Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 424.173-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran alias Australien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl 11 13.266-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran alias Australien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl 11 13.266-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. EURODAC-Treffern zu Folge hatte er bereits am 07.02.2007 in Frankreich und am 29.04.2010 in Zürich in der Schweiz Asylanträge gestellt.
Am Tag seiner Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle. Zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ist in der entsprechenden Niederschrift angeführt, dass er iranischer Staatsbürger sei. Zu Dokumenten ist angegeben, dass der Beschwerdeführer zwei Reisepässe mitgebracht hätte, bei welchen die Innenseiten zerrissen seien. Dabei handle es sich um einen iranischen und um einen australischen Reisepass. Diese befänden sich bei der "Dokustation" der Polizei.
Im gesamten Verwaltungsakt sind jeweils nur die ersten beiden Seiten dieser Reisepässe kopiert; wobei diese Kopien einer Mitteilung der Schweizer Asylbehörde entstammen (As. 169 bis 171 BAA). Dem australischen Reisepass, der bis 20.11.2012 Gültigkeit hat, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer australischer Staatsbürger sei. Der iranische Reisepass ist am 31.07.2011 abgelaufen.
Zu seinem Reiseweg ist im Protokoll angeführt, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2011 per Flugzeug direkt von Teheran nach Wien gereist wäre. Die Einreise in Wien-Schwechat sei mit dem australischen Reisepass erfolgt. Nach einigen Tagen hätte der Beschwerdeführer in Wien bei einer Polizeistation einen Asylantrag stellen wollen und wäre ihm gesagt worden, dies sei nicht möglich. Daraufhin hätte er aus Wut seine beiden Reisepässe zerrissen. Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich in der Schweiz einmal zirka drei Monate und ein weiteres Mal zirka zwei Monate aufgehalten. In Frankreich sei er fünf Monaten aufhältig gewesen. Er sei weder von der Schweiz, noch von Frankreich, sondern aus dem Iran nach Österreich gereist. In der Schweiz hätte er einen negativen Bescheid bekommen, in Frankreich hätte er seinen Asylantrag zurückgezogen. Dort sei auch die Anzahl der Asylwerber sehr hoch gewesen und wäre er nur mangelhaft betreut worden. Fragen hinsichtlich der Reisebewegungen von und nach Frankreich, beziehungsweise der Schweiz sind dieser Erstbefragung nicht zu entnehmen.
Am folgenden Tag stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c an Frankreich. Im entsprechenden Formular wird auf den EURODAC-Treffer mit Frankreich hingewiesen, nicht jedoch auf jenen mit der Schweiz. Die Frage 11 nach früheren Asylverfahren wird unter ausschließlichem Hinweis auf die Antragstellung in Frankreich am 07.02.2007 beantwortet. Zum Reiseweg ist angegeben, dieser sei unbekannt. Die Frage, welche Unterlagen der Asylwerber vorgelegt hätte, wird mit "keine" beantwortet.Am folgenden Tag stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Frankreich. Im entsprechenden Formular wird auf den EURODAC-Treffer mit Frankreich hingewiesen, nicht jedoch auf jenen mit der Schweiz. Die Frage 11 nach früheren Asylverfahren wird unter ausschließlichem Hinweis auf die Antragstellung in Frankreich am 07.02.2007 beantwortet. Zum Reiseweg ist angegeben, dieser sei unbekannt. Die Frage, welche Unterlagen der Asylwerber vorgelegt hätte, wird mit "keine" beantwortet.
Näherhin ist ausgeführt, dass der EURODAC-Abgleich ergeben hätte, dass der Asylbewerber am 07.02.2007 in Frankreich und am 29.04.2010 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hätte. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Reisepässe zerrissen hätte, nicht jedoch, dass diese Reisepässe tatsächlich noch existieren und sich bei einer Polizeidienststelle in Traiskirchen befinden.
