Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
D14 265897-2/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.496/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.496/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2010 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 26.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.496/1-BAE, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 10 Abs 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 26.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, FZ. 05 16.496/1-BAE, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 06.10.2005 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX (Zl. D14 265898-2/2008), in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihren Sohn - als gesetzliche Vertreterin - Anträge auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 06.10.2005 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 (Zl. D14 265898-2/2008), in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihren Sohn - als gesetzliche Vertreterin - Anträge auf Gewährung von Asyl.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 18.10.2005 und am 21.10.2005 insbesondere zur Zuständigkeit Polens zur Durchführung ihres Asylverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand einvernommen.
Eine fachärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren am 24.10.2005 ergab, dass die Beschwerdeführerin aktuell an keiner krankheitswertigen psychischen Störung leide.
I.2. Mit Bescheid vom 30.10.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages "gemäß Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm. Abs. 4 AsylG 1997 dorthin aus.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 30.10.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages "gemäß Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei, und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1997 dorthin aus.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und insbesondere vorgebracht, dass die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit der die Traumatisierungsfrage hätte geklärt werden sollen, unzureichend gewesen sei. Bei der Prüfung, ob ein Asylwerber traumatisiert sei, habe die Behörde nach dem Wortlaut des § 24b AsylG "ein niedriges Maß anzulegen".Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und insbesondere vorgebracht, dass die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit der die Traumatisierungsfrage hätte geklärt werden sollen, unzureichend gewesen sei. Bei der Prüfung, ob ein Asylwerber traumatisiert sei, habe die Behörde nach dem Wortlaut des Paragraph 24 b, AsylG "ein niedriges Maß anzulegen".
Beim Unabhängigen Bundesasylsenat langten in der Folge am 08.02.2006 und am 16.01.2006 medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin ein, in welchen der Beschwerdeführerin chronische posttraumatische Belastungssymptome bescheinigt wurden. Die Beschwerdeführerin sei weiters an "Multi Drug Resistent Tuberculose (MDRTB)" erkrankt. Dahingehend seien Kontrolluntersuchungen "unbedingt angezeigt" und dürfe die Beschwerdeführerin "auf keinen Fall" außer Landes reisen.
I.3. Mit Bescheid vom 19.06.2006 hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30.10.2005 gemäß § 32a Abs. 1 iVm. § 24b Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpfte Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 19.06.2006 hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30.10.2005 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpfte Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.11.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen Tuberkulose in Behandlung stehe. Eine psychische Erkrankung bestehe nicht. Zu ihrem minderjährigen Sohn gab sie an, dass dieser gesund sei.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin ihren verstorbenen Ehemann an. Dieser sei Mitglied einer der Beschwerdeführerin nicht näher bekannten Gruppierung gewesen. Ihr Ehemann habe mehrere Menschen umgebracht und sei am 10.05.2004 ermordet worden. Bereits ein Jahr zuvor sei der ältere Sohn der Beschwerdeführerin bei einem Autounfall ums Leben gekommen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 05 16.496/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II) und sie in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 05 16.496/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie in Spruchpunkt römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Befund vom 28.03.2006 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen ihrer Tuberkuloseerkrankung sowie wegen psychischer Erkrankungen in der Zeit vom 15.12.2005 bis 29.03.2006 in der Lungenabteilung des XXXX übermittelt.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Befund vom 28.03.2006 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen ihrer Tuberkuloseerkrankung sowie wegen psychischer Erkrankungen in der Zeit vom 15.12.2005 bis 29.03.2006 in der Lungenabteilung des römisch 40 übermittelt.
Mit Faxeingabe vom 18.09.2007 gab die Beschwerdeführerin bekannt, mit ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Rechtsanwältin bevollmächtigt zu haben (OZ 2 UBAS).
Mit Eingabe vom 29.10.2008 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (OZ 3).
Mit Faxeingabe vom 25.06.2010 ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin um Informationen zum Verfahrensstand (OZ 4).
I.6. Am 21.09.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zur Aktualität der Fluchtgründe befragt wurde (OZ 7Z).römisch eins.6. Am 21.09.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zur Aktualität der Fluchtgründe befragt wurde (OZ 7Z).
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Vorbringen ihrer Tante mütterlicherseits (EDV-Zl. 04 24.231) und dem Vorbringen des Ehemannes dieser Tante (EDV-Zl. 05 16.491) konfrontiert, zumal die Beschwerdeführerin zeitgleich mit dieser Tante in das Bundesgebiet eingereist ist und die Beschwerdeführerin und ihre Tante im Herkunftsstaat in unmittelbarer Nähe zueinander gelebt hätten.
