TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/6 E19 412121-1/2010

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Veröffentlicht am 06.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E19 412.121-1/2010-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zahl: 09 04.086-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zahl: 09 04.086-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 05.04.2009 statt (AS

15 - 23).

Vom 15.04.2009 bis 12.05.2009 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 21 der Dublin II-Verordnung mit Polen durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 27 - 41).Vom 15.04.2009 bis 12.05.2009 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 21, der Dublin II-Verordnung mit Polen durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 27 - 41).

Am 12.08.2009 (AS 111 - 113) und 13.10.2009 (AS 125 - 141) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (AS 257) und einen Mutter-Kind-Pass (AS 259) vor.

Im Akt einliegend befinden sich folgende Ermittlungsergebnisse:

Wikipedia-Auszüge zu XXXX (AS 71 - 75) und XXXX (AS 155),

Google-Maps-Auszüge von XXXX (AS 153) und XXXX (AS 157), Artikel

"Jesiden in der Diaspora" (AS 77), Länderfeststellungen zur

Russischen Föderation (AS 79 - 105), Anfragebeantwortungen der

Staatendokumentation zur Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan (AS

143 - 151), zur ethnischen Minderheit der Kurden in XXXX (AS 159 -

179) und zur religiösen Minderheit der Jesiden in Aserbaidschan (AS

181 - 207).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 24.02.2010, Zahl: 09 04.086-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 209 - 244).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 24.02.2010, Zahl: 09 04.086-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 209 - 244).

Gegen diesen am 24.02.2010 zugestellten (AS 246) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.03.2010 (AS 261 - 273).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Fax vom 05.08.2010 und 17.08.2010 wurde dem Asylgerichtshof jeweils die Mitteilung übermittelt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte zu heiraten (OZ 3, 4).

Über Anfrage des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012 wurde seitens des Standesamtes mitgeteilt, dass die Eheschließung am 12.08.2010 erfolgt ist (OZ 6).

Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in verschiedene Länderquellen insbesondere zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und zur aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft (OZ 7).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, XXXX geboren worden zu sein, keine Staatsangehörigkeit zu haben und der Volksgruppe der Jesiden anzugehören (AS 11, 15, 127). Sie habe XXXX nach dem Tod ihrer Eltern als einjähriges Kind mit ihrem Bruder und einem Freund des Vaters sowie dessen Frau verlassen (AS 129) und bis zu ihrer Ausreise im April 2009 in XXXX in Russland gelebt. Russland habe sie mit ihrem Bruder und dessen Familie verlassen, da sie keine Papiere gehabt hätten und vor der Ausreise von mehreren Männern geschlagen worden seien (AS 133 - 139).Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, römisch 40 geboren worden zu sein, keine Staatsangehörigkeit zu haben und der Volksgruppe der Jesiden anzugehören (AS 11, 15, 127). Sie habe römisch 40 nach dem Tod ihrer Eltern als einjähriges Kind mit ihrem Bruder und einem Freund des Vaters sowie dessen Frau verlassen (AS 129) und bis zu ihrer Ausreise im April 2009 in römisch 40 in Russland gelebt. Russland habe sie mit ihrem Bruder und dessen Familie verlassen, da sie keine Papiere gehabt hätten und vor der Ausreise von mehreren Männern geschlagen worden seien (AS 133 - 139).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Aserbaidschan sei (AS 217), da sich dies aus Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung ergebe (AS 216). Die Abweisung des Antrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin Aserbaidschan im Zuge des Berg-Karabach Konfliktes verlassen habe. Ihr Fluchtgrund resultiere jedoch aus Ereignissen aus der russischen Föderation (AS 233). Es klinge darüber hinaus auch nicht lebensnah, wenn die Beschwerdeführerin über 17 Jahre in Russland gelebt habe und die Sprache kaum spreche (AS 233). Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtet Bedrohung gemäß § 8 AsylG liege nicht vor, auch sei die allgemeine Situation in Aserbaidschan nicht lebensbedrohlich und könne auch Rückkehrhilfe beantragt werden (ASDas Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Aserbaidschan sei (AS 217), da sich dies aus Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung ergebe (AS 216). Die Abweisung des Antrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin Aserbaidschan im Zuge des Berg-Karabach Konfliktes verlassen habe. Ihr Fluchtgrund resultiere jedoch aus Ereignissen aus der russischen Föderation (AS 233). Es klinge darüber hinaus auch nicht lebensnah, wenn die Beschwerdeführerin über 17 Jahre in Russland gelebt habe und die Sprache kaum spreche (AS 233). Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtet Bedrohung gemäß Paragraph 8, AsylG liege nicht vor, auch sei die allgemeine Situation in Aserbaidschan nicht lebensbedrohlich und könne auch Rückkehrhilfe beantragt werden (AS

239 - 240). Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass

sich noch der Bruder und seine Familie in Österreich befinden (AS 218). Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliege (AS 240). Das Recht zum Aufenthalt in Österreich begründe sich auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Die Ausweisung stelle daher, auch unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens, das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt zu beenden (AS

242 - 243).

