Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 419422-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Mai 2011, Zl. 11 02.853-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Mai 2011, Zl. 11 02.853-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011. XXXX, ein in Österreich lebender anerkannter Flüchtling, der - wie sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 01.04.2011 ergibt - als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eingetragen ist, stellte für die minderjährige Beschwerdeführerin am 24.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011. römisch 40 , ein in Österreich lebender anerkannter Flüchtling, der - wie sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 01.04.2011 ergibt - als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eingetragen ist, stellte für die minderjährige Beschwerdeführerin am 24.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste - ihren Angaben zufolge - am 28.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie - kurz zusammengefasst - damit begründete, im Herkunftsstaat seitens der männlichen Familienangehörigen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (gewesen) zu sein. In der Hochzeitsnacht nach der Zwangsheirat sei zum Vorschein gekommen, dass sie keine Jungfrau mehr sei, weil sie bereits im Alter von 15 Jahren sexuelle Erfahrungen mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, einem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling, gemacht habe. Noch in der Hochzeitsnacht sei sie von ihrem muslimisch angetrauten Ehemann geflüchtet, nachdem dieser gedroht habe, überall zu erzählen, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Damit hätte er Schande über sie und ihre Familie gebracht. Aufgrund dieser Geschehnisse werde sie nunmehr von ihrem Vater und den männlichen Familienangehörigen verfolgt. Ferner gab sie an, aufgrund des einmaligen Geschlechtsverkehrs schwanger geworden zu sein und behauptete, dass der muslimisch angetraute Ehemann der Vater ihres (zum damaligen Zeitpunkt ungeborenen) Kindes sei. Mit Hilfe ihrer Mutter sei sie zu ihrem (nunmehrigen) Lebensgefährten XXXX, den sie bereits im Alter von 15 Jahren kennengelernt habe, geflüchtet. In diesem Zusammenhang gab sie weiters an, dass XXXX jener Mann sei, mit welchem sie im Alter von 15 Jahren bereits erste sexuelle Erfahrungen gemacht habe und dass immer der Wunsch bestanden habe, zu ihrem in Österreich lebenden (nunmehrigen) Lebensgefährten zu reisen, um ein gemeinsames Leben führen zu können.römisch eins.2. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste - ihren Angaben zufolge - am 28.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie - kurz zusammengefasst - damit begründete, im Herkunftsstaat seitens der männlichen Familienangehörigen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (gewesen) zu sein. In der Hochzeitsnacht nach der Zwangsheirat sei zum Vorschein gekommen, dass sie keine Jungfrau mehr sei, weil sie bereits im Alter von 15 Jahren sexuelle Erfahrungen mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, einem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling, gemacht habe. Noch in der Hochzeitsnacht sei sie von ihrem muslimisch angetrauten Ehemann geflüchtet, nachdem dieser gedroht habe, überall zu erzählen, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Damit hätte er Schande über sie und ihre Familie gebracht. Aufgrund dieser Geschehnisse werde sie nunmehr von ihrem Vater und den männlichen Familienangehörigen verfolgt. Ferner gab sie an, aufgrund des einmaligen Geschlechtsverkehrs schwanger geworden zu sein und behauptete, dass der muslimisch angetraute Ehemann der Vater ihres (zum damaligen Zeitpunkt ungeborenen) Kindes sei. Mit Hilfe ihrer Mutter sei sie zu ihrem (nunmehrigen) Lebensgefährten römisch 40 , den sie bereits im Alter von 15 Jahren kennengelernt habe, geflüchtet. In diesem Zusammenhang gab sie weiters an, dass römisch 40 jener Mann sei, mit welchem sie im Alter von 15 Jahren bereits erste sexuelle Erfahrungen gemacht habe und dass immer der Wunsch bestanden habe, zu ihrem in Österreich lebenden (nunmehrigen) Lebensgefährten zu reisen, um ein gemeinsames Leben führen zu können.
