TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 B14 261087-0/2008

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B14 261.087-0/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA: Republik Albanien, vom 27.05.2005, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zl. 05 06.477-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Albanien, vom 27.05.2005, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zl. 05 06.477-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 , wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), idF BGBl. I 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX, in die Republik Albanien zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 , in die Republik Albanien zulässig ist.

III. Die Ausweisung des XXXX, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Albanien ist gemäß § 10 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs 5 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung des römisch 40 , aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Albanien ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, den er damit begründete, Albanien deshalb verlassen zu habe, weil er Angst gehabt habe, als Soldat in den Irak geschickt zu werden. Die Militärpolizei habe ihm in seiner Wohnung mit Verhaftung gedroht, wenn er es ablehnen solle, als Soldat in den Irak geschickt zu werden. Weiters gab er an, der albanischen Volksgruppe zuzugehören und katholischen Glaubens zu sein.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, den er damit begründete, Albanien deshalb verlassen zu habe, weil er Angst gehabt habe, als Soldat in den Irak geschickt zu werden. Die Militärpolizei habe ihm in seiner Wohnung mit Verhaftung gedroht, wenn er es ablehnen solle, als Soldat in den Irak geschickt zu werden. Weiters gab er an, der albanischen Volksgruppe zuzugehören und katholischen Glaubens zu sein.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.05.2005 führte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dahingehend näher aus, dass sein Vater Professor an einer italienischen Schule in XXXX gewesen sei. Sein Vater habe in Ausübung seiner Lehrtätigkeit einen Schüler mit einem ungenügend benotet, woraufhin der Vater jenes Schülers, ein Offizier, seinem Vater mit Rache gedroht habe und angekündigt habe, dafür Sorge tragen zu wollen, dass er, als Sohn des Lehrers, in den Irak als Soldat geschickt werde. Am 26.04.2005 sei die Militärpolizei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinem Vater eine Ladung mit dem Vermerk "Irak-Abteilung" ausgehändigt. Sein Vater habe darauf hin die Ladung vor den Augen der Militärpolizisten zerrissen. Am 29. 04.2005 habe er sein Heimatland verlassen.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.05.2005 führte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dahingehend näher aus, dass sein Vater Professor an einer italienischen Schule in römisch 40 gewesen sei. Sein Vater habe in Ausübung seiner Lehrtätigkeit einen Schüler mit einem ungenügend benotet, woraufhin der Vater jenes Schülers, ein Offizier, seinem Vater mit Rache gedroht habe und angekündigt habe, dafür Sorge tragen zu wollen, dass er, als Sohn des Lehrers, in den Irak als Soldat geschickt werde. Am 26.04.2005 sei die Militärpolizei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinem Vater eine Ladung mit dem Vermerk "Irak-Abteilung" ausgehändigt. Sein Vater habe darauf hin die Ladung vor den Augen der Militärpolizisten zerrissen. Am 29. 04.2005 habe er sein Heimatland verlassen.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Botschaft in XXXX, ob in Albanien die Gefahr bestehe, dass Personen zwangsweise zum Militärdienst in den Irak geschickt würden. Die Österreichische Botschaft beantwortete die Anfrage dahin gehend, dass zu derartigen Auslandeseinsätzen lediglich Angehörige einer Eliteeinheit herangezogen würden, wenn sie sich freiwillig zu einem solchen Einsatz melden würden. Andere albanische Militärs, insbesondere Wehrpflichtige, würden selbst bei Freiwilligenmeldung nicht in Betracht gezogen werden. Solche Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Botschaft in römisch 40 , ob in Albanien die Gefahr bestehe, dass Personen zwangsweise zum Militärdienst in den Irak geschickt würden. Die Österreichische Botschaft beantwortete die Anfrage dahin gehend, dass zu derartigen Auslandeseinsätzen lediglich Angehörige einer Eliteeinheit herangezogen würden, wenn sie sich freiwillig zu einem solchen Einsatz melden würden. Andere albanische Militärs, insbesondere Wehrpflichtige, würden selbst bei Freiwilligenmeldung nicht in Betracht gezogen werden. Solche Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren.

