Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B10 306.821-1/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zl. 05 14.448-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zl. 05 14.448-BAW, zu Recht erkannt:
Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ist gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte im Zuge der Asylantragstellung vor, Staatsangehöriger von Bosnien zu sein, der serbischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge im Juni 2005 aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 19.10.2005, 21.10.2005 und am 02.10.2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von 2000 bis 2005 in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Ab dem Jahr 2004 habe er einen Nebenwohnsitz in Österreich geführt und sei zunächst zwischen Österreich und Deutschland gependelt. Seit Juni 2005 lebe er durchgängig im österreichischen Bundesgebiet. Nach den Gründen für die Asylantragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage für ihn als Angehörigen der serbischen Volksgruppe in seinem - mehrheitlich muslimisch bewohnten - Heimatort unsicher sei. Seine Mutter hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund der unsicheren Lage nicht in die Heimat zurückkehren solle. Im Zuge von Heimatbesuchen sei der Beschwerdeführer auch provoziert und malträtiert worden.
Nach seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2002 in Deutschland geheiratet habe; aus dieser - seit März 2005 geschiedenen - Ehe entstamme eine Tochter, die gemeinsam mit der Kindesmutter in Deutschland lebe. In Österreich habe der Beschwerdeführer zunächst eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX sei die gemeinsame Tochter, XXXX geboren. XXXX sei im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und wachse bei der Kindesmutter, XXXX auf. Nach der Trennung von XXXX habe der Beschwerdeführer nunmehr im Jänner 2006 die deutsche Staatsbürgerin XXXX geheiratet.Nach seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2002 in Deutschland geheiratet habe; aus dieser - seit März 2005 geschiedenen - Ehe entstamme eine Tochter, die gemeinsam mit der Kindesmutter in Deutschland lebe. In Österreich habe der Beschwerdeführer zunächst eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 sei die gemeinsame Tochter, römisch 40 geboren. römisch 40 sei im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und wachse bei der Kindesmutter, römisch 40 auf. Nach der Trennung von römisch 40 habe der Beschwerdeführer nunmehr im Jänner 2006 die deutsche Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX vor; darüber hinaus wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am XXXX Frau XXXX geheiratet habe.Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 vor; darüber hinaus wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 Frau römisch 40 geheiratet habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl: 05 14.448-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl: 05 14.448-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 13.10.2006 zugestellt, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 24.10.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Im Rahmen der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 04.05.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, AZ: 05 14.448-BAW, zurückziehe. Darüber hinaus führte er aus, dass er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei; bereits seit drei Jahren führe er eine Lebensgemeinschaft und seit 14.12.2010 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehegattin.Im Rahmen der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 04.05.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, AZ: 05 14.448-BAW, zurückziehe. Darüber hinaus führte er aus, dass er seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei; bereits seit drei Jahren führe er eine Lebensgemeinschaft und seit 14.12.2010 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehegattin.
Ausgeführt wurde im Rahmen der Stellungnahme weiters, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Österreich lebe und stets ein verantwortliches Mitglied der Gesellschaft gewesen sei. Während seines gesamten - fast sechsjährigen - Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer zwar lediglich im Besitz eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gewesen, doch sei ihm die Dauer des Asylverfahrens nicht zuzurechnen. Seit dem Jahr 2008 arbeite er legal in einer Firma und habe versucht, sich mit allen Kräften gut zu integrieren. Viele seiner Verwandten und Freunde seien in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfüge über entsprechende Sprachkenntnisse, ausreichenden Wohnraum und nehme am sozialen Leben teil. Auch die weitgehende Unbescholtenheit gelte als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration.
Aus all diesen Gründen könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen und beruflichen Bindungen verfüge. Sein Aufenthalt zeichne sich vielmehr durch ein vielseitiges und durchaus zeitintensives soziales und kulturelles Engagement aus, das in Kombination mit seiner Aufenthaltsdauer jedenfalls einen besonderen und außergewöhnlichen Grad der Integration ergebe. Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen, sodass die Ausweisung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.Aus all diesen Gründen könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen und beruflichen Bindungen verfüge. Sein Aufenthalt zeichne sich vielmehr durch ein vielseitiges und durchaus zeitintensives soziales und kulturelles Engagement aus, das in Kombination mit seiner Aufenthaltsdauer jedenfalls einen besonderen und außergewöhnlichen Grad der Integration ergebe. Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen, sodass die Ausweisung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.
