalls in der Gemeinde römisch 40 . Zwei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern hielten sich in der Schweiz auf. In römisch 40 , habe er von 1982 bis 1990 die Grundschule und danach bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 abgeschlossen. Von 1994 bis 1995 habe er auf der Universität in römisch 40 ein Jahr lang Rechtswissenschaften studiert. 1998 hätten die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber in der Schweiz um Asyl angesucht, seien jedoch Ende Juni 1999 wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Von 2000 bis 2005 sei der Erstwiederaufnahmewerber Obsthändler und Lastkraftwagen-Chauffeur in römisch 40 gewesen. Das Geld für die Schleppung nach Österreich, insgesamt EUR 8.000,-, habe er teilweise selbst gehabt, EUR 6.000,- habe er sich von seinen Verwandten geborgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstwiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes aus: Die Wiederaufnahmewerber seien am römisch 40 von seinem Bruder zu einer Feier eingeladen worden. Als sie am nächsten Morgen wieder nach Hause gekommen seien, habe der Erstwiederaufnahmewerber am Balkon vor der Haustüre eine "aktivierte Handgranate" gefunden. Sie hätten sofort die Polizei und die KFOR verständigt, welche die Handgranate gesprengt hätten. Dies sei bereits das vierte Mal gewesen, dass "so etwas passiert" sei. Danach hätten sie den Entschluss gefasst, zu flüchten. Zu diesem Vorfall legte der Erstwiederaufnahmewerber einen Zeitungsartikel vom römisch 40 , in dem der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers zum Vorfall vom römisch 40 interviewt wurde, eine Bestätigung der römisch 40 über die Sprengung dieser Handgranate und eine DVD mit Nachrichten des Rundfunks, welcher einen Bericht über den Vorfall ausgestrahlt habe, vor. Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates oder sonstige Probleme im Herkunftsstaat habe der Erstwiederaufnahmewerber nicht gehabt; es gebe jedoch keine Sicherheit im Kosovo. Im Falle seiner Rückkehr wisse der Erstwiederaufnahmewerber nicht, welche Probleme ihn erwarten würden.
Die Zweitwiederaufnahmewerberin machte bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen dieselben Angaben wie zuvor der Erstwiederaufnahmewerber und führte zusätzlich aus, sie vermute, sie hätten diese Probleme, weil der Erstwiederaufnahmewerber im Krieg Soldat bei der UCK gewesen sei. Weiters gab sie an, dass sie von 1985 bis 1993 in XXXX die Grundschule abgeschlossen habe, wo nach wie vor ihre Mutter und zwei ihrer Schwestern leben würden. Einer ihrer Brüder halte sich in der Schweiz auf.Die Zweitwiederaufnahmewerberin machte bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen dieselben Angaben wie zuvor der Erstwiederaufnahmewerber und führte zusätzlich aus, sie vermute, sie hätten diese Probleme, weil der Erstwiederaufnahmewerber im Krieg Soldat bei der UCK gewesen sei. Weiters gab sie an, dass sie von 1985 bis 1993 in römisch 40 die Grundschule abgeschlossen habe, wo nach wie vor ihre Mutter und zwei ihrer Schwestern leben würden. Einer ihrer Brüder halte sich in der Schweiz auf.
3. Am 11. Oktober 2006 wurden die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, dass sie viermal "angegriffen" worden seien. Der erste Vorfall habe sich Ende September 2003 ereignet. Dabei hätten der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder bei Holzarbeiten eine Fuß- bzw. Bodenmine, welche unter dem Holz versteckt gewesen sei, entdeckt und in Folge die KFOR bzw. die Polizei verständigt, die den Vorfall niederschriftlich festgehalten habe. Der zweite Vorfall sei am 3. Mai 2004 gewesen. Dabei seien der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder zum Holzlagerplatz gekommen und es sei wieder eine Mine in der Nähe des Holzes montiert gewesen. Der Draht sei unter dem Gras versteckt gewesen, aber sein Bruder habe ihn "glücklicherweise" gesehen. Sie hätten wieder die KFOR und die Polizei verständigt, die die Mine entschärft hätten. Der dritte Vorfall habe am 17. März 2005 stattgefunden; dabei sei der Erstwiederaufnahmewerber mit seinem Bruder und seinem Neffen ins Zentrum von XXXX gefahren, wo der Erstwiederaufnahmewerber einkaufen gewesen sei und sein Bruder mit seinem Neffen in einem Restaurant auf den Erstwiederaufnahmewerber gewartet hätten. Als der Erstwiederaufnahmewerber mit einer Schachtel Lebensmittel, die er in den Kofferraum des Auto habe stellen wollen, noch ca. 12 Meter vom Auto entfernt gewesen sei, habe er gehört, dass jemand "geschossen" habe und sei sofort auf den Boden gefallen. Er habe wieder Glück gehabt, auch diesmal sei eine Handgranate geworfen worden, aber er sei nicht getroffen worden. Bei der Explosion seien zwei Reifen des Autos beschädigt worden; er habe jedoch mit dem Auto noch nach Hause fahren können, wohin später die Polizei gekommen sei und den Vorfall niederschriftlich festgehalten habe. Der Erstwiederaufnahmewerber legte dazu Fotos eines Autos vor. Weiters fertigte der Erstwiederaufnahmewerber eine Skizze an, wonach die Granate knapp unter dem Auto - beim Rahmen des Autos - zum Liegen gekommen sei. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, wieso Granatsplitter links hinten im Auto seien, wenn die Granate - wie von ihm beschrieben - explodiert sei, revidierte der Erstwiederaufnahmewerber seine Angaben und gab nun an, dass die Granate weiter weg vom Auto explodiert sei. Zusätzlich gaben die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber an, dass vor dem vierten Vorfall (vom XXXX) zweimal in ihr Haus eingebrochen worden sei; dieses sei "durchwühlt" worden, jedoch sei nichts mitgenommen worden. Der Erstwiederaufnahmewerber gab über weitere Befragung an, dass im gegenständlichen Haus nur er und seine Familie gewohnt hätten. Sein Bruder wohne mit seiner Frau und insgesamt acht Töchtern nach wie vor in XXXX in einem Haus, das ca. 17 oder 18 Kilometer vom Haus des Erstwiederaufnahmewerbers entfernt sei. Da der Bruder in einer "schlechten" finanziellen Lage sei und sich um die kranken Eltern kümmere, könne er den Kosovo nicht verlassen. Wenn sein Bruder jedoch länger dort bleibe, werde er umgebracht. Befragt, wer die Verfolger der Wiederaufnahmewerber seien, führte der Erstwiederaufnahmewerber aus, der einzige Grund für diese Vorfälle könnte sein, dass der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder im Kosovo-Krieg teilgenommen hätten. Beide seien UCK-Mitglieder gewesen. Der Bruder sei "XXXX" gewesen, der Erstwiederaufnahmewerber selbst sei von April bis 7. Juli 1998 in einer "XXXX" namens "XXXX", die dem Kommandanten XXXX unterstellt gewesen sei, tätig und im Dorf3. Am 11. Oktober 2006 wurden die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, dass sie viermal "angegriffen" worden seien. Der erste Vorfall habe sich Ende September 2003 ereignet. Dabei hätten der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder bei Holzarbeiten eine Fuß- bzw. Bodenmine, welche unter dem Holz versteckt gewesen sei, entdeckt und in Folge die KFOR bzw. die Polizei verständigt, die den Vorfall niederschriftlich festgehalten habe. Der zweite Vorfall sei am 3. Mai 2004 gewesen. Dabei seien der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder zum Holzlagerplatz gekommen und es sei wieder eine Mine in der Nähe des Holzes montiert gewesen. Der Draht sei unter dem Gras versteckt gewesen, aber sein Bruder habe ihn "glücklicherweise" gesehen. Sie hätten wieder die KFOR und die Polizei verständigt, die die Mine entschärft hätten. Der dritte Vorfall habe am 17. März 2005 stattgefunden; dabei sei der Erstwiederaufnahmewerber mit seinem Bruder und seinem Neffen ins Zentrum von römisch 40 gefahren, wo der Erstwiederaufnahmewerber einkaufen gewesen sei und sein Bruder mit seinem Neffen in einem Restaurant auf den Erstwiederaufnahmewerber gewartet hätten. Als der Erstwiederaufnahmewerber mit einer Schachtel Lebensmittel, die er in den Kofferraum des Auto habe stellen wollen, noch ca. 12 Meter vom Auto entfernt gewesen sei, habe er gehört, dass jemand "geschossen" habe und sei sofort auf den Boden gefallen. Er habe wieder Glück gehabt, auch diesmal sei eine Handgranate geworfen worden, aber er sei nicht getroffen worden. Bei der Explosion seien zwei Reifen des Autos beschädigt worden; er habe jedoch mit dem Auto noch nach Hause fahren können, wohin später die Polizei gekommen sei und den Vorfall niederschriftlich festgehalten habe. Der Erstwiederaufnahmewerber legte dazu Fotos eines Autos vor. Weiters fertigte der Erstwiederaufnahmewerber eine Skizze an, wonach die Granate knapp unter dem Auto - beim Rahmen des Autos - zum Liegen gekommen sei. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, wieso Granatsplitter links hinten im Auto seien, wenn die Granate - wie von ihm beschrieben - explodiert sei, revidierte der Erstwiederaufnahmewerber seine Angaben und gab nun an, dass die Granate weiter weg vom Auto explodiert sei. Zusätzlich gaben die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber an, dass vor dem vierten Vorfall (vom römisch 40 ) zweimal in ihr Haus eingebrochen worden sei; dieses sei "durchwühlt" worden, jedoch sei nichts mitgenommen worden. Der Erstwiederaufnahmewerber gab über weitere Befragung an, dass im gegenständlichen Haus nur er und seine Familie gewohnt hätten. Sein Bruder wohne mit seiner Frau und insgesamt acht Töchtern nach wie vor in römisch 40 in einem Haus, das ca. 17 oder 18 Kilometer vom Haus des Erstwiederaufnahmewerbers entfernt sei. Da der Bruder in einer "schlechten" finanziellen Lage sei und sich um die kranken Eltern kümmere, könne er den Kosovo nicht verlassen. Wenn sein Bruder jedoch länger dort bleibe, werde er umgebracht. Befragt, wer die Verfolger der Wiederaufnahmewerber seien, führte der Erstwiederaufnahmewerber aus, der einzige Grund für diese Vorfälle könnte sein, dass der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder im Kosovo-Krieg teilgenommen hätten. Beide seien UCK-Mitglieder gewesen. Der Bruder sei "XXXX" gewesen, der Erstwiederaufnahmewerber selbst sei von April bis 7. Juli 1998 in einer "XXXX" namens "XXXX", die dem Kommandanten römisch 40 unterstellt gewesen sei, tätig und im Dorf
