Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 417149-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2010, Zl. 10 06.645-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2010, Zl. 10 06.645-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - ihren Angaben zufolge - am 28.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - ihren Angaben zufolge - am 28.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 29.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Fluchtgründen erstbefragt. Zunächst gab sie an, ihren Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben, weil sie bei ihrer Ausreise lediglich ihre Geburtsurkunde bei sich gehabt habe. Am Abend des 25.07.2010 habe sie XXXX mit einem Minivan verlassen. Weiters gab sie an, dass sie schwanger sei, wobei ihr nunmehriger Lebensgefährte nicht der Vater ihres Kindes sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie habe ihren jetzigen Lebensgefährten im Alter von 15 Jahren kennengelernt. In dieser Zeit seien sie auch intim geworden. Im Jahr 2003 habe ihr Lebensgefährte sein Heimatland verlassen, wobei sie nach seiner Ausreise in telefonischem Kontakt verblieben seien und er versprochen habe, dass er sie nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Österreich holen werde. Sie habe sieben Jahre lang auf ihren Freund/Lebensgefährten gewartet. In dieser Zeit sei sie von ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Noch in der Hochzeitsnacht sei sie aber von ihrem Ehemann geflüchtet, nachdem dieser gedroht habe, überall zu erzählen, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Damit hätte er Schande über sie verbreitet. In ihrem Herkunftsstaat würden Mädchen in solchen Fällen sehr oft umgebracht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr der Tod.römisch eins.2. Am 29.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Fluchtgründen erstbefragt. Zunächst gab sie an, ihren Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben, weil sie bei ihrer Ausreise lediglich ihre Geburtsurkunde bei sich gehabt habe. Am Abend des 25.07.2010 habe sie römisch 40 mit einem Minivan verlassen. Weiters gab sie an, dass sie schwanger sei, wobei ihr nunmehriger Lebensgefährte nicht der Vater ihres Kindes sei. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie habe ihren jetzigen Lebensgefährten im Alter von 15 Jahren kennengelernt. In dieser Zeit seien sie auch intim geworden. Im Jahr 2003 habe ihr Lebensgefährte sein Heimatland verlassen, wobei sie nach seiner Ausreise in telefonischem Kontakt verblieben seien und er versprochen habe, dass er sie nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Österreich holen werde. Sie habe sieben Jahre lang auf ihren Freund/Lebensgefährten gewartet. In dieser Zeit sei sie von ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Noch in der Hochzeitsnacht sei sie aber von ihrem Ehemann geflüchtet, nachdem dieser gedroht habe, überall zu erzählen, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Damit hätte er Schande über sie verbreitet. In ihrem Herkunftsstaat würden Mädchen in solchen Fällen sehr oft umgebracht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr der Tod.
Sie glaube, noch in diesem Monat, genauer gesagt am 18.07.2010, von ihrem Ehemann geflüchtet zu sein. Jene Nacht habe sie bei ihrer Freundin verbracht. Von dort sei sie von ihrer Mutter abgeholt und zu deren Freundin gebracht worden, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Ihre Mutter habe sich um die Ausreise gekümmert. Im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihre Verwandten sie umbringen würden. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben, zumal sie heiraten wollten. Abschließend legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt von den russischen Behörden vor.Sie glaube, noch in diesem Monat, genauer gesagt am 18.07.2010, von ihrem Ehemann geflüchtet zu sein. Jene Nacht habe sie bei ihrer Freundin verbracht. Von dort sei sie von ihrer Mutter abgeholt und zu deren Freundin gebracht worden, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Ihre Mutter habe sich um die Ausreise gekümmert. Im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihre Verwandten sie umbringen würden. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben, zumal sie heiraten wollten. Abschließend legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt von den russischen Behörden vor.
I.3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, am 04.08.2010 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch Folgendes zu Protokoll: Sie sei gesund und nehme auch keine Medikamente ein. Auch hinsichtlich ihrer Schwangerschaft gebe es keine Schwierigkeiten. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen. Ihr Inlandspass sei beim Vater verblieben.römisch eins.3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, am 04.08.2010 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch Folgendes zu Protokoll: Sie sei gesund und nehme auch keine Medikamente ein. Auch hinsichtlich ihrer Schwangerschaft gebe es keine Schwierigkeiten. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen. Ihr Inlandspass sei beim Vater verblieben.
Daraufhin bestätigte sie den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben und hielt in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass sich in Österreich nur ihr Lebensgefährte aufhalte, wobei eine baldige Heirat geplant sei. Ihren Lebensgefährten kenne sie seit 2003. Eine damalige gemeinsame Ausreise wäre nicht möglich gewesen, weil sie zu jenem Zeitpunkt keine Erlaubnis von ihrem Vater bekommen hätte. Ihr Lebensgefährte habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt und sei deshalb ausgereist. Sie habe gewartet, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme und sie abhole.
Eine Woche vor ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Freundin in XXXX versteckt, weil sie zu Hause Schwierigkeiten gehabt habe. Aufgefordert, ihre fluchtauslösenden Beweggründe zu schildern, gab sie an, ihre Verwandten hätten sie umbringen wollen. Diese hätten sie zwar nicht gefunden, aber nach ihr gefragt. Auch ihr Vater habe sie umbringen wollen. Im Alter von 15 Jahren habe sie Kontakt zu ihrem hier in Österreich lebenden Lebensgefährten gehabt. Nach der Ausreise ihres Lebensgefährten sei sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen worden. Aber sie sei keine Jungfrau mehr. Der Mann, den sie hätte heiraten sollen, habe ihr gedroht, überall zu berichten, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Danach sei sie zu ihrer Freundin geflüchtet und habe von dort ihre Mutter angerufen, woraufhin sie am nächsten Tag von ihrer Mutter nach XXXX gebracht worden sei, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt habe.Eine Woche vor ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Freundin in römisch 40 versteckt, weil sie zu Hause Schwierigkeiten gehabt habe. Aufgefordert, ihre fluchtauslösenden Beweggründe zu schildern, gab sie an, ihre Verwandten hätten sie umbringen wollen. Diese hätten sie zwar nicht gefunden, aber nach ihr gefragt. Auch ihr Vater habe sie umbringen wollen. Im Alter von 15 Jahren habe sie Kontakt zu ihrem hier in Österreich lebenden Lebensgefährten gehabt. Nach der Ausreise ihres Lebensgefährten sei sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen worden. Aber sie sei keine Jungfrau mehr. Der Mann, den sie hätte heiraten sollen, habe ihr gedroht, überall zu berichten, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Danach sei sie zu ihrer Freundin geflüchtet und habe von dort ihre Mutter angerufen, woraufhin sie am nächsten Tag von ihrer Mutter nach römisch 40 gebracht worden sei, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt habe.
