Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 316612-1/2008/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007, Zl. 07 11.271-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2010 und am 09.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007, Zl. 07 11.271-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2010 und am 09.11.2010 zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23. Jänner 2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23. Jänner 2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin wurde seitens ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.12.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins. 1. Für die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin wurde seitens ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.12.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2. Mit Bescheid vom 12.12.2007, Zl. 07 11.271-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den damals behaupteten Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 12.12.2007, Zl. 07 11.271-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den damals behaupteten Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Flucht-/Asylgründe geltend gemacht worden wären. Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Flucht-/Asylgründe geltend gemacht worden wären. Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
3. Gegen den dem gewillkürten Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin am 14.12.2007 rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2007 Berufung erhoben.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008, Zl. 316.612-1/2E-XVIII/59/08, wurde die Berufung vom 21.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 [AsylG] abgewiesen.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008, Zl. 316.612-1/2E-XVIII/59/08, wurde die Berufung vom 21.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 [AsylG] abgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst habe. Da es der Mutter der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, der Beweiswürdigung in qualifizierter Form entgegen zu treten und sich im Vorbringen der Mutter auch kein zusätzliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin finden würde, habe sich auch der Unabhängige Bundesasylsenat den Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid angeschlossen und diese zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zlen. 2008/19/0216, 0217-8, vom 11.06.2008 stattgegeben wurde.
Als maßgebliche Begründung für die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates führte der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum behaupteten Fluchtgrund in ihrer Berufungsergänzung, entgegen der Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates, substantiiert bekämpft habe. Der Unabhängige Bundesasylsenat wäre somit nach den geschilderten Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, eine (beantragte) Berufungsverhandlung abzuhalten.
6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
7. Der Asylgerichtshof hat am 23.03.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.
Dabei hielt die Mutter der Beschwerdeführerin ihr bereits beim Bundesasylamt erstattetes Vorbringen im Wesentlichen aufrecht und schilderte erneut die von ihr in Weißrussland erlittenen Verfolgungshandlungen. Der Vertreter der Jugendwohlfahrt machte hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine gesonderten Fluchtgründe geltend.
8. Am 09.11.2010 hat der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher zunächst der Beschluss gefasst wurde, das Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom Verfahren ihrer Tochter zu trennen, zumal der Mutter bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.09.2010 die Obsorge entzogen worden ist.8. Am 09.11.2010 hat der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher zunächst der Beschluss gefasst wurde, das Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom Verfahren ihrer Tochter zu trennen, zumal der Mutter bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.09.2010 die Obsorge entzogen worden ist.
Der bevollmächtigte Vertreter der Jugendwohlfahrt gab dabei auf konkrete Nachfrage an, dass aufgrund der Faktenlage im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin von keiner Furcht vor einer Verfolgung auszugehen sei. Jedoch sei die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren worden und derzeit bei einer österreichischen Pflegefamilie wohnhaft, sodass diese im Falle einer Abschiebung nach Weißrussland oder in die Russische Föderation große Schwierigkeiten haben würde, sich in der jeweiligen Gesellschaft neu zu integrieren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren, ist russische Staatsangehörige und führt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, ist russische Staatsangehörige und führt den im Spruch genannten Namen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist gesund und die Tochter der am XXXX geborenen russischen Staatsangehörigen XXXX.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist gesund und die Tochter der am römisch 40 geborenen russischen Staatsangehörigen römisch 40 .
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die alleinige Obsorge für die Beschwerdeführerin im gesamten Ausmaß des § 144 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die alleinige Obsorge für die Beschwerdeführerin im gesamten Ausmaß des Paragraph 144, ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übertragen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder asylrelevante Übergriffe drohen. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D1 315925-1/2008/42E, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemein
Die Russische Föderation (Russland; russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html)
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste erklärte Ziele sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors. Die nächsten Präsidentschaftswahlen, nun für die Amtszeit von sechs Jahren, finden im März 2012 statt.
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.
Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einheitliches Russland" hatten die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen. Im Dezember 2011 wird eine neue Staatsduma, nun für eine fünfjährige Wahlperiode, gewählt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Das aktuelle politische Leben in Russland wird zunehmend durch die Vorbereitungen auf die im Dezember 2011 kommenden Parlamentswahlen geprägt. Wegen der zeitlichen Nähe und der Zahl der Regionen galten die im März in 12 Föderationssubjekten abgehaltenen regionalen Dumawahlen als wichtiger Stimmungstest für die anstehenden föderalen Wahlen. Die Regierungspartei "Einiges Russland" konnte eine flächendeckende Mehrheit erlangen, verfehlte jedoch in sieben Föderationssubjekten die absolute Mehrheit. Im Vergleich zu den Regionalwahlen vom Herbst 2010 lässt die erkennbare Tendenz einer leicht sinkenden Zustimmung zur "regierenden Partei" eine verstärkte Vertretung der Opposition in der neuen Staatsduma erwarten. Die Wahlbeteiligung lag in der Russischen Föderation kontinuierlich zwischen 55 % und 65 % und betrug bei der Wahl von 2007 59 %. Die Dumawahl erfährt geringere Aufmerksamkeit als die Präsidentschaftswahl.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Russische Parlamentswahlen 2011: Wahlablauf und Beteiligte, 12.5.2011)
Sicherheitslage
Der von Moskau schon mehrmals für beendet erklärte Krieg im Kaukasus geht nicht nur immer weiter, sondern nimmt sogar wieder an Intensität zu. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Iwan Sydoruk sprach Ende des Jahres 2010 davon, dass die Zahl der Terrorakte in der nordkaukasischen Region im vergangenen Jahr im Vergleich zum Jahr 2009 um einhundert Prozent zugenommen habe. Das russische Innenministerium zählte insgesamt 609 Anschläge im vergangenen Jahr, bei denen 242 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet und 620 verletzt wurden. Aus der Zivilbevölkerung wurden 127 Menschen getötet und 536 verletzt.
(FAZ: Russlands Zone der Ohnmacht, 25.01.2011, http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~E9B1C845A000449F3993BBEB62468FEDA~ATpl~Ecommon~Scontent.html)
Laut Aussage des russischen Innenministers Nurgalijew am 25.7.2011 ist die Anzahl subversiver und terroristischer Aktivitäten im Nordkaukasus im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich zum selben Zeitraum 2010 um 36 % zurückgegangen. Gemäß dem Caucasian Knot wurden im Nordkaukasus im zweiten Quartal 2011 (April bis Juni) 186 Personen getötet (110 vermeintliche Rebellen, 51 Exekutivbeamte, 25 Zivilisten; 116 in Dagestan, 28 in Kabardino-Balkarien, 26 in Tschetschenien, 10 in Stawropol, 4 in Inguschetien und 2 In Nordossetien) und 131 verletzt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8 Issue 146, 29.7.2011)
Am 24.01.2011 kam es zu einem Anschlag in der Empfangshalle des internationalen Flughafens Domodedowo in Moskau, bei dem mindestens 35 Menschen ums Leben kamen, darunter auch zwei Österreicher. 120 bis 170 Personen wurden verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand handelte es sich bei dem Täter um einen Selbstmordanschlag eines 20jährigen Mannes aus dem Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 21, 31.1.2011 / Der Standard: Anschlag auf Flughafen: Spur führt nach Dagestan, 31.1.2011,
http://derstandard.at/1295571250488/Anschlag-auf-Flughafen-Spur-fuehrt-nach-Dagestan,)
Menschenrechte
Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngster Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen von Präsident Medwedew nicht verbessert. Am 30. Juli 2010 trat Ella Pamfilowa, langjährige Vorsitzende des "Rates für Zivilgesellschaft und Menschenrechte beim Russischen Präsidenten", von ihrem Amt zurück, u. a. um vor dem Hintergrund ausbleibender Fortschritte bei der zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsentwicklung in Russland ein Zeichen zu setzen. Präsident Medwedew hat am 12. Oktober 2010 den Juristen Michail Fedotow zu ihrem Nachfolger ernannt, welcher als liberal gilt und sich breiter Wertschätzung - auch unter Vertretern der Zivilgesellschaft - erfreut.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte van Rompuy.