Angemerkt ist weiter, dass - abgesehen von der jeweiligen Aufenthaltsdauer - der Beschwerdeführer zu Frankreich und der Schweiz, beziehungsweise zu den Reisebewegungen aus diesen Ländern in den Iran nichts ausgeführt hätte. Er hätte jedoch darauf bestanden jedenfalls nicht von Frankreich oder der Schweiz nach Österreich gereist zu sein; den sich dadurch ergebenden Widerspruch hätte er nicht aufklären können. Die österreichische Asylbehörde müsse daher annehmen, dass der Asylwerber "seit seiner Antragstellung in Frankreich am 07.02.2007 das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich nicht verlassen hat, weshalb Frankreich der zuständige Mitgliedstaat sei."
Am 07.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Dublin-Konsultationen mit Frankreich geführt würden.
Am 21.11.2011 versandte das Bundesasylamt eine Mitteilung an Frankreich, wonach Frankreich wegen Verfristung nun der zuständige Mitgliedstaat für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei.
Am 22.11.2011 langte eine Erklärung des französischen Innenministeriums beim Bundesasylamt ein, wonach das Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d akzeptiert werde (As. 95 BAA). Am selben Tag richtete das Bundesasylamt eine weitere Anfrage an Frankreich unter Hinweis darauf, dass Frankreich nun das österreichische Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c, unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-VO positiv beschieden habe. Darum werde höflich um Auskunft über das Verfahren in Frankreich ersucht, insbesondere wann der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich zurückgezogen hätte und wie lange er in Frankreich gewesen sei. Die französische Dublin-Einheit des Innenministeriums ersuchte in der Folge mit E-Mail vom 23.11.2011 eine Kopie des dortigen Antwortschreibens vom 22.11.2011 zu übermitteln. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesasylamt noch am selben Tag. Eine weitere Antwort Frankreichs langte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber offenbar nicht ein.Am 22.11.2011 langte eine Erklärung des französischen Innenministeriums beim Bundesasylamt ein, wonach das Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, akzeptiert werde (As. 95 BAA). Am selben Tag richtete das Bundesasylamt eine weitere Anfrage an Frankreich unter Hinweis darauf, dass Frankreich nun das österreichische Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,, unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin-II-VO positiv beschieden habe. Darum werde höflich um Auskunft über das Verfahren in Frankreich ersucht, insbesondere wann der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich zurückgezogen hätte und wie lange er in Frankreich gewesen sei. Die französische Dublin-Einheit des Innenministeriums ersuchte in der Folge mit E-Mail vom 23.11.2011 eine Kopie des dortigen Antwortschreibens vom 22.11.2011 zu übermitteln. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesasylamt noch am selben Tag. Eine weitere Antwort Frankreichs langte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber offenbar nicht ein.
Am 24.11.2011 richtete das Bundesasylamt sodann ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin-II-VO an die Schweiz. Begründend für das Informationsersuchen wird im Speziellen mitgeteilt, dass eine "Zuständigkeit Frankreichs" am 21.11.2011 "erwirkt" werden hätte können. Für die weitere Verfahrensführung in Österreich sei es aber zweckdienlich, Informationen über den behördlich bekannten Zeitrum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz, sowie Auskünfte zum Verfahren in der Schweiz, zu erhalten.Am 24.11.2011 richtete das Bundesasylamt sodann ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-II-VO an die Schweiz. Begründend für das Informationsersuchen wird im Speziellen mitgeteilt, dass eine "Zuständigkeit Frankreichs" am 21.11.2011 "erwirkt" werden hätte können. Für die weitere Verfahrensführung in Österreich sei es aber zweckdienlich, Informationen über den behördlich bekannten Zeitrum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz, sowie Auskünfte zum Verfahren in der Schweiz, zu erhalten.
