Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D19 257173-3/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 21.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 04 25.547/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 21.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 04 25.547/1-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Sie ist die Lebensgefährtin des XXXX (protokolliert zur Zahl D19 234519-2/2011 des Asylgerichtshofes) und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (protokolliert zur Zahl D19 419966-1/2011 des Asylgerichtshofes).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Sie ist die Lebensgefährtin des römisch 40 (protokolliert zur Zahl D19 234519-2/2011 des Asylgerichtshofes) und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (protokolliert zur Zahl D19 419966-1/2011 des Asylgerichtshofes).
Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern am 21.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag im Familienverfahren iSd § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997 idF der Novelle 2003) stellte.Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern am 21.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag im Familienverfahren iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003) stellte.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 257.173/1-IX/49/06, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 23.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 04 25.547-BAT, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, statt gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da auch dem Vater der Beschwerdeführerin, XXXX und somit einem Familienangehörigen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 257.174/3-IX/49/06, Asyl gewährt wurde.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 257.173/1-IX/49/06, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 23.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 04 25.547-BAT, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, statt gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da auch dem Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 und somit einem Familienangehörigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 257.174/3-IX/49/06, Asyl gewährt wurde.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 erging an die Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung, im Rahmen derer der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Vater zuerkannt worden sei und im Aberkennungsverfahren ihres Lebensgefährten hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit diesem zusammenlebe sowie ein gemeinsames Kind habe. Somit habe die Beschwerdeführerin den elterlichen Familienverband verlassen und bestehe die Familieneigenschaft zu ihrem Vater, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen habe, nicht mehr. Sollte der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, würde dies auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Tochter zu Folge haben.
Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Verfahrensanordnung weiters Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation übermittelt wurden und ihr Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gestellt.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.05.2011 wird unter anderem im Zusammenhang mit der Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater vorgebracht, dass die Familieneigenschaft in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG definiert wird. Hierbei wolle die Beschwerdeführerin betonen, dass sie ihren Lebensgefährten in Österreich kennengelernt habe und vor ihrer Flucht zu diesem keinerlei Verbindung bestanden habe. Daher könne nicht von einer Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Status aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Vater erhalten. Weiters werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit XXXX verheiratet sei und die Ehe in Österreich nur traditionell geschlossen worden sei.In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.05.2011 wird unter anderem im Zusammenhang mit der Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater vorgebracht, dass die Familieneigenschaft in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG definiert wird. Hierbei wolle die Beschwerdeführerin betonen, dass sie ihren Lebensgefährten in Österreich kennengelernt habe und vor ihrer Flucht zu diesem keinerlei Verbindung bestanden habe. Daher könne nicht von einer Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Status aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Vater erhalten. Weiters werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit römisch 40 verheiratet sei und die Ehe in Österreich nur traditionell geschlossen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise Österreich nie verlassen. Sie sei im Jahr 2004 im Alter von 10 bzw. 11 Jahren nach Österreich gekommen und habe seither immer in Österreich gelebt. Sie habe daher keinerlei Kontakte mehr zu ihrer Heimat. Die gesamte Familie lebe hier in Österreich und sei allen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 04 25.547/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 257.173/1-IX/49/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 04 25.547/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zl. 257.173/1-IX/49/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde durch das Bundesasylamt - welches sich spruchgemäß auf keine näher genannte Ziffer des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 stützte - im Wesentlichen ausgeführt, die Lage habe sich seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gegenwärtigen Lebensgemeinschaft bzw. traditionell geschlossenen Ehe mit XXXX sie den elterlichen Familienverband verlassen habe und sie daher nicht mehr über die für die Zuerkennung erforderliche Familiengemeinschaft zu ihrem Vater verfüge. Eigene Gründe für eine Zuerkennung seien im Aberkennungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen und erfolge die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung.Begründend wurde durch das Bundesasylamt - welches sich spruchgemäß auf keine näher genannte Ziffer des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 stützte - im Wesentlichen ausgeführt, die Lage habe sich seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gegenwärtigen Lebensgemeinschaft bzw. traditionell geschlossenen Ehe mit römisch 40 sie den elterlichen Familienverband verlassen habe und sie daher nicht mehr über die für die Zuerkennung