Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B11 309.652-1/2008/10E
B11 309.651-1/2008/11E
B11 309.648-1/2008/10E
B11 309.649-1/2008/10E
B11 420.246-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerden
vom 6. Februar 2007 von XXXX,vom 6. Februar 2007 von römisch 40 ,
vom 6. Februar 2007 von XXXX,vom 6. Februar 2007 von römisch 40 ,
vom 6. Februar 2007 von XXXX,vom 6. Februar 2007 von römisch 40 ,
vom 6. Februar 2007 von XXXX undvom 6. Februar 2007 von römisch 40 und
vom 11. Juli 2011 von XXXX,vom 11. Juli 2011 von römisch 40 ,
alle Staatsangehörigkeit Republik Kosovo,
vertreten durch
bei 1.) und 2.) RAe Mory & Schellhorn OEG,
bei 3.) bis 5.) gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX,bei 3.) bis 5.) gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 ,
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes,
vom 31. Jänner 2007, Zl. 06 04.921-BAG,
vom 31. Jänner 2007, Zl. 06 04.922-BAG,
vom 31. Jänner 2007, Zl. 06 04.924-BAG,
vom 31. Jänner 2007, Zl. 06 04.925-BAG, und
vom 4. Juli 2011, Zl. 11 05.563-BAG,
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (Zl. B11 309.652) reiste gemeinsam mit seiner Gattin (die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. B11 309.651) und ihren beiden minderjährigen erstgeborenen Söhnen (der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, Zlen B11 309.648 bzw. 309.649) laut seinen Angaben am 8. Mai 2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer unter Vorlage ihrer UMNIK-Personalausweise, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils einen Asylantrag.
2. Im Verfahren gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (in serbischer Sprache) an, dass sie und ihre Kinder die im Spruch angegebenen Namen führen und die im Spruch wiedergegebenen Geburtsdaten aufweisen. Weiters seien sie (zum damaligen Zeitpunkt) jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo, Goraner und Moslems. Außer dem in Österreich lebenden Bruder und der in Frankreich lebenden Schwester der Zweitbeschwerdeführerin halten sich alle ihre Verwandten, nämlich im Besonderen die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, im Kosovo auf.
3. Jeweils mit o.g. Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 83. Jeweils mit o.g. Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8
Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Schließlich wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zum letztangeführten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Schließlich wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zum letztangeführten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
4. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide wurde mit o.g. Schriftsätzen von den Beschwerdeführern das Rechtsmittel der Berufung bzw. Beschwerde erhoben, in denen bezüglich Spruchpunkt III. im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Erstinstanz gerügt wurde.4. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide wurde mit o.g. Schriftsätzen von den Beschwerdeführern das Rechtsmittel der Berufung bzw. Beschwerde erhoben, in denen bezüglich Spruchpunkt römisch drei. im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Erstinstanz gerügt wurde.
5. Am XXXX wurde der letztgeborene Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (der Fünftbeschwerdeführer, Zl. B11 420.246) in Österreich nachgeboren. Für diesen wurde durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter am 1. Juni 2011 im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 gestellt.5. Am römisch 40 wurde der letztgeborene Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (der Fünftbeschwerdeführer, Zl. B11 420.246) in Österreich nachgeboren. Für diesen wurde durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter am 1. Juni 2011 im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 gestellt.
6. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 86. Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8
Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Schließlich wurde der Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zum letztangeführten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass sämtliche Familienangehörigen des Fünftbeschwerdeführers lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich aufweisen und dieser wegen seiner erst vor kurzem erfolgten Geburt noch keine rechtrelevanten Bindungen zu Österreich habe aufbauen können.Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Schließlich wurde der Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zum letztangeführten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass sämtliche Familienangehörigen des Fünftbeschwerdeführers lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich aufweisen und dieser wegen seiner erst vor kurzem erfolgten Geburt noch keine rechtrelevanten Bindungen zu Österreich habe aufbauen können.
7. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids wurde mit o.g. Schriftsatz vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in dem bezüglich Spruchpunkt III. im Wesentlichen ebenfalls die rechtliche Würdigung der Erstinstanz gerügt wurde.7. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids wurde mit o.g. Schriftsatz vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in dem bezüglich Spruchpunkt römisch drei. im Wesentlichen ebenfalls die rechtliche Würdigung der Erstinstanz gerügt wurde.
