Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 409.198-1/2009-12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.567-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.567-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 28.06.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 29.06.2008 statt (AS
1 - 9).
Am 03.07.2008 (AS 23 - 37) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 27.04.2009 (AS 85 - 97a) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei wurden der Beschwerdeführerin am 27.04.2009 die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien zur Kenntnis gebracht (AS 95, 99 - 137). Die Beschwerdeführerin gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 95).
Das Bundesasylamt führte eine Anfrage im Wege einer Auskunftsperson in Armenien durch (AS 139 - 149a).
Am 11.08.2009 (AS 171 - 177) wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und ihr das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht.
Im Akt einliegend befinden sich weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur religiösen Minderheit der Jesiden in Armenien (AS 55 - 81).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.567-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 191 - 307).Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 18.09.2009, Zahl: 08 05.567-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 191 - 307).
Gegen diesen am 18.09.2009 zugestellten (AS 323) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.09.2009 (AS 343 - 361).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.10.2009 Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2009-4).Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.10.2009 Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2009-4).
Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 zur Seite gestellt (OZ 5 - 8).Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 zur Seite gestellt (OZ 5 - 8).
Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in verschiedene Länderquellen insbesondere zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und zur Staatsangehörigkeit die Region betreffend (OZ 10).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, XXXX geboren worden zu sein, armenische Staatsangehörige zu sein und der Volksgruppe der Jesiden anzugehören (AS 7). Sie habe einen armenischen Pass besessen, welcher 2006 beim Passamt in XXXX, Berg-Karabach, ausgestellt worden sei (AS 3, 31). Sie habe ihr ganzes Leben in XXXX gelebt und habe es 2008 über XXXX, Armenien, verlassen, nachdem ihr Schwiegervater unabsichtlich ein Kind überfahren gehabt habe und von dessen Familie umgebracht worden sei (AS 31 - 35, 89 - 95, 175).Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, römisch 40 geboren worden zu sein, armenische Staatsangehörige zu sein und der Volksgruppe der Jesiden anzugehören (AS 7). Sie habe einen armenischen Pass besessen, welcher 2006 beim Passamt in römisch 40 , Berg-Karabach, ausgestellt worden sei (AS 3, 31). Sie habe ihr ganzes Leben in römisch 40 gelebt und habe es 2008 über römisch 40 , Armenien, verlassen, nachdem ihr Schwiegervater unabsichtlich ein Kind überfahren gehabt habe und von dessen Familie umgebracht worden sei (AS 31 - 35, 89 - 95, 175).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der Volksgruppe der jesidischen Kurden sei (AS 221), da sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge (AS 271). Ihr Fluchtgrund sei jedoch unglaubwürdig, da die Angaben voneinander abwichen und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen (AS 271). So habe der Mann der Beschwerdeführerin unterschiedliche Daten zum Grundstücksverkauf angegeben, aus denen sich aber schließen lassen würde, dass - falls die Beschwerdeführer etwas verkauft haben - dies mit der Absicht erfolgt sei, die Heimat zu verlassen. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Familienname einer einflussreichen und bekannten Familie nicht bekannt gegeben würde. Darüber hinaus habe die Anfrage im Herkunftsstaat ergeben, dass die Angaben zum Aufenthaltsort und zur Identität nicht der Realität entsprächen, zumal es den angegebenen Teil der Stadt mit dieser Adresse nicht gebe (AS 273). Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtet Bedrohung gemäß § 8 AsylG liege nicht vor, auch sei die allgemeine Situation in Armenien nicht lebensbedrohlich und könne auch Rückkehrhilfe beantragt werden (AS 275, 287 - 291). Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Familie (Mann und Kind) in Österreich befinde. Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliege (AS 295). Das Recht zum Aufenthalt in Österreich gründe sich auf die illegale Einreise und die Stellung von ungerechtfertigten Asylanträgen. Der Eingriff in das Privatleben werde dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Armenien verbracht habe und daher insgesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen sei (AS 301).Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der Volksgruppe der jesidischen Kurden sei (AS 221), da sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge (AS 271). Ihr Fluchtgrund sei jedoch unglaubwürdig, da die Angaben voneinander abwichen und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen (AS 271). So habe der Mann der Beschwerdeführerin unterschiedliche Daten zum Grundstücksverkauf angegeben, aus denen sich aber schließen lassen würde, dass - falls die Beschwerdeführer etwas verkauft haben - dies mit der Absicht erfolgt sei, die Heimat zu verlassen. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Familienname einer einflussreichen und bekannten Familie nicht bekannt gegeben würde. Darüber hinaus habe die Anfrage im Herkunftsstaat ergeben, dass die Angaben zum Aufenthaltsort und zur Identität nicht der Realität entsprächen, zumal es den angegebenen Teil der Stadt mit dieser Adresse nicht gebe (AS 273). Zur Rückkehrsituation sei kein relevantes Vorbringen erstattet worden. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtet Bedrohung gemäß Paragraph 8, AsylG liege nicht vor, auch sei die allgemeine Situation in Armenien nicht lebensbedrohlich und könne auch Rückkehrhilfe beantragt werden (AS 275, 287 - 291). Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Familie (Mann und Kind) in Österreich befinde. Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliege (AS 295). Das Recht zum Aufenthalt in Österreich gründe sich auf die illegale Einreise und die Stellung von ungerechtfertigten Asylanträgen. Der Eingriff in das Privatleben werde dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Armenien verbracht habe und daher insgesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen sei (AS 301).
Die Beschwerde führt aus, dass es zwischen dem Mann der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin zu Missverständnissen gekommen sei, was diesem zwar nicht gleich aufgefallen sei, sich aber im Nachhinein aus dem Zusammenhang der Niederschrift ergebe (AS
345 - 347). Zur Adresse in XXXX habe er immer XXXX und nicht wie345 - 347). Zur Adresse in römisch 40 habe er immer römisch 40 und nicht wie
fälschlich protokolliert XXXX angegeben, was sich auch daraus ergebe, dass einmal XXXX protokolliert sei. Das Bundesasylamt habe diesen Widerspruch jedoch nicht aufgeklärt und die Anfrage im Herkunftsstaat fälschlicherweise mit XXXX gestellt (AS 347). Dass den Beschwerdeführern der Familienname der Opferfamilie nicht bekannt sei, sei darauf zurückzuführen, dass Familiennamen in Armenien nicht so bedeutend seien und der Mann dieser Familie unter seinem NamenXXXX sehr bekannt sei. Darüber hinaus gebe es in XXXX keine Polizeistation sondern nur im ca. 7 km entfernten Ort XXXX. Der Mann der Beschwerdeführerin habe auch nicht angegeben, dass er wegen dem Vater vom Militärdienst befreit sei, sondern dass er diesen nicht angetreten habe, da er wegen des Todes des Vaters flüchten habe müssen. Auch seien die Grundstücke schon länger verkauft worden, und zwar nicht um die Ausreise zu finanzieren, sondern um eine Hausreparatur zu finanzieren (AS 347 - 349).fälschlich protokolliert römisch 40 angegeben, was sich auch daraus ergebe, dass einmal römisch 40 protokolliert sei. Das Bundesasylamt habe diesen Widerspruch jedoch nicht aufgeklärt und die Anfrage im Herkunftsstaat fälschlicherweise mit römisch 40 gestellt (AS 347). Dass den Beschwerdeführern der Familienname der Opferfamilie nicht bekannt sei, sei darauf zurückzuführen, dass Familiennamen in Armenien nicht so bedeutend seien und der Mann dieser Familie unter seinem NamenXXXX sehr bekannt sei. Darüber hinaus gebe es in römisch 40 keine Polizeistation sondern nur im ca. 7 km entfernten Ort römisch 40 . Der Mann der Beschwerdeführerin habe auch nicht angegeben, dass er wegen dem Vater vom Militärdienst befreit sei, sondern dass er diesen nicht angetreten habe, da er wegen des Todes des Vaters flüchten habe müssen. Auch seien die Grundstücke schon länger verkauft worden, und zwar nicht um die Ausreise zu finanzieren, sondern um eine Hausreparatur zu finanzieren (AS 347 - 349).
