Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
D14 265898-2/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.497/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.497/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2010 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 26.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.497/1-BAE, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 10 Abs 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 26.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.497/1-BAE, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 06.10.2005 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Zl. D14 265897-2/2008), in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 06.10.2005 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Zl. D14 265897-2/2008), in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
I.2. Mit Bescheid vom 30.10.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages "gemäß Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm. Abs. 4 AsylG 1997 dorthin aus.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 30.10.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages "gemäß Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1997 dorthin aus.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.06.2006 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30.10.2005 gemäß § 32a Abs. 1 iVm. § 24b Abs. 1 AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpfte Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.06.2006 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30.10.2005 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpfte Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 20.11.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer gesund sei.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte sie den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers an. Dieser sei Mitglied einer der Mutter nicht näher bekannten Gruppierung gewesen. Der Vater habe mehrere Menschen umgebracht und sei am XXXX ermordet worden. Bereits ein Jahr zuvor sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers bei einem Autounfall ums Leben gekommen.Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte sie den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers an. Dieser sei Mitglied einer der Mutter nicht näher bekannten Gruppierung gewesen. Der Vater habe mehrere Menschen umgebracht und sei am römisch 40 ermordet worden. Bereits ein Jahr zuvor sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers bei einem Autounfall ums Leben gekommen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 05 16.497/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II) und ihn in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 05 16.497/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihn in Spruchpunkt römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dabei auf das vorliegende Familienverfahren mit seiner Mutter und die Berufung der Mutter gegen ihren negativen Bescheid vom 16.02.2007 verwiesen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dabei auf das vorliegende Familienverfahren mit seiner Mutter und die Berufung der Mutter gegen ihren negativen Bescheid vom 16.02.2007 verwiesen.
Mit Faxeingabe vom 18.09.2007 gab der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Mutter bekannt, mit seiner Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Rechtsanwältin bevollmächtigt zu haben (OZ 2 UBAS).
Mit Eingabe vom 29.10.2008 legte die Mutter ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (OZ 3).
I.6. Am 21.09.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zur Aktualität der Fluchtgründe befragt wurde (OZ 6Z).römisch eins.6. Am 21.09.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zur Aktualität der Fluchtgründe befragt wurde (OZ 6Z).
Die Mutter hielt das bisherige Fluchtvorbringen - die im Herkunftsstaat bestehende Blutracheproblematik - aufrecht.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2010 wurden der Rechtsvertreterin aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation/Tschetschenien/Inguschetien zur Stellungnahme übermittelt. Insbesondere erfolgte auch die Einladung zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zum Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin aber auch zu einer mittlerweile erfolgten Integration im Bundesgebiet. (OZ 8Z im Akt der Mutter)
Am 13.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, in der das Fluchtvorbringen aufrecht erhalten wurde. Darüber hinaus wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Bundesgebiet hingewiesen. (OZ 7 und 8)
Mit Faxeingabe vom 08.02.2011 informierte die Vertreterin von der Schwangerschaft der Mutter des Beschwerdeführers. Kindesvater sei ein Tschetschene, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe (OZ 9).
Am 31.02.2011 wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, Stellungnahme zur Schwangerschaft der Mutter des Beschwerdeführers zu beziehen. Es erging insbesondere die Aufforderung zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen zur Schwangerschaft und zur Übermittlung näherer Informationen zum Kindesvater. (OZ 13Z im Akt der Mutter)
Mit Faxeingaben vom 07.04.2011 und 13.05.2011 übermittelte die Rechtsvertreterin den Mutterkindpass der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Sprachzertifikat Deutsch (A2) betreffend die Mutter vom 03.03.2011. (OZ 10 und 11)
Am XXXX wurde der Bruder XXXX (Zl. D14 421351-1/2011) im Bundesgebiet geboren und für diesen am 18.07.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde der Bruder römisch 40 (Zl. D14 421351-1/2011) im Bundesgebiet geboren und für diesen am 18.07.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.7. Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zl. 11 07.935-BAE, wurde der Antrag von XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zl. 11 07.935-BAE, wurde der Antrag von römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Verfahrensordnung vom 03.10.2011 erging eine Aufforderung an die Rechtsvertreterin binnen Zweiwochenfrist konkrete Fragen zum Kindesvater von XXXX zu beantworten (OZ 16 im Akt der Mutter).Mit Verfahrensordnung vom 03.10.2011 erging eine Aufforderung an die Rechtsvertreterin binnen Zweiwochenfrist konkrete Fragen zum Kindesvater von römisch 40 zu beantworten (OZ 16 im Akt der Mutter).