8. An der am 23. August 2007 stattgefundenen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat nahm nur der Beschwerdeführervertreter, aber nicht die Beschwerdeführer selbst teil. Dabei verwies er auf seinen vom Vortag datierten Schriftsatz (der im Wesentlichen Ausführungen zur gerügten Begründung in den bekämpften Bescheiden in den Spruchpunkten I. und II. enthielt).8. An der am 23. August 2007 stattgefundenen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat nahm nur der Beschwerdeführervertreter, aber nicht die Beschwerdeführer selbst teil. Dabei verwies er auf seinen vom Vortag datierten Schriftsatz (der im Wesentlichen Ausführungen zur gerügten Begründung in den bekämpften Bescheiden in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. enthielt).
9. Mit Schreiben vom 11. November 2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat sowie zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen des Parteiengehörs.
10. Dieser nahm dazu mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 Stellung. Entscheidungserheblich wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sich schon seit Mai 2006 in Österreich ununterbrochen und unbescholten aufhalten, zudem der Fünftbeschwerdeführer bereits in Österreich geboren sei. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien bislang nicht in der Lage gewesen, aus ihrer Abhängigkeit von Grundversorgungsleistungen herauszukommen und eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Allerdings besuchen ihre erstgeborenen Söhne, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die Volksschule und weisen zum Teil sehr gute Schulerfolge auf. Außerdem seien diese Kinder im Wohnort durch gemeinsame Freizeitgestaltung und Freunde intergiert und wollen in den örtlichen Fußballverein aufgenommen werden sowie sei ihre Primärsprache unterdessen Deutsch, nicht mehr Albanisch. Ferner wurde auf die schwierige Reintegration von Goranern im Kosovo, deren Volksgruppe die Beschwerdeführer angehören und die außerdem nicht die albanische Sprache ausreichend beherrschen, hingewiesen. Diesem Schreiben wurden auch die überwiegend mit "Sehr gut" beurteilten Schulzeugnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, Bestätigungen einerseits der Wohnsitzgemeinde über deren Besuch des dortigen Kindergartens, andererseits in Bezug auf ihre volle Integration, ausgestellt durch deren Allgemeinmediziner, übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer über ihre Absolvierung der Deutschkurse Niveaustufe A2, aktuelle Schulbesuchsbestätigungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer und diese betreffenden ÖFB-Spielerpässe als aktive Schülerfußballer beim Fußballklub ihres Wohnsitzortes sowie ca. 90 Unterstützungs-erklärungen aus ihrer Wohnsitzgemeinde für die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführer vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die o.g. Bescheide des Bundesasylamtes bezüglich deren Spruchpunkte I. und II. zurückziehen.12. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die o.g. Bescheide des Bundesasylamtes bezüglich deren Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückziehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, sowie ihre beiden Söhne, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Moslems und sind serbisch sprechende Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 8. Mai 2006 leben sie durchgehend in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde der jüngste Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, in Österreich nachgeboren. Außer dem in Österreich lebenden Bruder und der in Frankreich lebenden Schwester der Zweitbeschwerdeführerin halten sich alle Verwandten der Beschwerdeführer, nämlich im Besonderen die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Kosovo auf. Die Beschwerdeführer leben von den Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Alter von neun und sieben Jahren besuchen derzeit die Volksschule mit zum Teil sehr guten Benotungen. Weiters sind sie als ÖFB- Schülerfußballer beim örtlichen Fußballklub aktiv. Diese beiden, aber auch die anderen Beschwerdeführer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde gut integriert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer absolvierten einen Deutschkurs Niveaustufe A2. Außer der illegalen Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich liegen keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor, insbesondere sind diese unbescholten.Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, sowie ihre beiden Söhne, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Moslems und sind serbisch sprechende Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 8. Mai 2006 leben sie durchgehend in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 wurde der jüngste Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, in Österreich nachgeboren. Außer dem in Österreich lebenden Bruder und der in Frankreich lebenden Schwester der Zweitbeschwerdeführerin halten sich alle Verwandten der Beschwerdeführer, nämlich im Besonderen die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Kosovo auf. Die Beschwerdeführer leben von den Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Alter von neun und sieben Jahren besuchen derzeit die Volksschule mit zum Teil sehr guten Benotungen. Weiters sind sie als ÖFB- Schülerfußballer beim örtlichen Fußballklub aktiv. Diese beiden, aber auch die anderen Beschwerdeführer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde gut integriert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer absolvierten einen Deutschkurs Niveaustufe A2. Außer der illegalen Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich liegen keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor, insbesondere sind diese unbescholten.
