TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/7 E4 423124-1/2011

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Veröffentlicht am 07.02.2012
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Spruch

E4 423.124-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 07.769-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 07.769-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 04.08.2011 wurde sie beim Bundesasylamt niederschriftlich zu ihrem Asylantrag einvernommen.

Im Wesentlichen gab sie dabei an, dass sie nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2009 an Demonstrationen teilgenommen habe und sich zur "Grünen Bewegung" zähle. Sie habe auch verletzte Demonstranten im Krankenhaus ("XXXX" - vgl. AS 47) - wo sie als Oberschwester in der Notaufnahme gearbeitet habe - behandelt. Ihr Bruder habe ebenso an Demonstrationen teilgenommen, habe aber auch mit seinem Rettungswagen viele verletzte Demonstranten zu ihr ins Krankenhaus gebracht. Sie habe dafür gesorgt, dass diese entsprechend behandelt wurden und die Krankenakten insofern gefälscht, als sie beispielsweise angeführt habe, dass sich jemand das Bein gebrochen habe, obwohl er angeschossen worden sei (AS 65). Sie habe auch einige Krankenschwestern und einen Chirurgen als Verbündete gehabt.Im Wesentlichen gab sie dabei an, dass sie nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2009 an Demonstrationen teilgenommen habe und sich zur "Grünen Bewegung" zähle. Sie habe auch verletzte Demonstranten im Krankenhaus ("XXXX" - vergleiche AS 47) - wo sie als Oberschwester in der Notaufnahme gearbeitet habe - behandelt. Ihr Bruder habe ebenso an Demonstrationen teilgenommen, habe aber auch mit seinem Rettungswagen viele verletzte Demonstranten zu ihr ins Krankenhaus gebracht. Sie habe dafür gesorgt, dass diese entsprechend behandelt wurden und die Krankenakten insofern gefälscht, als sie beispielsweise angeführt habe, dass sich jemand das Bein gebrochen habe, obwohl er angeschossen worden sei (AS 65). Sie habe auch einige Krankenschwestern und einen Chirurgen als Verbündete gehabt.

Am 01.06.2011 habe ihr der Arzt gesagt, dass jemand verletzt sei, den ihr Bruder hertransportieren solle. Ihr Bruder habe das gemacht, der Patient sei bei ihnen behandelt worden und von ihrem Bruder nach der Operation zurückgefahren worden.

In der Folge seien sie verraten worden. Ihre beste Freundin - ebenso Krankenschwester in dem Krankenhaus - sei mitgenommen und später unter einer Brücke auf der Autobahn tot aufgefunden worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihr Haus durchsucht und sei die BF festgenommen, verhört und nach ihrem Bruder befragt worden. Sie sei geschlagen und misshandelt worden. Sie hätte nach Teheran überstellt werden sollen, habe aber nach einem Verkehrsunfall flüchten können. Gemeinsam mit ihrem Bruder habe sie den Iran schlepperunterstützt verlassen und sei auf dem Landweg nach Österreich gelangt.

2. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2011, FZ 11 07.769-BAE wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und sie gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2011, FZ 11 07.769-BAE wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2011 Beschwerde erhoben - wobei fälschlicherweise der Herkunftsstaat mit Afghanistan bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den Flucht auslösenden Ereignissen gemacht, welche mit den ebenso genauen und detaillierten Angaben ihres Bruders übereinstimmten (AS 129). Die belangte Behörde übergehe völlig die Aussage der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, wo sie detailliert angebe, dass sie in Teheran bei ihrer Tante gewesen sei, als ihre Mutter sie angerufen habe, um sie zu warnen, dass Sicherheitsbeamte ihr Haus durchsucht und ihren Computer mitgenommen hätten. Danach habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und ihre Mutter um Hilfe gebeten, weil sie nicht genug Geld gehabt habe. Danach sei sie noch einmal nach XXXX gefahren; dort hätten aber bereits Sicherheitskräfte auf sie gewartet, als sie zum vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Mutter gekommen sei. Sie sei mitgenommen, inhaftiert, geschlagen und missbraucht worden.3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2011 Beschwerde erhoben - wobei fälschlicherweise der Herkunftsstaat mit Afghanistan bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den Flucht auslösenden Ereignissen gemacht, welche mit den ebenso genauen und detaillierten Angaben ihres Bruders übereinstimmten (AS 129). Die belangte Behörde übergehe völlig die Aussage der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, wo sie detailliert angebe, dass sie in Teheran bei ihrer Tante gewesen sei, als ihre Mutter sie angerufen habe, um sie zu warnen, dass Sicherheitsbeamte ihr Haus durchsucht und ihren Computer mitgenommen hätten. Danach habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und ihre Mutter um Hilfe gebeten, weil sie nicht genug Geld gehabt habe. Danach sei sie noch einmal nach römisch 40 gefahren; dort hätten aber bereits Sicherheitskräfte auf sie gewartet, als sie zum vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Mutter gekommen sei. Sie sei mitgenommen, inhaftiert, geschlagen und missbraucht worden.