I.3. Mit Schreiben vom 30.03.2011 wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zur Vorlage der Geburtsurkunde ihrer Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) aufgefordert, welche am 01.04.2011 beim Bundesasylamt einlangte und worin - wie bereits festgehalten - XXXX als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eingetragen ist.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 30.03.2011 wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zur Vorlage der Geburtsurkunde ihrer Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) aufgefordert, welche am 01.04.2011 beim Bundesasylamt einlangte und worin - wie bereits festgehalten - römisch 40 als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eingetragen ist.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2011, FZ. 11 02.853-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Nationalität und Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das leibliche Kind von XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011) sei und dass XXXX nicht ihr leiblicher Vater und nicht mit XXXX standesamtlich verheiratet sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt weiters aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien und dass aus der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrer Mutter keine individuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne, weil sich das Vorbringen ihrer Mutter als unglaubwürdig herausgestellt habe. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG in Bezug auf ihre Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011) vorliege. In Bezug auf XXXX, welcher in der Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin als Vater eingetragen sei, liege kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor, nachdem es sich bei XXXX nicht um den leiblichen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin handle und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht mit XXXX standesamtlich verheiratet sei. Ebenso sei die minderjährige Beschwerdeführerin nicht von XXXX adoptiert worden. Das Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Ebenso wenig sei eine subsidiärschutz-relevante Gefährdung gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2011, FZ. 11 02.853-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Nationalität und Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das leibliche Kind von römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011) sei und dass römisch 40 nicht ihr leiblicher Vater und nicht mit römisch 40 standesamtlich verheiratet sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt weiters aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien und dass aus der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrer Mutter keine individuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne, weil sich das Vorbringen ihrer Mutter als unglaubwürdig herausgestellt habe. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG in Bezug auf ihre Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011) vorliege. In Bezug auf römisch 40 , welcher in der Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin als Vater eingetragen sei, liege kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor, nachdem es sich bei römisch 40 nicht um den leiblichen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin handle und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht mit römisch 40 standesamtlich verheiratet sei. Ebenso sei die minderjährige Beschwerdeführerin nicht von römisch 40 adoptiert worden. Das Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Ebenso wenig sei eine subsidiärschutz-relevante Gefährdung gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch XXXX als gesetzlichen Vertreter und dieser vertreten durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anfocht. Begründend wurde unter Zitierung der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter des XXXX sei, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Nachdem die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter des XXXX sei, müsse auch ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status als Flüchtling zukommen. Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei XXXX nicht um den leiblichen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin handle und die Kindesmutter, XXXX, auch nicht mit ihm verheiratet sei, aber dennoch sei XXXX rechtlich betrachtet der Vater des Kindes, da er die Vaterschaft zum Kind anerkannt habe. XXXX lebe mit XXXX und der minderjährigen Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt und komme finanziell für diese auf. Auch vor den Asylbehörden vertrete er die Beschwerdeführerin und komme damit sowohl seinen Obsorge- als auch seinen Unterhaltspflichten nach. Im Übrigen sei eine Sonderregelung für "bloß rechtliche, aber nicht biologische" Kinder dem Gesetz nicht zu entnehmen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch römisch 40 als gesetzlichen Vertreter und dieser vertreten durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anfocht. Begründend wurde unter Zitierung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter des römisch 40 sei, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Nachdem die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter des römisch 40 sei, müsse auch ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status als Flüchtling zukommen. Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei römisch 40 nicht um den leiblichen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin handle und die Kindesmutter, römisch 40 , auch nicht mit ihm verheiratet sei, aber dennoch sei römisch 40 rechtlich betrachtet der Vater des Kindes, da er die Vaterschaft zum Kind anerkannt habe. römisch 40 lebe mit römisch 40 und der minderjährigen Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt und komme finanziell für diese auf. Auch vor den Asylbehörden vertrete er die Beschwerdeführerin und komme damit sowohl seinen Obsorge- als auch seinen Unterhaltspflichten nach. Im Übrigen sei eine Sonderregelung für "bloß rechtliche, aber nicht biologische" Kinder dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr Asyl zu gewähren oder in eventu gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr Asyl zu gewähren oder in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
I.6. Mit E-mail vom 01.02.2012 bat die rechtsfreundliche Vertretung um Vorziehung des gegenständlichen Falles betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011) und führte dazu aus, die minderjährige Beschwerdeführerin sei das Kind eines anerkannten Flüchtlings und es mache keinen Unterschied, ob XXXX nach der Aktenlage "nur" der rechtliche, aber nicht der biologische Vater sei. In der Anwendung des § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gebe es keinen Unterschied in der Anwendung zwischen rechtlichen und biologischen Vätern, sodass es betreffend XXXX (die minderjährige Beschwerdeführerin) in erster Linie um eine Rechtsfrage zur Anwendung des § 34 AsylG 2005 gehe.römisch eins.6. Mit E-mail vom 01.02.2012 bat die rechtsfreundliche Vertretung um Vorziehung des gegenständlichen Falles betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 417149-1/2011) und führte dazu aus, die minderjährige Beschwerdeführerin sei das Kind eines anerkannten Flüchtlings und es mache keinen Unterschied, ob römisch 40 nach der Aktenlage "nur" der rechtliche, aber nicht der biologische Vater sei. In der Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gebe es keinen Unterschied in der Anwendung zwischen rechtlichen und biologischen Vätern, sodass es betreffend römisch 40 (die minderjährige Beschwerdeführerin) in erster Linie um eine Rechtsfrage zur Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 gehe.
