Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D19 423916-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 10.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 12.470-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 10.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 12.470-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 19.10.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (protokolliert zur Zl. D19 423917 des Asylgerichtshofes), und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (protokolliert zur Zl. D19 423919 des Asylgerichtshofes), und XXXX (protokolliert zur Zl. D19 423918 des Asylgerichtshofes), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die genannten Familienangehörigen am 19.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 19.10.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 423917 des Asylgerichtshofes), und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 423919 des Asylgerichtshofes), und römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 423918 des Asylgerichtshofes), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die genannten Familienangehörigen am 19.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, er sei von 2003 bis 2008 als Berufssoldat im Regiment "XXXX" tätig gewesen. Der Leiter dieses Regiments sei XXXX gewesen. 2008 sei dieses Regiment aufgelöst worden und seit dieser Zeit werde der Beschwerdeführer verfolgt. Er sei einige Male in seiner Abwesenheit von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Diese Personen hätten seine Frau zusammengeschlagen. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich seit ca. einem Jahr nicht mehr zu Hause aufhalten können und habe sich bei seinen Angehörigen verstecken müssen. Seine Frau sei zu ihren Eltern gezogen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, er sei von 2003 bis 2008 als Berufssoldat im Regiment "XXXX" tätig gewesen. Der Leiter dieses Regiments sei römisch 40 gewesen. 2008 sei dieses Regiment aufgelöst worden und seit dieser Zeit werde der Beschwerdeführer verfolgt. Er sei einige Male in seiner Abwesenheit von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Diese Personen hätten seine Frau zusammengeschlagen. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich seit ca. einem Jahr nicht mehr zu Hause aufhalten können und habe sich bei seinen Angehörigen verstecken müssen. Seine Frau sei zu ihren Eltern gezogen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden.
Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob er sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; diese Frage beantwortete der Beschwerdeführer mit "Ja, ich bin gesund, mir geht es gut".
Diese Einvernahme am 12.12.2011 gestaltete sich in weiterer Folge in den wesentlichen Teilen wie folgt:
"F: Sie haben bereits früher nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben?
A: Ja. Die stimmen.
F: Können Sie Beweismittel vorlegen?
A: Nein.
Identitätsdokumente habe ich schon in Traiskirchen vorgelegt.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit?
A: Ja. Die stimmen.
Ich heiße XXXX ich bin am XXXX geboren und tschetschenischer Volksgruppe und komme aus XXXX.Ich heiße römisch 40 ich bin am römisch 40 geboren und tschetschenischer Volksgruppe und komme aus römisch 40 .
Ich bin mit meiner Ehefrau und meinen beiden Töchtern gemeinsam nach Österreich.
Meine Frau hat keine eigenen Asylgründe. Sie ist mit mir mitgeflüchtet. Meine Kinder auch. Für die gilt dasselbe.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: Ich habe keine nahestehenden Verwandten mehr. Meine Frau hat eine Tante. Wir lebten in einem kleinen Haus.
F: Wie ist ihre wirtschaftliche Lage?
A. Schlecht. Ich will hier arbeiten.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Welcher Volkszugehörigkeit gehören Sie an?
A: Ich bin Tschetschene.
F: Wie war die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Schlecht.
F: Haben Sie in der Heimat gearbeitet?
A: Ja. Bis zu meiner Ausreise. Bei Privatpersonen. Am Bau nicht offiziell. Damit wir etwas zu essen hatten.
Zum Leben reichte es aus.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?
A: Nein. Ich benötige Versorgung.
Ich befinde mich in Bundesbetreuung.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja wie oft und wie lange?
A. Nein.
F: Waren Sie aktiv an Kriegshandlungen gegen Russische Soldaten oder Militärs im Tschetschenienkrieg beteiligt?
A: Ja.
Ich habe die Kämpfer unterstützt, indem ich denen Lebensmittel und Kleidung gab.
Entfernte Verwandte haben als Kämpfer im Tschetschenienkrieg gekämpft. Ich habe die unterstützt.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Ich wurde in Tschetschenien verfolgt. Unsere Familie wurde verfolgt. Ich war im Krieg als Unterstützer tätig. Ich habe die Kämpfer unterstützt. Ich habe die mit Lebens mittel versorgt und auch Unterschlupf gewährt..
Das war im zweiten Tschetschenienkrieg.
Es kamen damals Menschen in Militäruniformen zu uns nach Hause. Ich wurde von denen bedroht. Die wollten mich abholen und mitnehmen. Ich konnte aber flüchten.
Ich habe ja den Kämpfern geholfen und ich musste aus Furcht vor einer Bedrohung seitens der Soldaten letztendlich die Flucht ergreifen.
V: Wann haben Sie im 2. Tschetschenienkrieg geholfen und die Kämpfer unterstützt?
A: 1997, 1998.
F: Wen konkret haben Sie als Kämpfer unterstützt?
A: Alle, die gegen die Russen kämpfen.
F: Wen konkret?
A: Ich kannte die vom Aussehen.
F: Was haben Sie konkret gemacht?
A: Ich ließ sie bei mir übernachten und gab denen Essen.
F: Seit wann machten Sie das?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie oft kamen diese Kämpfer?
A: Einen Monat lang.
F: Von wann bis wann genau?
A: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Sie gaben an, dass Sie von unbekannten Soldaten bedroht wären, können Sie das konkretisieren?
A: Nein. Die haben Uniformen.
Ich habe nur gehört dass die mich mitnehmen wollen.
Warum weiß ich nicht.
F: Wann war das?
A: Das weiß ich nicht.
Irgendwann 2009
F: Ist Ihnen konkret etwas passiert?
A: Nein.
F: Wie oft kamen diese Leute zu Ihnen nach Hause?
A: Zweimal.
Ich weiß nicht wann genau. 2009. Glaube ich.
Einmal war ich zu Hause und einmal nicht.
F: Was wollen diese Leute von Ihnen?
A: Die wollten wissen wo ich bin und wo ich zu Hause war wollen die mich mitnehmen.
F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert?
A. Nein.
V: Weshalb sollten sie nicht in einem anderen Aufenthaltsbereich der russischen Föderation leben können?
A. Die können einen immer finden.
V: Sie gaben an, dass nach Ihnen nicht gefahndet wird, wer sollte Sie in Russland, in Moskau in Sibirien finden?
A: Die finden einen.
F: Wer sollte sie finden wollen?
A: Die Menschen an der Macht.
F: Wer konkret?
A: Menschen an der Macht. Ich weiß nicht.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ja. Ich hätte Angst von diesen Leuten getötet zu werden. Weil ich damals im Krieg die Kämpfer unterstützt habe.
F: Wie sind Sie aus Russland ausgereist?
A: Ich reiste mit der Familie aus. Wir hatten Auslandsreisepässe.
Ein Freund brachte uns außer Landes.
F: Wer ?
A: Ein Bekannter.
F: Wer konkret?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Wie heißt diese Person noch und wohnt diese Person?
A: Den Familiennamen kann ich mich nicht mehr erinnern.
F: Wo wohnte der ?
A: Auch in XXXX.A: Auch in römisch 40 .
F: Geben Sie dessen Adresse an!
A: Ich weiß es doch nicht so genau. Ich kann dazu keine Angaben mehr machen.
F: Wann haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen?
