TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/26 D20 423648-1/2012

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D20 423648-1/2012/4E

D20 423651-1/2012/2E

D20 423649-1/2012/2E

D20 423650-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 02.688-BAG, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 02.688-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 02.689-BAG, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 02.690-BAG, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 02.691-BAG, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind moslemischen Glaubensbekenntnisses.

Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste am 12.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen minderjährigen Töchtern XXXX (Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (Viertbeschwerdeführerin) illegal nach Österreich ein und alle Beschwerdeführer stellten am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste am 12.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen minderjährigen Töchtern römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) illegal nach Österreich ein und alle Beschwerdeführer stellten am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, ein Freund aus seiner Kindheit sei unschuldig inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2004 sei dieser Freund zu einer fünfzehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Um Aufmerksamkeit zu erlangen, habe sich sein Freund in der Haft "den Bauch aufgeschlitzt". Da er (der Erstbeschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt seine juristische Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, hätten sein Bruder und er einen Rechtsanwalt in Moskau aufgesucht, welcher die Verringerung der Strafe um ein Jahr bewirkt habe. Sie hätten zudem versucht, "über das Ausland" Hilfe zu organisieren. Aufgrund ihrer Schreiben an diverse Zeitungen habe die Journalistin XXXX Personen befragt und über die Sache berichtet. Sein Freund sei dann in ein anderes Gefängnis verlegt worden, wo es ihm besser gegangen sei. Nachdem sich die Mutter seines Freundes jedoch beim Bürgermeister der Heimatstadt bedankt habe, sei sein Freund neuerlich in jenes Gefängnis gebracht worden, in welchem er ursprünglich inhaftiert gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dann neuerlich einen Rechtsanwalt aufgesucht und diesem Kopien sowie Zeitungsausschnitte übergeben. Da der Anwalt jedoch die Originalunterlagen benötigt habe, sei er im Dezember 2010 am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Dort sei er von drei Männern in ein Auto gezerrt und brutal zusammengeschlagen worden. Dabei sei über die Journalistin XXXX gesprochen worden. Sein Kopf sei nach unten gedrückt worden, sodass er nicht wahrgenommen habe, wohin er gebracht worden sei. Im Keller eines Hauses sei er dann neuerlich zusammengeschlagen worden. Nach Zusammenbrüchen sei er "aufgestellt und weiter geschlagen" worden. Die "Angreifer" habe er jedoch nicht sehen können. Er sei über Dinge befragt worden, über welche er nichts sagen habe können und habe keine Ahnung, worum es gegangen sei. Er hätte für "diese Personen" als Informant arbeiten sollen. Darüber hinaus sei er einmal von zu Hause abgeholt worden, wobei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen und eine Waffe an den Rücken gedrückt worden sei. Überdies sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine bestimmte Familie ausspionieren solle. Im Falle der Weigerung hätten sie gedroht, "schlimme Sachen" mit ihm zu machen. Zudem sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht verstecken könne, da sie ihn und seine Familie stets finden würden. Auch ein Bekannter in einer hohen Position habe Angst gehabt, ihm zu helfen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den genannten Personen gesucht, misshandelt und wahrscheinlich getötet werden, da er nicht für sie gearbeitet habe.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, ein Freund aus seiner Kindheit sei unschuldig inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2004 sei dieser Freund zu einer fünfzehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Um Aufmerksamkeit zu erlangen, habe sich sein Freund in der Haft "den Bauch aufgeschlitzt". Da er (der Erstbeschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt seine juristische Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, hätten sein Bruder und er einen Rechtsanwalt in Moskau aufgesucht, welcher die Verringerung der Strafe um ein Jahr bewirkt habe. Sie hätten zudem versucht, "über das Ausland" Hilfe zu organisieren. Aufgrund ihrer Schreiben an diverse Zeitungen habe die Journalistin römisch 40 Personen befragt und über die Sache berichtet. Sein Freund sei dann in ein anderes Gefängnis verlegt worden, wo es ihm besser gegangen sei. Nachdem sich die Mutter seines Freundes jedoch beim Bürgermeister der Heimatstadt bedankt habe, sei sein Freund neuerlich in jenes Gefängnis gebracht worden, in welchem er ursprünglich inhaftiert gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dann neuerlich einen Rechtsanwalt aufgesucht und diesem Kopien sowie Zeitungsausschnitte übergeben. Da der Anwalt jedoch die Originalunterlagen benötigt habe, sei er im Dezember 2010 am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Dort sei er von drei Männern in ein Auto gezerrt und brutal zusammengeschlagen worden. Dabei sei über die Journalistin römisch 40 gesprochen worden. Sein Kopf sei nach unten gedrückt worden, sodass er nicht wahrgenommen habe, wohin er gebracht worden sei. Im Keller eines Hauses sei er dann neuerlich zusammengeschlagen worden. Nach Zusammenbrüchen sei er "aufgestellt und weiter geschlagen" worden. Die "Angreifer" habe er jedoch nicht sehen können. Er sei über Dinge befragt worden, über welche er nichts sagen habe können und habe keine Ahnung, worum es gegangen sei. Er hätte für "diese Personen" als Informant arbeiten sollen. Darüber hinaus sei er einmal von zu Hause abgeholt worden, wobei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen und eine Waffe an den Rücken gedrückt worden sei. Überdies sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine bestimmte Familie ausspionieren solle. Im Falle der Weigerung hätten sie gedroht, "schlimme Sachen" mit ihm zu machen. Zudem sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht verstecken könne, da sie ihn und seine Familie stets finden würden. Auch ein Bekannter in einer hohen Position habe Angst gehabt, ihm zu helfen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den genannten Personen gesucht, misshandelt und wahrscheinlich getötet werden, da er nicht für sie gearbeitet habe.

In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer einen russischen Führerschein, zwei russische Geburtsurkunden sowie eine russische Heiratsurkunde vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Mann habe im Herkunftsstaat als Jurist gearbeitet und sich für einen unschuldig inhaftierten Freund eingesetzt. Im Zuge dessen sei ihr Mann mehrmals von unbekannten Personen entführt und geschlagen worden. Dabei sei zudem gedroht worden, dass auch ihr und den Kinder "etwas passieren würde". Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie von den genannten Personen "auch verfolgt" werden. Ihr Mann sei überdies einmal von zu Hause vor ihren Augen entführt worden.

Konsultationen mit der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen ergaben keine Zuständigkeit der genannten Staaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO).Konsultationen mit der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen ergaben keine Zuständigkeit der genannten Staaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO).

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in den Jahren 1986 bis 1996 die Grundschule sowie von 1998 bis 2004 die Universität besucht zu haben. Im Jahr 2005 habe er als Rechtsanwaltsanwärter in einer XXXX gearbeitet, von 2006 bis 2007 sei er in XXXX beschäftigt gewesen; im Anschluss daran habe er bis zum Jahr 2009 als Selbständiger Handel mit Parfümerieprodukten betrieben. Sodann verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen von Hinderungsgründen, welche seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen könnten, und gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Überdies verneinte er die Frage nach Problemen bei der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2008. Den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates habe er bereits in XXXX getroffen, jedoch gezögert, da sich der jüngste Sohn den Traditionen folgend um die Mutter kümmern solle.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in den Jahren 1986 bis 1996 die Grundschule sowie von 1998 bis 2004 die Universität besucht zu haben. Im Jahr 2005 habe er als Rechtsanwaltsanwärter in einer römisch 40 gearbeitet, von 2006 bis 2007 sei er in römisch 40 beschäftigt gewesen; im Anschluss daran habe er bis zum Jahr 2009 als Selbständiger Handel mit Parfümerieprodukten betrieben. Sodann verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen von Hinderungsgründen, welche seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen könnten, und gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Überdies verneinte er die Frage nach Problemen bei der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2008. Den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates habe er bereits in römisch 40 getroffen, jedoch gezögert, da sich der jüngste Sohn den Traditionen folgend um die Mutter kümmern solle.

