Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D10 306057-2/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2008, Zl. 05 04.901-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2011 sowie am 9. November 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2008, Zl. 05 04.901-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2011 sowie am 9. November 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte - ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter - am 9. April 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. April 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in den Jahren 1979 bis 1987 die Grundschule besucht und sei von 1997 bis 1999 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Reisepass sei ihm bei der Einreise in die Republik Polen, wo er bereits um Asyl angesucht habe, abgenommen und nicht wieder ausgehändigt worden. Befragt, weshalb er ausgerechnet nach Österreich habe reisen wollen, gab der Beschwerdeführer an, "in der Schule etwas Deutsch gelernt" zu haben.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 20. April 2003 von russischen Soldaten abgeholt, in eine Grube geworfen, geschlagen, misshandelt und gedemütigt worden. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Am 2. Mai 2003 sei er von seinen Angehörigen gegen Zahlung von USD 6.000,-- freigekauft worden. Am 22. November 2004 seien maskierte russische Soldaten in das Haus gestürmt, hätten seine Frau angeschrien und in den Bauch sowie den Rücken getreten. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn gewesen. Befragt, ob er an den Kriegen in irgendeiner Art beteiligt gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Bis zum Jahr 1994 sei er bei der Nationalgarde tätig gewesen und habe im ersten Tschetschenienkrieg die Kämpfer mit Lebensmittel und Kleidung versorgt.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. April 2005 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 1986 bis 1990 die Grundschule besucht. Ihr Reisepass sei ihr bei der Einreise in die Republik Polen, wo sie bereits um Asyl angesucht habe, abgenommen und nicht wieder ausgehändigt worden. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Ehemann am 20. April 2003 von russischen Soldaten festgenommen, misshandelt und erst gegen Lösegeldzahlung von USD 6.000,-- freigelassen worden sei. Am 22. November 2004 seien zudem maskierte russische Soldaten in das Haus gestürmt und hätten nach ihrem Mann gesucht, der sich zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn aufgehalten habe. Sie selbst sei in den Bauch und den Rücken getreten worden. Seit damals hätten sie aus Angst vor einer neuerlichen Anhaltung nicht mehr zu Hause übernachtet. Sie sei mit der gemeinsamen Tochter bei ihren Eltern gewesen, ihr Ehemann habe sich bei Verwandten aufgehalten.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau brachten zudem zur Vorlage:
Heiratsurkunde der Russischen Föderation, XXXX.Heiratsurkunde der Russischen Föderation, römisch 40 .
Führerschein der Klassen B, C, D und E Nr. XXXX.Führerschein der Klassen B, C, D und E Nr. römisch 40 .
Inlandspass der Russischen Föderation, XXXX.Inlandspass der Russischen Föderation, römisch 40 .
Inlandspass der Russischen Föderation, XXXX.Inlandspass der Russischen Föderation, römisch 40 .
Geburtsurkunde des Standesamtes des Bezirkes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes des Bezirkes römisch 40 .
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren am 14. April 2005 diagnostizierte die untersuchende Ärztin klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die krankheitswertige psychische Störung hindere den Beschwerdeführer jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehe zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen. Auch bestehe im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Retraumatisierung. Weiters wurde Psychotherapie sowie bei Anhalten der Beschwerden eine antidepressive Medikation empfohlen.
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren am 14. April 2005 wurde bei dieser keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Datum des Posteinganges) teilte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit, dass die Polizei der Tschechischen Republik der Übernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter nicht zugestimmt habe.
In der Folge erteilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die ausdrückliche Zustimmung zur Anforderung der ihnen in der Republik Polen abgenommenen Auslandsreisepässe.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2006 übermittelte die Republik Polen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffende Daten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund der Kriegshandlungen in ihrem Herkunftsstaat in der Republik Polen um Asyl ansuchten. Zudem wurde der Bescheid des Leiters des Amtes für Repatriierungs- und Ausländerangelegenheiten der Republik Polen vom 27. September 2005 übermittelt, worin die Einstellung des Verfahrens des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter verfügt wurde.
Am XXXX wurde der (ältere) Sohn des Beschwerdeführers in XXXX, Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Der Beschwerdeführer stellte für seinen vorbezeichneten Sohn am 17. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ("gem. § 10 AsylG 2003 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.").Am römisch 40 wurde der (ältere) Sohn des Beschwerdeführers in römisch 40 , Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Der Beschwerdeführer stellte für seinen vorbezeichneten Sohn am 17. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ("gem. Paragraph 10, AsylG 2003 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.").