A: Ich glaube vor der Ausreise. Ich glaube ein Jahr vor der Ausreise. Ich hatte bei der Ausstellung keine Probleme mit den dortigen Behörden. Ich war dort und habe mir bei der Polizei bei der Passabteilung in XXXX einen Reisepass ausstellen lassen. Problemlos habe ich den erhalten.A: Ich glaube vor der Ausreise. Ich glaube ein Jahr vor der Ausreise. Ich hatte bei der Ausstellung keine Probleme mit den dortigen Behörden. Ich war dort und habe mir bei der Polizei bei der Passabteilung in römisch 40 einen Reisepass ausstellen lassen. Problemlos habe ich den erhalten.
F: Wenn Sie mit der Polizei keine Probleme hatten und einen Reisepass hatten, dann hätten Sie sich ja an die Polizei wenden können!
A: Ich glaube keinen Behörden. Ich vertraue niemandem.
F: Sie wurden 2009 angeblich von diesen unbekannten Soldaten aufgesucht und konnten sich nachher einen Reisepass ausstellen!
A: Ja. Vielleicht waren es andere Leute, private in Militäruniform. Ich weiß nicht. Ich kann nicht sagen wer die waren.
V: Dem AW werden die Feststellungen zur Situation im Heimatland Tschetschenien vorgehalten. Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden die mit dem AW erörtert.
Dazu gibt er an:
A: Die Lage ist nicht besonders.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Nein. Ich besuche keinen Deutschkurs. Ich arbeite auch nicht.
V: Weshalb sind Sie nicht in ein anderes Gebiet außerhalb Tschetscheniens übersiedelt?
A: Weil man überall gefunden wird.
F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?
A: Ich habe alles vorgebracht.
F: Was haben Sie in Tschetschenien bis zur Ausreise gearbeitet?
A: Am Bau. Das ist mein Beruf. Ich habe Maurer gelernt. Ich war immer als Maurer tätig.
F: Hatten Sie noch einen anderen Beruf?
A: Nein. Ich war auch Hilfsarbeiter am Bau.
F: Waren Sie beim Militär und leisteten Sie den Militärdienst ab?
A: Ja. Von XXXX bis XXXX war ich beim Militär. Die Grundausbildung in der Ukraine und dann in XXXX.A: Ja. Von römisch 40 bis römisch 40 war ich beim Militär. Die Grundausbildung in der Ukraine und dann in römisch 40 .
F: Gibt es für Ihre Frau und Ihre Kinder eigene Asylgründe?
A: Nein. Sie sind nur mit mir mitgeflüchtet. Eigene Gründe oder Probleme gibt es nicht.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, welche ebenfalls am 12.12.2011 erfolgte, in den wesentlichen Teilen Folgendes an:
"F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja. Ich bin gesund, mir geht es gut.
........
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Sie haben bereits früher nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben?
A: Ja. Die stimmen.
Ich habe keine eigenen Asyl und Fluchtgründe. Ich bin mit den Kindern mit meinem Mann mitgeflüchtet.
F: Können Sie Beweismittel vorlegen?
A: Nein.
Identitätsdokumente habe ich schon in Traiskirchen vorgelegt.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit?
A: Ja. Die stimmen.
Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX geboren und tschetschenischer Volksgruppe und komme aus XXXX.Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren und tschetschenischer Volksgruppe und komme aus römisch 40 .
Ich bin mit meinem Mann und meinen beiden Töchtern gemeinsam nach Österreich gekommen.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: Ich habe zu Hause Verwandte.
Alle. Meine Mutter, fünf Schwestern und zwei Brüder. Onkel, Tanten Cousins und Cousinen auch.
Auch die Verwandten meines Mannes leben noch dort.
Er hat einen Onkel mütterlicherseits. Und entfernte Verwandte.
F: Wie ist ihre wirtschaftliche Lage?
A. Die war schlecht.
Mein Mann arbeitete auf dem Bau.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Ich habe nur eine Tante, zu der habe ich keinen Kontakt. Ich habe sie noch gar nicht gesehen.
F: Welcher Volkszugehörigkeit gehören Sie an?
A: Ich bin Tschetschene.
F: Wie war die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Schlecht.
F: Haben Sie in der Heimat zuletzt gearbeitet?
A: Nein.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?
A: Nein. Ich benötige Versorgung.
Ich befinde mich in Bundesbetreuung.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja wie oft und wie lange?
A. Nein.
F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie oder Verwandte aktiv an Kriegshandlungen gegen Russische Soldaten oder Militärs im Tschetschenienkrieg beteiligt?
A: Nein. Nein.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Ich suche nur um Asyl an, weil ich mit meinem Mann
mitgeflüchtet bin.
Die AW gibt an die gesetzliche Vertretung Ihrer beiden Kinder XXXX (1112472-BAG) und XXXX (11 12.474-BAG) zu sein.Die AW gibt an die gesetzliche Vertretung Ihrer beiden Kinder römisch 40 (1112472-BAG) und römisch 40 (11 12.474-BAG) zu sein.
F: Wieso haben die Kinder unterschiedliche Namen?
A: Ich weiß nicht. Die haben das so am Standesamt eingetragen, obwohl wir verheiratet waren. Wir haben das nicht mehr geändert. Das kostet Geld.
F: Wollen Sie für sich oder die Kinder eigenen Flucht oder Asylgründe oder Gründe die gegen eine Rückkehr oder Ausweisung aus Österreich sprechen würden geltend machen?
A: Nein.
Wir haben keine eigenen Gründe. Wir sind nur mitgeflüchtet.
F: Was wissen Sie über die Probleme des Mannes?
A: Ich kann keine Angaben dazu machen. Keine konkreten.
Das soll mein Mann erzählen. Er weiß selber nicht weshalb er verfolgt wird.
F: Mein Mann hat nicht mit mir gesprochen.
Ich kann keine Angaben machen.
F: Ihr Mann gab an Kämpfer unterstützt zu haben? Wen hat er da unterstützt?
A: Das weiß ich nicht.
Er hat mir nichts erzählt.
F: Können Sie sonst irgendwelche Angaben über die Probleme des Mannes machen?
A: Nein.
F: Ist Ihnen konkret etwas in der Heimat passiert?
A. Ich wurde einmal geschlagen. Von unbekannten Leuten. Die haben nach meinem Mann gefragt. Sonst nichts.
F: Wann wurden Sie geschlagen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wer war das und warum wurden Sie geschlagen?
A: Die wollten wissen wo mein Mann ist.
2009 war das im Sommer.
Ich kann aber kein Datum angeben.
F: Wer konkret war das?
A: Das weiß ich nicht.
F: Waren Sie bei der Polizei um eine Anzeige zu erstatten?
A. Nein.
Es herrscht Gesetzlosigkeit.
V: Weshalb sollten sie nicht in einem anderen Aufenthaltsbereich der russischen Föderation leben können?
A. Die finden einen überall.
F: Wer sollte sie finden wollen?
A: Das weiß ich nicht. Uniformierte. Ich weiß nicht.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Die könnten meinen Mann suchen.
Die könnten mich dann wieder schlagen.
F: Warum?
A: Weil mein Mann mit denen zusammen Tee getrunken hat.
F: Wann hat Ihr Mann mit denen gemeinsam Tee getrunken?
A: ich weiß das nicht mehr. Im 2. Tschetschenienkrieg.
F: Mit wem hat er da Tee getrunken?
A: Das kann ich nicht angeben. Keine Ahnung.
Kämpfer.
Ich weiß es nicht.
V: Der AW werden die Feststellungen zur Situation im Heimatland Tschetschenien vorgehalten. Die AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden die mit dem AW erörtert.
Dazu gibt sie an:
A: Es herrscht Gesetzlosigkeit.