Der genannten Anfragebeantwortung, die dem Beschwerdeführer in der ergänzenden Einvernahme vom 24.05.2005 zur Kenntnis gebracht wurde, trat dieser nicht substantiiert entgegen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zl. 05 06.477-EAST West, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nach Albanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zl. 05 06.477-EAST West, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach Albanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2005 Beschwerde.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes am 12.10.2011 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Der Beschwerdeführer wurde dabei befragt, was er bei einer etwaigen Rückkehr nach Albanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich seit über sechs Jahren in Österreich befinde und nicht wisse, wie sich die Situation gegenwärtig für ihn in Albanien darstellen würde, denn die Umstände hätten sich mit der Zeit in Albanien verändert. An den Gründen, die ihn im Jahr 2005 zur Flucht aus Albanien bewogen hätten, hielt er dabei fest.

Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. In Albanien lebten noch seine Eltern und drei Geschwister.

Er lebe mit seiner österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt. Im Winter 2009 habe er hier in Österreich erstmals zu arbeiten begonnen, er habe anfangs in einem Tourismusbetrieb eine Beschäftigung gefunden, seit April 2011 arbeite er bei einem näher genannten Betrieb in Oberösterreich als Gartengestalter.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung vom 12.10.2011 die vorläufigen Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in der Republik Albanien ausgehändigt und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist albanischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist albanischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer verfügt in Albanien über ein familiäres Netzwerk.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Albanien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Albanien unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, der Beschwerdeführer hat bei Eheschließung den Familiennamen seiner Ehefrau angenommen. Er lebt mit dieser und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Das Kind des Beschwerdeführers wurde im XXXX geboren und ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, der Beschwerdeführer hat bei Eheschließung den Familiennamen seiner Ehefrau angenommen. Er lebt mit dieser und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Das Kind des Beschwerdeführers wurde im römisch 40 geboren und ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer geht seit Winter 2009 in Österreich einer Beschäftigung nach. Anfänglich war er saisonal in der Tourismusbranche tätig, seit April 2011 ist er bei einem näher bezeichneten Gartengestaltungsunternehmen in Oberösterreich angestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Über 40 Jahre lang herrschte die "Partei der Arbeit Albaniens" Enver Hoxhas. Albanien galt bis 1990 als letzte Bastion des Stalinismus in Europa. Mit den Studentendemonstrationen im Dezember 1990 und Februar 1991 setzte ein Wandlungsprozess ein. Im Dezember 1990 wurde ein Mehrparteiensystem eingeführt, erste freie Wahlen fanden 1991 statt.

Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.

Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.

Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.

Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein, wobei vor allem die Bereiche Justiz und Verwaltung, das Verhältnis von zentraler zu lokaler Administration einschließlich geregelter Finanzbeziehungen, eine umfassende Marktliberalisierung und die Festigung individueller Freiheitsrechte einschließlich der Pressefreiheit beim Aufbau rechtstaatlicher Strukturen in Albanien von entscheidender Bedeutung seien. Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen Albaniens hat die EU für 2007-2010 über 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Die nach der Verfassung für einen Zeitraum Mitte Dezember 2006/Ende Januar 2007 anstehenden Kommunalwahlen konnten nach intensiven Bemühungen der internationalen Gemeinschaft am 18. Februar 2007 stattfinden. In Tirana und anderen städtischen Zentren siegten die Kandidaten der Opposition, die ihrerseits in zahlreichen ländlichen Regionen Verluste hinnehmen musste.

Als Nachfolger des von Ministerpräsident Berisha häufig kritisierten Staatspräsidenten Alfred Moisiu wurde der DP- Politiker Bamir Topi vom albanischen Parlament gewählt und am 24. Juli 2007 in sein neues Amt eingeführt. Die erforderliche Stimmenmehrheit erhielt Topi im von der albanischen Verfassung vorgesehenen vorletzten möglichen Wahlgang durch die Stimmen des ehemaligen Premierminister und Ex-SP-Vorsitzenden Fatos Nano und einiger ihm getreuer SP-Abgeordneter.

