TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/26 D14 423052-1/2011

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Spruch

D14 423052-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 11 06.666-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 11 06.666-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 02.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 11 06.666-BAL, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 02.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 11 06.666-BAL, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 04.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 04.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 05.07.2011 gaben sie hinsichtlich ihres Ausreisegrundes zusammengefasst an, dass sie und ein Arzt aus dem Krankenhaus, in dem sie gearbeitet hätte, von Rebellen abgeholt worden wären, um anderen verletzten Rebellen zu helfen. Nachdem sie den Rebellen geholfen hätten, sei ihnen mit dem Tod gedroht worden, falls sie jemanden darüber erzählen würden. Bei ihrer Rückkehr in das Krankenhaus sei die Beschwerdeführerin bereits von der Polizei erwartet worden und man hätte sie festgenommen. Nachdem sie zwei Tage lang inhaftiert gewesen wäre, sei sie mit Hilfe ihrer Mutter, die die Polizei bestochen habe, wieder freigelassen worden. Diese Vorfälle hätten sich im Mai ereignet, in der Folge sei sie einen Monat lang in Inguschetien aufhältig gewesen, bis ihre Mutter ihre Flucht vorbereitet und sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 05.07.2011 gaben sie hinsichtlich ihres Ausreisegrundes zusammengefasst an, dass sie und ein Arzt aus dem Krankenhaus, in dem sie gearbeitet hätte, von Rebellen abgeholt worden wären, um anderen verletzten Rebellen zu helfen. Nachdem sie den Rebellen geholfen hätten, sei ihnen mit dem Tod gedroht worden, falls sie jemanden darüber erzählen würden. Bei ihrer Rückkehr in das Krankenhaus sei die Beschwerdeführerin bereits von der Polizei erwartet worden und man hätte sie festgenommen. Nachdem sie zwei Tage lang inhaftiert gewesen wäre, sei sie mit Hilfe ihrer Mutter, die die Polizei bestochen habe, wieder freigelassen worden. Diese Vorfälle hätten sich im Mai ereignet, in der Folge sei sie einen Monat lang in Inguschetien aufhältig gewesen, bis ihre Mutter ihre Flucht vorbereitet und sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe.

Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich ihres Familienstandes aus, dass sie "ledig" sei und zudem behauptete sie, keine Verwandten oder Bezugspersonen außerhalb ihres Heimatlandes zu haben.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 29.08.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie zusammengefasst anführte, sie habe XXXX standesamtlich am XXXX in XXXX und nach religiösem Ritus am XXXX in XXXX geheiratet. Ihr Ehemann habe bereits einen Antrag auf Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien hätte sie über das Internet ihren damals bereits in Österreich lebenden Ehemann geheiratet. Derzeit befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sie leide jedoch an Anämie. Sie sei von Jänner bis Mai 2011 als XXXX tätig gewesen. Zuletzt habe sie in der Nachtschicht von XXXX gearbeitet, wo sie gemeinsam mit einem ebenfalls im Krankenhaus tätigen Arzt von bewaffneten Männern in Autos mitgenommen und zu drei Verletzten gebracht worden wäre. Sie habe die Wunden der verletzten Männer versorgt, bevor sie wieder ins Krankenhaus zurückkehren habe können. Man habe ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie jemanden davon erzählt hätte. Im Krankenhaus habe die Polizei auf sie gewartet und man habe sie zwei Tage lang auf der Polizeistation befragt, bevor ihre Mutter für ihre Freilassung bezahlt habe. Sie wisse nicht, ob man sie angezeigt habe. Ihr Mann sei ein entfernter Verwandter ihrer Mutter und sie hätten am XXXX standesamtlich übers Internet geheiratet, als sie noch in Tschetschenien aufhältig, er jedoch bereits in Österreich gewesen sei. In Österreich hätten sie am XXXX nach muslimischem Ritus geheiratet. Nach dem Vorfall im Krankenhaus in der Nacht vom XXXX hätte sie sich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen und habe gekündigt. Am 28.06.2011 sei sie schließlich aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 29.08.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie zusammengefasst anführte, sie habe römisch 40 standesamtlich am römisch 40 in römisch 40 und nach religiösem Ritus am römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Ihr Ehemann habe bereits einen Antrag auf Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien hätte sie über das Internet ihren damals bereits in Österreich lebenden Ehemann geheiratet. Derzeit befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sie leide jedoch an Anämie. Sie sei von Jänner bis Mai 2011 als römisch 40 tätig gewesen. Zuletzt habe sie in der Nachtschicht von römisch 40 gearbeitet, wo sie gemeinsam mit einem ebenfalls im Krankenhaus tätigen Arzt von bewaffneten Männern in Autos mitgenommen und zu drei Verletzten gebracht worden wäre. Sie habe die Wunden der verletzten Männer versorgt, bevor sie wieder ins Krankenhaus zurückkehren habe können. Man habe ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie jemanden davon erzählt hätte. Im Krankenhaus habe die Polizei auf sie gewartet und man habe sie zwei Tage lang auf der Polizeistation befragt, bevor ihre Mutter für ihre Freilassung bezahlt habe. Sie wisse nicht, ob man sie angezeigt habe. Ihr Mann sei ein entfernter Verwandter ihrer Mutter und sie hätten am römisch 40 standesamtlich übers Internet geheiratet, als sie noch in Tschetschenien aufhältig, er jedoch bereits in Österreich gewesen sei. In Österreich hätten sie am römisch 40 nach muslimischem Ritus geheiratet. Nach dem Vorfall im Krankenhaus in der Nacht vom römisch 40 hätte sie sich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen und habe gekündigt. Am 28.06.2011 sei sie schließlich aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist.