Man kann nicht in Ruhe leben.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A:
Nein. Ich besuche keinen Deutschkurs. Ich arbeite auch nicht.
V: Weshalb sind Sie nicht in ein anderes Gebiet außerhalb Tschetscheniens übersiedelt?
A: Weil man überall gefunden wird.
F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?
A: Ich habe alles vorgebracht.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 12.470-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 12.470-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zu dem Schluss, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Gegenüber den übrigen genannten Familienangehörigen, sohin der Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, ergingen im Rahmen des Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 15.12.2011 inhaltlich gleichlautende Entscheidungen, dies jeweils auch verbunden mit Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, zugestellt jeweils am 27.12.2011, wurden mit Schreiben jeweils vom 10.01.2012, zur Post gegeben ebenfalls am 10.01.2012, fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren erhoben. Im Rahmen dieser Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte umfassend und vollständig vorgebracht. Er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er als Berufsoldat im XXXX tätig gewesen sei und seit dieser Zeit verfolgt werde. Die Behörde habe dieses Vorbringen einfach übergangen und habe es unterlassen, Informationen einzuholen, die seinem Vorbringen entsprechen würden. Hätte die Behörde entsprechend ermittelt (durch Nachfragen oder Einholen von entsprechenden Länderinformationen), wäre sie zu dem Beweisergebnis gekommen, dass das XXXX in einem Konfliktverhältnis zu den Truppen von Ramsan Kadyrow stehe bzw. gestanden sei. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten mit der Auflösung des XXXX im Jahr 2008 begonnen; zum Beweis werde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.04.2010, "Russische Föderation:Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, zugestellt jeweils am 27.12.2011, wurden mit Schreiben jeweils vom 10.01.2012, zur Post gegeben ebenfalls am 10.01.2012, fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren erhoben. Im Rahmen dieser Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte umfassend und vollständig vorgebracht. Er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er als Berufsoldat im römisch 40 tätig gewesen sei und seit dieser Zeit verfolgt werde. Die Behörde habe dieses Vorbringen einfach übergangen und habe es unterlassen, Informationen einzuholen, die seinem Vorbringen entsprechen würden. Hätte die Behörde entsprechend ermittelt (durch Nachfragen oder Einholen von entsprechenden Länderinformationen), wäre sie zu dem Beweisergebnis gekommen, dass das römisch 40 in einem Konfliktverhältnis zu den Truppen von Ramsan Kadyrow stehe bzw. gestanden sei. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten mit der Auflösung des römisch 40 im Jahr 2008 begonnen; zum Beweis werde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.04.2010, "Russische Föderation:
Berichte über den Aufbau der Sicherheitsapparats von Kadyrow; Konsequenzen einer Kündigung des Dienstes bei einer Einheit von Kadyrow", angeführt. Die Behörde führe Widersprüche und Mängel in der Einvernahme des Beschwerdeführers an, die seine Unglaubwürdigkeit untermauern sollten. Der dabei angewendete Maßstab mache es bereits a priori unmöglich, seine Angaben positiv zu würdigen. Die Behörde begründe die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers mit dem angeblichen Fehlen von Details. Die Behörde übersehe dabei, dass der Beschwerdeführer als aktiver Kriegsteilnehmer des Tschetschenienkriegs, wie 90% seiner Landsleute, die flüchten, schwer traumatisiert sei. Als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung werde in der einschlägigen Fachliteratur unter anderem "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionale Stumpfheit" angeführt. Damit lasse sich auch die knappe Darstellung seiner Fluchtgeschichte plausibel erklären. Zum Beweis für diese Darstellung stelle der Beschwerdeführer den Antrag
der Asylgerichtshof möge ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zur Frage seiner Traumatisierung einholen; in eventu
der Asylgerichtshof möge dem BAA im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zur Frage seiner Traumatisierung einzuholen.
Es gebe im Übrigen keine konkrete Begründung, warum das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein sollte. In weiterer Folge sei auf einen Länderbericht "Tschetschenen in Russland" von der Menschenrechtsorganisation Memorial zu verweisen. Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stütze er ausdrücklich auch auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge Art. 47 Abs. 2 Grundrechtscharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, wonach eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Ausdrücklich beantrage der Beschwerdeführer weiters seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.Es gebe im Übrigen keine konkrete Begründung, warum das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein sollte. In weiterer Folge sei auf einen Länderbericht "Tschetschenen in Russland" von der Menschenrechtsorganisation Memorial zu verweisen. Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stütze er ausdrücklich auch auf Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge Artikel 47, Absatz 2, Grundrechtscharta wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK auszulegen sei, wonach eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Ausdrücklich beantrage der Beschwerdeführer weiters seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 und der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch das Bundesasylamt am 12.12.2011, sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 10.01.2012 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist - ebenso wie seine Ehefrau - Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führt den im Spruch angeführten Namen.
Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX und XXXX am 19.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - am 19.10.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 am 19.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - am 19.10.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer selbst oder seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer bzw. seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich vorliegt.
Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
2. Verfolgungsgefahr
2.1. Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.
Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete XXXX und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete römisch 40 und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)
4. Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)
Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 getroffen. In der Beschwerde vom 10.01.2012 wird diesen Länderfeststellungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Insoweit in der Beschwerde auf den Bericht "Tschetschenen in Russland" hingewiesen wird, so stehen die in diesem Bericht getätigten Ausführungen nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen, dies mit der Einschränkung, dass die getroffenen Länderfeststellungen ein in dem in der Beschwerde genannten Bericht gezeichnetes mögliches Szenario im Wesentlichen einschränken auf Personen, die dem aktiven tschetschenischen Widerstand zugerechnet werden und auf Angehörige solcher Personen. Vor dem Hintergrund allerdings, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt und eine generelle extreme Gefährdungslage für gleichsam jede Person in Tschetschenien derzeit nicht erkennbar ist, kommt dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Bericht keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sowie zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates - die Ehefrau und die Kinder leiten ihre Fluchtgründe vom Beschwerdeführer ab - gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden russischen Inlandspässen, hinsichtlich deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass zu zweifeln besteht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen Bescheid folgende beweiswürdigende Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:
"Ihre Angaben Tschetschenien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben waren als glaubhaft zu bezeichnen.
Von einer existenziellen Notlage kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Waren Sie doch bis zu Ihrer Ausreise als Hilfsarbeiter am Bau tätig und sind nach wie vor im Besitze eines kleinen Hauses in Gudermes, in welchem Sie auch bis zu Ihrer Ausreise gemeinsam mit Ihrer Familie wohnten.
Völlig unglaubwürdig hingegen waren Ihre Angaben hinsichtlich einer Gefährdung aufgrund Ihrer angeblichen früheren Tätigkeit während des zweiten Tschetschenienkrieges, wobei Sie behaupteten "Kämpfer" mit Lebensmittel unterstützt zu haben und diesen Unterschlupf gewährt hätten.
Ihre Angaben in diesem Zusammenhang waren derart vage und widersprüchlich, so dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden konnte.
So machten Sie zum näheren Sachverhalt befragt völlig allgemein und vage gehaltene Angaben. So wurden Sie gefragt, wen konkret Sie als Kämpfer unterstützt hätten. Dazu machten Sie keinerlei konkreten
Ausführungen und gaben an: "Alle, die gegen die Russen kämpfen, ich kannte die vom Aussehen."
Auf die Frage was Sie konkret als Unterstützer gemacht hätten: "Ich ließ die übernachten und gab denen Essen.
Seit wann Sie das schon gemacht hätten: "Das weiß ich nicht."