Auf die Frage, ob sie den Mann, dem sie versprochen worden sei, geheiratet habe, antwortete sie bejahend und gab an, gemäß ihren Traditionen verheiratet worden zu sein. Ihr Mann habe sofort bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen sei. Der Familienname ihres Mannes sei ihr nicht bekannt. Sein Vorname sei XXXX, er sei der Vater ihres Kindes und sie sei mit ihm im Herkunftsstaat gemäß ihren Traditionen verheiratet worden. Für ihr Vorbringen könne sie keine Beweismittel in Vorlage bringen. In ihrer Heimat sei es nicht üblich, dass man über die traditionelle Heirat eine schriftliche Bestätigung erhalte.Auf die Frage, ob sie den Mann, dem sie versprochen worden sei, geheiratet habe, antwortete sie bejahend und gab an, gemäß ihren Traditionen verheiratet worden zu sein. Ihr Mann habe sofort bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen sei. Der Familienname ihres Mannes sei ihr nicht bekannt. Sein Vorname sei römisch 40 , er sei der Vater ihres Kindes und sie sei mit ihm im Herkunftsstaat gemäß ihren Traditionen verheiratet worden. Für ihr Vorbringen könne sie keine Beweismittel in Vorlage bringen. In ihrer Heimat sei es nicht üblich, dass man über die traditionelle Heirat eine schriftliche Bestätigung erhalte.
Weiters befragt, wie, warum und vom wem konkret Verfolgungshandlungen erfolgt seien, antwortete sie, während ihres Aufenthaltes in XXXX habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe sich versteckt und sei immer zu Hause gewesen. Sie habe das Haus erstmals am Tag ihrer Ausreise verlassen. Mit ihren Problemen habe sie sich nicht an die Behörden gewandt. Auf die Frage, ob sie in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, antwortete die Beschwerdeführerin verneinend und gab dazu an, sie habe nach Österreich gewollt. Es sei ein Traum gewesen, dass sie mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammenleben könne. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen.Weiters befragt, wie, warum und vom wem konkret Verfolgungshandlungen erfolgt seien, antwortete sie, während ihres Aufenthaltes in römisch 40 habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe sich versteckt und sei immer zu Hause gewesen. Sie habe das Haus erstmals am Tag ihrer Ausreise verlassen. Mit ihren Problemen habe sie sich nicht an die Behörden gewandt. Auf die Frage, ob sie in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, antwortete die Beschwerdeführerin verneinend und gab dazu an, sie habe nach Österreich gewollt. Es sei ein Traum gewesen, dass sie mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammenleben könne. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen.
Auf die abschließende Frage, ob es aus ihrer Sicht Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, gab sie an, ihr Lebensgefährte lebe in Österreich. Dieser kümmere sich um sie. In Österreich habe sie bislang keine Kurse besucht, zumal sie erst seit kurzer Zeit in Österreich sei.
I.4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 01.09.2010 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Russisch gab sie an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Sie sei am XXXX in XXXX geboren. Sie habe die Schule besucht, danach sei sie zu Hause gewesen. Ihre Eltern hätten für sie gesorgt. Im Herkunftsstaat leben ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder. Ferner leben ihre beiden Großmütter sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat.römisch eins.4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 01.09.2010 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Russisch gab sie an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie habe die Schule besucht, danach sei sie zu Hause gewesen. Ihre Eltern hätten für sie gesorgt. Im Herkunftsstaat leben ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder. Ferner leben ihre beiden Großmütter sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat.
Sie wolle ihren jetzigen Lebensgefährten heiraten. Dies sei mangels entsprechender Dokumente bislang nicht möglich gewesen. Derzeit würden sie in einer Beziehung leben. Im Jahr 2010 habe sie sich zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat entschlossen, zumal sie zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich habe kommen wollen. Dies habe sie schon länger gewollt. Sie habe versucht, ihren Inlandsreisepass in Vorlage zu bringen, habe aber ihre Mutter via Telefon nicht erreichen können. Wahrscheinlich habe diese die Nummer ausgewechselt, weil sie wegen ihr Probleme gehabt habe. Nach ihrer Entscheidung, nach Österreich fliehen zu wollen, sei sie von ihrer Mutter ersucht worden, sich nicht mehr telefonisch zu melden, weil sie ihr zur Flucht verholfen habe. Weder ihr Vater noch dessen Verwandte hätten davon gewusst.
Zum Fluchtgrund führte sie aus, wegen ihrer Beziehung Probleme bekommen zu haben. Sie habe nicht heiraten wollen, weil sie auf ihren jetzigen Lebensgefährten habe warten wollen und keine Jungfrau mehr gewesen sei. Dies sei in ihrem Herkunftsstaat verboten. Entweder werde man umgebracht oder das ganze Leben lang zu Hause eingesperrt. Im Alter von 23 Jahren habe ihr Vater ihren Status als Unverheiratete nicht mehr ertragen und habe einen Mann ausgesucht, woraufhin sie nach ihrem Ritus zwangsverheiratet worden sei. Ihr nach muslimischem Ritus angetrauter Mann habe in der Nacht nach der Hochzeit erfahren, dass sie keine Jungfrau mehr sei, woraufhin er sie angeschrien und als Prostituierte bezeichnet habe. Deswegen sei sie weggelaufen.
