Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 421.961-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, FZ. 11 04.227-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, FZ. 11 04.227-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG hinsichtlich des Spruchteils III. abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 2 AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch drei. abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 2.5.2011 beim Bundesasylamt (nachfolgend auch BAA genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 2.5.2011 beim Bundesasylamt (nachfolgend auch BAA genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei Protestkundgebungen von Polizei bzw. Militär beschossen worden wäre und dabei ein Freund von ihm am Kopf tödlich getroffen worden wäre. Nach diesem Vorfall wäre er nach Hause gegangen und in der Nacht von einer Spezialeinheit abgeholt, ihm die Augen verbunden und in einem Keller misshandelt worden. Nach zwei Tagen wäre er außerhalb der Stadt abgesetzt worden. Danach hätte er wieder bei Kundgebungen teilgenommen und wäre dabei gefilmt worden wie er die türkische Fahne verbrannt hätte. Seit dieser Zeit würde er von der Polizei gesucht.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.09.2011, FZ. 11 04.227-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.09.2011, FZ. 11 04.227-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig, da die von ihm gemachten Angaben nicht nachvollziehbar waren. So konnte er keine detaillierten Angaben zu seinem Vorbringen machen.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass der BF zwar eine standesamtliche Ehe mit einer türkischstämmigen Österreicherin eingegangen und mit dieser ein gemeinsames Kind hat, ihm jedoch bei der Antragstellung klar sein musste, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung nur ein vorübergehender wäre. Aus dem Verhalten des BF war augenscheinlich, dass er das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich herangezogen habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, da er sein Asylverfahren in Ungarn nicht weiterbetrieben habe. Es wäre dem BF und seiner Familie zumutbar, das Familienleben auch in der Türkei fortzusetzen. Zum Privatleben wird angeführt, dass sich der BF erst seit Mai 2011 in Österreich befinde, kaum Deutsch spricht, nicht selbsterhaltungsfähig wäre und Leistungen aus der staatlichen Versorgung beziehe. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen liege daher keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.10.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits Vorgebrachte wiederholt. So hätte der BF an Protestkundgebungen teilgenommen. Auch hätte der BF bereits vor den von ihm geschilderten Demonstrationen an kurdischen Protestaktionen teilgenommen. Auch wäre er mehrmals in untergeordneter Weise an der Versorgung von kurdischen Separatisten beteiligt gewesen. Der BF könne in der Türkei wegen Verbrennen der türkischen Fahne, Teilnahme an illegalen Kundgebungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verletzung eines Polizisten, Unterstützung der PKK nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen. Da er schon einmal von der Polizei unmenschlich behandelt worden wäre, würde man ihn bei einer Rückkehr wahrscheinlich foltern. Der BF wäre nur wegen seines Vaters kurzfristig in die Türkei zurückgekehrt. Der Vater und der Bruder wären wegen ihm kurzzeitig festgehalten und misshandelt worden. Der BF hätte sich stellen wollen, jedoch hätte sein Vater gesagt, er solle die Türkei endgültig verlassen. Bei den verbotenen Demonstrationen hätte der BF die türkische Fahne angezündet und sich gewaltsame Aktionen mit der Polizei geliefert. Die Polizei hätte seine Identität ermittelt und ihn dann von zu Hause abgeholt. Er wäre dann zwei Tage misshandelt worden. Dann wäre er freigelassen worden, als er unterschrieben hätte, dass er Mitglied der PKK wäre. Ihm wären die Augen verbunden worden und er wäre an einem unbekannten Ort ausgesetzt worden. Nachdem ihm Zähne ausgeschlagen wurden, wäre er zu einem Zahnarzt gegangen. Es wird daher der Antrag gestellt, dass ein zahnmedizinischer Sachverständige dies begutachtet und beweist, dass die Zähne eingeschlagen wurden. Nach zwei oder drei Tagen wäre der BF wieder gesucht worden und musste sich daher versteckt halten. Der BF hätte dann an der Demonstration in D. teilgenommen. Allgemein hätte der BF darunter gelitten, dass in seiner Gegend die Kurden diskriminiert worden wären. Seine Familienangehörigen würden immer wieder aufgesucht, belästigt, eingeschüchtert und geschlagen werden.