Auf die Frage wie oft die Kämpfer zu Ihnen gekommen wären: "Einen Monat lang. Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern."
Auch Ihre Behauptungen, dass unbekannte Soldaten nach Ihnen gefragt hätten und Sie hätten mitnehmen wollen waren derart vage und allgemein, so dass von einem schlüssigen und somit auch glaubwürdigen Vorbringen nicht gesprochen werden konnte.
Sie machten Angaben wie: "Ich habe nur gehört, dass die mich mitnehmen wollen. Warum weiß ich nicht. Das weiß ich nicht. Irgendwann 2009. Einmal war ich zu Hause, einmal nicht".
So behaupteten Sie, dass Sie im zweiten Tschetschenienkrieg den Kämpfern geholfen hätten. Dies wäre bereits im Jahre 1997 und 1998 gewesen. Dass Sie nunmehr im Jahre 2009 von unbekannten Soldaten aufgesucht werden sollten ist völlig unglaubwürdig. Dies umso mehr, als dass einerseits kein zeitlicher Konnex zu Ihrer Ausreise besteht, andererseits Ihr gesamtes Verhalten (arbeiten bis zu Ihrer Ausreise am Bau, wohnen an der eigenen Wohnadresse, Ausstellung eines eigenen Reisepasses vor Ihrer Ausreise im Jahre 2011) auf keinerlei Furcht vor Verfolgung schließen würde.
Sie behaupteten selbst weder an Kriegshandlungen aktiv beteiligt gewesen zu sein, noch selbst gegen russische Soldaten oder Militärs gekämpft zu haben.
Entfernte Verwandte hätten das gemacht und Sie hätten die Unterstützt. Zu diesen Kämpfern konnten Sie wie vorhin erwähnt jedoch keine Aussagen machen, obwohl diese Personen angeblich Verwandte von Ihnen gewesen wären.
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie zum "gefährdeten" Personenkreis zählen.
Auch machten Sie bei Ihrer ersten Asyleinvernahme (PI Traiskirchen) völlig andere Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen. Dort gaben Sie an:
"Ich war von 2003 bis 2008 als Berufssoldat im XXXX tätig. Seit dieser Zeit werde ich verfolgt. Ich wurde einige Male in meiner Abwesenheit von mir unbekannten Personen zu Hause aufgesucht. Sie haben bedroht mich umzubringen. Ich konnte mich seit einem Jahr nicht mehr zu Hause aufhalten und musste ich mich bei meinen Angehörigen verstecken. Meine Frau ist zu ihren Eltern gezogen. Aus diesem Grund musste ich meine Heimat verlassen.""Ich war von 2003 bis 2008 als Berufssoldat im römisch 40 tätig. Seit dieser Zeit werde ich verfolgt. Ich wurde einige Male in meiner Abwesenheit von mir unbekannten Personen zu Hause aufgesucht. Sie haben bedroht mich umzubringen. Ich konnte mich seit einem Jahr nicht mehr zu Hause aufhalten und musste ich mich bei meinen Angehörigen verstecken. Meine Frau ist zu ihren Eltern gezogen. Aus diesem Grund musste ich meine Heimat verlassen."
Diese Angaben standen völlig im Widerspruch zu Ihren am 12.12.2011 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz gemachten Ausführungen, wo Sie von einer Zeit als Berufssoldat überhaupt nichts erwähnten und vielmehr angegeben haben Ihren Militärdienst von XXXX bis XXXX geleistet zu haben. Sie hätten danach einen Beruf als Mauerer erlernt und seitdem als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet.Diese Angaben standen völlig im Widerspruch zu Ihren am 12.12.2011 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz gemachten Ausführungen, wo Sie von einer Zeit als Berufssoldat überhaupt nichts erwähnten und vielmehr angegeben haben Ihren Militärdienst von römisch 40 bis römisch 40 geleistet zu haben. Sie hätten danach einen Beruf als Mauerer erlernt und seitdem als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet.
Sie sprachen auch davon, dass Sie von einem Freund außer Landes gebracht worden wären. Auf Nachfrage, wäre es plötzlich nur ein "Bekannter" gewesen .Doch auch hier machten Sie keine näheren Angaben. So wurden Sie nach dessen Namen gefragt, sprachen davon, dass er "XXXX" geheißen hätte. Sie könnten sich an den Familiennamen nicht mehr erinnern. Auch die Adresse wüssten Sie nicht mehr genau. Sie könnten dazu keinerlei Angaben machen.
Aus Ihrem gesamten Verhalten (Späte Flucht, Arbeit bis zur Ausreise, persönliche Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden vor der Ausreise) ist keine Furcht vor Verfolgung ableitbar. Ihre übrigen Angehörigen leben nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien. Beweismittel für eine tatsächliche Verfolgung konnten Sie ebenso wenig vorlegen, wie eine bestätigte Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden zur Anzeigeerstattung, wobei Sie letztendlich davon sprachen, dass es doch Private in Militäruniform gewesen wären, die Sie zu Hause aufgesucht hätten.
Unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ergab sich keinerlei zeitlicher Zusammenhang zwischen Ihrer angeblichen Tätigkeit als "Unterstützer der Freiheitskämpfer", dem Besuch von "Privaten in Uniform" und Ihrer erst Jahre später erfolgten Ausreise. So gingen Sie bis zum Tage Ihrer Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten nach und wohnten in Ihrem Haus.
Eine aktuelle, im zeitlichen Konnex zu Ihrer Ausreise stehende, Ihre Person betreffende Verfolgung konnte nicht festgestellt werden.
Ihre übrigen Angehörigen bzw. die Ihrer Ehefrau leben nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien.
Eine glaubhafte Verfolgung konnte Ihrem Vorbringen somit nicht entnommen werden. Eine wirtschaftliche Notlage trotz des Umstandes, dass Ihre Arbeit am Bau gerade zum Leben reichte, nicht erkennbar.
Zusammenfassend wird in Ihrem vorliegenden Verfahren festgehalten:
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Vielmehr glaubhafter ist somit, dass Sie Ihr Heimatland wegen der allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges und die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel bzw. glaubhaft machen.
Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll."