I.7. In weiterer Folge langte am 14.02.2012 ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin ein, worin ausgeführt wird, dass es sich bei XXXX, der in der Geburtsurkunde als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin (geb. XXXX) eingetragen sei, um den biologischen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin handle. Die abweichenden Angaben hätten sich daraus ergeben, dass XXXX (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) nicht sicher gewesen sei, ob sie tatsächlich schwanger sei. Durch die Größe und die Entwicklung des Kindes im Laufe der Schwangerschaft sowie aufgrund des bei der Geburt festgestellten Gewichtes habe sich herausgestellt, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erst in Österreich schwanger geworden sei.römisch eins.7. In weiterer Folge langte am 14.02.2012 ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin ein, worin ausgeführt wird, dass es sich bei römisch 40 , der in der Geburtsurkunde als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin (geb. römisch 40 ) eingetragen sei, um den biologischen Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin handle. Die abweichenden Angaben hätten sich daraus ergeben, dass römisch 40 (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) nicht sicher gewesen sei, ob sie tatsächlich schwanger sei. Durch die Größe und die Entwicklung des Kindes im Laufe der Schwangerschaft sowie aufgrund des bei der Geburt festgestellten Gewichtes habe sich herausgestellt, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erst in Österreich schwanger geworden sei.
Zu den Reisebewegungen wurde ausgeführt, dass die bisherigen Angaben im Asylverfahren der Wahrheit entsprächen. Kurz nach dem Versuch der Zwangsverheiratung in Tschetschenien sei sie bereits nach Österreich gekommen - diese zeitliche Nähe habe auch zur Folge gehabt, dass anfangs nicht klar gewesen sei, ob die Schwangerschaft in Österreich durch Herrn XXXX oder in Tschetschenien im Zuge der Zwangsverheiratung entstanden sei. Herr XXXX selbst habe sich - soweit erinnerlich - im Jahr 2009 ausschließlich in Österreich und Frankreich, im Jahr 2010 immer in Österreich befunden. Davor sei er im Jahr 2007 ein Mal in der Ukraine gewesen, wozu er im Besitz eines Visums gewesen sei. Hierfür gebe es keine Belege mehr, da der alte Reisepass abgelaufen gewesen sei und im Zuge der Ausstellung des neuen Passes im Oktober 2010 vor der BH XXXX einbehalten worden sei. Nach dieser Zeit habe er sich ein Mal im Jahr 2011 in der Ukraine aufgehalten, ebenfalls mit einem Visum, wie sich aus der Kopie des Reisepasses in der Anlage erkennen lasse.Zu den Reisebewegungen wurde ausgeführt, dass die bisherigen Angaben im Asylverfahren der Wahrheit entsprächen. Kurz nach dem Versuch der Zwangsverheiratung in Tschetschenien sei sie bereits nach Österreich gekommen - diese zeitliche Nähe habe auch zur Folge gehabt, dass anfangs nicht klar gewesen sei, ob die Schwangerschaft in Österreich durch Herrn römisch 40 oder in Tschetschenien im Zuge der Zwangsverheiratung entstanden sei. Herr römisch 40 selbst habe sich - soweit erinnerlich - im Jahr 2009 ausschließlich in Österreich und Frankreich, im Jahr 2010 immer in Österreich befunden. Davor sei er im Jahr 2007 ein Mal in der Ukraine gewesen, wozu er im Besitz eines Visums gewesen sei. Hierfür gebe es keine Belege mehr, da der alte Reisepass abgelaufen gewesen sei und im Zuge der Ausstellung des neuen Passes im Oktober 2010 vor der BH römisch 40 einbehalten worden sei. Nach dieser Zeit habe er sich ein Mal im Jahr 2011 in der Ukraine aufgehalten, ebenfalls mit einem Visum, wie sich aus der Kopie des Reisepasses in der Anlage erkennen lasse.