Die Feststellungen der Behörde wären unzureichend und widersprüchlich. Die Behörde hätte in Entsprechung der Ermittlungspflicht sich unter Heranziehung von aktueller und relevanter Quellen ein Bild über die Situation der Kurden im Südosten verschaffen müssen. Die Behörde hätte auch anzugeben gehabt, welche Tatsachen als erwiesen bzw. glaubhaft anzusehen und welche nicht als solche anzusehen wären. Es wäre auch eine unrichtige Beurteilung gemacht worden, da der türkische Staat aufgrund der ausgeführten Lage nicht fähig und nicht Willens ist, dem BF Schutz vor Verfolgung zu geben. Die Behörde hätte zu den relevierten Punkten Parteiengehör gewähren müssen, sodass der BF seine Angaben ergänzen hätte können, Beweismittel vorlegen können.
Zur Ausweisung wird angeführt, dass die Ehefrau des BF weitere zwei Kinder hätte, die eine Lehre machen würden. Sie müsste sich daher um die Kinder kümmern. Auch hätte sie vor ihrer Karenz in einem Schuhgeschäft gearbeitet. Sie wäre hier verwurzelt und eine Ansiedelung in der Türkei wäre ihr nicht zumutbar. Auch der gemeinsame Sohn wäre Österreicher.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Der BF gab bei seiner Einvernahmen am 2.5.2011 an, dass er bei Protestkundgebungen von der Polizei bzw. Militär beschossen worden wäre und dabei ein Freund am Kopf tödlich getroffen worden wäre. Nach dem Vorfall wäre er in der Nacht von Spezialeinheiten der Polizei von zu Hause abgeholt, ihm die Augen verbunden und mit einem Pkw ca. 45 Minuten wohin geführt worden. Dort wäre er in einen Keller gebracht worden, hätte sich ausziehen müssen und wäre beschimpft und gefoltert worden. Er wäre mit Gummiknüppel geschlagen worden und ihm wären Fußtritte versetzt worden. Sie hätten ein Geständnis, dass er PKK Mitglied wäre, hören wollen. Nach zwei Tagen wäre er in der Nacht wieder von dort weggeführt und außerhalb der Stadt abgesetzt worden. Dann wäre er zu Fuß nach Hause gegangen. Danach hätte er wieder an Kundgebungen teilgenommen, wo er gefilmt wurde, als er die türkische Fahne verbrannt hätte. Seit dieser Zeit würde die Polizei nach ihm fahnden. In der Einvernahme am 11.7.2011 erklärte der BF, dass er am 20.10.2009 in Mardin an einem Aufmarsch teilgenommen hätte. Dabei wären die Polizisten mit Stöcken und Gummiknüppel auf sie losgegangen. Sie hätten sich mit Steinen und anderen Dingen gewehrt. Schließlich hätte die Polizei Schießbefehl bekommen und einem der Teilnehmer wäre in den Kopf geschossen worden. Schon diese Aussage kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden, erklärte der BF doch in seiner ersten Einvernahme, dass sein Freund am Kopf getroffen worden wäre und erzählte auch nichts darüber, dass er die Polizei mit Steinen und anderen Dingen angegriffen hätte. In der dritten Einvernahme am 27.9.2011 erklärte der BF wiederum, dass er am 20.10.2009 einen Polizisten mit einem Stein getroffen hätte und daraufhin die Polizei in die Luft geschossen, aber auch in die Menschenmenge geschossen hätte. Dabei wäre ein Demonstrant auf den Boden gefallen und sie wären alle weggelaufen. Auch diese Aussage steht wiederum in Widerspruch zu den anderen Einvernahmen, sodass die Glaubwürdigkeit der Angaben für das erkennende Gericht nicht gegeben ist.
In der zweiten Einvernahme wird im Gegensatz zur ersten Einvernahme vom BF auch davon gesprochen, dass er eine Fahrt von 30 bis 40 Minuten hatte. Abgesehen von der Möglichkeit, dass er dies beziffern könne, wo ihm doch die Augen verbunden gewesen wären, ist auch hier die Widersprüchlichkeit zur ersten Aussage zu ersehen. Aber auch die Aussage, dass er an den Händen mit Ketten an die Decke gehängt worden und mit kaltem Wasser angeschüttet worden wäre, wurde mit keinem einzigen Wort in der ersten Einvernahme angegeben. Im Gegensatz dazu erklärte er in der dritten Einvernahme, dass er mit den Händen an eine Kette an die Wand angebunden worden wäre und er wäre bis zu den Knien im Wasser gestanden. Auch diese Widersprüchlichkeiten sind nicht nachvollziehbar.
