TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/15 D19 234515-2/2011

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Veröffentlicht am 15.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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Spruch

D19 234515-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, vom 18.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA.: Russische Föderation, vom 18.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie den gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Kindern XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2002 einen Asylantrag; die übrigen Familienangehörigen stellten jeweils einen auf den Beschwerdeführer bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, in Tschetschenien ein geordnetes Leben zu führen und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sehr viele Tage in Kellern verstecken müssen, um nicht von einem Bombenangriff getötet zu werden. Zwischen 1994 und 1995 sei der jüngere Bruder des Beschwerdeführers bei einem dieser Bombenangriffe schwer verletzt worden und sei am 06.08.1996 das Wohnhaus des Beschwerdeführers durch eine Explosion zerstört worden. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die 18 Kilometer entfernte Ortschaft XXXX gefahren, wo er sich bis Oktober 1996 aufgehalten habe, danach sei er mit seiner Familie wieder nach XXXX zurückgekehrt. Da sich die Lage in Tschetschenien in Folge nicht geändert habe, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen. Dies auch deshalb, weil sein älterer Sohn in absehbarer Zeit Probleme mit russischen Soldaten bekommen hätte können, zumal er zum damaligen Zeitpunkt über 14 Jahr alt gewesen sei. In Tschetschenien, insbesondere XXXX, würden männliche Jugendliche und Erwachsene fast täglich auf der Straße kontrolliert und auch misshandelt werden, was der Beschwerdeführer seinem Sohn habe ersparen wollen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Er reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie den gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Kindern römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2002 einen Asylantrag; die übrigen Familienangehörigen stellten jeweils einen auf den Beschwerdeführer bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er Tschetschenien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, in Tschetschenien ein geordnetes Leben zu führen und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sehr viele Tage in Kellern verstecken müssen, um nicht von einem Bombenangriff getötet zu werden. Zwischen 1994 und 1995 sei der jüngere Bruder des Beschwerdeführers bei einem dieser Bombenangriffe schwer verletzt worden und sei am 06.08.1996 das Wohnhaus des Beschwerdeführers durch eine Explosion zerstört worden. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die 18 Kilometer entfernte Ortschaft römisch 40 gefahren, wo er sich bis Oktober 1996 aufgehalten habe, danach sei er mit seiner Familie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Da sich die Lage in Tschetschenien in Folge nicht geändert habe, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen. Dies auch deshalb, weil sein älterer Sohn in absehbarer Zeit Probleme mit russischen Soldaten bekommen hätte können, zumal er zum damaligen Zeitpunkt über 14 Jahr alt gewesen sei. In Tschetschenien, insbesondere römisch 40 , würden männliche Jugendliche und Erwachsene fast täglich auf der Straße kontrolliert und auch misshandelt werden, was der Beschwerdeführer seinem Sohn habe ersparen wollen.

Mit Bescheid vom 20.01.2003, Zl. 02 26.669-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte hingegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20.01.2003, Zl. 02 26.669-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte hingegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte diesem für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Berufung vom 27.01.2003 gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Krieg in Tschetschenien nicht der einzige Grund für seine Flucht gewesen sei; die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutscher Abstammung und katholischen Glaubens, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch aus diesem Grund Verfolgung drohe und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits mehrmals bedroht worden.In der Berufung vom 27.01.2003 gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Krieg in Tschetschenien nicht der einzige Grund für seine Flucht gewesen sei; die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deutscher Abstammung und katholischen Glaubens, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch aus diesem Grund Verfolgung drohe und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits mehrmals bedroht worden.

Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie weiters gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar sowie davon auszugehen sei, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellen würden. Dies vor dem Hintergrund, dass kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden, dass in Folge der Geiselnahme in Moskau harte Säuberungsaktionen in ganz Tschetschenien angekündigt und auch durchgeführt worden seien, dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von "Verschwinden lassen" von Zivilisten berichten würden und Tschetschenen keine anderweitige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen stünde. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, müsste unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass er bereits unter Generalverdacht stehend aufgrund der unterstellten Unterstützung für die tschetschenische Sache, seines äußerst angeschlagenen Gesundheitszustandes und der bereits erlittenen Diskriminierung Gefahr liefe, solcherart verdächtigt zu werden. Daraus ergebe sich - unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation - Verfolgung aus Gründen der GFK.Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie weiters gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar sowie davon auszugehen sei, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet werde, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden solches oder die Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellen würden. Dies vor dem Hintergrund, dass kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht stünden, dass in Folge der Geiselnahme in Moskau harte Säuberungsaktionen in ganz Tschetschenien angekündigt und auch durchgeführt worden seien, dass Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von "Verschwinden lassen" von Zivilisten berichten würden und Tschetschenen keine anderweitige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen stünde. Würde der Beschwerdeführer zurückkehren, müsste unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass er bereits unter Generalverdacht stehend aufgrund der unterstellten Unterstützung für die tschetschenische Sache, seines äußerst angeschlagenen Gesundheitszustandes und der bereits erlittenen Diskriminierung Gefahr liefe, solcherart verdächtigt zu werden. Daraus ergebe sich - unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation - Verfolgung aus Gründen der GFK.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.08.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 24.01.2010 und am 24.02.2010 bei der Einreise von Weißrussland nach Polen kontrolliert worden sei und seine Personaldaten von FRONTEX-Mitarbeitern aufgenommen worden seien und aufgrund dieser dokumentierten Reisebewegung der Verdacht nahe liege, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gereist sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verfahrensanordnung zu den - näher formulierten - Fragen des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit der Reisebewegung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, ansonsten der Verdacht der freiwilligen Unterschutzstellung des Heimatlandes vorliege und gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer zur Einvernahme geladen werden würde.

Mit Schreiben vom 20.08.2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er am 22.01.2010 erfahren habe, dass sein Vater schwer krank sei und nur noch wenige Tage zu leben habe. Der Beschwerdeführer habe sofort beschlossen zu ihm zu fahren, weil er das Gefühl gehabt habe, ihn nicht mehr wiederzusehen und sei er am gleichen Tag mit dem Zug über Polen nach Weißrussland und von dort über Moskau nach Tschetschenien gereist. Er habe sich nirgends aufgehalten und als er angekommen sei, sei sein Vater bereits verstorben gewesen. Nach dem Begräbnis sei der Beschwerdeführer über die gleiche Route wieder zurückgefahren. Die Todesurkunde seines Vaters lege der Beschwerdeführer als Beweismittel vor; diese liegt dem Schreiben des Beschwerdeführers in Kopie bei.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt in Folge weiters seinen Konventionsreisepass, medizinische Befunde, Kursbesuchsbestätigungen sowie weitere, seine Integration im Bundesgebiet betreffende Unterlagen vor.

Mit Aktenvermerk vom 11.10.2010 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein mit der Begründung, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und stützte sich dabei auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK.Mit Aktenvermerk vom 11.10.2010 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein mit der Begründung, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und stützte sich dabei auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache am 04.11.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:

"F: Wie geht es Ihnen?

A: Gut.

Aufforderung an alle Anwesenden, Ihr Handy bitte auszuschalten, um etwaigen Störungen während der Einvernahme vorzubeugen!

F: Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 wurde Ihnen Asyl gewährt. Am 24.1. und am 24.2.2010 wurde Sie von FRONTEX-Mitarbeitern bei der Einreise nach Polen von Weißrussland kommend kontrolliert. Mit Verfahrensanordnung vom 13.8.2010 wurden Sie aufgefordert, Frage zu Ihrer Reisebewegung zu beantworten und den verwendeten Reisepass vorzulegen. Aufgrund des vorgelegten russischen Reisepasses, ausgestellt 2009 wurde am 11.10.2010 gegen Sie ein Aberkennungsverfahren eingeleite. Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zu Verschwiegenheit verpflichtet.

