Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 424.244-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zahl 11 14.189-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zahl 11 14.189-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.11.2011 und wurde am selben Tag von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinem Fluchtweg an, von Pakistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Dort hätte er sich über ein Jahr in Athen aufgehalten und in einem Blumengeschäft gearbeitet. In der Folge hätte er irregulär die mazedonische Grenze überquert und sei nach Serbien gelangt. Im Raum XXXX hätte er andere pakistanische Staatsbürger kennen gelernt, die mit ihm (später) gemeinsam in Österreich festgenommen worden seien. Zusammen hätten sie irregulär die serbisch/ungarische Grenze überschritten und seien schließlich nach Österreich gelangt. Er hätte noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.11.2011 und wurde am selben Tag von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinem Fluchtweg an, von Pakistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Dort hätte er sich über ein Jahr in Athen aufgehalten und in einem Blumengeschäft gearbeitet. In der Folge hätte er irregulär die mazedonische Grenze überquert und sei nach Serbien gelangt. Im Raum römisch 40 hätte er andere pakistanische Staatsbürger kennen gelernt, die mit ihm (später) gemeinsam in Österreich festgenommen worden seien. Zusammen hätten sie irregulär die serbisch/ungarische Grenze überschritten und seien schließlich nach Österreich gelangt. Er hätte noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Österreich stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 an die Ungarische Republik, welches von dieser mit Schreiben vom 12.12.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 19.12.2011, positiv beantwortet wurde.Österreich stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, an die Ungarische Republik, welches von dieser mit Schreiben vom 12.12.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 19.12.2011, positiv beantwortet wurde.
Am 12.01.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehöres vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen. Darin führte er nun aus, er wisse von Ungarn gar nichts. Die drei anderen mit ihm in Österreich betretenen pakistanischen Staatsbürger hätte er erst hier auf der Straße getroffen.
Auf nähere Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer aber, dass er sich in Serbien in einem Wald in XXXX aufgehalten hätte.Auf nähere Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer aber, dass er sich in Serbien in einem Wald in römisch 40 aufgehalten hätte.
Auf Vorhalt aktueller Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er hätte Leute in Serbien getroffen, welche ihm gesagt hätten, in Ungarn würden Leute festgenommen und zurück nach Serbien abgeschoben. Es würde ihnen auch Geld von den ungarischen Behörden weggenommen. Das wäre ihm von Personen mitgeteilt worden, die hier (offenbar gemeint: in Österreich) gewesen wären, dann nach Ungarn zurück hätten müssen und nach Serbien abgeschoben worden seien. Nähere Fragestellungen zu diesen Einlassungen des Beschwerdeführers wurden seitens des Bundesasylamtes nicht mehr getätigt.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn (basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation aus Dezember 2011) enthalten die Passage, dass in Ungarn in den ersten neun Monaten 2011 nur 20 bis 25 % der Asylbegehren als unzulässig zurückgewiesen worden wären. Es sei auch unzutreffend, dass ungarische Gerichte im Zuge des Berufungsverfahrens die Praxis der ersten Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernehmen würden. Weitere Feststellungen betreffen das ungarische Asylverfahren und die Haftbedingungen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass im Asylverfahren gerichtlicher Rechtsschutz besteht, auch für Folgeantragssteller. Es fänden zwar regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern statt, diesbezüglich bestünden aber bei allfälligen Beschwerden gegen Haftbedingungen oder Übergriffe des Wachpersonals Rechtsschutzmöglichkeiten.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass Ungarn jenes Land der Europäischen Union sei, über welches die illegale Einreise des Beschwerdeführers erfolgt sei. Einen Aufenthalt in Griechenland hätte der Beschwerdeführer nicht belegen können, er hätte zum Einreisezeitpunkt/zur Aufenthaltsdauer in Griechenland auch unterschiedliche Angaben gemacht. Mit einer allfälligen Ausreise aus Griechenland wäre aber jedenfalls eine griechische Zuständigkeit entfallen.
Auf Seite 35 des Bescheides wird ferner (explizit) ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn ein
meritorisches Asylverfahren zugänglich sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2012 zugestellt.
