Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A9 410.638-1/2009/5E
A9 410.638-2/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, GZ 09 03.195/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, GZ 09 03.195/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und Spruchpunkt I. dieses Bescheides ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seinen Einvernahmen gab er als Fluchtgrund - zusammengefasst - an, sein Vater, der Anführer einer Sekte, habe den Beschwerdeführer töten wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Brief an die Adresse XXXX gesendet, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.08.2009 beim Postamt hinterlegt und ab dem 13.08.2009 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde in der Folge als nicht behoben retourniert.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Brief an die Adresse römisch 40 gesendet, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.08.2009 beim Postamt hinterlegt und ab dem 13.08.2009 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde in der Folge als nicht behoben retourniert.
Laut einer Anfrage beim Zentralen Melderegister (OZ 1) war der Beschwerdeführer vom 20.03.2009 bis 01.08.2009 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet; als Unterkunftgeber scheint XXXX auf. Anschließend war der Beschwerdeführer vom 06.08.2009 bis 07.07.2010 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, als Unterkunftgeber scheint XXXX auf. Die nächste Anmeldung erfolgte als Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX.Laut einer Anfrage beim Zentralen Melderegister (OZ 1) war der Beschwerdeführer vom 20.03.2009 bis 01.08.2009 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet; als Unterkunftgeber scheint römisch 40 auf. Anschließend war der Beschwerdeführer vom 06.08.2009 bis 07.07.2010 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, als Unterkunftgeber scheint römisch 40 auf. Die nächste Anmeldung erfolgte als Nebenwohnsitz an der Adresse römisch 40 .
2. Am 09.09.2009 langte beim Bundesasylamt per Telefax eine Behördenvollmacht vom 04.09.2009 ein, in dem der Beschwerdeführer die XXXX die Vollmacht erteilte und ermächtigte, alle Bescheide des Bundesasylamtes entgegen zu nehmen.2. Am 09.09.2009 langte beim Bundesasylamt per Telefax eine Behördenvollmacht vom 04.09.2009 ein, in dem der Beschwerdeführer die römisch 40 die Vollmacht erteilte und ermächtigte, alle Bescheide des Bundesasylamtes entgegen zu nehmen.
Am 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 und brachte vor, er sei Analphabet und habe am 01.09.2009 an seiner derzeitigen Wohnanschrift durch seinen Mitbewohner D. erfahren, dass auf dem "Posttisch" eine "gelbe Verständigung" für ihn bereit liege. Er habe sich sofort zur Post begeben, jedoch sei der Bescheid schon an das Bundesasylamt zurückgeschickt worden. Daraufhin habe er Kontakt mit seinem Caritas Berater, Mag. A. aufgenommen, der ihm bestätigt habe, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Aufgrund der Tatsache, dass ihm in seinen bisherigen Unterkünften die Post immer persönlich überbracht worden sei, sei er davon ausgegangen, nachdem er es in Österreich im Zuge des Verfahrens auch nicht anders kennen gelernt habe, dass ihm auch in seiner neuen Unterkunft, in der er bis zur versuchten Zustellung erst zwei Wochen untergebracht gewesen sei, alle Poststücke durch den Postbeamten persönlich zugestellt werden würden. Da er Analphabet sei, konnte er von der Hinterlegung seines Bescheides keine Kenntnis erlangen und stelle daher den Antrag, den Bescheid an die nunmehr bestellte Zustellbevollmächtigte zuzustellen.