Wie bereits erwähnt, schließt sich der Asylgerichtshof diesen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes in inhaltlicher Hinsicht an. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 zu seinen Fluchtgründen an, er sei von 2003 bis 2008 als Berufsoldat im XXXX tätig gewesen. 2008 sei dieses Regiment aufgelöst worden und seit dieser Zeit werde der Beschwerdeführer verfolgt. Er sei einige Male in seiner Abwesenheit von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, diese hätten seine Frau zusammengeschlagen und hätten gedroht, ihn umzubringen. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 brachte der Beschwerdeführer hingegen nichts mehr dergleichen vor. Vielmehr gab er an, er werde in seiner Heimat nicht polizeilich gesucht, es werde nicht nach ihm gefahndet und er werde auch behördlich nicht verfolgt. Er sei niemals in Haft gewesen und sei auch niemals festgenommen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Militär gewesen sei bzw. den Militärdienst abgeleistet habe, gab er an, ja, von XXXX bis XXXX sei er beim Militär gewesen, die Grundausbildung sei in der Ukraine gewesen und dann in XXXX. Von einer Tätigkeit als Berufsoldat in den Jahren 2003 bis 2008 erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nichts. Vielmehr änderte er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr angab, er sei in Tschetschenien verfolgt, seine Familie sei verfolgt worden, weil er im Krieg als Unterstützer der Kämpfer tätig gewesen sei, er habe diese mit Lebensmitteln versorgt und ihnen auch Unterschlupf gewährt. Dies sei im 2. Tschetschenienkrieg gewesen. Auf weitere Nachfrage des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, er habe die Kämpfer 1997 und 1998 unterstützt.Wie bereits erwähnt, schließt sich der Asylgerichtshof diesen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes in inhaltlicher Hinsicht an. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 zu seinen Fluchtgründen an, er sei von 2003 bis 2008 als Berufsoldat im römisch 40 tätig gewesen. 2008 sei dieses Regiment aufgelöst worden und seit dieser Zeit werde der Beschwerdeführer verfolgt. Er sei einige Male in seiner Abwesenheit von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, diese hätten seine Frau zusammengeschlagen und hätten gedroht, ihn umzubringen. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 brachte der Beschwerdeführer hingegen nichts mehr dergleichen vor. Vielmehr gab er an, er werde in seiner Heimat nicht polizeilich gesucht, es werde nicht nach ihm gefahndet und er werde auch behördlich nicht verfolgt. Er sei niemals in Haft gewesen und sei auch niemals festgenommen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Militär gewesen sei bzw. den Militärdienst abgeleistet habe, gab er an, ja, von römisch 40 bis römisch 40 sei er beim Militär gewesen, die Grundausbildung sei in der Ukraine gewesen und dann in römisch 40 . Von einer Tätigkeit als Berufsoldat in den Jahren 2003 bis 2008 erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nichts. Vielmehr änderte er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr angab, er sei in Tschetschenien verfolgt, seine Familie sei verfolgt worden, weil er im Krieg als Unterstützer der Kämpfer tätig gewesen sei, er habe diese mit Lebensmitteln versorgt und ihnen auch Unterschlupf gewährt. Dies sei im 2. Tschetschenienkrieg gewesen. Auf weitere Nachfrage des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, er habe die Kämpfer 1997 und 1998 unterstützt.
Abgesehen davon nun, dass es in den Jahren 1997 und 1998 keinen Tschetschenienkrieg gab - der erste Tschetschenienkrieg endete 1996, der zweite begann Ende 1999 -, was der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht förderlich sein kann, vermochte der Beschwerdeführer - auch in der Beschwerde - nicht plausibel darzutun, weshalb er im Rahmen von zwei Einvernahmen völlig unterschiedliche Fluchtgeschichten, auf welche er eine behauptete Verfolgung gründete, vorbrachte.
Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer völlig unkonkret gehaltene Ausführungen: Auf die Frage des Bundesasylamtes, wen konkret er als Kämpfer im 2. Tschetschenienkrieg unterstützt habe, gab er an, "Alle, die gegen die Russen kämpfen". Auf Nachfrage, wen der Beschwerdeführer damit konkret meine, antwortete der Beschwerdeführer, diese habe er vom Aussehen gekannt. Auf Nachfrage, was er konkret gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "sie" bei sich übernachten lassen und "habe denen Essen gegeben". Er wisse nicht, seit wann er das gemacht habe, er wisse auch nicht, von wann bis wann dies genau gewesen sei, er könne sich nicht erinnern. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers kann in seiner Allgemeinheit und Unkonkretheit nicht geeignet sein, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei nie etwas konkret passiert, Leute seien zu ihm nach Hause gekommen, er wisse nicht genau wann, zweimal seien diese Leute gekommen, einmal sei er zu Hause gewesen und einmal nicht, die Leute hätten wissen wollen, wo er sei, und als er zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn mitnehmen wollen, insofern nicht in sich schlüssig, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb "diese Leute" den Beschwerdeführer, wenn sie ihn schon mitnehmen hätten wollen, nicht tatsächlich mitnahmen, als er zu Hause gewesen sei.
Auch ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es nicht als plausibel anzusehen ist, dass dem Beschwerdeführer, wie er selbst angab, im Jahr 2010 oder 2011 - sohin nach den von ihm (wenngleich in völlig unkonkreter Weise) behaupteten Bedrohungen - völlig problemlos ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei.
In der Beschwerde werden diese im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten nicht aufgeklärt. Vielmehr wird behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte umfassend und vollständig vorgebracht, sein Vorbringen sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei gewesen, es gebe daher keine konkrete Begründung, warum dieses Vorbringen unglaubwürdig sein sollte. In weiterer Folge wird allerdings in der Beschwerde - offenkundig als versuchte Erklärung und Rechtfertigung für die tatsächlich doch aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten - ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als aktiver Kriegsteilnehmer des Tschetschenienkriegs, wie 90% seiner Landsleute, die flüchten, schwer traumatisiert; als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung werde "in der einschlägigen Fachliteratur" unter anderem "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionale Stumpfheit" angeführt. Damit lasse sich auch die knappe Darstellung der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers plausibel erklären.
Diesbezüglich ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 ebenfalls keinerlei konkrete Fluchtgründe angab und auch nicht etwa vorbrachte, ihr Mann habe von 2003 bis 2008 als Berufsoldat gearbeitet; vielmehr gab sie an, ihr Mann habe auf dem Bau gearbeitet. Auch ob ihr Mann Kämpfer unterstützt habe, wisse sie nicht. Zwar gab die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehemann an, sie sei einmal - als unbekannte Leute gekommen seien, die nach ihrem Mann gefragt hätten - geschlagen worden, sie wisse aber nicht, wann das gewesen sei, sie könne kein Datum angeben. Dass nun aber sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Ehefrau bei tatsächlichem Vorliegen von entscheidungserheblichen Fluchtgründen nicht in der Lage wären, auch nur annähernd nachvollziehbare, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben zu machen, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Zum anderen ist zwar grundsätzlich einzuräumen und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass schwer traumatisierte Personen zwar allenfalls in der Tat Schwierigkeiten haben mögen, vor allem in zeitlicher Hinsicht im Detail in sich stimmige Angaben zu tätigen, dass das aber nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Fluchtgeschichten, auf die er seine behauptete Verfolgungsgefahr gründete, vorbrachte.