3. Am 23.01.2012 langte seitens der nunmehrigen Vertreterin, eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, ein. In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, dass nicht Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin-II-VO sei, sondern Griechenland. Durch die Ausreise aus Griechenland nach Serbien sei es keinesfalls zu einer Beendigung der griechischen Zuständigkeit gekommen, hiezu wurde auf Rechtssprechung des Asylgerichtshofes aus 2009 verwiesen. Eine entsprechende Literaturstelle, die als Begründung der gegenteiligen Ansicht herangezogen werde, sei nicht nachvollziehbar. Ein Ende der Zuständigkeit Griechenlands könne gegenständlich allenfalls gemäß der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 33. Am 23.01.2012 langte seitens der nunmehrigen Vertreterin, eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Verwaltungsbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, ein. In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, dass nicht Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin-II-VO sei, sondern Griechenland. Durch die Ausreise aus Griechenland nach Serbien sei es keinesfalls zu einer Beendigung der griechischen Zuständigkeit gekommen, hiezu wurde auf Rechtssprechung des Asylgerichtshofes aus 2009 verwiesen. Eine entsprechende Literaturstelle, die als Begründung der gegenteiligen Ansicht herangezogen werde, sei nicht nachvollziehbar. Ein Ende der Zuständigkeit Griechenlands könne gegenständlich allenfalls gemäß der Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 3
Dublin-II-VO eintreten, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Sollte der Asylgerichtshof gegenteiliger Ansicht sein, wolle ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet werden.
In weiterer Folge wurde die allgemeine Situation in Ungarn scharf kritisiert. Die Feststellungen des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang stützten sich auf Ausführungen des Verbindungsbeamten und der ungarischen Asylbehörde, diese seien nicht objektiv, respektive nicht hinreichend transparent. Es gebe jedenfalls eine generelle Inhaftierung von Asylsuchenden unter unmenschlichen Bedingungen. Der Vorwurf, Ungarn würde Serbien als sicheres Drittland betrachten, bleibe auch nach diesen neuen Länderberichten berechtigt. Die Feststellungen beschränkten sich in diesem Zusammenhang auf ein E-Mail der ungarischen Asylbehörde. Es gäbe keine detaillierte Darstellung der gerichtlichen Praxis, was jedoch für eine Widerlegung des von UNHCR aufgebrachten Vorwurfs (gemeint:
in deren Informationsschreiben vom 17.10.2011 an den erkennenden Gerichtshof) in diesem Zusammenhang notwendig gewesen wäre. Dem UNHCR wolle jedenfalls die Gelegenheit gegeben werden, zu den Feststellungen des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der Beschwerde sind (unter anderem) Informationen hinsichtlich Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren bezüglich einer geplanten Überstellung nach Ungarn aus Österreich angeschlossen, ferner ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee über die Lage in Ungarn für Asylbewerber aus Dezember 2011.
4. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 02.02.2012.
Am 06.02.2012 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Stellungnahme des UNHCR an den Asylgerichtshof vom 03.02.2012 (Stammfassung: 17.10.2011) zur Lage der Asylsuchenden nach. Diese Stellungnahme beziehe sich auch auf die neuen - derzeit aktuellen - Länderberichte des Bundesasylamtes, "beziehungsweise Asylgerichtshofes" zu Ungarn.
Das (in der elektronischen Fassung mit "COI-HUN Update" betitelte) Schreiben beruht, seiner Einleitung nach, auf einer Rücksprache von UNHCR Wien mit dem UNHCR Büro in Budapest. Dass sich die so ergänzten Informationen vom UNHCR Budapest auf neue Tatsachengrundlagen beziehen, ist nicht explizit ersichtlich, beziehungsweise sind solche mit Ausnahme des schon in der Beschwerde angeführten Berichtes des Hungarian Helsinki Committee aus Dezember 2011, nicht explizit ersichtlich. Diese Beschreibung der länderkundlichen Situation in Ungarn stellt keine formelle Position des UNHCR zu Überstellungen nach der Dublin-II-VO dar.