Zu seinen Fluchtgründen ergänzte der Erstbeschwerdeführer, sein Freund XXXX sei nach seiner Inhaftierung in Tschetschenien in das XXXX, verlegt worden, wo schlimme Haftbedingungen vorherrschen würden. Er sei dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden und habe zwei Suizidversuche begangen. Auf die Frage, wo sein Freund nunmehr inhaftiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er befinde sich nach wie vor im XXXX. Seit seiner Verlegung habe er keinen Kontrakt mehr mit ihm gehabt. Ende Dezember 2010 hätte er einem mit der Sache betrauten Rechtsanwalt in der XXXX Unterlagen übergeben sollen, die er von der Mutter seines Freundes erhalten habe. Am vereinbarten Treffpunkt seien jedoch drei Männer in Militäruniformen aus einem Auto gestiegen, hätten ihn ergriffen, in das Auto gesetzt und begonnen, ihn zusammenzuschlagen. Während der Fahrt sei er zudem ständig beleidigt worden. Danach sei er in einen Keller gebracht und abermals geschlagen worden. Dann hätten sie ihn gefesselt in ein anderes Zimmer geführt, in welchem ihm Namen von in seiner Nachbarschaft wohnhaften Personen genannt worden seien. Nachdem er mitgeteilt habe, die genannten Namen nicht zu kennen, sei er neuerlich gefesselt und in den Keller zurückgebracht worden. Auch dort habe er darauf hingewiesen, dass er über die genannten Personen keine Angaben machen könne. Sodann sei er nach dem Aufenthaltsort der Brüder XXXX gefragt worden. Als er geantwortet habe, diesen nicht zu kennen, sei ihm aufgetragen worden, Nachforschungen über die Brüder anzustellen. Anschließend sei er mit dem Auto in die Nähe einer Konservenfabrik gebracht und dort zurückgelassen worden. Aus Angst sei er einen Monat lang nicht nach Hause gegangen, sondern habe bei Freunden und Verwandten genächtigt. In dieser Zeit habe er seinen Neffen getroffen, welcher mit den Brüdern XXXX Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Brüder nach Frankreich gefahren seien. Er selbst kenne die Brüder lediglich vom Sehen, habe jedoch nichts mit ihnen zu tun gehabt.Zu seinen Fluchtgründen ergänzte der Erstbeschwerdeführer, sein Freund römisch 40 sei nach seiner Inhaftierung in Tschetschenien in das römisch 40 , verlegt worden, wo schlimme Haftbedingungen vorherrschen würden. Er sei dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden und habe zwei Suizidversuche begangen. Auf die Frage, wo sein Freund nunmehr inhaftiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er befinde sich nach wie vor im römisch 40 . Seit seiner Verlegung habe er keinen Kontrakt mehr mit ihm gehabt. Ende Dezember 2010 hätte er einem mit der Sache betrauten Rechtsanwalt in der römisch 40 Unterlagen übergeben sollen, die er von der Mutter seines Freundes erhalten habe. Am vereinbarten Treffpunkt seien jedoch drei Männer in Militäruniformen aus einem Auto gestiegen, hätten ihn ergriffen, in das Auto gesetzt und begonnen, ihn zusammenzuschlagen. Während der Fahrt sei er zudem ständig beleidigt worden. Danach sei er in einen Keller gebracht und abermals geschlagen worden. Dann hätten sie ihn gefesselt in ein anderes Zimmer geführt, in welchem ihm Namen von in seiner Nachbarschaft wohnhaften Personen genannt worden seien. Nachdem er mitgeteilt habe, die genannten Namen nicht zu kennen, sei er neuerlich gefesselt und in den Keller zurückgebracht worden. Auch dort habe er darauf hingewiesen, dass er über die genannten Personen keine Angaben machen könne. Sodann sei er nach dem Aufenthaltsort der Brüder römisch 40 gefragt worden. Als er geantwortet habe, diesen nicht zu kennen, sei ihm aufgetragen worden, Nachforschungen über die Brüder anzustellen. Anschließend sei er mit dem Auto in die Nähe einer Konservenfabrik gebracht und dort zurückgelassen worden. Aus Angst sei er einen Monat lang nicht nach Hause gegangen, sondern habe bei Freunden und Verwandten genächtigt. In dieser Zeit habe er seinen Neffen getroffen, welcher mit den Brüdern römisch 40 Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Brüder nach Frankreich gefahren seien. Er selbst kenne die Brüder lediglich vom Sehen, habe jedoch nichts mit ihnen zu tun gehabt.

Nachdem ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gefragt worden sei, sei er nach Hause zurückgekehrt. In der folgenden Nacht sei das Haus von Militärangehörigen gestürmt und durchsucht worden. Er selbst sei mitgenommen, in "eine Art Zelle" gebracht und gefragt worden, ob er "etwas in Erfahrung gebracht" habe. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass sich die Brüder XXXX in Frankreich befänden. Er denke jedoch, dass dieser Umstand bereits bekannt gewesen sei und die Frage lediglich der Überprüfung gedient habe, ob er "den Auftrag erledigen könne". Danach sei er zur Unterzeichnung von Schriftstücken genötigt worden. Sodann sei ihm mitgeteilt worden, dass er nunmehr ein "Außenmitarbeiter" der Behörde sei und über alle Bürger bzw. Einwohner seiner Siedlung Informationen sammeln und an die Behörden weitergeben solle. Bei der Behörde habe es sich um eine Erdöldivision gehandelt. In weiterer Folge verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob dies eine staatliche Behörde gewesen sei, und gab an, es sei "schon ein staatliches Organ". Sein Cousin XXXX, welcher früher selbst dort gearbeitet habe, habe sich für seine Freilassung eingesetzt und ihm danach geraten, sofort wegzufahren.Nachdem ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gefragt worden sei, sei er nach Hause zurückgekehrt. In der folgenden Nacht sei das Haus von Militärangehörigen gestürmt und durchsucht worden. Er selbst sei mitgenommen, in "eine Art Zelle" gebracht und gefragt worden, ob er "etwas in Erfahrung gebracht" habe. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass sich die Brüder römisch 40 in Frankreich befänden. Er denke jedoch, dass dieser Umstand bereits bekannt gewesen sei und die Frage lediglich der Überprüfung gedient habe, ob er "den Auftrag erledigen könne". Danach sei er zur Unterzeichnung von Schriftstücken genötigt worden. Sodann sei ihm mitgeteilt worden, dass er nunmehr ein "Außenmitarbeiter" der Behörde sei und über alle Bürger bzw. Einwohner seiner Siedlung Informationen sammeln und an die Behörden weitergeben solle. Bei der Behörde habe es sich um eine Erdöldivision gehandelt. In weiterer Folge verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob dies eine staatliche Behörde gewesen sei, und gab an, es sei "schon ein staatliches Organ". Sein Cousin römisch 40 , welcher früher selbst dort gearbeitet habe, habe sich für seine Freilassung eingesetzt und ihm danach geraten, sofort wegzufahren.

