TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/6 E19 415389-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E19 415.389-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zahl:

10 07.098-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren (AS 3) und brachte vertreten durch die Mutter am 09.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren (AS 3) und brachte vertreten durch die Mutter am 09.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine österreichische Geburtsurkunde vor (AS 3) und gab an, keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen (AS 29).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 30.08.2010, Zahl: 10 07.098-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus.Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 30.08.2010, Zahl: 10 07.098-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus.

Gegen diesen am 01.09.2010 zugestellten (AS 49) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die Beschwerde vom 13.09.2010 (AS 53).

Die Verfahren mit den hg. GZ 415.389, 412.121, 314.769 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 415.389, 412.121, 314.769 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Das Verfahren der Mutter (hg. GZ 412.121) und des Vaters (hg. GZ 314.769) des Beschwerdeführers sind ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig.

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Mutter gab an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 29).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich nachgeborenes Kind sei. Eigene Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Flüchtgründe der Mutter werde auf deren Verfahren verwiesen (BS 4 [AS 34]). Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Ermittlungsverfahren resultiere eine aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat Aserbaidschan. Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtet Bedrohung gemäß § 8 AsylG liege nicht vor, auch sei die allgemeine Situation in Aserbaidschan nicht lebensbedrohlich und könne auch Rückkehrhilfe beantragt werden (BS 10 [AS 40]). Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Mutter und der Vater in Österreich befinden (BS 3 [AS 33]). Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliegt (BS 12 [AS 42]). Das Recht zum Aufenthalt in Österreich begründe sich seit der Geburt auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Die Ausweisung stelle daher, auch unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens, das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt zu beenden (BS 14 - 15, [AS 44 - 45]).Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich nachgeborenes Kind sei. Eigene Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Flüchtgründe der Mutter werde auf deren Verfahren verwiesen (BS 4 [AS 34]). Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Ermittlungsverfahren resultiere eine aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat Aserbaidschan. Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtet Bedrohung gemäß Paragraph 8, AsylG liege nicht vor, auch sei die allgemeine Situation in Aserbaidschan nicht lebensbedrohlich und könne auch Rückkehrhilfe beantragt werden (BS 10 [AS 40]). Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Mutter und der Vater in Österreich befinden (BS 3 [AS 33]). Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliegt (BS 12 [AS 42]). Das Recht zum Aufenthalt in Österreich begründe sich seit der Geburt auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Die Ausweisung stelle daher, auch unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens, das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt zu beenden (BS 14 - 15, [AS 44 - 45]).

Die Beschwerde hält fest, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und verweist auf die Angaben in der Beschwerde der Eltern (AS 53).Die Beschwerde hält fest, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und verweist auf die Angaben in der Beschwerde der Eltern (AS 53).

Sonstiger für das Verfahren wesentlicher Sachverhalt

Die Verfahren mit den hg. GZ 314.769, 412.121, 415.389 werden nunmehr als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 314.769, 412.121, 415.389 werden nunmehr als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Aus dem Akt des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser der jesidischen Volksgruppe angehört und armenischer Staatsangehöriger ist (hg GZ 314.769 AS 11, 97).

Aus dem Akt der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese der jesidischen Volksgruppe angehört und aus XXXX stammt. XXXX liegt im von Armenien militärisch kontrollierten Gebiet im Aserbaidschanischen Staatsgebiet (hg. GZ 412.121 AS 11, 125, 114; OZ 7).Aus dem Akt der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese der jesidischen Volksgruppe angehört und aus römisch 40 stammt. römisch 40 liegt im von Armenien militärisch kontrollierten Gebiet im Aserbaidschanischen Staatsgebiet (hg. GZ 412.121 AS 11, 125, 114; OZ 7).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall ist zunächst vorauszuschicken, dass das Bundesasylamt zwar die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Aserbaidschan angenommen hat, es jedoch unterlassen hat, dies zu begründen.

