TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/17 C2 422891-1/2011

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Veröffentlicht am 17.02.2012
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Spruch

C2 422891-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 09.553-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 09.553-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 25.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Nach Zulassung des Verfahrens am 30.8.2011 und Beigabe eines Rechtsberaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2011,

Az.: 11 09.553-BAT, wurde der Beschwerdeführer am 9.11.2011 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Im bisherigen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Hindi angehöre und in der Provinz XXXX gelebt habe. Er sei im Juli 2011 ausgereist, da "die Taliban" verlangt hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers zum Islam übertrete. Vor zwei Jahren hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers getötet, da dieser nicht bereit gewesen sei, zum Islam zu konvertieren. Auch danach seien die Brüder des Beschwerdeführers aufgefordert worden, dass die Familie zum Islam konvertieren solle, allerdings habe der Beschwerdeführer nie einen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Man habe ihn bzw. seine Brüder zwingen wollen, das islamische Glaubensbekenntnis "auszusprechen".Im bisherigen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend an, dass er der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Hindi angehöre und in der Provinz römisch 40 gelebt habe. Er sei im Juli 2011 ausgereist, da "die Taliban" verlangt hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers zum Islam übertrete. Vor zwei Jahren hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers getötet, da dieser nicht bereit gewesen sei, zum Islam zu konvertieren. Auch danach seien die Brüder des Beschwerdeführers aufgefordert worden, dass die Familie zum Islam konvertieren solle, allerdings habe der Beschwerdeführer nie einen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Man habe ihn bzw. seine Brüder zwingen wollen, das islamische Glaubensbekenntnis "auszusprechen".

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.11.2011, erlassen am 11.11.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hindu angehöre. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig, der Beschwerdeführer habe auch keine Probleme mit staatlichen Stellen. Es sei beim Beschwerdeführer allerdings ein Abschiebungshindernis festzustellen. Schließlich wurden noch Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen.

In den allgemeinen Feststellung zu Afghanistan finden sich neben allgemeinen Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers folgende Feststellungen zu Hindus und Sikhs:

"Angaben zur Anzahl der in Afghanistan v. a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangahar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.

Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneterGefolgschaft besetzt. Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.

Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung gegen Hindus mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die die Botschaft für belastbar hält, ungehindert und friedlich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Lokale Hindu und Sikh Gruppen haben weiterhin Probleme Land für Kremation zu erhalten, obwohl ihnen die öffentliche Religionsausübung gestattet ist, und waren Diskriminierung bei der Bewerbung für Jobs im öffentlichen Dienst sowie Belästigungen bei großen Feierlichkeiten ausgesetzt.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010)"

Beweiswürdigend wurde zur Feststellung, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurden, ausgeführt:

"Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten.

Schon die Art, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 09.11.2011, S. 4, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT)) darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen.So gaben sie zu ihren Fluchtgründen vor dem BAT befragt an, dass ihr Vater von den Taliban deshalb getötet worden wäre, weil er nicht zum Islam konvertiert wäre. Auch von ihnen und ihren Brüdern wäre gefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Dies hätten sie aber abgelehnt, sie hätten weiterhin ihren Glauben als Hindu aufrecht erhalten. Dennoch wären sie und ihre Familie noch weitere zwei Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen. Über die Situation in der ihr Vater ums Leben gekommen wäre, konnten sie keine Angaben machen. Sie wären immer aus Angst vor den Taliban zu Hause gewesen. Sie wären persönlich mit den Taliban nie zusammen getroffen. Lediglich einmal pro Woche wären sie zum Tempel gegangen um ihre Gebete zu verrichten. Widersprüchlich dazu gaben sie jedoch bei ihrer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass die Taliban von ihnen gefordert hätten, dass sie das moslemische Glaubensbekenntnis aufsagen hätten müssen. Sie hätten dies aber nicht gekonnt, da sie kein Moslem wären. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gaben sie an, dass dies nicht von ihnen persönlich sondern von ihren Brüdern gefordert worden wäre. Dem wäre jedoch entgegen zuhalten, dass ihnen ihre Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt wurde und sie die Richtigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Auch eingangs ihrer Einvernahme vor dem BAT wurden sie dazu befragt, ob alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wäre, was sie mit "Ja" bestätigt haben. Auf neuerlichen Vorhalt erwiderten sie nur, dass ihre Brüder aufgefordert worden wären, das Glaubensbekenntnis auszusprechen. Sie hätten diese Männer nicht getroffen. Nach Vorhalt der betreffenden Textpassage der Niederschrift der Erstbefragung gaben sie an, dass ihre Brüder das Glaubensbekenntnis aussprechen sollten und dies auch für sie gelten würde, da sie eine Familie wären. Wenn sie nun über ein reales Erlebnis gesprochen hätte, so wäre es ihnen möglich gewesen gleich lautende Angaben zu machen, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, bzw. diese Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären, wozu jedoch in keinster Weise in der Lage waren.

