TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/24 A8 311858-1/2008

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Veröffentlicht am 24.02.2012
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Spruch

A8 311.858-1/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 07 00.186-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 07 00.186-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 05.01.2007 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 05.01.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost niederschriftlich einvernommen wurde. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 16.01.2007 durch das Bundesasylamt, EAST-Ost, statt sowie am 16.04.2007 durch das Bundeasylamt, Außenstelle Graz.

Als Fluchtgrund führte er an, dass er der politischen Organisation MASSOB angehört habe und deswegen mit der Regierung Probleme bekommen habe. Die MASSOB setze sich für die politische Unabhängigkeit Biafras ein. Bei einer politischen Versammlung der MASSOB in Okigwe seien viele Ibos getötet worden. Ihm sei nichts passiert, er sei weggelaufen. Das sei im Juli passiert. Im August habe er sich dann entschlossen, aus Nigeria wegzugehen, um den Verfolgungen zu entkommen. Er sei seit dem März 2006 bei der MASSOB, er sei Automechaniker gewesen. In Okigwe sei ein "Friedensprozess" gewesen, die Polizei sei gekommen, sie hätten diesen Prozess stören wollen. Sie hätten dies ignoriert, weil sie sehr wütend auf die Regierung gewesen wären. Es wäre dann zu Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern der MASSOB und der Polizei gekommen. Viele seien getötet und auch verletzt worden. In Onitsha und überall im Ibo-Land wären große Unruhen gewesen. Alle Mitglieder seien verfolgt worden. Viele seien verhaftet und umgebracht worden. Die Polizei sei von Haus zu Haus, wo MASSOB-Mitglieder wohnten und wo sie Informationen bekommen hätten, gegangen. Sie hätten viele Häuser in Brand gesetzt. Er sei zu seiner Freundin gelaufen. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause und hätte ihn gesucht. Sie hätten die Türe aufgebrochen. Sie hätten seine Wohnung zerstört. In weiterer Folge sei er geflohen. Er sei ein normales Mitglied der MASSOB gewesen. Sein direkter Vorgesetzter bei der MASSOB sei XXXX gewesen. Im Juli 2006 sei der Zusammenstoß mit der Polizei gewesen. Das sei in Okigwe gewesen. Die Polizei sei gekommen und hätte sie attackiert. Sie hätten dann auf die Polizei geschossen. Die Polizei hätte zurückgeschossen. Es wäre zu einer großen Unruhe gekommen. Ca. 26 Personen hätten an dieser Demonstration teilgenommen. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, von der nigerianischen Regierung umgebracht zu werden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass es im Juli 2006 eine Veranstaltung der MASSOB in Okigwe gegeben hätte. Es sei zu einer Schießerei gekommen. Die Polizisten wären in der Überzahl gewesen und sie wären dann davongelaufen. Die Polizei hätte geschossen, sie hätten zurückgeschossen. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr, von der Regierung getötet zu werden. Er habe gehört, dass sein Vater vor zwei Monaten wegen ihm getötet worden sei. Er habe seine Freundin angerufen. Diese habe ihm das erzählt. Er sei der MASSOB im Jänner oder Februar 2006 beigetreten. Er sei einfaches Mitglied gewesen. Er sei zu Veranstaltungen und Treffen gegangen. Im Zuge der Veranstaltung im Juli 2006 sei ein hoher Beamter aus Abuja nach Okigwe gekommen. Deshalb hätte es eine Veranstaltung in Okigwe gegeben. Mit dem Beamten gemeinsam sei auch die Polizei gekommen. Als die Polizei geschossen habe, habe auch er in die Luft geschossen. Er sei von Okigwe nach Onitsha und dann nach Kaduna geflüchtet. Einen Tag nachdem er nach Kaduna gekommen sei, habe er seine Freundin angerufen. Diese habe ihm erzähle, dass die Polizei nach ihm suche und die Polizei das Haus teilweise in Brand gesteckt habe.Als Fluchtgrund führte er an, dass er der politischen Organisation MASSOB angehört habe und deswegen mit der Regierung Probleme bekommen habe. Die MASSOB setze sich für die politische Unabhängigkeit Biafras ein. Bei einer politischen Versammlung der MASSOB in Okigwe seien viele Ibos getötet worden. Ihm sei nichts passiert, er sei weggelaufen. Das sei im Juli passiert. Im August habe er sich dann entschlossen, aus Nigeria wegzugehen, um den Verfolgungen zu entkommen. Er sei seit dem März 2006 bei der MASSOB, er sei Automechaniker gewesen. In Okigwe sei ein "Friedensprozess" gewesen, die Polizei sei gekommen, sie hätten diesen Prozess stören wollen. Sie hätten dies ignoriert, weil sie sehr wütend auf die Regierung gewesen wären. Es wäre dann zu Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern der MASSOB und der Polizei gekommen. Viele seien getötet und auch verletzt worden. In Onitsha und überall im Ibo-Land wären große Unruhen gewesen. Alle Mitglieder seien verfolgt worden. Viele seien verhaftet und umgebracht worden. Die Polizei sei von Haus zu Haus, wo MASSOB-Mitglieder wohnten und wo sie Informationen bekommen hätten, gegangen. Sie hätten viele Häuser in Brand gesetzt. Er sei zu seiner Freundin gelaufen. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause und hätte ihn gesucht. Sie hätten die Türe aufgebrochen. Sie hätten seine Wohnung zerstört. In weiterer Folge sei er geflohen. Er sei ein normales Mitglied der MASSOB gewesen. Sein direkter Vorgesetzter bei der MASSOB sei römisch 40 gewesen. Im Juli 2006 sei der Zusammenstoß mit der Polizei gewesen. Das sei in Okigwe gewesen. Die Polizei sei gekommen und hätte sie attackiert. Sie hätten dann auf die Polizei geschossen. Die Polizei hätte zurückgeschossen. Es wäre zu einer großen Unruhe gekommen. Ca. 26 Personen hätten an dieser Demonstration teilgenommen. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, von der nigerianischen Regierung umgebracht zu werden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass es im Juli 2006 eine Veranstaltung der MASSOB in Okigwe gegeben hätte. Es sei zu einer Schießerei gekommen. Die Polizisten wären in der Überzahl gewesen und sie wären dann davongelaufen. Die Polizei hätte geschossen, sie hätten zurückgeschossen. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr, von der Regierung getötet zu werden. Er habe gehört, dass sein Vater vor zwei Monaten wegen ihm getötet worden sei. Er habe seine Freundin angerufen. Diese habe ihm das erzählt. Er sei der MASSOB im Jänner oder Februar 2006 beigetreten. Er sei einfaches Mitglied gewesen. Er sei zu Veranstaltungen und Treffen gegangen. Im Zuge der Veranstaltung im Juli 2006 sei ein hoher Beamter aus Abuja nach Okigwe gekommen. Deshalb hätte es eine Veranstaltung in Okigwe gegeben. Mit dem Beamten gemeinsam sei auch die Polizei gekommen. Als die Polizei geschossen habe, habe auch er in die Luft geschossen. Er sei von Okigwe nach Onitsha und dann nach Kaduna geflüchtet. Einen Tag nachdem er nach Kaduna gekommen sei, habe er seine Freundin angerufen. Diese habe ihm erzähle, dass die Polizei nach ihm suche und die Polizei das Haus teilweise in Brand gesteckt habe.

Mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 07 00.186-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.01.2007 gem. § 3 Abs.1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu erkannt (Spruchpunkt II). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 07 00.186-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.01.2007 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu erkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass diese gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Der Antragsteller habe aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Er stelle in den Raum, dass er ein Mitglied von MASSOB gewesen wäre, hätte jedoch nicht plausibel darlegen können, dass er tatsächlich für MASSOB tätig gewesen sei. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser führt er aus, dass er Mitglied der MASSOB sei und im Juli 2006 an einer Veranstaltung der MASSOB in Okigwe teilgenommen habe. Die Polizei hätte zuerst auf die Teilnehmer geschossen, hätte dann die Weggelaufenen gesucht und dabei viele Häuser zerstört. Auch sein Haus sei durchsucht worden, er hätte verhaftet werden sollen, es sei ihm aber die Flucht gelungen. Entgegen den Feststellungen im Bescheid würden auch einfache Mitglieder der MASSOB verhaftet werden, wenn sie an Demonstrationen teilnehmen (siehe Bericht des UK Home Office vom 27.10.2006, Seite 94). Ein polizeiliches Vorgehen gegen einfache MASSOB-Mitglieder sei auch dem Bericht des Human Rights Watch vom Juli 2005 "Rest in pieces", Police Torture and Deaths in Custody in Nigeria, zu entnehmen. Dort werde gängig über exzessive Gewaltanwendung durch Polizisten berichtet, ihrem Tun seien Schranken gesetzt und sie brauchten eine Strafverfolgung auch bei schlimmsten Menschenrechtsverletzungen nicht fürchten. Weiters bestehe in Nigeria für den Beschwerdeführer kein sozialer Schutz. Angesichts einer amtsbekannten Arbeitslosenrate von mindestens 70% werde er auch kaum am Erwerbsleben teilnehmen können. Unrichtig sei ferner die Feststellung, dass sich MASSOB-Mitglieder in anderen Landesteilen Nigerias niederlassen könnten. Vor einer staatlichen Verfolgung schütze ein Übersiedeln nicht. Unrichtig sei auch, dass jemand, der außerhalb seines Familienverbandes leben müsste, sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Dazu fehle es an der sozialen Schutzgewährung durch den Staat. Es könne daher nicht so ohne Weiteres gesagt werden, dass in Nigeria eine zurückführende Person, nach der gesucht werde und die daher, wie der Beschwerdeführer in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde, bzw. dass die Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse gesichert sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass er Mitglied der MASSOB sei und im Juli 2006 an einer Veranstaltung der MASSOB in Okigwe teilgenommen habe. Die Polizei hätte zuerst auf die Teilnehmer geschossen, hätte dann die Weggelaufenen gesucht und dabei viele Häuser zerstört. Auch sein Haus sei durchsucht worden, er hätte verhaftet werden sollen, es sei ihm aber die Flucht gelungen. Entgegen den Feststellungen im Bescheid würden auch einfache Mitglieder der MASSOB verhaftet werden, wenn sie an Demonstrationen teilnehmen. Weiters bestehe in Nigeria für den Beschwerdeführer kein sozialer Schutz. Angesichts einer amtsbekannten Arbeitslosenrate von mindestens 70% werde er auch kaum am Erwerbsleben teilnehmen können. Unrichtig sei ferner die Feststellung, dass sich MASSOB-Mitglieder in anderen Landesteilen Nigerias niederlassen könnten. Vor einer staatlichen Verfolgung schütze ein Übersiedeln nicht. Unrichtig sei auch, dass jemand, der außerhalb seines Familienverbandes leben müsste, sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Feststellungen zu den Erwerbschancen des Beschwerdeführers unterblieben zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer daher erneut zu seinem Fluchtvorbringen im Kontext mit der MASSOB einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer ist detailliert zum Vorgang, zum Umfeld sowie zu den Teilnehmern der Demonstration, weiters zu seinem Familienhintergrund zu befragen. Diesbezügliche Recherchen sind anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen, das Ergebnis der Recherchen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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