A: Ich habe die Erklärungen verstanden.

F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Verfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle Fragen beantworten. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?

A: Nein.

VORHALT:

F: Laut vorliegenden Erhebungen sind Sie am 24.1.2010 und am 24.2.2010 in Polen über Weißrussland eingereist. In Ihrem Schreiben vom 20.8.2010 geben Sie die schwere Krankheit Ihres Vaters als Reisgrund an. Ihr Schreiben erklärt aber nicht die zweimalige Ausreise. Was sagen Sie dazu?

A: Am 22.1. bin ich in Österreich aufgebrochen, am 23.1. habe ich die Grenze nach Weißrussland passiert und dann mit dem Zug weiter nach Moskau gefahren. Am 24.1. bin

ich mit dem Flugzeug von Moskau nach XXXX weitergereist und dort habe ich erfahren, dass mein Vater bereits verstorben war.ich mit dem Flugzeug von Moskau nach römisch 40 weitergereist und dort habe ich erfahren, dass mein Vater bereits verstorben war.

Annmerkung: Dolmetscherin werden die beiden von Herrn XXXX im Zuge der Verfahrensanordnung vorgelegten Kopien zur Beurteilung vorgelegt.Annmerkung: Dolmetscherin werden die beiden von Herrn römisch 40 im Zuge der Verfahrensanordnung vorgelegten Kopien zur Beurteilung vorgelegt.

D: Bei einer Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde des EXXXX in XXXX, verstorben am 1.2.2010 in XXXX. Die Urkunde wurde am 12.2.2010 im Standesamt XXXX der tschetschenischen Republik ausgestellt. Bei der zweiten Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde, ausgestellt vom Arzt. Herr XXXX ist zu Hause an einer Krankheit am 1.2.2010 gestorben.D: Bei einer Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde des EXXXX in römisch 40 , verstorben am 1.2.2010 in römisch 40 . Die Urkunde wurde am 12.2.2010 im Standesamt römisch 40 der tschetschenischen Republik ausgestellt. Bei der zweiten Kopie handelt es sich um die Sterbeurkunde, ausgestellt vom Arzt. Herr römisch 40 ist zu Hause an einer Krankheit am 1.2.2010 gestorben.

F: In Ihrem Schreiben gaben Sie an, dass Sie Ihren Vater nicht mehr lebend erreicht haben. Sie sind aber am 24.1. von Moskau nach XXXX geflogen und als Sterbedatum wird der 1.2. festgehalten. Sie müssten Ihren Vater daher noch zu Lebzeiten erreicht haben?F: In Ihrem Schreiben gaben Sie an, dass Sie Ihren Vater nicht mehr lebend erreicht haben. Sie sind aber am 24.1. von Moskau nach römisch 40 geflogen und als Sterbedatum wird der 1.2. festgehalten. Sie müssten Ihren Vater daher noch zu Lebzeiten erreicht haben?

A: Mein Vater ist am 23.1. verstorben. Ich weiß nicht warum die Ärzte das so eingetragen haben.

F: Wann war das Begräbnis Ihres Vaters?

A: Am 24.1.2010.

F: Sie sind aber erst wieder am 24.2. nach Polen zurückgekehrt. Was haben Sie die Zeit in Tschetschenien gemacht?

A: Bei uns ist es die Tradition dass nach einem Sterbefall die nächsten Verwandten aus den nahen Dörfern und Bezirken zu uns nach Hause kondolieren kommen. Und jeden Donnerstag wird auch zum Grab gegangen. Sogar am letzten Tag, als ich bereits ausreisen wollte sind Bekannt zum Kondolieren gekommen. Bei uns dauert es sehr lange.

F: Wo haben Sie während dieser Zeit gelebt?

A: Ich war die ganze Zeit bei mir zu Hause in XXXX.A: Ich war die ganze Zeit bei mir zu Hause in römisch 40 .

F: Hatte Sie irgendwelche Probleme während Ihres Aufenthaltes mit den tschetschenischen Behörden?

A: Nein ich habe das Haus nicht verlassen.

F: Sie haben auch nicht das Grab besucht?

A: Am Begräbnis selber habe ich nicht teilgenommen, er wurde am 24. zu Mittag begraben, ich bin erst am Abend eingetroffen. Jeden Donnerstag bin ich zum Grab gegangen.

F: Also haben Sie doch das Haus verlassen?

A: Ja, mit einem Auto bin ich hingefahren.

F: Haben Sie zu anderen Gelegenheiten auch noch das Haus verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie die Verwandten und Bekannten zum Kondolieren im Haus empfangen?

A: Ja, natürlich.

F: Das heißt Ihre Anwesenheit wurde nicht geheim gehalten, es war bekannt das Sie sich in XXXX aufhalten?F: Das heißt Ihre Anwesenheit wurde nicht geheim gehalten, es war bekannt das Sie sich in römisch 40 aufhalten?

A: Nein, es war nicht bekannt. Sie sind zum Kondolieren zu uns gekommen und ich habe sie als Ältester in der Familie empfangen.

F: Ja, aber spätestens beim Kondolieren muss Ihre Anwesenheit bekannt geworden sein.

A: Ja, ich bin in der vordersten Reihe gestanden und alle haben mir kondoliert.

F: Ich wiederhole meine Frage, es war daher den kondolierenden Verwandten und Bekannten bewusst, dass Sie wieder zurück sind.

A: Man kann sich bei so vielen Verwandten und Bekannten nicht verstecken.

F: Und während es Aufenthaltes hatten Sie keine Probleme mit den dortigen Behörden?

A: Ja, hatte ich nicht.

F: Hatten Sie während der Reise Probleme mit den russischen Behörden?

A: Nein.

F: Wurden Sie während Ihrer Reise kontrolliert?

A: Ja, mein Pass.

F: Wo, wann und wie oft?

A: Beim Einsteigen ins Flugzeug in Moskau und bei der Rückreise mit dem Zug von XXXX nach Moskau.A: Beim Einsteigen ins Flugzeug in Moskau und bei der Rückreise mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau.

F: Wie verliefen diese Kontrollen? Gab es irgendwelche Auffälligkeiten?

A: Es gab nicht auffälliges. Es gingen nur die Polizisten durch und kontrollierten die Ausweise.

F: Sind Sie schön öfters in die Russische Föderation gereist, seitdem Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben?

A: Nein, das war das erste Mal. Ich würde das auch nie machen, wenn ich nicht angerufen worden wäre. Man hat mir gesagt, dass mein Vater nicht mehr lange zu leben hat und dass er mich sehen will.

Anmerkung: Am Konventionsreispass befindet sich für 23.1.2010 ein polnischer Ausreisestempel und für 24.2.2010 ein polnischer Einreisestempel. Im russischen Reisepasse befinden sich die entsprechenden weißrussischen Ein- und Ausreisestempel.

F: Warum sind Sie im Besitz eines russischen Reisepasses?