erforderliche Familiengemeinschaft zu ihrem Vater verfüge. Eigene Gründe für eine Zuerkennung seien im Aberkennungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen und erfolge die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In einer Beschwerdeergänzung vom 29.06.2011 wird vorgebracht, dass es richtig sei, wenn in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend mache. Jedoch meine das Bundesasylamt, dass nunmehr die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalles der Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehen würde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass da die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig sei und das elterliche Heim verlassen habe, sie die Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz nicht mehr erfüllen würde. Diesbezüglich wolle die Beschwerdeführerin auf die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen im § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG verweisen, in welchem bestimmt werde, dass ein "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden" als Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes gelte. Dabei werde eindeutig der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Es sei daher eine unzulässige und auch willkürliche Auslegung des Gesetzes, wenn nun angenommen werde, dass ein durch die Familieneigenschaft zuerkannter Flüchtlingsstatus nur aufgrund der Volljährigkeit und das Führen eines eigenen Haushaltes wegfallen würde. Nach dieser Interpretation müssten daher allen volljährig gewordenen Kindern, welchen im Familienverfahren Asyl zugesprochen worden sei und welche den gemeinsamen elterlichen Haushalt verlassen hätten, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden. Eine solche Interpretation würde daher dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit massiv widersprechen und sei daher absolut unzulässig. Die Gründe für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würden jeglicher Grundlage entbehren und seien daher rechtswidrig. Auch wolle die Beschwerdeführerin anmerken, dass das Aberkennungsverfahren ihres Lebensgefährten ebenso unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Lebensgefährten zum einen nicht standesamtlich verheiratet und zum anderen habe diese traditionelle Ehe nicht im Heimatland bestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Das Asylgesetz stelle eine Lebensgemeinschaft eben nicht gleich mit einer Ehe und seien daher diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid schlichtweg falsch. Wie bereits zuvor ausgeführt, handle es sich dabei um eine willkürliche und daher auch rechtswidrige Auslegung des Asylgesetzes.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In einer Beschwerdeergänzung vom 29.06.2011 wird vorgebracht, dass es richtig sei, wenn in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend mache. Jedoch meine das Bundesasylamt, dass nunmehr die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalles der Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehen würde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass da die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig sei und das elterliche Heim verlassen habe, sie die Familieneigenschaft nach dem Asylgesetz nicht mehr erfüllen würde. Diesbezüglich wolle die Beschwerdeführerin auf die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG verweisen, in welchem bestimmt werde, dass ein "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden" als Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes gelte. Dabei werde eindeutig der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Es sei daher eine unzulässige und auch willkürliche Auslegung des Gesetzes, wenn nun angenommen werde, dass ein durch die Familieneigenschaft zuerkannter Flüchtlingsstatus nur aufgrund der Volljährigkeit und das Führen eines eigenen Haushaltes wegfallen würde. Nach dieser Interpretation müssten daher allen volljährig gewordenen Kindern, welchen im Familienverfahren Asyl zugesprochen worden sei und welche den gemeinsamen elterlichen Haushalt verlassen hätten, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden. Eine solche Interpretation würde daher dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit massiv widersprechen und sei daher absolut unzulässig. Die Gründe für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würden jeglicher Grundlage entbehren und seien daher rechtswidrig. Auch wolle die Beschwerdeführerin anmerken, dass das Aberkennungsverfahren ihres Lebensgefährten ebenso unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Lebensgefährten zum einen nicht standesamtlich verheiratet und zum anderen habe diese traditionelle Ehe nicht im Heimatland bestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Das Asylgesetz stelle eine Lebensgemeinschaft eben nicht gleich mit einer Ehe und seien daher diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid schlichtweg falsch. Wie bereits zuvor ausgeführt, handle es sich dabei um eine willkürliche und daher auch rechtswidrige Auslegung des Asylgesetzes.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006 im Wege des Familienverfahrens iSd § 10 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 zuerkannten, von ihrem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - gestützt.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006 im Wege des Familienverfahrens iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zuerkannten, von ihrem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - gestützt.
Soweit der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, scheint sich das Bundesasylamt mit dem Argument, der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Asyl minderjährig gewesenen Beschwerdeführerin sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Vater zuerkannt worden, eigene Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin damals nicht gehabt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, primär auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu stützen.Soweit der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, scheint sich das Bundesasylamt mit dem Argument, der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Asyl minderjährig gewesenen Beschwerdeführerin sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Vater zuerkannt worden, eigene Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin damals nicht gehabt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, primär auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu stützen.
Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 idF der Novelle BGBL. I Nr. 101/2003 (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09) - keine der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil dem Vater der Beschwerdeführerin, von dem die Beschwerdeführerin ihr Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von im Wege des Familienverfahrens erlangtem Asyl auch nicht weggefallen ist.Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 in der Fassung der Novelle BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09) - keine der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil dem Vater der Beschwerdeführerin, von dem die Beschwerdeführerin ihr Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von im Wege des Familienverfahrens erlangtem Asyl auch nicht weggefallen ist.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Insoweit das Bundesasylamt nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, und damit möglicherweise auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abstellt, ist Folgendes zu bemerken:Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffern 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt. Insoweit das Bundesasylamt nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, aufgrund des Verlassens der elterlichen Wohngemeinschaft und der nunmehrigen Volljährigkeit liege die Familieneigenschaft, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorraussetzung gewesen sei, nicht mehr vor, die Lage habe sich diesbezüglich geändert, und damit möglicherweise auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abstellt, ist Folgendes zu bemerken:
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,
"nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...);
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"
Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des der Beschwerdeführerin gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C GFK gestützt haben sollte, so käme diesbezüglich allenfalls der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 in Betracht. Allerdings sind die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestanden habender Verfolgungsgefahr. Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelte verfahrensrechtliche Bestimmungen - wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 10 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 bzw. des § 34 AsylG 2005 darstellen - und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens geführt haben - das Bundesasylamt führte eine diesbezügliche Änderung der Lage durch Erlangung der Volljährigkeit und durch Verlassen der elterlichen Wohngemeinschaft an -, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK subsumieren.Insoweit sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung des der Beschwerdeführerin gewährten Asyls auf die Verwirklichung eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C GFK gestützt haben sollte, so käme diesbezüglich allenfalls der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, in Betracht. Allerdings sind die Verlusttatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit, sie beziehen sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestanden habender Verfolgungsgefahr. Nicht jedoch beziehen sie sich auf im AsylG 2005 geregelte verfahrensrechtliche Bestimmungen - wie es die Bestimmungen des Familienverfahrens iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 bzw. des Paragraph 34, AsylG 2005 darstellen - und in diesem Bereich eingetretene Veränderungen. Eine allfällige Veränderung in den Voraussetzungen, die zur abgeleiteten Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens geführt haben - das Bundesasylamt führte eine diesbezügliche Änderung der Lage durch Erlangung der Volljährigkeit und durch Verlassen der elterlichen Wohngemeinschaft an -, lässt sich daher nicht unter den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK subsumieren.
Was nun in diesem Zusammenhang letztlich aber den Umstand betrifft, dass für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens, welches zu einer Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens im Wege des Vaters geführt hat, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch aktuell keine eigenen Fluchtgründe ersichtlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Veränderung der Umstände eingetreten ist und war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe aufzuweisen hatte, in diesem Verfahren auch nicht entscheidungserheblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mangels geänderter Umstände nicht zulässig.Was nun in diesem Zusammenhang letztlich aber den Umstand betrifft, dass für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens, welches zu einer Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens im Wege des Vaters geführt hat, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch aktuell keine eigenen Fluchtgründe ersichtlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Veränderung der Umstände eingetreten ist und war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe aufzuweisen hatte, in diesem Verfahren auch nicht entscheidungserheblich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Berufung auf den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mangels geänderter Umstände nicht zulässig.
Im Zusammenhang mit der Begründung des Bundesasylamtes, dass auch hinsichtlich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine Asylaberkennung erfolgte und auch dieser Umstand die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006 gewährten Asyls zu Folge hätte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird - den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG im Hinblick auf den Lebensgefährten nicht erfüllt, da dieser auf Ehegatten beschränkt ist, die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten jedoch nur traditionell verheiratet ist. Selbst wenn daher dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - von welchem die Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten jedoch auch gar nicht ableitet - der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wäre, hätte dieser Umstand schon aufgrund der mangelnden Familienangehörigkeit im Sinne des Asylgesetzes keine Auswirkungen auf den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten.Im Zusammenhang mit der Begründung des Bundesasylamtes, dass auch hinsichtlich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eine Asylaberkennung erfolgte und auch dieser Umstand die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006 gewährten Asyls zu Folge hätte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird - den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG im Hinblick auf den Lebensgefährten nicht erfüllt, da dieser auf Ehegatten beschränkt ist, die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten jedoch nur traditionell verheiratet ist. Selbst wenn daher dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - von welchem die Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten jedoch auch gar nicht ableitet - der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wäre, hätte dieser Umstand schon aufgrund der mangelnden Familienangehörigkeit im Sinne des Asylgesetzes keine Auswirkungen auf den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234519-2/2011, auch der Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdefüherin, XXXX, gegen den diesen betreffenden Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wird. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kommt daher nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu.Abschließend ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234519-2/2011, auch der Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdefüherin, römisch 40 , gegen den diesen betreffenden Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wird. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kommt daher nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu.
Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht mit einer Aberkennung des Status der Asylberechtigten vorzugehen.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt. Der Beschwerdeführerin kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt. Der Beschwerdeführerin kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylaberkennung, Aufenthaltsrecht, familiäre SituationZuletzt aktualisiert am
15.03.2012