Befragt, ob seine eigentliche Fluchtgeschichte nichts mit der Unterstützung seines Freundes zu tun habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das eine habe zum anderen geführt. Im Rahmen seiner Anstellung bei der XXXX habe er aber kein Problem gehabt. Während seiner Studienzeit in XXXX sei ihm jedoch "mit einer Pistole in den Kopf geschossen" worden. Befragt, ob er jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, während seiner Betätigung als Parfümhändler hätten uniformierte Personen ständig Geld von ihm verlangt, sodass er diese Tätigkeit letztendlich aufgegeben habe. Zudem hätten russische Soldaten versucht, ihn im Jahr 1995 zu töten. Darüber hinaus würden die Gesetze in der Russischen Föderation nicht eingehalten.Befragt, ob seine eigentliche Fluchtgeschichte nichts mit der Unterstützung seines Freundes zu tun habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das eine habe zum anderen geführt. Im Rahmen seiner Anstellung bei der römisch 40 habe er aber kein Problem gehabt. Während seiner Studienzeit in römisch 40 sei ihm jedoch "mit einer Pistole in den Kopf geschossen" worden. Befragt, ob er jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, während seiner Betätigung als Parfümhändler hätten uniformierte Personen ständig Geld von ihm verlangt, sodass er diese Tätigkeit letztendlich aufgegeben habe. Zudem hätten russische Soldaten versucht, ihn im Jahr 1995 zu töten. Darüber hinaus würden die Gesetze in der Russischen Föderation nicht eingehalten.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme eine russische Geburtsurkunde, ein Arbeitsbuch sowie ein Diplom vor.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.05.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 1998 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2011 die Universität besucht. In den Jahren 2003 bis 2006 sei sie zudem als XXXX beschäftigt gewesen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Im Jahr 2010 habe sie sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen und dabei keine Probleme gehabt. Befragt, wie sie ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe in den Jahren 2006 und 2007 in einem XXXX gearbeitet und in weiterer Folge bis 2009 ein Parfümeriegeschäft betrieben. Danach seien sie von "Allah versorgt" worden. Zudem habe ihre Schwiegermutter eine Rente erhalten. Ihr Mann habe ihr erst in Österreich erzählt, dass er sein Geschäft geschlossen habe, da ständig Geld von ihm verlangt worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, ihr Mann habe sich im Herkunftsstaat in Gefahr befunden und sei mitgenommen worden. Sie selbst habe nicht ohne ihren Mann zu Hause bleiben können. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ebenso wie die Fragen nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen. Zudem habe sie weder aufgrund ihrer Religion noch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin bestünden keine eigenen Fluchtgründe.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.05.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 1998 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2011 die Universität besucht. In den Jahren 2003 bis 2006 sei sie zudem als römisch 40 beschäftigt gewesen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Im Jahr 2010 habe sie sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen und dabei keine Probleme gehabt. Befragt, wie sie ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe in den Jahren 2006 und 2007 in einem römisch 40 gearbeitet und in weiterer Folge bis 2009 ein Parfümeriegeschäft betrieben. Danach seien sie von "Allah versorgt" worden. Zudem habe ihre Schwiegermutter eine Rente erhalten. Ihr Mann habe ihr erst in Österreich erzählt, dass er sein Geschäft geschlossen habe, da ständig Geld von ihm verlangt worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, ihr Mann habe sich im Herkunftsstaat in Gefahr befunden und sei mitgenommen worden. Sie selbst habe nicht ohne ihren Mann zu Hause bleiben können. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ebenso wie die Fragen nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen. Zudem habe sie weder aufgrund ihrer Religion noch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin bestünden keine eigenen Fluchtgründe.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich bei der vorhergehenden Einvernahme wie "bei einem Verhör in XXXX" gefühlt. Nachdem der Text vorgelesen worden sei, habe er viele Fehler bemerkt; er könne sich aber "gar nicht genau erinnern". Befragt, weshalb er diesfalls das Protokoll unterfertigt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Referent habe "eine bedrohliche Mimik" gehabt. Neuerlich gefragt, weshalb er unterschrieben habe, wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, er habe um Korrektur des Wichtigsten gebeten; "das andere" sei "nicht so wichtig" gewesen. Nach der Kündigung seiner Stelle als Jurist bei der XXXX habe er am XXXX gegründet und mit Parfümerieprodukten gehandelt. Nachdem Militärangehörige im Jahr 2009 versucht hätten, Geld von ihm zu erpressen, habe er das Geschäft jedoch wieder geschlossen. Danach habe er bis zum Jahr 2010 "verdeckt" als XXXX weitergearbeitet, jedoch lediglich kleine Geschäfte abgewickelt. Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer an, bereits bei seiner vorhergehenden Einvernahme "alles schon detailliert erzählt" zu haben. Er habe sich für einen Freund eingesetzt, dem man vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer zu sein.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich bei der vorhergehenden Einvernahme wie "bei einem Verhör in XXXX" gefühlt. Nachdem der Text vorgelesen worden sei, habe er viele Fehler bemerkt; er könne sich aber "gar nicht genau erinnern". Befragt, weshalb er diesfalls das Protokoll unterfertigt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Referent habe "eine bedrohliche Mimik" gehabt. Neuerlich gefragt, weshalb er unterschrieben habe, wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, er habe um Korrektur des Wichtigsten gebeten; "das andere" sei "nicht so wichtig" gewesen. Nach der Kündigung seiner Stelle als Jurist bei der römisch 40 habe er am römisch 40 gegründet und mit Parfümerieprodukten gehandelt. Nachdem Militärangehörige im Jahr 2009 versucht hätten, Geld von ihm zu erpressen, habe er das Geschäft jedoch wieder geschlossen. Danach habe er bis zum Jahr 2010 "verdeckt" als römisch 40 weitergearbeitet, jedoch lediglich kleine Geschäfte abgewickelt. Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer an, bereits bei seiner vorhergehenden Einvernahme "alles schon detailliert erzählt" zu haben. Er habe sich für einen Freund eingesetzt, dem man vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer zu sein.

In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer einen Beschluss des XXXX vor, in welchem auch die Mutter seines Freundes als Zeugin genannt werde. Im Allgemeinen sei darin festgestellt worden, dass seine erste Frau sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmere und seine nunmehrige Frau beabsichtige, die Tochter zu adoptieren. Er wolle damit beweisen, dass er die Mutter seines Freundes kenne.In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer einen Beschluss des römisch 40 vor, in welchem auch die Mutter seines Freundes als Zeugin genannt werde. Im Allgemeinen sei darin festgestellt worden, dass seine erste Frau sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmere und seine nunmehrige Frau beabsichtige, die Tochter zu adoptieren. Er wolle damit beweisen, dass er die Mutter seines Freundes kenne.

Aufgefordert, seine zweite Festnahme zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, der Vorfall habe sich in der Nacht zugetragen. Er sei durch ein lautes Geräusch aufgeweckt worden und habe Militärangehörige im Haus wahrgenommen. Nachdem er Kleidung "gepackt" habe, sei er unter Schock stehend in den Hof geführt worden. Auch seine Frau und das Kind seien danach hinausgebracht worden. In weiterer Folge hätten sie das Haus durchsucht und ihn dann in einen Kleinbus gesetzt. Dort sei ihm die Jacke über den Kopf gezogen und "eine Pistole an den Kopf gesetzt" worden. Während seiner Anhaltung sei er verprügelt und dabei auch in den Bauch geschlagen worden. Er habe Blutergüsse am Oberkörper sowie Abschürfungen auf dem Arm und dem Körper davongetragen. Letztere seien nicht behandelt worden. Seine Frau und seine Mutter hätten dann auf dem Land "etwas mit den Abschürfungen gemacht" und ihn gepflegt. Seine Freilassung sei möglich gewesen, da sein Cousin "in diesen Strukturen gearbeitet" und vereinbart habe, dass er (der Erstbeschwerdeführer) für sie Informationen sammeln werde.

Zu den Fluchtgründen der Drittbeschwerdeführerin befragt, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass auch Angehörige als Geisel genommen würden. Er habe "um alle Angst", am meisten aber um seine Kinder.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.07.2011 vor, aus welchem die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entnommen werden kann. Überdies wurde das Medikament Trittico 150mg ret empfohlen. Weiters legte er einen Arbeitsvertrag, den bereits erwähnten Beschluss des XXXX, die Kopie eines russischen Inlandspasses sowie ein Schreiben des XXXX mit den Diagnosen "Vegetativvaskuläre Dystonie" und "Asthenoneurotisches Syndrom" vor.Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.07.2011 vor, aus welchem die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entnommen werden kann. Überdies wurde das Medikament Trittico 150mg ret empfohlen. Weiters legte er einen Arbeitsvertrag, den bereits erwähnten Beschluss des römisch 40 , die Kopie eines russischen Inlandspasses sowie ein Schreiben des römisch 40 mit den Diagnosen "Vegetativvaskuläre Dystonie" und "Asthenoneurotisches Syndrom" vor.

Zudem wurde ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.07.2011 betreffend die Drittbeschwerdeführerin vorgelegt, aus welchem die Diagnose "Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung; Nichtorganische Enuresis" entnommen werden kann.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am XXXX studiert, das Studium aufgrund der Probleme jedoch nicht beendet. Mit acht Jahren habe sie zu tanzen begonnen und sei in weiterer Folge durch ganz Europa gereist. Das Ensemble habe den Namen "XXXX" getragen. Überdies habe sie Kindern in England Tanzunterricht gegeben. Im Jahr 2006 habe ihr der Vater das Tanzen verboten, sodass sie fortan Kinder unterrichtet habe. Auch nach ihrer Hochzeit habe sie Tanzunterricht gegeben. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe die Festnahme ihres Mannes miterlebt. Der Vorfall habe sich im Morgengrauen ereignet, als sie und ihr Mann noch geschlafen hätten. Maskierte Personen hätten ihren Mann gepackt und hinausgeführt. In weiterer Folge habe ein Cousin die Freilassung ihres Mannes erwirkt. Ihr Mann habe am linken Arm im Bereich des Ellbogens geblutet. Die Wunde sei an jenem Abend noch nicht verarztet worden; eine Versorgung sei erst auf dem Land erfolgt. Sie habe überdies Blutergüsse auf seinem Rücken, seinem Bauch sowie der Innenseite seiner Schenkel wahrgenommen. Sie seien noch am selben Abend auf das Land gefahren und nach zwei oder drei Tagen ausgereist. Ihr Mann habe nicht von seinen Problemen erzählt; erst an diesem Abend sei ihr klar geworden, wie ernst die Schwierigkeiten seien.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am römisch 40 studiert, das Studium aufgrund der Probleme jedoch nicht beendet. Mit acht Jahren habe sie zu tanzen begonnen und sei in weiterer Folge durch ganz Europa gereist. Das Ensemble habe den Namen "XXXX" getragen. Überdies habe sie Kindern in England Tanzunterricht gegeben. Im Jahr 2006 habe ihr der Vater das Tanzen verboten, sodass sie fortan Kinder unterrichtet habe. Auch nach ihrer Hochzeit habe sie Tanzunterricht gegeben. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe die Festnahme ihres Mannes miterlebt. Der Vorfall habe sich im Morgengrauen ereignet, als sie und ihr Mann noch geschlafen hätten. Maskierte Personen hätten ihren Mann gepackt und hinausgeführt. In weiterer Folge habe ein Cousin die Freilassung ihres Mannes erwirkt. Ihr Mann habe am linken Arm im Bereich des Ellbogens geblutet. Die Wunde sei an jenem Abend noch nicht verarztet worden; eine Versorgung sei erst auf dem Land erfolgt. Sie habe überdies Blutergüsse auf seinem Rücken, seinem Bauch sowie der Innenseite seiner Schenkel wahrgenommen. Sie seien noch am selben Abend auf das Land gefahren und nach zwei oder drei Tagen ausgereist. Ihr Mann habe nicht von seinen Problemen erzählt; erst an diesem Abend sei ihr klar geworden, wie ernst die Schwierigkeiten seien.