A: Ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll. 2009 wurde mein Vater sehr krank. Er hat es nicht ausgehalten, dass mein Bruder abgeholt wurde und nie mehr zurückgekehrt ist. Er ist verschollen. Mein Bruder war Taxifahrer und wurde von maskierten Personen in Militäruniformen abgeholt. Ich habe dafür Belege. Mein Bruder wurde abgeholt, gleich nachdem ich Tschetschenien verlassen habe. Drei Jahre lang habe ich davon nichts gewusst. Mir wurde davon nichts erzählt. Ich habe erst 2005 davon erfahren. Ich habe das damals bei meiner Befragung 2002 nicht angegeben, weil ich davon nichts wusste. Die ganzen acht Jahre haben meine Eltern nach meinem Bruder gesucht. Mein Vater hat glaube ich irgendwelche Informationen gesammelt, die er mir mitteilen wollte. In dieser Zeit hat mein Vater, haben meine Eltern mehrmals gebeten, ich solle nach Hause kommen. Ich folgte Ihrer Bitte jedoch nicht, da ich Angst hatte. Irgendwann haben meine Eltern mir diesen Pass ausstellen lassen und haben mir diesen in einem einfachen Kuvert zugesendet. Der Brief war nicht einmal eingeschrieben.

F: Wann wurde der Reisepass unterschrieben?

A: Ich habe selber unterschrieben, nachdem ich den Pass erhalten haben.

F: Verfügen Sie auch über einen Inlandsreisepass?

A: Ja. Der ist in Tschetschenien.

F: Ist dieser noch gültig?

A: Ich glaube nicht. Denn mit 45 Jahren muss man diesen Pass nach russischen Gesetzen neu machen und ich habe diesen nicht mehr erneuert. Ich hatte Angst diesen zu erneuern.

ASYLGEWÄHRUNG:

F: Ihnen wurde aufgrund der drohenden Verfolgung durch die russischen Behörden wegen der Ihnen unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung Asyl gewährt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich muss Ihnen nur eines sagen. Nachdem mir gesagt wurde, dass mein Vater im Sterben liegt, war ich wie benebelt und ich hatte keine Angst mehr. Sein letzter Wille war mich zu sehen, leider habe ich das nicht mehr geschafft.

F: Sowohl die Passaustellung über Ihre Eltern als auch die Kontrollen während Ihrer Reise weisen auf keine behördliche Verfolgung gegen Sie hin. Was sagen Sie dazu?

A: Offiziell wird nicht nach mir gefahndet?

F: Seit Ihrer Flucht und Entführung Ihres Bruders hat sich die Lage in Tschetschenien nachhaltig zum Besseren geändert. Heute finden keine willkürlichen Entführungen und Schutzgelderpressungen statt. Was sagen Sie dazu?

A: Die Besserung zum Guten und dass der Staat aufgebaut wird ist alles nur Fassade. Ich beteuere, dass es nach wie vor Entführungen gibt und nach wie vor Menschen verschwinden.

F: Leben noch Familienmitglieder in Tschetschenien?

A: Nein nur meine Mutter und die Kinder meines verschollenen Bruders und seine Frau.

F: Und wie geht es diesen?

A: Die Familie des verschollenen Bruder bekommt eine Pension vom Staat, der Bruder ist nach wie vor verschollen.

F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien?

A: Es ist sehr leicht jemandem dort auf den Leim zu gehen. Man kann sehr leicht denunziert werden und abgeholt werden.

F: Haben Sie etwas von den Leuten Kadirovs zu befürchten?

A: Mein Bruder wurde von maskierten des Militärs abgeholt. Darunter waren Russen und Kadirovs Leute. Daher kann man beide Gruppen fürchten.

F: Aber damals herrschte Bürgerkrieg und die russischen Soldaten führten Säuberungsaktionen durch. Beides liegt heute nicht mehr vor.

A: Das ist nur eine geschönte Fassade. Hinter den Kulissen sieht es anders aus. Die politische Situation sieht auch anders aus.

F: Was hätten Sie persönlich zu befürchten?

A: Das kann man nicht voraussehen. Mein Bruder war z. B. gar kein Kämpfer, er war weder Widerstandskämpfer noch hat er sonst wie am Krieg teilgenommen. Er wurde einfach abgeholt.

F: Sie sind bereits seit mehr als fünf Jahren anerkannter Flüchtling in Österreich. Falls ich Ihnen Ihre Flüchtlingseigenschaft wieder aberkennen würde, dürfte ich Sie nicht ausweisen. Dann könnten Sie ohne Probleme von mir zu haben, einen russischen Reisepasse lösen und so oft Sie wollten nach Hause fahren. Was sagen Sie dazu?

A: Ich will nicht nach Tschetschenien. Es hält mich dort nichts zurück. Ich hätte nur eine Bitte. Sollte meiner Mutter etwas passieren, dass ich noch einmal dorthin reisen könnte.

F: Internationaler Schutz steht Ihnen nur so lange zu, als Sie diesen auch benötigen. Wenn Sie in Tschetschenien keine asylrelevante Verfolgung mehr zu befürchten haben, dann muss ich Ihnen die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkennen. Deshalb können und dürfen Sie weiter in Österreich bleiben und steht Ihnen auch der Weg zur Österreichischen Staatsbürgerschaft weiter offen.

A: Ich brauche nach wie vor den Schutz von Asyl, da ich verfolgt werde. Ich habe mich auch bereits wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft erkundigt.

F: Vor wem brauchen Sie Schutz? Im Zuge Ihrer Heimreise wurden Sie kontrolliert und hatten keine Probleme.

A: Obwohl ich kontrolliert wurde, denke ich, dass ich bei einer gründlichen Kontrolle eventuell Probleme gehabt hätte. Wenn Sie meine Daten in den Computer eingetragen hätten, hätte ich vielleicht Probleme bekommen.

F: Können Sie diese Probleme auf den Punkt bringen. Warum glauben Sie heute noch Probleme zu bekommen?

A: Ich habe Probleme mit den Wahabiten gehabt. Sie haben mich zwingen wollen, eine richtige Moslemin zu heiraten und meine Frau stammt aus einer Mischehe. Ihre Mutter ist Deutsche. Wir wollten ursprünglich nach Hamburg zu ihren Verwandten reisen, sind aber hier geblieben. Und diese Wahabiten stehen in Tschetschenien nach wie vor an der Macht.

F: Aber Kadirov und die russische Regierung kämpfen ja gegen jene Wahabiten, die sich noch immer als Terroristen in den Wäldern Tschetschenien verstecken, bzw. auch in Dagestan und Inguschetien aktiv sind.

A: Aber die Anhänger Kadirovs haben früher gegen die Russen gekämpft.

F: Ja, das sind die Veränderungen die ich erwähnt habe, ehemalige Widerstandskämpfer stehen heute an der Seite Kadirovs und Russlands.

A: Diesen Menschen kann man nicht vertrauen, ich vertraue ihnen nicht. Sollte sich die politische Situation ändern, wechseln Sie sofort die Seite.

F: Der russische Reisepass wird einbehalten, da er nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist.

A: Alles was passiert, geschieht zum Besten.

Anmerkung: Ihnen werden umfassende Länderfeststellungen zur Teilrepublik Tschetschenien überreicht (Anlage I). Ihnen wird eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.Anmerkung: Ihnen werden umfassende Länderfeststellungen zur Teilrepublik Tschetschenien überreicht (Anlage römisch eins). Ihnen wird eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION

F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?

A: Hier sind meine Frau und meine vier Kinder.

F: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese?

A: Sie sind anerkannte Flüchtlinge.

F: Sind diese mit Ihnen aus der Russischen Föderation geflohen?

A: Ja.

F: Seit wann leben Sie in Österreich?

A: Seit 2002.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Zurzeit bin ich arbeitslos, meine Frau auch.

F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?

A: Ich habe drei Deutschkurse besucht. Jeder Kurs hat drei Monate gedauert. Ich habe keinen einzigen Tag gefehlt.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A: Nein.

F: Sie haben verschiedenen Unterlagen bezüglich des Verschwindens Ihres Bruders vorgelegt. Lassen diese Unterlagen auf eine aktuelle Verfolgung Ihrerseits rückschließen?