Der Asylgerichtshof geht aber unter Heranziehung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes [zitiert nach www.legislationline.org] grundsätzlich davon aus, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer auf Grund des Art. 1, wonach eine Person dann aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt, prima vista - auf Grund der festgestellten Staatsangehörigkeit der Mutter - die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zukommen könnte.Der Asylgerichtshof geht aber unter Heranziehung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes [zitiert nach www.legislationline.org] grundsätzlich davon aus, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer auf Grund des Artikel eins,, wonach eine Person dann aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt, prima vista - auf Grund der festgestellten Staatsangehörigkeit der Mutter - die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zukommen könnte.

Allerdings ist die Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers ungeklärt, weshalb deren Bescheid auch gemäß § 66 AVG insbesondere zur Abklärung der Staatsbürgerschaft behoben wurde (hg. GZ 412.121-1/2010-9E).Allerdings ist die Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers ungeklärt, weshalb deren Bescheid auch gemäß Paragraph 66, AVG insbesondere zur Abklärung der Staatsbürgerschaft behoben wurde (hg. GZ 412.121-1/2010-9E).

Nach Klärung der Staatsbürgerschaft bzw. Staatenlosigkeit der Mutter des Beschwerdeführers wird in der Folge gegebenenfalls auch die Staatsbürgerschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer zukommt heranzuziehen sein. Wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesasylamt nicht geklärt hat, ob dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass die Mutter tatsächlich aserbaidschanische Staatsangehörige ist - beide Staatsangehörigkeiten zukommen. Dies ist jedoch um die Frage der Rückkehrmöglichkeiten abschließend beurteilen zu können, unabdingbar.

Im Hinblick auf die konkrete Konstellation im gegenständlichen Fall - die Mutter des Beschwerdeführers stammt aus XXXX im von Armenien militärisch kontrollierten Gebiet rund um Berg-Karabach im Aserbaidschanischen Staatsgebiet, und müsste mit dem Beschwerdeführer dorthin zurückkehren, der Vater des Beschwerdeführers ist jedoch armenischer Staatsangehöriger, und müsste nach Armenien zurückkehren - erweisen sich aber auch die formelhaften Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr bzw. der Einreise nach Aserbaidschan als ungenügend.Im Hinblick auf die konkrete Konstellation im gegenständlichen Fall - die Mutter des Beschwerdeführers stammt aus römisch 40 im von Armenien militärisch kontrollierten Gebiet rund um Berg-Karabach im Aserbaidschanischen Staatsgebiet, und müsste mit dem Beschwerdeführer dorthin zurückkehren, der Vater des Beschwerdeführers ist jedoch armenischer Staatsangehöriger, und müsste nach Armenien zurückkehren - erweisen sich aber auch die formelhaften Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr bzw. der Einreise nach Aserbaidschan als ungenügend.

So fehlen etwa Feststellungen zu den Versorgungsmöglichkeiten eines minderjährigen Kleinkindes einer (eventuell) alleinerziehenden Mutter - Feststellungen dazu, ob der Vater des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat der Mutter legal leben und arbeiten könnte, wurden keine getroffen - ebenso wie Feststellungen zu Wohnmöglichkeiten und Lebensunterhalt. Zu erwähnen bleibt, dass für den Fall, dass sich für den Beschwerdeführer eine andere Staatsbürgerschaft ergibt, als für seine Mutter, zu überprüfen sein wird, ob der Beschwerdeführer mit seiner Mutter tatsächlich und nicht nur theoretisch in deren Herkunftsland einreisen und mit ihr dort (über)leben kann oder ob umgekehrt die Mutter im Staatsbürgerschaftsland des Beschwerdeführers einreisen und mit diesem dort legal leben und für ihn ausreichend sorgen kann (zur Versorgung von Müttern und Kleinkindern siehe VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Vor allem aber auch im Hinblick auf die spezielle Situation der Mutter, diese ist Jesidin und kommt wie bereits erwähnt (hg GZ 412.121 AS 11, 125, 141) aus dem, Berg-Karabach zuzuordnenden XXXX-XXXX, stellen sich die getroffenen Feststellungen (ausschließlich) zu Aserbaidschan als ungenügend dar.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausweisung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248) zu verweisen, wonach jedenfalls zu klären ist, ob die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben in einem der beiden Herkunftsstaaten, oder falls dies möglich ist in einem anderen Staat, führen können.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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