Zur möglichen Feststellung der Vaterschaft sei anzugeben, dass die Familie einer Feststellung der Vaterschaft zustimme. Nachdem eine Rückerstattung der Kosten nur möglich sei, wenn der DNA-Test durch die Asylbehörden angeordnet werde, werde um die Bekanntgabe eines entsprechenden Termins gebeten.
I.8. Mit E-mail vom 15.02.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ergänzend ausgeführt, wonach - nach einem Gespräch mit der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und XXXX - die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits am 10.06.2010 eingereist sei und bis zur Antragstellung bei XXXX gelebt habe, zumal sie schon in der Heimat verlobt gewesen seien. In dieser Zeit sei auch das Kind entstanden. Nochmals wurde festgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen, diese lägen allerdings eben kurz vor der Ankunft in Österreich. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe lange Zeit Angst davor gehabt, einen Asylantrag zu stellen und sei psychisch durch die Ereignisse in einer schlechten Verfassung gewesen. Sie habe damals auch gelegentlichen Kontakt mit der Mutter gehabt, die ihrerseits wieder Probleme mit dem Vater gehabt habe, der aufgrund der Vorfälle und der Hilfe der Mutter eine Scheidung von ihr gewollt habe.römisch eins.8. Mit E-mail vom 15.02.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ergänzend ausgeführt, wonach - nach einem Gespräch mit der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und römisch 40 - die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits am 10.06.2010 eingereist sei und bis zur Antragstellung bei römisch 40 gelebt habe, zumal sie schon in der Heimat verlobt gewesen seien. In dieser Zeit sei auch das Kind entstanden. Nochmals wurde festgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen, diese lägen allerdings eben kurz vor der Ankunft in Österreich. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe lange Zeit Angst davor gehabt, einen Asylantrag zu stellen und sei psychisch durch die Ereignisse in einer schlechten Verfassung gewesen. Sie habe damals auch gelegentlichen Kontakt mit der Mutter gehabt, die ihrerseits wieder Probleme mit dem Vater gehabt habe, der aufgrund der Vorfälle und der Hilfe der Mutter eine Scheidung von ihr gewollt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es im Asylverfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie im Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erstattete in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein Vorbringen, wonach sie von ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gezwungen worden sei und aufgrund eines einmaligen Geschlechtsverkehrs mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann, welcher in der Nacht des 15. oder 16. Juli 2010 gewesen sein soll, schwanger geworden sei. Ihre fluchtauslösenden Beweggründe stützte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass ihr aufgrund bereits zurückliegender sexueller Erfahrungen mit dem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling XXXX, welche in der Hochzeitsnacht mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann zum Vorschein gekommen seien, nunmehr seitens der männlichen Familienangehörigen Gefahr drohe, weil sie aufgrund des Umstandes, nicht mehr Jungfrau gewesen zu sein, Schande über ihre Familie gebracht habe (AS 61 ff., AS 169 ff.). Im Zuge der Einvernahme vom 22.09.2010, worin die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe wiederholte, legte sie zum Beweis ihrer Schwangerschaft eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vor (AS 139), woraus sich anhand der Eintragungen betreffend den ersten Tag der letzten normalen Regel in Zusammenschau mit dem errechneten Geburtstermin (XXXX) bzw. Geburtstermin laut Ultraschall (XXXX) ergibt, dass die zeitlichen Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer fluchtauslösenden Beweggründe nicht den Tatsachen entsprechen können. Insbesondere der behauptete Zeitpunkt der Zwangsheirat, wo es zum einmaligen Geschlechtsakt und der daraus resultierenden Schwangerschaft gekommen sein soll, findet keine Deckung in dem von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass, zumal der Geburtstermin laut Ultraschall (XXXX) nur den Schluss zulässt, dass der Zeitpunkt der behaupteten Empfängnis, nämlich der 15. oder 16. Juli 2010, nicht der Wahrheit entsprechen kann. So befand sie sich am 14.09.2010 laut Mutter-Kind-Pass bereits in der 13. Schwangerschaftswoche. Diese Widersprüchlichkeiten, die dem Bundesasylamt im Falle einer nicht einmal besonders ausführlichen Auseinandersetzung auffallen hätten müssen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es äußerst unplausibel erscheint, wenn die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin behauptet, die Eltern hätten trotz des ständigen telefonischen Kontaktes mit dem