Zu den Fluchtgründen der Viertbeschwerdeführerin befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, wenn sie alle Probleme hätten, so habe auch ihre Tochter ein Problem. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat für sich und ihre Tochter befürchte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe Angst, dass ihr Mann mitgenommen und umgebracht werde.

Im Rahmen dieser Einvernahme gaben die Beschwerdeführer die Bevollmächtigung ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters bekannt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2011 wies der Erstbeschwerdeführer neuerlich darauf hin, wegen der Unterstützung seines Freundes im Herkunftsstaat inhaftiert und anhaltend verfolgt worden zu sein. Darüber hinaus werde er beschuldigt, einem Terroristen geholfen zu haben bzw. selbst Sympathisant der Terroristen zu sein. Auch in den Länderfeststellungen werde ausdrücklich festgestellt, dass Unterstützer von Widerstandskämpfern in Tschetschenien mit Verfolgungsmaßnahmen und abgeschobene Tschetschenen nach der Ankunft in ihrer Heimat mit "besonderer Aufmerksamkeit" der russischen Behörden zu rechnen hätten. Er laufe daher Gefahr, nach seiner Rückkehr bei einer Kontrolle aufzufallen und sofort in Haft genommen zu werden. Seine Frau und seine Kinder wären im Zuge der üblichen Sippenhaftung ebenso bedroht bzw. allein ohne männlichen Schutz in Tschetschenien jedenfalls gefährdet.

Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung der Mutter seines inhaftierten Freundes samt Kopie ihres Personaldokumentes vor, und gab an, dass darin sein Vorbringen bestätigt werde. Die Mutter seines Freundes habe zudem jene Interviews gegeben, welche zu einer Veröffentlichung des Falles durch die Journalistin XXXX geführt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte überdies Kopien eines Studentenausweises sowie eines Studienbuches vor. Sämtliche Unterlagen seien ihnen mittels E-Mail am 25.08.2011 zugesandt worden.Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung der Mutter seines inhaftierten Freundes samt Kopie ihres Personaldokumentes vor, und gab an, dass darin sein Vorbringen bestätigt werde. Die Mutter seines Freundes habe zudem jene Interviews gegeben, welche zu einer Veröffentlichung des Falles durch die Journalistin römisch 40 geführt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte überdies Kopien eines Studentenausweises sowie eines Studienbuches vor. Sämtliche Unterlagen seien ihnen mittels E-Mail am 25.08.2011 zugesandt worden.

Nach entsprechender Aufforderung des Bundesasylamtes übermittelte der bereits erwähnte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eine psychiatrische Stellungnahme vom 21.11.2011 und führte darin insbesondere aus, mit dem Erstbeschwerdeführer habe eine ausführliche psychiatrische Exploration in Form eines strukturierten Gespräches stattgefunden und es sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Darüber hinaus führte der Facharzt aus, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung als dauerhaft angenommen werde, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate überschreite, was bei der vorliegenden Diagnose der Fall sei. Die empfohlene Behandlung bestehe in einer Kombination aus Psychotherapie und Psychopharmaka. Die möglichen Folgen eines Behandlungsabbruches seien lediglich allgemein abschätzbar. Im günstigsten Fall könne ein Behandlungsabbruch ohne Folgen bleiben, wenn die Behandlung im Rahmen einer Spontanheilung abgebrochen werde. Im ungünstigsten Fall verlaufe eine posttraumatische Belastungsstörung chronisch; es könne sich eine posttraumatische Persönlichkeitsstörung entwickeln und es könnten Komplikationen wie etwa die Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, z.B. Alkohol und Beruhigungsmittel, sowie suizidale Handlungen hinzukommen. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatstaat von Ordnungskräften in Haft genommen und misshandelt worden sei, könne bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen das Gefühl eines Wiedererlebens in Form von sich aufdrängenden Erinnerungen angenommen werden. Zudem könnten vegetative Übererregtheit, übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen, Angst und Depression sowie Suizidgedanken und Suizidhandlungen auftreten. Diese Symptome könnten im schlimmsten Fall bis zur Haft- und Transportunfähigkeit führen.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig seien. Die Bescheide wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.12.2011 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diese Bescheide betreffend die Beschwerdeführer wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2011 fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Darin führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen als Grund für die Flucht ins Ausland eine zweimalige Inhaftierung und anhaltende Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien an. Dieser sei aufgrund der Unterstützung seines inhaftierten Freundes beschuldigt worden, einem Terroristen geholfen zu haben bzw. selbst Sympathisant der Terroristen zu sein. Dass eine derartige Beschuldigung die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehe, sei den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu entnehmen, worauf bereits in der Stellungnahme vom 30.08.2011 hingewiesen worden sei. Weil darauf in den angefochtenen Bescheiden überhaupt nicht eingegangen worden sei, werde die Stellungnahme zum Bestandteil der Beschwerden erhoben. Bei seiner letzten Festnahme habe man den Erstbeschwerdeführer auch zwingen wollen, Angaben über ihm bekannte, des Widerstandes gegen die staatliche Autorität beschuldigte Personen zu machen bzw. als Spitzel zu arbeiten. Da er dies jedoch weder tun habe können noch wollen, habe die Familie die Flucht ergriffen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen seien im Zuge der "üblichen Sippenhaft" ebenso bedroht bzw. allein ohne männlichen Schutz in Tschetschenien jedenfalls gefährdet. Besonders für die Kinder bestehe zudem das Risiko, vom tschetschenischen Geheimdienst als Geiseln genommen zu werden, um den Erstbeschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu zwingen. Auch der Diebstahl der Handtasche der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX beunruhige die Familie sehr, da sich in dieser die Protokolle der bisherigen Einvernahmen befunden hätten. Unter den tschetschenischen Asylwerbern befänden sich auch Personen, die eng mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten und diesen ihr Wissen weitergeben würden. Es sei daher davon auszugehen, dass diese von der Anwesenheit der Beschwerdeführer in Österreich informiert und auch der Inhalt ihrer Aussagen bekannt seien. Sie hätten zudem aus Tschetschenien erfahren, dass sich die Geheimpolizei in der früheren Schule der Drittbeschwerdeführerin nach deren Verbleib erkundigt habe.Gegen diese Bescheide betreffend die Beschwerdeführer wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2011 fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Darin führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen als Grund für die Flucht ins Ausland eine zweimalige Inhaftierung und anhaltende Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien an. Dieser sei aufgrund der Unterstützung seines inhaftierten Freundes beschuldigt worden, einem Terroristen geholfen zu haben bzw. selbst Sympathisant der Terroristen zu sein. Dass eine derartige Beschuldigung die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehe, sei den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu entnehmen, worauf bereits in der Stellungnahme vom 30.08.2011 hingewiesen worden sei. Weil darauf in den angefochtenen Bescheiden überhaupt nicht eingegangen worden sei, werde die Stellungnahme zum Bestandteil der Beschwerden erhoben. Bei seiner letzten Festnahme habe man den Erstbeschwerdeführer auch zwingen wollen, Angaben über ihm bekannte, des Widerstandes gegen die staatliche Autorität beschuldigte Personen zu machen bzw. als Spitzel zu arbeiten. Da er dies jedoch weder tun habe können noch wollen, habe die Familie die Flucht ergriffen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen seien im Zuge der "üblichen Sippenhaft" ebenso bedroht bzw. allein ohne männlichen Schutz in Tschetschenien jedenfalls gefährdet. Besonders für die Kinder bestehe zudem das Risiko, vom tschetschenischen Geheimdienst als Geiseln genommen zu werden, um den Erstbeschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu zwingen. Auch der Diebstahl der Handtasche der Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 beunruhige die Familie sehr, da sich in dieser die Protokolle der bisherigen Einvernahmen befunden hätten. Unter den tschetschenischen Asylwerbern befänden sich auch Personen, die eng mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten und diesen ihr Wissen weitergeben würden. Es sei daher davon auszugehen, dass diese von der Anwesenheit der Beschwerdeführer in Österreich informiert und auch der Inhalt ihrer Aussagen bekannt seien. Sie hätten zudem aus Tschetschenien erfahren, dass sich die Geheimpolizei in der früheren Schule der Drittbeschwerdeführerin nach deren Verbleib erkundigt habe.