A: Ich denke ja, es müsste doch irgendeinen Grund geben, warum ein einfacher Taxifahrer, kurz nach meiner Flucht, abgeholt wird.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?

A: Ich hätte heute einen wichtigen Termin gehabt. Ich hätte heute Arbeit bekommen. Ich bräuchte eine Bestätigung.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja."

Seitens des Bundesasylamtes wurden dem Beschwerdeführer das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.11.2010 und Länderfeststellungen zu Tschetschenien ausgefolgt.

Am 23.11.2010 langte ein mit "Persönliche Meinung" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer alle Artikel und Berichte gelesen habe und diesen leider zustimmen müsse. Der Krieg habe viele Opfer gebracht, Entführungen und Vergewaltigungen würden immer noch stattfinden. Wenn man das Haus verlasse, gebe es keine Garantie, dass man wieder lebend zurück komme. Es gebe keine Meinungsfreiheit, Sicherheit, Ordnung und kein Gesetz. Die Rechte der Menschen würden ständig verletzt und ignoriert werden und die Verwandten der Rebellen im Fernsehen gedemütigt, beschimpft und entehrt. Deren Häuser würden niedergebrannt werden, was eine Warnung und Zeichen der Stärke darstellen solle. Die arme Bevölkerung werde von allen Seiten erniedrigt und gedemütigt und gebe es niemanden, der sich für das Volk einsetzen würde. Es würde niemanden interessieren was in Tschetschenien passiere und würde die ganze Welt schweigen, obwohl jeder wisse welche Verbrechen dort statt fänden. In der Kriegszeit sei es leichter zu überleben, denn wenn man Schüsse oder Bomben höre, verstecke man sich irgendwo im Keller, aber in der Nachkriegszeit könne man direkt auf der Straße umgebracht werden, weil man nie vorsichtig genug sein könne. Viele junge Menschen seien ohne Spur verschwunden und würden die Schuldigen aufgrund von Kontakten meistens einfach so davon kommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von maskierten Soldaten entführt worden und obwohl es viele Zeugen gegeben habe, habe niemand ausgesagt, weil man Angst gehabt habe später wegen der Aussage selbst entführt zu werden. Man habe in Grosny zwar das Stadtzentrum aufgebaut, aber nicht die ganze Stadt, damit die ganze Welt glaube, dass hier wieder Ordnung und Friede herrsche. Der Beschwerdeführer wünschte, es wäre so wie die anderen sagen, weil dann viele Flüchtlinge wieder freiwillig nach Tschetschenien zurück kehren würden, denn auch für diese sei es nicht leicht in einem fremden Land zu leben.

Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2010 eine "Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG" an das Amt der Steirischen Landesregierung. In dieser wird mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannte Flüchtlingsstatus dem Ermittlungsstand des Bundesasylamtes nach abzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienmitglieder, welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zum Beschwerdeführer zuerkannt worden sei. Da jedoch ein Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (Art. 1 Abschnitt C GFK) vorliege, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten und nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden seien, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Aberkennungsbescheides die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels (unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung). Seitens des Bundesasylamtes wurde um Benachrichtigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2010 eine "Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG" an das Amt der Steirischen Landesregierung. In dieser wird mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannte Flüchtlingsstatus dem Ermittlungsstand des Bundesasylamtes nach abzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienmitglieder, welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zum Beschwerdeführer zuerkannt worden sei. Da jedoch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Artikel eins, Abschnitt C GFK) vorliege, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten und nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden seien, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Aberkennungsbescheides die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels (unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung). Seitens des Bundesasylamtes wurde um Benachrichtigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.

Mit Schreiben vom 06.05.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass in Bezug auf die Verständigung des Bundesasylamtes mitgeteilt werden könne, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Aufstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß § 45 Abs. 5 NAG zu realisieren. Auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, sei die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich.Mit Schreiben vom 06.05.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass in Bezug auf die Verständigung des Bundesasylamtes mitgeteilt werden könne, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Aufstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG zu realisieren. Auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, sei die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.05.2011, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.05.2011, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Hinsichtlich der Asylaberkennung wird seitens des Bundesasylamtes in der Begründung dieses Bescheides beweiswürdigend Folgendes ausgeführt:

"Sie haben sich vom 23.1.2010 bis 23.2.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten und sind in Ihre Heimat die Teilrepublik Tschetschenien/XXXX gereist. Im Zuge dieser Reise wurden Sie kontrolliert und haben diese Kontrollen unbehelligt passiert. In XXXX wurde Ihr einmonatiger Aufenthalt nicht geheim gehalten, sondern haben Sie viele Bekannte und Verwandte getroffen und auch Ihr Quartier verlassen. Aufgrund dieser Umstände kann daher von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Im Zuge der Einvernahme vom 4.11.2010 gaben Sie dazu auch an, dass nicht offiziell nach Ihnen gefahndet wird."Sie haben sich vom 23.1.2010 bis 23.2.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten und sind in Ihre Heimat die Teilrepublik Tschetschenien/XXXX gereist. Im Zuge dieser Reise wurden Sie kontrolliert und haben diese Kontrollen unbehelligt passiert. In römisch 40 wurde Ihr einmonatiger Aufenthalt nicht geheim gehalten, sondern haben Sie viele Bekannte und Verwandte getroffen und auch Ihr Quartier verlassen. Aufgrund dieser Umstände kann daher von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Im Zuge der Einvernahme vom 4.11.2010 gaben Sie dazu auch an, dass nicht offiziell nach Ihnen gefahndet wird.

Auch die getroffenen Länderfeststellungen, denen Sie nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist eine nachhaltige Änderung der Lage in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien seit Ihrer Flucht im Jahr 2002 zu entnehmen. Ihnen wurde aufgrund der damals vorherrschenden allgemeinen Lage - Anschlag in Moskau, Säuberungsaktionen in Tschetschenien, Generalverdacht der Unterstützung des Terrorismus gegen alle Tschetschenen, unterstellte politische Gesinnung der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Heute hat sich die Lage in Ihrer Heimat jedoch nachhaltig zum Besseren geändert. Ehemalige Widerstandskämpfer sind in Tschetschenien an der Macht, heute finden keine Säuberungsaktionen durch russische Soldaten in Tschetschenien mehr statt, der Wiederaufbau nach den Zerstörungen durch den Bürgerkrieg ist vorangeschritten und beim heute noch stattfindenden bewaffneten Widerstand handelt es sich um die Form eines extremistischen, religiös motivierten Terrorismus, der gemeinsam von den tschetschenischen und russischen Sicherheitskräften punktuell bekämpft wird. Die Gründe für die Zuerkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft liegen somit nicht mehr vor, da sich die Lage in Ihrer Heimat geändert hat.

Hinzu kommt noch, dass Ihre Verwandten unbehelligt in Tschetschenien leben und dass aufgrund der von Ihnen vorgelegten Schriftstücke ersichtlich ist, dass die russischen Behörden die Täter, die für die Entführung Ihres Bruders im Jahr 2002 verantwortlich waren, strafrechtlich verfolgen. Die Gefahr einer Verfolgung Ihrerseits durch russische Behörden ist daher nicht ersichtlich, vielmehr sind Bemühungen erkennbar, dem erlittenen Unrecht Ihrer Familie Genugtuung zu bereiten.