Das demokratische System des Landes krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Den ersten gewaltlosen Machtwechsel gab es erst im Jahr 2005, als die Regierung unter dem sozialistischen Ministerpräsident Nano abgewählt wurde und Ministerpräsident Berisha die Macht übernahm.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)

Ende Juni 2009 wurden Parlamentswahlen abgehalten. Aufgrund von Betrugsvorwürfen und zahlreiche Beschwerden angesichts der knappen Ergebnisse in mehreren Wahlkreisen konnte das amtliche Wahlergebnis erst im August von der Wahlkommission angenommen werden. Die OSZE kritisierte den Auszählungsprozess als schlecht bis sehr schlecht.

Gewinner der Wahl war das Mitte- Rechts-Bündnis "Allianz für den Wandel" um die Demokratische Partei (PD) von Ministerpräsident Sali Berisha. Allerdings verfehlte die Allianz mit einem Stimmenanteil von 46,92 Prozent auf gesamtstaatlicher Ebene knapp die absolute Mandatsmehrheit. Sie stellt 70 der 140 Abgeordneten in der neuen "Versammlung Albanien" (Kuvendi i Shqiperise. Die Allianz will eine Koalition mit der Wahlkoalition um die Sozialistische Integrationsbewegung (LSI) von Ex-Premier Ilir Meta eingehen, die laut Wahlkommission auf 4 Mandate (5,56 Prozent) kam. Es wäre die erste lagerübergreifende Regierungskoalition im demokratischen Albanien. Das größere Wahlbündnis im Mitte-Links-Lager, die "Union für den Wandel" um die Sozialisten (PS) des Bürgermeisters von Tirana, Edi Rama, errang 45,34 Prozent der Stimmen oder 66 Mandate. Vor der Wahl hatte die LSI noch mit den Sozialisten koalieren wollen.

(APA 01.08.2009: Albanische Wahlkommission nahm endgültiges Gesamtergebnis an; OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights, Election Observation Mission, Republic of Albania, Parliamentary Elections 2009: Post - Election Interim Report, 10.07.2009)

Das Parlament des Landes hat am 16.September in Tirana das neue Kabinett aus der Demokratischen Partei (PD) des alten und neuen Regierungschefs Sali Berisha und der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) bestätigt. Die 65 Parlamentarier der oppositionellen Sozialisten (PS) hatten die Abstimmung boykottiert. Sie wollten damit gegen die ihrer Meinung nach von Berisha gefälschte Parlamentswahl Ende Juni protestieren. (APA 17.09.2009: Neue Regierung Albaniens im Amt )

Das politische Leben des Landes ist stark polarisiert. Wichtigste Akteure dabei sind die Demokratische Partei von Ministerpräsident Berisha, in der sich die antikommunistische Opposition 1991 organisiert hat. Ihr Gegenspieler ist die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit bis zu den Parlamentswahlen 2005 Fatos Nano war.

Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein. Die starke Polarisierung hat zur Folge, dass auch bei Sachfragen eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition kaum möglich ist. Sie erschwert darüber hinaus ein Nebeneinander unabhängiger Institutionen. Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Der Vorsitzende der Demokratischen Partei kündigte nach der Regierungsbildung 2009 neuerlich den Kampf gegen die Bürokratie und die weit verbreitete Korruption als Kernpunkte seines Regierungsprogramms an.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6; APA 17.09.2009: Neue Regierung Albaniens im Amt )

Jüngste innenpolitische Entwicklungen

Sechs Monate lang boykottierte die Sozialistische Partei (PS) die Arbeit im Parlament.