(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insbesondere im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt. Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. (...) Wiederholt wurden Journalisten Opfer von Gewalt. Im Falle der im Januar 2009 zusammen mit dem Menschenrechtsanwalt Markelow in Moskau auf offener Straße erschossenen freien Mitarbeiterin der Novaja Gazeta, Baburowa, hat die Anklagebehörde zwei russische Nationalisten als Täter verhaftet, von denen einer ein Geständnis abgelegt haben soll. Mit Ausnahme möglicherweise des Falles Markelow/Baburowa ist kein einziger der seit den neunziger Jahren begangenen Morde an Journalisten bisher aufgeklärt worden; insbesondere bleiben die Auftraggeber stets im Dunkeln.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt. Am restriktiven Verständnis der Behörden von Versammlungsfreiheit hat sich nichts geändert. (...) Das russische Versammlungsgesetz ist grundsätzlich liberal formuliert. Demonstrationen müssen 10 bis 15 Tage im Voraus angekündigt werden, ein Genehmigungserfordernis besteht nicht. Jedoch werden diese Regelungen nach Informationen des russischen Menschenrechtsbeauftragten Lukin in zahlreichen Föderationssubjekten durch den Erlass von Verordnungen und durch Verwaltungspraktiken unterlaufen, die teilweise de facto ein Genehmigungserfordernis einführen und damit in klarem Widerspruch zur föderalen Gesetzeslage stehen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". (...) Die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". (...) Die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Justiz
Die russische Regierung betrachtete eine Reform des Justizwesens weiterhin als vorrangig. Die eingeleiteten Reformen blieben jedoch bisher Stückwerk und konnten nur sehr begrenzt zur Beseitigung der grundlegenden strukturellen Mängel beitragen, die vor allem auf die verbreitete Korruption und die politische Einflussnahme auf die Justiz zurückzuführen waren. (...) Um die Unabhängigkeit der Strafermittlungen zu verbessern, kündigte die russische Regierung im September 2010 an, das Ermittlungskomitee bei der Staatsanwaltschaft werde ab 2011 als unabhängiges Ermittlungsorgan agieren und der Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft entzogen. Es sei künftig direkt dem Präsidenten verantwortlich. Das Komitee war 2007 geschaffen worden, um eine Trennung zwischen Ermittlungs- und Anklagefunktion sicherzustellen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtsstaatlichkeit, politische
Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement (...). Die Umsetzung wird aber vielfach als unzureichend kritisiert. (...) Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Mit Erlass vom 27. September 2010 hat Präsident Medwedew die Schaffung einer eigenständigen Ermittlungsbehörde für (schwere) Strafsachen angeordnet, die unmittelbar dem Staatspräsidenten unterstehen soll. (...) Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessengruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen zuständig für den Gesetzesvollzug. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufsicht über den FSB, und das Untersuchungskomitee, eine unabhängige Behörde, kann Verbrechen von Mitgliedern des FSB untersuchen. Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Vor allem im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt gab es diesbezüglich zahlreiche Berichte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gab eine anhaltend hohe Zahl von Berichten über Folter und andere Misshandlungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die offenbar häufig dazu dienten, "Geständnisse" oder Geld zu erpressen. Häftlinge berichteten häufig von Disziplinarstrafen, die ohne rechtliche Grundlage verhängt würden, und dass ihnen dringend benötigte medizinische Versorgung verweigert werde.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien. Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern.
(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html)
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. (...) Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, gibt es bislang nur wenig Fortschritt in diesem Bereich. Russland liegt auf Platz 154 von 178 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transpareny International.
(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)
Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge setzte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Russische Rechtsschutzbehörden haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 28.000 Korruptionsaffären aufgedeckt. Gegen mehr als 8.000 Personen wird wegen Korruption ermittelt. Wie der für Wirtschaftvergehen zuständige Chef-Fahnder Alexander Chasin in einem Interview für den Fernsehsender "Russland 24" bekannt gab, sind bereits vier Vize-Gouverneure und drei regionale Minister, acht Abgeordnete der regionalen Parlamente, zwölf Bürgermeister und Vize-Bürgermeister sowie 15 kleinere Beamte zur Verantwortung gezogen worden.