Er stelle auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei ohne seine Kenntnis in Rechtskraft erwachsen und er habe erst am 01.09.2009 von der "gelben Verständigung" der Hinterlegung erfahren. Er selbst sei Analphabet. Der Beschwerdeführer habe keine grobe Sorgfaltswidrigkeit begangen. Er wohne erst seit dem 01.08.2009 an der Adresse in XXXX. Es handele sich dabei um eine Privatunterkunft, wo sämtliche Post auf einem großen Tisch gestapelt werde und jedermann Zugriff darauf habe. Es gebe keine Person in seiner jetzigen Unterkunft, die sich um die Post kümmere. Der Chef des Hauses lege, wie er nunmehr wisse, sämtliche Korrespondenz auf einen großen Tisch ab, zudem jeder Zugang habe. In seinen Unterkünften in XXXX und später in der Pension K. sei ihm die Post immer persönlich überbracht und ihm nötigenfalls auch Skizzen angefertigt und übergeben worden. So sei er auch in der nunmehrigen Unterkunft davon ausgegangen, dass ihm die Postsendung, da er dies nicht anders kenne, persönlich durch den Postbeamten überbracht werde. Da er erst seit dem 01.08.2009 (zwei Wochen vor der versuchten Zustellung des Bescheides) an seiner nunmehrigen Adresse wohne, sei er mit den Umständen der Postzustellung nicht in dem Maße vertraut gewesen. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, erst seit sechs Monaten in Österreich, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und zudem Analphabet. Er habe bis zum heutigen Zeitpunkt die im Ungang mit Behörden gebotene Sorgfalt eingehalten. Da ihm somit kein so grober Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen sei, stelle er fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag bei gleichzeitigem Nachholen der versäumten Handlung. Der Bescheid des Bundesasylamtes werde seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Er stelle auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei ohne seine Kenntnis in Rechtskraft erwachsen und er habe erst am 01.09.2009 von der "gelben Verständigung" der Hinterlegung erfahren. Er selbst sei Analphabet. Der Beschwerdeführer habe keine grobe Sorgfaltswidrigkeit begangen. Er wohne erst seit dem 01.08.2009 an der Adresse in römisch 40 . Es handele sich dabei um eine Privatunterkunft, wo sämtliche Post auf einem großen Tisch gestapelt werde und jedermann Zugriff darauf habe. Es gebe keine Person in seiner jetzigen Unterkunft, die sich um die Post kümmere. Der Chef des Hauses lege, wie er nunmehr wisse, sämtliche Korrespondenz auf einen großen Tisch ab, zudem jeder Zugang habe. In seinen Unterkünften in römisch 40 und später in der Pension K. sei ihm die Post immer persönlich überbracht und ihm nötigenfalls auch Skizzen angefertigt und übergeben worden. So sei er auch in der nunmehrigen Unterkunft davon ausgegangen, dass ihm die Postsendung, da er dies nicht anders kenne, persönlich durch den Postbeamten überbracht werde. Da er erst seit dem 01.08.2009 (zwei Wochen vor der versuchten Zustellung des Bescheides) an seiner nunmehrigen Adresse wohne, sei er mit den Umständen der Postzustellung nicht in dem Maße vertraut gewesen. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, erst seit sechs Monaten in Österreich, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und zudem Analphabet. Er habe bis zum heutigen Zeitpunkt die im Ungang mit Behörden gebotene Sorgfalt eingehalten. Da ihm somit kein so grober Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen sei, stelle er fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag bei gleichzeitigem Nachholen der versäumten Handlung. Der Bescheid des Bundesasylamtes werde seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 21.10.2009 - entgegen der im oa Antrag vom RB dargestellten Situation - betreffend den fraglichen Zustellvorgang an, er habe an der Adresse in XXXX seit dem achten Monat gewohnt, sei aber erst am 16.08. dorthin gekommen. Die Caritas habe ihm empfohlen, dass er noch in der Pension in XXXX bleibe, bis er den Brief mit der Bestätigung mit dem Umzug erhalte. Der Chef der Pension habe ihm mitgeteilt, dass er bis Ende des Monats ausziehen müsse und sein Name sei aus der Liste der Bewohner gestrichen worden obwohl er noch dort gewesen sei. Nachdem der Herr das Papier zur Unterschrift hergezeigt habe, habe er das Quartier in XXXX bereits bezahlen müssen. Der Besitzer des Quartiers in XXXX habe ihn dann aufgefordert, das Sozialamt in XXXX aufzusuchen und gesagt, dass dieses die Kosten übernehmen würden. Auf Vorhalt, dass