Die zum Ausdruck gebrachte Beschreibung/Sichtweise ist insgesamt eine kritische. Es ist daraus ersichtlich, dass viele Asylbewerber in Haft sind, wobei sich freilich nunmehr auch eine Passage findet, wonach im Jahre 2011 118 nach der Dublin-II-VO übernommene Asylsuchende nicht in Haft, sondern in eine Aufnahmeeinrichtung in XXXX gebracht worden seien. Die Haftsituation wurde weiterhin als sehr problematisch dargestellt. Es bestünden insbesondere auch keine effektiven Beschwerdemöglichkeiten gegen Übergriffe und schlechte Haftbedingungen.Die zum Ausdruck gebrachte Beschreibung/Sichtweise ist insgesamt eine kritische. Es ist daraus ersichtlich, dass viele Asylbewerber in Haft sind, wobei sich freilich nunmehr auch eine Passage findet, wonach im Jahre 2011 118 nach der Dublin-II-VO übernommene Asylsuchende nicht in Haft, sondern in eine Aufnahmeeinrichtung in römisch 40 gebracht worden seien. Die Haftsituation wurde weiterhin als sehr problematisch dargestellt. Es bestünden insbesondere auch keine effektiven Beschwerdemöglichkeiten gegen Übergriffe und schlechte Haftbedingungen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Ungarns nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO vorliegt.2.2. Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Ungarns nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-II-VO vorliegt.
2.2.1. Es besteht zunächst kein Grund zur Annahme, dass die ursprünglichen Einlassungen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung über seinen Reiseweg falsch seien. Demnach ist er über Griechenland in die EU eingereist, hat die Europäische Union danach durch seine Ausreise nach Mazedonien wieder verlassen, bevor er über die serbisch-ungarische Grenze wieder in das "Dublin-Gebiet" eingereist ist. Selbst in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, in welcher der Beschwerdeführer zunächst plötzlich vorbrachte, nichts mehr über Ungarn zu wissen, bekannte er ja dann ein, sich in Serbien, im Bereich von XXXX aufgehalten zu haben, wobei als notorisch vorauszusetzen ist, dass XXXX sich im unmittelbaren Grenzbereich zu Ungarn befindet und dass bekannte Wege der irregulären Migration aus diesem Gebiet über Ungarn in andere Staaten der Europäischen Union führen. Dementsprechend hat das Bundesasylamt Ungarn auch richtig informiert, sodass das Konsultationsverfahren als fehlerfrei anzusehen ist und begegnet die ungarische Zustimmungserklärung diesbezüglich keinen Bedenken.2.2.1. Es besteht zunächst kein Grund zur Annahme, dass die ursprünglichen Einlassungen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung über seinen Reiseweg falsch seien. Demnach ist er über Griechenland in die EU eingereist, hat die Europäische Union danach durch seine Ausreise nach Mazedonien wieder verlassen, bevor er über die serbisch-ungarische Grenze wieder in das "Dublin-Gebiet" eingereist ist. Selbst in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, in welcher der Beschwerdeführer zunächst plötzlich vorbrachte, nichts mehr über Ungarn zu wissen, bekannte er ja dann ein, sich in Serbien, im Bereich von römisch 40 aufgehalten zu haben, wobei als notorisch vorauszusetzen ist, dass römisch 40 sich im unmittelbaren Grenzbereich zu Ungarn befindet und dass bekannte Wege der irregulären Migration aus diesem Gebiet über Ungarn in andere Staaten der Europäischen Union führen. Dementsprechend hat das Bundesasylamt Ungarn auch richtig informiert, sodass das Konsultationsverfahren als fehlerfrei anzusehen ist und begegnet die ungarische Zustimmungserklärung diesbezüglich keinen Bedenken.
2.3. Die Einwände der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift gegen die in 2.2. dargelegte rechtliche Subsumtion verfangen nicht, die diesbezügliche Rechtslage stellt unionsrechtlich "acte claire" dar, weshalb auch kein Anlass besteht, in diesem Kontext ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.