Der Beschwerdeführerin wurde die ACCORD Anfragebeantwortung vom 21. April 2009 zur Kenntnis gebracht, in welcher im Wesentlichen festhalten wird, dass in der Russischen Föderation nur eine vor dem Standesamt geschlossene Ehe anerkannt werde und die Eheschließung nur bei persönlicher Anwesenheit der Eheschließenden möglich ist. Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich der ihr vorgehaltenen Feststellungen über die Regelung der Eheschließung in ihrem Herkunftsstaat an, dass all dies, was in der Anfragebeantwortung angegeben sei, korrekt wäre, jedoch in Tschetschenien andere Regeln als in der (restlichen) Russischen Föderation gelten würden.

Sie gab weiters an, dass sie in Österreich mit ihrem Mann XXXX seit XXXX zusammenlebe und dieser für sie sorge.Sie gab weiters an, dass sie in Österreich mit ihrem Mann römisch 40 seit römisch 40 zusammenlebe und dieser für sie sorge.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 29.08.2011 wurde dem Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen übermittelt.

Mit Eingabe vom 14.09.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre "Heiratsurkunde".

Mit Schreiben vom 19.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert bekanntzugeben, ob es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um das Original handle und wann und wie sie dieses Dokument erhalten hätte.

I.4. Am 29.09.2011 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie zusammengefasst schilderte, es würde sich bei dem bisher vorgelegten Dokument nicht um das Original, sondern um eine Farbkopie ihrer Heiratsurkunde handeln. Sie behauptete jedoch, dass sie nunmehr zusammen mit der Stellungnahme das Original ihrer Heiratsurkunde übermitteln werde. Ihr sei das Dokument am XXXX gegen Gebührenzahlung und Vorlage ihres russischen Inlandspasses und des Passes ihres Ehegatten vom Standesamt im Bezirk XXXX ausgestellt worden. Ihr Ehemann habe seiner Mutter eine schriftliche Vollmacht übermittelt, damit diese ihn vor dem Standesamt vertreten hätte können. Es wäre eine Internetverbindung via Skype zu ihrem Ehemann aufgebaut worden und auf diesem Wege sei das "Prozedere, welches normalerweise bei persönlicher Anwesenheit beider Brautleute durchgeführt werde, vollzogen worden". Das Ritual nach muslimischen Sitten sei in der Folge im XXXX bei persönlicher Anwesenheit beider Eheleute in Österreich vollzogen worden.römisch eins.4. Am 29.09.2011 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie zusammengefasst schilderte, es würde sich bei dem bisher vorgelegten Dokument nicht um das Original, sondern um eine Farbkopie ihrer Heiratsurkunde handeln. Sie behauptete jedoch, dass sie nunmehr zusammen mit der Stellungnahme das Original ihrer Heiratsurkunde übermitteln werde. Ihr sei das Dokument am römisch 40 gegen Gebührenzahlung und Vorlage ihres russischen Inlandspasses und des Passes ihres Ehegatten vom Standesamt im Bezirk römisch 40 ausgestellt worden. Ihr Ehemann habe seiner Mutter eine schriftliche Vollmacht übermittelt, damit diese ihn vor dem Standesamt vertreten hätte können. Es wäre eine Internetverbindung via Skype zu ihrem Ehemann aufgebaut worden und auf diesem Wege sei das "Prozedere, welches normalerweise bei persönlicher Anwesenheit beider Brautleute durchgeführt werde, vollzogen worden". Das Ritual nach muslimischen Sitten sei in der Folge im römisch 40 bei persönlicher Anwesenheit beider Eheleute in Österreich vollzogen worden.