seine Aussagen zu den Eintragungen im Melderegister im Widerspruch stehen und das Bundesasylamt seinen Quartiergeber in XXXX um Stellungnahme ersuchen werde, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am 06.08. bereits um seine Angelegenheit bemüht. Er sei an diesem Tag mit einer Begleitperson aus dem Haus XXXX beim Sozialamt in XXXX gewesen. Da sei es bereits zu spät gewesen, deshalb sei er am 07.08. noch einmal hingefahren. Dort sei ihm von einem Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass das Geld nicht in bar ausgehändigt, sondern überwiesen werde und er amDer Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 21.10.2009 - entgegen der im oa Antrag vom RB dargestellten Situation - betreffend den fraglichen Zustellvorgang an, er habe an der Adresse in römisch 40 seit dem achten Monat gewohnt, sei aber erst am 16.08. dorthin gekommen. Die Caritas habe ihm empfohlen, dass er noch in der Pension in römisch 40 bleibe, bis er den Brief mit der Bestätigung mit dem Umzug erhalte. Der Chef der Pension habe ihm mitgeteilt, dass er bis Ende des Monats ausziehen müsse und sein Name sei aus der Liste der Bewohner gestrichen worden obwohl er noch dort gewesen sei. Nachdem der Herr das Papier zur Unterschrift hergezeigt habe, habe er das Quartier in römisch 40 bereits bezahlen müssen. Der Besitzer des Quartiers in römisch 40 habe ihn dann aufgefordert, das Sozialamt in römisch 40 aufzusuchen und gesagt, dass dieses die Kosten übernehmen würden. Auf Vorhalt, dass seine Aussagen zu den Eintragungen im Melderegister im Widerspruch stehen und das Bundesasylamt seinen Quartiergeber in römisch 40 um Stellungnahme ersuchen werde, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich am 06.08. bereits um seine Angelegenheit bemüht. Er sei an diesem Tag mit einer Begleitperson aus dem Haus römisch 40 beim Sozialamt in römisch 40 gewesen. Da sei es bereits zu spät gewesen, deshalb sei er am 07.08. noch einmal hingefahren. Dort sei ihm von einem Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass das Geld nicht in bar ausgehändigt, sondern überwiesen werde und er am
13. oder 14. des Monats damit rechnen könne. Somit habe er nicht rechtzeitig das Geld gehabt, um das Quartier bezahlen zu können und er habe nicht dort wohnen können. Auf Vorhalt, dass er laut Wiedereinsetzungsantrag bereits seit 1.8.2009 im Quartier in XXXX gewohnt habe, gab er an, er sei am 01.08. nach XXXX gegangen, habe das Quartier bekommen und den Vertrag unterschrieben. Mit diesem Vertrag sei er zur Caritas gegangen. Die hätten ihm mitgeteilt, er solle die Entscheidung abwarten, ob er die Bestätigung für den Umzug bekomme. Das sollte er bis Ende des siebten Monats bekommen. Der Besitzer des Quartiers in XXXX habe ihm mitgeteilt, er solle bis zum Ende des siebten Monats ausziehen. Er habe den Brief aber zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten und es sei dann bereits sein Name aus der Liste in XXXX gestrichen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er einerseits angebe, Analphabet zu sein, andererseits aber angeführt habe, zwei Jahre eine Grundschule besucht zu haben und habe er ihm vorgelegte Schriftstücke und Einvernahmeprotokolle unterschrieben. Dazu führte er aus, er sei zwar zwei Jahre in die Schule gegangen, er habe in der Vorschule mehr so eine Art Bildermalen gemacht und dann habe er das Alphabet gelernt. Er könne schwach schreiben, aber nicht lesen. Bei den Schriftstücken, die er unterschrieben habe, habe er sich darauf verlassen, was der Dolmetscher gesagt habe. Er habe ihn gefragt, ob der Inhalt richtig sei und deshalb habe er unterschrieben. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages gab er an, bei der Caritas gebe es eine Frau, die Französisch spreche. Ihr habe er alles erzählt und aufgrund seiner Angaben sei der Antrag geschrieben worden, den er dann im Vertrauen unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend befragt, wieso er niemanden in seiner Erstbefragung darauf hingewiesen habe, dass er nicht lesen könne und gab er dazu an, dass er dies von Anfang an gesagt habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm die Post immer persönlich überbracht worden sei. Er habe an die Adresse in XXXX eine Ladung, die Vorteilskarte von der ÖBB und seine Bankomatkarte per Post erhalten. Zu den Umständen, wie der Beschwerdeführer die Post in seinem jetzigen Quartier erhalte, führte er aus, an dieser Adresse würden zahlreiche Asylwerber leben. Es