Zudem sei auch die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer wohl aufgrund der fluchtrelevanten Ereignisse an psychischen Problemen leide und laufender Behandlungsbedarf bestehe, den er "in Russland nicht decken könne", völlig unberücksichtig geblieben. Er befinde sich derzeit regelmäßig in psychiatrischer Behandlung. "Völlig unverständlich und der bisherigen Rechtsprechung widersprechend" sei auch die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei aufgrund des Vorbringens unmöglich, da eine dortige Gefährdung nicht auszuschließen sei. In anderen Teilen der Russischen Föderation wären sie zudem allein aufgrund der Herkunft gefährdet.

Da die belangte Behörde - von der Heranziehung der Länderberichte abgesehen - "keinerlei Beweisverfahren versucht" habe, werde die Durchführung eines Beweisverfahrens durch den Asylgerichtshof, etwa die Überprüfung im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten, ob der vom Erstbeschwerdeführer genannte Freund in dem bezeichneten Gefängnis inhaftiert sei bzw. durch Kontaktaufnahme mit dessen Mutter, beantragt. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Darlegung der fluchtrelevanten Probleme sowie die Beiziehung eines Sachverständigen für Tschetschenien beantragt, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens kompetent beurteilen zu können.

Der Beschwerde beigefügt sind zwei Bestätigungen vom 01.09.2011 und vom 16.12.2011, wonach der Erstbeschwerdeführer Deutschkurse des Niveaus A1/1 besucht habe, sowie eine Anmeldebestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 12.12.2011 für einen Deutschkurs der Grundstufe 3 A2/1.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.12.2011 wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, dass sein Bruder als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und betonte, dieser habe bereits in seinem Verfahren vorgebracht, dass sein in Tschetschenien lebender Bruder (der Erstbeschwerdeführer) ebenfalls wegen seiner oppositionellen Einstellung Probleme mit den Behörden habe. Zudem beantragte er die Einvernahme seines Bruders als Zeugen und legte insbesondere eine Bestätigung vom 15.12.2011 über die Absolvierung eines Deutschkurses des Niveaus A1/2, eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin sowie den psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.12.2011 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" vor. Darin wird zudem auf eine begonnenen psychotherapeutische Behandlung sowie die "in ausreichendem Maß" gegebene Verhandlungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers hingewiesen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2012 legte der Erstbeschwerdeführer einen Schriftsatz in russischer Maschinschrift vor und brachte vor, er lege zum Nachweis seines Vorbringens die Beschwerde der Mutter des inhaftierten Freundes an das russische Höchstgericht sowie den russischen Präsidenten vor. Darin bestätige die Mutter auch die Absicht des Erstbeschwerdeführers, dem Freund helfen zu wollen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 20.03.2011, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder, durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerden gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide vom 22.12.2011, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem, der anwaltlichen Eingaben, der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der psychiatrischen Stellungnahme vom 21.11.2011 und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unterrömisch zwei.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter

Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011)

Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.

(Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011)

Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen.

Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt.

Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums.

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten.

(Ria Novosti: UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf Terroristenliste, 11.3.2011, http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 1.6.2011)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und 59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Besondere Bedrohung

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen.

(Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011)

Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen.

(Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 1.6.2011)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.

Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.

(Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten. Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich: jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)

Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.

(CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Nichtregierungsorganisationen

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 1.6.2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.

(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 1.6.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.

Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.

Kinder die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt vom russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, welches das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie sich Kinder in Gebieten, in denen Waffen weit verbreitet sind, sicher verhalten können.

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden vorübergehend in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.

(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 1.6.2011)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 6.2011/ IOM:

Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)

Anfang 2011 wurden drei Frauen unter dem Vorwurf der Betrügerei in Zusammenhang mit dem Mutterschaftszertifikaten verhaftet. Sie sollen von Gutgläubigen mehrfach Mutterschaftsgeld über eine eigens hierfür gegründete Firma erschwindelt haben. Ein lokaler Experte meinte, die Behörden selbst würden die Bedingungen für solche Arbeitsweisen fördern. Um das Beste aus dem Mutterschaftskapital herausholen zu können müsse man gute Beziehungen haben, oder einen Teil des Geldes verschiedenen Mittelsmännern überlassen.

(Caucasian Knot: Suspects of frauds with mother's capital detained in Chechnya, 18.3.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16450/, Zugriff 6.2011)

Bereits im Dezember 2010 hatte man in Argun gefälschte Mutterschaftszertifikate gefunden.

(Caucasian Knot: 24 forged birth certificates found in Chechnya, 20.12.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15589/, Zugriff 6.2011)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnrnal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Psychische Versorgung

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Da diese, auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Fällen und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den, auch in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen in den Beschwerden nicht substantiiert entgegen getreten.

II.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien.

Der Erstbeschwerdeführer wurde ebenso wie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen in XXXX, Tschetschenien, die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX, Tschetschenien, geboren. Die Familie lebte vor ihrer Ausreise in XXXX.Der Erstbeschwerdeführer wurde ebenso wie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen in römisch 40 , Tschetschenien, die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 , Tschetschenien, geboren. Die Familie lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers; beide sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau, von welcher er zwischenzeitlich geschieden wurde.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulbildung und studierte in den Jahren XXXX. Er arbeitete seit dem 01.12.2005 als Rechtsanwaltsanwärter in einer XXXX. Von 2006 bis 2007 bekleidete er eine staatliche Stelle und betrieb in weiterer Folge Handel mit Parfümerieprodukten.Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulbildung und studierte in den Jahren römisch 40 . Er arbeitete seit dem 01.12.2005 als Rechtsanwaltsanwärter in einer römisch 40 . Von 2006 bis 2007 bekleidete er eine staatliche Stelle und betrieb in weiterer Folge Handel mit Parfümerieprodukten.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine neunjährige Grundschulbildung, war in den Jahren 2003 bis 2006 als Tänzerin beschäftigt und studierte ab dem Jahr 2006 am XXXX.Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine neunjährige Grundschulbildung, war in den Jahren 2003 bis 2006 als Tänzerin beschäftigt und studierte ab dem Jahr 2006 am römisch 40 .

Die Beschwerdeführer reisten am 12.03.2011 illegal nach Österreich ein und stellten am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer leiden aktuell an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen.

In Österreich wurden dem Erstbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und der Drittbeschwerdeführerin eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie eine nichtorganische Enuresis (Anmerkung: Einnässen) diagnostiziert.

Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben derzeit insbesondere die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers reiste im Dezember 2003 in das österreichische Bundesgebiet und lebt nunmehr hier als anerkannter Flüchtling.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Familie wird seit der Einreise und auch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache; die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die Schule.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identitäten, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer hatte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Sie sind überdies durch den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Führerschein, die Geburtsurkunde sowie die Kopie des Inlandspasses des Erstbeschwerdeführers, die Heiratsurkunde, den Studentenausweis der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan. Die unterschiedliche Schreibweise des Familiennamens des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus der (unterschiedlichen) Schreibweise der im Akt bereits erliegenden Dokumente.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, aus den vorgelegten Unterlagen und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung).