Die Aussage, dass sie mit Waffen auf ihn, nachdem sie ihn aus dem Auto geworfen hätten, gezielt und aufgefordert hätten, zu laufen, wurde weder in der ersten noch dritten Einvernahme vorgebracht. So wurde in der dritten Einvernahme erklärt, dass sie ihn, nachdem er abgelehnt hatte, dass er PKK Angehöriger wäre, nach Hause gegangen wäre und diese 15 Tage nicht verlassen hätte. Mit keinem Wort wurde erwähnt, dass er vor dem Ort aus einem Auto geworfen worden wäre. Es ist daher auch diese Aussage in keinster Weise nachvollziehbar. Wenn der BF nunmehr in der dritten Einvernahme und in seiner Beschwerde vorbringt, dass er dann immer wieder an Demonstrationen teilgenommen hätte, ist es nicht nachvollziehbar, warum er sich dann 15 Tage versteckt gehalten habe, wo er doch anschließend wieder die Öffentlich gesucht habe.
Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er freigelassen worden wäre, als er unterschrieben hätte, dass er Mitglied der PKK wäre, ist dies für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, erklärt der BF doch in seinen Einvernahmen, nachdem er nicht zugegeben hätte und sie gesehen hätten, dass er nichts zugeben werde, dass er PKK Angehöriger wäre, hätten sie ihn wieder freigelassen (AS 113) bzw. als er abgelehnt hätte, dass er PKK Angehöriger wäre, hätten sie ihn freigelassen (AS 207. Aber auch das nunmehrige Beschwerdevorbringen, dass ihm Zähne ausgeschlagen worden wären und er dann zu einem Zahnarzt gegangen wäre, ist nicht nachvollziehbar, hat er dies doch in seinen bisherigen drei Einvernahmen niemals vorgebracht. Es ist daher auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwieweit der Antrag, dass ein zahnmedizinischer Sachverständige dies begutachtet und beweist, dass die Zähne eingeschlagen wurden, für das Verfahren etwas erbringen sollte. Der Sachverständige kann nur feststellen, dass der BF über einen Zahnverlust verfügt. In welcher Art und Weise und von wem diese entfernt (eingeschlagen) worden wären, kann auch von keinem Sachverständigen bewiesen werden.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben ist festzustellen, dass im Falle einer Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration und Widerstand gegen die Staatsgewalt die Sicherheitskräfte den BF nicht an einen anonymen Ort gebracht, ihm die Augen verbunden und ihn dann wiederum freigelassen hätten. Die Organe hätten sicher aufgrund der genannten Vorfälle eine richterliche Anordnung erhalten, die eine legale Festnahme des BF begründet hätte.
In der ersten Einvernahme erklärte der BF, dass er danach wieder an Kundgebungen teilgenommen hätte, wo er gefilmt wurde, als er die türkische Fahne verbrannt hätte. Seit dieser Zeit würde die Polizei nach ihm fahnden. Im Gegensatz dazu wurde vom BF in der zweiten Einvernahme vorgebracht, dass er am 10.12.2009 in D. an einem Aufmarsch teilgenommen hat und zu "sechst oder siebent" einen Polizisten erwischt hätten und mit Holzstücken auf ihn eingeschlagen hätten. Im Gegensatz dazu erklärt der BF in der dritten Einvernahme, dass die Sicherheitskräfte mit Panzern versucht hätten, die Menschen zu überfahren. Sie hätten sich dann verteidigt und hätten zu fünft einen Polizisten zusammengeschlagen. Auch diese Widersprüchlichkeit kann nicht nachvollzogen werden.
Als dann mehrere Polizisten gekommen wären, hätten sie die Flucht ergriffen. Einer seiner Freunde wäre am Kopf getroffen worden. Den Namen des Freundes konnte er jedoch nicht benennen. Daraufhin hätten sie auf einem großen Platz die türkische Fahne angezündet. Sie wären dabei vermummt gewesen. Im Gegensatz dazu wird in der dritten Einvernahme erklärt, dass der Freund des BF nach Verbrennen der türkischen Fahne von der Polizei angeschossen und am Kopf getroffen worden wäre.