Die Beschwerde führt aus, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren angegeben habe, im Herkunftsland von unbekannten Personen erpresst und misshandelt worden zu sein. Diese Angaben hätten durch Einholung eines länderkundlichen Gutachtens überprüft werden müssen. Darüber hinaus sei es zu Problemen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gekommen. Seit Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin religiös verheiratet und schwanger (AS 265).

Akten von Familienangehörigen

Die Verfahren mit den hg. GZ 314.769, 412.121, 415.389 werden nunmehr als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 314.769, 412.121, 415.389 werden nunmehr als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX (hg. GZ 314.769) geheiratet und führt seither den Familiennamen XXXX (OZ 6).Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 (hg. GZ 314.769) geheiratet und führt seither den Familiennamen römisch 40 (OZ 6).

Der gemeinsame Sohn der beiden kam im XXXX in Österreich zur Welt (hg. GZ 415.389).Der gemeinsame Sohn der beiden kam im römisch 40 in Österreich zur Welt (hg. GZ 415.389).

Aus dem Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser der jesidischen Volksgruppe angehört und armenischer Staatsangehöriger ist (hg GZ 314.769 AS 11, 97).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus XXXX stammt und deshalb ihre Staatsbürgerschaft mit Aserbaidschan festgestellt (AS 217).Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus römisch 40 stammt und deshalb ihre Staatsbürgerschaft mit Aserbaidschan festgestellt (AS 217).

Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt auf Grund von Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung, offenbar unter Heranziehung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2008 (AS 143 - 151) und der Information auf Wikipedia und Google-maps, wonach XXXX eine Stadt in Aserbaidschan sei (AS 153, 155), festgestellt. Da die Beschwerdeführerin in XXXX geboren sei und entsprechend Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung jeder, der auf dem Boden der Republik Aserbaidschan geboren ist, Staatsbürger von Aserbaidschan ist, sei die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan festzustellen gewesen (AS 141).Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt auf Grund von Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung, offenbar unter Heranziehung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2008 (AS 143 - 151) und der Information auf Wikipedia und Google-maps, wonach römisch 40 eine Stadt in Aserbaidschan sei (AS 153, 155), festgestellt. Da die Beschwerdeführerin in römisch 40 geboren sei und entsprechend Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung jeder, der auf dem Boden der Republik Aserbaidschan geboren ist, Staatsbürger von Aserbaidschan ist, sei die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan festzustellen gewesen (AS 141).

Dies ist aus mehrerlei Hinsicht problematisch. Zunächst liegt XXXX zwar auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan, steht jedoch unter der Verwaltung und defacto Herrschaft der, militärisch von Armenien unterstützten, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannten, Republik Berg-Karabach, über deren Territorium Aserbaidschan keine Hoheitsgewalt besitzt (OZ 7: Karte von Aserbaidschan im ICG-Bericht, Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 Seite 16 ).Dies ist aus mehrerlei Hinsicht problematisch. Zunächst liegt römisch 40 zwar auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan, steht jedoch unter der Verwaltung und defacto Herrschaft der, militärisch von Armenien unterstützten, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannten, Republik Berg-Karabach, über deren Territorium Aserbaidschan keine Hoheitsgewalt besitzt (OZ 7: Karte von Aserbaidschan im ICG-Bericht, Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 Seite 16 ).