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. Mai 2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine im Herkunftsstaat lebende Mutter und seine Brüder würden nach seinem Aufenthaltsort befragt. Auf die Frage, wo er sich die letzten zehn Jahre aufgehalten habe, gab er an, er sei stets in XXXX gewesen. Nach dem Jahr 2004 habe er sich jedoch bei Verwandten oder Bekannten in Tschetschenien versteckt; seine Frau habe sich bei ihren Eltern aufgehalten. Zudem verneinte er die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates. Er vermute überdies, dass offiziell nicht nach ihm gefahndet werde. Er habe nicht aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und sich auch politisch nicht betätigt, da ihm dazu "die Ausbildung" fehle. Die Frage, ob er aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer, führte jedoch aus, die Volksgruppe sei der Grund aller Probleme.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. Mai 2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine im Herkunftsstaat lebende Mutter und seine Brüder würden nach seinem Aufenthaltsort befragt. Auf die Frage, wo er sich die letzten zehn Jahre aufgehalten habe, gab er an, er sei stets in römisch 40 gewesen. Nach dem Jahr 2004 habe er sich jedoch bei Verwandten oder Bekannten in Tschetschenien versteckt; seine Frau habe sich bei ihren Eltern aufgehalten. Zudem verneinte er die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates. Er vermute überdies, dass offiziell nicht nach ihm gefahndet werde. Er habe nicht aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und sich auch politisch nicht betätigt, da ihm dazu "die Ausbildung" fehle. Die Frage, ob er aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer, führte jedoch aus, die Volksgruppe sei der Grund aller Probleme.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, "vor 1994 bei der Nationalgarde", einer Art tschetschenischen Sicherheitsbehörde, beschäftigt gewesen zu sein. Während des zweiten Tschetschenienkrieges sei er von den Russen nicht in Ruhe gelassen und verfolgt worden. In der Folge sei er am 20. April 2003 von maskierten Russen in Militäruniformen mitgenommen worden. Nachdem seine Verwandten USD 6.000,-- Lösegeld gezahlt hätten, sei er am 2. Mai 2003 wieder freigelassen worden. Danach habe er drei Tage in einem Krankenhaus verbringen müssen.
"So ungefähr" am 22. November 2004 seien "sie" neuerlich gekommen, als er bei den Nachbarn gewesen sei. "Die maskierten Leute" hätten das Haus gestürmt, seine Frau geschlagen und nach ihm gefragt. Seit er inhaftiert worden sei, habe er "ein bisschen Probleme mit dem Gedächtnis". Er leide aber an keinen Krankheiten.
Befragt, inwieweit eine Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab der Beschwerdeführer an, ein Cousin seiner Frau sei anerkannter Flüchtling in Österreich und lebe mit seiner Familie in XXXX. Er habe sie bereits zwei Mal besucht und sie stünden in telefonischem Kontakt. Andere Anknüpfungspunkte in Österreich habe er nicht.Befragt, inwieweit eine Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab der Beschwerdeführer an, ein Cousin seiner Frau sei anerkannter Flüchtling in Österreich und lebe mit seiner Familie in römisch 40 . Er habe sie bereits zwei Mal besucht und sie stünden in telefonischem Kontakt. Andere Anknüpfungspunkte in Österreich habe er nicht.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. Mai 2006 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, sie habe den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen. Überdies verneinte sie die Frage nach Problemen mit den Behörden ihres Heimatlandes ebenso wie die Frage, ob offizielle behördliche Verfolgungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl oder Strafanzeige gegen sie gesetzt worden seien. Sie habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen oder sich politisch betätigt. Weiters verneinte sie die Frage nach Problemen aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und gab nach Aufforderung zur Schilderung ihrer Fluchtgründe an, sie sei wegen ihres Mannes weggefahren und habe mit diesem "einfach ruhig leben" wollen. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die Ehefrau des
Beschwerdeführers aus, sie habe "eigentlich ... nichts zu
befürchten", könnte aber nicht ohne ihren Mann dort leben. Befragt, inwieweit eine Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab sie an, ihr Cousin wohne in XXXX.befürchten", könnte aber nicht ohne ihren Mann dort leben. Befragt, inwieweit eine Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab sie an, ihr Cousin wohne in römisch 40 .
Am 6. Juni 2006 (Datum des Posteinganges) erstattete der Beschwerdeführer eine (allgemein gehaltene) Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übergebenen Länderberichten.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX mit, dass sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten (Inlandspässe, Heirats- und Geburtsurkunde) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 mit, dass sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten (Inlandspässe, Heirats- und Geburtsurkunde) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14. September 2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei dem Vorfall im April 2003 sei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen worden. Er sei dann in eine "runde Grube" geworfen worden, wobei er sich eine Verletzung am Fuß zugezogen habe. In weiterer Folge sei er in ein leeres Gebäude gebracht und "mit dem Griff einer Art Minenschaufel geschlagen" worden. Ihm sei überdies gesagt worden, dass er "Waffen abgeben" solle. Zudem sei ihm die Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg vorgeworfen worden. Am 2. Mai 2003 sei er schließlich von seinen Verwandten freigekauft worden und habe sich im Anschluss daran drei oder vier Tage in einem Krankenhaus befunden. Am zweiten Tag seien zwei Polizisten, ein Russe und ein Tschetschene, erschienen und hätten sich erkundigt, wie die Verletzungen zustande gekommen seien.
