Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 319819-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.062-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.062-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.062-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.062-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX und XXXX (Zlen. D14 319817-1/2008 und D14 319816-1/2008), seinen beiden minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX (Zlen. D14 319820-1/2008 und D14 319818-1/2008) und seiner Großmutter XXXX (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D14 319817-1/2008 und D14 319816-1/2008), seinen beiden minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D14 319820-1/2008 und D14 319818-1/2008) und seiner Großmutter römisch 40 (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die Schwester XXXX (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Schwester römisch 40 (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wurden am 28.11.2007 (Erstbefragung), am 19.12.2007 und am 03.06.2008 niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärten diese, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Sämtliche Familienangehörigen seien aufgrund der Probleme des Vaters ausgereist.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.062-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.062-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen wegen des Bürgerkrieges in Tschetschenien bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg direkt in Zusammenhang stehenden Folgen aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer sei aus dem Vorbringen seiner Eltern nicht abzuleiten gewesen. Eigene Ausreisegründe für den Beschwerdeführer wurden nicht geltend gemacht.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei gesund und es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal seine Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Tante sei nicht fassbar.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal seine Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Tante sei nicht fassbar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Darin finden sich primär Ausführungen zum Vater des Beschwerdeführers.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Darin finden sich primär Ausführungen zum Vater des Beschwerdeführers.
I.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des Beschwerdeführers und seine Großmutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden (OZ 8Z).römisch eins.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Eltern des Beschwerdeführers und seine Großmutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden (OZ 8Z).
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Vaters, der Geschwister XXXX und XXXX (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses XXXX, vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses XXXX) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Vater das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht bei seinem Vater auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Vaters, der Geschwister römisch 40 und römisch 40 (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 , vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 ) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Vater das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht bei seinem Vater auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.
Darüber hinaus wurden Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Geschwister vorgelegt.
In der Beschwerdeverhandlung sind weitreichende - für das Verfahren wesentliche - Neuerungen zutage getreten. So sollen im Jahr 2011 die Eltern und der Bruder seines Vaters nach Österreich gereist sein und hier Asylanträge gestellt haben. Ein Neffe seines Vaters, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, soll sich in Kroatien in Auslieferungshaft befinden. Zuvor sollen die österreichischen Behörden die beantragte Auslieferung durch die russische Justiz zwei Mal abgelehnt haben. Der Onkel des Beschwerdeführers soll vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2010 in Russland inhaftiert gewesen sein. Betreffend den Onkel soll ein Urteil des Gerichtshofes in Straßburg existieren, auf Basis dessen der Onkel aus der Haft entlassen worden sein soll.
I.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn des Beschwerdeführers zur Zl. D14 319817-1/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn des Beschwerdeführers zur Zl. D14 319817-1/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Eigene Gründe wurden für diesen nicht geltend gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 28.11.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2008 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2008 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
28.02.2012