TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/3 D13 411531-2/2011

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Veröffentlicht am 03.02.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D13 411531-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. von Georgien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. von Georgien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste am 23.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 25.01.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.01.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen, dass er in Zugdidi-Stadt nahe der abchasischen Grenze gewohnt habe und sich im Jahr 1992 ebenso wie im Jahr 1996 und 2007 an heimlichen Partisanenkämpfen in Sochumi gegen die Abchasen beteiligt habe. Da dies allen bekannt gewesen sei, werde er nunmehr von den Abchasen bedroht. Seit dem Jahr 2007 seien Mitglieder einer illegalen abchasischen Formierung mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf sein Dach und in die Luft geschossen. Sie hätten ihn auch persönlich bedroht und ihm gesagt, dass sie seine Familie nicht in Ruhe lassen würden, solange er zu Hause lebe. Von 1992 bis zu seiner Ausreise hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Nunmehr habe er mehr Angst als je zuvor, da seine Schwester nun bei ihm wohne. Diese habe Kinder und hoffe er, dass diese nicht seinetwegen aufgesucht werde. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und darum, dass seine Familie in Gefahr gebracht werde. Einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt zu sein, schloss der Antragsteller hingegen ausdrücklich aus.

Mit Bescheid vom 28.01.2010, Zahl: 10 00.708-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.01.2010, Zahl: 10 00.708-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller am 08.02.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller am 08.02.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet ab.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Antragsteller präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere deswegen, da sich die Ausführungen des Antragsteller massiv oberflächlich und vage sowie widersprüchlich erwiesen haben. Weiters habe der Antragsteller sein Fluchtvorbringen in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und seiner Beschwerde immer weiter gesteigert, weswegen nicht glaubhaft sei, dass dessen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und es sich bei dem vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit sei dem Antragsteller entgegen zu halten, dass es sich bei den von ihm geschilderten Bedrohungsszenarien um Bedrohungen von Privatpersonen gehandelt habe und er sich zur Vermeidung weiterer Bedrohungen an die staatlichen Behörden wenden bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen hätte können.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 30.01.2011 persönlich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

2. Am 21.06.2011 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:2. Am 21.06.2011 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:

Er könne nunmehr Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorlegen. Diese seien ihm erst in den letzten beiden Wochen zugekommen, weswegen sich sein Antrag auf Wiederaufnahme als rechtzeitig erweise. Bei Berücksichtigung dieser Unterlagen wäre eine andere Beurteilung des Sachverhaltes erfolgt und sein Antrag positiv entschieden worden.

Mit diesem Antrag legte der Antragsteller ein Schreiben der georgischen Assoziation für Rechtsanwälte von Rechtsanwalt XXXX vom 02.06.2011 in georgischer Sprache samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor, in welchem Folgendes ausgeführt wird:Mit diesem Antrag legte der Antragsteller ein Schreiben der georgischen Assoziation für Rechtsanwälte von Rechtsanwalt römisch 40 vom 02.06.2011 in georgischer Sprache samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