Die Trauung nach muslimischem Ritus sei am 15. oder 16. Juli 2010 erfolgt. Ihr Vater habe bereits früher den Versuch unternommen sie zu verheiraten, aber sie habe immer abgelehnt. Sie habe mehrere Heiratsanträge abgelehnt. Ihr Vater habe nicht gewusst, dass sie darauf gewartet habe, von ihrem Lebensgefährten nach Österreich geholt zu werden. Bei der Trauung nach muslimischem Recht habe es sich nur um eine Zeremonie gehandelt. Sie sei vom Imam nicht gefragt worden, ob sie mit der Trauung einverstanden sei. Ein bis zwei Tage davor sei sie von ihrem Vater darüber informiert worden. Über ihren muslimisch angetrauten Mann könne sie nichts berichten, zumal dieser von ihrem Vater ausgesucht worden sei. Nach der Trauung sei sie in das Haus ihres Bräutigams gebracht worden, wobei sie nur eine Nacht dort gewesen sei. In der Hochzeitsnacht habe sie mit ihrem muslimisch angetrauten Mann Geschlechtsverkehr gehabt und dieser habe behauptet, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Er habe sie angeschrien, woraufhin sie ihn ersucht habe, die Toilette aufsuchen zu können. Sie habe unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr die Flucht ergriffen habe und sei ca. 20 Minuten später zu ihrer Freundin XXXX nach XXXX geflohen. Es habe niemand auf sie aufgepasst, daher habe die Flucht kein Problem dargestellt. Von ihrer Freundin habe sie telefonisch ihre Mutter verständigt, woraufhin sie von dieser am nächsten Tag abgeholt und mit dem Taxi nach XXXX zu einer Freundin ihrer Mutter gebracht worden sei. Ihren Vater habe sie nach diesem Vorfall nicht mehr gesehen, aber sie vermute, dieser habe von ihrem Ehemann davon erfahren. Ihr Vater und seine Verwandten hätten nach ihr gesucht. Dies habe sie von ihrer Mutter erfahren.Die Trauung nach muslimischem Ritus sei am 15. oder 16. Juli 2010 erfolgt. Ihr Vater habe bereits früher den Versuch unternommen sie zu verheiraten, aber sie habe immer abgelehnt. Sie habe mehrere Heiratsanträge abgelehnt. Ihr Vater habe nicht gewusst, dass sie darauf gewartet habe, von ihrem Lebensgefährten nach Österreich geholt zu werden. Bei der Trauung nach muslimischem Recht habe es sich nur um eine Zeremonie gehandelt. Sie sei vom Imam nicht gefragt worden, ob sie mit der Trauung einverstanden sei. Ein bis zwei Tage davor sei sie von ihrem Vater darüber informiert worden. Über ihren muslimisch angetrauten Mann könne sie nichts berichten, zumal dieser von ihrem Vater ausgesucht worden sei. Nach der Trauung sei sie in das Haus ihres Bräutigams gebracht worden, wobei sie nur eine Nacht dort gewesen sei. In der Hochzeitsnacht habe sie mit ihrem muslimisch angetrauten Mann Geschlechtsverkehr gehabt und dieser habe behauptet, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Er habe sie angeschrien, woraufhin sie ihn ersucht habe, die Toilette aufsuchen zu können. Sie habe unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr die Flucht ergriffen habe und sei ca. 20 Minuten später zu ihrer Freundin römisch 40 nach römisch 40 geflohen. Es habe niemand auf sie aufgepasst, daher habe die Flucht kein Problem dargestellt. Von ihrer Freundin habe sie telefonisch ihre Mutter verständigt, woraufhin sie von dieser am nächsten Tag abgeholt und mit dem Taxi nach römisch 40 zu einer Freundin ihrer Mutter gebracht worden sei. Ihren Vater habe sie nach diesem Vorfall nicht mehr gesehen, aber sie vermute, dieser habe von ihrem Ehemann davon erfahren. Ihr Vater und seine Verwandten hätten nach ihr gesucht. Dies habe sie von ihrer Mutter erfahren.
Eine damalige Heirat ihres jetzigen Lebensgefährten wäre nicht möglich gewesen, zumal dieser Probleme gehabt habe. Er habe ihr versprochen, dass er sie nachholen und heiraten werde. Auf Vorhalt, sie sei nach muslimischem Ritus verheiratet, also eine verheiratete Frau und dazu nachgefragt, was ihr Lebensgefährte dazu sage, erwiderte die Beschwerdeführerin, nach muslimischem Ritus dürfe man nicht zwangsverheiratet werden, dies habe sie erst vor kurzem erfahren. Ihre Ehe könne annulliert werden. Seit dem 28.07.2010 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen, dieser habe hinsichtlich der Schwangerschaft keine Bedenken geäußert.
I.5. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährte im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 22.09.2010 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab an, die Beschwerdeführerin Mitte August 2010 nach muslimischem Ritus geehelicht zu haben. Er könne zwar keine Bescheinigung in Vorlage bringen, aber es seien zwei Zeugen anwesend gewesen. Eine standesamtliche Eheschließung sei geplant, aber mangels entsprechender Dokumente bis dato noch nicht realisierbar gewesen.römisch eins.5. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährte im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 22.09.2010 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab an, die Beschwerdeführerin Mitte August 2010 nach muslimischem Ritus geehelicht zu haben. Er könne zwar keine Bescheinigung in Vorlage bringen, aber es seien zwei Zeugen anwesend gewesen. Eine standesamtliche Eheschließung sei geplant, aber mangels entsprechender Dokumente bis dato noch nicht realisierbar gewesen.
Zu seiner Lebensgefährtin habe immer telefonischer Kontakt bestanden. Wenn er XXXX (die Beschwerdeführerin) nicht telefonisch habe erreichen können, dann habe er bei der Mutter seiner Lebensgefährtin angerufen. Nachgefragt, ob die Eltern seiner Lebensgefährtin von ihrer Beziehung gewusst hätten, antwortete er verneinend. Die Beziehung hätten sie deswegen geheim gehalten, weil sie von ihren Eltern Probleme bekommen hätte.Zu seiner Lebensgefährtin habe immer telefonischer Kontakt bestanden. Wenn er römisch 40 (die Beschwerdeführerin) nicht telefonisch habe erreichen können, dann habe er bei der Mutter seiner Lebensgefährtin angerufen. Nachgefragt, ob die Eltern seiner Lebensgefährtin von ihrer Beziehung gewusst hätten, antwortete er verneinend. Die Beziehung hätten sie deswegen geheim gehalten, weil sie von ihren Eltern Probleme bekommen hätte.