2.3.1. Zunächst ist aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten, dass sich die vorliegende Konstellation dadurch auszeichnet, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hat; nur in diesem Fall käme es auf die von der Vertreterin des Beschwerdeführers angeführte Bestimmung des Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO an (vergleiche zu einer solchen Konstellation das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 zu GZ S1 424.088-1/2012/2E).2.3.1. Zunächst ist aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten, dass sich die vorliegende Konstellation dadurch auszeichnet, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hat; nur in diesem Fall käme es auf die von der Vertreterin des Beschwerdeführers angeführte Bestimmung des Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO an (vergleiche zu einer solchen Konstellation das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 zu GZ S1 424.088-1/2012/2E).
2.3.2. Der Beschwerdeargumentation sind des Weiteren folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 31.01.2012 zu GZ. S1 424.013-1/2012/2E entgegen zu halten: "Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jener Mitgliedstaat, über den der Beschwerdeführer vormals das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, wäre schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen ist, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K11. zu Art. 10) und daher die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet wurde. Ein etwaiger Erlöschenstatbestand kann hier auch nicht aus Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO abgeleitet werden, da Art. 16 Dublin II VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (das heißt Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich gegenständlich jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Art. 16 VO 343/2003 zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gem. Art 10 Abs. 1 Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gemäß Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gemäß Art 10 Abs. 1 leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (eventuell auch noch ohne jeglichen Behördenkontakt des Betreffenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (abstrakt) begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sofort endet.2.3.2. Der Beschwerdeargumentation sind des Weiteren folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 31.01.2012 zu GZ. S1 424.013-1/2012/2E entgegen zu halten: "Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jener Mitgliedstaat, über den der Beschwerdeführer vormals das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, wäre schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen ist, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K11. zu Artikel 10,) und daher die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet wurde. Ein etwaiger Erlöschenstatbestand kann hier auch nicht aus Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO abgeleitet werden, da Artikel 16, Dublin römisch zwei VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (das heißt Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich gegenständlich jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Artikel 16, VO 343 aus 2003, zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (eventuell auch noch ohne jeglichen Behördenkontakt des Betreffenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO (abstrakt) begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sofort endet.
Selbst wenn man aber - entgegen der Auffassung des hier entscheidenden Einzelrichters - von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Art 10 Abs 1 Dublin II VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96)." (in diesem Sinne etwa jüngst auch AsylGH 31.01.2012, S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012 S2 423.928-1/2012/2E).Selbst wenn man aber - entgegen der Auffassung des hier entscheidenden Einzelrichters - von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96)." (in diesem Sinne etwa jüngst auch AsylGH 31.01.2012, S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012 S2 423.928-1/2012/2E).
2.3.3. Die gegenteilige Rechtsmeinung in der Beschwerde verkennt die Differenzierung zwischen Aufnahme und Wiederaufnahmeersuchen, aus welcher eben die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO in concreto ausscheidet. Diese Differenzierung wurde auch bereits in der von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zitierten zweiten Auflage des Kommentars zur Dublin-II-VO (Filzwieser/Liebminger, NWV-Verlag 2007) vertreten; siehe dort, K2 zu Art. 16 Dublin-II-VO. Die demgegenüber in der Beschwerde kritisch zitierte Passage in der dritten Auflage des genannten Werks (Filzwieser/Sprung, NWV- Verlag 2010) stellt also keinen "Schwenk" dar, sondern lediglich eine Ergänzung dieser Rechtsansicht (vergleiche auch Filzwieser in migraLex 3/2010, Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Griechenland, Seite 82, Fußnote 28.)2.3.3. Die gegenteilige Rechtsmeinung in der Beschwerde verkennt die Differenzierung zwischen Aufnahme und Wiederaufnahmeersuchen, aus welcher eben die Anwendbarkeit des Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO in concreto ausscheidet. Diese Differenzierung wurde auch bereits in der von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zitierten zweiten Auflage des Kommentars zur Dublin-II-VO (Filzwieser/Liebminger, NWV-Verlag 2007) vertreten; siehe dort, K2 zu Artikel 16, Dublin-II-VO. Die demgegenüber in der Beschwerde kritisch zitierte Passage in der dritten Auflage des genannten Werks (Filzwieser/Sprung, NWV- Verlag 2010) stellt also keinen "Schwenk" dar, sondern lediglich eine Ergänzung dieser Rechtsansicht (vergleiche auch Filzwieser in migraLex 3 aus 2010,, Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auf Griechenland, Seite 82, Fußnote 28.)