Im vergangenen Herbst organisierten die Sozialisten unter ihrem Vorsitzenden Edi Rama zudem Protestveranstaltungen in mehreren Städten, um eine Neuauszählung der Stimmen zu

erreichen. Die Regierungskoalition unter Premierminister Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) und Vizepremier Ilir Meta von der linksgerichteten Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) lehnten dies kategorisch ab. Durch ihren Boykott riskierten die sozialistischen Abgeordneten, ihre Mandate zu verlieren - und damit auch ihre

Abgeordnetenbezüge, weil sie noch gar nicht vereidigt waren. Aus diesem Grund kehrten sie im Februar, gerade rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist von einem halben Jahr, ins Parlament zurück und leisteten ihren Schwur. Kurz darauf wurde eine Parlamentskommission eingerichtet die dem Vorwurf der Wahlfälschung nachgehen sollte. Zeitgleich machten die Sozialisten auch ein Zugeständnis an die Botschafter der EU-Staaten und der USA, denn diese hatten mit Unverständnis auf den Parlamentsboykott reagiert.

Die Oppositionsabgeordneten erklärten einerseits, sie würden das Wahlergebnis als solches

akzeptieren. Andererseits reservierten sie einen Vorbehalt: In einigen umstrittenen Wahlbezirken sei das Auszählungsverfahren unkorrekt gewesen. Deshalb würden sie nun den

Protest unter dem Motto "Öffnet die Wahlurnen" auf die Straße tragen. Verantwortliche müssten bei nachweislichen Verstößen gegen Auszählungsbestimmungen bestraft werden.

Die Proteste der Opposition mündeten in einem Hungerstreik, der bis zu m 19. Mai 2010 andauerte. 200 Oppositionsanhänger, davon 20 Abgeordnete, verharrten in Zelten vor dem

Regierungssitz in der Hauptstadt Tirana. Einige der Streikenden mussten wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Krankenhaus eingeliefert worden.

Die Proteste der sozialistischen Opposition gegen die Regierung unter Ministerpräsident Sali Berisha sind am 12.05.2010 in gewaltsame Konfrontationen mit der Polizei ausgeartet. Nahe der südöstlichen Stadt Korca kam es zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, als sich Anhänger der Sozialisten dort versammelten, um eine wichtige Straße zu blockieren.

Mit dem Argument, die Demonstration sei illegal, setzte die Polizei Gummischlagstöcke sowie Tränengas ein. Unter den Demonstranten waren demnach auch Parlamentsabgeordnete,

die mit den Polizisten aneinandergerieten. Bei früheren Straßenblockaden hatte sich die Exekutive zurückgehalten.

Die Beendigung des Hungerstreiks erfolgte nachdem Oppositionsführer und Chef der Sozialistischen Partei, Edi Rama, bekanntgab, dass er zusammen mit Regierungschef Sali Berisha am Donnerstag zu Verhandlungen nach Straßburg reisen werde. In weiterer Folge stimmte Premier Berisha der Neuauszählung der Stimmzettel zu. Die Demokraten und die Sozialisten wollen jetzt innerhalb der staatlichen Wahlkommission vereinbaren, wer mit welchem System die Stimmzettel neu auszählt.

(Deutsche Welle: Parlamentskrise in Albanien, 12.05.2010; APA

19.05.2010: Opposition beendet Hungerstreik in Albanien; APA

19.05.2010: Opposition beendet Hungerstreik in Albanien; APA 22.05.2010: Albanien erhält zweiwöchige Frist zur Lösung seiner Krise; APA 12.05.2010: Verletzte bei Oppositionsprotesten in Albanien)

Seit den Parlamentswahlen vom Juni 2009 befindet sich Albanien in einer politischen Misere. Die beiden Großparteien beschuldigen sich gegenseitig des Wahlbetruges und spalten dadurch das Land in zwei sehr unterschiedliche Lager. Hinzu kommt die persönliche Feindschaft der jeweiligen Parteiführer und so ist zu großen Teilen auch das Parlament nahezu wie gelähmt.

Nur durch Interventionen aus Brüssel und den USA, konnte im zweiten Halbjahr 2010 die vermeintliche Eintracht hergestellt werden um das große Ziel der Visafreiheit herbeizuführen. Kaum wurde diese gewährt, befand sich das Land mit den alten Querelen konfrontiert und die Sozialistische Partei (in Opposition) setzte ihre Rücktrittsaufrufe an die Regierungspartei (Demokratische Partei) fort.