Dieser Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:
-) Heiratsurkunde des Standesamts XXXX, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geehelicht hat;-) Heiratsurkunde des Standesamts römisch 40 , aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geehelicht hat;
-) Sozialversicherungsdatenauszug;
-) Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Jänner bis April 2011;
-) Strafregisterbescheinigung;
-) Mietvertrag;
-) ZMR-Auskunft;
Mit Schreiben vom 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich seine beiden Töchter legal in der europäischen Union aufhalten würden. Seine ältere Tochter, XXXX sei im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, seine jüngere Tochter, XXXX, sei österreichische Staatsbürgerin. Im Zuge dieses Schreibens legte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie der Geburtsurkunde von XXXX sowie darüber hinaus eine Mitteilung des Landratsamtes XXXX, XXXX vom XXXX vor, aus welcher sich ergibt, dass XXXX Leistungen nach dem deutschen Unterhaltsvorschussgesetz bezieht.Mit Schreiben vom 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich seine beiden Töchter legal in der europäischen Union aufhalten würden. Seine ältere Tochter, römisch 40 sei im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels, seine jüngere Tochter, römisch 40 , sei österreichische Staatsbürgerin. Im Zuge dieses Schreibens legte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie der Geburtsurkunde von römisch 40 sowie darüber hinaus eine Mitteilung des Landratsamtes römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 vor, aus welcher sich ergibt, dass römisch 40 Leistungen nach dem deutschen Unterhaltsvorschussgesetz bezieht.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Beleg der Leistungen von Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Tochter, XXXX, vorzulegen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Beleg der Leistungen von Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Tochter, römisch 40 , vorzulegen.
Im Zuge des Schriftsatzes vom XXXX legte der Beschwerdeführer daraufhin eine Bestätigung des Magistrats XXXX vor; aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Vater vonXXXX verpflichtet sei, monatlich 190,00 EUR zu leisten; dieser Verpflichtung komme der Beschwerdeführer nach. Zudem wurden eine Jahresübersicht der Unterhaltsleistungen sowie Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass seiner nunmehrigen Ehefrau XXXX vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass er nun zum dritten Mal Vater werde; der errechnete Geburtstermin sei am XXXX.Im Zuge des Schriftsatzes vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer daraufhin eine Bestätigung des Magistrats römisch 40 vor; aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Vater vonXXXX verpflichtet sei, monatlich 190,00 EUR zu leisten; dieser Verpflichtung komme der Beschwerdeführer nach. Zudem wurden eine Jahresübersicht der Unterhaltsleistungen sowie Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass seiner nunmehrigen Ehefrau römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass er nun zum dritten Mal Vater werde; der errechnete Geburtstermin sei am römisch 40 .
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und gehört der serbischen Volksgruppe an. Er reiste seinen Angaben folgend im Juni 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Vor dem Asylgerichtshof ist derzeit das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, AZ: 05 14.448-BAW, anhängig.Vor dem Asylgerichtshof ist derzeit das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, AZ: 05 14.448-BAW, anhängig.
Der zweifach geschiedene Beschwerdeführer ehelichte am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX. Diese erwartet derzeit ein gemeinsames Kind, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit 14.12.2010 im gemeinsamen Haushalt.Der zweifach geschiedene Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Diese erwartet derzeit ein gemeinsames Kind, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit 14.12.2010 im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der in Deutschland aufenthaltsberechtigten XXXX, sowie der österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Für XXXX besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung, welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß nachkommt.Der Beschwerdeführer ist der Vater der in Deutschland aufenthaltsberechtigten römisch 40 , sowie der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Für römisch 40 besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung, welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß nachkommt.
Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr 2008 einer durchgehenden legalen Beschäftigung nach. Er nimmt keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache hinreichend und ist als in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen. Festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina aufgrund des vorliegenden Familien- und Privatlebens einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr 2008 einer durchgehenden legalen Beschäftigung nach. Er nimmt keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache hinreichend und ist als in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen. Festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina aufgrund des vorliegenden Familien- und Privatlebens einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht.
Die Feststellung zur serbischen Volksgruppe beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dessen Sprachkenntnissen. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011 zur Stellungnahme übermittelt und blieben unbestritten.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Mutter-Kind-Pass, Versicherungsdatenauszug, Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, etc.) sowie aus amtswegigen Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Wie bereits oben erwähnt, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 10.10.2006, AZ: 05 14.448-BAW, mit Schriftsatz vom 04.05.2011 zurückgezogen. Beim Asylgerichtshof ist daher ausschließlich die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung anhängig.Wie bereits oben erwähnt, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vom 10.10.2006, AZ: 05 14.448-BAW, mit Schriftsatz vom 04.05.2011 zurückgezogen. Beim Asylgerichtshof ist daher ausschließlich die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung anhängig.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2008 eine Beziehung und seit Dezember 2010 einen gemeinsamen Wohnsitz mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Am XXXX wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, geschlossen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwartet derzeit ein gemeinsames Kind, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX. Im Bundesgebiet lebt zudem eine Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung. Die am XXXX verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Für XXXX besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung, welcher der Beschwerdeführer - nunmehr - ordnungsgemäß nachkommt.Im vorliegenden Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2008 eine Beziehung und seit Dezember 2010 einen gemeinsamen Wohnsitz mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Am römisch 40 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , geschlossen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwartet derzeit ein gemeinsames Kind, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Im Bundesgebiet lebt zudem eine Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung. Die am römisch 40 verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Für römisch 40 besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung, welcher der Beschwerdeführer - nunmehr - ordnungsgemäß nachkommt.
