TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2009/09/0112

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, I. über den Antrag der C D in T, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie II. in der Beschwerdesache dieser Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. Februar 2007, Zl. Senat-BN-05-0065, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, römisch eins. über den Antrag der C D in T, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie römisch zwei. in der Beschwerdesache dieser Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. Februar 2007, Zl. Senat-BN-05-0065, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen),

Spruch

A. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

B. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Erledigung der am 15. Juni 2005 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung der Beschwerdeführerin im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin mehrerer Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt. Dieser Bescheid langte am 5. Februar 2007 bei der Behörde erster Instanz ein.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 (Postaufgabe 12. Mai 2009) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und holte gleichzeitig die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den zuvor genannten Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2007 nach.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann jeweils hinsichtlich zwei gegen sie gerichteter Verwaltungsstrafbescheide der belangten Behörde am gleichen Tag Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur (jeweiligen) Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gestellt hätten. Dabei seien hinsichtlich jedes der vier Bescheide gesondert die jeweiligen zwei Anträge in einem gemeinsamen Kuvert unter Beifügung eines Vermögensverzeichnisses an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof versandt worden. Hinsichtlich der drei hier nicht gegenständlichen Verwaltungsstrafbescheide sei vom Verwaltungsgerichtshof auch die Verfahrenshilfe bewilligt worden und seien die Rechtssachen durch drei "positive Erkenntnisse" des Verwaltungsgerichtshofes beendet worden. Die Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen können, alle notwendigen Schritte auch für die Bekämpfung des vorliegenden Bescheides der belangten Behörde unternommen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erst in Telefonaten mit dem Verfassungsgerichtshof am 28. April 2009 und dem Verwaltungsgerichtshof am 29. April 2009 davon Kenntnis erlangt, dass mangels Einlanges beim Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall kein Verfahrenshilfeantrag bewilligt wurde, weshalb innerhalb offener Wiedereinsetzungsfrist der gegenständliche Antrag gestellt werde.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

I. Zu Spruchpunkt A.:römisch eins. Zu Spruchpunkt A.:

Die aus Anlass des Wiedereinsetzungsantrages durchgeführten Erhebungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin mit am 20. März 2007 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat, wozu sie eingangs erklärte: "Ich beabsichtige gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Niederösterreich BNS2-S-055193 Beschwerde an den Verfassungs- und an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben". Dieses Schreiben, welchem u.a. ein Vermögensverzeichnis angeschlossen war, langte in der "gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes" ein und wurde auf Grund der Adressierung beim Verfassungsgerichtshof zur dg. Zl. B 436/07 protokolliert und einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugeführt. Dabei unterblieb versehentlich die in gleichgelagerten Fällen wie auch in den von der Beschwerdeführerin erwähnten "Parallelverfahren" (in welchen von ihr bzw. ihrem Ehemann in derselben Art und mit derselben Formulierung Verfahrenshilfeanträge erhoben wurden) gepflogene Vorgangsweise, dass eine Kopie der Eingabe (samt Beilagen) erstellt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung im Umfang des an ihn gerichteten Antrages weitergeleitet wird. Diesem im Zuge der gegenständlichen Erhebungen zu Tage getretenen Umstand wurde vom Verfassungsgerichtshof Rechnung getragen und es wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2009 Kopien des Antragschreibens und des Vermögensverzeichnisses an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und hg. zur Zl. VH 2009/09/0017 protokolliert.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Ausgehend von den ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin in dem zu B 436/07 geführten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, wonach der angefochtene Bescheid ihrem früheren rechtsfreundlichen Vertreter am 7. Februar 2007 zugestellt worden sei, erfolgte die Einbringung des zur hg. Zl. VH 2009/09/0017 protokollierten Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof in der "gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes" rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist, wobei die Unterlassung der Weiterleitung der Beschwerdeführerin nicht schaden kann. Mangels Fristversäumnis liegen damit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war.

II. Zu Spruchpunkt B.:römisch zwei. Zu Spruchpunkt B.:

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG).Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bereits den zuvor erwähnten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die diesbezüglich innerhalb offener Entscheidungsfrist (durch einen frei gewählten Rechtsanwalt) erhobene gegenständliche Bescheidbeschwerde ist auf Grund des § 26 Abs. 3 VwGG als zum Beginn der Einbringung des Verfahrenhilfeantrages gestellt und somit das Verfahren am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof als anhängig zu sehen (vgl. zur insofern gleichartigen Rechtslage im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch VfSlg. 11.748/1988, 13.665/1994 bzw. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1998, B 777/98, und vom 26. Juni 2002, B 207/02). Der zugrundeliegende Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten.Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bereits den zuvor erwähnten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die diesbezüglich innerhalb offener Entscheidungsfrist (durch einen frei gewählten Rechtsanwalt) erhobene gegenständliche Bescheidbeschwerde ist auf Grund des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als zum Beginn der Einbringung des Verfahrenhilfeantrages gestellt und somit das Verfahren am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof als anhängig zu sehen vergleiche , zur insofern gleichartigen Rechtslage im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch VfSlg. 11.748 aus 1988,, 13.665 aus 1994, bzw. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1998, B 777/98, und vom 26. Juni 2002, B 207/02). Der zugrundeliegende Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008 hier anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008 hier anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach:

"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.

Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 15. Juni 2005 bei der Behörde erster Instanz ein. Die fünfzehnmonatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des 15. September 2006. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 1. Februar 2007 von der belangten Behörde abgefertigt und langte am 5. Februar 2007 bei der Behörde erster Instanz ein.Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 15. Juni 2005 bei der Behörde erster Instanz ein. Die fünfzehnmonatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG endete demnach mit Ablauf des 15. September 2006. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 1. Februar 2007 von der belangten Behörde abgefertigt und langte am 5. Februar 2007 bei der Behörde erster Instanz ein.

Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090112.X00

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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