Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
A8 252.833-0/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, Zl. 04 01.120-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, Zl. 04 01.120-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF
BGBl. I Nr. 38/2011, wird festgestellt, dass die Ausweisung vonBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird festgestellt, dass die Ausweisung von
XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und reiste nach eigenen Angaben am 21.01.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 23.02.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies in weiterer Folge den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 10.08.2004, Zahl: 04 01.120-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig istDas Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies in weiterer Folge den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 10.08.2004, Zahl: 04 01.120-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist
(Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).(Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Im Rahmen eines am 13.04.2011 schriftlich gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Schreiben detailliert angeführten aktuellen Länderberichten zur Situation in Nigeria sowie seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. In seinem daraufhin am 13.05.2011 übermittelten Schriftsatz verwies der rechtsfreundlich vertretene Genannte primär auf seine intensiven Bestrebungen hin, selbstständig im Rahmen seiner legalen Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dadurch dem österreichischen Steuerzahler nicht zur Last zu fallen. Auch werde die in seinem Heimatland absolvierte Ausbildung zum staatlich geprüften Krankenpfleger auch von der Oberösterreichischen Landesregierung als gleichwertig anerkannt und wäre es dem Asylwerber nach erfolgreicher Absolvierung entsprechender Ergänzungsprüfungen möglich, auch im Bundesgebiet diesen Beruf auszuüben. Einen weiteren Beleg für die fortgesetzten Bemühungen des Antragstellers sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren stelle dessen aktive Teilnahme an diversen Deutschkursen mit anschließender positiver Leistungsfeststellung dar. Die ruhige, besonnene wie auch zuvorkommende Art des Beschwerdeführers werde generell von der Bevölkerung geschätzt und hätten nicht zuletzt deshalb zahlreiche Personen seinen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet in Schriftform befürwortet. Hinsichtlich der aktuell präsentierten Ländervorhalte sei darauf zu verweisen, dass der in der nigerianischen Verfassung normierte Grundrechtskatalog in der Praxis einer Vielzahl diverser Beschränkungen unterliege und es darauf basierend regelmäßig zu schwersten Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte auf Teile der Zivilbevölkerung - respektive Inhaftierte - kommen würde. Das völlige Verschwinden von Untersuchungshäftlingen stehe ebenso auf der Tagesordnung wie auch Menschenhandel und unmenschliche Haftbedingungen. Im Falle seiner Rückführung nach Nigeria müsse der Rechtsmittelwerber jedenfalls damit rechnen selbst Opfer einer EMRK - widrigen Behandlung zu werden. Zum Beweis seines Vorbringens wurden unter einem jeweils ein GSVG - Werkvertrag der XXXX aus den Jahren 2008 und 2009, eine Rahmenvereinbarung der PL PRINT LOGISTIK GmbH vom 01.04.2011, eine Einkommenssteuererklärung für 2010, ein Gewerberegisterauszug des Bezirksverwaltungsamtes Linz vom 19.05.2010, ein Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19.05.2009, ein Ansuchen um Nostrifizierung als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger vom 14.05.2009, ein Sachverständigengutachten für die Nostrifikation als Gesundheits- und Krankenpfleger vom 20.04.2009, eine Bestätigung des Diakoniewerkes über die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vom 03.07.2009, diverse Teilnahmebestätigungen respektive Sprachzertifikate in Bezug auf seinerseits in den Jahren 2006, 2007 und 2009 erfolgreich abgeschlossene Deutschlehrveranstaltungen, ein Mietvertrag vom 27.07.2010, eine kurzfristige Erfolgsrechnung für den Zeitraum Jänner bis März 2011, eine Honorargutschrift vom 31.01.2011, eine Werksvertragsabrechnung vom 03.05.2011, eine Bestätigung eines gültigen Rahmenvertrages der XXXX vom 02.05.2011, ein Führerschein der Klasse B, eine Bestätigung des Eintritts der Pflichtversicherung vom 19.04.2011, diverse Empfehlungsschreiben, ein Protokoll seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 23.02.2004, ein Konvolut von Zeitungsausschnitten und Internetausdrucken hinsichtlich der Lage in Nigeria, ein Photo des Genannten bei seiner medizinischen Tätigkeit in Nigeria, ein Einkommensbescheid für das Jahr 2010, sowie der angefochtene erstinstanzliche Bescheid, jeweils in Kopieform beigelegt.Im Rahmen eines am 13.04.2011 schriftlich gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Schreiben detailliert angeführten aktuellen Länderberichten zur Situation in Nigeria sowie seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. In seinem daraufhin am 13.05.2011 übermittelten Schriftsatz verwies der rechtsfreundlich vertretene Genannte primär auf seine intensiven Bestrebungen hin, selbstständig im Rahmen seiner legalen Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dadurch