In diesem Zusammenhang soll - in Bezug auf das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, 90% der Tschetschenen seien schwer traumatisiert, als Symptom sei unter anderem "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionale Stumpfheit" anzuführen, damit lasse sich auch die knappe Darstellung der Fluchtgeschichte plausibel erklären - aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wären sie tatsächlich verfolgt und deshalb schwer traumatisiert, zwar einerseits in der Lage sein sollten, in dieser "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionalen Stumpfheit" den Entschluss zu fassen, gemeinsam mit ihren Kindern die Heimat zu verlassen und das Haus sowie zahlreiche Verwandte zurückzulassen, diesen Entschluss in konkrete Planungen und Ausreisevorbereitungen münden zu lassen und diese Vorbereitungen schließlich durch eine strapaziöse und aufwändige Reisebewegung und unter nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen in die Tat umzusetzen - der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern von XXXX mit einem Kleinbus mit einem Bekannten nach Kiew in der Ukraine gefahren zu sein, anschließend mit einem Schlepper umgestiegen zu sein, mit diesem Schlepper nach Uskarot gefahren zu sein, dort in einer Wohnung untergebracht worden zu sein, am nächsten Tag zu Fuß zu einem LKW gebracht worden zu sein, in die Fahrerkabine eingestiegen zu sein und ca. eine Stunde mit dem LKW gefahren zu sein, anschließend in die Kabine eines anderen LKW umgestiegen zu sein und bis nach Österreich gefahren zu sein, in der Nähe eines Bahnhofes ausgestiegen zu sein und schließlich mit einer Straßenbahn nach Traiskirchen gefahren zu sein -, dann aber andererseits nicht in der Lage sein sollten, vor dem Bundesasylamt im Rahmen einer Einvernahme, in welcher es um die beantragte Schutzgewährung geht, wegen "Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit" nachvollziehbare Fluchtgründe anzugeben. Diesbezüglich ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 ausdrücklich gefragt wurde, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, ja, er sei gesund, es gehe ihm gut. Die Widersprüchlichkeit, Unplausibilität und Oberflächlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht ausreichend mit dem allfälligen Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - selbst wenn eine solche vorläge - erklären.In diesem Zusammenhang soll - in Bezug auf das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, 90% der Tschetschenen seien schwer traumatisiert, als Symptom sei unter anderem "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionale Stumpfheit" anzuführen, damit lasse sich auch die knappe Darstellung der Fluchtgeschichte plausibel erklären - aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wären sie tatsächlich verfolgt und deshalb schwer traumatisiert, zwar einerseits in der Lage sein sollten, in dieser "Teilnahmslosigkeit, Gleichgültigkeit und emotionalen Stumpfheit" den Entschluss zu fassen, gemeinsam mit ihren Kindern die Heimat zu verlassen und das Haus sowie zahlreiche Verwandte zurückzulassen, diesen Entschluss in konkrete Planungen und Ausreisevorbereitungen münden zu lassen und diese Vorbereitungen schließlich durch eine strapaziöse und aufwändige Reisebewegung und unter nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen in die Tat umzusetzen - der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern von römisch 40 mit einem Kleinbus mit einem Bekannten nach Kiew in der Ukraine gefahren zu sein, anschließend mit einem Schlepper umgestiegen zu sein, mit diesem Schlepper nach Uskarot gefahren zu sein, dort in einer Wohnung untergebracht worden zu sein, am nächsten Tag zu Fuß zu einem LKW gebracht worden zu sein, in die Fahrerkabine eingestiegen zu sein und ca. eine Stunde mit dem LKW gefahren zu sein, anschließend in die Kabine eines anderen LKW umgestiegen zu sein und bis nach Österreich gefahren zu sein, in der Nähe eines Bahnhofes ausgestiegen zu sein und schließlich mit einer Straßenbahn nach Traiskirchen gefahren zu sein -, dann aber andererseits nicht in der Lage sein sollten, vor dem Bundesasylamt im Rahmen einer Einvernahme, in welcher es um die beantragte Schutzgewährung geht, wegen "Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit" nachvollziehbare Fluchtgründe anzugeben. Diesbezüglich ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 ausdrücklich gefragt wurde, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, ja, er sei gesund, es gehe ihm gut. Die Widersprüchlichkeit, Unplausibilität und Oberflächlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht ausreichend mit dem allfälligen Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - selbst wenn eine solche vorläge - erklären.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerde selbst nähere und konkretere Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälligen Fluchtgründen vermissen lässt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit auch des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von 2003 bis 2008 Berufsoldat im XXXX gewesen, kann eine nähere Auseinandersetzung mit den auf diesem Vorbringen aufbauenden Verfolgungsbehauptungen unterbleiben; diesbezüglich wird allerdings auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerde selbst nähere und konkretere Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälligen Fluchtgründen vermissen lässt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit auch des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von 2003 bis 2008 Berufsoldat im römisch 40 gewesen, kann eine nähere Auseinandersetzung mit den auf diesem Vorbringen aufbauenden Verfolgungsbehauptungen unterbleiben; diesbezüglich wird allerdings auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selbst; der Beschwerdeführer gab zwar an, seine wirtschaftliche Lage in Tschetschenien sei schlecht gewesen, er wolle hier in Österreich arbeiten, er führte aber auch aus, er habe bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gearbeitet, er habe eine Ausbildung als Maurer und habe immer als Maurer gearbeitet, dies am Bau bei Privatpersonen; zum Leben habe es ausgereicht. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe in einem kleinen Haus gelebt. Darüber brachte der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 einerseits vor, er selber habe in Tschetschenien keine nahestehenden Verwandten mehr, aber seine Frau habe eine Tante, hingegen hatte der Beschwerdeführer im Zuge der Aufnahme der Personaldaten am 19.10.2011 angegeben, in XXXX und XXXX in Tschetschenien würden vier Halbschwestern und zwei Halbbrüder leben. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage für sich und seine Familie abzudecken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selbst; der Beschwerdeführer gab zwar an, seine wirtschaftliche Lage in Tschetschenien sei schlecht gewesen, er wolle hier in Österreich arbeiten, er führte aber auch aus, er habe bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gearbeitet, er habe eine Ausbildung als Maurer und habe immer als Maurer gearbeitet, dies am Bau bei Privatpersonen; zum Leben habe es ausgereicht. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe in einem kleinen Haus gelebt. Darüber brachte der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 einerseits vor, er selber habe in Tschetschenien keine nahestehenden Verwandten mehr, aber seine Frau habe eine Tante, hingegen hatte der Beschwerdeführer im Zuge der Aufnahme der Personaldaten am 19.10.2011 angegeben, in römisch 40 und römisch 40 in Tschetschenien würden vier Halbschwestern und zwei Halbbrüder leben. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage für sich und seine Familie abzudecken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich - auch unter Berücksichtigung des erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, 90% der Tschetschenen, welche flüchten würden, seien traumatisiert, diesbezüglich möge auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten zur Frage einer Traumatisierung des Beschwerdeführers eingeholt werden, sowie unter Berücksichtigung des ebenfalls erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens der Ehefrau, diese leide seit vier Jahren unter erheblichen Rückenschmerzen, des weiteren leide die Ehefrau unter einer posttraumatischen Belastungsstörung - auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten; diesbezüglich wird allerdings auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich - auch unter Berücksichtigung des erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, 90% der Tschetschenen, welche flüchten würden, seien traumatisiert, diesbezüglich möge auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten zur Frage einer Traumatisierung des Beschwerdeführers eingeholt werden, sowie unter Berücksichtigung des ebenfalls erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens der Ehefrau, diese leide seit vier Jahren unter erheblichen Rückenschmerzen, des weiteren leide die Ehefrau unter einer posttraumatischen Belastungsstörung - auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten; diesbezüglich wird allerdings auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Was letztlich die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer selbst, XXXX, die Ehefrau XXXX und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX und XXXX.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer selbst, römisch 40 , die Ehefrau römisch 40 und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 .