(Ria Novosti: David gegen Goliath: Russland kämpft erbittert gegen Korruption, 18.08.2010,
http://de.rian.ru/society/20100818/257128774.html)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, sogenannte "Tschornyje" (,¿Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Jüngster trauriger Höhepunkt waren fremdenfeindliche Gewaltausbrüche am 11.12.2010 und den Folgetagen in Moskau und weiteren russischen Städten, bei denen Tausende zumeist jugendlicher Hooligans gezielt Menschen mit ausländischem Aussehen angriffen. Dabei wurden ein Kirgise niedergestochen und mehrere weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Erst ein massiver Einsatz von Sicherheitskräften und (vorbeugende) Festnahmen Hunderter potenzieller Gewalttäter konnten die Situation zunächst beruhigen.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind häufig Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl jüngst ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist.
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine hinreichend energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. Nach den gewaltsamen Vorfällen in Moskau scheinen der Staatsführung die Folgen der verschleppten Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen deutlich geworden zu sein, und sie erklärte, Schritte im Kampf gegen fremden feindliche Tendenzen in der Gesellschaft unternehmen zu wollen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die polizeilichen Untersuchungen von Fällen, die aus rassistischen oder ethnischen Gründen vorgefallen zu sein schienen, blieben oft ineffektiv. Die Behörden waren gelegentlich nachlässig, rassistische oder nationalistische Elemente von Verbrechen anzuerkennen, und bezeichneten die Angriffe oft als "Hooliganismus".
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Rückkehrfragen
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. (...) Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos¿ was einer Arbeitslosenquote von 6,8 % entspricht.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Realeinkommen fielen im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum selben Zeitraum 2010 um 3 %, während sich die Inflation beschleunigte. Konsumentenpreise stiegen von Jänner bis April 2011 um 4,2 %, im in den letzten 12 Monaten um 9,5 %. (...) Die Erklärung für den Rückgang der Realeinkommen trotz wachsender Ölpreise und Wirtschaft liegt vor allem in der Inflation: Preiserhöhungen betrafen vor allem Lebensmittel und anderen lebensnotwendigen Güter, sowie Unterkunft und Betriebskosten. Dadurch ging die Nachfrage nach anderen Gütern und Diensten zurück. Die Lebensmittelpreise stiegen zwischen März 2010 und März 2011 um 16,2 % an, der "minimale Nahrungskorb" wurde um 25,2 % teurer.
(Ria Novosti: Russian Press - Behind the Headlines, May 3 - Nezavisimaya Gazeta - Real incomes stall despite economic growth and rising oil prices, 3.5.2011,
http://en.rian.ru/papers/20110503/163835648.html)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (...) Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen noch immer relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird.Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II;Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei;Russian Federation, 13.11.2009)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (...) und nachweisbarer Wohnraum. (...) Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigeneigenschaft ergibt sich im Wesentlichen aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde (AS 3).
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen, die ein grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zeigen, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und den Angaben der Jugendwohlfahrtsbehörde.
Die Negativfeststellung hinsichtlich potentieller asylrelevanter Verfolgung und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung im Herkunftsstaat beruht darauf, dass für die in Österreich geborene Beschwerdeführerin kein individuelles asylrelevantes Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig kein asylrelevantes Gefahrenszenario eruiert werden konnte. Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 315925-1/2008/42E, zu verweisen, wo der erkennende Senat in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis kam, dass aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens keine Anhaltspunkte für eine relevante Verfolgungsgefahr erkennbar waren. Soweit der bevollmächtigte Vertreter der Jugendwohlfahrt in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2010 Schwierigkeiten der Integration im Falle einer Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, so lassen sich aus diesem Umstand für sich allein gesehen noch keine stichhaltigen Gründe ableiten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Herkunftsstaat der Mutter konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über3.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.12.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.12.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Fall keine individuellen Asyl-/Verfolgungsgründe vorgebracht. Da auch der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den dem Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof nicht stattgegeben wurde, konnte der Minderjährigen auch im Wege des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) kein Schutzstatus zuerkannt werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides deshalb abzuweisen.Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Fall keine individuellen Asyl-/Verfolgungsgründe vorgebracht. Da auch der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den dem Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof nicht stattgegeben wurde, konnte der Minderjährigen auch im Wege des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) kein Schutzstatus zuerkannt werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides deshalb abzuweisen.