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin beruhen auf dem psychiatrischen Befund vom 20.07.2011 und der psychiatrischen Stellungnahmen vom 21.11.2011 und vom 23.12.2011 des XXXX. Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, beruht auf ihren eigenen Angaben. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Psyche der Viertbeschwerdeführerin "gestört" sei, da sie die Festnahme des Erstbeschwerdeführers miterlebt habe, ist festzuhalten, dass diese allgemeine Aussage der Zweitbeschwerdeführerin durch keinerlei medizinische Unterlagen im Verfahren belegt wurde und auch im Rahmen der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen betreffend die Viertbeschwerdeführerin erstattet wurde.Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin beruhen auf dem psychiatrischen Befund vom 20.07.2011 und der psychiatrischen Stellungnahmen vom 21.11.2011 und vom 23.12.2011 des römisch 40 . Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, beruht auf ihren eigenen Angaben. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Psyche der Viertbeschwerdeführerin "gestört" sei, da sie die Festnahme des Erstbeschwerdeführers miterlebt habe, ist festzuhalten, dass diese allgemeine Aussage der Zweitbeschwerdeführerin durch keinerlei medizinische Unterlagen im Verfahren belegt wurde und auch im Rahmen der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen betreffend die Viertbeschwerdeführerin erstattet wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers - auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28.04.2011, Zl. 2011/01/0028-6; 20.02.2009, Zl. 2007/19/0827 bis 0829-6; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) - besonders zu berücksichtigen ist, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. In seinem psychiatrischen Befund vom 23.12.2011 erachtete jedoch der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie die Verhandlungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers als ausreichend gegeben, sodass Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers daher nicht als durch seine Erkrankung verursacht zu erachten waren.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers - auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu VwGH 28.04.2011, Zl. 2011/01/0028-6; 20.02.2009, Zl. 2007/19/0827 bis 0829-6; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) - besonders zu berücksichtigen ist, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. In seinem psychiatrischen Befund vom 23.12.2011 erachtete jedoch der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie die Verhandlungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers als ausreichend gegeben, sodass Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers daher nicht als durch seine Erkrankung verursacht zu erachten waren.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, spricht bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat laut eigenen Angaben unter Verwendung von Reisepässen über Moskau mit dem Flugzeug problemlos verlassen haben, gegen eine Bedrohung bzw. Verfolgung von staatlicher Seite.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zusammengefasst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 vor, in seiner Heimat einem Freund, welcher zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und im Gefängnis misshandelt worden sei, und dessen Mutter geholfen zu haben. Im Dezember 2010 sei er - als er einem Rechtsanwalt Originaldokumente überbringen habe wollen - in ein Auto gezerrt und geschlagen worden. "Einmal" sei er auch von zu Hause abgeholt worden und mit einer Waffe im Rücken aufgefordert worden, eine Familie auzuspionieren. Wenn er das nicht machen würde - so habe man ihm gesagt - "dann würden sie erst recht schlimme Sachen mit ihm machen". Im Anschluss gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung an, er habe Angst, weitere Angaben zu machen, da "die betreffenden Personen das erfahren und sie verfolgen könnten". Bereits dieses ausweichende Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung vermag nicht zur Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung beizutragen, zumal von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie ihre Fluchtgründe umfassend und eigeninitiativ schildert, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden.

Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, ist auch der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Kontakt mit einem Rechtsanwalt kurz vor der Ausreise nicht glaubhaft: So war der Erstbeschwerdeführer etwa nicht in der Lage, den Namen des Anwaltes zu nennen, dem er laut seinem Vorbringen Unterlagen habe übergeben wollen - ("F: Wie heißt der Anwalt der ihren Freund vertreten sollte? - A: Er heißt XXXX, mehr weiß ich nicht."; "F: Wie hieß dieser Anwalt, mit dem Sie sich treffen wollten? - A: XXXX. - F: Wie noch? - A: Er hat mir seinen Familiennamen genannt, aber ich erinnere mich nicht.").Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, ist auch der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Kontakt mit einem Rechtsanwalt kurz vor der Ausreise nicht glaubhaft: So war der Erstbeschwerdeführer etwa nicht in der Lage, den Namen des Anwaltes zu nennen, dem er laut seinem Vorbringen Unterlagen habe übergeben wollen - ("F: Wie heißt der Anwalt der ihren Freund vertreten sollte? - A: Er heißt römisch 40 , mehr weiß ich nicht."; "F: Wie hieß dieser Anwalt, mit dem Sie sich treffen wollten? - A: römisch 40 . - F: Wie noch? - A: Er hat mir seinen Familiennamen genannt, aber ich erinnere mich nicht.").

Darüber hinaus sind auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über die dem Rechtsanwalt zu übergebenden Unterlagen widerspüchlich. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 angegeben hatte, dass er dem Rechtsanwalt Kopien und Zeitungsausschnitte übergeben habe, der Anwalt ihm in der Folge jedoch gesagt habe, "dass er nicht die Kopien, sondern die Originale" benötige, brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 vor, dass der Rechtsanwalt "weitere Beweismittel" verlangt habe, um sich mit dem Fall vertraut zu machen. Auf die Frage, welche Beweismittel er dem Anwalt habe übergeben wollen, gab der Erstbeschwerdeführer lediglich allgemein an, es habe sich "um alle Unterlagen, Entscheidungen" seinen Freund betreffend gehandelt ("Was für Unterlagen es genau waren, kann ich nicht sagen. Es waren eben die Unterlagen die mir seine Mutter übergeben hat."). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 führte der Erstbeschwerdeführer schlussendlich auf neuerliches mehrmaliges Nachfragen aus, dass es sich bei den Unterlagen um die Kopie eines Urteils sowie um Antworten von Rechtsschutzinstanzen gehandelt habe ("F: Was wollten Sie dem Anwalt übergeben? - A: Viele verschiedene Unterlagen, Antworten von verschiedenen Stellen. - F: Welche Unterlagen waren das? - A: Eine Kopie des Urteils, Antworten von verschiedenen Instanzen. - F: Welche Instanzen? - A: Von Rechtsschutzinstanzen. Wir haben uns zB. an das SIN gewandt. Diese Organisation beschäftigt sich mit der Beaufsichtigung der Gefängnisse.").

Unverständlich ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer, der seine Verfolgung insbesondere auf die Unterstützung seines inhaftierten Freundes stützte, nicht in der Lage war, die Namen jener Gefängnisse zu nennen, in welchen sein Freund inhaftiert (gewesen) sei ("A: Nein, mein Freund war das erste Jahr im Gefängnis in Tschetschenien in XXXX. Er wurde etappenweise transportiert. Ich weiß nicht genau in welchen Gefängnissen er dann noch war. Im XXXX bis 2007. - F: Von wann weg war er in diesem Gefängnis? - A: Das weiß ich nicht. - F: Sie wollen also sagen sie hätten sich intensiv für ihren Freund eingesetzt und jetzt wissen sie nicht einmal seit wann er im XXXX gewesen ist? - A: Ja, ich weiß es wirklich nicht. Von 2007 bis 2010 war er dann aber auch in einem Gebiet in XXXX. Die genaue Anschrift kenne ich nicht, weil ich nicht sein Anwalt war. Im Jahr 2010 wurde er dann wieder zurückverlegt. - F: Wo ist ihr Freund jetzt? - A: Er sitzt noch immer im XXXX Seit der Verlegung hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm.").Unverständlich ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer, der seine Verfolgung insbesondere auf die Unterstützung seines inhaftierten Freundes stützte, nicht in der Lage war, die Namen jener Gefängnisse zu nennen, in welchen sein Freund inhaftiert (gewesen) sei ("A: Nein, mein Freund war das erste Jahr im Gefängnis in Tschetschenien in römisch 40 . Er wurde etappenweise transportiert. Ich weiß nicht genau in welchen Gefängnissen er dann noch war. Im römisch 40 bis 2007. - F: Von wann weg war er in diesem Gefängnis? - A: Das weiß ich nicht. - F: Sie wollen also sagen sie hätten sich intensiv für ihren Freund eingesetzt und jetzt wissen sie nicht einmal seit wann er im römisch 40 gewesen ist? - A: Ja, ich weiß es wirklich nicht. Von 2007 bis 2010 war er dann aber auch in einem Gebiet in römisch 40 . Die genaue Anschrift kenne ich nicht, weil ich nicht sein Anwalt war. Im Jahr 2010 wurde er dann wieder zurückverlegt. - F: Wo ist ihr Freund jetzt? - A: Er sitzt noch immer im römisch 40 Seit der Verlegung hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm.").

Hätte der Erstbeschwerdeführer zudem tatsächlich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes in Moskau eine Berufung für seinen inhaftierten Freund eingebracht und im Namen der Mutter seines Freundes diverse Schreiben an Menschenrechtsorganisationen verfasst, dann sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob er selbst in den Schreiben namentlich erwähnt sei ("Außerdem haben wir an die Zeitungen geschrieben."; "Ich habe im Namen seiner Mutter ...

mehrere Menschenrechtsorganisationen ... angeschrieben."; "Ich habe

Briefe an verschiedene Instanzen verfasst, die im Namen der Mutter abgeschickt. - F: Sind Sie namentlich in diesen Briefen aufgeschienen? - A: Darin erinnere ich mich nicht genau, vielleicht als Zeuge.").

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 lediglich angegeben hatte, im Zuge seiner Anhaltung im Dezember 2010 "über Dinge ausgefragt" worden zu sein, über die er "nichts sagen" habe können und daher "keine Ahnung" gehabt zu haben, worum es gegangen sei, während er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 schilderte, dass er über namentlich genannte Personen befragt worden sei.