Ad I. )Ad römisch eins. )
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Vorbringensvariante des Beschwerdeführers, er habe von 2003 bis 2008 als Berufsoldat im XXXX gedient, welches 2008 aufgelöst worden sei, bzw. der Vorbringensvariante, er habe im zweiten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer unterstützt, indem er ihnen Unterkunft und Nahrung zukommen habe lassen, kommt diesen Vorbringensvarianten im gegenständlichen Fall im Ergebnis keine Asylrelevanz zu. Was zunächst die erste Vorbringensvariante betrifft, so ist grundsätzlich aus dem Umstand allein, dass jemand als Berufssoldat im XXXX - eine der beiden letzten Einheiten Tschetscheniens, die unter direkter Kontrolle des russischen Verteidigungsministeriums verblieben waren, und die nach einem Konflikt zwischen Ramsan Kadyrow und dem Befehlshaber dieses Regiments, XXXX, und nachdem sich hunderte Soldaten dieses Regiments im Jahr 2008 Kadyrow angeschlossen hatten, im November 2008 aufgelöst wurde - gedient habe, noch keine Gefährdung maßgeblicher Intensität abzuleiten. Insoweit nun der Beschwerdeführer in völlig unkonkreter Weise anführt, irgendwann im Jahr 2009 seien Leute zu ihm gekommen, einmal sei er da gewesen, einmal nicht, er habe nur gehört, dass die ihn mitnehmen hätten wollen, warum, wisse er nicht, konkret sei ihm nichts passiert, die Leute hätten wissen wollten, wo er sei, die Menschen an der Macht würden ihn finden wollen, er wisse nicht, so wird mit diesem Vorbringen noch keine Verfolgung maßgeblicher, Asylrelevanz erreichender Intensität dargetan. Insoweit der Beschwerdeführer aber im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 angab, diese Personen hätten seine Frau zusammengeschlagen, sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, so erstattete er ein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 nicht mehr. Vielmehr gab er im Rahmen dieser Einvernahme - Bezug nehmend auf die zweite Vorbringensvariante - an, diese - diffusen und in dieser geschilderten Weise noch keine asylrelevante Intensität erreichende Verfolgung dartuenden - Besuche hätten sich deshalb ereignet, weil der Beschwerdeführer damals im zweiten Tschetschenienkrieg die Kämpfer unterstützt habe.Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Vorbringensvariante des Beschwerdeführers, er habe von 2003 bis 2008 als Berufsoldat im römisch 40 gedient, welches 2008 aufgelöst worden sei, bzw. der Vorbringensvariante, er habe im zweiten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer unterstützt, indem er ihnen Unterkunft und Nahrung zukommen habe lassen, kommt diesen Vorbringensvarianten im gegenständlichen Fall im Ergebnis keine Asylrelevanz zu. Was zunächst die erste Vorbringensvariante betrifft, so ist grundsätzlich aus dem Umstand allein, dass jemand als Berufssoldat im römisch 40 - eine der beiden letzten Einheiten Tschetscheniens, die unter direkter Kontrolle des russischen Verteidigungsministeriums verblieben waren, und die nach einem Konflikt zwischen Ramsan Kadyrow und dem Befehlshaber dieses Regiments, römisch 40 , und nachdem sich hunderte Soldaten dieses Regiments im Jahr 2008 Kadyrow angeschlossen hatten, im November 2008 aufgelöst wurde - gedient habe, noch keine Gefährdung maßgeblicher Intensität abzuleiten. Insoweit nun der Beschwerdeführer in völlig unkonkreter Weise anführt, irgendwann im Jahr 2009 seien Leute zu ihm gekommen, einmal sei er da gewesen, einmal nicht, er habe nur gehört, dass die ihn mitnehmen hätten wollen, warum, wisse er nicht, konkret sei ihm nichts passiert, die Leute hätten wissen wollten, wo er sei, die Menschen an der Macht würden ihn finden wollen, er wisse nicht, so wird mit diesem Vorbringen noch keine Verfolgung maßgeblicher, Asylrelevanz erreichender Intensität dargetan. Insoweit der Beschwerdeführer aber im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 angab, diese Personen hätten seine Frau zusammengeschlagen, sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, so erstattete er ein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 nicht mehr. Vielmehr gab er im Rahmen dieser Einvernahme - Bezug nehmend auf die zweite Vorbringensvariante - an, diese - diffusen und in dieser geschilderten Weise noch keine asylrelevante Intensität erreichende Verfolgung dartuenden - Besuche hätten sich deshalb ereignet, weil der Beschwerdeführer damals im zweiten Tschetschenienkrieg die Kämpfer unterstützt habe.
Auch aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen. Was den Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betrifft, so ist zum einen nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht konkret ausgeführt, inwieweit im gegenständlichen Fall ein solcher länderkundigen Sachverständigen zur Frage der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers etwas beitragen könnte und ist zum anderen diesem Antrag wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben.Auch aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. Was den Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betrifft, so ist zum einen nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht konkret ausgeführt, inwieweit im gegenständlichen Fall ein solcher länderkundigen Sachverständigen zur Frage der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers etwas beitragen könnte und ist zum anderen diesem Antrag wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben.
Ad II.Ad römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen - welche ihre Fluchtgründe vom Beschwerdeführer ableiteten - in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen - welche ihre Fluchtgründe vom Beschwerdeführer ableiteten - in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, in Tschetschenien über ein kleines Haus zu verfügen und als Hilfsarbeiter - er habe Maurer gelernt und immer als Maurer gearbeitet - am Bau gearbeitet zu haben, was zur Sicherung der Existenzgrundlage gereicht habe. Darüber hinaus würden sich noch vier Halbschwestern und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers in XXXX aufhalten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, in Tschetschenien über ein kleines Haus zu verfügen und als Hilfsarbeiter - er habe Maurer gelernt und immer als Maurer gearbeitet - am Bau gearbeitet zu haben, was zur Sicherung der Existenzgrundlage gereicht habe. Darüber hinaus würden sich noch vier Halbschwestern und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers in römisch 40 aufhalten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Was nun den - vom Beschwerdeführer aus dem von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass 90% der Tschetschenen, die flüchten würden, traumatisiert seien, abgeleiteten - Antrag betrifft, der Asylgerichtshof möge ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zur Frage seiner Traumatisierung einholen, sowie was darüber hinaus die von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - diese bringt eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Rückenschmerzen seit vier Jahren, resultierend aus einem dreifachen Bruch der Wirbelsäule nach einem Autounfall, vor - betrifft, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, vor deren Hintergrund der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen: Was nun zunächst den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten - aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass 90% der Tschetschenen, die flüchten würden, schwer traumatisiert seien, abgeleiteten - Antrag betrifft, der Asylgerichtshof möge ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zur Frage der Traumatisierung des Beschwerdeführers einholen, so kann selbst bei Vorliegen einer Traumatisierung vor dem Hintergrund dieser oben getätigten Ausführungen auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes nicht davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Fall mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und dass somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass eine vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Traumatisierung in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, grundsätzlich behandelbar ist. Letzteres ergibt sich sowohl aus den vom Asylgerichtshof getroffenen als auch aus den schon vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen: Was nun zunächst den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten - aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass 90% der Tschetschenen, die flüchten würden, schwer traumatisiert seien, abgeleiteten - Antrag betrifft, der Asylgerichtshof möge ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zur Frage der Traumatisierung des Beschwerdeführers einholen, so kann selbst bei Vorliegen einer Traumatisierung vor dem Hintergrund dieser oben getätigten Ausführungen auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes nicht davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Fall mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und dass somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass eine vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Traumatisierung in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, grundsätzlich behandelbar ist. Letzteres ergibt sich sowohl aus den vom Asylgerichtshof getroffenen als auch aus den schon vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.
Diesem in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, der Asylgerichtshof möge ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten einholen zur Frage einer Traumatisierung, welche der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableitet, dass 90% der Tschetschenen, die flüchten würden, schwer traumatisiert seien, war daher wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache - ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Antrag in der gegenständlichen Konstellation auch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt - nicht Folge zu geben. In diesem Zusammenhang soll lediglich der Vollständigkeit halber noch einmal darauf hingewiesen werden, dass sich dieses erstmals in der Beschwerde in den Raum gestellte Vorliegen einer allfälligen Traumatisierung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 deckt, als er auf die konkrete Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, angab, ja, er sei gesund, es gehe ihm gut.