Diese Aussagen stünden der Behauptung der Behörde entgegen, die Sicherheitsbeamten des Regimes hätten wissen müssen, wo genau sich die Beschwerdeführerin in Teheran befinde, vor allem, nachdem sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Nur weil die Behörden die BF nicht schon in Teheran aufgespürt hätten, beweise, dass ihr Aufenthaltsort in Teheran eben noch nicht bekannt gewesen sei. Lediglich dass ihr Telefon abgehört worden sei, lasse noch nicht darauf schließen, dass die Sicherheitsbeamten das Telefon auch geortet hätten, was mit einem weit höheren Aufwand verbunden gewesen wäre. Sie habe auch ein privates Mobiltelefon mit einer fremden SIM-Karte benützt und diese nach dem Telefonat wieder weggeschmissen. Weitere Anrufe habe sie in öffentlichen Telefonzellen durchgeführt. Ihr Bruder war in der Zwischenzeit auch nicht mehr bei der Tante, sondern bei einem Schwager der Tante untergebracht worden (AS 131).

Die Beschwerdeführerin sei sofort nach Erhalt der Informationen - dass nach ihr gesucht werde - untergetaucht und habe begonnen, ihre Flucht zu organisieren.

Es sei auch nicht realitätsfremd, dass man jede Gelegenheit für eine Flucht nutze, wenn man widerrechtlich und willkürlich festgehalten werde, sich in höchster Gefahr befinde und sein Leben bedroht sei. Zudem seien auf der Autobahn nach dem Unfall zahlreiche Helfer stehengeblieben und waren die Sicherheitsbeamten auch selbst verletzt bzw. hätten das Bewusstsein verloren gehabt (AS 133). Die Tatsache, dass die BF mit sichtbaren Verletzungen nach Österreich eingereist sei, könne ihre Angaben über die Misshandlung durch die Sicherheitsbeamten und den anschließenden Autounfall, klar belegen (AS 135).

Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft und konkret vorgebracht, dass sie asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Dies decke sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in ihrer Heimat, wie diverse Länderinformationen nachweisen würden. Als Oberkrankenschwester, die verletzte Demonstranten und Aktivisten der "Grünen Welle" heimlich in dem Krankenhaus, in dem sie tätig gewesen sei, aufgenommen habe, habe sie sich als politische Aktivistin in höchster Gefahr befunden. Ihre Person sei der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz ein Begriff gewesen, es sei nach ihr konkret gesucht worden, sie sei verhaftet, mitgenommen, festgehalten, gefoltert und missbraucht worden (AS 137).

Das Schlüsselereignis habe 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der Grünen Welle stattgefunden, an dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe von dem eingeweihten Oberarzt den Auftrag erhalten, ihren Bruder anzurufen und mitzuteilen, das er zwei Verwundete von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle (AS 137). Bei einem dieser Verletzten habe es sich um einen hochrangigen Aktivisten der Grünen Bewegung gehandelt. Dieser sei unter höchster Beobachtung der Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion, die vom Bruder der BF durchgeführt worden sei, auch genau observiert worden. Seitdem seien die BF und ihr Bruder auf der Liste der Bassidsch -Miliz gestanden und ihr Leben sei konkret bedroht gewesen.