Darüber hinaus ist von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2005 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügt seit September 2005 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Seit dem Jahr 2008 geht der Beschwerdeführer einer durchgehend legalen Beschäftigung nach und ist selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über hinreichende Deutschkenntnisse und hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung in Prüfung zu ziehen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt anzusehen ist.
Wie bereits oben dargelegt, reiste der Beschwerdeführer im Juni 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dem Beschwerdeführer musste bei seiner Asylantragstellung bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung - wenngleich diese immerhin einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt - ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen grundsätzlich herabgemindert, dies auch unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Wie bereits oben dargelegt, reiste der Beschwerdeführer im Juni 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dem Beschwerdeführer musste bei seiner Asylantragstellung bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung - wenngleich diese immerhin einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt - ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen grundsätzlich herabgemindert, dies auch unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall nun allerdings auch, dass - wie bereits oben erwähnt - neben dem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auch ein Eingriff in dessen Familienleben vorliegt. Der Umstand, dass die familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert im vorliegenden Beschwerdefall insofern an Gewicht, als die lange Dauer des Asylverfahrens in dem Zeitraum, als sich die familiäre Bindung verdichtete (gemeinsamer Wohnsitz seit Dezember 2010, Eheschließung im April 2011), in einer solchen Konstellation nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, da diese Verfahrensdauer als nicht in seiner Sphäre liegend anzusehen ist.
Darüber hinaus liegen aufgrund des langen und intensiven Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner - während des Zeitraumes des Aufenthaltes in Österreich erfolgreich in die Tat umgesetzten - Integrationsbereitschaft weitere zu berücksichtigende Umstände vor:
Wie sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, geht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 einer durchgehenden legalen Beschäftigung nach. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung bis Februar 2012 erteilt. Dass der Beschwerdeführer durch seine legale Erwerbtätigkeit in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Auch verfügt der Beschwerdeführer über ausreichenden Wohnraum, für welchen die Familie selbst aufkommt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht daher insgesamt hervor, dass der Beschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, was die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet verstärkt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, Zl. 2006/18/0489, u.a.).Wie sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, geht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 einer durchgehenden legalen Beschäftigung nach. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung bis Februar 2012 erteilt. Dass der Beschwerdeführer durch seine legale Erwerbtätigkeit in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Auch verfügt der Beschwerdeführer über ausreichenden Wohnraum, für welchen die Familie selbst aufkommt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht daher insgesamt hervor, dass der Beschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, was die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet verstärkt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, Zl. 2006/18/0489, u.a.).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 in der Lage ist, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu bestehen, ist weiters davon auszugehen, dass dieser über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist aber dennoch davon auszugehen, dass die überwiegenden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers nach seinem langjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nunmehr in Österreich zu finden sind.
Der Beschwerdeführer ist allerdings in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten; mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 04.11.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt. Wenngleich der Umstand der Straffälligkeit nun grundsätzlich deutlich zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu werten ist, ist insbesondere in Anbetracht der Beschaffenheit des Deliktes und des Strafausmaßes in Gesamtbetrachtung der angeführten Integrationsmerkmale wie u.a. der Selbsterhaltungsfähigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Integration am Arbeitsmarkt, der aufgezeigten Integrationsbereitschaft, des nahezu durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes von etwa sechseinhalb Jahren sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung nunmehr ordnungsgemäß nachkommt insgesamt dennoch von einer weitgehend gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Die einmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag daher im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung noch nicht zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu führen.Der Beschwerdeführer ist allerdings in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten; mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.11.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt. Wenngleich der Umstand der Straffälligkeit nun grundsätzlich deutlich zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu werten ist, ist insbesondere in Anbetracht der Beschaffenheit des Deliktes und des Strafausmaßes in Gesamtbetrachtung der angeführten Integrationsmerkmale wie u.a. der Selbsterhaltungsfähigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Integration am Arbeitsmarkt, der aufgezeigten Integrationsbereitschaft, des nahezu durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes von etwa sechseinhalb Jahren sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung nunmehr ordnungsgemäß nachkommt insgesamt dennoch von einer weitgehend gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Die einmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag daher im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung noch nicht zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu führen.
Der aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz seit September 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer stützt seine Aufenthaltsdauer in Österreich, während der der Beschwerdeführer maßgebliche erfolgreiche integrative Schritte gesetzt hat, weiters auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u. a). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.Der aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz seit September 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer stützt seine Aufenthaltsdauer in Österreich, während der der Beschwerdeführer maßgebliche erfolgreiche integrative Schritte gesetzt hat, weiters auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u. a). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die Verfügung einer Ausweisung würde sich daher im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die Verfügung einer Ausweisung würde sich daher im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.03.2012