3.4. Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3.4. Wird der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 05.07.2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine leibliche Tochter der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, Zl. D1 315925-1/2008/42E, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und der unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23. Jänner 2013 erteilt worden ist.Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine leibliche Tochter der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, Zl. D1 315925-1/2008/42E, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und der unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23. Jänner 2013 erteilt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und unverheiratet aus diesem Grunde im Hinblick auf das Asylverfahren ihrer Mutter iSd Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehörige zu qualifizieren. Jedoch wurde der Mutter mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX die Obsorge für ihre Tochter entzogen. Es war daher auch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall gemäß den Bestimmungen des Familienverfahrens (vgl. § 34 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005) ein Familienleben "im Sinne des Art. 8 EMRK" vorliegt.Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und unverheiratet aus diesem Grunde im Hinblick auf das Asylverfahren ihrer Mutter iSd Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehörige zu qualifizieren. Jedoch wurde der Mutter mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 die Obsorge für ihre Tochter entzogen. Es war daher auch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall gemäß den Bestimmungen des Familienverfahrens vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005) ein Familienleben "im Sinne des Artikel 8, EMRK" vorliegt.
Ein tatsächliches Zusammenleben zwischen der Mutter und ihrer Tochter ist im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei einer Pflegefamilie aufwächst und des Umstandes, dass die Mutter die Beschwerdeführerin lediglich alle 14 Tage für eineinhalb Stunden sehen kann, zwar nicht anzunehmen, jedoch ist unter besonderer Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2003, G78/00, in welchem dieser nach ausführlicher Darstellung diesbezüglich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK (zB EGMR 26.5.1994, Keegan gg. Irland; EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande; EGMR 22.4.1997, Fall X, Y und Z) den Schluss zieht, dass sich aus der angeführten Judikatur ergebe, dass "zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater vom Zeitpunkt der Geburt an eine ¿Familieneinheit' im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe" und "zwischen dem Sohn und dem biologischen Vater (...) ein Naheverhältnis (bestehe), das auf ein Familienleben hinauslaufe, was immer der Beitrag des zuletzt Genannten zur Sorge und Erziehung seines Sohnes sein möge"), im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht (vgl. auch VfGH 24.02.2003, B1670/2001, VfSlg. 16.777/2003; ferner EGMR 19.02.1996, Gül gg. Schweiz; 05.02.2004, Kosmopolou gg. Griechenland; 18.01.2007 Estrikh gg. Litauen), welches auch dann fortbesteht, wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr intakt ist (EGMR 21.06.1988, Berrehab gg. Niederlande; EGMR 26.5.1994, Keegan gg. Irland; Grabenwarter, EMRK² [2005], 183 f.; vgl. auch EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, A/297-C: "Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt".)Ein tatsächliches Zusammenleben zwischen der Mutter und ihrer Tochter ist im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei einer Pflegefamilie aufwächst und des Umstandes, dass die Mutter die Beschwerdeführerin lediglich alle 14 Tage für eineinhalb Stunden sehen kann, zwar nicht anzunehmen, jedoch ist unter besonderer Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2003, G78/00, in welchem dieser nach ausführlicher Darstellung diesbezüglich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK (zB EGMR 26.5.1994, Keegan gg. Irland; EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande; EGMR 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z) den Schluss zieht, dass sich aus der angeführten Judikatur ergebe, dass "zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater vom Zeitpunkt der Geburt an eine ¿Familieneinheit' im Verständnis des Artikel 8, Absatz eins, EMRK bestehe" und "zwischen dem Sohn und dem biologischen Vater (...) ein Naheverhältnis (bestehe), das auf ein Familienleben hinauslaufe, was immer der Beitrag des zuletzt Genannten zur Sorge und Erziehung seines Sohnes sein möge"), im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht vergleiche auch VfGH 24.02.2003, B1670/2001, VfSlg. 16.777 aus 2003,; ferner EGMR 19.02.1996, Gül gg. Schweiz; 05.02.2004, Kosmopolou gg. Griechenland; 18.01.2007 Estrikh gg. Litauen), welches auch dann fortbesteht, wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr intakt ist (EGMR 21.06.1988, Berrehab gg. Niederlande; EGMR 26.5.1994, Keegan gg. Irland; Grabenwarter, EMRK² [2005], 183 f.; vergleiche auch EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, A/297-C: "Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt".)
Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und gemäß
§ 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen.Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
17.02.2012