TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 B9 261024-4/2012

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B9 261.024-4/2012/2E

B9 261.036-4/2012/3E

B9 261.034-4/2012/3E

B9 261.029-4/2012/2E

B9 261.026-4/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.070-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.070-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.071-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.071-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.072-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.072-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.073-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.073-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.074-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 13.074-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, XXXX, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, XXXX, und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers, XXXX.Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, römisch 40 , und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers, römisch 40 .

Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 11.05.2005 aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich erste Anträge auf Gewährung von Asyl.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt erster Instanz am 13.05.2005 und 19.05.2005 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache vor, dass sie das Heimatland im Jahr 2000 in Richtung Deutschland verlassen hätten. In Deutschland hätten sie sich etwa zwei Jahre aufgrund einer Duldung aufgehalten und seien in der Folge nach Schweden weitergereist, um dort Asylanträge zu stellen. Nachdem die in Schweden eingebrachten Asylanträge negativ entschieden worden seien, sei die Familie nach Deutschland zurückgekehrt und habe in Deutschland neuerliche Asylanträge gestellt. Auch diese Asylverfahren seien negativ abgeschlossen worden und sei die Familie daraufhin - illegal - in das Heimatland zurückgekehrt. Im März 2004 hätten die Beschwerdeführer das Heimatland erneut verlassen, seien nach Schweden, Finnland, Dänemark und Norwegen gereist, wo jeweils weitere Asylanträge gestellt worden seien. Unmittelbar vor der illegalen Einreise nach Österreich habe sich die Familie in Schweden aufgehalten.

Nach den Gründen für die Asylantragstellung in Österreich befragt, gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie der Volksgruppe der Roma angehören und in ihrer Heimat keine Rechte hätten; er bestehe für sie keine medizinische Versorgung und könnten die Kinder die Schule nicht besuchen. Der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund seiner Herkunft auch seinen Job verloren. Im Jahr 2003 sei die Zweitbeschwerdeführerin von betrunkenen Serben mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden; es sei darüber hinaus versucht worden, sie zu vergewaltigen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.05.2005 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 11.05.2005 zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.05.2005 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 11.05.2005 zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Den gegen diese Bescheide vom 23.05.2005 erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2005 stattgegeben, die Asylanträge zugelassen, die bekämpften Bescheide behoben und die Anträge zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Zuge der daraufhin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.01.2006 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er an psychischen Problemen leide und wegen einer depressiven Psychose derzeit in regelmäßiger ärztlicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei. Nach der Ursache für seine psychischen Probleme befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 1999 einen Einberufungsbefehl erhalten habe; seitens des Militärarztes sei ihm allerdings bescheinigt worden, dass er nicht tauglich sei, den Wehrdienst zu leisten. Dennoch sei der Erstbeschwerdeführer im Mai oder Juni 1999 von vier Polizisten zu Hause abgeholt und zur Polizeistation Negotin gebracht worden und dort wegen "Militärdienstverweigerung" als Verräter beschimpft und darüber hinaus geschlagen und misshandelt worden. Im Zuge dieses Übergriffes habe der Erstbeschwerdeführer das Bewusstsein verloren und sei erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Etwa zwei Wochen habe der Erstbeschwerdeführer daraufhin im Spital verbracht.

Weiters brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie auf der Straße oder sonstigen öffentlichen Plätzen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mehrmals beschimpft, beleidigt und zum Verlassen des Herkunftsstaates aufgefordert worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem oftmals mit Fäusten geschlagen worden. Diese Begebenheiten seien der Polizei in Negotin zur Kenntnis gebracht worden, doch hätten die Behörden die Anzeigen nicht entgegen genommen und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie "dorthin zurück gehen sollen, wo sie hergekommen sind".

