TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/7 E4 423125-1/2011

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Veröffentlicht am 07.02.2012
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Spruch

E4 423.125-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 07.768-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 07.768-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 04.08.2011 wurde er beim Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2009 an Demonstrationen teilgenommen habe, weil er sich um seine Stimme betrogen gefühlt habe. Während einer Demonstration im Jahre 2009 sei er verletzt und festgenommen worden. Er sei 25 oder 26 Tage angehalten und stark geschlagen worden. Diese Leute seien der Meinung gewesen, dass er ohnehin sterbe, deshalb sei er weggebracht worden. So richtig freigelassen worden sei er nicht (AS 55).

Als Krankenwagenfahrer sei er am 14.02.2010 auf dem Weg zum Krankenhaus gewesen. Er sei bei einer Demonstration vorbeigefahren und habe dort viele Verletzte gesehen. Zwei Verletzte habe er mitgenommen, diese seien angeschossen gewesen; er habe sie notdürftig versorgt und ins Krankenhaus zu seiner Schwester gebracht. Um nicht aufzufliegen habe er sie nicht in das Krankenhaus bringen können, dass seine Firma beauftragt habe. Er habe solche Transporte regelmäßig bis zum 01.06.2011 gemacht - insgesamt habe er ca. 10 bis 12 solche Verletzte transportiert (AS 55).

Am 08.06.2011 sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als ihn seine Schwester angerufen habe. Sie habe ihm geraten, weder zur Arbeit, noch nach Hause, sondern zur Tante nach Teheran zu gehen; dort habe er seine Schwester getroffen. Eine Freundin der Schwester sei in dem Krankenhaus verhaftet worden. Sicherheitsleute seien im Krankenhaus der Schwester gewesen, hätten aber nur diese Freundin - die mit der Schwester zusammengearbeitet hatte - erwischt (AS 57). Die Leiche dieser Freundin sei dann später auf einer Autobahn gefunden worden.

Die Tante habe ihnen geraten, das Land zu verlassen (AS 55).

2. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2011, FZ 11 07.768-BAE wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2011, FZ 11 07.768-BAE wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2011 Beschwerde erhoben - wobei fälschlicherweise der Herkunftsstaat mit Afghanistan bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer habe in den Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den Flucht auslösenden Ereignissen gemacht, welche mit den ebenso genauen und detaillierten Angaben seiner Schwester übereinstimmten; seine Angaben seien in keiner Weise widersprüchlich (AS 117).

Der BF sei im Jahr 2009 nach einer Demonstration, an der er teilgenommen hatte, gleichzeitig mit einer großen Anzahl an anderen Aktivisten festgenommen worden. Den Sicherheitsbeamten der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz sei damals keine andere Wahl geblieben, als alle inhaftierten Aktivisten wieder freizulassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich um keine Anführer der Grünen Bewegung handle. Er sei während dieser Zeit von den Sicherheitskräften gefoltert, geschlagen und schwer misshandelt worden (AS 119).

Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und konkret vorgebracht, dass er asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Dies decke sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in seiner Heimat, wie diverse Länderinformationen nachweisen würden. Als Rettungsfahrer, der Verletztentransporte für Verletzte der "Grünen Welle" durchgeführt habe, habe er sich als politischer Aktivist in höchster Gefahr befunden. Seine Person sei der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz ein Begriff gewesen, es sei nach ihm konkret gesucht worden (AS 121).

Das Schlüsselereignis habe 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der Grünen Welle stattgefunden, an dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe von seiner Schwester, die als Oberkrankenschwester in einem Krankenhaus in XXXX tätig gewesen sei und heimlich die verletzten Demonstranten versorgt habe, die von ihm dort abgeliefert worden seien, einen Anruf erhalten, dass er zwei Verwundete von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle. Der Oberarzt der Schwester, der ebenfalls ein Aktivist der Grünen Welle gewesen sei, habe ihr zuvor diese Anweisung erteilt (AS 123). Bei einem dieser Verletzten habe es sich um einen hochrangigen Aktivisten der Grünen Bewegung gehandelt. Dieser sei unter höchster Beobachtung der Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion durch den BF genau observiert worden. Seitdem sei der BF auf der Liste der Bassidsch -Miliz gestanden und sein Leben konkret bedroht gewesen (AS 125).Das Schlüsselereignis habe 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der Grünen Welle stattgefunden, an dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe von seiner Schwester, die als Oberkrankenschwester in einem Krankenhaus in römisch 40 tätig gewesen sei und heimlich die verletzten Demonstranten versorgt habe, die von ihm dort abgeliefert worden seien, einen Anruf erhalten, dass er zwei Verwundete von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle. Der Oberarzt der Schwester, der ebenfalls ein Aktivist der Grünen Welle gewesen sei, habe ihr zuvor diese Anweisung erteilt (AS 123). Bei einem dieser Verletzten habe es sich um einen hochrangigen Aktivisten der Grünen Bewegung gehandelt. Dieser sei unter höchster Beobachtung der Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion durch den BF genau observiert worden. Seitdem sei der BF auf der Liste der Bassidsch -Miliz gestanden und sein Leben konkret bedroht gewesen (AS 125).