Die Rechtsvertreterin übermittelte am 20.10.2011 eine entsprechende Stellungnahme, in der insbesondere die Identität des Vaters - "kulturell bedingt" - nicht preisgegeben wurde. Dieser sei anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet. Es gebe sporadische Kontakte mit und finanzielle Unterstützung durch den Kindesvater. Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen zur Integration vorgelegt. (OZ 12)
Mit Faxeingabe vom 03.02.2012 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass es sich beim Kindesvater von XXXX um XXXX wohnhaft in Wien handle. Diesem sei mit Bescheid vom 23.10.2003, Zl. 263.514/0-VIII/23/03, in Österreich Asyl gewährt worden. Das Familienleben des Kindesvaters zu XXXX habe sich in der Zwischenzeit intensiviert und sei der Kindesvater nunmehr bereit, offiziell Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen und würden entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet werden (OZ 13).Mit Faxeingabe vom 03.02.2012 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass es sich beim Kindesvater von römisch 40 um römisch 40 wohnhaft in Wien handle. Diesem sei mit Bescheid vom 23.10.2003, Zl. 263.514/0-VIII/23/03, in Österreich Asyl gewährt worden. Das Familienleben des Kindesvaters zu römisch 40 habe sich in der Zwischenzeit intensiviert und sei der Kindesvater nunmehr bereit, offiziell Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen und würden entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet werden (OZ 13).
I.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 421351-1/2011/7E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 02.09.2011 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Infolgedessen wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 265897-2/2008/22E auch der Bescheid der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 421351-1/2011/7E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 02.09.2011 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Infolgedessen wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 265897-2/2008/22E auch der Bescheid der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zu D14 265897-2/2008 und Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers zu Zl. D14 421351-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zu D14 265897-2/2008 und Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers zu Zl. D14 421351-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Begründung in den Erkenntnissen (Zl. D14 421351-1/2011/7E und D14 265897-2/2008/22E) betreffend den minderjährigen Bruder und die Mutter verwiesen.
II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14) weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lauten:Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lauten:
II.2. Familienangehöriger iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.römisch zwei.2. Familienangehöriger iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die (Mutter und minderjährigen Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.02.2007 und 02.09.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die (Mutter und minderjährigen Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.02.2007 und 02.09.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge von Mutter und minderjährigem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 16.02.2007 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge von Mutter und minderjährigem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 16.02.2007 keinen Bestand haben.
Bei tatsächlicher Vaterschaft zu einem anerkannten Flüchtling sind im fortgesetzten Verfahren die asylrelevanten Umstände des Vaters seines minderjährigen Bruders im Ergebnis auch für den minderjährigen Beschwerdeführer relevant. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für diesen ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Mutter und seines minderjährigen Bruders iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sein, vorausgesetzt dem minderjährigen Bruder wird über dessen Vater Asyl zu gewähren sein.Bei tatsächlicher Vaterschaft zu einem anerkannten Flüchtling sind im fortgesetzten Verfahren die asylrelevanten Umstände des Vaters seines minderjährigen Bruders im Ergebnis auch für den minderjährigen Beschwerdeführer relevant. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für diesen ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Mutter und seines minderjährigen Bruders iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 Asyl zu gewähren sein, vorausgesetzt dem minderjährigen Bruder wird über dessen Vater Asyl zu gewähren sein.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
23.03.2012