Daraufhin wurde nochmals die Beschwerdeführerin befragt, welche zunächst angab, bereits eine Schwangerschaftsuntersuchung gemacht zu haben, woraufhin sie in diesem Zusammenhang eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorlegte, worin nach dem von der Beschwerdeführerin angegebenen 30.06.2010 als Tag der letzten normalen Regel als errechneter Geburtstermin der XXXX und als Geburtstermin laut Ultraschall der XXXX festgehalten wird. Am 14.09.2010 befand sich die Beschwerdeführerin danach in der SSW 12 +Daraufhin wurde nochmals die Beschwerdeführerin befragt, welche zunächst angab, bereits eine Schwangerschaftsuntersuchung gemacht zu haben, woraufhin sie in diesem Zusammenhang eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorlegte, worin nach dem von der Beschwerdeführerin angegebenen 30.06.2010 als Tag der letzten normalen Regel als errechneter Geburtstermin der römisch 40 und als Geburtstermin laut Ultraschall der römisch 40 festgehalten wird. Am 14.09.2010 befand sich die Beschwerdeführerin danach in der SSW 12 +
5.
Auch die Beschwerdeführerin gab an, ihren Lebensgefährten nach muslimischem Ritus geehelicht zu haben. Hinsichtlich der muslimischen Eheschließung habe es keine Probleme gegeben, weil die erste Trauung ohne ihr Einverständnis vollzogen worden sei und diese daher keine Gültigkeit habe. Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie auch nach der Ausreise ihres Lebensgefährten Kontakt gehabt hätten, zumal dieser entweder bei ihr oder bei ihrer Mutter angerufen habe. Sie hätten 1-2 Mal im Monat telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe Angst gehabt, daher habe sie ihren Eltern nicht von der Beziehung erzählt. Ihre Mutter habe von dem bestehenden Kontakt Bescheid gewusst, ihr Vater nicht. Dieser hätte sie nicht ins Ausland gehen lassen. Seit dem 28.07.2010 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Sie würden gemeinsam ein Kind bekommen, auch wenn ihr Lebensgefährte nicht der leibliche Vater sei. Sie würden weiterhin gemeinsam zusammenleben. Ihre Mutter sei über ihren Aufenthalt in Österreich informiert.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2010 wurden der Beschwerdeführerin eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.03.2010 betreffend alleinstehende Frauen in Tschetschenien sowie eine Anfragebeantwortung durch die NRO VESTA vom 10.03.2010 betreffend Scheidung nach muslimischer Tradition in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2010 wurden der Beschwerdeführerin eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.03.2010 betreffend alleinstehende Frauen in Tschetschenien sowie eine Anfragebeantwortung durch die NRO VESTA vom 10.03.2010 betreffend Scheidung nach muslimischer Tradition in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 10 06.645-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien. Ferner stellte die belangte Behörde die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie den voraussichtlichen Geburtstermin mit April 2011 fest. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Vater zwangsverheiratet worden sei und aus Furcht vor Verfolgung durch ihre Familie geflüchtet sei. Auch aus den sonstigen Umständen iSd Gründe der GFK habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, da sich ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden hätten können. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben würden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang, sondern ihre Furcht gründe sich lediglich auf vagen Vermutungen einer möglichen Verfolgung durch Mitglieder ihrer Familie aufgrund dessen, dass sie laut Aussage ihres angeblichen Ehemannes zum Zeitpunkt der Verehelichung keine Jungfrau mehr gewesen sei. Diese Verfolgung sei jedoch ebenso durch nichts belegt und gründe sich auf eine reine Vermutung bzw. Aussagen Dritter.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 10 06.645-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch drei.). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien. Ferner stellte die belangte Behörde die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie den voraussichtlichen Geburtstermin mit April 2011 fest. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Vater zwangsverheiratet worden sei und aus Furcht vor Verfolgung durch ihre Familie geflüchtet sei. Auch aus den sonstigen Umständen iSd Gründe der GFK habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, da sich ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden hätten können. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben würden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang, sondern ihre Furcht gründe sich lediglich auf vagen Vermutungen einer möglichen Verfolgung durch Mitglieder ihrer Familie aufgrund dessen, dass sie laut Aussage ihres angeblichen Ehemannes zum Zeitpunkt der Verehelichung keine Jungfrau mehr gewesen sei. Diese Verfolgung sei jedoch ebenso durch nichts belegt und gründe sich auf eine reine Vermutung bzw. Aussagen Dritter.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation stelle sich auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Darüber hinaus leben Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation, daher könne die Beschwerdeführerin zumindest anfänglich bei ihrer Familie Unterkunft finden. Aufgrund dessen, das sich ihre Angaben zur angeblichen Verfolgung durch Familienmitglieder als unglaubwürdig herausgestellt hätten, gehe die Behörde davon aus, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren und dort auch Unterstützung finden könne.
Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich lebe zwar XXXX, mit welchem sie nicht standesamtlich verheiratet sei und der nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Dazu führte die belangte Behörde weiters aus, dass vor der illegalen Einreise in Österreich kein Familienleben mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten bestanden habe und dass nunmehr bestehende Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem sich die Beschwerdeführerin nicht sicher sein haben könne, in Österreich verbleiben zu können. Zu ihrem Lebensgefährten bestünden keine Bindungen, welche die über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden spezifischen Elemente der Abhängigkeit aufweisen würden. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin auch legal - unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - möglich, nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten aufzubauen. Daher stelle die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich lebe zwar römisch 40 , mit welchem sie nicht standesamtlich verheiratet sei und der nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Dazu führte die belangte Behörde weiters aus, dass vor der illegalen Einreise in Österreich kein Familienleben mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten bestanden habe und dass nunmehr bestehende Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem sich die Beschwerdeführerin nicht sicher sein haben könne, in Österreich verbleiben zu können. Zu ihrem Lebensgefährten bestünden keine Bindungen, welche die über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden spezifischen Elemente der Abhängigkeit aufweisen würden. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin auch legal - unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - möglich, nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten aufzubauen. Daher stelle die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.