Im Zuge der Einvernahme wurden ärztliche Bestätigungen von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer an einer depressiven Psychose leide.Im Zuge der Einvernahme wurden ärztliche Bestätigungen von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer an einer depressiven Psychose leide.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2006, AZlen: 05 06.790 - 05 06.793 und 05 06.797-BAT, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zusammengefasst wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer wegen befürchteter Anfeindungen, ausgehend von Zivilisten, außerhalb des Heimatlandes befinden würden. Den Aussagen der Beschwerdeführer über eine Untätigkeit der Polizei wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da diese mit der aktuellen Situation im Heimatland nicht vereinbar wären. Auch das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Anhaltung, der Verhöre und der Misshandlungen durch die Polizei im Jahr 1999 wurde dem Bescheid mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2006, AZlen: 05 06.790 - 05 06.793 und 05 06.797-BAT, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zusammengefasst wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer wegen befürchteter Anfeindungen, ausgehend von Zivilisten, außerhalb des Heimatlandes befinden würden. Den Aussagen der Beschwerdeführer über eine Untätigkeit der Polizei wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da diese mit der aktuellen Situation im Heimatland nicht vereinbar wären. Auch das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Anhaltung, der Verhöre und der Misshandlungen durch die Polizei im Jahr 1999 wurde dem Bescheid mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Gegen diese Bescheide wurde mit Anwaltschriftsätzen vom 25.01.2006 zunächst fristgerecht Berufung erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Mit Schriftsätzen vom 13.03.2006 wurden die Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.01.2006 allerdings wieder zurückgezogen. Die erstinstanzlichen Bescheide vom 12.01.2006, AZlen: 05 06.790 - 05 06.793 und 05 06.797-BAT, erwuchsen dadurch in Rechtskraft.

Am 18.09.2006 wurden die Beschwerdeführer nach dem Dubliner Übereinkommen von Dänemark rückübernommen. Noch am selben Tag stellten sie in Österreich - nunmehr - zweite Anträge auf Gewährung von Asyl.

Im Rahmen der daraufhin erfolgten Erstbefragung wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Familie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit im Heimatland erhebliche Probleme gehabt habe. Da sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte hätten, seien sie gezwungen gewesen, den Herkunftsstaat zu verlassen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 25.09.2006, 27.09.2006 und 29.09.2006 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die Familie das österreichische Bundesgebiet im Februar oder März 2006 verlassen habe und zunächst nach Schweden und in weiterer Folge nach Dänemark gereist sei. Von den dänischen Behörden seien die Beschwerdeführer nach Österreich zurückgeschoben worden. Nachgefragt bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie seit ihrer Ausreise aus Österreich nicht mehr in Serbien gewesen seien. Nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, führten sie aus, dass sie nicht wissen würden, wo sie hingehen sollen. In ihre Heimat könnten sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht zurückkehren.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.09.2006 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 18.09.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II.)Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.09.2006 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 18.09.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Die gegen diese Bescheide vom 29.09.2006 erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs.1 Z. 1 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten habe:Die gegen diese Bescheide vom 29.09.2006 erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 werden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ausgenommen die Provinz Kosovo) ausgewiesen". Zusammengefasst wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dass weder von einer Änderung der primären Sachverhaltslage noch von einer "Gefahrenvergrößerung" ausgegangen werden könne, sodass die Rechtskraft der Vorbescheide einer inhaltlichen Erledigung der neuerlichen Asylanträge entgegen stehe."Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ausgenommen die Provinz Kosovo) ausgewiesen". Zusammengefasst wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dass weder von einer Änderung der primären Sachverhaltslage noch von einer "Gefahrenvergrößerung" ausgegangen werden könne, sodass die Rechtskraft der Vorbescheide einer inhaltlichen Erledigung der neuerlichen Asylanträge entgegen stehe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2009 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2006 - nach zunächst erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - abgelehnt.