Er (der Rechtsanwalt) sei im September 2008 von der Schwester des Antragsteller, Frau XXXX, aufgesucht worden, da gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen "Spionage" (Teil I. Art. 314 georgisches StGB) eingeleitet worden sei und man ihm vorwerfe, Staatsgeheimnisse oder sonstige georgische Dokumente oder Bescheinigungen an ein fremdes Land weitergegeben zu haben. Ihm werde vorgeworfen, Mitglied der sogenannten Abteilung für Partisanen zu sein - welche zu einer rechtswidrig bewaffneten Formierung erklärt worden sei - und am Kampf gegen die Staatsordnung teilzunehmen. Er werde beschuldigt, während des abchasischen Konfliktes und auch danach Spionage zugunsten der abchasischen und seiner bewaffneten Formierung betrieben zu haben. Da seine Schuld durch Zeugen, Fotomaterial sowie sachlicher und Beweise sonstiger Art bestätigt sei, gebe es fast keine Chance eines Freispruchs des Antragstellers, weswegen Herr XXXX die Vertretung von Frau XXXX abgelehnt habe.Er (der Rechtsanwalt) sei im September 2008 von der Schwester des Antragsteller, Frau römisch 40 , aufgesucht worden, da gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen "Spionage" (Teil römisch eins. Artikel 314, georgisches StGB) eingeleitet worden sei und man ihm vorwerfe, Staatsgeheimnisse oder sonstige georgische Dokumente oder Bescheinigungen an ein fremdes Land weitergegeben zu haben. Ihm werde vorgeworfen, Mitglied der sogenannten Abteilung für Partisanen zu sein - welche zu einer rechtswidrig bewaffneten Formierung erklärt worden sei - und am Kampf gegen die Staatsordnung teilzunehmen. Er werde beschuldigt, während des abchasischen Konfliktes und auch danach Spionage zugunsten der abchasischen und seiner bewaffneten Formierung betrieben zu haben. Da seine Schuld durch Zeugen, Fotomaterial sowie sachlicher und Beweise sonstiger Art bestätigt sei, gebe es fast keine Chance eines Freispruchs des Antragstellers, weswegen Herr römisch 40 die Vertretung von Frau römisch 40 abgelehnt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll. Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:3.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 20.01.2011, Zl. D13 411531-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll. Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Insbesondere dieser Punkt stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zweifelsfrei geklärt dar. Das vom Antragsteller in Vorlage gebrachte Schreiben des georgischen Rechtsanwaltes ist mit 02.06.2011 datiert und damit nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011 entstanden. Dieser Umstand allein steht dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht entgegen. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35).Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Insbesondere dieser Punkt stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zweifelsfrei geklärt dar. Das vom Antragsteller in Vorlage gebrachte Schreiben des georgischen Rechtsanwaltes ist mit 02.06.2011 datiert und damit nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011 entstanden. Dieser Umstand allein steht dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht entgegen. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35).