2.3.4. Ebenso wenig liegt in diesem Zusammenhang eine uneinheitliche Rechtssprechung des Asylgerichtshofes vor, da die (bloße) Aufzählung von hiergerichtlichen Erkenntnissen, allesamt aus dem Jahre 2009, auf Seite 3 und 4 der Beschwerdeschrift zu wenig auf die individuellen Umstände der jeweiligen Verfahren Bezug nehmen (kann). So finden sich etwa in der zitierten Entscheidung S5 409.144-1/2009 überhaupt keine Hinweise darauf, dass der betreffende Beschwerdeführer über Mazedonien und Serbien gereist war. Auch in den anderen Fällen handelt es sich aber nicht um solche, in denen ein Reiseweg über Mazedonien und Serbien explizit festgestellt worden war. In solchen Konstellationen konnte eine Zuständigkeit Griechenlands, insbesondere wenn sie in einem zwischen Griechenland und Ungarn bereits geführten Konsultationsverfahren bereits anerkannt worden war, schon deshalb als denkmöglich angesehen werden, da auch ein Reiseweg über Bulgarien und Rumänien vorstellbar war.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98), der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen zur Dublin II VO die Rechtmäßigkeit der Verordnung als solche nicht in Frage gestellt.Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98), der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen zur Dublin römisch zwei VO die Rechtmäßigkeit der Verordnung als solche nicht in Frage gestellt.
Es bedarf sohin europarechtlich in der Regel eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann; in "Dublin-Verfahren" besteht nunmehr eine Rechtsberatung sowohl im verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahren, als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, schon bei der Beschwerdeerhebung), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich in der Regel eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann; in "Dublin-Verfahren" besteht nunmehr eine Rechtsberatung sowohl im verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahren, als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, schon bei der Beschwerdeerhebung), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
3.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext in der Folge mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren, welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist, insgesamt unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die oben erörterte "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).3.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext in der Folge mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren, welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist, insgesamt unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die oben erörterte "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Erkennt man so in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die regelmäßig Verletzungen des Art. 3 EMRK nahelegen, werden Überstellungen allgemein für unzulässig zu gelten haben. Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass UNHCR Wien bereits am 17.10.2011 eine insgesamt kritische Beschreibung der Lage in Ungarn an den Asylgerichtshof übermittelt hat, diese kann jedoch - unbeschadet ihrer unstrittigen Bedeutung - keinem formellen Positionspapier von UNHCR gleichgesetzt werden; nichtsdestotrotz bot es dem Asylgerichtshof bei anhängigen Verfahren gemäß § 5 AsylG zu Ungarn Anlass zu einer Reihe von behebenden Entscheidungen gemäß § 41 Abs 3 AsylG, da die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesasylamtes auf die darin relevierten Kritikpunkte (die dem Bundesasylamt zum größeren Teil inhaltlich schon länger bekannt hätten sein müssen - siehe S1 420.780-782-1/2011/5E vom 25.08.2011 -, also Umfang und Verhältnisse der Schubhaft, mangelhafter Rechtsschutz, insbesondere bei Folgeantragsverfahren, große Zahl an Unzulässigkeitsentscheidungen) nicht hinreichend eingegangen waren.Erkennt man so in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die regelmäßig Verletzungen des Artikel 3, EMRK nahelegen, werden Überstellungen allgemein für unzulässig zu gelten haben. Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass UNHCR Wien bereits am 17.10.2011 eine insgesamt kritische Beschreibung der Lage in Ungarn an den Asylgerichtshof übermittelt hat, diese kann jedoch - unbeschadet ihrer unstrittigen Bedeutung - keinem formellen Positionspapier von UNHCR gleichgesetzt werden; nichtsdestotrotz bot es dem Asylgerichtshof bei anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, AsylG zu Ungarn Anlass zu einer Reihe von behebenden Entscheidungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, da die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesasylamtes auf die darin relevierten Kritikpunkte (die dem Bundesasylamt zum größeren Teil inhaltlich schon länger bekannt hätten sein müssen - siehe S1 420.780-782-1/2011/5E vom 25.08.2011 -, also Umfang und Verhältnisse der Schubhaft, mangelhafter Rechtsschutz, insbesondere bei Folgeantragsverfahren, große Zahl an Unzulässigkeitsentscheidungen) nicht hinreichend eingegangen waren.