in Österreich lebenden XXXX, ihrem mittlerweile muslimisch angetrauten Ehemann, keinen Verdacht geschöpft, trotz der Behauptung, einer streng muslimischen Familie zu entstammen, belasten den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit. Unter Berücksichtigung dessen hätte das Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten entfalten müssen, insbesondere die (neuerliche) Einvernahme des XXXX (des Lebensgefährten der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) sowie eine Überprüfung der Reisebewegungen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, um - soweit als möglich - hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und des Zeitpunktes des Beginns der Schwangerschaft Feststellungen treffen zu können, nachdem - wie bereits festgehalten - die diesbezüglichen Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht mit dem von ihr vorgelegten Beweismittel (Mutter-Kind-Pass) in Einklang zu bringen sind. Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne irgendeine Ermittlungstätigkeit zu entfalten, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet ist.römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es im Asylverfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie im Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erstattete in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein Vorbringen, wonach sie von ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gezwungen worden sei und aufgrund eines einmaligen Geschlechtsverkehrs mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann, welcher in der Nacht des 15. oder 16. Juli 2010 gewesen sein soll, schwanger geworden sei. Ihre fluchtauslösenden Beweggründe stützte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass ihr aufgrund bereits zurückliegender sexueller Erfahrungen mit dem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling römisch 40 , welche in der Hochzeitsnacht mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann zum Vorschein gekommen seien, nunmehr seitens der männlichen Familienangehörigen Gefahr drohe, weil sie aufgrund des Umstandes, nicht mehr Jungfrau gewesen zu sein, Schande über ihre Familie gebracht habe (AS 61 ff., AS 169 ff.). Im Zuge der Einvernahme vom 22.09.2010, worin die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe wiederholte, legte sie zum Beweis ihrer Schwangerschaft eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vor (AS 139), woraus sich anhand der Eintragungen betreffend den ersten Tag der letzten normalen Regel in Zusammenschau mit dem errechneten Geburtstermin (römisch 40 ) bzw. Geburtstermin laut Ultraschall (römisch 40 ) ergibt, dass die zeitlichen Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer fluchtauslösenden Beweggründe nicht den Tatsachen entsprechen können. Insbesondere der behauptete Zeitpunkt der Zwangsheirat, wo es zum einmaligen Geschlechtsakt und der daraus resultierenden Schwangerschaft gekommen sein soll, findet keine Deckung in dem von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass, zumal der Geburtstermin laut Ultraschall (römisch 40 ) nur den Schluss zulässt, dass der Zeitpunkt der behaupteten Empfängnis, nämlich der 15. oder 16. Juli 2010, nicht der Wahrheit entsprechen kann. So befand sie sich am 14.09.2010 laut Mutter-Kind-Pass bereits in der 13. Schwangerschaftswoche. Diese Widersprüchlichkeiten, die dem Bundesasylamt im Falle einer nicht einmal besonders ausführlichen Auseinandersetzung auffallen hätten müssen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es äußerst unplausibel erscheint, wenn die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin behauptet, die Eltern hätten trotz des ständigen telefonischen Kontaktes mit dem in Österreich lebenden römisch 40 , ihrem mittlerweile muslimisch angetrauten Ehemann, keinen Verdacht geschöpft, trotz der Behauptung, einer streng muslimischen Familie zu entstammen, belasten den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit. Unter Berücksichtigung dessen hätte das Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten entfalten müssen, insbesondere die (neuerliche) Einvernahme des römisch 40 (des Lebensgefährten der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin) sowie eine Überprüfung der Reisebewegungen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, um - soweit als möglich - hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und des Zeitpunktes des Beginns der Schwangerschaft Feststellungen treffen zu können, nachdem - wie bereits festgehalten - die diesbezüglichen Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht mit dem von ihr vorgelegten Beweismittel (Mutter-Kind-Pass) in Einklang zu bringen sind. Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne irgendeine Ermittlungstätigkeit zu entfalten, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet ist.