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführer. Die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit dieser beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den die Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren sowie aus ihren beiden der Behörde erster Instanz in ihrem eigenen Asylverfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweisen. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Verfahren und aus amtlichen Auskünften. Die Beschwerdeführer legten darüber hinaus im Beschwerdeverfahren diverse Bescheinigungsmittel zum Beleg der erfolgreichen Integration in Österreich in Kopie vor, über deren Echtheit keine Bedenken bestehen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i. d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i. d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen die o.a. Bescheide des Bundesasylamtes bezüglich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen haben, erwachsen diese beiden Spruchpunkte der betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes in Rechtskraft. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr für die Beschwerdeführer vor, zumal diesen auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen die o.a. Bescheide des Bundesasylamtes bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen haben, erwachsen diese beiden Spruchpunkte der betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes in Rechtskraft. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr für die Beschwerdeführer vor, zumal diesen auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß
§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:
Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug (s. oben § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.).Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug (s. oben Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.).
3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben der Beschwerdeführer, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Zwar leben die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Da allerdings jedes Familienmitglied lediglich einen Asylwerberstatus aufweist, sind alle Beschwerdeführer von der Ausweisungsentscheidung betroffen. Ebenso leben im Bundesgebiet noch ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Zu diesem unterhalten die Beschwerdeführer jedoch keine über das verwandtschaftliche Verhältnis hinausgehende Beziehung bzw. besteht kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis, das bereits im Herkunftsstaat entstanden ist. Andere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.
3.4. Es bleibt im gegenständlichen Fall weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).3.4. Es bleibt im gegenständlichen Fall weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).
Ferner sei nach dieser Rechtsprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.
Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben der Beschwerdeführer, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor. Den o.a. Feststellungen zufolge leben die Beschwerdeführer bereits seit mehr als 5 1/2 Jahren durchgehend in Österreich. Die lange Dauer ihres Asylverfahrens kann ihnen nicht angelastet werden, da sie dieses weder durch Folgeanträge noch angesichts ihres Fluchtvorbringens (u.a. über Bedrohungen gegen sie als serbisch sprechende Angehörige der Minderheit der Goraner im Kosovo) mit von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelfen unbegründet bzw. missbräuchlich verlängert haben. Auch wenn die Beschwerdeführer keiner beruflichen selbsterhaltungsfähigen Tätigkeit in Österreich nachgehen, zeigten die Beschwerdeführer ihren Willen, sich in der Gesellschaft ihres Aufenthaltsstaates zu integrieren. Dies wird auch durch zahlreiche Unterstützungserklärungen von Freunden und Bewohnern ihrer Wohnsitzgemeinde samt Umgebung bestätigt. Weiters absolvierten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer einen Deutschkurs Niveaustufe A2. Vor allem die schulischen Erfolge der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie ihre aktive Einbindung im örtlichen Sportvereinsleben sprechen für deren ausgezeichnete Integration. Gerade bei diesen beiden Söhnen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die noch als Kleinkinder in das Bundesgebiet kamen und daher ihre maßgebliche Sozialisation in Österreich erhielten und derenEin in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben der Beschwerdeführer, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor. Den o.a. Feststellungen zufolge leben die Beschwerdeführer bereits seit mehr als 5 1/2 Jahren durchgehend in Österreich. Die lange Dauer ihres Asylverfahrens kann ihnen nicht angelastet werden, da sie dieses weder durch Folgeanträge noch angesichts ihres Fluchtvorbringens (u.a. über Bedrohungen gegen sie als serbisch sprechende Angehörige der Minderheit der Goraner im Kosovo) mit von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelfen unbegründet bzw. missbräuchlich verlängert haben. Auch wenn die Beschwerdeführer keiner beruflichen selbsterhaltungsfähigen Tätigkeit in Österreich nachgehen, zeigten die Beschwerdeführer ihren Willen, sich in der Gesellschaft ihres Aufenthaltsstaates zu integrieren. Dies wird auch durch zahlreiche Unterstützungserklärungen von Freunden und Bewohnern ihrer Wohnsitzgemeinde samt Umgebung bestätigt. Weiters absolvierten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer einen Deutschkurs Niveaustufe A2. Vor allem die schulischen Erfolge der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie ihre aktive Einbindung im örtlichen Sportvereinsleben sprechen für deren ausgezeichnete Integration. Gerade bei diesen beiden Söhnen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die noch als Kleinkinder in das Bundesgebiet kamen und daher ihre maßgebliche Sozialisation in Österreich erhielten und deren
Primär- bzw. Alltagssprache (vornehmlich) Deutsch ist, wäre eine (Wieder-)Eingliederung in die kosovarische Gesellschaft, noch dazu als anderssprachige Angehörige der Minderheit der Goraner, sehr schwierig. Schließlich sind die Beschwerdeführer unbescholten.
Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i.S.d. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig.Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i.S.d. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta vgl. auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta vergleiche auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
08.03.2012