XXXX stationiert gewesen. Danach habe er in sein Dorf zurückkehren müssen, weil es dort an UCK-Kämpfern "gemangelt" habe und es "sehr heftige Kriegshandlungen" gegeben habe. Der Erstwiederaufnahmewerber glaube, dass der serbische Staat vorhabe, nach wie vor "diese Leute" (gemeint: UCK-Kämpfer) umzubringen. Der Erstwiederaufnahmewerber habe zwar die Vorfälle angezeigt, es sei bis jetzt jedoch niemand für diese Taten festgenommen worden. Er glaube, dass die Polizei diese Vorfälle "natürlich" untersuche, aber für ihn gelte noch immer Unsicherheit. Weiters führte der Erstwiederaufnahmewerber aus, dass sämtliche Familienangehörige im Kosovo von der Landwirtschaft lebten. Manchmal unterstützten auch seine Brüder aus der Schweiz seine Familie. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab der Erstwiederaufnahmewerber an, dass KFOR, UNMIK, TMK und KPS "immer präsent" gewesen seien; trotzdem sei er "immer wieder bedroht" worden. Nach dem Krieg seien sehr viele Menschen, sogar ehemalige UCK-Soldaten umgebracht worden. Selbst ein Cousin, der bei der Polizei tätig gewesen sei, sei getötet worden und niemand sei zur Verantwortung gezogen worden. Er glaube, dass KFOR und die Polizei nicht in der Lage seien, ihn "Tag und Nacht zu schützen". Der Kosovo sei "zu klein", um dort zu leben und sich sicher zu fühlen.römisch 40 stationiert gewesen. Danach habe er in sein Dorf zurückkehren müssen, weil es dort an UCK-Kämpfern "gemangelt" habe und es "sehr heftige Kriegshandlungen" gegeben habe. Der Erstwiederaufnahmewerber glaube, dass der serbische Staat vorhabe, nach wie vor "diese Leute" (gemeint: UCK-Kämpfer) umzubringen. Der Erstwiederaufnahmewerber habe zwar die Vorfälle angezeigt, es sei bis jetzt jedoch niemand für diese Taten festgenommen worden. Er glaube, dass die Polizei diese Vorfälle "natürlich" untersuche, aber für ihn gelte noch immer Unsicherheit. Weiters führte der Erstwiederaufnahmewerber aus, dass sämtliche Familienangehörige im Kosovo von der Landwirtschaft lebten. Manchmal unterstützten auch seine Brüder aus der Schweiz seine Familie. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab der Erstwiederaufnahmewerber an, dass KFOR, UNMIK, TMK und KPS "immer präsent" gewesen seien; trotzdem sei er "immer wieder bedroht" worden. Nach dem Krieg seien sehr viele Menschen, sogar ehemalige UCK-Soldaten umgebracht worden. Selbst ein Cousin, der bei der Polizei tätig gewesen sei, sei getötet worden und niemand sei zur Verantwortung gezogen worden. Er glaube, dass KFOR und die Polizei nicht in der Lage seien, ihn "Tag und Nacht zu schützen". Der Kosovo sei "zu klein", um dort zu leben und sich sicher zu fühlen.
4. Am 24. November 2006 bzw. 5. Mai 2007 übermittelte der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo seine Ermittlungsergebnisse zum Fluchtvorbringen des Erstwiederaufnahmewerbers. Danach sei die vom Erstwiederaufnahmewerber angeführte "XXXX" eine lokale XXXX vor Ort gewesen, die vom Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers kommandiert worden sei; dieser sei daher nicht "XXXX" gewesen. Beim Vorfall vom4. Am 24. November 2006 bzw. 5. Mai 2007 übermittelte der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo seine Ermittlungsergebnisse zum Fluchtvorbringen des Erstwiederaufnahmewerbers. Danach sei die vom Erstwiederaufnahmewerber angeführte "XXXX" eine lokale römisch 40 vor Ort gewesen, die vom Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers kommandiert worden sei; dieser sei daher nicht "XXXX" gewesen. Beim Vorfall vom
XXXX sei eine Handgranate beim Haus des Erstwiederaufnahmewerbers "hinterlegt" worden. Es habe sich herausgestellt, dass dieser das Haus eines Serben besetzt gehabt habe. Diese Form der "Drohung bei Nichträumen von widerrechtlich besetzten Häusern oder Eigentumsstreitigkeiten" sei im Kosovo durchaus gängig. Der Anschlag vom 17. März "2005" mit der Handgranate auf das Fahrzeug in XXXX sei nach Angaben des Bruders des Erstwiederaufnahmewerbers ein Beschuss gewesen, der am 17. März "2004" (Märzunruhen im Kosovo) stattgefunden habe. Der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder seien damals in der Stadt XXXX unterwegs gewesen. Der Vorfall sei durch keine Anzeige dokumentiert. Die vorgebrachten Minen-Anschläge seien nach den Angaben des Bruders und der Familie des Erstwiederaufnahmewerbers Minen gewesen, die im Jahre 1999 auf dem Weg bzw. im Wald platziert gewesen seien. Ob es sich um "Relikte" des bewaffneten Konfliktes oder um gezielte Anschläge gehandelt habe, wüssten sie nicht. Keiner der Fälle aus dem Jahr 1999 sei dokumentiert. Der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers scheine (hingegen) in zwei Fällen, nämlich vom 10. September 2002 und vom 3. Mai 2004, auf. Diese Vorfälle seien eher als "Auffindung von Kriegsmaterial", denn als "Anschläge" einzustufen, weil der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers (in den betreffenden Akten) als "Complainant" und nicht als "Victim" geführt werde. Es habe nicht eruiert werden können, inwiefern der Erstwiederaufnahmewerber oder sein im Kosovo lebender Bruder bzw. die sonstige Familie ein "mögliches Anschlagsziel" sein könnte. Zusammenfassend hielt der österreichische Verbindungsbeamte fest, dass bis auf den Vorfall der Hinterlegung einer Handgranate am XXXX aufgrund der Besetzung eines serbischen Hauses durch die Wiederaufnahmewerber keiner der vorgebrachten Vorfälle als "Anschlag" gewertet werden könne. Daher könne aufgrund der Recherchen - sollte der Erstwiederaufnahmewerber "nicht wieder mit der Besetzung fremden Eigentums in Konflikt geraten" - das Gefährdungsrisiko der Wiederaufnahmewerber als "nicht gegeben" eingestuft werden.römisch 40 sei eine Handgranate beim Haus des Erstwiederaufnahmewerbers "hinterlegt" worden. Es habe sich herausgestellt, dass dieser das Haus eines Serben besetzt gehabt habe. Diese Form der "Drohung bei Nichträumen von widerrechtlich besetzten Häusern oder Eigentumsstreitigkeiten" sei im Kosovo durchaus gängig. Der Anschlag vom 17. März "2005" mit der Handgranate auf das Fahrzeug in römisch 40 sei nach Angaben des Bruders des Erstwiederaufnahmewerbers ein Beschuss gewesen, der am 17. März "2004" (Märzunruhen im Kosovo) stattgefunden habe. Der Erstwiederaufnahmewerber und sein Bruder seien damals in der Stadt römisch 40 unterwegs gewesen. Der Vorfall sei durch keine Anzeige dokumentiert. Die vorgebrachten Minen-Anschläge seien nach den Angaben des Bruders und der Familie des Erstwiederaufnahmewerbers Minen gewesen, die im Jahre 1999 auf dem Weg bzw. im Wald platziert gewesen seien. Ob es sich um "Relikte" des bewaffneten Konfliktes oder um gezielte Anschläge gehandelt habe, wüssten sie nicht. Keiner der Fälle aus dem Jahr 1999 sei dokumentiert. Der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers scheine (hingegen) in zwei Fällen, nämlich vom 10. September 2002 und vom 3. Mai 2004, auf. Diese Vorfälle seien eher als "Auffindung von Kriegsmaterial", denn als "Anschläge" einzustufen, weil der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers (in den betreffenden Akten) als "Complainant" und nicht als "Victim" geführt werde. Es habe nicht eruiert werden können, inwiefern der Erstwiederaufnahmewerber oder sein im Kosovo lebender Bruder bzw. die sonstige Familie ein "mögliches Anschlagsziel" sein könnte. Zusammenfassend hielt der österreichische Verbindungsbeamte fest, dass bis auf den Vorfall der Hinterlegung einer Handgranate am römisch 40 aufgrund der Besetzung eines serbischen Hauses durch die Wiederaufnahmewerber keiner der vorgebrachten Vorfälle als "Anschlag" gewertet werden könne. Daher könne aufgrund der Recherchen - sollte der Erstwiederaufnahmewerber "nicht wieder mit der Besetzung fremden Eigentums in Konflikt geraten" - das Gefährdungsrisiko der Wiederaufnahmewerber als "nicht gegeben" eingestuft werden.
