TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/1 D14 423099-1/2011

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Veröffentlicht am 01.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 423099-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 11 09.440-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 11 09.440-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der im Bundesgebiet am XXXX nachgeborene Sohn der Beschwerdeführerin zur Zahl D14 423098-1/2011. Seine Mutter stellte für ihn als dessen gesetzliche Vertreterin am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005. Zusammen mit dem schriftlichen Antrag wurden betreffend den Beschwerdeführer dessen Geburtsurkunde, Eintragungsnummer XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, sowie der entsprechende Auszug aus dem Geburtseintrag vom selben Tag übermittelt.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der im Bundesgebiet am römisch 40 nachgeborene Sohn der Beschwerdeführerin zur Zahl D14 423098-1/2011. Seine Mutter stellte für ihn als dessen gesetzliche Vertreterin am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005. Zusammen mit dem schriftlichen Antrag wurden betreffend den Beschwerdeführer dessen Geburtsurkunde, Eintragungsnummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , sowie der entsprechende Auszug aus dem Geburtseintrag vom selben Tag übermittelt.

I.2. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 23.11.2011 führte die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass ihr minderjähriger Sohn zu früh zur Welt gekommen wäre und deshalb eine Not-Operation hätte durchgeführt werden müssen. Mit dem minderjährigen Beschwerdeführer sei jedoch wieder "alles in Ordnung", er müsse sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Zu Hause hätten sie zudem ein spezielles Gerät, mit dem man die Herztöne und die Atmung des Kindes überwachen könne.römisch eins.2. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 23.11.2011 führte die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass ihr minderjähriger Sohn zu früh zur Welt gekommen wäre und deshalb eine Not-Operation hätte durchgeführt werden müssen. Mit dem minderjährigen Beschwerdeführer sei jedoch wieder "alles in Ordnung", er müsse sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Zu Hause hätten sie zudem ein spezielles Gerät, mit dem man die Herztöne und die Atmung des Kindes überwachen könne.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer würden die gleichen Gründe wie für seine Mutter gelten.

I.3. Mit Bescheid vom 23.11.2011, Zl. 11 09.440-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 23.11.2011, Zl. 11 09.440-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und der minderjährige Beschwerdeführer der Kernfamilie seiner Mutter angehöre. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben seiner Mutter in deren Asylverfahren keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. Da jedoch seiner Mutter mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 in Österreich subsidiärer Schutz bis zum 01.12.2012 gewährt worden wäre, sei dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens dem minderjährigen Beschwerdeführer im gleichen Ausmaß zuzuerkennen.Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und der minderjährige Beschwerdeführer der Kernfamilie seiner Mutter angehöre. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben seiner Mutter in deren Asylverfahren keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. Da jedoch seiner Mutter mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 in Österreich subsidiärer Schutz bis zum 01.12.2012 gewährt worden wäre, sei dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens dem minderjährigen Beschwerdeführer im gleichen Ausmaß zuzuerkennen.

I.4. Hinsichtlich Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die Mutter des Beschwerdeführers am 06.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. In der Beschwerde wurde das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers erneut zusammengefasst wiedergegeben und zahlreiche Länderberichte betreffend Tschetschenien über Ehrenmorde und Gewalt an Frauen auszugsweise zitiert.römisch eins.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch die Mutter des Beschwerdeführers am 06.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. In der Beschwerde wurde das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers erneut zusammengefasst wiedergegeben und zahlreiche Länderberichte betreffend Tschetschenien über Ehrenmorde und Gewalt an Frauen auszugsweise zitiert.

I.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 423098-1/2011/2E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 23.11.2011 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 423098-1/2011/2E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 23.11.2011 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. D14 423098-1/2011 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. D14 423098-1/2011 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

Der minderjährige Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 24.08.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 23.11.2011 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 23.11.2011 keinen Bestand haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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