Letztendlich ist auch noch die Ausstellung eines russischen Reisepasses im Jahr 2009 anzuführen. Ihren diesbezüglichen Rechtfertigungen, dies sei ohne Ihr zutun nur durch Ihre Eltern geschehen, wird kein Glauben geschenkt. Einerseits weisen die getroffenen Länderfeststellungen darauf hin, dass Sie persönlich den Antrag zur Ausstellung eines Reisepasses stellen und den Reisepass auch persönlich abholen mussten, andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, wie Ihre Eltern ohne Ihr Wissen ein aktuelles Foto für den Reisepass für Sie beschafft haben sollten. Vielmehr geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie bereits im Jahr 2009 die Russische Föderation zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses aufgesucht haben. Aufgrund der mangelnde Beweise, letztendlich wäre aufgrund der Korruption in der Russischen Föderation - wenn auch nicht auf der von Ihnen beschriebenen Weise ohne Ihr zutun - auch eine Ausstellung ohne Ihr persönliches Erscheinen möglich und dem Grund Ihrer Heimreise 2010, nämlich der im Sterben liegende Vater, wird von einer Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung Abstand genommen. Die Ausstellung des Auslandsreisepasses ist aber jedenfalls ein weiteres Indiz für eine mangelnde aktuelle Verfolgung.

Im Zuge der Einvernahme vom 4.11.2010 wurde Ihnen die mangelnde Verfolgungsgefahr im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation vorgehalten. Trotzdem konnten Sie keine konkreten Befürchtungen einer Verfolgung vorbringen, sondern gaben nur an, Angst vor den Wahabiten zu haben. Vor diesen gewähren Ihnen laut der getroffenen Länderfeststellungen die russischen Behörden Schutz. Selbst in Tschetschenien gehen die russischen Behörden gegen den von den Wahabiten ausgehenden Terrorismus vor. Von einer individuellen Verfolgung Ihrerseits durch Wahabiten ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Auch Ihre Stellungnahme vom 23.11.2010 lässt keine Rückschlüsse auf die Gefahr einer individuellen Verfolgung Ihrerseits im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zu. Vielmehr schildern Sie nur allgemeine Zustände ohne Angaben von Quellen, weshalb diesbezüglich den Länderfeststellungen gefolgt wird. Weiters führen Sie die Entführung Ihres Bruders im Jahr 2002 an, jedoch haben sich die Sicherheitslage seit damals - keine Säuberungsaktionen mehr- geändert und ist, wie Sie durch Beweismittel dargelegt haben, eine Strafverfolgung gegen die damaligen Entführer Ihres Bruders im Gange.

Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, der Ausstellung eines russischen Reisepass, Ihrer Heimreise, der unbehelligten Passierung der Kontrollen in der russischen Föderation, Ihrem einmonatigen Aufenthalt in XXXX, mangels Verfolgung Ihrer in Tschetschenien lebenden Verwandten und des Strafverfahrens gegen die Entführer Ihres Bruders ist die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung Ihrerseits durch die russischen Behörden nicht mehr gegeben. Die Sicherheitslage hat sich seit 2003 in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien nachhaltig zum besseren verändert.Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, der Ausstellung eines russischen Reisepass, Ihrer Heimreise, der unbehelligten Passierung der Kontrollen in der russischen Föderation, Ihrem einmonatigen Aufenthalt in römisch 40 , mangels Verfolgung Ihrer in Tschetschenien lebenden Verwandten und des Strafverfahrens gegen die Entführer Ihres Bruders ist die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung Ihrerseits durch die russischen Behörden nicht mehr gegeben. Die Sicherheitslage hat sich seit 2003 in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien nachhaltig zum besseren verändert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine besonderen Umstände festgestellt werden konnten, aus denen eine begründete Furcht Ihrerseits vor Verfolgung in der Russischen Föderation ableitbar wäre. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich insbesondere die Sicherheitslage in der Teilrepublik Tschetschenien seit Ihrer Flucht im Jahr 2002 nachhaltig verbessert."

In den rechtlichen Ausführungen hält das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und Androhung von Zwangsmaßnahmen es unterlassen habe, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken und würde er mit seinem Verhalten vorsätzlich ohne Begründung die Erteilung des Aufenthaltstitels und den davon abhängigen Abschluss seines Aberkennungsverfahrens verhindern. Da das Verhalten des Beschwerdeführers, sollte es zum Erfolg führen, zu einer unbotmäßigen und willkürlichen Ungleichbehandlung mit Fremden führen würde, die an der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge eines Aberkennungsverfahrens mitwirken würden, habe dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend, eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen. Mit § 10 AsylG bestehe die Möglichkeit, der in § 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen rechtlichen Vermutung der sozialen Verfestigung aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer Folge zu leisten und die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig zu erklären. Im Ergebnis würde der Beschwerdeführer dadurch auch keinen Rechtsnachteil erleiden, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe. Der Aufenthaltstitel gemäß § 43 NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des § 45 NAG "Dauerhaft-EG" (gemeint wohl: "Daueraufenthalt-EG"), jedoch würde der Beschwerdeführer auch die dortige Voraussetzung in Abs. 1, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, erfüllen, weshalb dem Beschwerdeführer letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt werden könne. Im Ergebnis führe daher die getroffene Entscheidung zu keinem Rechtsnachteil des Beschwerdeführers und sei daher "trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen".In den rechtlichen Ausführungen hält das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und Androhung von Zwangsmaßnahmen es unterlassen habe, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken und würde er mit seinem Verhalten vorsätzlich ohne Begründung die Erteilung des Aufenthaltstitels und den davon abhängigen Abschluss seines Aberkennungsverfahrens verhindern. Da das Verhalten des Beschwerdeführers, sollte es zum Erfolg führen, zu einer unbotmäßigen und willkürlichen Ungleichbehandlung mit Fremden führen würde, die an der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge eines Aberkennungsverfahrens mitwirken würden, habe dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend, eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen. Mit Paragraph 10, AsylG bestehe die Möglichkeit, der in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgeschriebenen rechtlichen Vermutung der sozialen Verfestigung aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer Folge zu leisten und die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig zu erklären. Im Ergebnis würde der Beschwerdeführer dadurch auch keinen Rechtsnachteil erleiden, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe. Der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des Paragraph 45, NAG "Dauerhaft-EG" (gemeint wohl: "Daueraufenthalt-EG"), jedoch würde der Beschwerdeführer auch die dortige Voraussetzung in Absatz eins,, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, erfüllen, weshalb dem Beschwerdeführer letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt werden könne. Im Ergebnis führe daher die getroffene Entscheidung zu keinem Rechtsnachteil des Beschwerdeführers und sei daher "trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen".

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Am 27.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung vom 25.05.2011 beim Asylgerichtshof ein, welche der Beschwerdeführer als Begründung auch in den Verfahren seiner Familienmitglieder zugrunde legen wolle und in welcher er vorbringt, dass er bezüglich der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2009 nochmals betonen wolle, dass er an der Ausstellung des Reisepasses nicht persönlich mitgewirkt habe. Die Ausstellung des Reisepasses hätten die Eltern des Beschwerdeführers veranlasst, der Beschwerdeführer habe seinen Eltern öfters aktuelle Fotos von sich und seiner Familie geschickt und sei sehr wohl nachvollziehbar, dass in einer Familie regelmäßig aktuelle Fotos ausgetauscht werden würden. Auch sei es sehr wohl möglich einen Reisepass auch ohne persönliche Anwesenheit ausgestellt zu bekommen. Wie der Beschwerdeführer bereits angegeben habe, hätten seine Eltern diesen ausstellen lassen und diesbezüglich alles organisiert. Weiters sei es eine bloße Unterstellung, wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, dass man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 die Russische Föderation zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses aufgesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe Österreich vor seiner Heimreise im Jahr 2010 nicht verlassen.