Gegen das Vorliegen einer Verfolgung spricht zudem - worauf das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer von Juni 2006 bis Mai 2007 unbehelligt und ohne Probleme eine staatliche Anstellung erhalten und bekleidet habe. Dass es während dieser Zeit zu etwaigen Vorkommnissen gekommen sei, hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht ("A: Ich bin nicht überzeugt, dass ich nicht zurückkehren muss, aber ich kann nicht zurück, zumindest noch so lange die jetzige Regierung an der Macht ist. - F: Hat es etwas mit ihrer einjährigen Beschäftigung bei der XXXX zu tun? - A: Nein. - F: Wieso haben sie ihre Tätigkeit bei der XXXX aufgegeben? - A: Ich hatte noch unter einem anderen Präsidenten gearbeitet. Später als der neue gekommen ist, habe ich gekündigt. Der Systemdruck gefiel mir nicht. Ich wusste nicht, wer der neue Vorgesetzte sein wird. Bei uns ist es üblich, dass wenn ein Vorgesetzter weggeht, gehen auch seine ihm un(ter)stellten Mitarbeiter auch weg, weil der neue Vorgesetzte seine Mitarbeiter mitbringt."; "F: Hatten sie bei ihrer Anstellung bei der Tschetschenischen XXXX kein Problem? - A: Nein.").Gegen das Vorliegen einer Verfolgung spricht zudem - worauf das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer von Juni 2006 bis Mai 2007 unbehelligt und ohne Probleme eine staatliche Anstellung erhalten und bekleidet habe. Dass es während dieser Zeit zu etwaigen Vorkommnissen gekommen sei, hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht ("A: Ich bin nicht überzeugt, dass ich nicht zurückkehren muss, aber ich kann nicht zurück, zumindest noch so lange die jetzige Regierung an der Macht ist. - F: Hat es etwas mit ihrer einjährigen Beschäftigung bei der römisch 40 zu tun? - A: Nein. - F: Wieso haben sie ihre Tätigkeit bei der römisch 40 aufgegeben? - A: Ich hatte noch unter einem anderen Präsidenten gearbeitet. Später als der neue gekommen ist, habe ich gekündigt. Der Systemdruck gefiel mir nicht. Ich wusste nicht, wer der neue Vorgesetzte sein wird. Bei uns ist es üblich, dass wenn ein Vorgesetzter weggeht, gehen auch seine ihm un(ter)stellten Mitarbeiter auch weg, weil der neue Vorgesetzte seine Mitarbeiter mitbringt."; "F: Hatten sie bei ihrer Anstellung bei der Tschetschenischen römisch 40 kein Problem? - A: Nein.").

Widersprüchlich sind zudem die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung mit einer Waffe im Rahmen seiner Verhaftung. Während er diesbezüglich bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 angegeben hatte, dass ihm "eine Waffe an den Rücken" gedrückt worden sei, gab er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 an, ihm sei "eine Pistole an den Kopf gesetzt" worden.

Überdies stehen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Abschürfungen am Arm während seiner (angeblichen) zweiten Anhaltung bzw. hinsichtlich der Wundversorgung dieser Verletzungen mit den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin nicht in Einklang. Während der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben hatte, die Wunden seien von seiner Mutter und seiner Frau versorgt worden ("Auf dem Land haben dann meine Mutter und meine Frau etwas mit den Abschürfungen gemacht, sie haben mich gepflegt."), verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Mann verarztet zu haben ("Erst dann auf dem Land wurde die Wunde versorgt. - F: Wer hat die Wunde versorgt? - A: Sie stellen solche Fragen. Ich habe mich um die Kinder gekümmert. Ich weiß nicht, wer die Wunde verarztet hat, ich war es jedenfalls nicht.").

Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schussverletzung am Kopf, die ihm während seines Studiums in XXXX zugefügt worden sein soll, sowie bezüglich des Vorbringens, dass ihn russische Soldaten im Jahr 1995 töten hätten wollen ("F: Hatten Sie sonst in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? - A: Ich weiß nicht ob ich aus dem Jahr 1995 noch was erwähnen sollte. Da wollten mich die russischen Soldaten töten. Sonst nicht."), fehlt es am zeitlichen Konnex zur Ausreise. Einen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schussverletzung am Kopf, die ihm während seines Studiums in römisch 40 zugefügt worden sein soll, sowie bezüglich des Vorbringens, dass ihn russische Soldaten im Jahr 1995 töten hätten wollen ("F: Hatten Sie sonst in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? - A: Ich weiß nicht ob ich aus dem Jahr 1995 noch was erwähnen sollte. Da wollten mich die russischen Soldaten töten. Sonst nicht."), fehlt es am zeitlichen Konnex zur Ausreise. Einen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, geht aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Mutter seines inhaftierten Freundes insbesondere hervor, dass die letzte Intervention in dieser Angelegenheit im Dezember 2009 erfolgt sei. Zudem wird in dem undatierten Schreiben, eingebracht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2011, mit keinem Wort eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers oder seiner Angehörigen erwähnt. Ausgeführt wird darin lediglich, dass der Erstbeschwerdeführer ein enger Freund des XXXX sei und nach dessen Inhaftierung versucht habe, ihn frei zu bekommen und der Mutter unentgeltlich geholfen habe, Briefe und Beschwerden an sechs namentlich genannte Stellen, zuletzt am 09.12.2009, zu schreiben. Konkrete, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen werden darin jedoch nicht bestätigt.Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, geht aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Mutter seines inhaftierten Freundes insbesondere hervor, dass die letzte Intervention in dieser Angelegenheit im Dezember 2009 erfolgt sei. Zudem wird in dem undatierten Schreiben, eingebracht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2011, mit keinem Wort eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers oder seiner Angehörigen erwähnt. Ausgeführt wird darin lediglich, dass der Erstbeschwerdeführer ein enger Freund des römisch 40 sei und nach dessen Inhaftierung versucht habe, ihn frei zu bekommen und der Mutter unentgeltlich geholfen habe, Briefe und Beschwerden an sechs namentlich genannte Stellen, zuletzt am 09.12.2009, zu schreiben. Konkrete, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen werden darin jedoch nicht bestätigt.

Auch der vorgelegte Beschluss des XXXX vermag - mangels Bezugnahme auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - eine (drohende) Verfolgung der Beschwerdeführer nicht darzutun. Aus der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2012 vorgelegten Beschwerde der Mutter des inhaftierten Freundes des Erstbeschwerdeführers ergibt sich zudem ebenfalls keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Absicht des Erstbeschwerdeführers, seinem Freund zu helfen, wird in der vorgelegten Beschwerde der Mutter - widersprüchlich zu den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz - ebenfalls nicht erwähnt.Auch der vorgelegte Beschluss des römisch 40 vermag - mangels Bezugnahme auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - eine (drohende) Verfolgung der Beschwerdeführer nicht darzutun. Aus der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2012 vorgelegten Beschwerde der Mutter des inhaftierten Freundes des Erstbeschwerdeführers ergibt sich zudem ebenfalls keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Absicht des Erstbeschwerdeführers, seinem Freund zu helfen, wird in der vorgelegten Beschwerde der Mutter - widersprüchlich zu den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz - ebenfalls nicht erwähnt.

Was den Hinweis in der anwaltlichen Stellungnahme vom 30.08.2011 anbelangt, wonach Unterstützer von Widerstandskämpfern in Tschetschenien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten und diese seitens der Sicherheitskräfte häufig ohne rechtliche Grundlage angewendet würden, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung von Widerstandskämpfern nicht glaubwürdig vorgebracht hat. Die Darstellung in der genannten Stellungnahme, wonach abgeschobene Tschetschenen nach der Ankunft mit besonderer Aufmerksamkeit der russischen Behörden zu rechnen hätten, ist überdies verkürzt. Vielmehr kann den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass (dem Auswärtigen Amt) keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt seien. Solange der Tschetschenien-Konflikt jedoch nicht endgültig gelöst sei, sei davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren würden. Dies gelte insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen würden, oder die im Verdacht stünden, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. All dies trifft auf die Beschwerdeführer jedoch nicht zu.

In der Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen in Grundzügen; die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde darin jedoch nicht substantiiert bekämpft. Der Hinweis, wonach die Geheimpolizei in der ehemaligen Schule der Drittbeschwerdeführerin nach deren Verbleib gefragt habe, vermag angesichts der dargelegten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ebenfalls nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Behauptung, wonach eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation "völlig unverständlich" sei und "der bisherigen Rechtsprechung" widerspreche.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass einem Bruder des Erstbeschwerdeführers, der insbesondere seine Tätigkeit bei der Finanzpolizei sowie den Versuch der tschetschenischen Bevölkerung in XXXX, eine Oppositionspartei zu gründen, und seine mehrmalige Anhaltung als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben hatte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 Asyl gewährt worden war. Der Erstbeschwerdeführer vermochte jedoch weder Verfolgungshandlungen glaubhaft vorzubringen, noch das Bestehen eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Bruders in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass insbesondere die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien leben, als nicht gegeben erachtet werden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass einem Bruder des Erstbeschwerdeführers, der insbesondere seine Tätigkeit bei der Finanzpolizei sowie den Versuch der tschetschenischen Bevölkerung in römisch 40 , eine Oppositionspartei zu gründen, und seine mehrmalige Anhaltung als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben hatte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 Asyl gewährt worden war. Der Erstbeschwerdeführer vermochte jedoch weder Verfolgungshandlungen glaubhaft vorzubringen, noch das Bestehen eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Bruders in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass insbesondere die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien leben, als nicht gegeben erachtet werden.

Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Verfolgungsbehauptungen vorgebracht. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 verneinte die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich die Frage, ob sie jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ebenso wie die Fragen nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen. Zudem habe sie weder aufgrund ihrer Religion noch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin bestünden keine eigenen Fluchtgründe.

Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Bei diesem Ergebnis konnte von der beantragten Überprüfung des Vorbringens im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten, der beantragten Beiziehung eines Sachverständigen für Tschetschenien sowie der beantragten Einvernahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers als Zeugen abgesehen werden. Im Übrigen ist hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers anzumerken, dass dieser die Russische Föderation im Jahr 2003 verlassen hat und daher zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bereits aus diesem Grund keine unmittelbaren Wahrnehmungen haben kann.

II.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, insbesondere aufgrund seiner selbständigen Handelstätigkeit mit Parfümerieprodukten für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. In Tschetschenien halten sich weiters die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin auf. Dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen kann daher, auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte, nicht erkannt werden.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, insbesondere aufgrund seiner selbständigen Handelstätigkeit mit Parfümerieprodukten für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. In Tschetschenien halten sich weiters die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin auf. Dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen kann daher, auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte, nicht erkannt werden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 20.03.2011 gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 20.03.2011 gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären.

Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Der Erstbeschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren psychiatrische Befunde vom 20.07.2011, 21.11.2011 und vom 23.12.2011 vor, welchen entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aus dem Befund vom 23.12.2011 gehen zudem eine begonnene psychotherapeutische Behandlung, die Einnahme von Antidepressiva sowie die Verhandlungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers hervor.

Was die in der psychiatrischen Stellungnahme vom 21.11.2011 getätigten Ausführungen zur Transportfähigkeit anbelangt, wonach der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatstaat von Ordnungskräften in Haft genommen und misshandelt worden sei, sodass bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen das Gefühl eines Wiedererlebens in Form von sich aufdrängenden Erinnerungen angenommen werden könne, ist zu bedenken, dass den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen nach Ansicht des erkennenden Senates keine Glaubwürdigkeit zukommt (siehe dazu bereits oben unter Punkt II.2.). Aus dem aktuellen psychiatrischen Befund vom 23.12.2011 geht überdies keine Transportunfähigkeit des Erstbeschwerdeführers hervor.Was die in der psychiatrischen Stellungnahme vom 21.11.2011 getätigten Ausführungen zur Transportfähigkeit anbelangt, wonach der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatstaat von Ordnungskräften in Haft genommen und misshandelt worden sei, sodass bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen das Gefühl eines Wiedererlebens in Form von sich aufdrängenden Erinnerungen angenommen werden könne, ist zu bedenken, dass den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen nach Ansicht des erkennenden Senates keine Glaubwürdigkeit zukommt (siehe dazu bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.). Aus dem aktuellen psychiatrischen Befund vom 23.12.2011 geht überdies keine Transportunfähigkeit des Erstbeschwerdeführers hervor.

Die im Schreiben des XXXX enthaltenen Diagnosen "Vegetativvaskuläre Dystonie" und "Asthenoneurotisches Syndrom" werden in den psychiatrischen Befunden vom 20.07.2011 und vom 23.12.2011 nicht genannt. Der anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer brachte - wie bereits oben dargelegt - vor, auf Grund der fluchtrelevanten Ereignisse aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden.Die im Schreiben des römisch 40 enthaltenen Diagnosen "Vegetativvaskuläre Dystonie" und "Asthenoneurotisches Syndrom" werden in den psychiatrischen Befunden vom 20.07.2011 und vom 23.12.2011 nicht genannt. Der anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer brachte - wie bereits oben dargelegt - vor, auf Grund der fluchtrelevanten Ereignisse aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden.

Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien gegeben. Auch das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers an einer posttraumatischen Belastungsstörung und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat festgestellt. Die Ausführung in der Beschwerde, wonach die "Tatsache", dass der Erstbeschwerdeführer "wohl auf Grund der fluchtrelevanten Ereignisse an psychischen Problemen" leide und laufender, in der Russischen Föderation nicht gedeckter Behandlungsbedarf bestehe, vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Für die Drittbeschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren ein psychiatrischer Befund vom 20.07.2011 vorgelegt, aus welchem entnommen werden kann, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie einer nichtorganischen Enuresis (Anmerkung: Einnässen) leidet. Zudem wurden eine kinderchirurgische Untersuchung sowie eine psychologische Behandlung empfohlen.

Wie aus den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, hat die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) inzwischen ein Niveau erreicht, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Überdies entwickelte UNICEF in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und deren Familien zu behandeln.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatischen Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, kann auch im gegenständlichen Fall kein Abschiebungshindernis erkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatischen Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, kann auch im gegenständlichen Fall kein Abschiebungshindernis erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Beschwerdeführer reisten am 12.03.2011 illegal nach Österreich ein und alle Beschwerdeführer stellten am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz, welche sich nunmehr als unbegründet erwiesen. Die Beschwerdeführer halten sich seither durchgehend in Österreich auf und verbrachten somit einen Zeitraum von weniger als einem Jahr im Bundesgebiet.

In Österreich lebt ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als anerkannter Flüchtling; ein gemeinsamer Haushalt mit den Beschwerdeführern besteht jedoch nicht.

Im Hinblick auf das Verhältnis zu diesem Bruder des Erstbeschwerdeführers sei angemerkt, dass der EGMR ausgesprochen hat, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - wie im gegebenen Fall - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden (vgl. dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges, von der Rechtsprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht hinreichend konkret behauptet bzw. dargetan und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen; Anhaltspunkte für ein besonders stark ausgeprägtes Familienleben mit der geforderten Beziehungsintensität liegen somit nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer verneinte vielmehr etwa ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Im Sinne der obigen Erwägungen kann daher - mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte - von einem entscheidungswesentlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich in getrenntem Haushalt lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers nicht ausgegangen werden.Im Hinblick auf das Verhältnis zu diesem Bruder des Erstbeschwerdeführers sei angemerkt, dass der EGMR ausgesprochen hat, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - wie im gegebenen Fall - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden vergleiche dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges, von der Rechtsprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht hinreichend konkret behauptet bzw. dargetan und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen; Anhaltspunkte für ein besonders stark ausgeprägtes Familienleben mit der geforderten Beziehungsintensität liegen somit nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer verneinte vielmehr etwa ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Im Sinne der obigen Erwägungen kann daher - mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte - von einem entscheidungswesentlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich in getrenntem Haushalt lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

Bezüglich der Beschwerdeführer ist überdies festzuhalten, dass alle vier Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, sodass diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das bestehende Familienleben vorliegt. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist somit nicht anzunehmen. Auch wurden von den Beschwerdeführern keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht.Bezüglich der Beschwerdeführer ist überdies festzuhalten, dass alle vier Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, sodass diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das bestehende Familienleben vorliegt. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist somit nicht anzunehmen. Auch wurden von den Beschwerdeführern keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar in Österreich unbescholten sind, jedoch gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und den bisherigen, erst weniger als ein Jahr dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz stützten und sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer der Asylverfahren auch bewusst sein mussten (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben überdies insbesondere die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer, die den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hatten, auch im Falle ihrer Rückkehr wieder problemlos in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft eingliedern werden können.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar in Österreich unbescholten sind, jedoch gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und den bisherigen, erst weniger als ein Jahr dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz stützten und sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer der Asylverfahren auch bewusst sein mussten vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben überdies insbesondere die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer, die den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hatten, auch im Falle ihrer Rückkehr wieder problemlos in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft eingliedern werden können.

Die Beschwerdeführer wurden zudem während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind auch aktuell nicht in der Lage für den Lebensunterhalt ihrer Familie aus eigenen Mitteln aufzukommen. Eine berufliche Integration des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen nicht vor.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar - wie sich aus den vorgelegten Bestätigungen vom 01.09.2011, 15.12.2011 und 16.12.2011 sowie der Anmeldebestätigung vom 12.12.2011 ergibt - Deutschkurse absolviert und verfügt daher über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, dennoch kann insbesondere vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich von weniger als einem Jahr von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in Österreich die Schule besucht.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Es sind in den Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind in den Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).

Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen von mehreren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Asylgründe. Die belangte Behörde hat - wie bereits oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern (neuerlich) zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen von mehreren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Asylgründe. Die belangte Behörde hat - wie bereits oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern (neuerlich) zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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