Er sei hierher gekommen, um mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen bleiben zu können. Am 21. August 2006 seien Russen in ihr Haus eingedrungen, um seinen Bruder abzuholen. Da dieser Widerstand geleistet habe, sei ihm in den Bauch geschossen worden. Die "Leute vom FSB" seien der Meinung gewesen, dass sein Bruder gestorben sei. Da sie nunmehr davon Kenntnis erlangt hätten, dass dies nicht zutreffe, werde nach ihm gesucht. Sodann verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und führte aus, man habe ihn in Tschetschenien "nicht leben lassen" und "einen Sündenbock gesucht". Überdies verneinte er die Frage nach eigenen Fluchtgründen seiner Ehefrau und seiner Kinder und gab an, diese seien wegen ihm hier.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14. September 2006 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, ihr Mann sei am 20. April 2003 "einfach mitgenommen" worden. Weiters seien am 22. November 2004, als sich ihr Mann bei den Nachbarn aufgehalten habe, Soldaten in ihr Haus eingedrungen und hätten sie auf den Bauch und den Rücken geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. In weiterer Folge verneinte sie die Frage nach darüber hinausgehenden Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ("Nein, nur wegen meines Mannes."). Was sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, wisse sie nicht.
Mit Bescheid vom 21. September 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 21. September 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2006 (Datum des Posteinganges) führte der Beschwerdeführer aus, dass am 22. August 2006 auf seinen im Herkunftsstaat lebenden Bruder geschossen und seine Mutter "verprügelt" worden sei.
In Erledigung der gegen den Bescheid vom 21. September 2006 erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. November 2007, GZ. 306.057-C1/4E-XV/52/06, den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der gegen den Bescheid vom 21. September 2006 erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. November 2007, GZ. 306.057-C1/4E-XV/52/06, den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er leide an keiner schweren Krankheit und nehme keine Medikamente ein. Am 20. April 2003 sei er mitgenommen und in eine Grube geworfen worden. Nach etwa drei Tagen sei er in "eine Art Garage" gebracht und schlussendlich am 2. Mai 2003 freigekauft worden. Während seiner Anhaltung sei er auch geschlagen worden. Zudem sei von ihm verlangt worden, dass er alle im Dorf lebenden Rebellen verrate und seine Waffen abgebe. Weiters sei ihm unterstellt worden, dass er mit den Rebellen gekämpft habe. Im November 2004 seien sie ein zweites Mal gekommen, während er sich bei den Nachbarn aufgehalten habe, seien in das Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 2008 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, am 20. April 2003 seien maskierte Soldaten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Wohin er gebracht worden sei, wisse sie jedoch nicht. Sie selbst sei bei diesem Vorfall keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Im November 2004 seien neuerlich Soldaten in das Haus gekommen, als ihr Mann bei den Nachbarn gewesen sei. Dabei sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, beschimpft und auf den Bauch sowie den Rücken geschlagen worden.
In der Folge legten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Konvolut an (allgemeinen) russischen Texten vor. In dem beigefügten Schreiben wiesen sie darauf hin, dass es "bis heute Fakten der Entführung, des Verschwindens, der Ermordung von Menschen und der Verletzung ihrer Rechte und Freiheiten in der Tschetschenischen Republik" gebe und "seitens der örtlichen und föderalen Mächte" eine Bedrohung bestehe.
Am XXXX wurde der (jüngere) Sohn des Beschwerdeführers in XXXX, Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Der Beschwerdeführer stellte für seinen vorbezeichneten Sohn am 21. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der (jüngere) Sohn des Beschwerdeführers in römisch 40 , Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Der Beschwerdeführer stellte für seinen vorbezeichneten Sohn am 21. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 (Datum des Posteinganges) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein (jüngerer) Sohn keine eigenen "Asylgründe" habe und der Grund der Antragstellung in der Familienzusammengehörigkeit liege.
Mit Schreiben vom 30. April 2008 übermittelten die polnischen Behörden insbesondere folgende Dokumente:
Kopie des Auslandsreisepasses der Russischen Föderation XXXX.Kopie des Auslandsreisepasses der Russischen Föderation römisch 40 .
Kopie des Auslandsreisepasses der Russischen Föderation XXXX.Kopie des Auslandsreisepasses der Russischen Föderation römisch 40 .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2008 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2008 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Zudem würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben weder als nachvollziehbar noch als glaubwürdig. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.
Abweisende Bescheide ergingen am selben Tag auch in den Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers.