Verfahrensgegenständlich liegen nun aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, neue Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vor, die darauf Bezug nehmen.
Als erstes Zwischenergebnis ist also zum heutigen Tag festzuhalten, dass zu Ungarn eine mit der dem zitierten Erkenntnis des EGMR zu Griechenland vergleichbare Erkenntnislage nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch eine solche nicht konkret dargelegt wurde, sodass nicht in jedem Fall auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist. Daran ändert auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz durch den EGMR in einem Einzelfall nichts (vgl zu diesem Aspekt, AsylGH 31.01.2012, S1 424.013-1/2012/2E, insbesondere Bescheidseiten 23 und 24).Als erstes Zwischenergebnis ist also zum heutigen Tag festzuhalten, dass zu Ungarn eine mit der dem zitierten Erkenntnis des EGMR zu Griechenland vergleichbare Erkenntnislage nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch eine solche nicht konkret dargelegt wurde, sodass nicht in jedem Fall auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist. Daran ändert auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz durch den EGMR in einem Einzelfall nichts vergleiche zu diesem Aspekt, AsylGH 31.01.2012, S1 424.013-1/2012/2E, insbesondere Bescheidseiten 23 und 24).
3.2. Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).3.2. Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
3.3. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß der Dublin II-VO) in Ungarn Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. So wurde etwa konkret ausgeführt, dass Dublin II-Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, einen Asylantrag einzubringen und dass die über sie allenfalls verhängte Schubhaft, die zum einen nicht in Betracht kommt, wenn nach einer Stellungnahme des OIN (Office of Immigration and Nationality) eine Abschiebung nicht denkbar ist, zum anderen einer Überprüfung durch einen Haftrichter unterliegt, in ihrer Dauer mit grundsätzlich 6, in besonderen Fällen mit 12 Monaten begrenzt ist. Weiters ergibt sich, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann, sowie dass auch gegen polizeiliche Maßnahmen Rechtsbehelfe, unter anderem Beschwerde an eine unabhängige Körperschaft, gesetzlich geregelt sind. Weiters wird konkret dargelegt, dass eine Abschiebung von Asylwerbern von Ungarn selbst bei Folgeanträgen jedenfalls erst nach einer inhaltlichen Refoulemententscheidung erfolgt, wobei dem Verfahren bei Folgeanträgen auf gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann und beim ungarischen Folgeantragsverfahren gewisse Parallelen zum österreichischen System und dem faktischen Abschiebeschutz bestehen.
3.3.1. Im Fall des Beschwerdeführers, der in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt oder Behördenkontakt hatte, wird er demnach ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes auszugehen.
3.3.2. Das Bundesasylamt hat sich bei seinen Feststellungen (der gesetzlich zur Objektivität und Ausgewogenheit verpflichteten Staatendokumentation) auch mit der ins Treffen geführten Kritik von Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR Wien vom 17.10.2011 im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung vom Asylwerbern auseinandergesetzt und hiebei unter Anführung statistischen Zahlenmaterials konkrete Ausführungen dazu erstattet, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen; daraus folgen keine systematischen Verletzungen des Art. 3 EMRK. Zur Frage der Dauer der Inhaftierung (die der Gesetzeslage nach mit bestimmten definierten Voraussetzungen verbunden ist) kann demnach im Allgemeinen auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Ungarn verwiesen werden. Gerichten eines EU-Mitgliedstaates generell Missachtung von menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstellen, ist nur bei einem diesbezüglich außergewöhnlichem Tatsachensubstrat möglich, welches gegenständlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben ist.3.3.2. Das Bundesasylamt hat sich bei seinen Feststellungen (der gesetzlich zur Objektivität und Ausgewogenheit verpflichteten Staatendokumentation) auch mit der ins Treffen geführten Kritik von Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR Wien vom 17.10.2011 im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung vom Asylwerbern auseinandergesetzt und hiebei unter Anführung statistischen Zahlenmaterials konkrete Ausführungen dazu erstattet, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen; daraus folgen keine systematischen Verletzungen des Artikel 3, EMRK. Zur Frage der Dauer der Inhaftierung (die der Gesetzeslage nach mit bestimmten definierten Voraussetzungen verbunden ist) kann demnach im Allgemeinen auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Ungarn verwiesen werden. Gerichten eines EU-Mitgliedstaates generell Missachtung von menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstellen, ist nur bei einem diesbezüglich außergewöhnlichem Tatsachensubstrat möglich, welches gegenständlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben ist.