Im Oktober 2011 reisten die Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 30.10.2011 in Österreich die verfahrensgegenständlichen, nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin erfolgen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2011 wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte hätten. Die Kinder könnten die Schule nicht besuchen und würden von anderen Kindern geschlagen werden. Für die medizinische Versorgung müsse gezahlt werden und habe die Familie in einer "Deponie" gelebt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, dass ihr Sohn XXXX, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer, von jugendlichen Serben mit einem Motorrad angefahren worden sei; er habe Verletzungen am Kopf erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. Auch der Sohn XXXX sei von Serben angegriffen und am Fuß verletzt worden. In diesem Fall sei allerdings kein Arzt beigezogen worden.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, dass ihr Sohn römisch 40 , der minderjährige Fünftbeschwerdeführer, von jugendlichen Serben mit einem Motorrad angefahren worden sei; er habe Verletzungen am Kopf erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. Auch der Sohn römisch 40 sei von Serben angegriffen und am Fuß verletzt worden. In diesem Fall sei allerdings kein Arzt beigezogen worden.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2011 an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sei schwanger sei und ihren, in Österreich aufhältigen Freund sehen möchte; dieser wisse noch nichts von der Schwangerschaft. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Rechte hätte und beschimpft und geschlagen worden sei. Die Familie habe kein Haus und außerdem keinen hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 08.11.2011 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Familie im März oder April 2011 in Österreich, konkret bei einem Freund in XXXX, Urlaub gemacht habe. Die Reise sei legal aufgrund biometrischer Reisepässe erfolgt. Danach sei die Familie wieder nach Serbien zurückgekehrt und seien in der Folge sämtliche Reisedokumente der Beschwerdeführer in Serbien gestohlen worden.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 08.11.2011 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Familie im März oder April 2011 in Österreich, konkret bei einem Freund in römisch 40 , Urlaub gemacht habe. Die Reise sei legal aufgrund biometrischer Reisepässe erfolgt. Danach sei die Familie wieder nach Serbien zurückgekehrt und seien in der Folge sämtliche Reisedokumente der Beschwerdeführer in Serbien gestohlen worden.

Nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Serbien nicht mehr leben könne. Die Familie besitze kein Haus und keine Wohnung und habe vor dem erneuten Verlassen des Heimatlandes in einem "kleinen Häuschen" in einer Deponie gelebt. Weiters führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie angegriffen worden sei; "sie (die Täter) hätten ein oder zweimal mit ihr geschlafen". Nach den Problemen ihrer Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese die Schule nicht besuchen könnten. XXXX sei darüber hinaus von Jugendlichen auf der Deponie provoziert, beschimpft und am Hinterkopf verletzt worden. Er sei in der Folge im Krankenhaus behandelt worden und leide seither an gelegentlichem Nasenbluten und Schlafstörungen. Auch XXXX sei immer wieder malträtiert und geschlagen worden; er habe eine Verletzung am Bein erlitten. Die Übergriffe gegen die Söhne seien den Behörden zwar angezeigt worden, doch habe die Polizei nichts unternommen.Nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Serbien nicht mehr leben könne. Die Familie besitze kein Haus und keine Wohnung und habe vor dem erneuten Verlassen des Heimatlandes in einem "kleinen Häuschen" in einer Deponie gelebt. Weiters führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie angegriffen worden sei; "sie (die Täter) hätten ein oder zweimal mit ihr geschlafen". Nach den Problemen ihrer Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese die Schule nicht besuchen könnten. römisch 40 sei darüber hinaus von Jugendlichen auf der Deponie provoziert, beschimpft und am Hinterkopf verletzt worden. Er sei in der Folge im Krankenhaus behandelt worden und leide seither an gelegentlichem Nasenbluten und Schlafstörungen. Auch römisch 40 sei immer wieder malträtiert und geschlagen worden; er habe eine Verletzung am Bein erlitten. Die Übergriffe gegen die Söhne seien den Behörden zwar angezeigt worden, doch habe die Polizei nichts unternommen.