Weiters ist ihre Angst vor Verfolgung durch die Taliban fern jeder Plausibilität, zumal sie von keinen wie auch immer gearteten Übergriffen oder Drohungen ausgesetzt gewesen wären. Dies deshalb, da sie immer nur zu Hause gewesen wäre, ohne das Haus zu verlassen. In diesem Zusammenhang wäre nochmals auf den Tod ihres Vaters zu verweisen, wobei dessen Tod nicht angezweifelt wird und es sich dabei mit Sicherheit um ein tragisches Erlebnis in ihrem Leben gehandelt hat. Äußerst zweifelhaft ist jedoch der Umstand, dass sie trotz der Drohungen durch die Taliban zum Islam zu konvertieren, noch weitere zwei Jahre in ihrem Heimatland verblieben wären. Wenn sie und ihre Familie nun tatsächlich einer solchen Gefährdungslage ausgesetzt gewesen wäre, so hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend ihr Heimatland verlassen, zumal die finanziellen Möglichkeiten nach ihren Angaben vorhanden gewesen wären. Zu bemerken wäre, dass sie dazu keine Antwort geben konnten. Hier war ein weiteres Merkmal einer konstruierten Geschichte wahrnehmbar.Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 9.11.2011, Az.: 11 09.553-BAT, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit am 24.11.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 24.11.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgrund seiner religiösen Einstellung verfolgt werden würde jedoch mangels ordnungsgemäßer Rechtsberatung durch den bestellten Rechtsberater nicht in der Lage sei, sich inhaltlich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine wirksame Rechtsberatung zur Seite zu stellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und allenfalls nach Verfahrensergänzung dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer gehört der Religionsgruppe der Hindus an.

Das ergibt sich aus seinen Aussagen, die auch das Bundesasylamt dem bekämpften Bescheid unterstellt hat.

Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit der Situation der Hindus im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beschäftigt. Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine Brüder zum Aufsagen des islamischen Glaubensbekenntnisses hätten gezwungen werden sollen, vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung, in der keine gerichtlich beeidete oder geprüfte Dolmetscherin verwendet wurde, hat er angegeben, dass man ihn zum Aufsagen des islamischen Glaubensbekenntnisses habe zwingen wollen. Einerseits ist dieser Widerspruch für die Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht hinreichend, da bei der Erstbefragung eben keine Nachfragen zulässig und zu Recht nicht erfolgt sind und darüber hinaus keine gerichtlich beeidete oder sonst geprüfte Dolmetscherin verwendet worden ist, sodass die Qualität der Übersetzung nicht nachvollziehbar ist. Es ist nachvollziehbar, dass ein Mensch, dessen Brüder zum Aufsagen des islamischen Glaubensbekenntnisses gezwungen hätten werden sollen, davon ausgeht, dass auch er hiezu gezwungen sein wird; dies insbesondere, da es im Islam genügt, die Schahada (das islamische Glaubensbekenntnis -"Es gibt keinen Gott außer [dem] Gott (arab. Allah), und Mohammed ist sein Gesandter.") vor zwei Muslimen als Zeugen, verbunden mit dem gemeinsamen Gebet, zu sprechen, um als Muslim zu gelten. Beides muss auf Arabisch gesprochen werden und bei vollem Bewusstsein geschehen. Danach würde die Brüder die Pflicht treffen, den Beschwerdeführer auch zum Islam zu bekehren.