In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 26. Mai 2008 (Datum des Posteinganges) erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde monierte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen und trat der Argumentation des Bundesasylamtes umfassend entgegen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seit der Antragstellung nunmehr vier Jahre vergangen seien, was sich negativ auf die Gesundheit und das Leben seiner Familie auswirke.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 (Datum des Posteinganges) betonte der Beschwerdeführer die mittlerweile erfolgte Integration und brachte folgende Unterlagen zur Vorlage:
Bestätigung der Leiterin des KindergartensXXXX, regelmäßig den genannten Kindergarten besuchen und gut in die Gruppe sowie den gesamten Kindergartenbetrieb integriert sind. Auch seitens der Eltern sei positives Bemühen um Integration und Eingliederung gegeben. Die sprachliche Verständigung sei noch schwierig, XXXX verstünden nur wenig deutsch; die Mutter der beiden werde im Herbst einen Deutschkurs besuchen.Bestätigung der Leiterin des KindergartensXXXX, regelmäßig den genannten Kindergarten besuchen und gut in die Gruppe sowie den gesamten Kindergartenbetrieb integriert sind. Auch seitens der Eltern sei positives Bemühen um Integration und Eingliederung gegeben. Die sprachliche Verständigung sei noch schwierig, römisch 40 verstünden nur wenig deutsch; die Mutter der beiden werde im Herbst einen Deutschkurs besuchen.
Schreiben der Volksschule XXXX, seit September 2010 die genannte Volksschule besuche. Die Schuleingangsphase sei für das Kind nicht ganz einfach gewesen. Bedingt durch Verständnisschwierigkeiten sei im zweiten Semester eine Rückstellung in die Vorschulstufe erfolgt und gleichzeitig die Sprachförderung intensiviert worden. So habe XXXX die Rückstände gut aufholen und viel dazulernen können. Derzeit besuche sie die erste Klasse und verfüge nunmehr über ausreichende Deutschkenntnisse.Schreiben der Volksschule römisch 40 , seit September 2010 die genannte Volksschule besuche. Die Schuleingangsphase sei für das Kind nicht ganz einfach gewesen. Bedingt durch Verständnisschwierigkeiten sei im zweiten Semester eine Rückstellung in die Vorschulstufe erfolgt und gleichzeitig die Sprachförderung intensiviert worden. So habe römisch 40 die Rückstände gut aufholen und viel dazulernen können. Derzeit besuche sie die erste Klasse und verfüge nunmehr über ausreichende Deutschkenntnisse.
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 .
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 .
Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma XXXX, wonach XXXX, mit der genannten Firma einen Rahmenvertrag für das Aufstellen von Österreich-Zeitungstaschen abgeschlossen habe. Für diese Tätigkeit erhalte Herr XXXX als selbständiger Unternehmer jährlich einen Betrag von circa EUR 5.200,--, sofern er den Verpflichtungen des Rahmenvertrages nachkomme. Zudem werde auf die Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung des Herrn XXXX hingewiesen. Es werde auch nicht beabsichtigt, den Vertrag zu kündigen.Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma römisch 40 , wonach römisch 40 , mit der genannten Firma einen Rahmenvertrag für das Aufstellen von Österreich-Zeitungstaschen abgeschlossen habe. Für diese Tätigkeit erhalte Herr römisch 40 als selbständiger Unternehmer jährlich einen Betrag von circa EUR 5.200,--, sofern er den Verpflichtungen des Rahmenvertrages nachkomme. Zudem werde auf die Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung des Herrn römisch 40 hingewiesen. Es werde auch nicht beabsichtigt, den Vertrag zu kündigen.
Bestätigung Mag.a XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, Notfallpsychologin, vom 19. September 2011, wonach XXXX, aufgrund von Depressions- und Angstsymptomen seit Jänner 2010 psychologische Beratung in Anspruch nehme.Bestätigung Mag.a römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, Notfallpsychologin, vom 19. September 2011, wonach römisch 40 , aufgrund von Depressions- und Angstsymptomen seit Jänner 2010 psychologische Beratung in Anspruch nehme.
Stellungnahme Mag. XXXX, Leiter des Wohnprojektes XXXX der Volkshilfe vom 26. Juli 2011, wonach er die Familie XXXX als freundliche und hilfsbereite Familie kennen gelernt habe, die auch mit den anderen Bewohnern aus Tschetschenien, Georgien, Kirgisistan, der Mongolei und der Ukraine gut auskomme.Stellungnahme Mag. römisch 40 , Leiter des Wohnprojektes römisch 40 der Volkshilfe vom 26. Juli 2011, wonach er die Familie römisch 40 als freundliche und hilfsbereite Familie kennen gelernt habe, die auch mit den anderen Bewohnern aus Tschetschenien, Georgien, Kirgisistan, der Mongolei und der Ukraine gut auskomme.
Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX.Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn römisch 40 .
Ausgefülltes Formular "Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG)" vom 12. Jänner 2011.Ausgefülltes Formular "Erklärung der Neugründung (Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG)" vom 12. Jänner 2011.