I.8. Mit der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 rechtzeitig erhobenen, gegenständlichen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Vertreterin, geltend, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werde. Die belangte Behörde erkenne ihr den Status als Flüchtling nicht zu, da sie ihr Vorbringen, sie wäre zwangsverheiratet worden, nicht für glaubhaft erachte. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei aber ihrerseits nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den Länderberichten. Eine staatliche Schutzfähigkeit, von der die belangte Behörde in ihrer Begründung weiters ausgehe, nachdem sie allen Ernstes vorgeschlagen habe, sie solle sich doch an die Polizei wenden, bestehe jedenfalls nicht. Im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr als schwangere Frau - aber natürlich ohne ihren in Österreich asylberechtigten Mann - bzw. demnächst als junge Mutter eines sodann vaterlosen Kindes würde ihr erst recht Gefahr drohen, zumal in den vorgelegten Berichten zur Gänze darauf hingewiesen werde, dass sie als schwangere Frau bzw. sodann als alleinstehende Mutter aufgrund der Ereignisse in Tschetschenien und der Zerwürfnisse in ihrer Familie in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass völlig vernachlässigt werde, wie eng die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten tatsächlich sei. Immerhin habe er sich bereit erklärt, ihr Kind als seines anzuerkennen und mit ihr gemeinsam aufzuziehen. Auch die Tatsache, dass sie sich eben nicht in der Grundversorgung befinde und so von ihrem Lebensgefährten abhängig sei, sei ihr keineswegs negativ anzulasten, sondern unterstreiche eben die enge Bindung zu ihrem Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin stellte deshalb die Anträge, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr Asyl zu gewähren oder in eventu gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.römisch eins.8. Mit der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 rechtzeitig erhobenen, gegenständlichen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Vertreterin, geltend, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werde. Die belangte Behörde erkenne ihr den Status als Flüchtling nicht zu, da sie ihr Vorbringen, sie wäre zwangsverheiratet worden, nicht für glaubhaft erachte. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei aber ihrerseits nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den Länderberichten. Eine staatliche Schutzfähigkeit, von der die belangte Behörde in ihrer Begründung weiters ausgehe, nachdem sie allen Ernstes vorgeschlagen habe, sie solle sich doch an die Polizei wenden, bestehe jedenfalls nicht. Im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr als schwangere Frau - aber natürlich ohne ihren in Österreich asylberechtigten Mann - bzw. demnächst als junge Mutter eines sodann vaterlosen Kindes würde ihr erst recht Gefahr drohen, zumal in den vorgelegten Berichten zur Gänze darauf hingewiesen werde, dass sie als schwangere Frau bzw. sodann als alleinstehende Mutter aufgrund der Ereignisse in Tschetschenien und der Zerwürfnisse in ihrer Familie in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass völlig vernachlässigt werde, wie eng die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten tatsächlich sei. Immerhin habe er sich bereit erklärt, ihr Kind als seines anzuerkennen und mit ihr gemeinsam aufzuziehen. Auch die Tatsache, dass sie sich eben nicht in der Grundversorgung befinde und so von ihrem Lebensgefährten abhängig sei, sei ihr keineswegs negativ anzulasten, sondern unterstreiche eben die enge Bindung zu ihrem Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin stellte deshalb die Anträge, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr Asyl zu gewähren oder in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
I.9. Mit E-mail vom 01.02.2012 bat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Vorziehung des gegenständlichen Falles betreffend die Beschwerdeführerin und deren mittlerweile geborenen Tochter und führte dazu aus, die Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 419422-1/2011) sei das Kind eines anerkannten Flüchtlings und es mache keinen Unterschied, ob XXXX nach der Aktenlage "nur" der rechtliche, aber nicht der biologische Vater sei. In der Anwendung des § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gebe es keinen Unterschied in der Anwendung zwischen rechtlichen und biologischen Vätern, sodass es betreffend XXXX in erster Linie um eine Rechtsfrage zur Anwendung des § 34 AsylG 2005 gehe.römisch eins.9. Mit E-mail vom 01.02.2012 bat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Vorziehung des gegenständlichen Falles betreffend die Beschwerdeführerin und deren mittlerweile geborenen Tochter und führte dazu aus, die Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 419422-1/2011) sei das Kind eines anerkannten Flüchtlings und es mache keinen Unterschied, ob römisch 40 nach der Aktenlage "nur" der rechtliche, aber nicht der biologische Vater sei. In der Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gebe es keinen Unterschied in der Anwendung zwischen rechtlichen und biologischen Vätern, sodass es betreffend römisch 40 in erster Linie um eine Rechtsfrage zur Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 gehe.
I.10. In weiterer Folge langte am 14.02.2012 ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und deren Tochter ein, worin ausgeführt wird, dass es sich bei XXXX, der in der Geburtsurkunde als Vater der minderjährigen Tochter XXXX eingetragen sei, um den biologischen Vater der minderjährigen XXXX handle. Die abweichenden Angaben hätten sich daraus ergeben, dass XXXX nicht sicher gewesen sei, ob sie tatsächlich schwanger sei. Durch die Größe und die Entwicklung des Kindes im Laufe der Schwangerschaft sowie aufgrund des bei der Geburt festgestellten Gewichtes habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin erst in Österreich schwanger geworden sei.römisch eins.10. In weiterer Folge langte am 14.02.2012 ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und deren Tochter ein, worin ausgeführt wird, dass es sich bei römisch 40 , der in der Geburtsurkunde als Vater der minderjährigen Tochter römisch 40 eingetragen sei, um den biologischen Vater der minderjährigen römisch 40 handle. Die abweichenden Angaben hätten sich daraus ergeben, dass römisch 40 nicht sicher gewesen sei, ob sie tatsächlich schwanger sei. Durch die Größe und die Entwicklung des Kindes im Laufe der Schwangerschaft sowie aufgrund des bei der Geburt festgestellten Gewichtes habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin erst in Österreich schwanger geworden sei.