Der Argumentation des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer hätte im Heimatland keine Verfolgung mehr zu befürchten und dass sich die Situation in seinem Heimatland gebessert habe, da dies aus den Länderberichten hervorgehe, wolle der Beschwerdeführer entschieden entgegentreten. Aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderberichten gehe u.a. hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und auch der Menschenrechtslage gekommen sei. Dies werde im Bescheid des Bundesasylamtes an einigen Stellen wiederholt ausgeführt (Seiten 13, 16 und 21). Die Entführungen hätten zugenommen, die Regierungsgegner würden verschwinden (Seite 22), Fälle von Folter, illegaler Verhaftung und außergerichtlichen Exekutionen durch die Exekutiv- und Sicherheitskräfte und der Kontrolle von Kadyrow würden weiterhin vorkommen (Seiten 23 und 24). Weiters werde im Bescheid auf Seite 39 ausgeführt, "dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren."

In der vom Bundesasylamt zitierten Entscheidung des VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0567, reiche eine bloß vorübergehende Veränderung der Umstände nicht aus, dass die Annahme bestehe, der Anlass für die Furcht der Verfolgung würde nicht mehr gegeben sein. Im Fall des Beschwerdeführers könne man nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgehen, da auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines "nicht geheim gehaltenen Aufenthaltes" in der Russischen Föderation, welcher nur ein Monat gedauert habe und der Passkontrollen, welche der Beschwerdeführer unbehelligt passiert habe und des Besitzes eines russischen Reisepasses, im Heimatland keine aktuelle bzw. zukünftige Verfolgung mehr drohe bzw. drohen werde. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung des Beschwerdeführers die Rede sein. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer noch auf die aktuelle Sicherheitslage in seiner Heimat verweisen. Eine entsprechende Zusammenfassung dieser Berichte lege der Beschwerdeführer der Beschwerdeergänzung bei. Zuletzt wolle er ausführen, dass die Darstellung im Bescheid des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, so nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Veranlassung gesehen, eine Niederlassungsbewilligung erteilt zu bekommen, da er entschieden der Auffassung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Aberkennung seines Asyls entgegen trete. In § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG sei eben verankert, dass bei einer rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden könne. Dies könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden.In der vom Bundesasylamt zitierten Entscheidung des VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0567, reiche eine bloß vorübergehende Veränderung der Umstände nicht aus, dass die Annahme bestehe, der Anlass für die Furcht der Verfolgung würde nicht mehr gegeben sein. Im Fall des Beschwerdeführers könne man nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgehen, da auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines "nicht geheim gehaltenen Aufenthaltes" in der Russischen Föderation, welcher nur ein Monat gedauert habe und der Passkontrollen, welche der Beschwerdeführer unbehelligt passiert habe und des Besitzes eines russischen Reisepasses, im Heimatland keine aktuelle bzw. zukünftige Verfolgung mehr drohe bzw. drohen werde. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung des Beschwerdeführers die Rede sein. Diesbezüglich wolle der Beschwerdeführer noch auf die aktuelle Sicherheitslage in seiner Heimat verweisen. Eine entsprechende Zusammenfassung dieser Berichte lege der Beschwerdeführer der Beschwerdeergänzung bei. Zuletzt wolle er ausführen, dass die Darstellung im Bescheid des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, so nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Veranlassung gesehen, eine Niederlassungsbewilligung erteilt zu bekommen, da er entschieden der Auffassung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Aberkennung seines Asyls entgegen trete. In Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG sei eben verankert, dass bei einer rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden könne. Dies könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden.

Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bereits sehr gut integriert, was zwar schon im Bescheid des Bundesasylamtes gewürdigt worden sei, der Beschwerdeführer wolle aber trotzdem einige Integrationsbestätigungen von ihm und seiner Familie in Vorlage bringen.

In der Beilage zur Beschwerdeergänzung finden sich eine Länderrecherche zur Russischen Föderation (Tschetschenien) sowie Kursbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse und Dienstzeugnisse betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen.

In der Folge wurden durch den Asylgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls zwischenzeitlich - nach Erlassung der mit 06.05.2011 datierten Entscheidung des Bundesasylamtes am 09.05.2011 - nunmehr einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 5 NAG erhalten habe, angestellt, da das Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Aufenthaltstitels - und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung auch in Fällen der nicht gegebenen Straffälligkeit - dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktinhalt nicht zu entnehmen und sohin nicht aktenkundig war; auch aus einem am 31.01.2012 durch den Asylgerichtshof eingeholten FI-Auszug (Auszug aus dem Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres) ist bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels nichts ersichtlich.In der Folge wurden durch den Asylgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls zwischenzeitlich - nach Erlassung der mit 06.05.2011 datierten Entscheidung des Bundesasylamtes am 09.05.2011 - nunmehr einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG erhalten habe, angestellt, da das Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Aufenthaltstitels - und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 in Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung auch in Fällen der nicht gegebenen Straffälligkeit - dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktinhalt nicht zu entnehmen und sohin nicht aktenkundig war; auch aus einem am 31.01.2012 durch den Asylgerichtshof eingeholten FI-Auszug (Auszug aus dem Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres) ist bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels nichts ersichtlich.

Diesbezüglich konnte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung schließlich auf telefonische Nachfrage in Erfahrung gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011, den Beschwerdeführern laut telefonischer Auskunft zugestellt am 03.06.2011, von Amts wegen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und 3 NAG erteilt wurde; eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht erhoben worden. Dieser Bescheid wurde dem Asylgerichtshof in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2012 auf telefonische Anfrage in Kopie übermittelt; dem auf dem Bescheid ersichtlichen Eingangsstempel des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 03.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangt war.Diesbezüglich konnte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung schließlich auf telefonische Nachfrage in Erfahrung gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011, den Beschwerdeführern laut telefonischer Auskunft zugestellt am 03.06.2011, von Amts wegen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und 3 NAG erteilt wurde; eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht erhoben worden. Dieser Bescheid wurde dem Asylgerichtshof in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2012 auf telefonische Anfrage in Kopie übermittelt; dem auf dem Bescheid ersichtlichen Eingangsstempel des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 03.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangt war.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,

"nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

Zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (am 09.05.2011) in § 45 Abs. 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, - (nunmehr wortgleich § 45 Abs. 8 NAG idgF) - Folgendes geregelt:Zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (am 09.05.2011) in Paragraph 45, Absatz 5, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, - (nunmehr wortgleich Paragraph 45, Absatz 8, NAG idgF) - Folgendes geregelt:

"(5) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.""(5) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der Paragraphen 47, oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Paragraph 48,) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen."

Da im vorliegenden Fall dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 Asyl gewährt wurde, war die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt jedenfalls bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.Da im vorliegenden Fall dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 Asyl gewährt wurde, war die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt jedenfalls bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.

Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2010; dies gleichzeitig mit dem Ersuchen, das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels zu benachrichtigen. Dem Bundesasylamt wurde in Folge seitens der Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 06.05.2011 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß § 45 Abs. 5 NAG zu realisieren und wurde dem Bundesasylamt weiters mitgeteilt, dass, auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich sei.Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2010; dies gleichzeitig mit dem Ersuchen, das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels zu benachrichtigen. Dem Bundesasylamt wurde in Folge seitens der Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 06.05.2011 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG zu realisieren und wurde dem Bundesasylamt weiters mitgeteilt, dass, auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich sei.