Zum Zeitpunkt der Flucht im Sommer 2011 sei die BF ein aktives Mitglied der Grünen Bewegung gewesen, die von der Regierung aufgrund ihrer politischen Einstellung gesucht und verfolgt worden sei und deren Leben sich in höchster Gefahr befunden habe (AS 139).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren der BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren der BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Im Lichte der obzitierten Judikatur ist die umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen, was im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen unterlassen wurde:

3.1.1. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der von der BF angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Es argumentierte, dass die BF ohne Hinzutreten von Schwierigkeiten bei ihrer Tante hätte ausfindig gemacht werden können, wenn das Regime tatsächlich ihre Reisebewegungen kontrolliert hätte (AS 108). Dazu ist anzuführen, dass die BF gemäß ihrer Darstellung sich einige Tage freigenommen hatte und zu ihrer Tante nach Teheran gefahren war (AS 65). In der Zeit der Abwesenheit sei bei der Mutter und im Krankenhaus nach der BF gesucht worden, nachdem die Manipulationen im Krankenhaus bekannt geworden seien. Das war aber gemäß der Schilderung der BF offensichtlich erst nach ihrer Reise von XXXX nach Teheran, folglich konnte diese Reisebewegung auch noch nicht überwacht werden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Blickfeld der Behörden geraten war. Insofern ist das Argument des BAA nicht nachvollziehbar.3.1.1. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der von der BF angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Es argumentierte, dass die BF ohne Hinzutreten von Schwierigkeiten bei ihrer Tante hätte ausfindig gemacht werden können, wenn das Regime tatsächlich ihre Reisebewegungen kontrolliert hätte (AS 108). Dazu ist anzuführen, dass die BF gemäß ihrer Darstellung sich einige Tage freigenommen hatte und zu ihrer Tante nach Teheran gefahren war (AS 65). In der Zeit der Abwesenheit sei bei der Mutter und im Krankenhaus nach der BF gesucht worden, nachdem die Manipulationen im Krankenhaus bekannt geworden seien. Das war aber gemäß der Schilderung der BF offensichtlich erst nach ihrer Reise von römisch 40 nach Teheran, folglich konnte diese Reisebewegung auch noch nicht überwacht werden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Blickfeld der Behörden geraten war. Insofern ist das Argument des BAA nicht nachvollziehbar.

Wenn das Bundesasylamt weiter ausführt, dass angesichts der Tatsache, dass es sich beim Iran um einen Überwachungsstaat handle, die Ausführungen der BF, wonach sie sich rechtzeitig in Sicherheit hätte bringen können und ihr sogar ein Aufenthalt bei ihrer Tante möglich gewesen wäre, nicht gefolgt werden könne; üblicherweise werde nach einer gesuchten Person im Umfeld der Verwandtschaft nachgeforscht, um einen möglichen Aufenthaltsort zu erheben, so ist dem entgegenzuhalten, dass für derartige Schlussfolgerungen aber Informationen über den exakten Kenntnisstand der Ermittlungen der iranischen Behörden (gegen die BF) und die Verfügbarkeit von Ressourcen (vor allem in personeller Hinsicht) der ermittelnden Behörden notwendig sind. Ausführungen darüber sind dem vorliegenden Bescheid jedoch nicht zu entnehmen, die Würdigung des BAA ist folglich spekulativ.

Gleiches gilt für die Aussage, es hätte der BF bewusst sein müssen, dass der iranische Sicherheitsapparat den Telefonverkehr ihrer Mutter überwache, zumal es naheliegend gewesen sei, dass ihre Mutter alles unternehmen würde, um ihre Kinder zu warnen. Dabei hätte auffallen müssen, dass sie sich in Teheran bei der Tante befinde und hätte eine Festnahme erfolgen können. Dass der Zugriff erst in ihrer Heimatstadt XXXX passieren hätte sollen - dies bedinge, dass offensichtlich doch eine Überwachung stattgefunden haben müsste - ihr Bruder in Teheran jedoch nicht aufzuspüren gewesen sei, ließe keine Rückschlüsse auf eine wahre Begebenheit zu (AS 109). Ohne solche - wie oben angeführte - Hintergrundinformationen, werden derartige Ausführungen nach hg. Ansicht zur Spekulation.Gleiches gilt für die Aussage, es hätte der BF bewusst sein müssen, dass der iranische Sicherheitsapparat den Telefonverkehr ihrer Mutter überwache, zumal es naheliegend gewesen sei, dass ihre Mutter alles unternehmen würde, um ihre Kinder zu warnen. Dabei hätte auffallen müssen, dass sie sich in Teheran bei der Tante befinde und hätte eine Festnahme erfolgen können. Dass der Zugriff erst in ihrer Heimatstadt römisch 40 passieren hätte sollen - dies bedinge, dass offensichtlich doch eine Überwachung stattgefunden haben müsste - ihr Bruder in Teheran jedoch nicht aufzuspüren gewesen sei, ließe keine Rückschlüsse auf eine wahre Begebenheit zu (AS 109). Ohne solche - wie oben angeführte - Hintergrundinformationen, werden derartige Ausführungen nach hg. Ansicht zur Spekulation.