5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2007 wurden dem Erstwiederaufnahmewerber diese Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten zur Kenntnis gebracht. Dazu äußerte sich der Erstwiederaufnahmewerber im Wesentlichen damit, dass er Zeitungsartikel aus den Jahren 1992 und 1993 vorlegte und zusätzlich angab, am 12. Mai 2007 sei auf seinen im Kosovo lebenden Bruder in XXXX, als dieser auf dem Grundstück seines Nachbarn gearbeitet habe, eine Handgranate geworfen worden. Er habe aber Glück gehabt und es sei ihm nichts passiert. Der Nachbar habe sofort Polizei und KFOR verständigt. Diese hätten dann am Abend die Handgranate deaktiviert. Beim Vorfall vom 10. September 2002 habe es sich nicht um eine Mine aus dem Krieg handeln können, da diese sich auf dem Privatgrundstück des Erstwiederaufnahmewerbers, auf dem er oft gearbeitet habe, befunden habe. Diese habe sich sogar auf dem Holz befunden, das der Erstwiederaufnahmewerber und andere zusammengetragen hätten. Beim Vorfall vom 3. Mai 2004 sei eine Mine 50 Meter entfernt auf der Straße gelegen. Dort seien der Erstwiederaufnahmewerber und auch die KFOR oft vorbeigegangen. Ein Jahr zuvor sei eine Minenräumgruppe gekommen. Es könne nicht möglich sein, dass niemand die Mine, die bisher auf der Straße gelegen sein soll, gesehen habe. Das Leben der Wiederaufnahmewerber sei bei einer Rückkehr gefährdet.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2007 wurden dem Erstwiederaufnahmewerber diese Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten zur Kenntnis gebracht. Dazu äußerte sich der Erstwiederaufnahmewerber im Wesentlichen damit, dass er Zeitungsartikel aus den Jahren 1992 und 1993 vorlegte und zusätzlich angab, am 12. Mai 2007 sei auf seinen im Kosovo lebenden Bruder in römisch 40 , als dieser auf dem Grundstück seines Nachbarn gearbeitet habe, eine Handgranate geworfen worden. Er habe aber Glück gehabt und es sei ihm nichts passiert. Der Nachbar habe sofort Polizei und KFOR verständigt. Diese hätten dann am Abend die Handgranate deaktiviert. Beim Vorfall vom 10. September 2002 habe es sich nicht um eine Mine aus dem Krieg handeln können, da diese sich auf dem Privatgrundstück des Erstwiederaufnahmewerbers, auf dem er oft gearbeitet habe, befunden habe. Diese habe sich sogar auf dem Holz befunden, das der Erstwiederaufnahmewerber und andere zusammengetragen hätten. Beim Vorfall vom 3. Mai 2004 sei eine Mine 50 Meter entfernt auf der Straße gelegen. Dort seien der Erstwiederaufnahmewerber und auch die KFOR oft vorbeigegangen. Ein Jahr zuvor sei eine Minenräumgruppe gekommen. Es könne nicht möglich sein, dass niemand die Mine, die bisher auf der Straße gelegen sein soll, gesehen habe. Das Leben der Wiederaufnahmewerber sei bei einer Rückkehr gefährdet.
6. Am 1. August 2008 langte beim Bundesasylamt eine Benachrichtigung des Finanzamtes XXXX ein, wonach der Erstwiederaufnahmewerber mangels erteilter Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet im Zeitraum September 2006 bis Mai 2007 von mehreren Firmen (aus der Holzbranche) unerlaubt beschäftigt worden sei.6. Am 1. August 2008 langte beim Bundesasylamt eine Benachrichtigung des Finanzamtes römisch 40 ein, wonach der Erstwiederaufnahmewerber mangels erteilter Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet im Zeitraum September 2006 bis Mai 2007 von mehreren Firmen (aus der Holzbranche) unerlaubt beschäftigt worden sei.
7. Mit Bescheiden vom 3. August 2007, Zlen. 05 23.327-BAL u.a., wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab (jeweils Spruchteil I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil III.), und die Anträge der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchteil I.) noch von subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Kosovo. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt - mit Hinweis auf die Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo - als unglaubwürdig und hielt weiters fest, dass keine refoulementrelevanten Umstände erkennbar seien. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidungen.7. Mit Bescheiden vom 3. August 2007, Zlen. 05 23.327-BAL u.a., wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil römisch drei.), und die Anträge der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchteil römisch eins.) noch von subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Kosovo. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt - mit Hinweis auf die Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo - als unglaubwürdig und hielt weiters fest, dass keine refoulementrelevanten Umstände erkennbar seien. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidungen.
8. Gegen diese Bescheide erhoben die Wiederaufnahmewerber fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in Folge als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten waren. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach die vier versuchten Gewaltdelikte keine Anschläge gewesen seien, "falsch" seien. Die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo sei "in sich mangelhaft, unschlüssig und nicht ausreichend nachvollziehbar". Aufgrund dieser Anfragebeantwortung hätte das Bundesasylamt eine weitere mündliche Verhandlung mit einem Dolmetscher für die albanische Sprache durchführen müssen, um das Parteiengehör der Wiederaufnahmewerber ausreichend zu wahren. Auch "geh[e] es jedoch nicht an", dass ein Verbindungsbeamter sich "zum Sachverständigen und kriminalistischen Experten mach[e]", indem er "Mutmaßungen" darüber anstelle, wer die Täter des Anschlags vom XXXX gewesen seien bzw. welche Motive dafür in Betracht kämen. Es treffe zwar zu, dass die Wiederaufnahmewerber seit Ende 1999 in XXXX ein Haus bewohnt hätten, welches im Eigentum von XXXX, eines Kosovo-Serben, stehe. Der Erstwiederaufnahmewerber habe diesem ein Kaufangebot unterbreitet, es sei jedoch nicht zum Verkauf gekommen, weil man sich nicht über den Kaufpreis habe einigen können. "Unterdessen" habe XXXX das Wohnhaus einer anderen Person gekauft, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass XXXX den Anschlag verübt habe. Die nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden im Kosovo seien nicht fähig, im Fall der bereits sechs erfolgten Anschläge, welche auf die Familie XXXX verübt worden seien, die Täter auszuforschen und "ihnen das Handwerk zu legen". Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, die in albanischer Sprache gehaltene Stellungnahme des Erstwiederaufnahmewerbers zur Anfragebeantwortung zu berücksichtigen. Nunmehr sei der Erstwiederaufnahmewerber in der Lage, eine schlüssige Erklärung für die Anschläge zu geben. Es müsse sich um Anschläge handeln, die mit dem Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers, XXXX, wohnhaft in der Schweiz, zusammenhängen würden. XXXX sei in der kosovoalbanischen Bewegung seit Anfang der 80er Jahre aktiv. Er habe in der Folge eine eigene Partei gegründet, die in Widerspruch zu anderen politischen Gruppierungen des Kosovo geraten sei. Als Folge seiner Aktivitäten werde XXXX "extrem" angefeindet. Dies ergebe sich aus einem Drohbrief, den er in den 90er Jahren erhalten habe. Dazu legte der Erstwiederaufnahmewerber einen entsprechenden Drohbrief vor. Gegen8. Gegen diese Bescheide erhoben die Wiederaufnahmewerber fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in Folge als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten waren. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach die vier versuchten Gewaltdelikte keine Anschläge gewesen seien, "falsch" seien. Die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo sei "in sich mangelhaft, unschlüssig und nicht ausreichend nachvollziehbar". Aufgrund dieser Anfragebeantwortung hätte das Bundesasylamt eine weitere mündliche Verhandlung mit einem Dolmetscher für die albanische Sprache durchführen müssen, um das Parteiengehör der Wiederaufnahmewerber ausreichend zu wahren. Auch "geh[e] es jedoch nicht an", dass ein Verbindungsbeamter sich "zum Sachverständigen und kriminalistischen Experten mach[e]", indem er "Mutmaßungen" darüber anstelle, wer die Täter des Anschlags vom römisch 40 gewesen seien bzw. welche Motive dafür in Betracht kämen. Es treffe zwar zu, dass die Wiederaufnahmewerber seit Ende 1999 in römisch 40 ein Haus bewohnt hätten, welches im Eigentum von römisch 40 , eines Kosovo-Serben, stehe. Der Erstwiederaufnahmewerber habe diesem ein Kaufangebot unterbreitet, es sei jedoch nicht zum Verkauf gekommen, weil man sich nicht über den Kaufpreis habe einigen können. "Unterdessen" habe römisch 40 das Wohnhaus einer anderen Person gekauft, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass römisch 40 den Anschlag verübt habe. Die nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden im Kosovo seien nicht fähig, im Fall der bereits sechs erfolgten Anschläge, welche auf die Familie römisch 40 verübt worden seien, die Täter auszuforschen und "ihnen das Handwerk zu legen". Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, die in albanischer Sprache gehaltene Stellungnahme des Erstwiederaufnahmewerbers zur Anfragebeantwortung zu berücksichtigen. Nunmehr sei der Erstwiederaufnahmewerber in der Lage, eine schlüssige Erklärung für die Anschläge zu geben. Es müsse sich um Anschläge handeln, die mit dem Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers, römisch 40 , wohnhaft in der Schweiz, zusammenhängen würden. römisch 40 sei in der kosovoalbanischen Bewegung seit Anfang der 80er Jahre aktiv. Er habe in der Folge eine eigene Partei gegründet, die in Widerspruch zu anderen politischen Gruppierungen des Kosovo geraten sei. Als Folge seiner Aktivitäten werde römisch 40 "extrem" angefeindet. Dies ergebe sich aus einem Drohbrief, den er in den 90er Jahren erhalten habe. Dazu legte der Erstwiederaufnahmewerber einen entsprechenden Drohbrief vor. Gegen
XXXX sei am XXXX ein Mordanschlag verübt worden, bei dem dieser schwerste Verletzungen davongetragen habe, von denen er bis heute nicht vollständig genesen sei. Zwischen diesem Anschlag und der Anhäufung von Anschlägen gegen die Familie XXXX im Kosovo, zuletzt auf den in XXXX lebenden Bruder am 12. Mai 2007, bestehe ein Zusammenhang aufgrund der politischen und publizistischen Aktivitäten des XXXX und den daraus resultierenden politischen Feindschaften. Nunmehr sollten "aus Gründen der Sippenhaftung" auch die Brüder des XXXX "bestraft" werden. Es werde daher eine "komplette Beweiswiederholung" durch nochmalige Einvernahme der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX unter Beiziehung eines Sachverständigen "für die aktuelle politische und sicherheitsmäßige Lage im Kosovo" beantragt, wobei XXXX zum länderkundigen Sachverständigen zu bestellen sei. Weiters leide der Drittwiederaufnahmewerber an Hausstaubmilbenallergie und episodischem Asthma, die medikamentös behandelt werden müssen; dazu wurde ein "Verordnungsschein" vom 18. Dezember 2006 vorgelegt. Zusätzlich sei durch die bisherigen Beweisaufnahmen belegt, dass die Wiederaufnahmewerber im Kosovo über kein eigenes Haus verfügten, der [in XXXX lebende] Bruder selbst acht Kinder habe und daher keine hinreichende Wohnmöglichkeit bestehe. Bei dieser Sachlage habe jedoch das Bundesasylamt nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass die Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die "gebotene materielle Mindestlebensgrundlage vorfinden" könnten, zumal der Drittwiederaufnahmewerber aufgrund seiner Erkrankung "besonders schutzbedürftig" sei und diese Erkrankung im Kosovo "nicht adäquat" behandelt werden könnte. Es sei daher "zumindest" subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Schließlich legten die Wiederaufnahmewerber zurömisch 40 sei am römisch 40 ein Mordanschlag verübt worden, bei dem dieser schwerste Verletzungen davongetragen habe, von denen er bis heute nicht vollständig genesen sei. Zwischen diesem Anschlag und der Anhäufung von Anschlägen gegen die Familie römisch 40 im Kosovo, zuletzt auf den in römisch 40 lebenden Bruder am 12. Mai 2007, bestehe ein Zusammenhang aufgrund der politischen und publizistischen Aktivitäten des römisch 40 und den daraus resultierenden politischen Feindschaften. Nunmehr sollten "aus Gründen der Sippenhaftung" auch die Brüder des römisch 40 "bestraft" werden. Es werde daher eine "komplette Beweiswiederholung" durch nochmalige Einvernahme der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 unter Beiziehung eines Sachverständigen "für die aktuelle politische und sicherheitsmäßige Lage im Kosovo" beantragt, wobei römisch 40 zum länderkundigen Sachverständigen zu bestellen sei. Weiters leide der Drittwiederaufnahmewerber an Hausstaubmilbenallergie und episodischem Asthma, die medikamentös behandelt werden müssen; dazu wurde ein "Verordnungsschein" vom 18. Dezember 2006 vorgelegt. Zusätzlich sei durch die bisherigen Beweisaufnahmen belegt, dass die Wiederaufnahmewerber im Kosovo über kein eigenes Haus verfügten, der [in römisch 40 lebende] Bruder selbst acht Kinder habe und daher keine hinreichende Wohnmöglichkeit bestehe. Bei dieser Sachlage habe jedoch das Bundesasylamt nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass die Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die "gebotene materielle Mindestlebensgrundlage vorfinden" könnten, zumal der Drittwiederaufnahmewerber aufgrund seiner Erkrankung "besonders schutzbedürftig" sei und diese Erkrankung im Kosovo "nicht adäquat" behandelt werden könnte. Es sei daher "zumindest" subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Schließlich legten die Wiederaufnahmewerber zu
XXXX dessen schweizerischen Führerschein und Reisepass sowie Hinweise zu dessen schriftstellerischen Werken vor.römisch 40 dessen schweizerischen Führerschein und Reisepass sowie Hinweise zu dessen schriftstellerischen Werken vor.
9. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass die Wiederaufnahmewerber nunmehr (auch) kosovarische Staatsangehörige seien. Weiters würden sie im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Wiederaufnahmewerber in Österreich hätten sich nicht ergeben. Der Asylgerichtshof gab den Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
10. Während das Bundesasylamt keine Stellungnahme abgab, äußerten sich die Wiederaufnahmewerber mit einem am 28. Juli 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt:
Der Erstwiederaufnahmewerber habe in Österreich bisher keine Arbeit finden können, weil er als Asylwerber keine Möglichkeit gehabt habe, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Er habe jedoch aus dem Wörterbuch und dem Lebensalltag heraus die deutsche Sprache "auf einem erstaunlich guten Niveau erlernt". Die Kinder besuchten die Volksschule. Die Erkrankung des Drittwiederaufnahmewerbers sei nicht abgeklungen, sondern bestehe weiterhin fort. Im Hinblick auf den mehr als 5-jährigen Aufenthalt der Wiederaufnahmewerber in Österreich, den Pflichtschulbesuch der beiden Kinder, die "gute sprachliche Integration" des Erstwiederaufnahmewerbers "usw" liege bei den Betroffenen bereits ein Integrationsgrad vor, der "prima vista" gegen die Zulässigkeit einer Ausweisung spreche. Dabei sei auf den eigentlichen Fluchtgrund Bedacht zu nehmen, weil dieser "zumindest als asylnah einzustufen" sei und angesichts dieses spezifischen Fluchtgrunds den Betroffenen bis heute die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus nicht habe bewusst sein müssen. Weiters müsse berücksichtigt werden, welche nachteiligen Folgen eine Ausweisung auf die zukünftigen Lebensmöglichkeiten der Wiederaufnahmewerber hätte. Dabei komme es vor allem auf die allgemeine, sozioökonomische Lage im Kosovo an. Zur "Armut im Kosovo" legten die Wiederaufnahmewerber Folgendes (in Auszügen) vor:
(....) über die Auswirkungen der aktuellen Nahrungsmittelkrise auf arme Menschen im Kosovo. Weiters führen die Wiederaufnahmewerber aus, eine "erzwungene Rückkehr" würde sie aufgrund der dargestellten allgemeinen sozio-ökonomischen Situation im Kosovo und der bei ihnen vorliegenden individuellen Schwierigkeit, sich in das wirtschaftliche und soziale Leben zu reintegrieren, "besonders hart" treffen und hätte "katastrophale Auswirkungen" auf ihre zukünftige Lebensgrundlage. Daraus folge, dass eine Ausweisung in "besonders intensiver Art und Weise in das Privatleben" der Wiederaufnahmewerber eingreifen würde. Schließlich werde ersucht, die Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme bis 9. August 2011 zu verlängern.