Für den Gerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, dass er in der ersten EV nur davon spricht, dass sie dabei gefilmt worden wären, als sie die türkische Fahne verbrannt hätten und seit dieser Zeit nach ihm gesucht würde, im Gegensatz dazu erklärte er, dass er gegen Polizisten vorgegangen und beim Verbrennen der Fahne vermummt gewesen wäre. Es ist daher nicht plausibel, dass die Polizei, auch wenn sie gefilmt hätte, ihn dann erkennen und nach ihm fahnden würde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nach der ersten Teilnahme zwei oder drei Tage gesucht worden wäre und sich daher versteckt halten musste und dann an der Demonstration in D. teilgenommen habe. Wenn nach dem BF gefahndet worden wäre, warum habe er sich dann wiederum in die Öffentlichkeit mit Polizeipräsenz begeben und dabei auch noch einen Angriff gegen einen Polizisten gestartet sowie die türkische Fahne verbrannt. Dieses Vorbringen entbehrt jeder Logik und ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Gänzlich unglaubwürdig wird das Vorbringen, wenn der BF erklärt, dass er nach seiner illegalen Ausreise aus der Türkei wiederum im August 2010 illegal zurückgekehrt wäre, da sein Vater von türkischen Sicherheitskräften misshandelt worden wäre. So ist es für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn der BF erklärt, dass sein Vater schon zwei Mal, als er sich noch in der Türkei befunden habe, von den Sicherheitskräften mitgenommen worden wäre. Da der Vater nach der Ausreise noch vier Mal festgenommen und nach ihm gefragt worden wäre, wäre er zurückgekommen. Da der Vater nicht zugelassen habe, dass er sich stelle, hätte er sich fünf Monate versteckt gehalten und wäre anschließend ausgereist. Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es folgert, dass ihm der Vater dies auch telefonisch (dass er sich nicht stellen sollte) mitteilen hätte können und er deshalb nicht in die Türkei zurückkehren hätte sollen.
Es ist für den Gerichtshof auch nicht nachvollziehbar, dass der BF sich dann 5 Monate versteckt um dann wiederum auszureisen. Auch ist nicht nachvollziehbar, wenn der BF erklärt, dass er im August 2010 in die Türkei zurückkehrte und 5 Monate später, also Dezember 2010/Jänner 2011, wiederum ausgereist wäre, wo er doch ein Rezept eines türkischen Arztes, den er wegen Zahnschmerzen aufsuchte, datiert mit 1.4.2011, eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 11.3.2011, einen Auszug aus dem Familienregister, datiert mit 11.3.2011 und ein Busticket, ausgestellt am 20.4.2011, als Beweis zur Vorlage brachte. Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten ist auch anzuführen, dass eine Person, nach der gefahndet wird bzw. die Furcht vor Verfolgung hat, es vermeiden würde, türkische Behörden zu kontaktieren bzw. einen Arzt (Rezept mit seinem Namen) aufzusuchen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Warum hätte er sich dann 5 Monate verstecken müssen, wenn er doch öffentlich in Erscheinung tritt und sogar Behördenbesuche macht.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, er wäre auch mehrmals in untergeordneter Weise an der Versorgung von kurdischen Separatisten beteiligt gewesen und könne in der Türkei wegen Verbrennen der türkischen Fahne, Teilnahme an illegalen Kundgebungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verletzung eines Polizisten, Unterstützung der PKK nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen, ist von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen. Unabhängig von der Feststellung des erkennenden Senates, dass dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, ist festzuhalten, dass es den türkischen Behörden bei derartigen strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Zuge der Strafrechtspflege unbenommen bliebe, diese zu verfolgen und entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Zum Beschwerdevorbringen, die Feststellungen der Behörde wären unzureichend und widersprüchlich, wird festgestellt, dass sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung (AS 340ff) eingehend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und die Bedenken entsprechend gewürdigt hat. Wenn weiters vermeint wird, die Behörde hätte auch anzugeben gehabt, welche Tatsachen als erwiesen bzw. glaubhaft anzusehen und welche nicht als solche anzusehen wären, ist auf die im bezughabenden Bescheid genannten Ausführungen zu verweisen, aus denen einwandfrei hervorgeht, aus welchen Tatsachen sich die Behörde habe leiten lassen.