Zahlreiche, friedliche Demonstrationen konnten an der verfahrenen Situation des politischen Alltages nichts ändern. Letztendlich kam es am 21. Jänner 2011 zu einer Großkundgebung, wobei eine kleine Personengruppe für massive Ausschreitungen sorgte und so zu einer Eskalation mit trauriger Bilanz führte.

Vor diesem Hintergrund ist trotz alledem von einer ruhigen und entspannten Sicherheitslage in Albanien auszugehen. Selbst während der oben angeführten Gewaltaktion, war dieses Szenario lediglich am unmittelbaren Austragungsort gefährlich und schon in den umliegenden Straßenzügen zum Teil gar nicht wahrnehmbar.

Tage und mittlerweile Wochen nach den tragischen Ereignissen von Ende Jänner, stand und steht die Öffentlichkeit unter Schock und drängt nach Aufklärung der Vorkommnisse.

Obwohl im Hinblick auf die für Mai 2011 anberaumten Lokalwahlen mit weiteren Demonstrationen von Regierungsgegnern auszugehen ist, liegt aus heutiger Sicht keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Anders als beim Sturz der Regierung vor mehr als 12 Jahren, hat die politmüde Bevölkerung kein Interesse, den kleinen, mühsam erreichten "Wohlstand" aufs Spiel zu setzen. (Auskunft des Verbindungsbeamten in Albanien vom 1. 3. 2011)

Wirtschaftslage

Seit dem Scheitern des staatlichen Zentralismus in Albanien 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor 1997 konnten deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen erreicht werden. Unterstützt durch ein 1992 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank (WB) eingeleitetes Reformprogramm wurden die Preise liberalisiert, Kleinbetriebe in allen Sektoren privatisiert und die Währung (Lek) konvertibel. Die albanische Wirtschaft wuchs in den vergangenen Jahren kontinuierlich zwischen 5 und 6 %. Die Inflationsrate betrug 2006 2,5 %, 2007 2,9%, stieg jedoch 2008 auf 4,1% an.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Wirtschaft.html;

NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)

Der Mindestlohn beläuft sich auf 17 000 Lek (186 US Dollar), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 370 Dollar. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2008 bei 13 Prozent.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, 25.02.2009. Section 6, e. Acceptable Conditions of Work; NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)

Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3.525 USD.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007)

In der Armutsbekämpfung wurden signifikante Erfolge erzielt:

Die Armutsraten sind von 25,4 Prozent im Jahr 2002 und 18,5 Prozent im Jahr 2005 auf 12,4 Prozent im Jahr 2008 gefallen.

In absoluten Zahlen ausgedrückt, hat sich die Zahl der 575.000 AlbanerInnen, die 2005 noch unter der Armutsgrenze lebten, im Jahr 2008 um 200.000 verringert, die extreme Armut ist von 5 Prozent im Jahr 2002 auf 1,2 Prozent im Jahr 2008 gefallen.

(Österreichische Entwicklungszusammenarbeit: Albanien Länderinformation September 2009)

Menschenrechte

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10)

Beim Aufbau eines Rechtsstaates und beim Schutz der Menschenrechte gibt es seit der Beseitigung der kommunistischen Diktatur kontinuierliche Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen" und über politische Gefangene oder Häftlinge.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 1.b, 25.02.2009)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Das Gesetz sieht vor, dass Organisatoren von Versammlungen an öffentlichen Plätzen diese drei Tage vorher der Polizei anzeigen müssen; es gab keine Berichte, dass die Polizei solche Versammlungen willkürlich untersagt hat.

Die Bildung einer politischen Partei oder Organisation, die nicht-transparent ist oder der Geheimhaltung unterliegt, ist verboten. Es gab keine Berichte darüber, dass diese Bestimmung während des Berichtsjahres irgendeiner Gruppe gegenüber angewendet wurde.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 2.a, 25.02.2009)

Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. Dezember 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11)

Im April 2007 billigte das Parlament eine Novelle zum Militärstrafgesetz, mit welcher alle Bestimmungen, die die Todesstrafte erlaubten, aufgehoben wurden.