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 .
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 .
Rechnung 11/2008 von XXXX für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 11 aus 2008, von römisch 40 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 12/2008 von XXXX für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 12 aus 2008, von römisch 40 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 1/2009 von XXXX für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 1 aus 2009, von römisch 40 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 2/2009 von XXXX für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 2 aus 2009, von römisch 40 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 3/2009 von XXXX für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 3 aus 2009, von römisch 40 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 3. Oktober 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin - umfassend erörtert, wobei sich dieser in Widersprüche verwickelte.
Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer sodann, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Auch die Beschwerden der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer sodann, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Auch die Beschwerden der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.
Befragt, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf selbständiger Basis Transporttätigkeiten einschließlich Montage und Demontage durchgeführt und im Jänner dieses Jahres bei der Wirtschaftskammer die Neugründung eines Unternehmens in Angriff genommen. In diesem Zusammenhang bestehe mit der Firma XXXX ein Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen. Er beabsichtige, auch in Zukunft im Transportgewerbe tätig zu sein. Darüber hinaus stünde ihm der unselbständige Arbeitsmarkt im Falle eines Aufenthaltstitels offen. Zudem habe er bereits einen Deutschkurs besucht.Befragt, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf selbständiger Basis Transporttätigkeiten einschließlich Montage und Demontage durchgeführt und im Jänner dieses Jahres bei der Wirtschaftskammer die Neugründung eines Unternehmens in Angriff genommen. In diesem Zusammenhang bestehe mit der Firma römisch 40 ein Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen. Er beabsichtige, auch in Zukunft im Transportgewerbe tätig zu sein. Darüber hinaus stünde ihm der unselbständige Arbeitsmarkt im Falle eines Aufenthaltstitels offen. Zudem habe er bereits einen Deutschkurs besucht.
Befragt, welche Staatsform in Österreich bestehe und wer österreichisches Staatsoberhaupt sei, gab der Beschwerdeführer an, es bestünde Demokratie. Neben dem Kanzler gebe es Heinz Fischer, den Bundespräsidenten. Die Hauptstadt von Oberösterreich heiße Linz; an Bundesländern könne er Salzburg, Tirol, Kärnten, Oberösterreich und Wien nennen. In weiterer Folge verneinte er die Frage nach einer Mitgliedschaft in Organisationen, Vereinen oder dergleichen ebenso wie die Frage, ob er in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte insbesondere aus, sie habe bereits Deutschkurse absolviert. Ihre Kinder würden die Volksschule bzw. den Kindergarten in XXXX besuchen. Sie sei zwar nicht Mitglied in Vereinen, habe aber Kontakt zu den Eltern der Mitschüler ihrer Kinder. Auch nehme sie an den entsprechenden Feiern teil. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden sei.Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte insbesondere aus, sie habe bereits Deutschkurse absolviert. Ihre Kinder würden die Volksschule bzw. den Kindergarten in römisch 40 besuchen. Sie sei zwar nicht Mitglied in Vereinen, habe aber Kontakt zu den Eltern der Mitschüler ihrer Kinder. Auch nehme sie an den entsprechenden Feiern teil. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden sei.
In der Folge trug der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Vorlage integrationsbezeugender Dokumente binnen einer Frist von sechs Wochen auf und hielt sie dazu an, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung, wie z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen. Zudem wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 erklärte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers die Auflösung der Vollmacht mit sofortiger Wirkung. Über die am 9. November 2011 stattfindende Beschwerdeverhandlung seien der Beschwerdeführer und seine Familie in Kenntnis.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 9. November 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2011 die Vorlage integrationsbezeugender Dokumente binnen einer Frist von sechs Wochen aufgetragen habe. Daraufhin brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau folgende Unterlagen zur Vorlage:
Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX1.
Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX.Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn römisch 40 .
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 .
Informationsblatt des Integrationsfonds über die Abhaltung einer Lernhilfe für Kinder mit Migrationshintergrund an der Volksschule XXXX. Die tatsächliche Anmeldung der Tochter ist aus dieser allerdings nichts zu erschließen.Informationsblatt des Integrationsfonds über die Abhaltung einer Lernhilfe für Kinder mit Migrationshintergrund an der Volksschule römisch 40 . Die tatsächliche Anmeldung der Tochter ist aus dieser allerdings nichts zu erschließen.
In weiterer Folge wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass weder die Anmeldung der Tochter aus dem Informationsblatt des Integrationsfonds noch deren tatsächliche Inanspruchnahme der Lernhilfe hervorgehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, über eine Einzahlungsbestätigung der Kursgebühr sowie eine Besuchsbestätigung zu verfügen. Der vorsitzende Richter wies sodann auf die Möglichkeit hin, die ins Treffen geführten Bescheinigungsmittel bis zum Ablauf der in der vorhergehenden Verhandlung hierfür eingeräumten sechswöchigen Frist vorzulegen.