gebe einen Tisch und die Post werde auf den Tisch gelegt. Einer seiner Mitbewohner habe ihm mitgeteilt, dass ein Brief für ihn da sei. Das sei ein gelber Zettel gewesen. Dass auf dem Tisch ein Schreiben für ihn liege erkenne er, indem sein Zimmerkollege namens D. schaue und ihm mitteile, dass er Post erhalten habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Verständigung bereits am 13.08.2009 auf den besagten Tisch gelegt worden sein müsste, er jedoch behaupte erst am 01.09.2009 darauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Dazu führte er aus, dass dies richtig sei und er bleibe dabei. Es würden jeden Tag viele Zettel auf dem Tisch liegen. Seine Mitbewohner wüssten nicht, dass er Analphabet sei, er habe es ihnen nicht gesagt, da er neu dort gewesen sei und die Leute nicht gekannt habe. Auf die Frage, wie er sicherstellen wollte, dass er seine Post erhalte, gab er an, er habe anfangs nicht einmal gewusst, dass man Papier durchstöbern müsse und wenn er seinen Brief gesehen hätte, hätte er ihn schon genommen.13. oder 14. des Monats damit rechnen könne. Somit habe er nicht rechtzeitig das Geld gehabt, um das Quartier bezahlen zu können und er habe nicht dort wohnen können. Auf Vorhalt, dass er laut Wiedereinsetzungsantrag bereits seit 1.8.2009 im Quartier in römisch 40 gewohnt habe, gab er an, er sei am 01.08. nach römisch 40 gegangen, habe das Quartier bekommen und den Vertrag unterschrieben. Mit diesem Vertrag sei er zur Caritas gegangen. Die hätten ihm mitgeteilt, er solle die Entscheidung abwarten, ob er die Bestätigung für den Umzug bekomme. Das sollte er bis Ende des siebten Monats bekommen. Der Besitzer des Quartiers in römisch 40 habe ihm mitgeteilt, er solle bis zum Ende des siebten Monats ausziehen. Er habe den Brief aber zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten und es sei dann bereits sein Name aus der Liste in römisch 40 gestrichen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er einerseits angebe, Analphabet zu sein, andererseits aber angeführt habe, zwei Jahre eine Grundschule besucht zu haben und habe er ihm vorgelegte Schriftstücke und Einvernahmeprotokolle unterschrieben. Dazu führte er aus, er sei zwar zwei Jahre in die Schule gegangen, er habe in der Vorschule mehr so eine Art Bildermalen gemacht und dann habe er das Alphabet gelernt. Er könne schwach schreiben, aber nicht lesen. Bei den Schriftstücken, die er unterschrieben habe, habe er sich darauf verlassen, was der Dolmetscher gesagt habe. Er habe ihn gefragt, ob der Inhalt richtig sei und deshalb habe er unterschrieben. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages gab er an, bei der Caritas gebe es eine Frau, die Französisch spreche. Ihr habe er alles erzählt und aufgrund seiner Angaben sei der Antrag geschrieben worden, den er dann im Vertrauen unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend befragt, wieso er niemanden in seiner Erstbefragung darauf hingewiesen habe, dass er nicht lesen könne und gab er dazu an, dass er dies von Anfang an gesagt habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm die Post immer persönlich überbracht worden sei. Er habe an die Adresse in römisch 40 eine Ladung, die Vorteilskarte von der ÖBB und seine Bankomatkarte per Post erhalten. Zu den Umständen, wie der Beschwerdeführer die Post in seinem jetzigen Quartier erhalte, führte er aus, an dieser Adresse würden zahlreiche Asylwerber leben. Es gebe einen Tisch und die Post werde auf den Tisch gelegt. Einer seiner Mitbewohner habe ihm mitgeteilt, dass ein Brief für ihn da sei. Das sei ein gelber Zettel gewesen. Dass auf dem Tisch ein Schreiben für ihn liege erkenne er, indem sein Zimmerkollege namens D. schaue und ihm mitteile, dass er Post erhalten habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Verständigung bereits am 13.08.2009 auf den besagten Tisch gelegt worden sein müsste, er jedoch behaupte erst am 01.09.2009 darauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Dazu führte er aus, dass dies richtig sei und er bleibe dabei. Es würden jeden Tag viele Zettel auf dem Tisch liegen. Seine Mitbewohner wüssten nicht, dass er Analphabet sei, er habe es ihnen nicht gesagt, da er neu dort gewesen sei und die Leute nicht gekannt habe. Auf die Frage, wie er sicherstellen wollte, dass er seine Post erhalte, gab er an, er habe anfangs nicht einmal gewusst, dass man Papier durchstöbern müsse und wenn er seinen Brief gesehen hätte, hätte er ihn schon genommen.