11. Am 11. August 2011 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Schriftsatz der Wiederaufnahmewerber ein. Darin wird im Wesentlichen (zusätzlich) ausgeführt, dass keine jener Personen, welche für die insgesamt fünf Attentatsversuche gegen den Erstwiederaufnahmewerber und seinen im Kosovo lebenden Bruder verantwortlich seien, bisher gefasst worden sei. Die Wiederaufnahmewerber hätten keine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo, weil das elterliche Haus dem Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers übergeben worden sei und dort bereits die Mutter des Erstwiederaufnahmewerbers, dessen Bruder samt Ehefrau und sechs Töchter wohnten. Sämtliche Räumlichkeiten des Hauses seien somit belegt. Es sei auch nicht möglich, dass die Wiederaufnahmewerber bei einer der Schwestern der Zweitwiederaufnahmewerberin Aufenthalt nähmen. Diese Schwestern seien alle verheiratet und hätten Kinder. Es sei nach albanischer Tradition nicht üblich, dass Verwandte der Ehefrau in einem ehelichen Haushalt aufgenommen würden. Im Übrigen trachte nunmehr jede Familie danach, für sich selbst das Auslangen zu finden. Es gebe auch keine sonstigen Verwandten im Kosovo, bei denen die Wiederaufnahmewerber Aufenthalt und vorübergehende ökonomische Unterstützung finden könnten. In XXXX gebe es keine Arbeit. Der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers sei selbst materiell unterstützungsbedürftig, er müsse laufend von den in der Schweiz lebenden Brüdern finanziell unterstützt werden. Die landwirtschaftlichen Grundstücke würden nicht genug Ertrag abwerfen, um die materiellen Bedürfnisse der Familie ausreichend befriedigen zu können. Vom Anwesen der Familie in XXXX, das abgelegen sei, sei es kaum möglich, Regionen zu erreichen, in denen Hilfsarbeiten verrichtet werden könnten. Der Drittwiederaufnahmewerber leide weiterhin an Asthma; es werde ersucht, den Wiederaufnahmewerbern die Möglichkeit einzuräumen, binnen weiterer drei Wochen aktuelle Befunde zum Gesundheitszustand des Drittwiederaufnahmewerbers vorzulegen. Aufgrund der Mängel des kosovarischen Gesundheitssystems müssten die notwendigen Medikamente gekauft werden, was in einer weiteren nicht tragbaren Belastung im Falle einer erzwungenen Rückkehr resultieren könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich mittlerweile die Gefährdungslage des Erstwiederaufnahmewerbers im Kosovo entschärft habe, müsse diesem im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zugute gehalten werden, dass er aus stichhaltigen Gründen den Kosovo verlassen habe; damit sei auch sein Vertrauen, dass sein Asylverfahren positiv entschieden werde, schutzwürdig. Ebenso sei bei dieser Abwägung die Asthmaerkrankung des Drittwiederaufnahmewerbers zu berücksichtigen. Es sei aufgrund des mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich bei allen Wiederaufnahmewerbern und in besonderer Weise bei den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern von einem wesentlichen Verlust der Bindungen zum Kosovo auszugehen. Den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern sei eine weit fortgeschrittene Integration zugute zu halten, was allein schon deren schulische Leistungen in den Fächern Deutsch, Lesen und Schreiben anlange. Der Erstwiederaufnahmewerber sei der deutschen Sprache in Wort "gut" mächtig. Es werde beantragt, die Deutsch-Sprachkenntnisse des Erstwiederaufnahmewerbers, welche zumindest A2-Niveau erreichten, im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zu überprüfen. Die Tatsache der nunmehrigen Verfahrensdauer von über fünfeinhalb Jahren schlage im Rahmen der Interessenabwägung "stark" zugunsten der Wiederaufnahmewerber "zu Buche" und "führ[e] zu" einer "deutlichen" Abschwächung des öffentlichen Interesses an deren Aufenthaltsbeendigung. Weiters versuche der Erstwiederaufnahmewerber eine "definitive Beschäftigungszusicherung" für eine Ganzjahresstelle zu bekommen. Es werde ersucht, den Wiederaufnahmewerbern die Möglichkeit einzuräumen, binnen weiterer drei Wochen eine entsprechende "definitive Beschäftigungszusicherung" vorzulegen. Zusätzlich wurden der Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. September 2010 mit dem Titel "Kosovo: Update Zur Lage der medizinischen Versorgung" und der Bericht von XXXX mit dem Titel "XXXX" vorgelegt;11. Am 11. August 2011 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Schriftsatz der Wiederaufnahmewerber ein. Darin wird im Wesentlichen (zusätzlich) ausgeführt, dass keine jener Personen, welche für die insgesamt fünf Attentatsversuche gegen den Erstwiederaufnahmewerber und seinen im Kosovo lebenden Bruder verantwortlich seien, bisher gefasst worden sei. Die Wiederaufnahmewerber hätten keine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo, weil das elterliche Haus dem Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers übergeben worden sei und dort bereits die Mutter des Erstwiederaufnahmewerbers, dessen Bruder samt Ehefrau und sechs Töchter wohnten. Sämtliche Räumlichkeiten des Hauses seien somit belegt. Es sei auch nicht möglich, dass die Wiederaufnahmewerber bei einer der Schwestern der Zweitwiederaufnahmewerberin Aufenthalt nähmen. Diese Schwestern seien alle verheiratet und hätten Kinder. Es sei nach albanischer Tradition nicht üblich, dass Verwandte der Ehefrau in einem ehelichen Haushalt aufgenommen würden. Im Übrigen trachte nunmehr jede Familie danach, für sich selbst das Auslangen zu finden. Es gebe auch keine sonstigen Verwandten im Kosovo, bei denen die Wiederaufnahmewerber Aufenthalt und vorübergehende ökonomische Unterstützung finden könnten. In römisch 40 gebe es keine Arbeit. Der Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers sei selbst materiell unterstützungsbedürftig, er müsse laufend von den in der Schweiz lebenden Brüdern finanziell unterstützt werden. Die landwirtschaftlichen Grundstücke würden nicht genug Ertrag abwerfen, um die materiellen Bedürfnisse der Familie ausreichend befriedigen zu können. Vom Anwesen der Familie in römisch 40 , das abgelegen sei, sei es kaum möglich, Regionen zu erreichen, in denen Hilfsarbeiten verrichtet werden könnten. Der Drittwiederaufnahmewerber leide weiterhin an Asthma; es werde ersucht, den Wiederaufnahmewerbern die Möglichkeit einzuräumen, binnen weiterer drei Wochen aktuelle Befunde zum Gesundheitszustand des Drittwiederaufnahmewerbers vorzulegen. Aufgrund der Mängel des kosovarischen Gesundheitssystems müssten die notwendigen Medikamente gekauft werden, was in einer weiteren nicht tragbaren Belastung im Falle einer erzwungenen Rückkehr resultieren könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich mittlerweile die Gefährdungslage des Erstwiederaufnahmewerbers im Kosovo entschärft habe, müsse diesem im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zugute gehalten werden, dass er aus stichhaltigen Gründen den Kosovo verlassen habe; damit sei auch sein Vertrauen, dass sein Asylverfahren positiv entschieden werde, schutzwürdig. Ebenso sei bei dieser Abwägung die Asthmaerkrankung des Drittwiederaufnahmewerbers zu berücksichtigen. Es sei aufgrund des mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich bei allen Wiederaufnahmewerbern und in besonderer Weise bei den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern von einem wesentlichen Verlust der Bindungen zum Kosovo auszugehen. Den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern sei eine weit fortgeschrittene Integration zugute zu halten, was allein schon deren schulische Leistungen in den Fächern Deutsch, Lesen und Schreiben anlange. Der Erstwiederaufnahmewerber sei der deutschen Sprache in Wort "gut" mächtig. Es werde beantragt, die Deutsch-Sprachkenntnisse des Erstwiederaufnahmewerbers, welche zumindest A2-Niveau erreichten, im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zu überprüfen. Die Tatsache der nunmehrigen Verfahrensdauer von über fünfeinhalb Jahren schlage im Rahmen der Interessenabwägung "stark" zugunsten der Wiederaufnahmewerber "zu Buche" und "führ[e] zu" einer "deutlichen" Abschwächung des öffentlichen Interesses an deren Aufenthaltsbeendigung. Weiters versuche der Erstwiederaufnahmewerber eine "definitive Beschäftigungszusicherung" für eine Ganzjahresstelle zu bekommen. Es werde ersucht, den Wiederaufnahmewerbern die Möglichkeit einzuräumen, binnen weiterer drei Wochen eine entsprechende "definitive Beschäftigungszusicherung" vorzulegen. Zusätzlich wurden der Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. September 2010 mit dem Titel "Kosovo: Update Zur Lage der medizinischen Versorgung" und der Bericht von römisch 40 mit dem Titel "XXXX" vorgelegt;
zur Erkrankung des Drittwiederaufnahmewerbers wurden folgende Unterlagen vorgelegt: eine Rezeptverordnung vom 18. Dezember 2006;
ein Verordnungsplan vom 18. Dezember 2006 über die Medikamenteneinnahme; ein Lungenleistungsdiagramm vom 26. November 2007; der Befund von Dr. XXXX vom 28. November 2007, wonach beim Drittwiederaufnahmewerber der Verdacht einer Schimmelpilzallergie bestehe sowie ein Kurzbericht von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19. November 2008, wonach der Drittwiederaufnahmewerber wegen seiner Asthmaerkrankung eine Wohnung benötige, die frei von Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall sei. Zu den schulischen Leistungen der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber wurden deren Jahreszeugnisse aus den Volksschulklassen vorgelegt.ein Verordnungsplan vom 18. Dezember 2006 über die Medikamenteneinnahme; ein Lungenleistungsdiagramm vom 26. November 2007; der Befund von Dr. römisch 40 vom 28. November 2007, wonach beim Drittwiederaufnahmewerber der Verdacht einer Schimmelpilzallergie bestehe sowie ein Kurzbericht von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19. November 2008, wonach der Drittwiederaufnahmewerber wegen seiner Asthmaerkrankung eine Wohnung benötige, die frei von Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall sei. Zu den schulischen Leistungen der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber wurden deren Jahreszeugnisse aus den Volksschulklassen vorgelegt.
