TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/23 S20 423111-1/2011

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §4
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S20 423.111-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, FZ. 11 12.751-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, FZ. 11 12.751-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er wolle mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter, die in Österreich leben, zusammenleben. Er möchte in Österreich für seine Familie arbeiten. Er habe bereits einmal einen Asylantrag gestellt, der jedoch negativ entschieden worden wäre (AIS 0915032). Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er getötet zu werden.

3. Mit Schreiben vom 04.03.2010 hat Italien mitgeteilt, dass der BF in Italien als Konventionsflüchtling anerkannt wäre.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.10.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass Drittstaatsicherheit in Italien gegeben wäre.

5. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 31.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei weder krank noch pflegebedürftig. In Österreich lebe seine Gattin mit seiner Tochter. Es wird vom BF eine Übersetzung der Eheschließung vom September 2009 vorgelegt. Über Nachfrage des Rechtsberaters, ob zum jetzigen Zeitpunkt eine Beziehung zwischen dem BF und der "Exfrau" bestehe, antwortete der BF, dass eine starke Beziehung zwischen ihm und seiner Frau bestehe.

6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.11.2011 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.11.2011 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Drittstaat (Italien) eingereist wäre und dort als Konventionsflüchtling anerkannt werden würde. Er hätte dort die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK inne und sei zum Aufenthalt berechtigt. Es war festzustellen, dass in Italien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegenüber bereits anerkannten Konventionsflüchtlingen nicht stattfindet. Als Konventionsflüchtling stehen dem BF die Einrichtungen der staatlichen Armen- und Arbeitsfürsorge offen.

Zur Gattin des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er bereits seit Dezember 2009 keinen Kontakt mir ihr habe. Er habe seine Frau angeblich am 18.9.2009 geheiratet. Bei der ersten Einvernahme im März 2010 (erste Asylantragstellung) erwähnte er die angebliche Ehefrau mit keinem Wort. Da die Eheschließung nach islamischem Recht geschlossen worden sei, wäre diese in Österreich rechtlich nicht gültig. Zum gemeinsamen Familienleben in Österreich mit Frau und Kind, wird ausgeführt, dass er, sobald er im Besitz eines neuen Konventionsreisepasses wäre, die Möglichkeit habe, seine Tochter in Österreich zu besuchen. Er verfüge über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid des Bundesasylamtes werde in vollem Umfang angefochten. Der BF stellte erstmals am 2.12.2009 einen Asylantrag der mit Bescheid des BAA vom 29.3.2010 zurückgewiesen wurde. Er wäre nach Italien ausgewiesen und dort als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Am 22.10.2011 wäre er wiederum nach Österreich eingereist und hätte erneut einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau (AIS 08 07.267) und sein minderjähriges Kind (AIS 10 08.914) würden in Österreich leben, da ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Er würde ein aufrechtes Familienleben führen, weshalb eine Zurückweisung nach Italien nicht zulässig wäre.

Die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach keine weiteren familiären oder andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vorlägen, sei nicht richtig, da ein aufrechtes Familienleben mit seiner Frau und Tochter sowie eine neuerliche Schwangerschaft der Frau beweise. Zum Beweis seiner Vaterschaft sei er bereit, einen DNA Test bzgl. der Tochter sowie des Ungeborenen vornehmen zu lassen. Seine Ehefrau und Tochter würden ihn etwa drei Mal in der Woche in Traiskirchen besuchen und sie hätten auch telefonischen Kontakt. Dem Vorhalt des BAA, sie hätten keine gemeinsame Meldeadresse, wird entgegen gehalten, dass er sich im Zulassungsverfahren befinde und er daher nur im Gebiet der BH XXXX geduldet wäre. Die Angaben der Ehefrau in der Einvernahme vom 10.1.2011, wonach kein Kontakt zwischen ihnen bestünde, hätte sich auf seinen Aufenthalt während des Asylverfahrens in Italien bezogen. Telefonisch hätten sie sehr wohl Kontakt unterhalten. Der schon in der Einvernahme vor dem BAA gestellte Antrag, seine Frau als Zeugin einzuvernehmen, wird wiederholt. Auch würde das BAA eine unrichtige Beweiswürdigung dahingehend treffen, dass es auf die Situation zu Griechenland und nicht Italien eingegangen wäre. Sie hätte daher ihre Ermittlungspflicht grob verletzt.Die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach keine weiteren familiären oder andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vorlägen, sei nicht richtig, da ein aufrechtes Familienleben mit seiner Frau und Tochter sowie eine neuerliche Schwangerschaft der Frau beweise. Zum Beweis seiner Vaterschaft sei er bereit, einen DNA Test bzgl. der Tochter sowie des Ungeborenen vornehmen zu lassen. Seine Ehefrau und Tochter würden ihn etwa drei Mal in der Woche in Traiskirchen besuchen und sie hätten auch telefonischen Kontakt. Dem Vorhalt des BAA, sie hätten keine gemeinsame Meldeadresse, wird entgegen gehalten, dass er sich im Zulassungsverfahren befinde und er daher nur im Gebiet der BH römisch 40 geduldet wäre. Die Angaben der Ehefrau in der Einvernahme vom 10.1.2011, wonach kein Kontakt zwischen ihnen bestünde, hätte sich auf seinen Aufenthalt während des Asylverfahrens in Italien bezogen. Telefonisch hätten sie sehr wohl Kontakt unterhalten. Der schon in der Einvernahme vor dem BAA gestellte Antrag, seine Frau als Zeugin einzuvernehmen, wird wiederholt. Auch würde das BAA eine unrichtige Beweiswürdigung dahingehend treffen, dass es auf die Situation zu Griechenland und nicht Italien eingegangen wäre. Sie hätte daher ihre Ermittlungspflicht grob verletzt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 4 Abs 1 AsylG erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutz in einem sicheren Drittstaat ist insbesondere zu unterbleiben, wennTrotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutz in einem sicheren Drittstaat ist insbesondere zu unterbleiben, wenn