Weiters ist festzuhalten, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin neben dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass die Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin), welche am XXXX geboren wurde, in Vorlage gebracht hat, worin XXXX als Vater ihrer minderjährigen Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) eingetragen ist. Angesichts dessen wäre die belangte Behörde jedenfalls nach Vorlage der Geburtsurkunde angehalten gewesen, den Lebensgefährten (und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vaterschaft zu befragen, zumal - wie bereits festgehalten - der vorgelegte Mutter-Kind-Pass bereits den Verdacht nahe gelegt hat (wie sich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestätigte), dass nicht der im Herkunftsstaat muslimische angetraute Ehemann, sondern der in Österreich lebende anerkannte Flüchtling XXXX der Vater des Kindes ist, woraus wiederum nur geschlossen werden kann, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht den Tatsachen entsprechen kann, sondern der Zeitpunkt ihrer Einreise bereits früher erfolgen musste. Daher werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls Ermittlungen zur Vaterschaft zu tätigen sein, wobei der erkennende Senat in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 18 Abs. 2 AsylG 2005 hinweist, wonach der Fremde ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat. In § 18 Abs. 2 AsylG 2005 wird im Übrigen auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse, wozu sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte mit Schriftsatz vom 14.02.2012 bereits bereiterklärt haben, verwiesen. Es sind in diesem Zusammenhang sohin jedenfalls umfangreichere Ermittlungen durchzuführen und kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der angeführte anerkannte Flüchtling nicht tatsächlich der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ist. Diesfalls wären weitere, leicht zu tätigende Ermittlungsschritte angezeigt, um den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu eruieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sohin nicht auszuschließen, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährte (welcher, ihren Angaben zufolge, auch der biologische Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sei) neuerlich zu befragen sein werden und allenfalls die Vaterschaft des Lebensgefährten der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffend XXXX (der minderjährigen Beschwerdeführerin) festzustellen, zumal das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter weitreichende Konsequenzen im Asylverfahren mit sich ziehen würde (§ 34 AsylG 2005). Damit einhergehend wird - wie bereits festgehalten - hinsichtlich der Reisebewegungen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten nachgefragt werden müssen, um hinsichtlich des Beginns der Schwangerschaft, in Zusammenschau mit einer möglichen Rückkehr des Lebensgefährten der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, in dessen Heimat Feststellungen treffen zu können.Weiters ist festzuhalten, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin neben dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass die Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin), welche am römisch 40 geboren wurde, in Vorlage gebracht hat, worin römisch 40 als Vater ihrer minderjährigen Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) eingetragen ist. Angesichts dessen wäre die belangte Behörde jedenfalls nach Vorlage der Geburtsurkunde angehalten gewesen, den Lebensgefährten (und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vaterschaft zu befragen, zumal - wie bereits festgehalten - der vorgelegte Mutter-Kind-Pass bereits den Verdacht nahe gelegt hat (wie sich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestätigte), dass nicht der im Herkunftsstaat muslimische angetraute Ehemann, sondern der in Österreich lebende anerkannte Flüchtling römisch 40 der Vater des Kindes ist, woraus wiederum nur geschlossen werden kann, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht den Tatsachen entsprechen kann, sondern der Zeitpunkt ihrer Einreise bereits früher erfolgen musste. Daher werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls Ermittlungen zur Vaterschaft zu tätigen sein, wobei der erkennende Senat in diesem Zusammenhang insbesondere auf Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 hinweist, wonach der Fremde ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat. In Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 wird im Übrigen auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse, wozu sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte mit Schriftsatz vom 14.02.2012 bereits bereiterklärt haben, verwiesen. Es sind in diesem Zusammenhang sohin jedenfalls umfangreichere Ermittlungen durchzuführen und kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der angeführte anerkannte Flüchtling nicht tatsächlich der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ist. Diesfalls wären weitere, leicht zu tätigende Ermittlungsschritte angezeigt, um den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu eruieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sohin nicht