Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 424.088-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zahl 11 13.540-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zahl 11 13.540-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2011. An diesem Tag erfolgte eine polizeiliche Erstbefragung durch das LPK Wien. Zu seiner Person existiert ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2, der eine irreguläre Einreise nach Ungarn (XXXX) am 25.10.2011 belegt. Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem Reiseweg, über Georgien und die Türkei am 15.07.2011 in Griechenland eingetroffen zu sein, wo er mit anderen einen Asylantrag stellte. Er hätte in Griechenland einen Monat in einer Fischfarm gearbeitet; Griechenland sei ein "hilfsbereites Land", aber man bekomme kein Asyl. Schlepperunterstützt habe er in der Folge Ende September 2011 Mazedonien erreicht. In der Folge wäre er über Serbien illegal nach Ungarn gereist, wo er und andere von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden wären. Er hätte in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Nach sechs Tagen wären sie von der ungarischen Polizei nach Serbien zurückgeschoben worden. Es wäre dann zu einer neuerlichen schlepperunterstützten Einreise in Ungarn am 08.11.2011 gekommen, dieses Mal wären der Beschwerdeführer und anderer nicht von der ungarischen Polizei betreten worden. Am 09.11.2011 sei er schließlich in Österreich angekommen. Am Ende der Erstbefragung bekräftigte der Beschwerdeführer, (nur) in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2011. An diesem Tag erfolgte eine polizeiliche Erstbefragung durch das LPK Wien. Zu seiner Person existiert ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2, der eine irreguläre Einreise nach Ungarn (römisch 40 ) am 25.10.2011 belegt. Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem Reiseweg, über Georgien und die Türkei am 15.07.2011 in Griechenland eingetroffen zu sein, wo er mit anderen einen Asylantrag stellte. Er hätte in Griechenland einen Monat in einer Fischfarm gearbeitet; Griechenland sei ein "hilfsbereites Land", aber man bekomme kein Asyl. Schlepperunterstützt habe er in der Folge Ende September 2011 Mazedonien erreicht. In der Folge wäre er über Serbien illegal nach Ungarn gereist, wo er und andere von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden wären. Er hätte in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Nach sechs Tagen wären sie von der ungarischen Polizei nach Serbien zurückgeschoben worden. Es wäre dann zu einer neuerlichen schlepperunterstützten Einreise in Ungarn am 08.11.2011 gekommen, dieses Mal wären der Beschwerdeführer und anderer nicht von der ungarischen Polizei betreten worden. Am 09.11.2011 sei er schließlich in Österreich angekommen. Am Ende der Erstbefragung bekräftigte der Beschwerdeführer, (nur) in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben.
Am 14.11.2011 stellte die Verwaltungsbehörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO an Ungarn. Als Reiseweg ist zur Frage 22 des entsprechenden Formulares angeführt: "Indien - Georgien - Türkei - Griechenland - Mazedonien - Serbien - Ungarn - Österreich." Diese Darstellung wird auch verbal ausgeführt, wobei im wesentlichen die Einlassungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben, referiert werden; es fehlt jedoch der Hinweis auf die Asylantragsstellung in Griechenland. Ungarn stimmte dem Ersuchen am 18.11.2011 gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II VO zu.Am 14.11.2011 stellte die Verwaltungsbehörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-II-VO an Ungarn. Als Reiseweg ist zur Frage 22 des entsprechenden Formulares angeführt: "Indien - Georgien - Türkei - Griechenland - Mazedonien - Serbien - Ungarn - Österreich." Diese Darstellung wird auch verbal ausgeführt, wobei im wesentlichen die Einlassungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben, referiert werden; es fehlt jedoch der Hinweis auf die Asylantragsstellung in Griechenland. Ungarn stimmte dem Ersuchen am 18.11.2011 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO zu.