Ebenfalls am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen (As. 121 bis 133 BAA). Der Beschwerdeführer erklärte im Besonderen, er hätte in der Schweiz, in Kanada, in Australien und auch in Frankreich um Asyl angesucht. In Frankreich hätte er aber seinen Asylantrag zurückgezogen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch das Flugticket vor, mit welchem er aus Teheran nach Wien gereist war. Es handelt sich dabei um einen Flug von Teheran nach Wien am 08.10.2011. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge, dass er einen australischen Pass gehabt hätte, weshalb er für Österreich kein Visum benötigt habe. Er hätte auch die australische Staatsbürgerschaft. Den Pass hätte er zerrissen; den zerrissenen aber der Polizei in Traiskirchen übergeben. Auf die Frage, ob die im Zuge der Erstbefragung zu den Antragsgründen gemachten Aussagen richtig seien, replizierte der Beschwerdeführer, dass dies der Fall wäre. Er hätte dort aber seine Angaben näher ausführen wollen, was er aber nicht tun hätte können. In Frankreich hätte er seinerzeit seinen Asylantrag zurückgezogen, da die iranische Regierung gute Beziehung zur französischen Regierung unterhielte. Die französischen Behörden hätten ihm dort große Schwierigkeiten bereitet, weswegen er dann seinen Asylantrag zurückgezogen hätte. Er sei nach Kanada gegangen, glaublich im Mai 2007. Nach sieben Monaten Aufenthaltes in Kanada wäre er wieder in den Iran zurückgekehrt. In Frankreich sei er danach nicht wieder gewesen. Vor zirka zwei Jahren hätte er sich in der Schweiz aufgehalten, sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt und noch einmal in die Schweiz gelangt. In der Schweiz hätte er eine negative Entscheidung erhalten.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass nun Konsultationen mit der Schweiz geführt würden.
Am 21.12.2011 beantwortete das Schweizer Bundesamt für Migration die österreichische Anfrage im Sinne des Art. 21 Dublin-II-VO. Als Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist Australien und Iran angeführt. Der Beschwerdeführer hätte am 29.04.2010 und am 14.07.2010 Asylgesuche in der Schweiz gestellt, die jeweils am 07.05.2010 und am 27.07.2010 mit einer Wegweisung verbunden abgelehnt worden seien. Gegen die erste Ablehnung sei Beschwerde erhoben worden, die am 07.06.2010 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wäre jeweils via Istanbul nach Teheran ausgereist. Die Antragstellungen seien stets am Flughafen Zürich erfolgt.Am 21.12.2011 beantwortete das Schweizer Bundesamt für Migration die österreichische Anfrage im Sinne des Artikel 21, Dublin-II-VO. Als Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist Australien und Iran angeführt. Der Beschwerdeführer hätte am 29.04.2010 und am 14.07.2010 Asylgesuche in der Schweiz gestellt, die jeweils am 07.05.2010 und am 27.07.2010 mit einer Wegweisung verbunden abgelehnt worden seien. Gegen die erste Ablehnung sei Beschwerde erhoben worden, die am 07.06.2010 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wäre jeweils via Istanbul nach Teheran ausgereist. Die Antragstellungen seien stets am Flughafen Zürich erfolgt.
Am 22.12.2011 wandte sich das Bundesasylamt wiederum an Frankreich. Frankreich wird darin darauf hingewiesen, dass es am 21.11.2011 der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätte.
In der Folge ist wörtlich ausgeführt: "Aufgrund des Antwortschreibens der Schweizer Asylbehörde geht nunmehr klar hervor, dass Herr XXXX seit seiner Asylantragstellung in Frankreich am 07.02.2007 das Gebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen hat".In der Folge ist wörtlich ausgeführt: "Aufgrund des Antwortschreibens der Schweizer Asylbehörde geht nunmehr klar hervor, dass Herr römisch 40 seit seiner Asylantragstellung in Frankreich am 07.02.2007 das Gebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen hat".
Es wolle daher bis spätestens 05.01.2012 bekannt gegeben werden, ob die Zustimmung vom 21.11.2011 noch weiter aufrecht bleibe und Frankreich somit vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO Gebrauch mache. In Ermangelung einer Antwort wurde am 09.01.2012 ein Urgenzschreiben an Frankreich gerichtet, in dem ersucht wird bis 12.01.2012 eine Antwort auf das Schreiben vom 22.12.2011 zu übermitteln, anderenfalls das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die französische Zustimmung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d VO 343/2003 aufrecht bleibe.Es wolle daher bis spätestens 05.01.2012 bekannt gegeben werden, ob die Zustimmung vom 21.11.2011 noch weiter aufrecht bleibe und Frankreich somit vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-II-VO Gebrauch mache. In Ermangelung einer Antwort wurde am 09.01.2012 ein Urgenzschreiben an Frankreich gerichtet, in dem ersucht wird bis 12.01.2012 eine Antwort auf das Schreiben vom 22.12.2011 zu übermitteln, anderenfalls das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die französische Zustimmung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, VO 343 aus 2003, aufrecht bleibe.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Begründend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Iran und von Australien wäre. Feststellungen zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Es finden sich gleichwohl umfangreiche Feststellungen zur Situation von Asylbewerbern in Frankreich welche grundsätzlich unbedenklich sei.