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......

Dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

2.1. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Zurückweisung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.2.1. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Zurückweisung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.

2.1.1. Zum Privat- und Familienleben des BF wird vom BAA in der Beweiswürdigung angeführt, dass die Frau des BF in der Einvernahme am 10.1.2011 ausgeführt hätte, seit Dezember 2009 keinen Kontakt mehr mit dem BF gehabt zu haben. Im Gegensatz dazu wurde vom BF in seiner Einvernahme am 31.10.2011 vor einem Organ des BAA erklärt, dass er eine starke Beziehung zu seiner Frau unterhalte. Sie besuche ihn in der Erstaufnahmestelle, da er ja nicht nach Wien (Gebietsbeschränkung) fahren dürfe. Auch die Aussage des BF in seiner Beschwerde, dass er von seiner Frau und Tochter drei Mal in der Woche in Traiskirchen besucht werden würde, hätte sich durch das BAA verifizieren lassen (Eintrittskontrolle, Aufschreibungen etc.). Aber auch dem Umstand, dass der BF auf eine neuerliche Schwangerschaft seiner Frau verweist, wäre näher zu treten und entsprechende Ermittlungen anzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des BF, dass seine Frau auch noch andere Kinder in Somalia habe, zu klären, stellt das BAA dies doch in gleicher Einvernahme in Abrede. Nach Ansicht des BAA befänden sich bereits alle acht Kinder der Gattin des BF in Österreich, was vom BF wiederum verneint wurde und erklärte, dass nur das gemeinsame Kind in Österreich wäre.

In weiterer Folge wäre auch eine Einvernahme der Gattin des BF - wie von diesem schon vor dem BAA gefordert - vorzunehmen und diese zum aktuellen Familienleben zu befragen. In diesem Zusammenhang wäre auch festzustellen, ob die beglaubigte Übersetzung der Eheschließungsurkunde im September 2011 über Antrag beider Ehegatten - wie vom Übersetzer angeführt - betrieben wurde.

Es wäre auch der Frage des Rechtsberaters in der Einvernahme des BAA vom 31.10.2011 nachzugehen, inwieweit dieser von der "Exfrau" des BF spricht und dies vom BAA nicht hinterfragt wurde.

Auch wäre vom BAA bei neuerlicher Entscheidung auf die Situation des Beschwerdeführers zu Italien und nicht zu Griechenland einzugehen.

2.1.2. Erst nach den unter 2.1.1. beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens lässt sich abschließend beurteilen, ob im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu entscheiden ist.2.1.2. Erst nach den unter 2.1.1. beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens lässt sich abschließend beurteilen, ob im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu entscheiden ist.

2.2. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. dargestellten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und der minderjährigen Tochter unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.1.1. erörterte Fehler zur Situation des BF im Hinblick auf Italien (Nicht Griechenland) zu bereinigen sein.2.2. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. dargestellten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und der minderjährigen Tochter unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.1.1. erörterte Fehler zur Situation des BF im Hinblick auf Italien (Nicht Griechenland) zu bereinigen sein.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Drittstaatsicherheit, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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