Dennoch erging in Folge der mit 06.05.2011 datierte Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes, welcher am 09.05.2011 erlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lag daher eine - für die Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung normierte - rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht vor; folglich lag auch keine - als weitere Tatbestandsvoraussetzung normierte - dementsprechende Mitteilung seitens der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt vor. Im Gegenteil wurde durch die Aufenthaltsbehörde in inhaltlicher Hinsicht im Ergebnis mitgeteilt, dass ein solcher - zudem rechtskräftiger - Aufenthaltstitel gerade nicht vorliege.Dennoch erging in Folge der mit 06.05.2011 datierte Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes, welcher am 09.05.2011 erlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lag daher eine - für die Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG als Tatbestandsvoraussetzung normierte - rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht vor; folglich lag auch keine - als weitere Tatbestandsvoraussetzung normierte - dementsprechende Mitteilung seitens der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt vor. Im Gegenteil wurde durch die Aufenthaltsbehörde in inhaltlicher Hinsicht im Ergebnis mitgeteilt, dass ein solcher - zudem rechtskräftiger - Aufenthaltstitel gerade nicht vorliege.

Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltstitels und mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Mitteilung an das Bundesasylamt nicht gegeben waren. Dies musste im Übrigen dem Bundesasylamt vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass eine Mitteilung an das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht erfolgte, sondern dem Bundesasylamt durch die Aufenthaltsbehörde vielmehr mit Schreiben (e-mail) vom 06.05.2011, 09:00 Uhr - mit dem Tag ist auch der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes datiert - mitgeteilt wurde, dass die Erteilung entsprechender Aufenthaltsberechtigungskarten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht möglich sei, bekannt sein.Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltstitels und mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Mitteilung an das Bundesasylamt nicht gegeben waren. Dies musste im Übrigen dem Bundesasylamt vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass eine Mitteilung an das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht erfolgte, sondern dem Bundesasylamt durch die Aufenthaltsbehörde vielmehr mit Schreiben (e-mail) vom 06.05.2011, 09:00 Uhr - mit dem Tag ist auch der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes datiert - mitgeteilt wurde, dass die Erteilung entsprechender Aufenthaltsberechtigungskarten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht möglich sei, bekannt sein.

Erst mit - wie bereits erwähnt im Übrigen nicht im Akt des Bundesasylamtes aufliegendem - Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt; dies mit der Begründung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 45 Abs. 5 NAG unmissverständlich hervor ginge, dass im Falle einer entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes Fremden von Amts wegen der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG zu erteilen sei. Diese Erteilung sei bislang daran gescheitert, dass die Fremden nicht zur Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten in der zuständigen Dienststelle vorgesprochen hätten und somit eine entsprechende Mitwirkung am Verfahren definitiv nicht gegeben sei. Folglich sei im konkreten Fall die bescheidmäßige Erteilung des Daueraufenthalt - EG insofern geboten, da ohne die entsprechende Mitwirkung der Fremden die üblicherweise vorgesehene Erteilung des Aufenthaltstitels in Kartenform definitiv nicht möglich sei. Aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG und der entsprechenden Rechtsfolge in § 45 Abs. 5 NAG und der in weiterer Folge nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Fremden sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Erst mit - wie bereits erwähnt im Übrigen nicht im Akt des Bundesasylamtes aufliegendem - Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt; dies mit der Begründung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG unmissverständlich hervor ginge, dass im Falle einer entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes Fremden von Amts wegen der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG zu erteilen sei. Diese Erteilung sei bislang daran gescheitert, dass die Fremden nicht zur Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten in der zuständigen Dienststelle vorgesprochen hätten und somit eine entsprechende Mitwirkung am Verfahren definitiv nicht gegeben sei. Folglich sei im konkreten Fall die bescheidmäßige Erteilung des Daueraufenthalt - EG insofern geboten, da ohne die entsprechende Mitwirkung der Fremden die üblicherweise vorgesehene Erteilung des Aufenthaltstitels in Kartenform definitiv nicht möglich sei. Aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG und der entsprechenden Rechtsfolge in Paragraph 45, Absatz 5, NAG und der in weiterer Folge nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Fremden sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - welcher nicht im Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich ist - sei dem Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.02.2012 am 03.06.2011 zugestellt worden; eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht erhoben worden. Dem gegenwärtigen Kenntnisstand entsprechend ist daher davon auszugehen, dass dieser Bescheid daher zwischenzeitlich ist in Rechtskraft erwachsen ist und nunmehr nachträglich - nach Erlassung des Asylaberkennungsbescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 - ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde, wobei die Frage der inhaltlichen Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides keiner Beurteilung durch den Asylgerichtshof unterliegt.

Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im gegenständlichen Fall

dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen habe (was in weiterer Folge seitens der Steiermärkischen Landesregierung wie soeben dargestellt auch erfolgte) und der Beschwerdeführer dadurch keinen Rechtsnachteil erleide, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe - der Aufenthaltstitel gemäß § 43 NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des § 45 NAG "Dauerhaft-EG", der Beschwerdeführer erfülle jedoch auch die dortige Voraussetzung in Abs. 1, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, weshalb ihm letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Dauerhaft-EG" erteilt werden könne -, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung erst und nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden kann, was aber u.a. das Vorliegen eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels sowie eine Mitteilung dieses Umstandes durch die Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt voraussetzt. Das Bundesasylamt hat sich aber im gegenständlichen Fall über den völlig eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinweggesetzt. Weder lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 ein Aufenthaltstitel - ein solcher war nicht nur nicht rechtskräftig, sondern vielmehr war er gar nicht existent - vor, noch lag naturgemäß eine diesbezügliche Mitteilung an das Bundesasylamt über eine solche rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen habe (was in weiterer Folge seitens der Steiermärkischen Landesregierung wie soeben dargestellt auch erfolgte) und der Beschwerdeführer dadurch keinen Rechtsnachteil erleide, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe - der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des Paragraph 45, NAG "Dauerhaft-EG", der Beschwerdeführer erfülle jedoch auch die dortige Voraussetzung in Absatz eins,, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, weshalb ihm letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Dauerhaft-EG" erteilt werden könne -, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung erst und nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden kann, was aber u.a. das Vorliegen eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels sowie eine Mitteilung dieses Umstandes durch die Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt voraussetzt. Das Bundesasylamt hat sich aber im gegenständlichen Fall über den völlig eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinweggesetzt. Weder lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 ein Aufenthaltstitel - ein solcher war nicht nur nicht rechtskräftig, sondern vielmehr war er gar nicht existent - vor, noch lag naturgemäß eine diesbezügliche Mitteilung an das Bundesasylamt über eine solche rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.

Ganz abgesehen davon ist anzumerken, dass - ohne hier auf die inhaltliche Ausgestaltung des dem Beschwerdeführer durch die Aufenthaltsbehörde nachträglich erteilten Aufenthaltstitels eingehen zu wollen - ein dermaßen gravierender Eingriff in Rechte wie es die Aberkennung des Status des Asylberechtigten darstellt, nur unter strengen, dem Legalitätsprinzip gerecht werdenden Voraussetzungen zulässig ist und interpretative Erwägungen wie die vom Bundesasylamt angestellten keine dermaßen gravierenden Abweichungen von ausdrücklich und eindeutig normierten Tatbestandvoraussetzungen zum Nachteil eines Berechtigten - die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist vom Grundsatz her betrachtet jedenfalls als rechtsnachteilig anzusehen - erlauben.