Zweifel hinsichtlich des (gegenüber dem Antragsteller) Bekanntwerdens dieses Beweismittels lässt jedoch die der Übersetzung angehängte notarielle Beglaubigung über die Richtigkeit und Echtheit der Übersetzung beim erkennenden Senat aufkommen. In dieser Beglaubigung wird ausgeführt, dass sich Frau XXXX am 11.02.2010 (!) an den Notar zur Beglaubigung der Unterschrift und Übersetzung des vom Antragsteller in Vorlage gebrachten - und mit 02.06.2011 (!) datierten - Rechtsanwaltsschreibens gewandt hat. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang nicht klar, wie es der Übersetzerin fast eineinhalb Jahre vor dem Entstehen des der Übersetzung zugrundeliegenden Rechtsanwaltschreibens überhaupt möglich gewesen sein soll, dieses zu übersetzen und dafür eine notarielle Beglaubigung zu erlangen. Weiters sei hier am Rande ausgeführt, dass der auf der deutschen Übersetzung des Rechtsanwaltsschreibens angehängte Name der Übersetzerin (XXXX) offenkundig nicht mit jenem, auf der notariellen Beglaubigung angeführten Namen (XXXX) übereinstimmt und dies berechtigte Zweifel an der Echtheit der notariellen Beglaubigung bzw. der Richtigkeit der Übersetzung zulässt. Aus diesen Umständen kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss ziehen, dass die der Übersetzung angehängte notarielle Beglaubigung entweder nicht zu dem Rechtsanwaltsschreiben gehört bzw. damit eine andere Übersetzung beglaubigt wurde (wofür insbesondere die unterschiedlichen Dolmetschernamen sprechen) oder, dass das Rechtsanwaltsschreiben für die Vorlage im Wiederaufnahmeverfahren neu datiert wurde, um damit den Anschein zu erwecken, es sei dem Antragsteller erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011 bekannt geworden. Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unterschiedlichen Datumsangaben jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass dem Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsachen erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 AVG in Frage.Zweifel hinsichtlich des (gegenüber dem Antragsteller) Bekanntwerdens dieses Beweismittels lässt jedoch die der Übersetzung angehängte notarielle Beglaubigung über die Richtigkeit und Echtheit der Übersetzung beim erkennenden Senat aufkommen. In dieser Beglaubigung wird ausgeführt, dass sich Frau römisch 40 am 11.02.2010 (!) an den Notar zur Beglaubigung der Unterschrift und Übersetzung des vom Antragsteller in Vorlage gebrachten - und mit 02.06.2011 (!) datierten - Rechtsanwaltsschreibens gewandt hat. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang nicht klar, wie es der Übersetzerin fast eineinhalb Jahre vor dem Entstehen des der Übersetzung zugrundeliegenden Rechtsanwaltschreibens überhaupt möglich gewesen sein soll, dieses zu übersetzen und dafür eine notarielle Beglaubigung zu erlangen. Weiters sei hier am Rande ausgeführt, dass der auf der deutschen Übersetzung des Rechtsanwaltsschreibens angehängte Name der Übersetzerin (römisch 40 ) offenkundig nicht mit jenem, auf der notariellen Beglaubigung angeführten Namen (römisch 40 ) übereinstimmt und dies berechtigte Zweifel an der Echtheit der notariellen Beglaubigung bzw. der Richtigkeit der Übersetzung zulässt. Aus diesen Umständen kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss ziehen, dass die der Übersetzung angehängte notarielle Beglaubigung entweder nicht zu dem Rechtsanwaltsschreiben gehört bzw. damit eine andere Übersetzung beglaubigt wurde (wofür insbesondere die unterschiedlichen Dolmetschernamen sprechen) oder, dass das Rechtsanwaltsschreiben für die Vorlage im Wiederaufnahmeverfahren neu datiert wurde, um damit den Anschein zu erwecken, es sei dem Antragsteller erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011 bekannt geworden. Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unterschiedlichen Datumsangaben jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass dem Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsachen erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, AVG in Frage.

Zwar muss dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass der (zweifelhafte) Entstehungszeitpunkt des in Vorlage gebrachten Rechtsanwaltsschreibens, alleine keine Rückschlüsse darauf lässt, wann dem Antragsteller dieses Beweismittel bekannt geworden ist (es könnte ihm tatsächlich erst im Juni 2011 übermittelt worden sein), muss dem Antragsteller jedoch entgegen gehalten werden, dass dessen Wiederaufnahmeantrag den Kriterien an die Geltendmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gerecht wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Insbesondere vermag die bloße Behauptung, den Antrag "innerhalb offener Frist" zu stellen, dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme in keiner Weise entsprechen (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 24.9.1997, 97/12/0146) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 55).Zwar muss dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass der (zweifelhafte) Entstehungszeitpunkt des in Vorlage gebrachten Rechtsanwaltsschreibens, alleine keine Rückschlüsse darauf lässt, wann dem Antragsteller dieses Beweismittel bekannt geworden ist (es könnte ihm tatsächlich erst im Juni 2011 übermittelt worden sein), muss dem Antragsteller jedoch entgegen gehalten werden, dass dessen Wiederaufnahmeantrag den Kriterien an die Geltendmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gerecht wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Insbesondere vermag die bloße Behauptung, den Antrag "innerhalb offener Frist" zu stellen, dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme in keiner Weise entsprechen (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 24.9.1997, 97/12/0146) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 55).

Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag weder datumsmäßig noch sonst wie genau den Zeitpunkt genannt, zu welchem ihm das Schreiben des georgischen Rechtsanwaltes zugekommen sein soll. Weder ist dem Wiederaufnahmeantrag das Kuvert, in welchem dem Antragsteller das Rechtsanwaltsschreiben zugeschickt wurde, angehängt, noch ist aus dem Antrag ein Faxübermittlungsdatum ersichtlich oder wurde darin eine genaue Erklärung der Umstände des Zugangs dieses Anwaltsschreibens an den Antragsteller abgegeben. In dem Wiederaufnahmeantrag findet sich lediglich eine allgemeine Umschreibung, dass ihm die Unterlagen erst in den "letzten zwei Wochen" zugänglich geworden seien und daher nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt hätten werden können. Diese allgemeine Formulierung wird den Anforderungen an die Pflicht zu genauen Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in keiner Weise gerecht und macht die Beurteilung der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Anbetracht der oben zitierten Judikatur nicht möglich.

3.2. Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag und insbesondere das vorgelegte Rechtsanwaltsschreiben aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:3.2. Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag und insbesondere das vorgelegte Rechtsanwaltsschreiben aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel - nämlich das Schreiben eines georgischen Rechtsanwaltes -, das von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens des Antragstellers im Laufe des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nicht auf. Wie bereits oben dargestellt legte der Antragsteller mit seinem Wiederaufnahmeantrag einen Brief eines georgischen Rechtsanwaltes vor (an welchen sich seine Schwester im September 2008 gewendet haben soll), in welchem ausgeführt wird, dass der Antragsteller von Seiten der georgischen Generalstaatsanwaltschaft der Spionage beschuldigt werde und aufgrund der dichten Beweislage keine Chance auf Freispruch zu sehen sei, weswegen der Rechtsanwalt die Übernahme der Causa abgelehnt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen aus Sicht des erkennenden Senates jedoch in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Dies insbesondere deswegen, da das in dem Brief geltend gemachte Bedrohungsszenario für den Antragsteller in absolut keinem Zusammenhang zu den von ihm in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründen steht. Der Antragsteller hat seine "Flucht" aus Georgien in seiner Ersteinvernahme am 25.01.2010 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2010 im Wesentlichen damit begründet, dass er auf georgischer Seite in den Jahren 1992 und (bzw. bis) 1996 sowie 2007 gegen die Abchasen gekämpft habe und (deswegen bereits seit 18 Jahren) einer Verfolgung durch Mitglieder einer illegalen abchasischen Gruppierung ausgesetzt sei. Nicht nur, dass der Antragsteller in seinen Einvernahmen niemals von einer ihm drohenden strafrechtlichen Verfolgung (wegen Spionage) gesprochen hat, hat dieser in seiner Ersteinvernahme zudem konkret ausgeschlossen, einer Verfolgung durch die georgischen Behörden ausgesetzt zu sein (vgl. AS 31 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die nunmehr in dem rechtsanwaltlichen Schreiben geltend gemachten Bedrohungsszenarien stehen somit in keinerlei Bezug zu den vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen.Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel - nämlich das Schreiben eines georgischen Rechtsanwaltes -, das von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens des Antragstellers im Laufe des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nicht auf. Wie bereits oben dargestellt legte der Antragsteller mit seinem Wiederaufnahmeantrag einen Brief eines georgischen Rechtsanwaltes vor (an welchen sich seine Schwester im September 2008 gewendet haben soll), in welchem ausgeführt wird, dass der Antragsteller von Seiten der georgischen Generalstaatsanwaltschaft der Spionage beschuldigt werde und aufgrund der dichten Beweislage keine Chance auf Freispruch zu sehen sei, weswegen der Rechtsanwalt die Übernahme der Causa abgelehnt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen aus Sicht des erkennenden Senates jedoch in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Dies insbesondere deswegen, da das in dem Brief geltend gemachte Bedrohungsszenario für den Antragsteller in absolut keinem Zusammenhang zu den von ihm in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründen steht. Der Antragsteller hat seine "Flucht" aus Georgien in seiner Ersteinvernahme am 25.01.2010 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2010 im Wesentlichen damit begründet, dass er auf georgischer Seite in den Jahren 1992 und (bzw. bis) 1996 sowie 2007 gegen die Abchasen gekämpft habe und (deswegen bereits seit 18 Jahren) einer Verfolgung durch Mitglieder einer illegalen abchasischen Gruppierung ausgesetzt sei. Nicht nur, dass der Antragsteller in seinen Einvernahmen niemals von einer ihm drohenden strafrechtlichen Verfolgung (wegen Spionage) gesprochen hat, hat dieser in seiner Ersteinvernahme zudem konkret ausgeschlossen, einer Verfolgung durch die georgischen Behörden ausgesetzt zu sein vergleiche AS 31 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die nunmehr in dem rechtsanwaltlichen Schreiben geltend gemachten Bedrohungsszenarien stehen somit in keinerlei Bezug zu den vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen.