Zum Zeitpunkt der Flucht im Sommer 2011 sei der BF ein aktives Mitglied der Grünen Bewegung gewesen, der von der Regierung aufgrund seiner politischen Einstellung gesucht und verfolgt worden sei und dessen Leben sich in höchster Gefahr befunden habe (AS 121).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Im Lichte der obzitierten Judikatur ist die umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen, was im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen unterlassen wurde:

3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass der vom BF angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Der BF habe seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können (AS 98).

Das BAA argumentierte, dass angesichts der Tatsachen dass es sich beim Iran um einen Überwachungsstaat handle, seinen Ausführungen, wonach er sich rechtzeitig in Sicherheit hätte bringen können und ihm sogar ein Aufenthalt bei seiner Tante möglich gewesen wäre, nicht gefolgt werden könne; üblicherweise werde nach einer gesuchten Person im Umfeld der Verwandtschaft nachgeforscht, um einen möglichen Aufenthaltsort zu erheben. Dem ist entgegenzuhalten, dass für derartige Schlussfolgerungen aber Informationen über den exakten Kenntnisstand der Ermittlungen der iranischen Behörden (gegen den BF) und die Verfügbarkeit von Ressourcen (vor allem in personeller Hinsicht) der ermittelnden Behörden notwendig sind. Ausführungen darüber sind dem vorliegenden Bescheid nicht zu entnehmen, die Würdigung des BAA ist insofern folglich spekulativ.

Gleiches gilt für die Aussage, es sei nicht plausibel, wie Sicherheitsbeamte dahinter kommen hätten sollen, dass er Verletzte transportiert habe, wenn man ihn doch nicht auf "frischer Tat" ertappt hätte. Man kann darüber - ohne entsprechende Informationen über den Stand der betreffenden Ermittlungen - wieder nur spekulieren, aber keine zuverlässigen Aussagen treffen.

Ebenso im Bereich der Spekulation bewegt sich die Annahme der Behörde, es werde als unwahrscheinlich erachtet, dass in einem Überwachungsstaat - wie dem Iran - ein behördlicher Zugriff an zwei verschiedenen Stellen so vorgenommen werden hätte sollen, dass jeweils die gesuchten Personen, welche vom Einschreiten nicht informiert gewesen seien, ortabwesend sein hätten sollen.

Daraus ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des BAA über weite Strecken spekulativ und damit unschlüssig ist. Die Auffassung, das Vorbringen des BF sei aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geeignet, ihm den Staus eines Asylberechtigten zuzuerkennen, beruht auf einer großteils unschlüssigen Beweiswürdigung. Die verbleibende Beweiswürdigung ist nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.

3.1.2. Dem BF wurde - jedenfalls zu den unter 3.1.1. angeführten Argumenten - nicht die Gelegenheit gegeben, zu den angeführten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, sein Recht auf Parteiengehör wurde daher verletzt.

3.1.3. Die Schwester des BF hatte in ihrer Einvernahme am 04.08.2011 angegeben, dass am 01.06.2011 ihr der Arzt gesagt habe, dass jemand verletzt sei, der Bruder habe diesen hertransportiert und der Patient sei bei ihnen im Krankenhaus behandelt worden. Nach der Operation sei dieser Patient von ihrem Bruder wieder zurückgefahren worden. In der Folge sei alles [die Manipulationen an den Krankenakten] aufgeflogen.

Diese Schilderung der Ereignisse vom 01.06.2011 fehlt im Vorbringen des BF (sowohl in der Einvernahme vom 04.08.2011, als auch in der Erstbefragung). Dass das Bundesasylamt hier entsprechend nachgefragt hätte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt.

Demgegenüber wird dieses Geschehen in der Beschwerde sehr wohl dargestellt und sogar als Schlüsselereignis bezeichnet (AS 123), was insofern wiederum aufklärungsbedürftig ist.

In diesem Zusammenhang erscheint es daher notwendig, festzustellen ob es am 01.06.2011 in XXXX Demonstrationen gegeben hat, wo es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften und Verletzungen von Demonstranten gekommen ist.In diesem Zusammenhang erscheint es daher notwendig, festzustellen ob es am 01.06.2011 in römisch 40 Demonstrationen gegeben hat, wo es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften und Verletzungen von Demonstranten gekommen ist.

Einer genaueren Auseinandersetzung wird es auch mit den von der Schwester des BF angegebenen Fluchtgründen bedürfen - auf das diesbezügliche hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wird an dieser Stelle verwiesen - und wird auch der BF dazu detailliert zu befragen sein, hängen die entsprechenden Vorbringen doch wechselweise zusammen.

3.1.4. Im Zuge der Erstbefragung hatte der BF angegeben, er sei von 2008 bis 2009 im Sanitätshilfsdienst beschäftigt gewesen (vgl. AS 5). Später hatte er angegeben, er sei von 2008 bis 08.06.2011 dieser Beschäftigung nachgegangen (vgl. AS 49). Auch insoweit wird der BF neuerlich zu befragen und dieser Widerspruch aufzuklären sein.3.1.4. Im Zuge der Erstbefragung hatte der BF angegeben, er sei von 2008 bis 2009 im Sanitätshilfsdienst beschäftigt gewesen vergleiche AS 5). Später hatte er angegeben, er sei von 2008 bis 08.06.2011 dieser Beschäftigung nachgegangen vergleiche AS 49). Auch insoweit wird der BF neuerlich zu befragen und dieser Widerspruch aufzuklären sein.

3.1.5. Naturgemäß wird sich das BAA im fortgesetzten Verfahren auch mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bzw. § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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