Der Beschwerdeführer selbst verweist zudem selbst nicht auf etwaige ihm bisher in Ungarn widerfahrene negative Geschehnisse oder sonstige konkrete Einzelfälle.
3.3.3. Sofern die Vertreterin des Beschwerdeführers nunmehr auf eine aktualisierte Fassung der Stellungnahme von UNHCR, nämlich jener vom 03.02.2012 verweist, ergibt sich daraus nicht die Ungültigkeit der eben getroffenen, allgemeinen Erwägungen. Es handelt sich auch hierbei, wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt, um eine Darstellung länderkundlicher Information durch UNHCR und nicht um ein formelles Positionspapier. Insofern aber tatsächliche Informationen zu Ungarn weitergegeben werden, erfolgt zwar ein Hinweis, dass die Aktualisierung durch UNHCR Budapest erfolgt ist und kann auch davon ausgegangen werden, dass UNHCR Budapest bemüht ist, stets möglichst aktuelle Informationen zu erlangen, doch enthält das Schreiben keine konkreten Darlegungen, ob es sich (wie auch vom Beschwerdeführer beschrieben) primär um eine ergänzte Bewertung der schon im Oktober 2011 vorliegenden Informationen handelt, beziehungsweise fehlt es jedenfalls an konkreten Hinweisen darauf, welche allfälligen neuen Tatsachengrundlagen diesem Schreiben zu Grunde gelegt wurden. Daher behalten die von der Staatendokumentation dargestellten Auskünfte staatlicher Behörden aus November 2011 und darauf gestützte Erwägungen Relevanz. Nichtsdestotrotz sind die von UNHCR weiterhin ausgedrückten Besorgnisse ernst zu nehmen und ist hier insbesondere auch auf die Darlegungen der jeweiligen Beschwerdeführer in den Einzelverfahren Bedacht zu nehmen.
3.4. Der Beschwerdeführer des hier zu entscheidenden Verfahrens hat nun bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass er Personen getroffen hätte, die aus Österreich nach Ungarn rücküberstellt worden seien und dann weiter nach Serbien abgeschoben worden seien. Wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt hat das Bundesasylamt nun aber diese Ausführungen des Beschwerdeführers in keinster Weise hinterfragt, beziehungsweise den Versuch unternommen, seine persönlichen Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang auf deren Glaubwürdigkeit und deren Inhalt näher zu erfassen.
3.4.1. In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Bescheid der Kritik des UNHCR Wien, dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber von Ungarn regelmäßig nach Serbien abgeschoben werden würden und dass Ungarn lediglich in etwa 20% aller Asylverfahren eine inhaltlichen Überprüfung durchführe, entgegengetreten und basierend auf jüngsten Auskünften der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom November 2011 - bis dato unwiderlegt - ausgeführt, dass im Jahr 2011 in den ersten neun Monaten tatsächlich etwa 25% aller Asylanträge als unzulässig qualifiziert worden sind (worunter unter anderem auch offensichtlich unbegründete Anträge fallen). Weiters wurde seitens des Leiterin des OIN dargetan, dass der Vorwurf des UNHCR, wonach (sinngemäß) manche Gerichte im Rechtsmittelverfahren Serbien ohne nähere Überprüfung als sichere Drittstaaten ansehen würden, nicht fundiert sei. Den diesbezüglichen Auskünften einer Leiterin einer staatlichen Behörde eines EU-Mitgliedstaates kann - widerlegbar - grundsätzlich ein hoher Beweiswert zugemessen werden, auch da aktuelles Zahlenmaterial verwendet wurde. Diese allgemeinen Ausführungen könnten aber dann nicht genügen (und weitere Erhebungsnotwendigkeiten auslösen), wenn ein Beschwerdeführer ein fundiertes gegenteiliges Vorbringen, insbesondere eben auf persönliche Wahrnehmungen oder Informationen gestützt, erstattet, worauf der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012 zu GZ. S22 423.488-1/2011/3E hingewiesen hat. Dieses letztgenannte Erkenntnis ist dem Bundesasylamt am 11.01.2012 zugestellt worden und hätte daher bei gegenständlicher Bescheiderlassung grundsätzlich bereits als rechtsverbindlich bekannt sein müssen.
