TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/3 S1 424224-1/2012

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Veröffentlicht am 03.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 424.224-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl 11 11.247-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl 11 11.247-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.09.2011. An diesem Tag erfolgte eine polizeiliche Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost. Zu ihrer Person existiert ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2, der eine irreguläre Einreise nach Italien am 22.01.2011 belegt. Die Beschwerdeführerin erklärte hiezu, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Sie wäre unter schlechten Bedingungen in einem Lager gewesen und wieder schlepperunterstützt in den Iran zurückgekehrt. Vor zwei Monaten hätte sie den Iran erneut verlassen. Sie beschrieb ihre Reise nach Griechenland. Dort hätte sie keinen Kontakt mit den Behörden, sondern nur zu Schleppern gehabt. Die Schlepper hätten sie in einen LKW "verfrachtet". Dort wäre sie drei bis vier Tage unterwegs gewesen, bis sie hier angekommen sei. Während der Fahrt hätte sie keine Grenzkontrollen wahrgenommen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in einem anderen Land von den dortigen Behörden angehalten und untergebracht worden sei, bestätigte sie, dies sei in Italien vor zirka acht Monaten gewesen. Sie wäre von der Polizei aufgegriffen und nach zehn Tagen freigelassen worden. Sie wäre weiter nach Österreich gereist; von den österreichischen Behörden aber zurück nach Italien ausgewiesen worden. Von Italien wäre sie selbstständig - schlepperunterstützt - über Griechenland wieder in den Iran gereist, über denselben Weg sei sie bei ihrer Rückreise neuerlich nach Europa gekommen.

Am nächsten Tag stellte die Verwaltungsbehörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO an die Italienische Republik. Als Reiseweg ist zur Frage 22 des entsprechenden Formulares angeführt: "Afghanistan - Griechenland - Italien - Österreich - Italien - Griechenland - Iran - Griechenland - Italien - Österreich." Diese Darstellung wird auch verbal ausgeführt. Festgehalten wird dabei, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2011 von österreichischen Behörden nach Italien zurückgewiesen worden ist. Nach ihrer entsprechenden Zurückweisung wäre sie über Griechenland in den Iran gelangt und sei dann über Griechenland und Italien zurück nach Österreich gekommen. Aufgrund der aktuellen Situation in Griechenland käme eine Zuständigkeit Griechenlands nicht in Betracht.Am nächsten Tag stellte die Verwaltungsbehörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-II-VO an die Italienische Republik. Als Reiseweg ist zur Frage 22 des entsprechenden Formulares angeführt: "Afghanistan - Griechenland - Italien - Österreich - Italien - Griechenland - Iran - Griechenland - Italien - Österreich." Diese Darstellung wird auch verbal ausgeführt. Festgehalten wird dabei, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2011 von österreichischen Behörden nach Italien zurückgewiesen worden ist. Nach ihrer entsprechenden Zurückweisung wäre sie über Griechenland in den Iran gelangt und sei dann über Griechenland und Italien zurück nach Österreich gekommen. Aufgrund der aktuellen Situation in Griechenland käme eine Zuständigkeit Griechenlands nicht in Betracht.

In einer Stellungnahme vom 12.10.2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bereits zu Jahresbeginn 2011 versucht hätte, zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehegatten nach Österreich zu gelangen. Dieser wäre wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise seiner Ehegattin zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aus Furcht, über den Ehegatten würde nun wieder eine Verwaltungsstrafe verhängt werden, hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, dass sich lediglich der Onkel ihrer Mutter in Österreich aufhielte. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, dass sie Anfang Februar 2011 aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei. Man möge Italien davon in Kenntnis setzen, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte und sie einen drei Monate übersteigenden Zeitraum außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte eine iranische Heiratsurkunde und zwei Apothekenrezepte vor, die ihren Aufenthalt im Iran im fraglichen Zeitpunkt bestätigen sollen.

Am 18.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin in Gegenwart einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost ergänzend einvernommen. Sie bestätigte die Richtigkeit der Angaben vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost und ergänzte, sie wäre mit zwei Schiffen nach Griechenland gelangt. Irgendwelche näheren Fragen zum Weg nach Österreich wurden seitens des Bundesasylamtes anlässlich dieser Einvernahme nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin bestätigte, sie hätte von ihrem Mann bisher nichts gesagt, aus Angst er würde wieder bestraft werden. Sie hätte ihren Mann vor einem Jahr im Iran kennen gelernt, dann hätten sie geheiratet. Ein paar Tage später sei er nach Österreich zurückgekommen, die Heirat habe nur nach islamischem Recht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin führte auch aus, sie sei psychisch krank.