auszuschließen, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährte (welcher, ihren Angaben zufolge, auch der biologische Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sei) neuerlich zu befragen sein werden und allenfalls die Vaterschaft des Lebensgefährten der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffend römisch 40 (der minderjährigen Beschwerdeführerin) festzustellen, zumal das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter weitreichende Konsequenzen im Asylverfahren mit sich ziehen würde (Paragraph 34, AsylG 2005). Damit einhergehend wird - wie bereits festgehalten - hinsichtlich der Reisebewegungen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten nachgefragt werden müssen, um hinsichtlich des Beginns der Schwangerschaft, in Zusammenschau mit einer möglichen Rückkehr des Lebensgefährten der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, in dessen Heimat Feststellungen treffen zu können.
In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass das Bundesasylamt trotz vorgelegter Beweismittel, die nur den Schluss zulassen, dass die von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, der behauptete Beginn ihrer Schwangerschaft sowie die Vaterschaft des "Zwangsehemannes" nicht der Wahrheit entsprechen, nicht ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt hat, erscheint es im vorliegenden Fall unerlässlich, sich diesbezüglich ausführlicher mit dem Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten (dem [nunmehr] behaupteten Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) auseinanderzusetzen. Ferner erscheint es unerlässlich, die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten aufzufordern, die Vaterschaft der behaupteten gemeinsamen minderjährigen Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) durch entsprechende unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Zumal die behauptete Vaterschaft zum jetzigen Zeitpunkt - wie dargelegt - nicht feststeht und im Falle des Nichtbestehens Ermittlungen erforderlich wären, kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass das im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, was ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist, zumal die belangte Behörde trotz bestehender eindeutiger Anhaltspunkte - vorgelegter Mutter-Kind-Pass mit dem darin errechneten Geburtstermin und der festgestellten Schwangerschaftswoche, was mit den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in keiner Weise in Einklang zu bringen war, sowie in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin, worin der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende Lebensgefährte der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, trotz der damaligen Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein, als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eingetragen ist - von einer weiteren Einvernahme bzw. einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit vor Bescheiderlassung abgesehen hat.In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass das Bundesasylamt trotz vorgelegter Beweismittel, die nur den Schluss zulassen, dass die von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, der behauptete Beginn ihrer Schwangerschaft sowie die Vaterschaft des "Zwangsehemannes" nicht der Wahrheit entsprechen, nicht ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt hat, erscheint es im vorliegenden Fall unerlässlich, sich diesbezüglich ausführlicher mit dem Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten (dem [nunmehr] behaupteten Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) auseinanderzusetzen. Ferner erscheint es unerlässlich, die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten aufzufordern, die Vaterschaft der behaupteten gemeinsamen minderjährigen Tochter (der minderjährigen Beschwerdeführerin) durch entsprechende unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Zumal die behauptete Vaterschaft zum jetzigen Zeitpunkt - wie dargelegt - nicht feststeht und im Falle des Nichtbestehens Ermittlungen erforderlich wären, kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass das im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter) noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, was ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist, zumal die belangte Behörde trotz bestehender eindeutiger Anhaltspunkte - vorgelegter Mutter-Kind-Pass mit dem darin errechneten Geburtstermin und der festgestellten Schwangerschaftswoche, was mit den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in keiner Weise in Einklang zu bringen war, sowie in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin, worin der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende Lebensgefährte der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, trotz der damaligen Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein, als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eingetragen ist - von einer weiteren Einvernahme bzw. einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit vor Bescheiderlassung abgesehen hat.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 16.12.2010 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 16.12.2010 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.03.2012