Zum Vorwurf der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzustellen, wenn die Partei der Meinung sei, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138).
Wenn vorgebracht wird, die Behörde hätte in Entsprechung der Ermittlungspflicht sich unter Heranziehung von aktueller und relevanter Quellen ein Bild über die Situation der Kurden im Südosten verschaffen müssen, da der türkische Staat aufgrund der ausgeführten Lage nicht fähig und nicht Willens ist, dem BF Schutz vor Verfolgung zu geben. Allgemein hätte der BF auch darunter gelitten, dass in seiner Gegend die Kurden diskriminiert worden wären. Seine Familienangehörigen würden immer wieder aufgesucht, belästigt, eingeschüchtert und geschlagen werden. Dazu ist auf die vom BAA dem BF vorgetragenen Länderfeststellungen (2011), die auch derzeit noch Aktualität besitzen und aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird, zu verweisen. Zudem kennt das türkische Rechtssystem das für alle türkischen Staatsbürger geltende Gleichheitsprinzip. Staatsbürger kurdischer Abstammung haben keinen Minderheitsstatus. Weiters heißt es in diesen Länderfeststellungen, dass keine allgemein gültige Aussage über eine Benachteiligung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung getroffen werden kann. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vom BAA dem BF vorgehaltenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von SFH, USCIRF, IOM, AI etc. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Soweit in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die Kurdenproblematik in der Türkei vollständig versagen würden, so blieb es bei der bloßen Behauptung, die durch nichts bescheinigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen jedoch konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage (hier: der kurdischen Minderheit in der Türkei) genügt dazu nicht (vgl Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113; VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171), weshalb auch die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe und Ausführungen ins Leere gehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, sowie die mangelnde Asylrelevanz, ausreichend und hinreichend aktuell. Quellen neueren Datums zeigen keine Verschlechterung der Situation in der Türkei. Ergänzend wird dazu hingewiesen, dass - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme an, dass seine Familie (Eltern, Bruder und vier Schwestern) nach wie vor in der Türkei wohnen würde. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit der Vorbringen des BF, ist festzuhalten, dass es dem notorischen Amtswissen als auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass die türkischen Behörden gewillt und fähig sind, ihren Staatsangehörigen entsprechenden Schutz und Hilfe zuzugestehen.Soweit in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die Kurdenproblematik in der Türkei vollständig versagen würden, so blieb es bei der bloßen Behauptung, die durch nichts bescheinigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen jedoch konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage (hier: der kurdischen Minderheit in der Türkei) genügt dazu nicht vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113; VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171), weshalb auch die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe und Ausführungen ins Leere gehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, sowie die mangelnde Asylrelevanz, ausreichend und hinreichend aktuell. Quellen neueren Datums zeigen keine Verschlechterung der Situation in der Türkei. Ergänzend wird dazu hingewiesen, dass - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme an, dass seine Familie (Eltern, Bruder und vier Schwestern) nach wie vor in der Türkei wohnen würde. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit der Vorbringen des BF, ist festzuhalten, dass es dem notorischen Amtswissen als auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass die türkischen Behörden gewillt und fähig sind, ihren Staatsangehörigen entsprechenden Schutz und Hilfe zuzugestehen.
Wenn der BF vermeint, die Behörde hätte zu den relevierten Punkten Parteiengehör gewähren müssen, sodass er seine Angaben ergänzen hätte können und Beweismittel vorlegen hätte können, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass ihm am 27.9.2011 die Länderfeststellungen nachweislich vorgelegt wurden (AS 217ff) und er im Zuge des Parteiengehörs nur erklärte, dass diese Berichte sehr allgemein gehalten wären und in der Türkei die Kurden in der Praxis keine Rechte hätten. Damit wolle die Türkei den Europäern die Augen auswischen. Sonst hätte er nichts anzugeben gehabt. Der BF hätte sowohl bei den drei Einvernahmen als auch in der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, Beweismittel vorzulegen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).
Zentraler Aspekt [...] des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt [...] des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334).