12. Am 19. August 2011 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Schriftsatz der Wiederaufnahmewerber ein. Demnach habe der Geschäftsführer eines namentlich näher genannten Unternehmens beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstwiederaufnahmewerber eingebracht; die Aussichten, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen, seien "angeblich günstig". Weiters wurde eine Bestätigung dieses Unternehmens vom 8. August 2011 vorgelegt, in der zugesichert werde, den Erstwiederaufnahmewerber mindestens ein Jahr lang zu beschäftigen.
13. Am 14. Oktober 2011 teilte das AMS mit, dass der (oben unter Punkt 12. dargestellte) Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt worden sei.
14. Am 24. Oktober 2011 stellten die (seit 22. August 2007 rechtsanwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber) nach § 75 Abs. 16 AsylG 2005 einen Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters.14. Am 24. Oktober 2011 stellten die (seit 22. August 2007 rechtsanwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber) nach Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 einen Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters.
15. Mit Erkenntnissen vom 17. November 2011, Zlen:
314.257-1/2008/11E u.a. wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Die Beschwerden der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber wies der Asylgerichtshof gemäß §§ 3, 8 und 10 (AsylG 2005) als unbegründet ab. Nach Darstellung der Verfahrensgänge traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation im Kosovo bzw. zur Person der Wiederaufnahmewerber; das Fluchtvorbringen legte er seiner Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten habe, hätten die Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten ergeben, dass der Erstwiederaufnahmewerber und seine Angehörigen im Kosovo keine Anschlagsziele darstellen würden. Dabei sei insbesondere hervorzuheben, dass das Auto des in XXXX lebenden Bruders des Erstwiederaufnahmewerbers bei den Märzunruhen 2004 beschädigt worden sei, während die Schilderung des Erstwiederaufnahmewerbers zu diesem Vorfall aufgrund der zunächst unplausiblen bzw. widersprüchlichen Angaben, der Vorfall habe sich 2005 ereignet und die Granate sei knapp unter dem Auto zum Liegen gekommen, sowie des Umstandes, dass dieser Vorfall - entgegen dem Vorbringen der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber - durch keine Anzeige dokumentiert sei, gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstwiederaufnahmewerbers sprächen. Weiters stelle der Erstwiederaufnahmewerber seine Position in der UCK und die seines Bruders zunächst überhöht dar, um so den Hintergrund der angeblichen Anschläge plausibel zu machen. Als sich herausgestellt habe, dass aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Erstwiederaufnahmewerbers und seines Bruders in der UCK dieser Hintergrund nicht mehr plausibel wäre, sei das "politische Dissidententum" des in der Schweiz lebenden Bruders als Grund für die behaupteten Anschläge vorgebracht worden. Dies sei jedoch ebenfalls nicht geeignet, um eine Gefährdungssituation der Wiederaufnahmewerber darzutun, weil sowohl die (behaupteten) Drohungen gegen den in der Schweiz lebenden Bruder als auch der (angebliche) Mordanschlag vom XXXX gegen diesen bereits vor der Flucht der Wiederaufnahmewerber stattgefunden haben sollen und der Erstwiederaufnahmewerber diesen Hintergrund bei seinen mehrfachen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt gehabt hätte, sondern dezidiert angegeben habe, keinen weiteren Fluchtgrund zu haben bzw. hervorgehoben habe, der "einzige" Grund für seine Verfolgungen seien seine UCK-Mitgliedschaft und die seines (nach wie vor im Kosovo lebenden) Bruders gewesen. Erst auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo habe der Erstwiederaufnahmewerber versucht, über seinen in der Schweiz lebenden Bruder eine Gefährdungssituation plausibel zu machen. Er habe auch nicht dargelegt, weshalb diese Umstände erst nun hervorgekommen seien. Damit sei dieses Vorbringen vom Neuerungsverbot nach § 32 Abs. 1 AsylG 1997 umfasst. Weiters spreche gegen die behauptete Gefährdungssituation und "Sippenhaftung" der im Kosovo lebenden Familienangehörigen der Umstand, dass der angeblich ebenfalls gefährdete, in XXXX lebende Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers nach wie vor dort lebe und die Wiederaufnahmewerber nicht vorgebracht hätten, dass sich - und zwar auch nach dem angeblichen Vorfall vom 12. Mai 2007 - weitere Zwischenfälle ereignet hätten. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber wies der Asylgerichtshof weiters darauf hin, dass selbst wenn die behauptete Gefährdungssituation bestünde, den Wiederaufnahmewerbern eine zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit offen stünde, weil sie sich der Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, dass sie sich in andere Teile des Kosovo begeben würden: Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Wiederaufnahmewerbern eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zuzumuten wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Erstwiederaufnahmewerber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - trotz seiner bisherigen beruflichen Praxis nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt und den der übrigen Wiederaufnahmewerber auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder ausreichende Unterstützung durch seine im Kosovo oder in der Schweiz lebenden Verwandten zu erhalten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von ortsansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon seien die Behörden schutzwillig und -fähig, den Wiederaufnahmewerbern bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, es könne nicht angenommen werden, dass die Wiederaufnahmewerber im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Sollte der Drittwiederaufnahmewerber weiterhin an Asthma oder an einer Hausstaubmilbenallergie leiden, sei festzuhalten, dass diese Erkrankungen nicht jene besondere Schwere aufweisen würden (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Überdies sei das Medikament Salbutamol, mit dem der Drittwiederaufnahmewerber bereits in Österreich unter dem Handelsnamen Sultanol behandelt worden sei, im Kosovo verfügbar, sodass eine allfällige weitere Behandlung dort möglich wäre. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Wiederaufnahmewerber - über den Schulbesuch der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber hinausgehende - Integrationsschritte gesetzt hätten. Selbst wenn die Deutschkenntnisse des Erstwiederaufnahmewerbers, wie vorgebracht, mindestens auf A2-Niveau wären - wobei in der am 28. Juli 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme eingeräumt worden sei, dass der Erstwiederaufnahmewerber mit seinem Rechtsvertreter zum damaligen Zeitpunkt keine Besprechung durchgeführt habe, weil er zunächst abgewartet habe, bis sein (in der Schweiz lebender) Bruder nach Österreich komme, um als Dolmetscher und Hilfsperson zur Verfügung zu stehen - würde diesen im Rahmen der Interessensabwägung nicht genug Gewicht zukommen, um zu einer für die Wiederaufnahmewerber günstigeren Entscheidung zu führen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber, die über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligungen verfügten und (wie die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber) nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würden, in der Lage wären, auf legalem Wege für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen. Es liege für den (bisher nicht legal erwerbstätigen) Erstwiederaufnahmewerber lediglich eine Einstellungszusage vor. Zusätzlich sei bei den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der EGMR zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt habe, aufgrund ihres jeweiligen Alters auszugehen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Wiederaufnahmewerber an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Wiederaufnahmewerber stehe dem nicht entgegen, vielmehr stelle die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.314.257-1/2008/11E u.a. wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Die Beschwerden der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber wies der Asylgerichtshof gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 (AsylG 2005) als unbegründet ab. Nach Darstellung der Verfahrensgänge traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation im Kosovo bzw. zur Person der Wiederaufnahmewerber; das Fluchtvorbringen legte er seiner Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten habe, hätten die Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten ergeben, dass der Erstwiederaufnahmewerber und seine Angehörigen im Kosovo keine Anschlagsziele darstellen würden. Dabei sei insbesondere hervorzuheben, dass das Auto des in römisch 40 lebenden Bruders des Erstwiederaufnahmewerbers bei den Märzunruhen 2004 beschädigt worden sei, während die Schilderung des Erstwiederaufnahmewerbers zu diesem Vorfall aufgrund der zunächst unplausiblen bzw. widersprüchlichen Angaben, der Vorfall habe sich 2005 ereignet und die Granate sei knapp unter dem Auto zum Liegen gekommen, sowie des Umstandes, dass dieser Vorfall - entgegen dem Vorbringen der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber - durch keine Anzeige dokumentiert sei, gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstwiederaufnahmewerbers sprächen. Weiters stelle der Erstwiederaufnahmewerber seine Position in der UCK und die seines Bruders zunächst überhöht dar, um so den Hintergrund der angeblichen Anschläge plausibel zu machen. Als sich herausgestellt habe, dass aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Erstwiederaufnahmewerbers und seines Bruders in der UCK dieser Hintergrund nicht mehr plausibel wäre, sei das "politische Dissidententum" des in der Schweiz lebenden Bruders als Grund für die behaupteten Anschläge vorgebracht worden. Dies sei jedoch ebenfalls nicht geeignet, um eine Gefährdungssituation der Wiederaufnahmewerber darzutun, weil sowohl die (behaupteten) Drohungen gegen den in der Schweiz lebenden Bruder als auch der (angebliche) Mordanschlag vom römisch 40 gegen diesen bereits vor der Flucht der Wiederaufnahmewerber stattgefunden haben sollen und der Erstwiederaufnahmewerber diesen Hintergrund bei seinen mehrfachen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt gehabt hätte, sondern dezidiert angegeben habe, keinen weiteren Fluchtgrund zu haben bzw. hervorgehoben habe, der "einzige" Grund für seine Verfolgungen seien seine UCK-Mitgliedschaft und die seines (nach wie vor im Kosovo lebenden) Bruders gewesen. Erst auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo habe der Erstwiederaufnahmewerber versucht, über seinen in der Schweiz lebenden Bruder eine Gefährdungssituation plausibel zu machen. Er habe auch nicht dargelegt, weshalb diese Umstände erst nun hervorgekommen seien. Damit sei dieses Vorbringen vom Neuerungsverbot nach Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 umfasst. Weiters spreche gegen die behauptete Gefährdungssituation und "Sippenhaftung" der im Kosovo lebenden Familienangehörigen der Umstand, dass der angeblich ebenfalls gefährdete, in römisch 40 lebende Bruder des Erstwiederaufnahmewerbers nach wie vor dort lebe und die Wiederaufnahmewerber nicht vorgebracht hätten, dass sich - und zwar auch nach dem angeblichen Vorfall vom 12. Mai 2007 - weitere Zwischenfälle ereignet hätten. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber wies der Asylgerichtshof weiters darauf hin, dass selbst wenn die behauptete Gefährdungssituation bestünde, den Wiederaufnahmewerbern eine zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit offen stünde, weil sie sich der Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, dass sie sich in andere Teile des Kosovo begeben würden: Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Wiederaufnahmewerbern eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zuzumuten wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Erstwiederaufnahmewerber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - trotz seiner bisherigen beruflichen Praxis nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt und den der übrigen Wiederaufnahmewerber auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder ausreichende Unterstützung durch seine im Kosovo oder in der Schweiz lebenden Verwandten zu erhalten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von ortsansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon seien die Behörden schutzwillig und -fähig, den Wiederaufnahmewerbern bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, es könne nicht angenommen werden, dass die Wiederaufnahmewerber im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Sollte der Drittwiederaufnahmewerber weiterhin an Asthma oder an einer Hausstaubmilbenallergie leiden, sei festzuhalten, dass diese Erkrankungen nicht jene besondere Schwere aufweisen würden (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Überdies sei das Medikament Salbutamol, mit dem der Drittwiederaufnahmewerber bereits in Österreich unter dem Handelsnamen Sultanol behandelt worden sei, im Kosovo verfügbar, sodass eine allfällige weitere Behandlung dort möglich wäre. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Wiederaufnahmewerber - über den Schulbesuch der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber hinausgehende - Integrationsschritte gesetzt hätten. Selbst wenn die Deutschkenntnisse des Erstwiederaufnahmewerbers, wie vorgebracht, mindestens auf A2-Niveau wären - wobei in der am 28. Juli 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme eingeräumt worden sei, dass der Erstwiederaufnahmewerber mit seinem Rechtsvertreter zum damaligen Zeitpunkt keine Besprechung durchgeführt habe, weil er zunächst abgewartet habe, bis sein (in der Schweiz lebender) Bruder nach Österreich komme, um als Dolmetscher und Hilfsperson zur Verfügung zu stehen - würde diesen im Rahmen der Interessensabwägung nicht genug Gewicht zukommen, um zu einer für die Wiederaufnahmewerber günstigeren Entscheidung zu führen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber, die über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligungen verfügten und (wie die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber) nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würden, in der Lage wären, auf legalem Wege für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen. Es liege für den (bisher nicht legal erwerbstätigen) Erstwiederaufnahmewerber lediglich eine Einstellungszusage vor. Zusätzlich sei bei den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der EGMR zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt habe, aufgrund ihres jeweiligen Alters auszugehen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Wiederaufnahmewerber an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Wiederaufnahmewerber stehe dem nicht entgegen, vielmehr stelle die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.
16. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 17. November 2011 und den Wiederaufnahmewerbern am 18. bzw. am 21. November 2011 zugestellt.
17. Mit einem am 7. Dezember 2011 zur Post gegebenen und am 12. Dezember 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen die Wiederaufnahmewerber nunmehr die Wiederaufnahme der mit dem soeben dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren, soweit mit diesen Entscheidungen eine Ausweisung der Wiederaufnahmewerber in den Kosovo ausgesprochen worden sei und begründeten dies wie folgt: Der Asylgerichtshof habe bei seiner Entscheidung nicht bedacht, dass die Integration aller Wiederaufnahmewerber, insbesondere der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber in Österreich weitaus intensiver sei, als er dies angenommen habe und ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme im Bereich des schulischen und sozialen Umfelds der Wiederaufnahmewerber habe feststellen können. Die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber hätten ihre muttersprachliche und damit auch einen wesentlichen Teil ihrer kulturellen Bindung zum Kosovo verloren. Der Erstwiederaufnahmewerber habe zwar in der Vergangenheit "(unverschuldet)" die Selbsterhaltungsfähigkeit für sich und die anderen Wiederaufnahmewerber noch nicht erreichen können. Seine Integration in Österreich durch ein soziales Auffangnetz, welches bereit sei, ihm im Notfall - welcher nunmehr eingetreten sei - zur Seite zu stehen, sei jedoch so ausgeprägt, dass es ihm innerhalb kürzester Zeit gelungen sei, mit Arbeitgebern zwei aufschiebend bedingte Arbeitsverträge abzuschließen und in einem dritten Fall eine Beschäftigungszusicherung zu erhalten. Die ausgeprägte zivilgesellschaftliche Integration der Wiederaufnahmewerber in Österreich habe sich nach Zustellung der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes darin manifestiert, dass sich an den von den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern besuchten Schulen spontan eine "starke Unterstützungs- und Solidaritätsbewegung", welche vor allem auch von den Lehrkräften getragen werde, gebildet habe. Dies habe auch dazu geführt, dass sich nicht nur Mitschüler, sondern auch ein erheblicher Anteil der Erziehungsberechtigten an der sogenannten "XXXX" mit dem Bleiberechtsanliegen der Wiederaufnahmewerber solidarisiert hätten und dies auch in Unterstützungserklärungen zum Ausdruck gebracht hätten. Die starke zivilgesellschaftliche Integration der Betroffenen habe auch in entsprechenden Unterstützungs- und Unterschriftenlisten von Nachbarn und anderen Bewohnern von XXXX sowie in einer "Unterstützungserklärung" des Bürgermeisters von XXXX ihren Ausdruck gefunden. Die vorstehend dargelegten Bleiberechts- und Integrationstatsachen sowie die dafür relevanten bleiberechts- und integrationsbezeugenden Urkunden würden Sachverhalte betreffen, welche "zum Großteil" bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hätten, jedoch seien die Beweismittel dafür erst jetzt hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht sei zu bedenken, dass dem Asylgerichtshof bei einer Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 ein ganz erhebliches Ermessen zukomme. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, dass der Asylgerichtshof, wären ihm die nunmehr neu hervorgekommenen, "jedoch zumindest teilweise alten Tatsachen und alten Beweismittel" bereits im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen, zur Entscheidung gelangen hätte können, dass eine Ausweisung aller Wiederaufnahmewerber in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei. Dazu legten sie folgende Schriftstücke vor: eine Unterstützungserklärung der Schulleiterin und von Lehrerinnen der XXXX vom 22. November 2011 (Beilage 1); ein Unterstützungsschreiben der Schulleiterin der "XXXX" vom 28. November 2011 (Beilage 2); ein Schreiben der Schulleitung der Neuen Mittelschule XXXX vom 24. November 2011 (Beilage 3); ein (undatiertes) Schreiben mit dem Titel: "Integrationsgedanken" des Klassenvorstandes des Drittwiederaufnahmewerbers (Beilage 4); eine (undatierte) Liste mit 74 Unterstützungserklärungen von Erziehungsberechtigten von Schülern der "XXXX" für die Wiederaufnahmewerber (Beilage 5); eine Liste vom 24. November 2011 mit 45 Unterstützungserklärungen für die Wiederaufnahmewerber von vorwiegend in XXXX lebenden Menschen (Beilage 6); ein bedingter Arbeitsvertrag zwischen der Zweitwiederaufnahmewerberin und einem namentlich näher genannten Unternehmer vom 29. November 2011 (Beilage 7); ein bedingter Arbeitsvertrag zwischen dem Erstwiederaufnahmewerber und einem anderen namentlich näher genannten Unternehmer vom 28. November 2011 (Beilage 8); eine Einstellungszusicherung der XXXX "aus November 2011", wonach der Erstwiederaufnahmewerber als Monteur eingestellt werden könne, "sobald er die erforderlichen Unterlagen vorweisen" könne (Beilage 9); eine Bestätigung des Restaurants "XXXX" vom 24. November 2011, wonach der Erstwiederaufnahmewerber als Koch angestellt werde (Beilage 10); ein Schreiben des Bürgermeisters von17. Mit einem am 7. Dezember 2011 zur Post gegebenen und am 12. Dezember 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen die Wiederaufnahmewerber nunmehr die Wiederaufnahme der mit dem soeben dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren, soweit mit diesen Entscheidungen eine Ausweisung der Wiederaufnahmewerber in den Kosovo ausgesprochen worden sei und begründeten dies wie folgt: Der Asylgerichtshof habe bei seiner Entscheidung nicht bedacht, dass die Integration aller Wiederaufnahmewerber, insbesondere der Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber in Österreich weitaus intensiver sei, als er dies angenommen habe und ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme im Bereich des schulischen und sozialen Umfelds der Wiederaufnahmewerber habe feststellen können. Die Dritt- und Viertwiederaufnahmewerber hätten ihre muttersprachliche und damit auch einen wesentlichen Teil