Mit E-Mail vom 25.11.2009 teilte der Unterkunftgeber XXXX auf Anfrage des Bundesasylamtes vom 22.10.2009 dem Bundesasylamt mit, der Beschwerdeführer habe das Quartier in XXXX am 30.07.2009 verlassen. An diesem Tag sei auch der Zimmerschlüssel übergeben worden. Der letzte Tag, an dem der Beschwerdeführer bei ihm im Quartier übernachtet habe, sei in der Nacht vom 28.07.2009 auf 29.07.2009 gewesen. Die Verteilung der Post in dem Quartier erfolge persönlich durch den Postbeamten. Der Beschwerdeführer habe seine Post vom Postbeamten oder beim Frühstück von Herrn K. erhalten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer das Quartier verlassen habe, sei ihm nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer Analphabet sei, wisse er nicht.Mit E-Mail vom 25.11.2009 teilte der Unterkunftgeber römisch 40 auf Anfrage des Bundesasylamtes vom 22.10.2009 dem Bundesasylamt mit, der Beschwerdeführer habe das Quartier in römisch 40 am 30.07.2009 verlassen. An diesem Tag sei auch der Zimmerschlüssel übergeben worden. Der letzte Tag, an dem der Beschwerdeführer bei ihm im Quartier übernachtet habe, sei in der Nacht vom 28.07.2009 auf 29.07.2009 gewesen. Die Verteilung der Post in dem Quartier erfolge persönlich durch den Postbeamten. Der Beschwerdeführer habe seine Post vom Postbeamten oder beim Frühstück von Herrn K. erhalten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer das Quartier verlassen habe, sei ihm nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer Analphabet sei, wisse er nicht.
Am 01.12.2009 wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge XXXX einvernommen. Dieser führte aus, er wohne gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Zimmer in XXXX. Er kenne den Beschwerdeführer seit Anfang August. Seit wann genau der Beschwerdeführer in dem Quartier in XXXX wohne, wisse er nicht genau, aber im August sei er gekommen. Bei genauer Nachfrage gab er an, es sei eher Anfang August gewesen. Zum Empfang der Post in dem Quartier führte er aus, beim Eingang des Hauses befinde sich ein Postkasten. Wer die Post sehe, nehme sie mit nach oben. Häufig habe er selbst dies gemacht. Dort lege er sie auf einen Schemel, der sich auf dem Gang befinde, und jeder könne dort nach seiner Post schauen. Er habe dem Beschwerdeführer gezeigt, wo er seine Post finde. Dann habe er gesagt, dass er Analphabet sei und nicht lesen könne, was darauf stehe. Der Zeuge habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle zur Caritas gehen, die können ihm helfen. Anschließend führte der Zeuge aus, am Anfang, als der Beschwerdeführer gekommen sei, ca. nach drei Tagen, habe er dem Beschwerdeführer gezeigt, wo die Post sei. Da habe er den Namen des Beschwerdeführers noch nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe einen gelben Zettel genommen und gemeint, das sei für ihn. Als er dann mit dem gelben Zettel zur Post gegangen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Brief bereits zum Absender zurückgekehrt sei. Darauf folgend führte der Zeuge aus, der Zettel habe bereits drei Tage dort gelegen als er den Beschwerdeführer gefragt habe, warum er den Zettel nicht nehme. Dann habe ihm dieser mitgeteilt, dass er nicht lesen könne. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er glaube, es sei Ende August gewesen. Auf Vorhalt, dass laut Rückschein der gelbe Zettel ab 13.8.2009 auf dem besagten Schemel gelegen habe und somit der Beschwerdeführer ungefähr am 16.08. den gelben Zettel von ihm erhalten haben müsste, gab er an, es sei später gewesen. Er könne sich nicht genau erinnern, weil er wegen seiner Einvernahme viel im Kopf gehabt habe. Sicher sei jedoch, dass er dem Beschwerdeführer gezeigt habe, dass dies sein Brief sei nachdem er ihm seinen Namen gesagt habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Wochen zusammen gelebt und erst mit dieser Angelegenheit des Briefes seinen Namen erfahren. Anschließend gab der Zeuge nach Vorhalt, dass er zwei Wochen mit jemandem das Zimmer teile, dessen Namen er nicht kenne und nachdem er den Namen erfahre, ihm auf den gelben Zettel hinweise, der schon drei Tage dort gelegen sei an, der Beschwerdeführer habe die ersten beiden Wochen gar nicht in XXXX gewohnt, weil er die Miete nicht zahlen konnte. Er habe noch auf sein Geld von der Sozialhilfe gewartet. Während diesen zwei Wochen sei der Brief gekommen. Als er dann bei ihm eingezogen