Im Zuge der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin einen - ihren Sohn XXXX betreffenden - Arztbrief des Klinikums XXXX vom 07.11.2011 vor, aus welchem sich zusammengefasst ergibt, dass der minderjährige Fünftbeschwerdeführer zur operativen Sanierung eines Fossa canina Abszesses bei kariösem Milchzahngebiss und Entfernung aller nicht erhaltungswürdigen Milchzähne im Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei.Im Zuge der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin einen - ihren Sohn römisch 40 betreffenden - Arztbrief des Klinikums römisch 40 vom 07.11.2011 vor, aus welchem sich zusammengefasst ergibt, dass der minderjährige Fünftbeschwerdeführer zur operativen Sanierung eines Fossa canina Abszesses bei kariösem Milchzahngebiss und Entfernung aller nicht erhaltungswürdigen Milchzähne im Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 08.11.2011 vor, dass die Familie im November oder Dezember 2006 nach Serbien zurückgekehrt sei. Im März oder April 2011 habe die Familie einen Freund in XXXX besucht, sich etwa zwei Wochen in Österreich aufgehalten und sei in der Folge mit dem Bus nach Serbien zurückgefahren. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass seine Tochter während des Aufenthaltes in Österreich schwanger geworden sei. Nach den Reisepässen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese nach der Rückkehr im Mai 2011 gestohlen worden seien. Er habe zwar eine Diebstahlsanzeige erstattet, die Neuausstellung von Reisedokumenten sei der Familie allerdings verweigert worden.Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 08.11.2011 vor, dass die Familie im November oder Dezember 2006 nach Serbien zurückgekehrt sei. Im März oder April 2011 habe die Familie einen Freund in römisch 40 besucht, sich etwa zwei Wochen in Österreich aufgehalten und sei in der Folge mit dem Bus nach Serbien zurückgefahren. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass seine Tochter während des Aufenthaltes in Österreich schwanger geworden sei. Nach den Reisepässen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese nach der Rückkehr im Mai 2011 gestohlen worden seien. Er habe zwar eine Diebstahlsanzeige erstattet, die Neuausstellung von Reisedokumenten sei der Familie allerdings verweigert worden.

Nach den Gründen für die erneute Asylantragstellung befragt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte und keinen Zugang zum Gesundheitssystem habe. Er werde provoziert, malträtiert und als Verräter bezeichnet. Er habe mehrmals um Hilfe angesucht, diese sei ihm jedoch stets verweigert worden. Von der Polizei werde zwar eine Anzeige aufgenommen, allerdings in der Folge nichts unternommen. Aufgefordert die - von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten - Probleme seiner Söhne zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Kinder provoziert und gezwungen worden seien, "die Hosen runterzulassen". Sein Sohn XXXX sei auch einmal am Hinterkopf verletzt worden, der Erstbeschwerdeführer könne dazu allerdings nichts Genaueres angeben, weil er während des Übergriffes nicht zu Hause gewesen sei. Seine Lebensgefährtin könne den Vorfall besser schildern.Nach den Gründen für die erneute Asylantragstellung befragt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte und keinen Zugang zum Gesundheitssystem habe. Er werde provoziert, malträtiert und als Verräter bezeichnet. Er habe mehrmals um Hilfe angesucht, diese sei ihm jedoch stets verweigert worden. Von der Polizei werde zwar eine Anzeige aufgenommen, allerdings in der Folge nichts unternommen. Aufgefordert die - von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten - Probleme seiner Söhne zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Kinder provoziert und gezwungen worden seien, "die Hosen runterzulassen". Sein Sohn römisch 40 sei auch einmal am Hinterkopf verletzt worden, der Erstbeschwerdeführer könne dazu allerdings nichts Genaueres angeben, weil er während des Übergriffes nicht zu Hause gewesen sei. Seine Lebensgefährtin könne den Vorfall besser schildern.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme am 08.11.2011 im Beisein ihrer Mutter an, dass der Vater ihres ungeborenen Kindes in XXXX in XXXX lebe und XXXX heiße. Auch er gehöre der Volksgruppe der Roma an. Nachgefragt führte die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Heimat keine Rechte habe. Sie sei in der Schule als Zigeunerin beschimpft und auch geschlagen worden.Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme am 08.11.2011 im Beisein ihrer Mutter an, dass der Vater ihres ungeborenen Kindes in römisch 40 in römisch 40 lebe und römisch 40 heiße. Auch er gehöre der Volksgruppe der Roma an. Nachgefragt führte die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Heimat keine Rechte habe. Sie sei in der Schule als Zigeunerin beschimpft und auch geschlagen worden.