Weiters lässt das Bundesasylamt damit jene Länderquellen und Gutachten (OZ 7: Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 Seite 23, Gutachten von XXXX an das OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2005 Seite 6, Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das VG Braunschweig vom 28.03.2007 SeiteWeiters lässt das Bundesasylamt damit jene Länderquellen und Gutachten (OZ 7: Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 Seite 23, Gutachten von römisch 40 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2005 Seite 6, Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das VG Braunschweig vom 28.03.2007 Seite

5 - 6) zum Staatsangehörigkeitsgesetz von Aserbaidschan außer Acht,

wonach Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 (nach wie vor) rigoros angewendet wird. Diesem zufolge sind - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall anerkannte Flüchtlinge betreffend (Art. 5 Abs. 3) - nur jene Personen aserbaidschanische Staatsanghörige, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan vor dem Tag des Inkrafttretens [Anm: am 01.10.1998] dieses Gesetzes gehabt haben, wobei als Grundlage dafür die Registrierung der betreffenden Person an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dient; sowie jene staatenlose Personen, die bis zum 01.01.1992 an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan registriert waren, sofern diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Verleihung der Staatsangehörigkeit angesucht haben. Ferner sind jene Personen als Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan anzusehen, die die Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz erworben haben (vgl. dazu auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311; 10.12.2009, 2008/19/0977).wonach Artikel 5, des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 (nach wie vor) rigoros angewendet wird. Diesem zufolge sind - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall anerkannte Flüchtlinge betreffend (Artikel 5, Absatz 3,) - nur jene Personen aserbaidschanische Staatsanghörige, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan vor dem Tag des Inkrafttretens [Anm: am 01.10.1998] dieses Gesetzes gehabt haben, wobei als Grundlage dafür die Registrierung der betreffenden Person an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dient; sowie jene staatenlose Personen, die bis zum 01.01.1992 an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan registriert waren, sofern diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Verleihung der Staatsangehörigkeit angesucht haben. Ferner sind jene Personen als Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan anzusehen, die die Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz erworben haben vergleiche dazu auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311; 10.12.2009, 2008/19/0977).

Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies jedoch, dass nicht zwingend von einer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von Aserbaidschan auszugehen ist, sondern tendenziell sogar von der Staatsangehörigkeit von Berg-Karabach, so etwa das Transkaukasus Institut in oben bezeichnetem Gutachten Seite 10 - 11, womit völkerrechtlich von einer Staatenlosigkeit auszugehen sein könnte (vgl. diesbezüglich auch AsylGH E10 236.813-0/2008-20E insbes. 3. Herkunftsstaat der BF; E10 224.174-0/2008-28E insbes. 5.3. Staatbürgerschaft der BF).Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies jedoch, dass nicht zwingend von einer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von Aserbaidschan auszugehen ist, sondern tendenziell sogar von der Staatsangehörigkeit von Berg-Karabach, so etwa das Transkaukasus Institut in oben bezeichnetem Gutachten Seite 10 - 11, womit völkerrechtlich von einer Staatenlosigkeit auszugehen sein könnte vergleiche diesbezüglich auch AsylGH E10 236.813-0/2008-20E insbes. 3. Herkunftsstaat der BF; E10 224.174-0/2008-28E insbes. 5.3. Staatbürgerschaft der BF).

Es bedarf daher im gegenständlichen Fall jedenfalls geeigneter Ermittlungen, gegebenenfalls auch unter anonymisierter Anfrage an die aserbaidschanische Botschaft oder eines Gutachtens, welche Staatsanghörigkeit eine XXXX geborene Angehörige der jesidischen Volksgruppe besitzt.Es bedarf daher im gegenständlichen Fall jedenfalls geeigneter Ermittlungen, gegebenenfalls auch unter anonymisierter Anfrage an die aserbaidschanische Botschaft oder eines Gutachtens, welche Staatsanghörigkeit eine römisch 40 geborene Angehörige der jesidischen Volksgruppe besitzt.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Für das fortgesetzte Verfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Sachverhaltsänderung - die Beschwerdeführerin ist nun Mutter eines Säuglings - auch die Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zuzumuten ist, um diesen Aspekt zu erweitern sind. Es werden dabei Ermittlungen etwa zur Versorgungsmöglichkeiten eines minderjährigen Kleinkindes im Falle einer (eventuell) alleinerziehenden Mutter - es werden auch Feststellungen dazu zu treffen sein, ob der Ehemann und Vater des Kindes der Beschwerdeführerin, ein Jeside, armenischer Staatsangehörigkeit, in ihrem Herkunftsstaat legal leben und arbeiten könnte - sowie zu Wohnmöglichkeiten und Lebensunterhalt zu tätigen sein, wobei insbesondere auch auf die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen sein wird.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausweisung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248) zu verweisen, wonach jedenfalls auch zu klären sein wird, ob die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben in einem der beiden Herkunftsstaaten, oder falls dies möglich ist in einem anderen Staat, führen können.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, geänderte Verhältnisse, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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