(Amnesty International: World Report 2008 Albania. http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/albania)

Religionsfreiheit

Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung.Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Artikel 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8)

Albanien ist das europäische Land mit dem stärksten muslimischen Bevölkerungsanteil (70%), das eine historisch bedingte religiöse Toleranz gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften vorzeigen kann. Die gemeinsamen Erfahrungen der Unterdrückung unter dem Hoxha-Regime haben unter den Geistlichen und Gläubigen ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Offenheit geschaffen, das Versuche, im Rahmen des religiösen Wiederaufbaus mit ausländischer Hilfe insbesondere aus Saudi-Arabien eine strengere religiöse Auslegung des Islam in Albanien zu fördern, scheitern ließ.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Albanien auf dem Weg in die euro-atlantischen Strukturen. 16.04.2008)

Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8;

Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 22)

Minderheiten

Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Artikel 18,) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.

Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und Ägypter in der Bevölkerung auf eine ablehnende Haltung. Sie werden gesellschaftlich ausgegrenzt, so dass ihre Lebensbedingungen deutlich schlechter sind als diejenigen ethnischer Albaner. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere Roma und Ägypter Opfer diskriminierender Verwaltungspraxis werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 11)

Militärdienst

Albanische Männer im Alter zwischen 19 und 27 Jahren, die nicht einen Hochschulabschluss

erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Art. 166) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen.erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Artikel 166,) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 8)

Albaner mit abgeschlossener Hochschulausbildung müssen keine zwölf, sondern nur einen Monat Militärdienst leisten. Die jungen Akademiker können zwischen einem Monat Militärdienst und drei Monaten Zivildienst wählen.

(Deutsche Welle: Albanien kürzt Militärdienst. 11.07.2003)

Folter

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.

Während Menschenrechtsorganisationen und Beobachter seit mehreren Jahren praktisch keine Hinweise auf Misshandlungen in Gefängnissen mehr sehen, sind Menschenrechtsverstöße in Polizeigewahrsam immer noch feststellbar. Menschenrechtsorganisationen sehen die Überfüllung der Zellen im Polizeigewahrsam dabei als wichtigste Ursache für derartige Misshandlungen an.

Das Antifolterkomitee des Europarates hat der Polizei in Albanien Folter und schwere Misshandlungen von Festgenommenen vorgeworfen. Die Regierung in Tirana wurde aufgefordert, Polizeibeamte zur Einhaltung der Grundrechte zu ermahnen und sicherzustellen,

dass sie keine unverhältnismäßige und unnötige Gewalt anwenden. Die Regierung in Tirana hat Reformen versprochen und eine Untersuchung der im Bericht erwähnten Fälle von Folter

und menschenunwürdiger Behandlung zugesichert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10).

Einige Empfehlungen des Antifolterkomitees wurden umgesetzt, und die Regierung unternimmt weitere Anstrengungen zur Lösung der Probleme.

(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 9)

Organisierte Kriminalität

Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Anstrengungen gegen das organisierte Verbrechen sind ernsthaft durch die Korruption auf allen Ebenen der Vollzugsbehörden behindert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 6;

Commission of the European Communities: Albania 2007 Progress Report, SEC(2007) 1429, 06.11.2008, Seite 48)

Die albanische Regierung unternimmt Anstrengungen, mit organisiertem und schwerem Verbrechen umzugehen und es sind Mechanismen zum Umgang mit korrupten Polizeibeamten etabliert. Dennoch wird beobachtet, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen. Wo solche Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption vorhanden sind, kann es sein, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren.

(Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007, Seite 7)

Versorgungslage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.

Blutrache

Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, hat zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Sie stellte eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des

traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes (Kanun).

Insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat sie bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Allen Blutfehden liegt eine Verletzung der Ehre zugrunde. Wurde die Ehre einer Person verletzt, ist es eine Verpflichtung für den Betroffenen, Maßnahmen zu setzten um die Ehre zurück zu gewinnen.