Insoweit die in der Zwischenzeit mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nachträglich erfolgte rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Frage der Sanierung des Mangels, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aberkennungsbescheides durch das Bundesasylamt weder eine rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltestitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde noch eine Mitteilung über eine solche Erteilung an das Bundesasylamt vorlag, in der Beschwerdeinstanz und damit durch den Asylgerichtshof aufwirft, so ist eine solche nachträgliche Sanierung schon aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes des - auch und insbesondere an das Bundesasylamt adressierten - § 7 Abs. 3 AsylG 2005, wonach eine Asylaberkennung bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Fremden im Bundesgebiet eben nur dann zulässig ist, wenn eine rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde und eine entsprechende Mitteilung an das Bundesasylamt vorliegt - dies daher schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes -, nicht möglich. Die Auffassung, der Mangel des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen würde durch nachträgliche Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren sanierbar sein, würde für den Beschwerdeführer auch insofern einen Rechtsnachteil bedeuten, als er im Asylaberkennungsverfahren im Ergebnis um eine Instanz verkürzt wäre.Insoweit die in der Zwischenzeit mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nachträglich erfolgte rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Frage der Sanierung des Mangels, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aberkennungsbescheides durch das Bundesasylamt weder eine rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltestitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde noch eine Mitteilung über eine solche Erteilung an das Bundesasylamt vorlag, in der Beschwerdeinstanz und damit durch den Asylgerichtshof aufwirft, so ist eine solche nachträgliche Sanierung schon aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes des - auch und insbesondere an das Bundesasylamt adressierten - Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, wonach eine Asylaberkennung bei Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Fremden im Bundesgebiet eben nur dann zulässig ist, wenn eine rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde und eine entsprechende Mitteilung an das Bundesasylamt vorliegt - dies daher schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes -, nicht möglich. Die Auffassung, der Mangel des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen würde durch nachträgliche Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren sanierbar sein, würde für den Beschwerdeführer auch insofern einen Rechtsnachteil bedeuten, als er im Asylaberkennungsverfahren im Ergebnis um eine Instanz verkürzt wäre.

Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannten Asyls durch den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, gestützt erkennbar auf § 7 Abs. 3 AsylG, war daher schon mangels Erfüllung der erörterten Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtswidrig.Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannten Asyls durch den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, gestützt erkennbar auf Paragraph 7, Absatz 3, AsylG, war daher schon mangels Erfüllung der erörterten Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtswidrig.

Was nun - dies sei lediglich der Vollständigkeit erwähnt - den vom Bundesasylamt herangezogenen Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist) betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt nunmehr von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Tschetschenien ausgeht und diese Einschätzung auf die Umstände stützt, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten habe und nach Tschetschenien unter problemloser Passierung der Kontrollen gereist sei sowie seinen einmonatigen Aufenthalt in seiner Heimat nicht geheim gehalten habe. Auch sei den getroffenen Länderfeststellungen eine nachhaltige Änderung der Lage in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien seit seiner Flucht im Jahr 2002 zu entnehmen.Was nun - dies sei lediglich der Vollständigkeit erwähnt - den vom Bundesasylamt herangezogenen Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist) betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt nunmehr von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Tschetschenien ausgeht und diese Einschätzung auf die Umstände stützt, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten habe und nach Tschetschenien unter problemloser Passierung der Kontrollen gereist sei sowie seinen einmonatigen Aufenthalt in seiner Heimat nicht geheim gehalten habe. Auch sei den getroffenen Länderfeststellungen eine nachhaltige Änderung der Lage in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien seit seiner Flucht im Jahr 2002 zu entnehmen.

Das Bundesasylamt legte seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung - diese wurde in den Ausführungen zum Verfahrensgang wörtlich wiedergegeben - aber keine ausreichend konkreten individuellen, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers gestützte Ermittlungsergebnisse zu Grunde, aus welchen ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe ausreichend nachvollziehbar erscheinen würde; allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in seiner Heimat aufgehalten habe, lässt - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen - noch nicht den Schluss zu, dass die Verfolgungsgefahr, auf Grund derer er Asyl erhalten hat, für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren angab, während seines Aufenthaltes in Tschetschenien die meiste Zeit im Haus seines Vaters verbracht und kondolierende Verwandte empfangen zu haben. Auch ist das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - welches im Übrigen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2003 als glaubwürdig erachtet wurde -, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Probleme mit Wahabiten hätte, weil seine Ehefrau aus einer Mischehe stamme, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend konkret eingegangen.

Es ist dem Bundesasylamt daher auch im Zusammenhang mit dem herangezogenen Endigungsgrund - Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist - anzulasten, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Letztlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf frühere medizinische Behandlungen und nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme hinweisen würden, auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe, ohne sich jedoch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Folge auseinanderzusetzen - das Bundesasylamt führt in den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich lediglich an, dass die unter anderem vorliegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des EGMR kein Überstellungshindernis darstelle und auf diese auch aufgrund der Ausweisungsentscheidung "auf Dauer unzulässig" nicht näher einzugehen sei -, weshalb eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf den Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Aberkennung nach § 7 AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG), erforderlich gewesen wäre.Es ist dem Bundesasylamt daher auch im Zusammenhang mit dem herangezogenen Endigungsgrund - Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist - anzulasten, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Letztlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf frühere medizinische Behandlungen und nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme hinweisen würden, auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe, ohne sich jedoch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Folge auseinanderzusetzen - das Bundesasylamt führt in den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich lediglich an, dass die unter anderem vorliegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des EGMR kein Überstellungshindernis darstelle und auf diese auch aufgrund der Ausweisungsentscheidung "auf Dauer unzulässig" nicht näher einzugehen sei -, weshalb eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf den Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Aberkennung nach Paragraph 7, AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG), erforderlich gewesen wäre.

Was nun den Umstand der erfolgten Ausstellung eines russischen Reisepasses an den Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Frage der Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK - freiwillige Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes - betrifft, ist anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der mangelnden Beweise und des Umstandes, dass aufgrund der Korruption in der Russischen Föderation die Ausstellung eines Reisepasses auch ohne das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, von einer Asylaberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung ohnehin Abstand genommen hat; dennoch soll hier der Vollständigkeit halber abschließend Folgendes nicht unerwähnt bleiben:Was nun den Umstand der erfolgten Ausstellung eines russischen Reisepasses an den Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Frage der Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK - freiwillige Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes - betrifft, ist anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der mangelnden Beweise und des Umstandes, dass aufgrund der Korruption in der Russischen Föderation die Ausstellung eines Reisepasses auch ohne das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, von einer Asylaberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung ohnehin Abstand genommen hat; dennoch soll hier der Vollständigkeit halber abschließend Folgendes nicht unerwähnt bleiben:

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend gemacht hat, dass die Reisepassausstellung von seinen Eltern veranlasst worden sei, weil diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschwindens seines Bruders und dem diesbezüglichen Informationsaustausch nach Hause komme und der Beschwerdeführer andererseits den Reisepass seinem Vorbringen zu Folge lediglich dafür benutzt habe, um zu seinem schwerkranken - und in der Folge verstorbenen - Vater zu fahren. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, ist daher zu berücksichtigen dass die Rückreise des Beschwerdeführers nach Tschetschenien seinem Vorbringen zu Folge allein aus Gründen der Erkrankung seines in Folge verstorbenen Vaters erfolgte und aus diesem Vorbringen allein noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden kann.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend gemacht hat, dass die Reisepassausstellung von seinen Eltern veranlasst worden sei, weil diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschwindens seines Bruders und dem diesbezüglichen Informationsaustausch nach Hause komme und der Beschwerdeführer andererseits den Reisepass seinem Vorbringen zu Folge lediglich dafür benutzt habe, um zu seinem schwerkranken - und in der Folge verstorbenen - Vater zu fahren. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, ist daher zu berücksichtigen dass die Rückreise des Beschwerdeführers nach Tschetschenien seinem Vorbringen zu Folge allein aus Gründen der Erkrankung seines in Folge verstorbenen Vaters erfolgte und aus diesem Vorbringen allein noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden kann.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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