Am 21.11.2011 langte die Zustimmung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ein.Am 21.11.2011 langte die Zustimmung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO ein.

In der Folge führte das Bundesasylamt eine zeugenschaftliche Einvernahme des von der Beschwerdeführerin genannten Ehemannes durch. Dieser bestätigte die Heirat vor einem Mullah im Iran. Er hätte zwar in Österreich eine andere Frau, ließe sich aber gerade von dieser scheiden und lebe auch schon seit fünf Jahren von ihr getrennt.

Das Bundesasylamt führte in der Folge eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin zu ihrem psychischen Zustand durch, aus der sich ergab, dass diese nicht an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Festgestellt wurde insbesondere, dass die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich gelangte, wobei sie in Italien illegal eingereist sei. Italien habe sich auch explizit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO 343/2003 bereit erklärt. Weitere Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Beweiswürdigend wurde zur Begründung des "Dublin-Sachverhaltes" näherhin ausgeführt, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der italienischen Asylbehörde und der Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig feststehe, dass sie über einen Drittstaat nach Italien und dann illegal von Italien nach Österreich eingereist sei. Aufgrund der Zustimmung Italiens ergebe sich weiters der seit "diesem Zeitpunkt bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union". Ein Aufenthalt in Griechenland hätte nicht belegt werden können. Sollte die Beschwerdeführerin in Griechenland aufhältig gewesen sein, wäre daraus keine Zuständigkeit der griechischen Behörden abzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise aus Griechenland den Raum der EU verlassen hätte.Festgestellt wurde insbesondere, dass die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich gelangte, wobei sie in Italien illegal eingereist sei. Italien habe sich auch explizit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 10, Absatz eins, der VO 343 aus 2003, bereit erklärt. Weitere Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Beweiswürdigend wurde zur Begründung des "Dublin-Sachverhaltes" näherhin ausgeführt, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der italienischen Asylbehörde und der Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig feststehe, dass sie über einen Drittstaat nach Italien und dann illegal von Italien nach Österreich eingereist sei. Aufgrund der Zustimmung Italiens ergebe sich weiters der seit "diesem Zeitpunkt bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union". Ein Aufenthalt in Griechenland hätte nicht belegt werden können. Sollte die Beschwerdeführerin in Griechenland aufhältig gewesen sein, wäre daraus keine Zuständigkeit der griechischen Behörden abzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise aus Griechenland den Raum der EU verlassen hätte.

3. Am 26.01.2012 langte eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, ein. Darin wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin vor der nunmehrigen Asylantragstellung in Österreich sich nicht in Italien befunden hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich in Griechenland gemeinsam mit anderen Personen in einer Unterkunft des Schleppers zirka drei Wochen versteckt gehalten und sei dann ohne ein anderes EU-Land zu betreten in einem LKW versteckt direkt nach Österreich gebracht worden. Vom März 2011 bis heute sei sie nicht mehr in Italien gewesen. Italien wäre niemals darauf hingewiesen worden, dass die Zuständigkeit, wie ausgeführt erloschen ist. Im Übrigen wurdne auch die schlechte Lage in Italien und das Familienleben mit dem in Österreich als Flüchtling anerkannten Mann hervorgehoben.3. Am 26.01.2012 langte eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, ein. Darin wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin vor der nunmehrigen Asylantragstellung in Österreich sich nicht in Italien befunden hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich in Griechenland gemeinsam mit anderen Personen in einer Unterkunft des Schleppers zirka drei Wochen versteckt gehalten und sei dann ohne ein anderes EU-Land zu betreten in einem LKW versteckt direkt nach Österreich gebracht worden. Vom März 2011 bis heute sei sie nicht mehr in Italien gewesen. Italien wäre niemals darauf hingewiesen worden, dass die Zuständigkeit, wie ausgeführt erloschen ist. Im Übrigen wurdne auch die schlechte Lage in Italien und das Familienleben mit dem in Österreich als Flüchtling anerkannten Mann hervorgehoben.

Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 01.02.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. Wie aus dem Aufnahmeersuchen an Italien (siehe Verfahrenserzählung), wenn auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, hervorgehend, ist das Bundesasylamt in Einklang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie tatsächlich Anfang 2011 wieder in den Iran zurückgekehrt ist. Eine auf ihren seinerzeitgen Aufenthalt in Italien basierende Zuständigkeit im Sinne des Art. 10 Dublin-II-VO ist also jedenfalls durch das seinerzeitige Verlassen der Europäischen Union untergegangen. Da das Bundesasylamt aber ohnehin auch von einem zwischenzeitigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran ausgegangen ist, gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen, in denen Kritik an der Nichtbeachtung der vorgelegten Beweismittel geübt wird, ins Leere.2.2. Wie aus dem Aufnahmeersuchen an Italien (siehe Verfahrenserzählung), wenn auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, hervorgehend, ist das Bundesasylamt in Einklang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie tatsächlich Anfang 2011 wieder in den Iran zurückgekehrt ist. Eine auf ihren seinerzeitgen Aufenthalt in Italien basierende Zuständigkeit im Sinne des Artikel 10, Dublin-II-VO ist also jedenfalls durch das seinerzeitige Verlassen der Europäischen Union untergegangen. Da das Bundesasylamt aber ohnehin auch von einem zwischenzeitigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran ausgegangen ist, gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen, in denen Kritik an der Nichtbeachtung der vorgelegten Beweismittel geübt wird, ins Leere.

Ebenso unbestritten ist zwischen den beteiligten Parteien (für das Bundesasylamt jedenfalls dem Aufnahmeersuchen folgend; die zitierten Ausführungen im Bescheid, die den Aufenthalt in Griechenland offen lassen, entbehren einer schlüssigen Begründung), dass die Beschwerdeführerin aus dem Iran dann jedenfalls nach Griechenland gelangt ist. Dort hat sie evidentermaßen keinen Asylantrag gestellt. Sofern das Bundesasylamt, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben, im Aufnahmeersuchen an die Italienische Republik (sinngemäß) ausgeführt hat, dass wegen der schlechten Lage in Griechenland eine griechische Zuständigkeit nicht in Betracht kommt, dass aber eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, abgesehen von Österreich, dennoch möglich bleibt, ist dem Bundesasylamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10, Randnummer 69, grundsätzlich Recht zu geben.

Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus der Aktenlage, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, gegenwärtig keine taugliche Grundlage für die mögliche Annahme einer italienischen Zuständigkeit ergibt. So hat sich aus der Erstbefragung der Beschwerdeführerin, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, kein Hinweis darauf ergeben, dass diese wieder in Italien gewesen wäre, woran auch nichts die Aussage ändern kann, sie wäre auf demselben Weg vom Iran nach Österreich gelangt wie zuvor, weil sich diese Aussage plausiblerweise auch nur auf die Reisebewegung nach Griechenland erstrecken kann. Auch die Schilderung der Reise mit einem LKW von Griechenland nach Österreich durch die Beschwerdeführerin lässt nicht darauf schließen, dass sie sich während Teilen ihrer Reisebewegung auf dem LKW in einem Schiff befunden hat, was bei einer Reise von Griechenland nach Italien zu erwarten wäre. All dies hätte zumindest mit der Beschwerdeführerin näher erörtert werden müssen, was aber - worin der Beschwerde Recht zu geben ist - gänzlich unterblieben ist.

Bei dieser Sachlage war es daher aktenwidrig den italienischen Behörden mitzuteilen, dass es quasi feststehe, dass die Beschwerdeführerin von Griechenland über Italien nach Österreich gelangt sei.

Aufgrund des so in einem entscheidenden Punkt unvollständigen Inhalt dieses Aufnahmeersuchens liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Italiens (auch wenn man von Zuständigkeit wegen Verfristung ausginge) ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Art. 19).Aufgrund des so in einem entscheidenden Punkt unvollständigen Inhalt dieses Aufnahmeersuchens liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Italiens (auch wenn man von Zuständigkeit wegen Verfristung ausginge) ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Artikel 19,).

2.3. Bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage brauchte über den Antrag der Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht mehr abgesprochen werden. Auch auf das sonstige Beschwerdevorbringen hinsichtlich der angeblichen Unsicherheit Italiens und der Relevanz des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Beschwerdeführerin näherhin ihren Reiseweg von Griechenland nach Österreich zu erörtern zu versuchen haben. Sofern das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise verschweigt, dass sie wieder durch Italien durchgereist ist, wird es schlüssig zu begründen haben, warum dieser Vorbringensteil im Unterschied zu den Vorbringensteilen hinsichtlich der Rückreise in den Iran an sich und sonstigen Reisebewegungen der Beschwerdeführerin für unwahr erachtet wird. Sollte das Bundesasylamt danach weiterhin von einer Zuständigkeit Italiens ausgehen, wird Italien auch davon zu informieren sein, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bezüge in Österreich aufweist. Hiezu würde schließlich auch eine umfassendere Würdigung und Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zu diesem Themenbereich erforderlich sein.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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