Den Erst- bis Drittbeschwerdeführern wurde im Zuge der Einvernahme am 08.11.2011 zur Kenntnis gebracht, dass die Möglichkeit bestehe, in die Länderfeststellungen und deren Quellen während der Amtszeiten des weiteren Verfahrens Einsicht zu nehmen.

Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2011 wurde den Erst- bis Drittbeschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen bzw. Ergänzungen zu ihren bisherigen Angaben vorzubringen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen tätigten in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausführungen, sondern wiederholten zusammengefasst im Wesentlichen lediglich, dass sie nicht in die Heimat zurückkehren können. Der Erstbeschwerdeführer hingegen brachte in diesem Konnex vor, dass er vor der erneuten Ausreise von drei Männern in einem kleinen Waldstück malträtiert worden sei. Die Männer hätten den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, insgesamt 30.000 EUR zu bezahlen, widrigenfalls seine Kinder gekidnappt werden würden. Von diesem Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer auch seiner Lebensgefährtin erst vor wenigen Tagen erzählt. Zur Wohnsituation vor der Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer weiters aus, dass er in einem abbruchreifen Haus auf einer Deponie gewohnt habe. Weitere drei oder vier Roma-Familien hätten in der Umgebung gelebt, doch seien auch diese Familien aufgrund der Übergriffe geflüchtet. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer letztlich an, dass er psychische Probleme habe; er leide an Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Der Erstbeschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen Kurzbericht von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 27.11.2011 vor, aus welchem sich ergibt, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung und chronischen Kopfschmerzen leide.Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2011 wurde den Erst- bis Drittbeschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen bzw. Ergänzungen zu ihren bisherigen Angaben vorzubringen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen tätigten in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausführungen, sondern wiederholten zusammengefasst im Wesentlichen lediglich, dass sie nicht in die Heimat zurückkehren können. Der Erstbeschwerdeführer hingegen brachte in diesem Konnex vor, dass er vor der erneuten Ausreise von drei Männern in einem kleinen Waldstück malträtiert worden sei. Die Männer hätten den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, insgesamt 30.000 EUR zu bezahlen, widrigenfalls seine Kinder gekidnappt werden würden. Von diesem Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer auch seiner Lebensgefährtin erst vor wenigen Tagen erzählt. Zur Wohnsituation vor der Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer weiters aus, dass er in einem abbruchreifen Haus auf einer Deponie gewohnt habe. Weitere drei oder vier Roma-Familien hätten in der Umgebung gelebt, doch seien auch diese Familien aufgrund der Übergriffe geflüchtet. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer letztlich an, dass er psychische Probleme habe; er leide an Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Der Erstbeschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen Kurzbericht von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 27.11.2011 vor, aus welchem sich ergibt, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung und chronischen Kopfschmerzen leide.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, AZlen: 11 13.070 - 11 13.074-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aufgewiesen. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt II.). Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in diesen Bescheiden aus, dass im neuerlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden seien und sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt II. wurde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Aufgrund der Schwangerschaft der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des voraussichtlichen Geburtstermins am XXXX wurde die Durchführung der Ausweisung im Sinne der Wahrung der Familieneinheit gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, AZlen: 11 13.070 - 11 13.074-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aufgewiesen. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in diesen Bescheiden aus, dass im neuerlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden seien und sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Aufgrund der Schwangerschaft der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des voraussichtlichen Geburtstermins am römisch 40 wurde die Durchführung der Ausweisung im Sinne der Wahrung der Familieneinheit gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und darüber hinaus der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass - entgegen der Anschauung der Behörde erster Instanz - keine entschiedene Sache vorliege. Durch Ermittlungen hätte die Behörde feststellen können und müssen, dass sich die asylrelevante Lage im Heimatland seit der rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich verändert habe und das nunmehrige Vorbringen daher einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Das Vorbringen beziehe sich auf den Zeitraum seit der Rückkehr nach Serbien im Jahr 2006. Über dieses Vorbringen könne in der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren 2006 gar nicht abgesprochen worden sein, sodass es sich logisch zwingend um einen neuen Sachverhalt handle, der einer neuerlichen Sachentscheidung bedürfe.

Auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen von vornherein unglaubwürdig sei, da es sich auf ein bereits früher als unglaubwürdig gewertetes Vorbringen stütze, seien nicht nachvollziehbar und unrichtig. Das nunmehrige Vorbringen stütze sich nämlich nicht auf ein früheres Vorbringen, sondern auf die Lage in Serbien zwischen Ende 2006 und der Einreise im Jahr 2011. Darüber hinaus werde das Vorbringen von den - zu Länderfeststellungen erhobenen - Berichten im Bescheid bestätigt.

Die bekämpften Bescheide würden auch keine ausreichende Refoulementprüfung aufweisen. Richtigerweise hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Serbien die Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Durchführungsaufschub aufgrund der Schwangerschaft der Drittbeschwerdeführerin werde zwar begrüßt, doch werde die Familie auch danach nicht in der Lage sein, ein menschenwürdiges Leben in Serbien zu führen.

Zudem sei die Ausweisung auch aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig. Die Drittbeschwerdeführerin erwarte ein Kind von einem dauerhaft in Österreich niedergelassenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma. Kurz nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei es den Beschwerdeführern gelungen, Kontakt mit dem ebenfalls minderjährigen Kindesvater aufzunehmen. Zwischen der Drittbeschwerdeführerin und dem Kindesvater bestehe nun eine Beziehung und möchten diese mit dem Kind ein gemeinsames Familienleben führen. Die Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin, auch mit Wirkung per 15.04.2012, sei daher unzulässig, da sie ein gemeinsames Familienleben aufgrund der 18-monatigen Wirkung der Ausweisung zumindest für diesen Zeitraum unmöglich macht. Aufgrund der Jugend und der Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin, des engen Familienzusammenhaltes und der finanziellen, emotionalen und praktischen Abhängigkeit der Drittbeschwerdeführerin von ihrer Familie sei eine Trennung nicht zumutbar und unzulässig. Daraus ergebe sich eine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aller Beschwerdeführer auch über den 15.04.2012 hinaus.Zudem sei die Ausweisung auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig. Die Drittbeschwerdeführerin erwarte ein Kind von einem dauerhaft in Österreich niedergelassenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma. Kurz nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei es den Beschwerdeführern gelungen, Kontakt mit dem ebenfalls minderjährigen Kindesvater aufzunehmen. Zwischen der Drittbeschwerdeführerin und dem Kindesvater bestehe nun eine Beziehung und möchten diese mit dem Kind ein gemeinsames Familienleben führen. Die Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin, auch mit Wirkung per 15.04.2012, sei daher unzulässig, da sie ein gemeinsames Familienleben aufgrund der 18-monatigen Wirkung der Ausweisung zumindest für diesen Zeitraum unmöglich macht. Aufgrund der Jugend und der Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin, des engen Familienzusammenhaltes und der finanziellen, emotionalen und praktischen Abhängigkeit der Drittbeschwerdeführerin von ihrer Familie sei eine Trennung nicht zumutbar und unzulässig. Daraus ergebe sich eine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aller Beschwerdeführer auch über den 15.04.2012 hinaus.

Der Beschwerde wurden handschriftliche, in serbischer Sprache verfasste Schreiben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer beigelegt. In diesen, einer Übersetzung zugeführten Schreiben wird das erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst wiederholt und mehrmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Rechte hätten, seit ihrer Rückkehr im Jahr 2006 zahlreichen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien und keinen Schutz erhalten würden.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden vom 09.01.2012 erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. In diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisungen iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit solche in den bekämpften Bescheiden des Bundesasylamts ausgesprochen wurden und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurden.Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. In diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisungen iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit solche in den bekämpften Bescheiden des Bundesasylamts ausgesprochen wurden und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurden.