I.5. Am 30.11.2011 langte der Bericht der urkundentechnischen Untersuchung über die von der Beschwerdeführerin am 14.09.2011 vorgelegten (Kopie der) Heiratsurkunde ein. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine urkundentechnische Überprüfung nicht möglich sei, weil es sich lediglich um eine Farbkopie handle.römisch eins.5. Am 30.11.2011 langte der Bericht der urkundentechnischen Untersuchung über die von der Beschwerdeführerin am 14.09.2011 vorgelegten (Kopie der) Heiratsurkunde ein. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine urkundentechnische Überprüfung nicht möglich sei, weil es sich lediglich um eine Farbkopie handle.

I.6. Am 13.10.2011 langte der Bericht der urkundentechnischen Untersuchung über die am 19.09.2011 eingebrachte (Original-)Heiratsurkunde ein. Es wurde zusammengefasst festgehalten, dass bei der vorgelegten Urkunde keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten.römisch eins.6. Am 13.10.2011 langte der Bericht der urkundentechnischen Untersuchung über die am 19.09.2011 eingebrachte (Original-)Heiratsurkunde ein. Es wurde zusammengefasst festgehalten, dass bei der vorgelegten Urkunde keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten.

I.7. Mit Bescheid vom 18.11.2011, FZ. 11 06.666-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.7. Mit Bescheid vom 18.11.2011, FZ. 11 06.666-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso fest wie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX in Wirklichkeit nicht standesamtlich verheiratet sei. Im Fall der Beschwerdeführerin hätten sich auch keine Hinweise auf behandlungsbedürftige Erkrankungen ergeben. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Rahmen der Interessensabwägung wurde festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in Tschetschenien zu Grunde gelegt.Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso fest wie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 in Wirklichkeit nicht standesamtlich verheiratet sei. Im Fall der Beschwerdeführerin hätten sich auch keine Hinweise auf behandlungsbedürftige Erkrankungen ergeben. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Rahmen der Interessensabwägung wurde festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in Tschetschenien zu Grunde gelegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Lebensgefährten XXXX verheiratet sei, da sie zwar eine in der Russischen Föderation ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt habe, XXXX jedoch zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Herkunftsstaat bei der Beschwerdeführerin, sondern in Österreich aufhältig gewesen sei. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei die Heiratsurkunde gegen Geldzahlung einer Bekannten ihres Ehemannes in dessen Abwesenheit ausgestellt worden, jedoch sei eine Eheschließung in der gesamten Russischen Föderation nur bei persönlicher Anwesenheit der Eheschließenden möglich und stelle der Kauf einer Heiratsurkunde keine ordnungsgemäße Eheschließung dar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte "Verfolgung" durch Rebellen beziehe sich ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven, für deren strafrechtliche Verfolgung die Behörden des Herkunftsstaates zuständig seien. Dieses Verhalten sei jedoch nicht dem Staat zuzurechnen und werde auch vom Staat nicht gutgeheißen oder unterstützt, sondern stelle kriminelles Verhalten der Männer als Privatpersonen dar. Dass die Behörden des Heimatlandes nicht willig wären, Vorfälle dieser Art zu verfolgen, widerspreche den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde beurteilte weiters das Verhalten der Polizei in Tschetschenien, wonach die Drohung, sie müsse ins Gefängnis, sich "offensichtlich auf eine Aussageverweigerung beziehe". Weiters beschäftigte sich die belangte Behörde mit der Fragestellung der Schutzgewährung durch Behörden des Heimatlandes sowie - im Rahmen der Beweiswürdigung - mit der Frage, ob das angeblich bezahlte Bestechungsgeld eine Verfolgung im Sinne der GFK sei. In Zusammenschau ergebe sich das Bild, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der vorgebrachten Verfolgung die Heimat verlassen hätte, sondern dass es sich um eine bewusste Einreise nach Europa aufgrund von asylfremden Motiven handle.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 verheiratet sei, da sie zwar eine in der Russischen Föderation ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt habe, römisch 40 jedoch zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Herkunftsstaat bei der Beschwerdeführerin, sondern in Österreich aufhältig gewesen sei. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei die Heiratsurkunde gegen Geldzahlung einer Bekannten ihres Ehemannes in dessen Abwesenheit ausgestellt worden, jedoch sei eine Eheschließung in der gesamten Russischen Föderation nur bei persönlicher Anwesenheit der Eheschließenden möglich und stelle der Kauf einer Heiratsurkunde keine ordnungsgemäße Eheschließung dar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte "Verfolgung" durch Rebellen beziehe sich ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven, für deren strafrechtliche Verfolgung die Behörden des Herkunftsstaates zuständig seien. Dieses Verhalten sei jedoch nicht dem Staat zuzurechnen und werde auch vom Staat nicht gutgeheißen oder unterstützt, sondern stelle kriminelles Verhalten der Männer als Privatpersonen dar. Dass die Behörden des Heimatlandes nicht willig wären, Vorfälle dieser Art zu verfolgen, widerspreche den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde beurteilte weiters das Verhalten der Polizei in Tschetschenien, wonach die Drohung, sie müsse ins Gefängnis, sich "offensichtlich auf eine Aussageverweigerung beziehe". Weiters beschäftigte sich die belangte Behörde mit der Fragestellung der Schutzgewährung durch Behörden des Heimatlandes sowie - im Rahmen der Beweiswürdigung - mit der Frage, ob das angeblich bezahlte Bestechungsgeld eine Verfolgung im Sinne der GFK sei. In Zusammenschau ergebe sich das Bild, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der vorgebrachten Verfolgung die Heimat verlassen hätte, sondern dass es sich um eine bewusste Einreise nach Europa aufgrund von asylfremden Motiven handle.

Rechtlich wurde mit Verweis auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von Vornherein ausgeschlossen werden könne.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung angefochten. Neben der gerafften Wiedergabe des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde auf die umfangreichen, ausführlichen, detaillierten und in sich schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen. Insbesondere wurde hervorgestrichen, dass die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt habe, den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass sie als Beschuldigte festgehalten worden wäre, da sie eine zweitägige Anhaltung und Befragung bei der Polizei geschildert hätte. All diese Umstände würden somit darauf hindeuten, dass ihr die Polizei Unterstützung von Rebellen unterstelle. Die Feststellungen hinsichtlich der Ehe und des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei, würden auf unzureichenden Ermittlungen seitens der Behörde beruhen. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft. Eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin und eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Gatten wären korrekter Weise durchzuführen gewesen, auf deren Basis der Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung angefochten. Neben der gerafften Wiedergabe des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde auf die umfangreichen, ausführlichen, detaillierten und in sich schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen. Insbesondere wurde hervorgestrichen, dass die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt habe, den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass sie als Beschuldigte festgehalten worden wäre, da sie eine zweitägige Anhaltung und Befragung bei der Polizei geschildert hätte. All diese Umstände würden somit darauf hindeuten, dass ihr die Polizei Unterstützung von Rebellen unterstelle. Die Feststellungen hinsichtlich der Ehe und des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei, würden auf unzureichenden Ermittlungen seitens der Behörde beruhen. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft. Eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin und eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Gatten wären korrekter Weise durchzuführen gewesen, auf deren Basis der Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Sie und ein Arzt aus dem Krankenhaus, in dem sie gearbeitet hätte, seien von Rebellen abgeholt worden, um anderen verletzten Rebellen zu helfen. Nachdem sie den Rebellen geholfen hätten, sei ihnen mit dem Tod gedroht worden, falls sie darüber sprechen würden. Bei ihrer Rückkehr in das Krankenhaus sei die Beschwerdeführerin bereits von der Polizei erwartet worden und man hätte sie festgenommen. Nachdem sie zwei Tage lang inhaftiert gewesen wäre, sei sie mit Hilfe ihrer Mutter, die die Polizei bestochen habe, wieder freigelassen worden. Diese Vorfälle hätten sich im Mai ereignet, in der Folge sei sie einen Monat lang in Inguschetien aufhältig gewesen, bis ihre Mutter ihre Flucht vorbereitet hätte und sie in der Folge den Herkunftsstaat verlassen habe.

Vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vor.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal sich diese anhand der mit der Beschwerdeführerin am 05.07.2011, (im Zulassungsverfahren) und am 29.08.2011 aufgenommenen Niederschriften sowie der vorgelegten Beweismittel nicht nachvollziehen lässt.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der festgestellte Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu ihrer Unglaubwürdigkeit nicht umfassend und nachprüfbar festgestellt wurden.

Die belangte Behörde stellte im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderte "Verfolgung" durch Rebellen ausschließlich auf kriminelle Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven beziehe, für deren strafrechtliche Verfolgung die Behörden des Herkunftsstaates zuständig seien. Weiters wurde festgehalten, dass dieses geschilderte Verhalten nicht dem Staat zuzurechnen sei und vom Staat überdies nicht gutgeheißen oder unterstützt werde. Warum die belangte Behörde in der Folge zu dem Schluss kommt, dass sich in Zusammenschau das Bild ergebe, die Beschwerdeführerin hätte nicht aufgrund der vorgebrachten Verfolgung die Heimat verlassen, sondern dass es sich um eine bewusste Einreise nach Europa aufgrund von asylfremden Motiven handle, wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Obwohl in der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Prüfung hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit oder Plausibilität unterzogen worden ist, wurde im rechtlichen Teil des angefochtenen Bescheides mit Verweis auf die Beweiswürdigung im selben Bescheid festgehalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von Vornherein ausgeschlossen werden könne.

Die belangte Behörde hätte jedoch korrekterweise zunächst nachvollziehbar darlegen müssen, ob dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - Entführung durch Rebellen und nachfolgender Vorhalt durch Polizei, dass sie die Rebellen freiwillig unterstütze - überhaupt Glauben geschenkt wird. Erst nach einer solchen Beurteilung des Vorbringens als wahr oder nicht wahr kann gegebenenfalls eine weitere Prüfung erfolgen, ob der Herkunftsstaat schutzfähig und -willig ist. Ebenso kann eine Darlegung einer allenfalls bestehenden Möglichkeit einer Innerstaatlichen Schutzalternative im Herkunftsstaat systematisch korrekt erst nach Klärung der Frage erfolgen, ob die Fluchtbehauptungen der Beschwerdeführerin überhaupt der Wahrheit entsprechen oder anzuzweifeln sind bzw. lässt sich eine - rechtliche - Beurteilung der Frage, ob eine Bestechung von Polizisten zur "Beschleunigung" der Freilassung asylrelevant ist, erst nach Klärung der Frage, ob sich der Sachverhalt überhaupt zugetragen hat, treffen.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist, da für den Asylgerichtshof im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle überhaupt nicht nachvollziehbar ist, ob die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ganz, nur teilweise oder gar nicht gefolgt ist.

Unter dieser Prämisse ist anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht im vorhinein auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Gefährdung von asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, muss die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren somit insofern ergänzen, als Klarheit über die entscheidende Frage gewonnen werden muss, ob der vorgetragene Sachverhalt geglaubt wird oder nicht.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigerem Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme offiziell unvermeidlich erscheint, da bei der belangten Behörde keine Klarheit vorliegt, ob sich der behauptete Sachverhalt ereignet hat oder nicht.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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