Dass der Darstellung der BF über die Vorgangsweise von Sicherheitsmitarbeitern kein Glauben geschenkt werden könne (vgl. AS 109), ergibt sich daher auch nicht zwingend.Dass der Darstellung der BF über die Vorgangsweise von Sicherheitsmitarbeitern kein Glauben geschenkt werden könne vergleiche AS 109), ergibt sich daher auch nicht zwingend.

Dass man die BF - eine Gefangene, nach dem Unfall frei umhergehen lassen hätte sollen - wurde von der BF nie behauptet. Vielmehr hatte sie angegeben, dass Passanten die Tür aufgebrochen hätten, sie hätte daher aussteigen können. Es seien sehr viele Menschen dort gewesen, sie habe sich unter die Menschen gemischt (AS 67). Der Würdigung des Bundesasylamtes, dies werde als völlig unglaubhaft eingestuft, kann daher nicht zugestimmt werden.

Das BAA würdigte weiter, dass sich nach dem Verkehrsunfall viele Schaulustige zum Unfallort begeben hätten, habe ihre Darstellung nicht glaubhafter machen können, zumal aus dieser Rechtfertigung nicht hervorgehe, weshalb sämtliche Sicherheitsmaßnahmen plötzlich ausgeschaltet gewesen hätten sein sollen, sodass die für die Überstellung Verantwortlichen nicht mehr auf sie achten hätten können (vgl. AS 109). Dies träfe aber nur dann zu, wenn bei einem solchen Verkehrsunfall beispielsweise nur Bagatellschäden eingetreten wären, nicht aber, wenn schwere Sachschäden entstanden seien oder beispielsweise begleitendes Sicherheitspersonal schwer verletzt worden wäre. Aussagen darüber lagen zum Entscheidungspunkt aber nicht vor, weshalb die Annahme des BAA insofern wiederum spekulativ ist. In der Beschwerde machte die BF im übrigen sehr wohl Angaben dazu.Das BAA würdigte weiter, dass sich nach dem Verkehrsunfall viele Schaulustige zum Unfallort begeben hätten, habe ihre Darstellung nicht glaubhafter machen können, zumal aus dieser Rechtfertigung nicht hervorgehe, weshalb sämtliche Sicherheitsmaßnahmen plötzlich ausgeschaltet gewesen hätten sein sollen, sodass die für die Überstellung Verantwortlichen nicht mehr auf sie achten hätten können vergleiche AS 109). Dies träfe aber nur dann zu, wenn bei einem solchen Verkehrsunfall beispielsweise nur Bagatellschäden eingetreten wären, nicht aber, wenn schwere Sachschäden entstanden seien oder beispielsweise begleitendes Sicherheitspersonal schwer verletzt worden wäre. Aussagen darüber lagen zum Entscheidungspunkt aber nicht vor, weshalb die Annahme des BAA insofern wiederum spekulativ ist. In der Beschwerde machte die BF im übrigen sehr wohl Angaben dazu.

Ebenso im Bereich der Spekulation bewegt sich die Annahme der Behörde, es werde als unwahrscheinlich erachtet, dass in einem Überwachungsstaat - wie dem Iran - ein behördlicher Zugriff an zwei verschiedenen Stellen so vorgenommen werden hätte sollen, dass jeweils die gesuchten Personen, welche vom Einschreiten nicht informiert gewesen seien, ortabwesend sein hätten sollen.

Auch das Argument, es sei nicht plausibel, wie Sicherheitsbeamte dahintergekommen sein sollten, dass sie die Krankenakte von verletzten Demonstranten gefälscht habe, sodass diese im Spital behandelt werden, wenn man sie doch nicht auf "frischer Tat" ertappt hätte (vgl. AS 110), kann nicht überzeugen. Man kann darüber - ohne entsprechende Informationen über den Stand der betreffenden Ermittlungen - wieder nur spekulieren, aber keine zuverlässigen Aussagen treffen.Auch das Argument, es sei nicht plausibel, wie Sicherheitsbeamte dahintergekommen sein sollten, dass sie die Krankenakte von verletzten Demonstranten gefälscht habe, sodass diese im Spital behandelt werden, wenn man sie doch nicht auf "frischer Tat" ertappt hätte vergleiche AS 110), kann nicht überzeugen. Man kann darüber - ohne entsprechende Informationen über den Stand der betreffenden Ermittlungen - wieder nur spekulieren, aber keine zuverlässigen Aussagen treffen.