3.4.2. Bei derzeit vorliegender Aktenlage lässt sich aber nun nicht sagen, ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Gefahr einer sofortigen Rückschiebung aus Ungarn nach Serbien ein fundiertes tatsachenbezogenes Vorbringen in der Lage zu erstatten gewesen wäre, da die entsprechende Einvernahme mangels näherer Hinterfragung seiner Aussagen offenbar mangelhaft geblieben ist. Dazu kommt noch zweitens, dass die Würdigung dieser Frage im angefochtenen Bescheid gänzlich unschlüssig geblieben ist. Wie in der Verfahrenserzählung angeführt, findet sich darin ja die - durch die eigenen Feststellungen nicht gedeckte - Ausführung, dass dem Beschwerdeführer (mit Sicherheit) ein meritorisches Verfahren in Ungarn zustünde. Auch sonst finden sich keine beweiswürdigenden Ausführungen mit den dazu getroffenen Feststellungen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (ungeachtet deren Ergänzungsbedürftigkeit). In diesem Zusammenhang liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der in
3.2. beschriebenen Prüfung zu beurteilen (im Hinblick darauf, dass eine - sichere - Zurückweisung nach Serbien als Drittstaat unter anderem Fragen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK auslösen könnte). In Erfolge des gesetzlichen Ausschlusses der Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG war demnach - ohne Ermessen - nach der Norm des § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen.3.2. beschriebenen Prüfung zu beurteilen (im Hinblick darauf, dass eine - sichere - Zurückweisung nach Serbien als Drittstaat unter anderem Fragen im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK auslösen könnte). In Erfolge des gesetzlichen Ausschlusses der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG war demnach - ohne Ermessen - nach der Norm des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen.
3.5. Demgemäß wird das Bundesasylamt sich also, sofern es eine neue Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG erlassen will, im fortgesetzten Verfahren näher mit den Einlassungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefahr der Rückschiebung nach Serbien auseinander zu setzen zu haben, wozu eine ergänzende Befragung stattzufinden haben wird; anhand der Einlassungen des Beschwerdeführers wird dann allenfalls zu prüfen sein, ob die vorhandenen Feststellungen zu dieser Problematik ausreichend sind oder zu ergänzen wären, um dann eine taugliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen, die es dem Asylgerichtshof erst in den kurzen - ihm zustehenden - gesetzlichen Fristen erlauben wird, eine effektive Rechtskontrolle durchführen zu können.3.5. Demgemäß wird das Bundesasylamt sich also, sofern es eine neue Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG erlassen will, im fortgesetzten Verfahren näher mit den Einlassungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefahr der Rückschiebung nach Serbien auseinander zu setzen zu haben, wozu eine ergänzende Befragung stattzufinden haben wird; anhand der Einlassungen des Beschwerdeführers wird dann allenfalls zu prüfen sein, ob die vorhandenen Feststellungen zu dieser Problematik ausreichend sind oder zu ergänzen wären, um dann eine taugliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen, die es dem Asylgerichtshof erst in den kurzen - ihm zustehenden - gesetzlichen Fristen erlauben wird, eine effektive Rechtskontrolle durchführen zu können.
4. Bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage brauchte über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht mehr abgesprochen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real risk, Rechtsschutzstandard, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
12.03.2012