In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hätte, in Frankreich seinen Asylantrag zurückgezogen zu haben. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Zustimmung der französischen Behörden diesbezüglich korrekt erfolgt sei. Den französischen Behörden wäre in der Folge die Auskunft der Schweiz übermittelt worden, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines Asylbegehrens in der Schweiz jeweils in den Iran zurückgekehrt sei. Die französischen Behörden hätten sich trotz Aufforderung nicht dahingehend geäußert, ob die vorliegende Zustimmungserklärung weiterhin ungültig sei. Es wäre daher davon auszugehen, dass dies der Fall sei. Frankreich habe somit von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht und wäre der zuständige Mitgliedsstaat.In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hätte, in Frankreich seinen Asylantrag zurückgezogen zu haben. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Zustimmung der französischen Behörden diesbezüglich korrekt erfolgt sei. Den französischen Behörden wäre in der Folge die Auskunft der Schweiz übermittelt worden, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines Asylbegehrens in der Schweiz jeweils in den Iran zurückgekehrt sei. Die französischen Behörden hätten sich trotz Aufforderung nicht dahingehend geäußert, ob die vorliegende Zustimmungserklärung weiterhin ungültig sei. Es wäre daher davon auszugehen, dass dies der Fall sei. Frankreich habe somit von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO Gebrauch gemacht und wäre der zuständige Mitgliedsstaat.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 24 ZustellG am 17.01.2012 persönlich ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 24, ZustellG am 17.01.2012 persönlich ausgefolgt.
3. Am 23.01.2012 langte eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass durch die Ausreise in den Iran eine etwaige früher bestandene Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei. Wie die Behörde zu dem Schluss kommen könne, dass Frankreich für die Führung des Asylantrages zuständig wäre, sei nicht nachvollziehbar und bedürfe besonderer Erklärung. Es liege jedenfalls eine unzureichende Ermittlungstätigkeit und eine fehlende plausible Begründung vor.3. Am 23.01.2012 langte eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass durch die Ausreise in den Iran eine etwaige früher bestandene Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei. Wie die Behörde zu dem Schluss kommen könne, dass Frankreich für die Führung des Asylantrages zuständig wäre, sei nicht nachvollziehbar und bedürfe besonderer Erklärung. Es liege jedenfalls eine unzureichende Ermittlungstätigkeit und eine fehlende plausible Begründung vor.
Der Beschwerdeführer fügte dem handschriftliche Ausführungen hinzu. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Frankreich bereits dort zurückgezogen hätte. Als er Frankreich verlassen habe, hätte er eine schriftliche Erklärung unterschreiben und versprechen müssen, dass er nie wieder nach Frankreich zurückkehre. Die schriftliche Erklärung befinde sich im Akt der zuständigen Asylbehörde, die in Paris sei.
Zwei Tage nach Antragstellung hätte er Frankreich mit einer amerikanischen Fluglinie nach Kanada verlassen. In den USA hätte er einen kurzen Transitaufenthalt gehabt und wären dort sogar seine Fingerabdrücke abgenommen worden, bevor er einige Stunden später in Kanada angekommen sei. Sieben Monate wäre er in Kanada gewesen und wäre er dann nicht wieder nach Frankreich zurückgekehrt.
Sein Reisepass sei derzeit bei der (wohl gemeint: österreichischen) Polizei. Man könne sowohl Ausreisestempel aus Frankreich, als auch Einreisestempel in Kanada in seinem Reisepass deutlich sehen und lesen; obwohl sein Reisepass "leicht beschädigt" wäre, seien diese Daten deutlich und lesbar.
Der Beschwerdeführer verwies in der Folge auf seinen schlechten Zustand in Frankreich. Die Beleidigungen und den "psychischen Terror", den er dort erleiden hätte müssen, wären darauf zurückzuführen, dass Iran und Frankreich eine sehr enge und freundschaftliche Beziehung unterhielten. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren im Iran gewesen und hätte sich dort in medizinischer Behandlung befunden, was durch Arztbestätigung und Krankenhausaufenthaltsbestätigung bewiesen werden könnte.
Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 31.01.2012.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Den Ausführungen der Schweizer Asylbehörde und des Beschwerdeführers folgend hat dieser 2007 die EU in Richtung Kanada verlassen. Dort war er offenbar mehrere Monate aufhältig. In weiterer Folge kehrte er jedenfalls wieder in den Iran zurück, bevor er 2010 zweimal in die Schweiz reiste, um dort - jeweils erfolglose - Asylanträge zu stellen. Er wurde in beiden Fällen am Flughafen Zürich letztlich zurückgewiesen und kehrte in den Iran zurück. Ansonsten steht fest, dass er Ende Oktober am Luftweg in den Iran wieder nach Österreich gelangte.
Aus alldem ist offenkundig, dass eine etwaig 2007 entstandene Zuständigkeit Frankreichs jedenfalls durch einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der EU in der Folge gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen ist.Aus alldem ist offenkundig, dass eine etwaig 2007 entstandene Zuständigkeit Frankreichs jedenfalls durch einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der EU in der Folge gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO erloschen ist.
Dieser Informationsstand wäre für das Bundesasylamt aber bereits bei der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens an Frankreich am 04.11.2011 zu erheben gewesen. So hatte ja der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seine beiden Reisepässe vorgelegt. Dass sich keine Kopien dieser Reisepässe im Akt befinden, kann nur als fehlerhaftes Verhalten der Verwaltungsbehörde gewertet werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, in der Erstbefragung am 03.11.2011 nicht näher zu seinen Reisebewegungen zwischen Frankreich, der Schweiz, Kanada und dem Iran befragt. Daher ist auch das Wiederaufnahmeersuchen vom 04.11.2011 an Frankreich diesbezüglich aktenwidrig begründet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in Widersprüche verwickelt, sondern sind seine Angaben dem für den Asylgerichtshof ersichtlichen Anschein nach deshalb ungenau, weil keine hinreichenden Fragen gestellt worden sind.
Das Bundesasylamt hätte demnach am 04.11.2011 kein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich stellen dürfen, weil es zumindest bekannt sein hätte müssen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs nicht denkmöglich ist. In Verbindung mit dem unvollständigen Inhalt dieses Wiederaufnahmeersuchens liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Frankreichs (auch wenn man von Zuständigkeit wegen Verfristung ausginge) ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Art. 19).Das Bundesasylamt hätte demnach am 04.11.2011 kein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich stellen dürfen, weil es zumindest bekannt sein hätte müssen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs nicht denkmöglich ist. In Verbindung mit dem unvollständigen Inhalt dieses Wiederaufnahmeersuchens liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Frankreichs (auch wenn man von Zuständigkeit wegen Verfristung ausginge) ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Artikel 19,).
2.3. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge selbst ausdrücklich angeführt, dass von einem mehr als drei-monatigen Verlassen des EU-Gebietes auszugehen ist und daher eine Zuständigkeit Frankreichs nicht vorliegt. Es sieht diesen Umstand aber im Ergebnis dadurch relativiert, dass Frankreich seine Zustimmung dennoch aufrecht erhalten hat, obwohl das Bundesasylamt Frankreich sogar eine Frist gesetzt hatte, die Zustimmungserklärung zu widerrufen, widrigenfalls sie als aufrecht gelte. Frankreich sei so in das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst eingetreten.2.3. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge selbst ausdrücklich angeführt, dass von einem mehr als drei-monatigen Verlassen des EU-Gebietes auszugehen ist und daher eine Zuständigkeit Frankreichs nicht vorliegt. Es sieht diesen Umstand aber im Ergebnis dadurch relativiert, dass Frankreich seine Zustimmung dennoch aufrecht erhalten hat, obwohl das Bundesasylamt Frankreich sogar eine Frist gesetzt hatte, die Zustimmungserklärung zu widerrufen, widrigenfalls sie als aufrecht gelte. Frankreich sei so in das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst eingetreten.
Diese Argumentation der Behörde verfängt jedoch nicht.