Daraus ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des BAA über weite Strecken spekulativ und damit unschlüssig ist. Die Auffassung, das Vorbringen der BF sei aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geeignet, ihr den Staus einer Asylberechtigten zuzuerkennen, beruht auf einer großteils unschlüssigen Beweiswürdigung. Die verbleibende Beweiswürdigung ist nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.

3.1.2. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, wurde der BF jedenfalls nicht die Gelegenheit dazu gegeben, zu den vom BAA angeführten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, ihr Recht auf Parteiengehör wurde daher verletzt.

3.1.3. Die BF hatte in ihrer Einvernahme am 04.08.2011 angegeben, dass am 01.06.2011 ihr der Arzt gesagt habe, dass jemand verletzt sei, der Bruder habe diesen hertransportiert und der Patient sei bei ihnen im Krankenhaus behandelt worden. Nach der Operation sei dieser Patient von ihrem Bruder wieder zurückgefahren worden. In der Folge sei alles [die Manipulationen an den Krankenakten] aufgeflogen.

Ob die Verletzungen dieser Person von einer Demonstration hergerührt habe oder aber anders entstanden sei, wurde nicht näher ausgeführt, auch nicht um welche Person es sich gehandelt habe. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; insofern hätte das BAA entsprechend nachfragen müssen.

Aufklärungsbedürftig ist in dem Zusammenhang auch, dass die BF in ihrer Beschwerde davon spricht, dass das Schlüsselereignis 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der Grünen Welle stattgefunden habe, bei dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Die BF habe von dem eingeweihten Oberarzt den Auftrag erhalten, ihren Bruder, der heimlich Verletztentransporte durchgeführt und diese Verletzten dann ins besagte Krankenhaus gebracht habe, anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er zwei Verwundete [gemäß Aussage vom 04.08.2011 ein Patient] von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle. Bei einem dieser Verletzten handle es sich um einen hochrangigen Aktivisten der Grünen Bewegung. Dieser sei unter höchster Beobachtung durch Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion, die vom Bruder der BF durchgeführt worden sei, von den Sicherheitsbeamten auch genau observiert worden. Seit diesem Zeitpunkt seien die BF und ihr Bruder auf der Liste der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz gestanden und ihr Leben sei konkret bedroht gewesen.

In diesem Zusammenhang erscheint es daher notwendig, zu ermitteln bzw. festzustellen ob es am 01.06.2011 in XXXX Demonstrationen gegeben hat, wo es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften und Verletzungen von Demonstranten gekommen ist. Die BF wird auch dazu zu befragen sein, was mit dem Arzt - der gemäß ihrer Darstellung eingeweiht gewesen sei - in dem Krankenhaus geschehen sei.In diesem Zusammenhang erscheint es daher notwendig, zu ermitteln bzw. festzustellen ob es am 01.06.2011 in römisch 40 Demonstrationen gegeben hat, wo es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften und Verletzungen von Demonstranten gekommen ist. Die BF wird auch dazu zu befragen sein, was mit dem Arzt - der gemäß ihrer Darstellung eingeweiht gewesen sei - in dem Krankenhaus geschehen sei.

Einer genaueren Auseinandersetzung wird es auch mit den vom Bruder der BF angegebenen Fluchtgründen bedürfen und wird auch die BF dazu detailliert zu befragen sein, hängen die entsprechenden Vorbringen doch wechselweise zusammen. Insbesondere wird auch zu erheben sein, warum die BF zwar von den Demonstrationsteilnahmen ihres Bruders berichtete, dessen 25-tägige Anhaltung durch Sicherheitsorgane aber unerwähnt ließ.

3.1.4. Im Zuge der nachzuholenden Ermittlungen wird auch von Interesse sein, ob die BF die von ihr behauptete Tätigkeit im Krankenhaus "XXXX" geeignet belegen kann; bzw. wird zu ermitteln sein, ob die BF tatsächlich in diesem Krankenhaus tätig war und auf welche Weise das Dienstverhältnis der BF in diesem Krankenhaus endete.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten ergänzenden Dokumente einer Übersetzung zuzuführen und entsprechend zu würdigen sein.

3.1.5. Naturgemäß wird sich das BAA im fortgesetzten Verfahren auch mit der aktuellen privaten/familiären Situation der BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bzw. § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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