Ihr bisheriges Fluchtvorbringen - die im Herkunftsstaat bestehende Blutracheproblematik - hielt die Beschwerdeführerin aufrecht.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen vom 09.09.2010 und 16.09.2010 betreffend das Vorliegen einer PTSD vor. Darüber hinaus legte sie Unterlagen im Zusammenhang mit integrativen Aspekten vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2010 wurden der Rechtsvertreterin aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation/Tschetschenien/Inguschetien zur Stellungnahme übermittelt. Insbesondere erfolgte auch die Einladung zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zum Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin aber auch zu einer mittlerweile erfolgten Integration im Bundesgebiet. (OZ 8Z)
Am 13.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, in der das Fluchtvorbringen aufrecht erhalten und auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, weshalb sie nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne. Darüber hinaus wurde auf die gute Integration der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet hingewiesen. (OZ 10 und 11)
Mit Faxeingabe vom 08.02.2011 informierte die Vertreterin von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Kindesvater sei ein Tschetschene, der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe (OZ 12).
Am 31.02.2011 wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, Stellungnahme zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu beziehen. Es erging insbesondere die Aufforderung zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen zur Schwangerschaft und zur Übermittlung näherer Informationen zum Kindesvater. (OZ 13Z)
Mit Faxeingaben vom 07.04.2011 und 13.05.2011 übermittelte die Rechtsvertreterin den Mutterkindpass der Beschwerdeführerin sowie ein Sprachzertifikat Deutsch (A2) vom 03.03.2011. (OZ 14 und 15)
Am XXXX wurde der Sohn XXXX (Zl. D14 421351-1/2011) im Bundesgebiet geboren und für diesen am 18.07.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde der Sohn römisch 40 (Zl. D14 421351-1/2011) im Bundesgebiet geboren und für diesen am 18.07.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.7. Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zl. 11 07.935-BAE, wurde der Antrag von XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zl. 11 07.935-BAE, wurde der Antrag von römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Verfahrensordnung vom 03.10.2011 erging eine Aufforderung an die Rechtsvertreterin binnen Zweiwochenfrist konkrete Fragen zum Kindesvater von XXXX zu beantworten (OZ 16Z).Mit Verfahrensordnung vom 03.10.2011 erging eine Aufforderung an die Rechtsvertreterin binnen Zweiwochenfrist konkrete Fragen zum Kindesvater von römisch 40 zu beantworten (OZ 16Z).
Die Rechtsvertreterin übermittelte am 20.10.2011 eine entsprechende Stellungnahme, in der insbesondere die Identität des Vaters - "kulturell bedingt" - nicht preisgegeben wurde. Dieser sei anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet. Es gebe sporadische Kontakte mit und finanzielle Unterstützung durch den Kindesvater. Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin vorgelegt. (OZ 17)
Mit Faxeingabe vom 31.10.2011 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt (OZ18).
Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt (OZ 19Z).Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt (OZ 19Z).
Mit Faxeingabe vom 03.02.2012 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass es sich beim Kindesvater von XXXX um XXXX wohnhaft in Wien handle. Diesem sei mit Bescheid vom 23.10.2003, Zl. 263.514/0-VIII/23/03 in Österreich Asyl gewährt worden. Das Familienleben des Kindesvaters zu XXXX habe sich in der Zwischenzeit intensiviert und sei der Kindesvater nunmehr bereit, offiziell Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen und würden entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet werden. (OZ 20)Mit Faxeingabe vom 03.02.2012 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass es sich beim Kindesvater von römisch 40 um römisch 40 wohnhaft in Wien handle. Diesem sei mit Bescheid vom 23.10.2003, Zl. 263.514/0-VIII/23/03 in Österreich Asyl gewährt worden. Das Familienleben des Kindesvaters zu römisch 40 habe sich in der Zwischenzeit intensiviert und sei der Kindesvater nunmehr bereit, offiziell Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen und würden entsprechende Schritte (Standesamt etc.) bereits in die Wege geleitet werden. (OZ 20)
I.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 421351-1/2011/7E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 02.09.2011 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 421351-1/2011/7E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 02.09.2011 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu Zl. D14 421351-1/2011 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu Zl. D14 421351-1/2011 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis (Zl. D14 421351-1/2011) betreffend den minderjährigen Sohn verwiesen.
II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14) weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lauten:Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lauten:
II.2. Familienangehöriger iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.römisch zwei.2. Familienangehöriger iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 16.02.2007 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 16.02.2007 keinen Bestand haben.
Bei tatsächlicher Vaterschaft zu einem anerkannten Flüchtling sind im fortgesetzten Verfahren die asylrelevanten Umstände des Vaters ihres minderjährigen Sohnes im Ergebnis auch für die Beschwerdeführerin relevant.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für diese ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Sohnes iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sein, vorausgesetzt ihrem Sohn wird über dessen Vater Asyl zu gewähren sein.In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für diese ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Sohnes iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 Asyl zu gewähren sein, vorausgesetzt ihrem Sohn wird über dessen Vater Asyl zu gewähren sein.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
23.03.2012