Beantragt wurde die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, und seine Schwiegereltern in derselben Straße auf Nummer XXXX gewohnt haben, sowie dass der Vater des Beschwerdeführers am 25.05.2008 den 11-jährigen Sohn des XXXX überfahren habe und noch am Unfallort von der Familie des Kindes erstochen worden sei und dass dieser Vorfall vom Nachbarn S.A. an der Nummer XXXX beobachtet wurde. Ebenso solle im Wege des Gutachtens die Einflussmöglichkeiten des XXXX auf die Polizei und deren daraus resultierende mangelnde Schutzfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer überprüft werden (AS 349).Beantragt wurde die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , und seine Schwiegereltern in derselben Straße auf Nummer römisch 40 gewohnt haben, sowie dass der Vater des Beschwerdeführers am 25.05.2008 den 11-jährigen Sohn des römisch 40 überfahren habe und noch am Unfallort von der Familie des Kindes erstochen worden sei und dass dieser Vorfall vom Nachbarn S.A. an der Nummer römisch 40 beobachtet wurde. Ebenso solle im Wege des Gutachtens die Einflussmöglichkeiten des römisch 40 auf die Polizei und deren daraus resultierende mangelnde Schutzfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer überprüft werden (AS 349).
Verfahren von Familienangehörigen
Die Verfahren mit den hg. GZ 409.197, 409.198, 409.200, 416.560 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 409.197, 409.198, 409.200, 416.560 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesasylamtes, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine armenische Staatsangehörige auf Grund des derzeitigen Ermittlungsstandes nicht.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass XXXX auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan liegt, jedoch unter der Verwaltung und defacto Herrschaft der, militärisch von Armenien unterstützten, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannten, Republik Berg-Karabach steht, über deren Territorium Aserbaidschan auch keine Hoheitsgewalt besitzt (OZ 10: Karte von Aserbaidschan im ICG-Bericht 2005, Bericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan vom 13.10.2011, Seite 16).Zunächst ist vorauszuschicken, dass römisch 40 auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan liegt, jedoch unter der Verwaltung und defacto Herrschaft der, militärisch von Armenien unterstützten, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannten, Republik Berg-Karabach steht, über deren Territorium Aserbaidschan auch keine Hoheitsgewalt besitzt (OZ 10: Karte von Aserbaidschan im ICG-Bericht 2005, Bericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan vom 13.10.2011, Seite 16).
Sodann lässt sich dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 18.01.2012, Seite 19, entnehmen, dass die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der Republik Berg-Karabach (RBK) eng an die Armeniens gebunden sind und die ausgestellten Reisepässe äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden sind.
Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies jedoch, dass sich aus der nicht näher überprüften Aussage der - noch dazu nur 2 Jahre Schulbildung (AS 89) aufweisenden - Beschwerdeführerin, sie habe in XXXX einen "armenischen Reisepass" erhalten, nicht nur nicht zwingend auf eine armenische Staatsbürgerschaft schließen lässt, sondern generell anzuzweifeln ist, dass in XXXX tatsächlich ein armenischer Reisepass ausgestellt würde. Unter Berücksichtigung des bereits zitierten Berichtes könnte es sich allerdings um einen Reisepass der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach handeln.Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies jedoch, dass sich aus der nicht näher überprüften Aussage der - noch dazu nur 2 Jahre Schulbildung (AS 89) aufweisenden - Beschwerdeführerin, sie habe in römisch 40 einen "armenischen Reisepass" erhalten, nicht nur nicht zwingend auf eine armenische Staatsbürgerschaft schließen lässt, sondern generell anzuzweifeln ist, dass in römisch 40 tatsächlich ein armenischer Reisepass ausgestellt würde. Unter Berücksichtigung des bereits zitierten Berichtes könnte es sich allerdings um einen Reisepass der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach handeln.