Zum Vorhandensein einer Einstellungszusage bzw. eines dahingehenden Vorvertrages befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei der Firma XXXX, Deutschland, als Kfz-Mechaniker beworben. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Bewerbung erst bei Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung in Erwägung gezogen werden könne. Er könne aber die Visitenkarte des Direktors vorlegen.Zum Vorhandensein einer Einstellungszusage bzw. eines dahingehenden Vorvertrages befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei der Firma römisch 40 , Deutschland, als Kfz-Mechaniker beworben. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Bewerbung erst bei Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung in Erwägung gezogen werden könne. Er könne aber die Visitenkarte des Direktors vorlegen.
Daraufhin stellte der vorsitzende Richter fest, dass auf den Namen "XXXX", eine Geschäftsniederlassung in XXXX hervorgehe. Auf der Rückseite der Visitenkarte sei eine Adresse in XXXX handschriftlich festgehalten. Aus dem Webauftritt unter XXXX sei ersichtlich, dass die Firma in XXXX Niederlassungen unterhalte. Nachdem die Niederlassung in XXXX als mit Mitte 2009 zu eröffnend angeführt sei, dürfe es sich um keine Webseite aktuellen Inhalts handeln. Die Firma beschäftige sich laut dem Webauftritt unter XXXX insbesondere mit dem Verkauf von hawaiianischem Meereswasser.Daraufhin stellte der vorsitzende Richter fest, dass auf den Namen "XXXX", eine Geschäftsniederlassung in römisch 40 hervorgehe. Auf der Rückseite der Visitenkarte sei eine Adresse in römisch 40 handschriftlich festgehalten. Aus dem Webauftritt unter römisch 40 sei ersichtlich, dass die Firma in römisch 40 Niederlassungen unterhalte. Nachdem die Niederlassung in römisch 40 als mit Mitte 2009 zu eröffnend angeführt sei, dürfe es sich um keine Webseite aktuellen Inhalts handeln. Die Firma beschäftige sich laut dem Webauftritt unter römisch 40 insbesondere mit dem Verkauf von hawaiianischem Meereswasser.
Nach Hinweis durch den vorsitzenden Richter, wonach sich aus dem Webauftritt der ins Treffen geführten Firma als Betätigungsfeld insbesondere der Vertrieb von Meereswasser ergebe, und befragt, inwieweit damit seine Bewerbung als Kfz-Mechaniker in Zusammenhang stehe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich dort beworben und ihm sei gesagt worden, dass es sich um eine deutsche Firma handle und in Österreich eine Filiale bestehe.
Nach Durchführung einer Abfrage des von der Firma Herold unter www.herold.at betriebenen Telefonbuches, woraus weder eine auf den Namen besagter Firma lautende Eintragung ersichtlich, noch die in der Visitenkarte angeführte Mobilnummer registriert sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei einer Kfz-Servicefirma in XXXX, deren Namen ihm unbekannt sei, beworben; dort habe er die Visitenkarte erhalten.Nach Durchführung einer Abfrage des von der Firma Herold unter www.herold.at betriebenen Telefonbuches, woraus weder eine auf den Namen besagter Firma lautende Eintragung ersichtlich, noch die in der Visitenkarte angeführte Mobilnummer registriert sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei einer Kfz-Servicefirma in römisch 40 , deren Namen ihm unbekannt sei, beworben; dort habe er die Visitenkarte erhalten.
Nach Vorhalt, wonach keine Niederlassung der ins Treffen geführten Firma in Österreich registriert sei, diese auch nicht im österreichischen Telefonbuch "Herold" aufscheine und überdies die auf der Visitenkarte angeführte österreichische Mobilnummer im Telefonbuch nicht registriert sei, woraus nicht gefolgert werden könne, dass es sich um ein Unternehmen mit einer seriösen Niederlassung handle, und zudem kein Geschäftsfeld im "Kfz-Mechaniker-Gewerbe" ersichtlich sei, wies der vorsitzende Richter zudem darauf hin, dass für den erkennenden Senat ein unter der aufschiebenden Wirkung einer beizubringenden Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Vorvertrag über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen wäre. Zudem forderte er den Beschwerdeführer neuerlich dazu auf, eine Einstellungszusage eines in Österreich niedergelassenen Unternehmens bzw. einen Vorvertrag der vorgenannten Art bis zum 14. November 2011 vorzulegen. Daraufhin gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau an, mangels Arbeitsbewilligung über "keine Einstellungszusage" zu verfügen. Überdies verneinten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau die Frage nach einer absolvierten Deutschkursprüfung des Niveaus A2. Zudem gaben sie an, weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden zu sein.