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgt grundsätzlich durch den Mitgliedsstaat, durch den sich der Asylbewerber tatsächlich aufhält. Dies ist gegenständlich Österreich und nicht Frankreich. Hinzu kommt, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts einen aktiven Willensakt des betreffenden Mitgliedsstaates voraussetzt, was sich schon aus den Unterrichtungsverpflichtungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO 3. Satz ergibt. Die Regeln der fingierten Zustimmung bei nicht rechtzeitiger Beantwortung eines Wiederaufnahme- oder eines Aufnahmeersuchens können nicht auf eine Konstellation wie vorliegend übertragen werden; dies in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Dublin-II-VO, beziehungsweise auch der Dublin-II-Durchführungsverordnung.Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO erfolgt grundsätzlich durch den Mitgliedsstaat, durch den sich der Asylbewerber tatsächlich aufhält. Dies ist gegenständlich Österreich und nicht Frankreich. Hinzu kommt, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts einen aktiven Willensakt des betreffenden Mitgliedsstaates voraussetzt, was sich schon aus den Unterrichtungsverpflichtungen des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO 3. Satz ergibt. Die Regeln der fingierten Zustimmung bei nicht rechtzeitiger Beantwortung eines Wiederaufnahme- oder eines Aufnahmeersuchens können nicht auf eine Konstellation wie vorliegend übertragen werden; dies in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Dublin-II-VO, beziehungsweise auch der Dublin-II-Durchführungsverordnung.
2.4. Zusammengefasst hat also Österreich mit dem ursprünglichen, an Frankreich gerichteten, Wiederaufnahmeersuchen einen ,der Willkür gleichzuhaltenden, Akt im Konsultationsverfahren gesetzt, weshalb darauf gestützt eine Zustimmung Frankreichs rechtlich nicht haltbar ist (Punkt 2.2. der Begründung). Eine solche Zustimmung kann auch nachträglich nicht dadurch fingiert werden, dass man einen französischen Selbsteintritt im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 annimmt (Punkt 2.3. der Begründung).2.4. Zusammengefasst hat also Österreich mit dem ursprünglichen, an Frankreich gerichteten, Wiederaufnahmeersuchen einen ,der Willkür gleichzuhaltenden, Akt im Konsultationsverfahren gesetzt, weshalb darauf gestützt eine Zustimmung Frankreichs rechtlich nicht haltbar ist (Punkt 2.2. der Begründung). Eine solche Zustimmung kann auch nachträglich nicht dadurch fingiert werden, dass man einen französischen Selbsteintritt im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, annimmt (Punkt 2.3. der Begründung).
2.5. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass nach der jetzt überblickbaren Aktenlage auch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht in Frage kommt, da die Schweiz jeweils Abschiebungen durchgeführt hat und sohin die Schweizer Zuständigkeit letztmalig im Jahre 2010 gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO erloschen ist. Da auch sonst keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, hatte die Behebung spruchgemäß nach § 41 Abs. 3, 2. Satz AsylG 2005 zu erfolgen. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendbarkeit des § 4 AsylG wäre im fortzusetzenden Verfahren allenfalls noch zu klären, welchen Ausgang das Asylverfahren in Kanada genommen hat.2.5. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass nach der jetzt überblickbaren Aktenlage auch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht in Frage kommt, da die Schweiz jeweils Abschiebungen durchgeführt hat und sohin die Schweizer Zuständigkeit letztmalig im Jahre 2010 gemäß Artikel 16, Absatz 4, Dublin-II-VO erloschen ist. Da auch sonst keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, hatte die Behebung spruchgemäß nach Paragraph 41, Absatz 3, 2, Satz AsylG 2005 zu erfolgen. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendbarkeit des Paragraph 4, AsylG wäre im fortzusetzenden Verfahren allenfalls noch zu klären, welchen Ausgang das Asylverfahren in Kanada genommen hat.
Bei gegenständlicher Sach- und Entscheidungslage brauchte über den Antrag der Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht mehr abgesprochen werden. Auch auf das sonstige Beschwerdevorbringen hinsichtlich der angeblichen Unsicherheit Frankreichs, das prima facie nicht überzeugend wirkt, brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KonsultationsverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.03.2012