Am 10.01.2012 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost ergänzend einvernommen. Er bestätigte die Richtigkeit der Angaben vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost und fügte kritische Ausführungen zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn an.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer über Serbien illegal nach Ungarn gelangt und dadurch der Sachverhalt des Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 erfüllt sei. Im Zusammenhang mit Griechenland (die angegebene Asylantragsstellung wird mit keinem Wort erwähnt) findet sich lediglich die beweiswürdigende Ausführung, dass (so man den dortigen Aufenthalt als glaubwürdig ansehe) jedenfalls durch die Ausreise nach Mazedonien "die Anknüpfungskette gerissen sei" und daher eine griechische Zuständigkeit nach Art. 10 Abs 1, beziehungsweise Absatz 2 VO 343/2003 ausscheide. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2012 zugestellt.Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer über Serbien illegal nach Ungarn gelangt und dadurch der Sachverhalt des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, erfüllt sei. Im Zusammenhang mit Griechenland (die angegebene Asylantragsstellung wird mit keinem Wort erwähnt) findet sich lediglich die beweiswürdigende Ausführung, dass (so man den dortigen Aufenthalt als glaubwürdig ansehe) jedenfalls durch die Ausreise nach Mazedonien "die Anknüpfungskette gerissen sei" und daher eine griechische Zuständigkeit nach Artikel 10, Absatz eins,, beziehungsweise Absatz 2 VO 343 aus 2003, ausscheide. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2012 zugestellt.
3. Am 18.01.2012 langte eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, ein. Darin wird im Wesentlichen nur ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn unmenschliche Behandlung drohe und der EGMR schon in einem - Österreich betreffenden - Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gewährt habe.3. Am 18.01.2012 langte eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, ein. Darin wird im Wesentlichen nur ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn unmenschliche Behandlung drohe und der EGMR schon in einem - Österreich betreffenden - Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gewährt habe.
Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 25.01.2012.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Wie aus dem Aufnahmeersuchen an Ungarn (siehe Verfahrenserzählung), wenn auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, hervorgehend, ist das Bundesasylamt in Einklang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist ist, was ja auch mit den vom Bundesasylamt an anderer Stelle zitierten bekannten Migrationsrouten in Übereinstimmung steht. Angesichts dessen, dass das Bundesasylamt die - im Übrigen relativ detaillierten und plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg dem Verfahren weitestgehend zugrunde gelegt hat, ist aber nun kein Grund ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer ebenso explizit und wiederholt angegebene Asylantragstellung in Griechenland als unwahr anzusehen wäre.
Dem steht auch das Fehlen eines EURODAC-Treffers mit Griechenland nicht entgegen, hält man sich etwa den Jahresbericht 2010 EURODAC der Europäischen Kommission, "Annual Report to the European Parliament and the Council on the activities of the EURODAC Central Unit in 2010" vom 12.09.2011, COM(2011) 549 final," vor Augen, in dem eine durchschnittliche Übertragungsdauer von 55 Tagen für Fingerabdruckdaten aus Griechenland an die Zentraleinheit vermerkt ist, was die Verlässlichkeit von griechischen EURODAC-Daten (oder dem Fehlen solcher) zu relativieren geeignet ist.
Bei dieser Sachlage wäre also (in Ermangelung zusätzlicher gegen den Beschwerdeführer sprechender, bei gegenwärtigem Aktenstand nicht ersichtlicher, Argumente) davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, wodurch (da Griechenland offenbar kein Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet hat) es zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden wäre.Bei dieser Sachlage wäre also (in Ermangelung zusätzlicher gegen den Beschwerdeführer sprechender, bei gegenwärtigem Aktenstand nicht ersichtlicher, Argumente) davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, wodurch (da Griechenland offenbar kein Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet hat) es zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden wäre.