Damit es zu einer Blutfehde kommt, ist nicht unbedingt erforderlich, dass Blut geflossen ist.

Gründe für Blutrache können unter anderem sein: Mord, unbeabsichtigte Tötung, Eigentumsfragen, Beleidigung, Bezichtigung der Lüge.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008)

Die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, werden vom traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht eng umgrenzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Die klassische Blutrache kann nur die männliche Linie des Blutes durchlaufen. Wenn z.B. ein junger Mann jemanden tötet, werden seine Onkel väterlicherseits in die Blutfehde hineingezogen, nicht aber die Onkel mütterlicherseits.

Seit den 90er Jahren ist eine Verwischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motivationen festzustellen. Der Kanun wird zur Rechtfertigung von Racheakten herangezogen, zum Beispiel in Fällen von gewöhnlicher Kriminalität.

In der modernen Blutrache halten sich Menschen nicht mehr an die strengen Regeln des Kanun, zum Beispiel an das Erfordernis eines Mindestalters von 16 Jahren, um jemanden in die Blutrache mit einzubeziehen. Obwohl traditionell von der Blutrache ausgeschlossen, werden auch Frauen Ziel der Blutrache.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008)

Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene Familien isolieren sich, die Männer können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zu einer Schulausbildung. Das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und Chancengleichheit geht davon aus, dass in Nordalbanien ca. 2000 Familien in Selbstisolation leben. Wirklich belastbare Daten liegen nicht vor.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Familien haben versucht, diesem Schicksal zu entgehen, und sind in die Städte abgewandert. Das hat aber dazu geführt, dass sich die Blutfehden aus dem Norden Albaniens bis nach Tirana ausgebreitet haben.

(European Stability Initiative: Balkan Express, Themen: Blutfehden

http://www.esiweb.org/index.php?lang=de&id=311&film_ID=3&slide_ID=31)

Gemäß Innenministerium standen von 96 Morden während des Jahres 2007 zwei im Zusammenhang mit Blutrache, wobei die Zahl der Morde wegen Blutrache sowohl aufgrund verstärkter Ermittlungen als auch aufgrund jüngster Änderungen im Strafgesetz -darunter 25 Jahre bis lebenslange Haft für diejenigen, die in einer Blutfehde töten und strenge Strafen für Personen, die mit Vergeltung drohen - gesunken ist.

(USDOS, Albania Country Reports on Human Rights Practices - 2007Section 1.a., 11.03.2008; International Herald Tribune:

Tradition of blood feuds isolates Albanian men, 10.07.2008)

Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Die bedeutendsten NGOs auf diesem Gebiet sind das Komitee der landesweiten Versöhnung (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Vorsitzender Gjin MARKU), auch als nationales Versöhnungskomitee bekannt sowie die Albanian Foundation for Conflict Resolution and Reconciliation of Disputes (AFCR). Sie betreiben Konfliktmediation, bieten Rechtsberatung an und leisten von Blutrache betroffenen Personen Hilfestellung.

(Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada: Issue Paper Albania, Blood Feuds, May 2008; Research Directorate of the Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests ALB101471.E, 22.09.2006)

Der albanische Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren,

aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt keine Hinweise, die darauf deuten, dass einzelne Albaner, die Handlungen von jenen befürchten, die Blutrache ausführen wollen, nicht auf Schutz von der albanischen Polizei zurückgreifen können und diese Handlungen nicht durch die rechtlichen Mechanismen, die zum Umgang mit Blutrache eingerichtet wurden, verfolgen können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9; Home

Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007)

Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit auffliegen kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bieten weder die Flucht an einen anderen Ort im Inland noch die Reise ins Ausland einen völligen Schutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 9)

Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 11-12).

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof sowie aus den angeführten Quellen.