An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern in den ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Übergriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen - entgegen den Ausführungen in den nunmehr angefochtenen Bescheiden - nicht als unglaubwürdig gewertet wurden. Das Bundesasylamt führte in den ersten rechtskräftigen Bescheiden vom 12.01.2006 vielmehr lediglich aus, dass sich "die Beschwerdeführer wegen befürchteter Anfeindungen, ausgehend von Zivilisten, außerhalb ihres Heimatlandes befinden würden". Darüber hinaus wurde festgestellt, dass den Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Untätigkeit der Polizei die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Übergriffe, Bedrohungen und Malträtierungen durch Privatpersonen ist den Bescheiden allerdings in keiner Weise zu entnehmen. Zusammengefasst wurde im Rahmen der Bescheide lediglich festgehalten, dass dem Vorbringen vor dem Hintergrund der im Heimatland bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden jedenfalls keine Asylrelevanz zukommt.

In den verfahrensgegenständlichen nunmehr dritten Anträgen der Beschwerdeführer wird nun vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr im Jahr 2006 aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma erneut angegriffen und malträtiert worden seien. Konkret seien die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer geschlagen und am Kopf bzw. Fuß verletzt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei darüber hinaus von unbekannten Personen bedroht und zur Bezahlung eines hohen Geldbetrages genötigt worden; im Falle der Nichtbezahlung sei ihm die Entführung seiner Kinder angedroht worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei nach der Rückkehr erneuten Übergriffen ausgesetzt gewesen; konkret sei sie von Privatpersonen angegriffen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführer gaben in diesem Zusammenhang an, dass sie sich mehrmals an die Behörden im Heimatland gewandt hätten, diese hätten allerdings keine Schritte gesetzt bzw. die Aufnahme der Anzeige überhaupt verweigert.

In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Tatsache, dass das bisherige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übergriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen in den ersten abgeschlossenen Asylverfahren - wie bereits erwähnt - nicht rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde, in den gegenständlichen Beschwerdefällen nun nicht von vornherein von einem "unglaubwürdigen Kern" der nun aktuell behaupteten Übergriffe und Bedrohungen ausgegangen werden kann. Angemerkt sei, dass das Bundesasylamt eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland in den angefochtenen Bescheiden auch nicht in Frage gestellt hat, sodass das Vorbringen auch nicht vorab als gänzlich unglaubwürdig eingestuft werden kann.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vorgebrachten Ereignisse nur zum Teil im Zusammenhang mit den bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Ereignissen stehen. Konkret wird auch im nunmehrigen Verfahren auf die allgemeine schwierige Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Heimatland keine Rechte hätten und zahlreichen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien. Darüber hinaus wird aber auch ein - von den ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - abweichendes Vorbringen erstattet und konkret ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr im Jahr 2006 zahlreichen weiteren, nicht im Zusammenhang mit den bereits im ersten Verfahren behaupteten Vorfällen stehenden, Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der behaupteten, nach Rechtskraft der abgeschlossenen Verfahren entstandenen neuen Gefährdungssituation erscheint eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu bemerken ist, dass die im abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig festgestellte grundsätzliche Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Serbien zwar nach wie vor gegeben ist, im vorliegenden Fall jedoch konkret bezweifelt worden ist.

Festzuhalten ist, dass die zur Begründung der vorliegenden Anträge vorgebrachte Gefährdungssituation dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgend erst nach Rechtskraft der Entscheidungen in den ersten Verfahren entstanden sein soll. Das nunmehrige Vorbringen kann im Sinne der obigen Erwägungen nicht von vornherein als gänzlich unglaubwürdig gewertet werden und kann darüber hinaus auch von einer offenkundig fehlenden Asylrelevanz, die eine neuerliche meritorische Entscheidung ausgeschlossen erscheinen ließe, insofern nicht vorab ausgegangen werden, als bei Zutreffen des Vorbringens der Beschwerdeführer und - von den Beschwerdeführern unterstellter - Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der Behörden im konkreten Fall Übergriffe seitens Privatpersonen grundsätzlich geeignet sein können, Asylrelevanz des behaupteten Vorbringens nicht ausgeschlossen erscheinen zu lassen.

Der erkennende Gerichtshof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 wegen "entschiedener Sache" nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen der Beschwerdeführer einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Aufgrund der Behebung von Spruchpunkt I. entfällt auch die Grundlage für den Ausspruch einer Ausweisung.Aufgrund der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. entfällt auch die Grundlage für den Ausspruch einer Ausweisung.

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werde.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Familienverfahren, neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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