sei, habe er ihm den gelben Zettel gezeigt. Auf Vorhalt, dass auch nach dieser Schilderung der Beschwerdeführer den Verständigungszettel Mitte August erhalten haben müsste, gab der Zeuge an, es sei leicht möglich, dass er ihn Mitte August erhalten habe, sogar wahrscheinlich.Am 01.12.2009 wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge römisch 40 einvernommen. Dieser führte aus, er wohne gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Zimmer in römisch 40 . Er kenne den Beschwerdeführer seit Anfang August. Seit wann genau der Beschwerdeführer in dem Quartier in römisch 40 wohne, wisse er nicht genau, aber im August sei er gekommen. Bei genauer Nachfrage gab er an, es sei eher Anfang August gewesen. Zum Empfang der Post in dem Quartier führte er aus, beim Eingang des Hauses befinde sich ein Postkasten. Wer die Post sehe, nehme sie mit nach oben. Häufig habe er selbst dies gemacht. Dort lege er sie auf einen Schemel, der sich auf dem Gang befinde, und jeder könne dort nach seiner Post schauen. Er habe dem Beschwerdeführer gezeigt, wo er seine Post finde. Dann habe er gesagt, dass er Analphabet sei und nicht lesen könne, was darauf stehe. Der Zeuge habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle zur Caritas gehen, die können ihm helfen. Anschließend führte der Zeuge aus, am Anfang, als der Beschwerdeführer gekommen sei, ca. nach drei Tagen, habe er dem Beschwerdeführer gezeigt, wo die Post sei. Da habe er den Namen des Beschwerdeführers noch nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe einen gelben Zettel genommen und gemeint, das sei für ihn. Als er dann mit dem gelben Zettel zur Post gegangen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Brief bereits zum Absender zurückgekehrt sei. Darauf folgend führte der Zeuge aus, der Zettel habe bereits drei Tage dort gelegen als er den Beschwerdeführer gefragt habe, warum er den Zettel nicht nehme. Dann habe ihm dieser mitgeteilt, dass er nicht lesen könne. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er glaube, es sei Ende August gewesen. Auf Vorhalt, dass laut Rückschein der gelbe Zettel ab 13.8.2009 auf dem besagten Schemel gelegen habe und somit der Beschwerdeführer ungefähr am 16.08. den gelben Zettel von ihm erhalten haben müsste, gab er an, es sei später gewesen. Er könne sich nicht genau erinnern, weil er wegen seiner Einvernahme viel im Kopf gehabt habe. Sicher sei jedoch, dass er dem Beschwerdeführer gezeigt habe, dass dies sein Brief sei nachdem er ihm seinen Namen gesagt habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Wochen zusammen gelebt und erst mit dieser Angelegenheit des Briefes seinen Namen erfahren. Anschließend gab der Zeuge nach Vorhalt, dass er zwei Wochen mit jemandem das Zimmer teile, dessen Namen er nicht kenne und nachdem er den Namen erfahre, ihm auf den gelben Zettel hinweise, der schon drei Tage dort gelegen sei an, der Beschwerdeführer habe die ersten beiden Wochen gar nicht in römisch 40 gewohnt, weil er die Miete nicht zahlen konnte. Er habe noch auf sein Geld von der Sozialhilfe gewartet. Während diesen zwei Wochen sei der Brief gekommen. Als er dann bei ihm eingezogen sei, habe er ihm den gelben Zettel gezeigt. Auf Vorhalt, dass auch nach dieser Schilderung der Beschwerdeführer den Verständigungszettel Mitte August erhalten haben müsste, gab der Zeuge an, es sei leicht möglich, dass er ihn Mitte August erhalten habe, sogar wahrscheinlich.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Bescheidabfertigung über eine Meldeadresse bzw. Zustelladresse verfügt habe. Er sei, wenn überhaupt nur kurzfristig von der Abgabestelle abwesend gewesen. Die Zustellung sei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durch Hinterlegung beim Zustellpostamt und Hinterlassen einer Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten erfolgt. Mit 28.08.2009 sei der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht fristgerecht erfolgt. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei der Beschwerdeführer zumindest seit Mitte August dauernd wohnhaft an seiner Meldeadresse in XXXX gewesen. Die Zustellung samt Hinterlegung am Zustellpostamt erfolgte daher rechtens und sei die Verständigung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen. Das Bundesasylamt gehe daher von einer korrekten Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt aus, daher sei der Antrag auf neuerliche Zustellung abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, erst am 01.09.2009 von seinem Mitbewohner den gelben Verständigungszettel der Post erhalten zu haben. Dem widerspreche jedoch der von ihm namhaft gemachten Zeuge und Mitbewohner der angebe, dass er sehr wahrscheinlich sei, dass er bereits Mitte August den gelben Verständigungszettel erhalten habe. Auch ergaben sich Widersprüche zwischen den Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag und den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme. Des Weiteren hege die Behörde Zweifel an den vom Beschwerdeführer behaupteten Analphabetismus. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Mitte August, ca. drei Tage nach Hinterlegung, den gelben Verständigungszettel der Post von seinem Mitbewohner erhalten habe. Einen Grund, warum er erst ca. zwei Wochen später seine Betreuerin bei der Caritas kontaktiert habe, habe er nicht angeben können. Die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages habe daher mit Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begonnen und somit am 10.09.2009 geendet. Da der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag erst mit 14.09.2009 beim Bundesasylamt eingebracht habe, sei dieser zurückzuweisen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Bescheidabfertigung über eine Meldeadresse bzw. Zustelladresse verfügt habe. Er sei, wenn überhaupt nur kurzfristig von der Abgabestelle abwesend gewesen. Die Zustellung sei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durch Hinterlegung beim Zustellpostamt und Hinterlassen einer Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten erfolgt. Mit 28.08.2009 sei der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht fristgerecht erfolgt. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei der Beschwerdeführer zumindest seit Mitte August dauernd wohnhaft an seiner Meldeadresse in römisch 40 gewesen. Die Zustellung samt Hinterlegung am Zustellpostamt erfolgte daher rechtens und sei die Verständigung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen. Das Bundesasylamt gehe daher von einer korrekten Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt aus, daher sei der Antrag auf neuerliche Zustellung abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, erst am 01.09.2009 von seinem Mitbewohner den gelben Verständigungszettel der Post erhalten zu haben. Dem widerspreche jedoch der von ihm namhaft gemachten Zeuge und Mitbewohner der angebe, dass er sehr wahrscheinlich sei, dass er bereits Mitte August den gelben Verständigungszettel erhalten habe. Auch ergaben sich Widersprüche zwischen den Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag und den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme. Des Weiteren hege die Behörde Zweifel an den vom Beschwerdeführer behaupteten Analphabetismus. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Mitte August, ca. drei Tage nach Hinterlegung, den gelben Verständigungszettel der Post von seinem Mitbewohner erhalten habe. Einen Grund, warum er erst ca. zwei Wochen später seine Betreuerin bei der Caritas kontaktiert habe, habe er nicht angeben können. Die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages habe daher mit Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begonnen und somit am 10.09.2009 geendet. Da der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag erst mit 14.09.2009 beim Bundesasylamt eingebracht habe, sei dieser zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt durchgeführten Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX zum Zeitpunkt des Zustellversuches des abweislichen Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 am 13.08.2009 zwar bereits behördlich gemeldet, aber - aufgrund organisatorischer Umstände - noch nicht tatsächlich wohnhaft war, der Beschwerdeführer nahm erst Mitte August 2009 tatsächlich Unterkunft in diesem Quartier.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt durchgeführten Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 zum Zeitpunkt des Zustellversuches des abweislichen Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 am 13.08.2009 zwar bereits behördlich gemeldet, aber - aufgrund organisatorischer Umstände - noch nicht tatsächlich wohnhaft war, der Beschwerdeführer nahm erst Mitte August 2009 tatsächlich Unterkunft in diesem Quartier.