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid diese nicht in Zweifel gezogen hat, davon abzugehen besteht auch für den Asylgerichtshof kein Grund.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Albanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich bereits aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.10.2011. Verfolgung, die er gegenwärtig bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, machte der Beschwerdeführer nicht explizit geltend, er hielt lediglich die Gründe aufrecht, die ihn seinerzeit bewogen haben, sein Heimatland zu verlassen. Wie aus der Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in XXXX, auf die bereits das Bundesasylamt seine Entscheidung im bekämpften Bescheid gestützt hat, hervorgeht, hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als einfacher Wehrpflichtiger befürchten müssen, als Soldat in den Irak geschickt zu werden, nicht den Tatsachen entsprochen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Aussage der Österreichischen Botschaft in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst dieser weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.05.2005, noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.10.2011 entgegengetreten ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Albanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich bereits aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.10.2011. Verfolgung, die er gegenwärtig bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, machte der Beschwerdeführer nicht explizit geltend, er hielt lediglich die Gründe aufrecht, die ihn seinerzeit bewogen haben, sein Heimatland zu verlassen. Wie aus der Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in römisch 40 , auf die bereits das Bundesasylamt seine Entscheidung im bekämpften Bescheid gestützt hat, hervorgeht, hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als einfacher Wehrpflichtiger befürchten müssen, als Soldat in den Irak geschickt zu werden, nicht den Tatsachen entsprochen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Aussage der Österreichischen Botschaft in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst dieser weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.05.2005, noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.10.2011 entgegengetreten ist.

Auch sonst ergibt sich aus dem herangezogenen Länderdokumentationsmaterial kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität aufgrund eines der in der GFK genannten Tatbestände zu gewärtigen hätte.

Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des familiären Netzwerkes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben sich aus dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof am 12.10.2011.

Nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial ist eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Die Feststellungen zur Situation in Albanien ergeben sich aus jenen Quellen und Berichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.10.2011 zur Kenntnis gebracht wurden und denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. 7. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. 7. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.

Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 05.05.2005 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBI I Nr. 101/2003, abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 05.05.2005 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 101 aus 2003,, abzusprechen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Wie bereits aus der Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in XXXX hervorgeht, entsprach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als einfacher Wehrpflichtiger befürchten müssen, als Soldat in den Irak geschickt zu werden, nicht den Tatsachen.Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Wie bereits aus der Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in römisch 40 hervorgeht, entsprach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als einfacher Wehrpflichtiger befürchten müssen, als Soldat in den Irak geschickt zu werden, nicht den Tatsachen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben zum Spruchpunkt I ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Wie bereits oben zum Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Ein Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Ein Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Albanien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass de Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Albanien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Wie oben dargelegt verfügt der Beschwerdeführer in Albanien über ein familiäres Netzwerk, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Versorgung dort nicht gewährleistet wäre. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, von dem nicht von vornherein anzunehmen ist, dass er sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat nicht selbst zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern könnte.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für in Albanien registrierte Bürger. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für in Albanien registrierte Bürger. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist im Asylverfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in außerordentlicher Weise um seine Integration in Österreich bemüht. Wie in der Beschwerdeverhandlung für den Asylgerichtshof erkennbar war, beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache in einem ausgezeichneten Ausmaß. Der Beschwerdeführer konnte am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen, anfänglich war er in der Tourismusbranche saisonal tätig und seit April 2011 ist er bei einem näher bezeichneten Gartengestaltungsunternehmen in Oberösterreich beschäftigt.

In Albanien befinden sich noch die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer Vater eines eineinhalbjährigen Sohnes ist und mit der Kindesmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit XXXX verheiratet ist, ist insgesamt von der sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Eine Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat kann daher als deutlich abgeschwächt angesehen werden.In Albanien befinden sich noch die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer Vater eines eineinhalbjährigen Sohnes ist und mit der Kindesmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit römisch 40 verheiratet ist, ist insgesamt von der sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Eine Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat kann daher als deutlich abgeschwächt angesehen werden.

Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens keine prozessverschleppenden Handlungen gesetzt hat und bemüht war am Verfahren aktiv und aufrichtig mitzuwirken.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Ehe, EMRK, geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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