Weiters hat der Antragsteller laut eigenen Angaben in seiner Ersteinvernahme Georgien im August 2009 verlassen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der georgischen Generalsstaatsanwaltschaft haben laut dem vorgelegten Schreiben jedoch bereits im September 2008 bestanden. In Anbetracht dieser Zeitspanne stellt sich für den erkennenden Senat jedenfalls die Frage, weswegen der Antragsteller diese ihm angeblich drohende Strafverfolgung in seinem Asylverfahren und seinen Einvernahmen nicht einmal annähernd geltend gemacht hat, sondern vielmehr in extrem vagen, oberflächlichen und allgemein gehaltenen Ausführungen eine als absolut unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte und Bedrohungssituation durch eine Gruppe Abchasen in Geltung gebracht hat. Der Antragsteller begehrt mit dem in Vorlage gebrachten Brief somit die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das in absolut keinem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem vorgelegten Schreiben steht und fehlt es diesem Wiederaufnahmebegehren somit an dem relativen Wiederaufnahmegrund, dass das neu hervorgekommene Beweismittel den gleichen Sachverhalt betreffen muss.

Darüber hinaus stellt sich dieses rechtsanwaltliche Schreiben auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung dar. Der georgische Rechtsanwalt hat die Übernahme der angeblich bestehenden Causa abgelehnt, da ihm das Thema offensichtlich zu brisant und die Erfolgsaussichten zu gering gewesen sind. Umso unverständlicher erscheint es, dass dieser Rechtsanwalt - bei Vorliegen eines so brisanten Themas - über die Ablehnung der Übernahme der Causa auch noch eine Bestätigung ausstellt. Gerade bei einer der Spionage bezichtigten Person würde ein Rechtsanwalt doch nicht das Risiko eingehen, über die Ausstellung einer solchen Bestätigung mit dieser Person in Zusammenhang gebracht oder der Zusammenarbeit mit dieser Person verdächtigt zu werden. Darüber hinaus würde man nicht das Risiko einer Übersetzung und Beglaubigung durch einen georgischen Notar eingehen, um damit weitere "Mitwissende" zu schaffen, die zukünftig für ihn möglicherweise eine Bedrohung darstellen könnten. Gleiches gilt auch für die Seite der Antragstellers bzw. seiner Schwester:

Sollte der Brief des Rechtsanwaltes erst von Seiten des Antragstellers übersetzt worden sein, so ist es für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass diese Übersetzung in Georgien vorgenommen wurde und sich der Antragsteller bzw. dessen Schwester damit einem weiteren Kreis von möglichen Bedrohern ausgesetzt hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Antragsteller überhaupt die Übersetzung dieses Briefes verfolgt hat. Bei Innehabung eines angeblich die eigene Verfolgungsgefahr beweisenden Briefes wäre aus Sicht des zuständigen Senates davon auszugehen, dass der Antragsteller dieses Schriftstück schnellstmöglich den österreichischen Asylbehörden vorlegt und nicht noch die Übersetzung desselben in Georgien abwartet - um sich damit zudem auch der möglichen Gefahr einer Verfristung des Wiederaufnahmeantrages auszusetzen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der in Vorlage gebrachte Brief des Rechtsanwaltes bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Begehren des Antragsteller - selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tut. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieses Briefes jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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