Was nun letztlich die von der Ehefrau erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, so gilt im Lichte der oben dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes Selbiges wie das bereits zum Beschwerdeführer selbst Gesagte:Was nun letztlich die von der Ehefrau erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, so gilt im Lichte der oben dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes Selbiges wie das bereits zum Beschwerdeführer selbst Gesagte:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt zum einen in der Beschwerde erstmals vor, sie leide seit vier Jahren unter erheblichen Rückenschmerzen, diese würden aus einem dreifachen Bruch der Wirbelsäule nach einem Autounfall resultieren, sie benötige daher dringend medizinische Behandlung, die sie in Tschetschenien nicht erhalten könne. Diesbezüglich liegt der Beschwerde der Ehefrau ein "Neurologischer Befund" des LKH Graz vom 14.11.2011 sowie ein "Befundbericht" eines näher genannten Facharztes für Radiologie vom 07.12.2011 bei. Diesem Befund bzw. Befundbericht ist jedoch keineswegs eine dermaßen schwere bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankung zu entnehmen, die derart außergewöhnliche Umstände darstellen würde, welche die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden; im Gegenteil ergibt sich etwa aus dem vorgelegten Neurologischen Befund des LKH Graz, Universitätsklinik für Neurologie, vom 14.11.2011 als Diagnose "Cephalea (Kopfschmerz) in Exploration", "Migräne ohne Aura" sowie "Anämie - V.a. Eisenmangel". Als Therapieempfehlung werden Schmerztabletten bei Kopfschmerzen empfohlen, unter "Weiterführende Maßnahmen" wird ausgeführt, die Patientin sei am 14.11.2011 nach ambulanter Behandlung nach Hause aus der Behandlung entlassen worden, empfohlen werde das Führen eines Kopfschmerzkalenders. Es kann daher in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden, dass der gegenständliche Fall mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar wäre, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, sie habe diese Beschwerden seit vier Jahren und zumal sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem der Beschwerde beigelegten "Medizinischen Befund" ableiten lässt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung erhalten hat..Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt zum einen in der Beschwerde erstmals vor, sie leide seit vier Jahren unter erheblichen Rückenschmerzen, diese würden aus einem dreifachen Bruch der Wirbelsäule nach einem Autounfall resultieren, sie benötige daher dringend medizinische Behandlung, die sie in Tschetschenien nicht erhalten könne. Diesbezüglich liegt der Beschwerde der Ehefrau ein "Neurologischer Befund" des LKH Graz vom 14.11.2011 sowie ein "Befundbericht" eines näher genannten Facharztes für Radiologie vom 07.12.2011 bei. Diesem Befund bzw. Befundbericht ist jedoch keineswegs eine dermaßen schwere bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankung zu entnehmen, die derart außergewöhnliche Umstände darstellen würde, welche die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden; im Gegenteil ergibt sich etwa aus dem vorgelegten Neurologischen Befund des LKH Graz, Universitätsklinik für Neurologie, vom 14.11.2011 als Diagnose "Cephalea (Kopfschmerz) in Exploration", "Migräne ohne Aura" sowie "Anämie - römisch fünf.a. Eisenmangel". Als Therapieempfehlung werden Schmerztabletten bei Kopfschmerzen empfohlen, unter "Weiterführende Maßnahmen" wird ausgeführt, die Patientin sei am 14.11.2011 nach ambulanter Behandlung nach Hause aus der Behandlung entlassen worden, empfohlen werde das Führen eines Kopfschmerzkalenders. Es kann daher in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden, dass der gegenständliche Fall mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar wäre, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, sie habe diese Beschwerden seit vier Jahren und zumal sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem der Beschwerde beigelegten "Medizinischen Befund" ableiten lässt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung erhalten hat..
Selbiges gilt für das weitere, erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, des weiteren leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sie nehme Antidepressiva und benötige eine Psychotherapie, auch diese Behandlung könne sie in Tschetschenien nicht erhalten. Dem diesbezüglich beigelegten "Medizinischen Befund" eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.12.2011 ist die Diagnose "Zustand nach Autounfall mit Cervical- und unterem Lumbalsyndrom; Posttraumatische Belastungsstörung" (Anmerkung:
Cerficalsyndrom: alle auftretenden akuten oder chronischen
Beschwerden in der Hals- oder Nackenregion, Ursachen:
Bewegungsmangel, einseitige Belastung und Verspannungen der Nackenmuskulatur, auch Fehlstellungen der Halswirbelsäule oder Bandscheibenvorfälle; Lumbalsyndrom: Syndrom der Lendenwirbelsäule, Sammelbegriff für Kreuzschmerzen, die aufgrund degenerativer [= abnutzungsbedingter] Wirbelsäulenveränderungen oder statisch-muskulär bedingter Störungen von der Lendenwirbelsäule ausgehen oder den Lendenwirbelsäulenbereich betreffen) zu entnehmen. Unter "Derzeitige Behandlung" ist "Antidepressiva, die Physiotherapie wurde noch nicht begonnen, weil sie vor Ort nicht verfügbar ist und die Fahrtkosten nicht aufgebracht werden können" angeführt.
Auch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachte psychische Beeinträchtigung ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes nicht geeignet, darzutun, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden. Wie bereits erwähnt, ist die Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich auch in Tschetschenien möglich, was insbesondere für eine Behandlung mit Antidepressiva gilt, welche die Beschwerdeführerin derzeit auch in Österreich erhält. Was die in dem "Medizinischen Befund" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.12.2011 vorgeschlagene Physiotherapie betrifft, so wird auf die bereits oben in Bezug auf die körperlichen Beschwerden getätigten Ausführungen verwiesen.Auch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachte psychische Beeinträchtigung ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes nicht geeignet, darzutun, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden. Wie bereits erwähnt, ist die Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich auch in Tschetschenien möglich, was insbesondere für eine Behandlung mit Antidepressiva gilt, welche die Beschwerdeführerin derzeit auch in Österreich erhält. Was die in dem "Medizinischen Befund" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.12.2011 vorgeschlagene Physiotherapie betrifft, so wird auf die bereits oben in Bezug auf die körperlichen Beschwerden getätigten Ausführungen verwiesen.
Dass die Behandlung von Erkrankungen in der Russischen Föderation allenfalls nicht gleichwertig sein könnte und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich in Österreich bessere Behandlungsmöglichkeiten erhoffen, ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - aber unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wie die getroffenen Länderfeststellungen zeigen, sind diese Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gegeben.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III.Ad römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber sämtlichen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben auszugehen.Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber sämtlichen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben auszugehen.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 19.10.2011 gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwas mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 19.10.2011 gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwas mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vom 10.01.2012 vorgebracht, in Österreich Verwandte oder sonstige soziale Kontakte zu haben, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich hingegen Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er benötige in Österreich Versorgung, er nehme Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch; von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und damit der Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren daher keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich von etwas mehr als drei Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen sind der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und haben dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vom 10.01.2012 vorgebracht, in Österreich Verwandte oder sonstige soziale Kontakte zu haben, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich hingegen Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er benötige in Österreich Versorgung, er nehme Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch; von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und damit der Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren daher keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich von etwas mehr als drei Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen sind der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und haben dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union beruft und u.a. ausführt, 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta sei auszulegen wie Art 6 Abs. 1 EMRK, so ist - abgesehen davon, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2004, G 237/03 ua, das Asylverfahren nicht Art. 6 EMRK unterliegt - auf Folgendes hinzuweisen:Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union beruft und u.a. ausführt, 47 Absatz 2, der Grundrechtecharta sei auszulegen wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK, so ist - abgesehen davon, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2004, G 237/03 ua, das Asylverfahren nicht Artikel 6, EMRK unterliegt - auf Folgendes hinzuweisen:
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Traumatisierung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.02.2012