Andererseits ist dem Bundesasylamt insoweit beizupflichten, dass es weder nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nie das Haus verlassen habe und dass er trotz der offenbar massiven Drohungen und der Tötung seines Vaters Afghanistan über längere Zeit weder verlassen noch sich versteckt habe; dies insbesondere, da die Taliban gewusst hätten, wo der Beschwerdeführer zu finden wäre. Allerdings ist dieser Umstand alleine nicht ausreichend um dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit der allgemeinen Lage in Afghanistan in Einklang zu bringen ist, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Schwerer wiegt jedoch noch allerdings, dass sich das Bundesasylamt in keiner Weise mit der Situation von Hindus im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befasst hat. Laut dem dem Bundesasylamt bekannten Bericht des Auswärtigen Amtes findet unter anderem in XXXX eine schwerpunktmäßige Bekämpfung der Aufstandsbewegung statt, zwar gebe die Sicherheitslage Anlass zu vorsichtigem Optimismus, da sich die Anzeichen mehren, dass die Aufstandsbewegung nicht länger in der Lage ist, dem militärischen Druck Stand zu halten. Hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen führen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei allerdings insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit. Die weitere Entwicklung im Jahr 2011 werde erst zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt. (Außenamt, S. 14 f). Trotzdem sind die Taliban noch in der Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu operieren.Schwerer wiegt jedoch noch allerdings, dass sich das Bundesasylamt in keiner Weise mit der Situation von Hindus im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befasst hat. Laut dem dem Bundesasylamt bekannten Bericht des Auswärtigen Amtes findet unter anderem in römisch 40 eine schwerpunktmäßige Bekämpfung der Aufstandsbewegung statt, zwar gebe die Sicherheitslage Anlass zu vorsichtigem Optimismus, da sich die Anzeichen mehren, dass die Aufstandsbewegung nicht länger in der Lage ist, dem militärischen Druck Stand zu halten. Hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen führen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei allerdings insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit. Die weitere Entwicklung im Jahr 2011 werde erst zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt. (Außenamt, S. 14 f). Trotzdem sind die Taliban noch in der Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu operieren.

Weiters ist notorisch, dass gerade Mitglieder von Nichtbuch-Religionen (Christen, Juden) von moslemischen Machthabern auch historisch immer wieder besonderer Verfolgung ausgesetzt waren.

Daher wird sich das Bundesasylamt - so es nach einer weiteren inhaltlichen Befragung des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dessen Vorbringen unglaubhaft ist -, insbesondere unter Verwendung spezifischer Berichte, die sich gerade und tiefgehend mit der Situation der Hindus in Afghanistan und im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführer befassen oder unter Heranziehung eines länderkundigen Sachverständigen, damit zu befassen haben, ob schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer Hindu ist, eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst (eine objektive Verfolgungsgefahr fordert das Gesetz nicht unbedingt) rechtfertigt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.8.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung- wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht davon ausgeht, dass zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ein Antrag gestellt werden muss. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird. Auch sind die relevanten Umstände zu vorgebrachten Umständen durch erhellende Fragestellungen zu klären, so diese - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend klar für eine Entscheidung sind.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung- wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht davon ausgeht, dass zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ein Antrag gestellt werden muss. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird. Auch sind die relevanten Umstände zu vorgebrachten Umständen durch erhellende Fragestellungen zu klären, so diese - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend klar für eine Entscheidung sind.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.

Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Ermittlungen, also jedenfalls eine weitere Einvernahme und so sich aus dieser nicht eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ergibt, ein Sachverständigengutachten oder eine vertiefte, mit Quellen belegte Darstellung der Situation von Hindus im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, nachzuholen und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurden, ist (vorläufig) auf das Vorbringen, dass keine ordnungsgemäße Rechtsberatung erfolgt sei, nicht weiter einzugehen; dies ist (derzeit) nicht entscheidungsrelevant.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sachverständigen-Beweis, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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