Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S7 424.252-1/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden des mj. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.237-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.237-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die am 24.01.2012 vom mj. XXXX alias XXXX eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die am 24.01.2012 vom mj. römisch 40 alias römisch 40 eingebrachte Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am 01.06.1997 geborene und somit noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 18.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.12.2011 erfolgte die Bestellung des Vereins Menschenrechte Österreich als gesetzlicher Vertreter für den mj. Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren
.
Am 18.12.2011 erfolgte die Erstbefragung vor der PI Thörln-Maglern, am 17.01.2012 eine Einvernahme im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.01.2012, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.01.2012, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte nachweislich am 20.01.2012 zugestellt (Seite 223 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Am 24.01.2012 wurde vom mj. Asylwerber persönlich eine teils in Maschinenschrift teils in Handschrift verfasste Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde ist nur der Beschwerdeführer angeführt und ist diese auch lediglich von ihm unterfertigt. Der gesetzliche Vertreter wird in dem Schriftsatz weder erwähnt, noch erfolgte eine Unterschriftsleistung durch diesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Gemäß Abs. 2 leg. cit ist im Verfahren nach dem Asylgesetz jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.Gemäß Absatz 2, leg. cit ist im Verfahren nach dem Asylgesetz jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.
Abs. 3 der genannten Bestimmung besagt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zustände Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Absatz 3, der genannten Bestimmung besagt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zustände Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
Aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ergibt sich, dass mündige Minderjährige im Verwaltungsverfahren nur beschränkt prozessfähig sind.
Im österreichischen Asylverfahren ist ein minderjähriger Beschwerdeführer nicht befugt alleine, das heißt ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, ein Rechtsmittel zu erheben.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei dass der für den minderjährigen Asylwerber bestellte gesetzliche Vertreter innerhalb der siebentägigen Rechtsmittelfrist, kein Rechtsmittel angemeldet hat. Die ausschließlich vom Asylwerber selbst eingebrachte und unterschriebene Beschwerde war somit in Konsequenz der zuvor getätigten Ausführungen als unzulässig zurück zu weisen.
Schlagworte
Minderjährigkeit, ProzessfähigkeitZuletzt aktualisiert am
02.03.2012