ihrer kulturellen Bindung zum Kosovo verloren. Der Erstwiederaufnahmewerber habe zwar in der Vergangenheit "(unverschuldet)" die Selbsterhaltungsfähigkeit für sich und die anderen Wiederaufnahmewerber noch nicht erreichen können. Seine Integration in Österreich durch ein soziales Auffangnetz, welches bereit sei, ihm im Notfall - welcher nunmehr eingetreten sei - zur Seite zu stehen, sei jedoch so ausgeprägt, dass es ihm innerhalb kürzester Zeit gelungen sei, mit Arbeitgebern zwei aufschiebend bedingte Arbeitsverträge abzuschließen und in einem dritten Fall eine Beschäftigungszusicherung zu erhalten. Die ausgeprägte zivilgesellschaftliche Integration der Wiederaufnahmewerber in Österreich habe sich nach Zustellung der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes darin manifestiert, dass sich an den von den Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern besuchten Schulen spontan eine "starke Unterstützungs- und Solidaritätsbewegung", welche vor allem auch von den Lehrkräften getragen werde, gebildet habe. Dies habe auch dazu geführt, dass sich nicht nur Mitschüler, sondern auch ein erheblicher Anteil der Erziehungsberechtigten an der sogenannten "XXXX" mit dem Bleiberechtsanliegen der Wiederaufnahmewerber solidarisiert hätten und dies auch in Unterstützungserklärungen zum Ausdruck gebracht hätten. Die starke zivilgesellschaftliche Integration der Betroffenen habe auch in entsprechenden Unterstützungs- und Unterschriftenlisten von Nachbarn und anderen Bewohnern von römisch 40 sowie in einer "Unterstützungserklärung" des Bürgermeisters von römisch 40 ihren Ausdruck gefunden. Die vorstehend dargelegten Bleiberechts- und Integrationstatsachen sowie die dafür relevanten bleiberechts- und integrationsbezeugenden Urkunden würden Sachverhalte betreffen, welche "zum Großteil" bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hätten, jedoch seien die Beweismittel dafür erst jetzt hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht sei zu bedenken, dass dem Asylgerichtshof bei einer Entscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 ein ganz erhebliches Ermessen zukomme. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, dass der Asylgerichtshof, wären ihm die nunmehr neu hervorgekommenen, "jedoch zumindest teilweise alten Tatsachen und alten Beweismittel" bereits im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen, zur Entscheidung gelangen hätte können, dass eine Ausweisung aller Wiederaufnahmewerber in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei. Dazu legten sie folgende Schriftstücke vor: eine Unterstützungserklärung der Schulleiterin und von Lehrerinnen der römisch 40 vom 22. November 2011 (Beilage 1); ein Unterstützungsschreiben der Schulleiterin der "XXXX" vom 28. November 2011 (Beilage 2); ein Schreiben der Schulleitung der Neuen Mittelschule römisch 40 vom 24. November 2011 (Beilage 3); ein (undatiertes) Schreiben mit dem Titel: "Integrationsgedanken" des Klassenvorstandes des Drittwiederaufnahmewerbers (Beilage 4); eine (undatierte) Liste mit 74 Unterstützungserklärungen von Erziehungsberechtigten von Schülern der "XXXX" für die Wiederaufnahmewerber (Beilage 5); eine Liste vom 24. November 2011 mit 45 Unterstützungserklärungen für die Wiederaufnahmewerber von vorwiegend in römisch 40 lebenden Menschen (Beilage 6); ein bedingter Arbeitsvertrag zwischen der Zweitwiederaufnahmewerberin und einem namentlich näher genannten Unternehmer vom 29. November 2011 (Beilage 7); ein bedingter Arbeitsvertrag zwischen dem Erstwiederaufnahmewerber und einem anderen namentlich näher genannten Unternehmer vom 28. November 2011 (Beilage 8); eine Einstellungszusicherung der römisch 40 "aus November 2011", wonach der Erstwiederaufnahmewerber als Monteur eingestellt werden könne, "sobald er die erforderlichen Unterlagen vorweisen" könne (Beilage 9); eine Bestätigung des Restaurants "XXXX" vom 24. November 2011, wonach der Erstwiederaufnahmewerber als Koch angestellt werde (Beilage 10); ein Schreiben des Bürgermeisters von
XXXX vom 28. November 2011, wonach die Familie "bis heute nicht auffällig" gewesen sei und "bestrebt" sei, "sich in XXXX zu integrieren" (Beilage 11) sowie ein Sprachzertifikat Deutsch des Erstwiederaufnahmewerbers, ausgestellt vom XXXX, auf "Niveaustufe" A2 vom XXXX (Beilage 12). Abschließend wird ausgeführt, alle Tatsachen und Beweismittel hätten, mit Ausnahme der Beilage 12, den Wiederaufnahmewerbern im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes noch nicht zur Verfügung gestanden und seien diesen frühestens am 23. November 2011 verfügbar geworden. Die Frist des § 69 Abs 2 erster Satz AVG sei daher gewahrt.römisch 40 vom 28. November 2011, wonach die Familie "bis heute nicht auffällig" gewesen sei und "bestrebt" sei, "sich in römisch 40 zu integrieren" (Beilage 11) sowie ein Sprachzertifikat Deutsch des Erstwiederaufnahmewerbers, ausgestellt vom römisch 40 , auf "Niveaustufe" A2 vom römisch 40 (Beilage 12). Abschließend wird ausgeführt, alle Tatsachen und Beweismittel hätten, mit Ausnahme der Beilage 12, den Wiederaufnahmewerbern im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes noch nicht zur Verfügung gestanden und seien diesen frühestens am 23. November 2011 verfügbar geworden. Die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG sei daher gewahrt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.
2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Diese Ansicht liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Eignung eines späteren Sachverständigenbefundes als Wiederaufnahmegrund zu Grunde. Zumindest in einer Entscheidung ist dies auch auf spätere Zeugenaussagen übertragen worden (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159, mwN).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.6.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.6.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).
2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beiden Verfahrensparteien zugestellt worden sind; sie sind damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden.
Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich die Wiederaufnahmeanträge auch ausdrücklich beziehen. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich die Wiederaufnahmeanträge auch ausdrücklich beziehen. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche vorgelegten Schreiben "nova reperta" darstellen, was bei den Beilagen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10 und 11 grundsätzlich nicht der Fall ist (diese sind nach rechtskräftigem Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren [17. November 2011] datiert), kann aus nachstehenden Gründen nicht mit "einiger Wahrscheinlichkeit" (vgl. dazu nochmals die oben unter Punkt 2.2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gesagt werden, dass die Entscheidung - insbesondere in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung - in den wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte:Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche vorgelegten Schreiben "nova reperta" darstellen, was bei den Beilagen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10 und 11 grundsätzlich nicht der Fall ist (diese sind nach rechtskräftigem Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren [17. November 2011] datiert), kann aus nachstehenden Gründen nicht mit "einiger Wahrscheinlichkeit" vergleiche dazu nochmals die oben unter Punkt 2.2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gesagt werden, dass die Entscheidung - insbesondere in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung - in den wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte:
Denn der Asylgerichtshof ist bereits davon ausgegangen, dass bei einer Abwägung den Integrationsschritten der (XXXX) Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern insofern wenig Gewicht zukommt, als bei ihnen aufgrund ihres Alters von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der EGMR zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt hat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), auszugehen ist. Auch sind die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe wieder Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise); für den (bisher nie legal erwerbstätigen) Erstwiederaufnahmewerber liegen weiterhin lediglich Einstellungszusagen bzw. bedingte Arbeitsverträge und damit bloß Beschäftigungszusagen vor (vgl. nochmals VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323, mwN, wonach einer "bindenden Einstellungszusage" und einer ausgeübten Beschäftigung eines Fremden, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt). Schließlich würde sich an dem sich ergebenden Bild auch dann nichts ändern, wenn das - bloß neutral gehaltene - Schreiben des Bürgermeisters von XXXX (Beilage 11) eine soziale Integration der Wiederaufnahmewerber in dieser Gemeinde belegen sollte.Denn der Asylgerichtshof ist bereits davon ausgegangen, dass bei einer Abwägung den Integrationsschritten der (römisch 40 ) Dritt- und Viertwiederaufnahmewerbern insofern wenig Gewicht zukommt, als bei ihnen aufgrund ihres Alters von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der EGMR zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt hat vergleiche EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), auszugehen ist. Auch sind die Erst- und Zweitwiederaufnahmewerber nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe wieder Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise); für den (bisher nie legal erwerbstätigen) Erstwiederaufnahmewerber liegen weiterhin lediglich Einstellungszusagen bzw. bedingte Arbeitsverträge und damit bloß Beschäftigungszusagen vor vergleiche nochmals VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323, mwN, wonach einer "bindenden Einstellungszusage" und einer ausgeübten Beschäftigung eines Fremden, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt). Schließlich würde sich an dem sich ergebenden Bild auch dann nichts ändern, wenn das - bloß neutral gehaltene - Schreiben des Bürgermeisters von römisch 40 (Beilage 11) eine soziale Integration der Wiederaufnahmewerber in dieser Gemeinde belegen sollte.
Damit überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Wiederaufnahmewerber an einem weiteren Verbleib in Österreich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung in den wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte.
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Beweise, Integration, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.03.2012