Dies hat aber entscheidende Konsequenzen, als eine so begründete Zuständigkeit im Sinne des Art 16 Abs 3 Dublin II VO (ein Anwendungsfall des Art 16 Abs 4 Dublin II VO ist bei gegenständlicher Aktenlage nicht ersichtlich) erst bei einem mehr als 3-monatigen Verlassen der EU erlischt. Geht man von einer Ausreise nach Mazedonien Ende September 2011 (den Aussagen des Beschwerdeführers folgend) aus, wäre ein durchgehender Aufenthalt außerhalb des "Dublin-Gebietes" bis Ende Dezember 2011 erforderlich, was der hier vorliegenden Aktenlage nach offenkundig nicht der Fall ist.Dies hat aber entscheidende Konsequenzen, als eine so begründete Zuständigkeit im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO (ein Anwendungsfall des Artikel 16, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO ist bei gegenständlicher Aktenlage nicht ersichtlich) erst bei einem mehr als 3-monatigen Verlassen der EU erlischt. Geht man von einer Ausreise nach Mazedonien Ende September 2011 (den Aussagen des Beschwerdeführers folgend) aus, wäre ein durchgehender Aufenthalt außerhalb des "Dublin-Gebietes" bis Ende Dezember 2011 erforderlich, was der hier vorliegenden Aktenlage nach offenkundig nicht der Fall ist.
Wenn das Bundesasylamt zur Begründung der Erwägung, ein Bezug zu Griechenland sei jedenfalls irrelevant, auf ein Erkenntnis des AsylGH vom 22.01.2010, S19 410.996-1/2010/2E und eine Literaturstelle eines Kommentars zur Dublin II VO verweist, verkennt es, dass sich sowohl diese Literaturstelle als auch der dem Erkenntnis vom 22.01.2010 zugrundeliegende Sachverhalt auf eine Situation beziehen, in welcher in Griechenland kein Asylantrag gestellt wurde (zu dieser Sachlage, die aber hier - dem aktuellen Aktenstand nach - wie erwähnt nicht vorliegt, vergleiche etwa aktuell auch S4 vom 31.01.2012, 422.932-2/2012/2E).Wenn das Bundesasylamt zur Begründung der Erwägung, ein Bezug zu Griechenland sei jedenfalls irrelevant, auf ein Erkenntnis des AsylGH vom 22.01.2010, S19 410.996-1/2010/2E und eine Literaturstelle eines Kommentars zur Dublin römisch zwei VO verweist, verkennt es, dass sich sowohl diese Literaturstelle als auch der dem Erkenntnis vom 22.01.2010 zugrundeliegende Sachverhalt auf eine Situation beziehen, in welcher in Griechenland kein Asylantrag gestellt wurde (zu dieser Sachlage, die aber hier - dem aktuellen Aktenstand nach - wie erwähnt nicht vorliegt, vergleiche etwa aktuell auch S4 vom 31.01.2012, 422.932-2/2012/2E).
Die so begründete Zuständigkeit Griechenlands wird auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin II VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind (vgl EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel III VO 343/2003 - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte.Die so begründete Zuständigkeit Griechenlands wird auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind vergleiche EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Verordnung Nr. 343 aus 2003, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel römisch drei VO 343 aus 2003, - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte.
Aufgrund des so in einem entscheidenden Punkt unvollständigen Inhalt des Aufnahmeersuchens an Griechenland (kein Hinweis auf Asylantragstellung in Griechenland) liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Ungarns ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Art. 19).Aufgrund des so in einem entscheidenden Punkt unvollständigen Inhalt des Aufnahmeersuchens an Griechenland (kein Hinweis auf Asylantragstellung in Griechenland) liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Ungarns ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Artikel 19,).
2.3. Bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage brauchte über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht mehr abgesprochen werden. Auch auf das sonstige Beschwerdevorbringen hinsichtlich der angeblichen Unsicherheit Ungarns brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Sofern das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nicht schlüssig (auf Basis einer ergänzten Befragung des Beschwerdeführers) darlegen kann, dass der Beschwerdeführer zu seiner Asylantragstellung in Griechenland unwahre Angaben macht und sohin doch eine Zuständigkeit Ungarns denkmöglich würde, wird es das Asylverfahren in Österreich meritorisch durchzuführen haben.
Schlagworte
Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WillkürZuletzt aktualisiert am
01.03.2012