Zu den Reisebewegungen wurde ausgeführt, dass die bisherigen Angaben im Asylverfahren der Wahrheit entsprächen. Kurz nach dem Versuch der Zwangsverheiratung in Tschetschenien sei sie bereits nach Österreich gekommen - diese zeitliche Nähe habe auch zur Folge gehabt, dass anfangs nicht klar gewesen sei, ob die Schwangerschaft in Österreich durch Herrn XXXX oder in Tschetschenien im Zuge der Zwangsverheiratung entstanden sei. Herr XXXX selbst habe sich - soweit erinnerlich - im Jahr 2009 ausschließlich in Österreich und Frankreich, im Jahr 2010 immer in Österreich befunden. Davor sei er im Jahr 2007 einmal in der Ukraine gewesen, wozu er im Besitz eines Visums gewesen sei. Hierfür gebe es keine Belege mehr, da der alte Reisepass abgelaufen sei und im Zuge der Ausstellung des neuen Passes im Oktober 2010 vor der BH XXXX einbehalten worden sei. Nach dieser Zeit habe er sich ein Mal im Jahr 2011 in der Ukraine aufgehalten, ebenfalls mit einem Visum, wie sich aus der Kopie des Reisepasses in der Anlage erkennen lasse.Zu den Reisebewegungen wurde ausgeführt, dass die bisherigen Angaben im Asylverfahren der Wahrheit entsprächen. Kurz nach dem Versuch der Zwangsverheiratung in Tschetschenien sei sie bereits nach Österreich gekommen - diese zeitliche Nähe habe auch zur Folge gehabt, dass anfangs nicht klar gewesen sei, ob die Schwangerschaft in Österreich durch Herrn römisch 40 oder in Tschetschenien im Zuge der Zwangsverheiratung entstanden sei. Herr römisch 40 selbst habe sich - soweit erinnerlich - im Jahr 2009 ausschließlich in Österreich und Frankreich, im Jahr 2010 immer in Österreich befunden. Davor sei er im Jahr 2007 einmal in der Ukraine gewesen, wozu er im Besitz eines Visums gewesen sei. Hierfür gebe es keine Belege mehr, da der alte Reisepass abgelaufen sei und im Zuge der Ausstellung des neuen Passes im Oktober 2010 vor der BH römisch 40 einbehalten worden sei. Nach dieser Zeit habe er sich ein Mal im Jahr 2011 in der Ukraine aufgehalten, ebenfalls mit einem Visum, wie sich aus der Kopie des Reisepasses in der Anlage erkennen lasse.
Zur möglichen Feststellung der Vaterschaft sei anzugeben, dass die Familie einer Feststellung der Vaterschaft zustimme. Nachdem eine Rückerstattung der Kosten nur möglich sei, wenn der DNA-Test durch die Asylbehörden angeordnet werde, werde um die Bekanntgabe eines entsprechenden Termins gebeten.
I.11. Mit E-Mail vom 15.02.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ergänzend ausgeführt, wonach - nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und XXXX - die Beschwerdeführerin bereits am 10.06.2010 eingereist sei und bis zur Antragstellung bei XXXX gelebt habe, zumal sie schon in der Heimat verlobt gewesen seien. In dieser Zeit sei auch das Kind entstanden. Nochmals wurde festgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen, diese lägen allerdings eben kurz vor der Ankunft in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe lange Zeit Angst davor gehabt, einen Asylantrag zu stellen und sei psychisch durch die Ereignisse in einer schlechten Verfassung gewesen. Sie habe damals auch gelegentlichen Kontakt mit der Mutter gehabt, die ihrerseits wieder Probleme mit dem Vater gehabt habe, der aufgrund der Vorfälle und der Hilfe der Mutter eine Scheidung gewollt habe.römisch eins.11. Mit E-Mail vom 15.02.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ergänzend ausgeführt, wonach - nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und römisch 40 - die Beschwerdeführerin bereits am 10.06.2010 eingereist sei und bis zur Antragstellung bei römisch 40 gelebt habe, zumal sie schon in der Heimat verlobt gewesen seien. In dieser Zeit sei auch das Kind entstanden. Nochmals wurde festgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen, diese lägen allerdings eben kurz vor der Ankunft in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe lange Zeit Angst davor gehabt, einen Asylantrag zu stellen und sei psychisch durch die Ereignisse in einer schlechten Verfassung gewesen. Sie habe damals auch gelegentlichen Kontakt mit der Mutter gehabt, die ihrerseits wieder Probleme mit dem Vater gehabt habe, der aufgrund der Vorfälle und der Hilfe der Mutter eine Scheidung gewollt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es im vorliegenden Asylverfahren wichtige Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin erstattete in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein Vorbringen, wonach sie von ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gezwungen worden sei und aufgrund eines einmaligen Geschlechtsverkehrs mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann, welcher in der Nacht des 15. oder 16. Juli 2010 gewesen sein soll, schwanger geworden sei. Ihre fluchtauslösenden Beweggründe stützte die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass ihr aufgrund bereits zurückliegender sexueller Erfahrungen mit dem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling XXXX, welche in der Hochzeitsnacht mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann zum Vorschein gekommen seien, nunmehr seitens der männlichen Familienangehörigen Gefahr drohe, weil sie aufgrund des Umstandes, nicht mehr Jungfrau gewesen zu sein, Schande über ihre Familie gebracht habe (AS 61 ff., AS 169 ff.). Im Zuge der Einvernahme vom 22.09.2010, worin die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe wiederholte, legte sie zum Beweis ihrer Schwangerschaft eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vor (AS 139), woraus sich anhand der Eintragungen betreffend den ersten Tag der letzten normalen Regel in Zusammenschau mit dem errechneten Geburtstermin (XXXX) bzw. Geburtstermin laut Ultraschall (XXXX) und vor allem der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich am 14.09.2010 bereits in der 13. Schwangerschaftswoche (SSW 12 +5) befand, eindeutig ergibt, dass die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer fluchtauslösenden Beweggründe nicht den Tatsachen entsprechen können. Insbesondere der behauptete Zeitpunkt der Zwangsheirat, wo es zum einmaligen Geschlechtsakt und der daraus resultierenden Schwangerschaft gekommen sein soll, findet keinerlei Deckung in dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass, zumal der Geburtstermin laut Ultraschall (XXXX) nur den Schluss zulässt, dass der Zeitpunkt der behaupteten Empfängnis, nämlich der 15. oder 16. Juli 2010, nicht der Wahrheit entsprechen kann. Diese Widersprüchlichkeiten, die dem Bundesasylamt im Falle einer normalen Auseinandersetzung auffallen hätten müssen und auch das äußerst unplausible Vorbringen, dass die Eltern trotz des ständigen telefonischen Kontaktes mit dem in Österreich lebenden XXXX, ihrem mittlerweile muslimisch angetrauten Ehemann, keinen Verdacht geschöpft hätten, obwohl es sich um eine streng muslimische Familie handle, belasten den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit.römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es im vorliegenden Asylverfahren wichtige Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin erstattete in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein Vorbringen, wonach sie von ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gezwungen worden sei und aufgrund eines einmaligen Geschlechtsverkehrs mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann, welcher in der Nacht des 15. oder 16. Juli 2010 gewesen sein soll, schwanger geworden sei. Ihre fluchtauslösenden Beweggründe stützte die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass ihr aufgrund bereits zurückliegender sexueller Erfahrungen mit dem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling römisch 40 , welche in der Hochzeitsnacht mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann zum Vorschein gekommen seien, nunmehr seitens der männlichen Familienangehörigen Gefahr drohe, weil sie aufgrund des Umstandes, nicht mehr Jungfrau gewesen zu sein, Schande über ihre Familie gebracht habe (AS 61 ff., AS 169 ff.). Im Zuge der Einvernahme vom 22.09.2010, worin die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe wiederholte, legte sie zum Beweis ihrer Schwangerschaft eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vor (AS 139), woraus sich anhand der Eintragungen betreffend den ersten Tag der letzten normalen Regel in Zusammenschau mit dem errechneten Geburtstermin (römisch 40 ) bzw. Geburtstermin laut Ultraschall (römisch 40 ) und vor allem der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich am 14.09.2010 bereits in der 13. Schwangerschaftswoche (SSW 12 +5) befand, eindeutig ergibt, dass die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer fluchtauslösenden Beweggründe nicht den Tatsachen entsprechen können. Insbesondere der behauptete Zeitpunkt der Zwangsheirat, wo es zum einmaligen Geschlechtsakt und der daraus resultierenden Schwangerschaft gekommen sein soll, findet keinerlei Deckung in dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass, zumal der Geburtstermin laut Ultraschall (römisch 40 ) nur den Schluss zulässt, dass der Zeitpunkt der behaupteten Empfängnis, nämlich der 15. oder 16. Juli 2010, nicht der Wahrheit entsprechen kann. Diese Widersprüchlichkeiten, die dem Bundesasylamt im Falle einer normalen Auseinandersetzung auffallen hätten müssen und auch das äußerst unplausible Vorbringen, dass die Eltern trotz des ständigen telefonischen Kontaktes mit dem in Österreich lebenden römisch 40 , ihrem mittlerweile muslimisch angetrauten Ehemann, keinen Verdacht geschöpft hätten, obwohl es sich um eine streng muslimische Familie handle, belasten den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit.
Unter Berücksichtigung dessen hätte das Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten entfalten müssen, insbesondere die (neuerliche) Einvernahme des XXXX (des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) sowie eine Überprüfung der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, um - soweit als möglich - hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise der Beschwerdeführerin und des Zeitpunktes des Beginns ihrer Schwangerschaft (Empfängnis) und auch zur Vaterschaft des Kindes Feststellungen treffen zu können, nachdem - wie bereits festgehalten - die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit dem von ihr vorgelegten Beweismittel (Mutter-Kind-Pass) in Einklang zu bringen sind. Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne diesbezüglich irgendeine Ermittlungstätigkeit zu entfalten, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet ist.Unter Berücksichtigung dessen hätte das Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten entfalten müssen, insbesondere die (neuerliche) Einvernahme des römisch 40 (des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) sowie eine Überprüfung der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, um - soweit als möglich - hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise der Beschwerdeführerin und des Zeitpunktes des Beginns ihrer Schwangerschaft (Empfängnis) und auch zur Vaterschaft des Kindes Feststellungen treffen zu können, nachdem - wie bereits festgehalten - die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit dem von ihr vorgelegten Beweismittel (Mutter-Kind-Pass) in Einklang zu bringen sind. Ungeachtet dessen hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne diesbezüglich irgendeine Ermittlungstätigkeit zu entfalten, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet ist.
Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass die Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter, welche am XXXX geboren wurde, in Vorlage gebracht hat, worin XXXX als der Vater ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 419422-1/2011) eingetragen ist. Angesichts dessen wäre die belangte Behörde jedenfalls nach Vorlage der Geburtsurkunde im Verfahren der Tochter angehalten gewesen, den Lebensgefährten (und Vater der minderjährigen Tochter) der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vaterschaft zu befragen, zumal - wie bereits festgehalten - der vorgelegte Mutter-Kind-Pass bereits den Verdacht nahe gelegt hat, dass nicht der im Herkunftsstaat muslimische angetraute Ehemann, sondern der in Österreich lebende anerkannte Flüchtling XXXX der Vater des Kindes ist. Insgesamt kann aus diesen Widersprüchen nur geschlossen werden, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Zeitpunkt ihrer Einreise bereits früher erfolgen musste, oder aber dass der Lebensgefährte die Beschwerdeführerin im Ausland zuvor bereits getroffen hat und allenfalls diese selbst nach Österreich geholt hat. Daher werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls Ermittlungen zur Vaterschaft zu tätigen sein, wobei der erkennende Senat in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 18 Abs. 2 AsylG 2005 hinweist, wonach der Fremde ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat. In § 18 Abs. 2 AsylG 2005 wird im Übrigen auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse, wozu sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte mit Schriftsatz vom 14.02.2012 bereits bereiterklärt haben, verwiesen.Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass die Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter, welche am römisch 40 geboren wurde, in Vorlage gebracht hat, worin römisch 40 als der Vater ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 419422-1/2011) eingetragen ist. Angesichts dessen wäre die belangte Behörde jedenfalls nach Vorlage der Geburtsurkunde im Verfahren der Tochter angehalten gewesen, den Lebensgefährten (und Vater der minderjährigen Tochter) der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vaterschaft zu befragen, zumal - wie bereits festgehalten - der vorgelegte Mutter-Kind-Pass bereits den Verdacht nahe gelegt hat, dass nicht der im Herkunftsstaat muslimische angetraute Ehemann, sondern der in Österreich lebende anerkannte Flüchtling römisch 40 der Vater des Kindes ist. Insgesamt kann aus diesen Widersprüchen nur geschlossen werden, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Zeitpunkt ihrer Einreise bereits früher erfolgen musste, oder aber dass der Lebensgefährte die Beschwerdeführerin im Ausland zuvor bereits getroffen hat und allenfalls diese selbst nach Österreich geholt hat. Daher werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls Ermittlungen zur Vaterschaft zu tätigen sein, wobei der erkennende Senat in diesem Zusammenhang insbesondere auf Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 hinweist, wonach der Fremde ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat. In Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 wird im Übrigen auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse, wozu sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte mit Schriftsatz vom 14.02.2012 bereits bereiterklärt haben, verwiesen.
Es sind in diesem Zusammenhang somit jedenfalls Ermittlungen durchzuführen und zum derzeitigen Zeitpunkt kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der angeführte anerkannte Flüchtling nicht der Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ist. Diesfalls wären umfangreiche weitere Ermittlungsschritte angezeigt, um den Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin zu eruieren bzw. kann eine Vaterschaft zum erwähnten anerkannten Flüchtling nicht lapidar verneint werden, wie vom Bundesasylamt angeführt wurde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährte (welcher, ihren nunmehrigen Angaben zufolge, auch der biologische Vater ihrer minderjährigen Tochter sei, was den bisherigen Indizien entspricht) neuerlich zu befragen sein werden und allenfalls die Vaterschaft des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend XXXX festzustellen, zumal das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter weitreichende Konsequenzen im Asylverfahren für die Tochter der Beschwerdeführerin und letztlich auch für diese selbst mit sich bringen würde (§ 34 AsylG 2005). Damit einhergehend wird - wie bereits festgehalten - hinsichtlich der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten nachgefragt werden müssen, um hinsichtlich des Beginns der Schwangerschaft, in Zusammenschau mit einer möglichen Rückkehr des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, Feststellungen treffen zu können.Es sind in diesem Zusammenhang somit jedenfalls Ermittlungen durchzuführen und zum derzeitigen Zeitpunkt kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der angeführte anerkannte Flüchtling nicht der Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ist. Diesfalls wären umfangreiche weitere Ermittlungsschritte angezeigt, um den Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin zu eruieren bzw. kann eine Vaterschaft zum erwähnten anerkannten Flüchtling nicht lapidar verneint werden, wie vom Bundesasylamt angeführt wurde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährte (welcher, ihren nunmehrigen Angaben zufolge, auch der biologische Vater ihrer minderjährigen Tochter sei, was den bisherigen Indizien entspricht) neuerlich zu befragen sein werden und allenfalls die Vaterschaft des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend römisch 40 festzustellen, zumal das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter weitreichende Konsequenzen im Asylverfahren für die Tochter der Beschwerdeführerin und letztlich auch für diese selbst mit sich bringen würde (Paragraph 34, AsylG 2005). Damit einhergehend wird - wie bereits festgehalten - hinsichtlich der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten nachgefragt werden müssen, um hinsichtlich des Beginns der Schwangerschaft, in Zusammenschau mit einer möglichen Rückkehr des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, Feststellungen treffen zu können.
Das Bundesasylamt hat trotz vorgelegter Beweismittel, die nur den Schluss zulassen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe sowie der behauptete Beginn ihrer Schwangerschaft nicht der Wahrheit entsprechen, nicht ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt, und es erscheint im vorliegenden Fall unerlässlich, sich diesbezüglich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten (dem [nunmehr] behaupteten Vater ihrer minderjährigen Tochter) auseinanderzusetzen. Ferner erscheint es unerlässlich, die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten aufzufordern, die Vaterschaft der behaupteten gemeinsamen minderjährigen Tochter durch entsprechende unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, was ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde. Daher ist im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, zumal die belangte Behörde eindeutige Anhaltspunkte - vorgelegter Mutter-Kind-Pass mit Geburtstermin gemäß Ultraschall und Feststellung der 13. SSW sowie den dazu absolut widersprüchlichen Zeitangaben der Beschwerdeführerin, weiters die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, worin der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Vater der minderjährigen Tochter eingetragen ist - nicht erkannt und von einer weiteren Einvernahme bzw. einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit vor Bescheiderlassung abgesehen hat.Das Bundesasylamt hat trotz vorgelegter Beweismittel, die nur den Schluss zulassen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe sowie der behauptete Beginn ihrer Schwangerschaft nicht der Wahrheit entsprechen, nicht ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt, und es erscheint im vorliegenden Fall unerlässlich, sich diesbezüglich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten (dem [nunmehr] behaupteten Vater ihrer minderjährigen Tochter) auseinanderzusetzen. Ferner erscheint es unerlässlich, die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten aufzufordern, die Vaterschaft der behaupteten gemeinsamen minderjährigen Tochter durch entsprechende unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, was ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde. Daher ist im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, zumal die belangte Behörde eindeutige Anhaltspunkte - vorgelegter Mutter-Kind-Pass mit Geburtstermin gemäß Ultraschall und Feststellung der 13. SSW sowie den dazu absolut widersprüchlichen Zeitangaben der Beschwerdeführerin, weiters die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, worin der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Vater der minderjährigen Tochter eingetragen ist - nicht erkannt und von einer weiteren Einvernahme bzw. einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit vor Bescheiderlassung abgesehen hat.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 16.12.2010 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 16.12.2010 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.03.2012