Damit ist aber tendenziell von der "Staatsangehörigkeit" von Berg-Karabach auszugehen - so etwa das Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das VG Braunschweig vom 28.03.200, Seite
5 - 6 - womit völkerrechtlich von einer Staatenlosigkeit auszugehen
sein könnte (vgl. diesbezüglich auch AsylGH E10 236.813-0/2008-20E insbes. 3. Herkunftsstaat der BF; E10 224.174-0/2008-28E insbes.sein könnte vergleiche diesbezüglich auch AsylGH E10 236.813-0/2008-20E insbes. 3. Herkunftsstaat der BF; E10 224.174-0/2008-28E insbes.
5.3. Staatbürgerschaft der BF), zumal auf Grund der Länderquellen und Gutachten zu Aserbaidschan (OZ 10: Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 zu Aserbaidschan, Seite 23; Gutachten von Dr. Tessa Savvidis an das OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2005, Seite 6; Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das VG Braunschweig vom 28.03.2007, Seite 5 - 6) auch eine Staatsangehörigkeit zu Aserbaidschan auf Grund der (nach wie vor) rigorosen Anwendung des Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30.09.1998 tendenziell zu verneinen sein wird.5.3. Staatbürgerschaft der BF), zumal auf Grund der Länderquellen und Gutachten zu Aserbaidschan (OZ 10: Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 zu Aserbaidschan, Seite 23; Gutachten von Dr. Tessa Savvidis an das OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2005, Seite 6; Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das VG Braunschweig vom 28.03.2007, Seite 5 - 6) auch eine Staatsangehörigkeit zu Aserbaidschan auf Grund der (nach wie vor) rigorosen Anwendung des Artikel 5, des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30.09.1998 tendenziell zu verneinen sein wird.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt aus XXXX stammt, ist folgendes auszuführen:Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt aus römisch 40 stammt, ist folgendes auszuführen:
Zunächst teilt der Asylgerichtshof die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht, der Mann der Beschwerdeführerin sei bei der Hausnummer missverstanden worden (AS 347). Dies vor allem deshalb, da die Angabe er habe auf XXXX gewohnt, mehrfach und unabhängig voneinander vom Mann der Beschwerdeführerin getätigt wurde (GZ 409.197 AS 11, 115, 119) und auch die Beschwerdeführerin selber in ihrem Verfahren durchgängig davon gesprochen hat, auf XXXX (AS 23, 89, 91, 175) gewohnt zu haben. Darüber hinaus haben beide ihre Adressen handschriftlich festgehalten und es sind jeweils die Nummern XXXX klar lesbar (AS 97a, GZ 409.197 AS 127a). Ein diesbezügliches Missverständnis scheint daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht gegeben. Dennoch ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie von Anfang an angab, 2006 in XXXX einen Pass ausgestellt bekommen zu haben und mit diesem auch ausgereist sei (AS 3, 31 91). Ebenso gab der Mann der Beschwerdeführerin mehrmals bereits zu Beginn des Verfahrens an, 2006 einen Reisepass in XXXX erhalten zu haben und mit diesem auch nach Armenien gereist zu sein (GZ 409.197 AS 4, 31, 117). Dies spräche insofern für die Richtigkeit dieses Vorbringens, als dieses am Anfang des Verfahrens ohne Kenntnis der späteren Erhebungen getätigt wurde und darüber hinaus in aller Regel in Asylverfahren die Ausstellung eines Reisepasses trotz Vorhandenseins eines solchen tendenziell negiert wird.Zunächst teilt der Asylgerichtshof die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht, der Mann der Beschwerdeführerin sei bei der Hausnummer missverstanden worden (AS 347). Dies vor allem deshalb, da die Angabe er habe auf römisch 40 gewohnt, mehrfach und unabhängig voneinander vom Mann der Beschwerdeführerin getätigt wurde (GZ 409.197 AS 11, 115, 119) und auch die Beschwerdeführerin selber in ihrem Verfahren durchgängig davon gesprochen hat, auf römisch 40 (AS 23, 89, 91, 175) gewohnt zu haben. Darüber hinaus haben beide ihre Adressen handschriftlich festgehalten und es sind jeweils die Nummern römisch 40 klar lesbar (AS 97a, GZ 409.197 AS 127a). Ein diesbezügliches Missverständnis scheint daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht gegeben. Dennoch ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie von Anfang an angab, 2006 in römisch 40 einen Pass ausgestellt bekommen zu haben und mit diesem auch ausgereist sei (AS 3, 31 91). Ebenso gab der Mann der Beschwerdeführerin mehrmals bereits zu Beginn des Verfahrens an, 2006 einen Reisepass in römisch 40 erhalten zu haben und mit diesem auch nach Armenien gereist zu sein (GZ 409.197 AS 4, 31, 117). Dies spräche insofern für die Richtigkeit dieses Vorbringens, als dieses am Anfang des Verfahrens ohne Kenntnis der späteren Erhebungen getätigt wurde und darüber hinaus in aller Regel in Asylverfahren die Ausstellung eines Reisepasses trotz Vorhandenseins eines solchen tendenziell negiert wird.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes reicht daher die vom Bundesasylamt im Herkunftsland durchgeführte, sich ausschließlich auf die Adresse beziehende, Erhebung nicht aus, um die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes aus XXXX generell zu verneinen, zumal sich aus der Auskunft nicht ergibt, ob Erhebungen vor Ort stattgefunden haben, oder ob die Auskunft, hinsichtlich der Nichtexistenz der Adresse, ausschließlich informeller - wobei dabei offen bliebe von wem - Natur ist. Auch die Überprüfung der Herkunft der beiden Beschwerdeführer wurde offenbar auf Grund der angenommenen Nichtexistenz der Adresse gar nicht mehr durchgeführt (AS 179).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes reicht daher die vom Bundesasylamt im Herkunftsland durchgeführte, sich ausschließlich auf die Adresse beziehende, Erhebung nicht aus, um die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes aus römisch 40 generell zu verneinen, zumal sich aus der Auskunft nicht ergibt, ob Erhebungen vor Ort stattgefunden haben, oder ob die Auskunft, hinsichtlich der Nichtexistenz der Adresse, ausschließlich informeller - wobei dabei offen bliebe von wem - Natur ist. Auch die Überprüfung der Herkunft der beiden Beschwerdeführer wurde offenbar auf Grund der angenommenen Nichtexistenz der Adresse gar nicht mehr durchgeführt (AS 179).
Das Bundesasylamt wird daher zunächst zu überprüfen haben, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Reisepass ausgestellt wurde und ob ihre Geburt wie angegeben (AS 31) in XXXX registriert wurde, was im Wege einer geeigneten Erhebung im Herkunftsstaat überprüfbar sein wird. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich aus XXXX kommen, so bedarf es in der Folge geeigneter Ermittlungen, gegebenenfalls auch unter anonymisierter Anfrage an die aserbaidschanische und armenische Botschaft oder eines Gutachtens, welche Staatsanghörigkeit eine XXXX geborene Angehörige der jesidischen Volksgruppe besitzt.Das Bundesasylamt wird daher zunächst zu überprüfen haben, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Reisepass ausgestellt wurde und ob ihre Geburt wie angegeben (AS 31) in römisch 40 registriert wurde, was im Wege einer geeigneten Erhebung im Herkunftsstaat überprüfbar sein wird. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich aus römisch 40 kommen, so bedarf es in der Folge geeigneter Ermittlungen, gegebenenfalls auch unter anonymisierter Anfrage an die aserbaidschanische und armenische Botschaft oder eines Gutachtens, welche Staatsanghörigkeit eine römisch 40 geborene Angehörige der jesidischen Volksgruppe besitzt.
Ergänzend ist zu den Ausführungen in der Beschwerde, es habe sprachliche Missverständnisse gegeben (AS 345), festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich in armenisch und nie in ihrer Muttersprache einvernommen wurde (AS 1, 23, 27, 85, 171). Auf Grund dieses Umstandes und unter Einbeziehung der geringen Schulbildung der Beschwerdeführerin, sind allerdings Verständigungsschwierigkeiten mit den armenischen Dolmetschern tatsächlich nicht ganz auszuschließen, weshalb weitere Einvernahmen jedenfalls mit muttersprachlichen Dolmetschern durchzuführen sein werden, zumal für die Muttersprache der Beschwerdeführerin, Kurmanci, gerichtlich beeidete Dolmetscher eingetragen sind.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
02.03.2012