In weiterer Folge trug der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer auf, den im Schreiben der Firma XXXX vom 22. März 2011 genannten Rahmenvertrag sowie die ihn und seine Ehefrau betreffenden Kontoauszüge von Jänner bis Oktober 2011 binnen einer Frist von einer Woche zur Vorlage zu bringen. Auch hielt er den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen, z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung, z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse, vorzulegen. Weiters wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgen werde.In weiterer Folge trug der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer auf, den im Schreiben der Firma römisch 40 vom 22. März 2011 genannten Rahmenvertrag sowie die ihn und seine Ehefrau betreffenden Kontoauszüge von Jänner bis Oktober 2011 binnen einer Frist von einer Woche zur Vorlage zu bringen. Auch hielt er den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen, z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung, z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse, vorzulegen. Weiters wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zur Vorlage:
Die bereits vorgelegte Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma XXXX vom 22. März 2011.Die bereits vorgelegte Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma römisch 40 vom 22. März 2011.
Kontoauszugsübersicht der Raiffeisenbank XXXX vom 16. November 2011 hinsichtlich des Kontos Nr. XXXX für den Zeitraum Jänner bis September 2011.Kontoauszugsübersicht der Raiffeisenbank römisch 40 vom 16. November 2011 hinsichtlich des Kontos Nr. römisch 40 für den Zeitraum Jänner bis September 2011.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Einzelbeauftragung der FirmaXXXX vom 6. Februar 2011, wonach XXXX im Rahmen und auf Basis des Rahmenfrachtvertrages vom 6. Februar 2011 den Einzelauftrag übernehme, die "SB WE WL 01" ab 6. Februar 2011 auf unbestimmte Zeit durchzuführen. Für diese Tour werde ein Entgelt von EUR 95,-- vereinbart.Einzelbeauftragung der FirmaXXXX vom 6. Februar 2011, wonach römisch 40 im Rahmen und auf Basis des Rahmenfrachtvertrages vom 6. Februar 2011 den Einzelauftrag übernehme, die "SB WE WL 01" ab 6. Februar 2011 auf unbestimmte Zeit durchzuführen. Für diese Tour werde ein Entgelt von EUR 95,-- vereinbart.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und seine Kinder betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, die in diesen einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Eingaben, vorgelegten Dokumente und Befunde, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einsichtnahme in die hg. Akten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder und die in diesen einliegenden Dokumente und Schriftsätze, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich, ferner die Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Asylgerichtshofes am 3. Oktober 2011 sowie am 9. November 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und seit XXXX verheiratet mit XXXX (AIS Zl.: 05 04.900).Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und seit römisch 40 verheiratet mit römisch 40 (AIS Zl.: 05 04.900).
Der vorbezeichneten ehelichen Verbindung entstammen die Kinder XXXX.Der vorbezeichneten ehelichen Verbindung entstammen die Kinder römisch 40 .
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2005 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie seine Schwiegermutter und drei Schwager.
Der Beschwerdeführer weist Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf, verfügt jedoch nicht über eine Deutschkursprüfung des Niveaus A2. Er ist nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Einstellungszusage und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Der Beschwerdeführer führte auf selbständiger Basis Transporttätigkeiten einschließlich Montage und Demontage von Selbstbedienungsgeräten durch und nahm im Jänner 2011 bei der Wirtschaftskammer die Neugründung eines Unternehmens in Angriff. Mit der Firma XXXX besteht ein Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen. Für diese Tätigkeit erhält der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer jährlich einen Betrag von EUR 5.200,--.Der Beschwerdeführer führte auf selbständiger Basis Transporttätigkeiten einschließlich Montage und Demontage von Selbstbedienungsgeräten durch und nahm im Jänner 2011 bei der Wirtschaftskammer die Neugründung eines Unternehmens in Angriff. Mit der Firma römisch 40 besteht ein Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen. Für diese Tätigkeit erhält der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer jährlich einen Betrag von EUR 5.200,--.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf und nimmt ebenfalls Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie verfügt weder über eine Deutschkursprüfung des Niveaus A2 noch über eine Einstellungszusage.
Die Tochter des Beschwerdeführers besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in XXXX, seine Söhne besuchen den Kindergarten in XXXX.Die Tochter des Beschwerdeführers besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in römisch 40 , seine Söhne besuchen den Kindergarten in römisch 40 .
Mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zl. D10 306060-2/2008, D10 306062-2/2008, D10 306064-2/2008 und D10 319545-1/2008, hat der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zl. D10 306060-2/2008, D10 306062-2/2008, D10 306064-2/2008 und D10 319545-1/2008, hat der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Identitätsdokumente.
Die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits die belangte Behörde festgestellt; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie zur Integration und den Deutschkenntnissen wurden aufgrund der beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten Unterlagen getroffen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermag der erkennende Senat auf die eigenen Wahrnehmungen in den mündlichen Verhandlungen vom 3. Oktober 2011 und 9. November 2011 zu stützen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demDie Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem
31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Daraus folgt, dass der am 9. April 2005 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 9. April 2005 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. In der seitens des Asylgerichtshofes am 3. Oktober 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. In der seitens des Asylgerichtshofes am 3. Oktober 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592, festgehalten hat, verlangt Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592, festgehalten hat, verlangt Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich.
Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind.
Maßgeblich sind dabei nach der Judikatur des EGMR die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
So hat der EGMR in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).So hat der EGMR in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. hiezu etwa EGMR U 13.6.1979, Marckx v. Belgium, Nr. 6833/74).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche hiezu etwa EGMR U 13.6.1979, Marckx v. Belgium, Nr. 6833/74).
Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in Österreich verfügt; ein der angeführten Rechtsprechung entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zum in Österreich lebenden Cousin seiner Ehefrau besteht nicht. Da auch die Beschwerden der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurden, greift die gegenständliche Ausweisung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.
Zu prüfen bleibt daher, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Zu prüfen bleibt daher, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, sehr wohl als "Privatleben" von Relevanz sein.
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Fremden in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist quasi dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (vgl. hiezu (vgl. hiezu EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi v. France, Nr. 12083/86 sowie EGMR U 26.9.1997, Mehemi v.. France, Nr. 85/1996/704/896). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen.Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Fremden in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist quasi dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi v. France, Nr. 12083/86 sowie EGMR U 26.9.1997, Mehemi v.. France, Nr. 85/1996/704/896). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2005 auf österreichischem Bundesgebiet. Er musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der im zweiten Rechtsgang erlassenen erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Asyl im Mai 2008 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte somit nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder, die ebenfalls lediglich aufgrund von Asylanträgen bzw. Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen sind.Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2005 auf österreichischem Bundesgebiet. Er musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der im zweiten Rechtsgang erlassenen erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Asyl im Mai 2008 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte somit nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder, die ebenfalls lediglich aufgrund von Asylanträgen bzw. Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen sind.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen und verfügt nicht über einen großen Freundeskreis. An dieser Einschätzung vermögen auch die lediglich wenige Zeilen umfassenden Schreiben zweier Privatpersonen nichts zu ändern.Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen und verfügt nicht über einen großen Freundeskreis. An dieser Einschätzung vermögen auch die lediglich wenige Zeilen umfassenden Schreiben zweier Privatpersonen nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens in der Russischen Föderation, wo er auch seine Schulbildung erhalten hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In der Russischen Föderation leben zudem die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie seine Schwiegermutter und drei Schwager. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die tschetschenische Sprache sowie Russisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Bemühungen angestellt hat, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, worauf insbesondere der mit der Firma XXXX abgeschlossene Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen hinweist. Dennoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und seine berufliche Tätigkeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit nach sich zieht. Zudem verfügt er weder über eine Einstellungszusage noch über einen dahingehenden Vorvertrag. Auch nach entsprechender Aufforderung durch den erkennenden Senat vermochte der Beschwerdeführer keine weiteren integrationsbezeugenden Dokumente vorzulegen.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Bemühungen angestellt hat, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, worauf insbesondere der mit der Firma römisch 40 abgeschlossene Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen hinweist. Dennoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und seine berufliche Tätigkeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit nach sich zieht. Zudem verfügt er weder über eine Einstellungszusage noch über einen dahingehenden Vorvertrag. Auch nach entsprechender Aufforderung durch den erkennenden Senat vermochte der Beschwerdeführer keine weiteren integrationsbezeugenden Dokumente vorzulegen.
Ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - ein solcher wurde vom erkennenden Senat aufgrund der vorgelegten Teilnahmebestätigungen sowie der eigenen Wahrnehmungen in den mündlichen Verhandlungen vom 3. Oktober 2011 und 9. November 2011 auch festgestellt - ist schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Überdies verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Deutschkursprüfung des Niveaus A2.Ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - ein solcher wurde vom erkennenden Senat aufgrund der vorgelegten Teilnahmebestätigungen sowie der eigenen Wahrnehmungen in den mündlichen Verhandlungen vom 3. Oktober 2011 und 9. November 2011 auch festgestellt - ist schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Überdies verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Deutschkursprüfung des Niveaus A2.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher keine ausreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf ein besonders intensives Privatleben bzw. ein besonders hohes Maß an Integrationsverfestigung schließen lassen. Für den erkennenden Senat ist die Situation des Beschwerdeführers im Sinne der vorangeführten Judikatur des EGMR somit nicht der Art, wie sie für Personen charakteristisch ist, die infolge Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen sind.
Unter Berücksichtigung des Gesagten gelangt der Asylgerichtshof unter Erwägung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt und den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als notwendig und gerechtfertigt erscheinen lässt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Anhaltspunkte für derartige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, liegen keine vor und wurde auch durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sodass sich die belangte Behörde mit der Frage der Gewährung eines Durchführungsaufschubes nicht zu beschäftigen hatte.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Interessensabwägung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
23.03.2012