TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/6 A8 252296-0/2008

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Veröffentlicht am 06.02.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 252.296-0/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004, Zl.

04 11.092-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 27.05.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 01.06.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen wurde. Eine weitere Einvernahme fand am 30.07.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt.

Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater einem Kult angehört hätte. Dieser sei verstorben. Man hätte ihm mitgeteilt, dass er als der einzige Sohn seines Vaters seine Nachfolge antreten hätte sollen. Sollte er sich weigern, würde man die Landwirtschaft wegnehmen und es würde ihm das Leben kosten. Im Osten Nigerias würden die Mitglieder dieses Kultes (Anhänger der Ogboni) mit den Anhängern der Biafras zusammenarbeiten. Im Westen hätten sie den OPC an ihrer Seite. Er habe auf seiner Brust, seinem Bauch und seinem Rücken Zeichen, welche ihm sein Vater gemacht hätte, wodurch er als Anhänger der Ogbonis erkenntlich gemacht worden sei. Der Asylwerber wies in weiterer Folge Ritualnarben infolge kleinerer Schnitte auf den erwähnten Körperbereichen vor. Die Mitglieder der Ogbonis hätten ihn seit dem Tod seines Vater immer wieder mit dem Tod bedroht. Er hätte Angst um sein Leben. Am Tag des Begräbnisses seines Vaters sei er das erste Mal bedroht worden. An diesem Tag hätten sie ihm verkündet, dass er nun Mitglied der Ogbonis sei, was er jedoch abgelehnt habe. Darauf hätten sie ihm gesagt, dass er sterben würde. Sie hätten ihn in weiterer Folge immer wieder bedroht. Schließlich wären sie am 20.05.2004 zu seinem Haus gekommen. Sie hätten nach ihm gesucht. Er hätte sie aber rechtzeitig gesehen und sei geflohen. Er hätte sich geweigert, den Ogbonis als Mitglied anzugehören, da er Christ sei. Seine Mutter sei Christin gewesen und er sei von ihr als Christ erzogen worden. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da einige der höchstrangigen Polizisten Mitglieder der Ogboni seien. Dies gelte ebenso für einige Gouverneure und den jetzigen Präsidenten. Er wäre gern in den Norden Nigerias gegangen, aber dort würden die Moslems gegen die Christen kämpfen. Im Westen bzw. in Lagos wäre es auch nicht sicher, da dort der OPC sehr aktiv sei. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria müsse er den Tod in Kauf nehmen. Im Zuge der Niederschrift am 30.07.2004 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er den Ogboni-Geheimgesellschaftsmitgliedern ausgeliefert sei. Die Geschichte hätte sich in Ute-Okpu (Delta State) zugetragen. Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie man ihn in Lagos auffinden sollte, gab er an, dass der OPC mit der Ogboni-Geheimgesellschaft zusammenarbeite. Sogar der Gouverneur unterstütze sie. Im Osten arbeite die Biafrabewegung mit den Ogbonis zusammen. Sie hätten sein Bild. Der Beschwerdeführer brachte erneut vor, dass die Nachfolge immer ein Familienmitglied übernehme. Das sei so vorgeschrieben.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 02.08.2004, Zahl: 04 11.092-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 02.08.2004, Zahl: 04 11.092-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei. Aufgrund der Feststellungen gehe hervor, dass dem Antragsteller eine Verfolgung durch Ogboni-Mitglieder in ganz Nigeria nicht drohe. Dass der Staat Nigeria nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, etwaige Verfolgungen durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft hintanzuhalten, hätte der Antragsteller dem Bundesasylamt aufgrund der Tatsache, dass er wegen des oben geschilderten Vorfalles weder Anzeige erstattet und auch nicht versucht habe, diesen Vorfall zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen, nicht glaubhaft machen können. Aus den amtlichen Unterlagen gehe hervor, dass der nigerianische Staat gewillt und in der Lage sei, seinen Bürgern Schutz vor diversen Sekten und Geheimgesellschaften zu bieten. Weiters hätte der Antragsteller nicht vermocht, plausibel und nachvollziehbar darzutun, weshalb für ihn ein Ortswechsel in eine andere Region Nigerias nicht möglich sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser wird der angefochtene Bescheid zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig und rechtwidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Erstbehörde hätte in ihren Feststellungen zu Nigeria mehrere Jahre alte Länderberichte herangezogen. Ausgehend von dieser überprüften und verfehlten Feststellung bezogen auf mehr als fünf Jahre alte Länderberichte unterlasse es die Erstbehörde, weitere Feststellungen zur vom Berufungswerber geschilderten Situation vorzunehmen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und aus diesem Grund sowie mangels Aktualität unrichtig. Hätte die Erstbehörde die ihr zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten folgende ergänzende bzw. gegenteilige Feststellungen getroffen werden müssen: "...dass die Ogboni-Gesellschaft auf einen Beitritt bestehen würde, wenn die Eltern das (auch ungeborene) Kind der Gesellschaft "gewidmet" hätten." (ACCORD: Länderbericht Nigeria, September 2002). "Einem Mitglied der Oyo-Misi fällt die Mitgliedschaft unabhängig von seiner Einwilligung zu. Will er sich der mit der Mitgliedschaft in der Ogboni in seiner Eigenschaft als Oyo-Misi verbundenen Verantwortung entziehen, so drohen ihm schwere Sanktionen bis hin zur Tötung."