[...] Zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention [ist es] nicht erforderlich [...], dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine solche [ist] vielmehr bereits schon dann anzunehmen [...], wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (Hinweis E 9.3.1999, 98/01/0318) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (Hinweis E 9.3.1999, 98/01/0318) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg E 7.11.1995, 94/20/0793) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg E 7.11.1995, 94/20/0793) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF zu den wesentlichen Umständen des Fluchtgrundes im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr.
Entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) ist daher dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen:
"Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen."
Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass die Angaben des BF nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu begründen, da den Angaben keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden konnte.
Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt wie bereits oben ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Der AsylGH kommt aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des BF zu seinen Vorbringen zum Ergebnis, dass diese gänzlich unglaubwürdig für eine asylrelevante Verfolgung sind.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I abzuweisen.In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass auch kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass auch kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch Jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch Jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. So war der BF bis kurz vor der Ausreise in der Lage seinen Lebensunterhalt - wenn auch teilweise mit Unterstützung seiner Familie - aus eigenem finanzieren. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten - wie bisher auch - anzunehmen. Weiters befinden sich noch seine Eltern und fünf Geschwister in der Türkei, die ihm zumindest vorübergehend eine existenzielle Sicherheit bieten würden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt II abzuweisen.In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.
Hinsichtlich der Ausweisung des BF in die Türkei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben (Zusammenleben in demselben Haushalt) mit seiner Ehefrau. Seine Ehefrau ist eine türkischstämmige Österreicherin. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) darstellen. Diesbezüglich ist entscheidend ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben (Zusammenleben in demselben Haushalt) mit seiner Ehefrau. Seine Ehefrau ist eine türkischstämmige Österreicherin. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Artikel 8, EMRK) darstellen. Diesbezüglich ist entscheidend ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen. Er ist trotzdem die Ehe mit der türkischstämmigen Österreicherin am 23.8.2011 eingegangen. Zuvor hat er die Vaterschaft zu einem am 11.4.2011 geborenen Kind anerkannt. Der BF ist Anfang Mai 2011 illegal nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Türkei verbracht. Es kann aufgrund der Angaben des BF festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie und ein soziales Netz verfügt. Seine Situation ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Es würde daher die bestehenden gesetzmäßigen Voraussetzungen aushöhlen, könnte sich ein Fremder durch einen ungerechtfertigten Asylantrag eine gleichzusetzende Aufenthaltsberechtigung schaffen und würde somit jedwedem Gleichheitsgedanken widersprechen. Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Das offenbar erst seit 5.7.2011 (ZMR) andauernde Familienleben mit der nunmehrigen Ehefrau und Kind in Österreich können die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Es stünde der Gattin und dem Kind des BF frei, mit ihm in die Türkei zu reisen und das Familienleben dort fortzusetzen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Ehefrau des BF weitere zwei Kinder hätte, die eine Lehre machen würden und sie sich daher um die Kinder kümmern müsse, ist festzustellen, dass ihr dies auch schon bei Eheschließung mit dem BF bekannt sein musste. Da sich diese Kinder bereits im Lehralter befinden, wäre es ihnen auch schon zumutbar selbst für sich zu sorgen. Auch würde es der BF frei stehen, die Kinder aus der Türkei zu unterstützen. Wenn weiters vorgebracht wird, sie hätte vor ihrer Karenz in einem Schuhgeschäft gearbeitet und wäre hier verwurzelt und eine Ansiedelung in der Türkei wäre ihr nicht zumutbar, ist festzuhalten, dass sie derzeit von Karenzgeld lebt und keiner Beschäftigung nachgeht. Da sie aus der Türkei stammt, würde ihr eine Rückkehr zumutbar sein, spricht sie doch die dortige Sprache und kennt die Kultur. Sie könnte dort auch ihre in Österreich erworbenen Sprachkenntnisse gewinnbringend beruflich einsetzen. Wenn noch vorgebracht wird, der gemeinsame Sohn wäre Österreicher, ist festzuhalten, dass sich dieser im Kleinkinderalter befindet und daher in einem anpassungsfähigem Alter ist, sodass es möglich ist, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen. Auch wäre es als österreichischer Staatsbürger unproblematisch in der Türkei einen Aufenthaltstitel zu erhalten, sind sie doch Angehörige (Gattin und Sohn) des BF.