dem österreichischen Steuerzahler nicht zur Last zu fallen. Auch werde die in seinem Heimatland absolvierte Ausbildung zum staatlich geprüften Krankenpfleger auch von der Oberösterreichischen Landesregierung als gleichwertig anerkannt und wäre es dem Asylwerber nach erfolgreicher Absolvierung entsprechender Ergänzungsprüfungen möglich, auch im Bundesgebiet diesen Beruf auszuüben. Einen weiteren Beleg für die fortgesetzten Bemühungen des Antragstellers sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren stelle dessen aktive Teilnahme an diversen Deutschkursen mit anschließender positiver Leistungsfeststellung dar. Die ruhige, besonnene wie auch zuvorkommende Art des Beschwerdeführers werde generell von der Bevölkerung geschätzt und hätten nicht zuletzt deshalb zahlreiche Personen seinen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet in Schriftform befürwortet. Hinsichtlich der aktuell präsentierten Ländervorhalte sei darauf zu verweisen, dass der in der nigerianischen Verfassung normierte Grundrechtskatalog in der Praxis einer Vielzahl diverser Beschränkungen unterliege und es darauf basierend regelmäßig zu schwersten Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte auf Teile der Zivilbevölkerung - respektive Inhaftierte - kommen würde. Das völlige Verschwinden von Untersuchungshäftlingen stehe ebenso auf der Tagesordnung wie auch Menschenhandel und unmenschliche Haftbedingungen. Im Falle seiner Rückführung nach Nigeria müsse der Rechtsmittelwerber jedenfalls damit rechnen selbst Opfer einer EMRK - widrigen Behandlung zu werden. Zum Beweis seines Vorbringens wurden unter einem jeweils ein GSVG - Werkvertrag der römisch 40 aus den Jahren 2008 und 2009, eine Rahmenvereinbarung der PL PRINT LOGISTIK GmbH vom 01.04.2011, eine Einkommenssteuererklärung für 2010, ein Gewerberegisterauszug des Bezirksverwaltungsamtes Linz vom 19.05.2010, ein Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19.05.2009, ein Ansuchen um Nostrifizierung als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger vom 14.05.2009, ein Sachverständigengutachten für die Nostrifikation als Gesundheits- und Krankenpfleger vom 20.04.2009, eine Bestätigung des Diakoniewerkes über die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vom 03.07.2009, diverse Teilnahmebestätigungen respektive Sprachzertifikate in Bezug auf seinerseits in den Jahren 2006, 2007 und 2009 erfolgreich abgeschlossene Deutschlehrveranstaltungen, ein Mietvertrag vom 27.07.2010, eine kurzfristige Erfolgsrechnung für den Zeitraum Jänner bis März 2011, eine Honorargutschrift vom 31.01.2011, eine Werksvertragsabrechnung vom 03.05.2011, eine Bestätigung eines gültigen Rahmenvertrages der römisch 40 vom 02.05.2011, ein Führerschein der Klasse B, eine Bestätigung des Eintritts der Pflichtversicherung vom 19.04.2011, diverse Empfehlungsschreiben, ein Protokoll seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 23.02.2004, ein Konvolut von Zeitungsausschnitten und Internetausdrucken hinsichtlich der Lage in Nigeria, ein Photo des Genannten bei seiner medizinischen Tätigkeit in Nigeria, ein Einkommensbescheid für das Jahr 2010, sowie der angefochtene erstinstanzliche Bescheid, jeweils in Kopieform beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 zog der rechtsfreundlich vertretene Asylwerber seine Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte der erstinstanzlichen Entscheidung zurück.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist bereits seit Jänner 2004 im Bundesgebiet aufhältig, hat seine Deutschkenntnisse mit diversen Sprachzertifikaten belegt, geht seit geraumer Zeit diversen legalen Beschäftigungsmöglichkeiten nach und ist durch sein regelmäßig erwirtschaftetes Einkommen nicht nur unzweifelhaft selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht darüber hinaus seit 2010 keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung.
Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus einer am 07.12.2011 vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), respektive einem aktuellen Auszug in das elektronische Grundversorgungssystem, das Strafregister sowie den ob zitierten vorgelegten Beweismitteln.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen
Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß
§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Da der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet lebt, in hinreichendem Maße Deutschkenntnisse erworben hat, aufgrund der langjährigen Ausübung legaler Beschäftigungsverhältnisse als absolut selbsterhaltungsfähig zu werten ist, diverse soziale Kontakte zur Bevölkerung unterhält sowie keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, würde dessen Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.Da der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet lebt, in hinreichendem Maße Deutschkenntnisse erworben hat, aufgrund der langjährigen Ausübung legaler Beschäftigungsverhältnisse als absolut selbsterhaltungsfähig zu werten ist, diverse soziale Kontakte zur Bevölkerung unterhält sowie keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, würde dessen Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Integration, Interessensabwägung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
15.03.2012