2. Dies ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden - vor dem Hintergrund der Darstellung der näheren Umstände (zB Vorsprachen beim Sozialamt, Verzögerungen bei der Anweisung des Geldes und der Finanzierung des neuen Quartiers) auch plausiblen persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen, und es wurde dieser Sachverhalt vom Bundesasylamt auch der - in Ansehung der Wirksamkeit der Zustellung letztlich unrichtigen - rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1. Zur Zustellung des abweislichen Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE:
Gemäß § 2 Z 4 ZustG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Adresse XXXX zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.08.2009 betreffend den abweislichen Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 noch keine Abgabestelle des Beschwerdeführers war, weil dieser erst danach dort eingezogen ist.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Adresse römisch 40 zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.08.2009 betreffend den abweislichen Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 noch keine Abgabestelle des Beschwerdeführers war, weil dieser erst danach dort eingezogen ist.
Aus diesem Grund wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2009 noch nicht wirksam zugestellt.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009 (Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009 (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE):
Aus dem oben unter Punkt 3.1. Gesagten ergibt sich rechtlich zur Frage des Zustellantrages, dass die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009 aufgrund der Unwirksamkeit des ersten Zustellvorganges zu Unrecht erfolgte. Dieser Spruchpunkt war daher ersatzlos zu beheben.
3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2009 (Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE):3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2009 (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE):
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Säumnis einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Säumnis nicht eintreten, wenn mangels wirksamer Zustellung des fristauslösenden Bescheides die Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. z.B. VwGH 17.12.1981, 81/05/0013; 20.05.1999, 99/20/0069; 27.08.1996, 96/05/0055; 16.09.2009, 2009/09/0112, u.v.a.).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Säumnis einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Säumnis nicht eintreten, wenn mangels wirksamer Zustellung des fristauslösenden Bescheides die Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche z.B. VwGH 17.12.1981, 81/05/0013; 20.05.1999, 99/20/0069; 27.08.1996, 96/05/0055; 16.09.2009, 2009/09/0112, u.v.a.).
Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen für die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer mangels Zustellung des fristauslösenden Asylbescheides keine Frist versäumt hat, weswegen sich der Wiedereinsetzungsantrag aus diesem Grund als unzulässig erweist. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamt erfolgte daher - wenngleich aus rechtlich verfehlten Gründen - im Ergebnis zu Recht, weswegen die gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, gerichtete Beschwerde abzuweisen war.Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen für die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer mangels Zustellung des fristauslösenden Asylbescheides keine Frist versäumt hat, weswegen sich der Wiedereinsetzungsantrag aus diesem Grund als unzulässig erweist. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamt erfolgte daher - wenngleich aus rechtlich verfehlten Gründen - im Ergebnis zu Recht, weswegen die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den abweislichen Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung (Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Ist der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers (hier: über die Beschwerde des Beschwerdeführers) zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe zB die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung (Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Ist der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers (hier: über die Beschwerde des Beschwerdeführers) zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe zB die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
Da im Beschwerdefall der angefochtene Asylbescheid im Lichte der obigen Ausführungen mangels wirksamer Zustellung als nicht erlassen anzusehen ist, erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig und musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass das zugrundeliegende Asylverfahren betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig ist.
Schlagworte
Abgabestelle, Fristen, Wiedereinsetzung, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
06.03.2012