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Türkei verbracht. Es kann aufgrund der Angaben des BF festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie und ein soziales Netz verfügt. Seine Situation ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Es würde daher die bestehenden gesetzmäßigen Voraussetzungen aushöhlen, könnte sich ein Fremder durch einen ungerechtfertigten Asylantrag eine gleichzusetzende Aufenthaltsberechtigung schaffen und würde somit jedwedem Gleichheitsgedanken widersprechen. Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Das offenbar erst seit 5.7.2011 (ZMR) andauernde Familienleben mit der nunmehrigen Ehefrau und Kind in Österreich können die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Es stünde der Gattin und dem Kind des BF frei, mit ihm in die Türkei zu reisen und das Familienleben dort fortzusetzen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Ehefrau des BF weitere zwei Kinder hätte, die eine Lehre machen würden und sie sich daher um die Kinder kümmern müsse, ist festzustellen, dass ihr dies auch schon bei Eheschließung mit dem BF bekannt sein musste. Da sich diese Kinder bereits im Lehralter befinden, wäre es ihnen auch schon zumutbar selbst für sich zu sorgen. Auch würde es der BF frei stehen, die Kinder aus der Türkei zu unterstützen. Wenn weiters vorgebracht wird, sie hätte vor ihrer Karenz in einem Schuhgeschäft gearbeitet und wäre hier verwurzelt und eine Ansiedelung in der Türkei wäre ihr nicht zumutbar, ist festzuhalten, dass sie derzeit von Karenzgeld lebt und keiner Beschäftigung nachgeht. Da sie aus der Türkei stammt, würde ihr eine Rückkehr zumutbar sein, spricht sie doch die dortige Sprache und kennt die Kultur. Sie könnte dort auch ihre in Österreich erworbenen Sprachkenntnisse gewinnbringend beruflich einsetzen. Wenn noch vorgebracht wird, der gemeinsame Sohn wäre Österreicher, ist festzuhalten, dass sich dieser im Kleinkinderalter befindet und daher in einem anpassungsfähigem Alter ist, sodass es möglich ist, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen. Auch wäre es als österreichischer Staatsbürger unproblematisch in der Türkei einen Aufenthaltstitel zu erhalten, sind sie doch Angehörige (Gattin und Sohn) des BF.
Aber auch einer späteren Familienzusammenführung in Österreich im Wege des Niederlassungsrechts steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
Das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit der Gattin ist im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordnetem Vollzug des Fremdenwesens nach Österreich im Sinne der Unterbindung von Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle bzw. illegaler Einreisen in Verbindung mit Schlepperkriminalität und in weiterer Folge der Beendigung von Aufenthalten im Bundesgebiet, welche auf die oa. Art und Weise zustande kamen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese - im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige - Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen, soweit der BF nicht zur freiwilligen Ausreise bereit wäre.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF gegeben und zu rechtfertigen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF insgesamt knapp 6,5 Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Im Falle des am 2.5.2011 beim BAA gestellten Asylantrages des BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht behauptet. Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. So geht der BF weder einer Beschäftigung nach, noch wird von ihm ein Deutschkurs besucht. Er lebt von der Grundversorgung und unterhält keinen Kontakt zu anderweitigen Einrichtungen. Seine vor fünf Monaten angetraute Gattin lebt von Karenzgeld. Der BF trägt für die gemeinsame Haushaltsführung (Kind) nichts bei, da er von der öffentlichen Hand lebt und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF insgesamt knapp 6,5 Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Im Falle des am 2.5.2011 beim BAA gestellten Asylantrages des BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht behauptet. Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. So geht der BF weder einer Beschäftigung nach, noch wird von ihm ein Deutschkurs besucht. Er lebt von der Grundversorgung und unterhält keinen Kontakt zu anderweitigen Einrichtungen. Seine vor fünf Monaten angetraute Gattin lebt von Karenzgeld. Der BF trägt für die gemeinsame Haushaltsführung (Kind) nichts bei, da er von der öffentlichen Hand lebt und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vwGH 19.02.1997, 96/21/0201).Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vwGH 19.02.1997, 96/21/0201).
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte bestehen allenfalls nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 8 Abs. 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte bestehen allenfalls nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde.
In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III abzuweisen.In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, als geklärt anzusehen. Es ergab sich in der Beschwerde des Beschwerdeführers kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern .
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Demonstration, Diskriminierung, Ehe, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.02.2012