(ACCORD: Länderbericht Nigeria, September 2002). Hätte der Berufungswerber ausreichend Zeit gehabt, sich mit den "vorgehaltenen Länderfeststellungen" auseinanderzusetzen, dann hätte er auch schon im Verfahren vor der Erstbehörde sein individuelles Vorbringen entsprechend präzisiert. Der Beschwerdeführer, der nicht rechtskundig und mit den österreichischen Behörden im Allgemeinen sowie dem Amtswissen der österreichischen Asylbehörden erster Instanz im Besonderen nicht vertraut sei und nicht vertraut sein könne, hätte nicht wissen können, welchen Kenntnisstand die Erstbehörde von seinem Heimatland und von der allgemeinen Situation des Berufungswerbers habe. Die Ansicht, nur staatliche Verfolgung könne asylrelevant sein, eine Gefahr, die von Privatpersonen ausgehe, könne hingegen nicht unter die Bestimmungen der GFK subsumiert werden, sei verfehlt. Der Schutz des Staates vor Übergriffen seitens Geheimgesellschaften sei unvollkommen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Ogboni-Jurisdiktion und staatliches Polizeiwesen nicht unbedingt gegeneinander agierten. Sie seien Teil eines Spektrums von sozialen Vernetzungen, und ihre Interessen in der Verfolgung einer bestimmten Person könnten sich durchaus überschneiden. Schutz sei sicher nicht von der lokalen Polizei zu erwarten (ACCORD: Länderbericht Nigeria September 2002). Weiters stellten die Narben, die der Beschwerdeführer an seinem Körper trage, sicher eine Erleichterung bei seiner Auffindung dar. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens nicht in den Norden Nigerias ausweichen könne, da es dort gewaltige Kämpfe zwischen Muslimen und Christen gäbe. Da sich die Behörde erster Instanz aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung nichtstaatlicher Akteure gar nicht mehr auseinandergesetzt habe, liege ein weiterer Verfahrensmangel vor. Die Erstbehörde begründe die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers mit dessen angeblicher Beschränkung auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen. Die Erstbehörde habe es aber unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich mit dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass die Erstbehörde in ihren Feststellungen zu Nigeria mehrere Jahre alte Länderberichte herangezogen hätte. Ausgehend von dieser überprüften und verfehlten Feststellung bezogen auf mehr als fünf Jahre alte Länderberichte unterlasse es die Erstbehörde, weitere Feststellungen zur vom Berufungswerber geschilderten Situation vorzunehmen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und aus diesem Grund sowie mangels Aktualität unrichtig. Der Schutz des Staates vor Übergriffen seitens Geheimgesellschaften sei unvollkommen. Weiters führt der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens nicht in den Norden Nigerias ausweichen könne, da es dort gewaltige Kämpfe zwischen Muslimen und Christen gäbe. Die Erstbehörde begründe die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers mit dessen angeblicher Beschränkung auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen. Sie habe aber unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich mit dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat zwar Feststellungen zu Nigeria getroffen. Die Feststellungen im Kontext mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers datieren jedoch großteils aus dem Jahr 2000. Es hat sich überhaupt nicht mit den Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei Rückkehr beschäftigt. Feststellungen zur medizinischen Versorgung fehlen zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer daher erneut zur Rolle seines Vaters zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende aktuelle Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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