Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E8 312.863-1/2008-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007, FZ. 06 09.955-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007, FZ. 06 09.955-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 20.09.2006 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF dazu aus, er sei von 1999 bis 2001 wegen seiner Mitgliedschaft bei der verbotenen Organisation PKK im Gefängnis gewesen; es seien jedoch weitere Erhebungen im Gange und befürchte der BF, wieder eingesperrt zu werden; gegen ihn sei nämlich erneut ein Haftbefehl verlassen worden.
2. Am 26.09.2006 wurde der BF vor dem BAA, EAST Wien Schwechat, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, während seiner Studienzeit habe er an diversen pro-kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 1999 sei er festgenommen, gefoltert und schließlich wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer Gefängnisstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden; während seines Gefängnisaufenthalts sei er aus der Universität ausgeschlossen worden. Nach seiner Entlassung sei immer noch ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Gründung einer illegalen Organisation gegen den BF anhängig gewesen; auch hätte er seinen Militärdienst ableisten müssen, was er jedoch abgelehnt habe; darüber hinaus habe die Polizei vom BF verlangt, er solle die PKK ausspionieren. Deshalb hätten ihm sein Anwalt und seine Familie geraten, nach Europa zu flüchten; der BF habe sich jedoch für die PKK entschieden und sich in ein Ausbildungslager im Irak begeben, wo er auch eine militärische Ausbildung erhalten habe. Er habe allerdings im Nordirak auch an einer Schule für Flüchtlingskinder Kurdisch unterrichtet. Schließlich habe er dann in Erfahrung gebracht, dass er von einem türkischen Gericht wegen Mitgliedschaft bei und Gründung einer illegalen Organisation zu einer Haftstrafe in der Dauer von 12 1/2 Jahren verurteilt worden sei und dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde, weshalb er beschlossen habe, auch den Irak zu verlassen.
Im Übrigen schilderte der BF einen Vorfall vom April 2005, bei dem er sich auf dem Weg zu einem PKK-Treffen in den Schnee gesetzt habe, wobei eine Miene explodiert und den BF schwer an einer Hand verletzt habe.
Auf Nachfragen nach seinen Tätigkeiten für die PKK gab der BF an, er habe die Kurden im Nordirak "politisch vorbereitet", Sitzungen abgehalten, dem Volk "die Partei" näher gebracht und "kulturelle Arbeiten" durchgeführt. Auf die Frage, ob er in der PKK-Struktur eine bestimmte Funktion gehabt habe, gab der BF an, dies sei nicht der Fall gewesen, er habe nur in einem Komitee gearbeitet; er habe auch keinen militärischen Rang bei der PKK bekleidet und sei nur politisch tätig gewesen; eine militärische Ausbildung habe er allerdings schon erhalten.
Vorgelegt wurden vom BF diverse türkischsprachige Gerichtsdokumente.
3. Am 12.10.2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen. Dabei wurden vom BF verschiedene Dokumente, wie insbesondere weitere Gerichtsdokumente, vorgelegt, wobei sich der BF damit einverstanden erklärte, dass seine Angaben überprüft würden.
4. Mit Schreiben vom 23.02.2007 langte beim BAA ein Erhebungsbericht ein, wonach die vom BF vorgelegten Gerichtsdokumente echt seien.
5. Am 04.06.2007 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen. Eingangs wurde dem BF dabei vorgehalten, dass es sich bei der PKK nach internationaler Anschauung um eine terroristische Organisation handle, die auch das Leben und die Sicherheit von unbeteiligten Privatpersonen in Mitleidenschaft ziehen würde; eine Person wie der BF, die für diese Organisation tätig sei, nehme allfällige Verbrechen nicht nur in Kauf, sondern unterstützte und fördere die Tätigkeiten der PKK direkt durch ihr Engagement und ihr Fachwissen; der BF gehöre somit zu jenem Personenkreis, den die GFK in Artikel 1 Abschnitt F als des internationalen Schutzes für unwürdig ansehen würde.
Der BF gab dazu an, er habe wie jeder andere Staatsbürger anständig leben und studieren wollen, was ihm jedoch nicht ermöglicht worden sei; er sei festgenommen und ins Gefängnis geworfen und schließlich von der Universität ausgeschlossen worden; auch sei er misshandelt worden und habe dem Militärdienst "ausweichen" müssen; ihm sei keine andere Möglichkeit geblieben, "als dort hinzugehen"; er sei jedoch nie Mitglied der Organisation PKK gewesen.
6. Mit Bescheid vom 08.06.2007, Zahl: 06 09.955-BAT, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 iVm § 6 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer AsylG 2005 wurde dem BF des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 08.06.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 08.06.2007, Zahl: 06 09.955-BAT, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer AsylG 2005 wurde dem BF des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 08.06.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend stellte das BAA zu Spruchpunkt I. eingangs lapidar fest, der BF sei "Mitglied der PKK und als solches im Zeitraum von 2001 bis 2005 im Nordirak - in nicht bloß untergeordneter Rolle - für die Partei tätig gewesen" (Bescheid S. 19). Die Fluchtgründe des BF seien nachvollziehbar und somit glaubwürdig; nicht glaubwürdig sei jedoch - wie von ihm in der letzten Einvernahme behauptet -, dass er nie Mitglied der PKK gewesen sei. Auch sei mit der Fortdauer der Beweisaufnahme erkennbar geworden, dass der BF versucht habe, seine Verbindung bzw. Beziehung zur PKK immer loser darzustellen, indem er bei der Schilderung seiner Aktivitäten in Zusammenhang mit der PKK immer weiter von dieser Organisation abgerückt sei.Begründend stellte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins. eingangs lapidar fest, der BF sei "Mitglied der PKK und als solches im Zeitraum von 2001 bis 2005 im Nordirak - in nicht bloß untergeordneter Rolle - für die Partei tätig gewesen" (Bescheid S. 19). Die Fluchtgründe des BF seien nachvollziehbar und somit glaubwürdig; nicht glaubwürdig sei jedoch - wie von ihm in der letzten Einvernahme behauptet -, dass er nie Mitglied der PKK gewesen sei. Auch sei mit der Fortdauer der Beweisaufnahme erkennbar geworden, dass der BF versucht habe, seine Verbindung bzw. Beziehung zur PKK immer loser darzustellen, indem er bei der Schilderung seiner Aktivitäten in Zusammenhang mit der PKK immer weiter von dieser Organisation abgerückt sei.
Beweiswürdigend gab das BAA diesbezüglich zunächst im Wesentlichen das Vorbringen des BF wieder. Eingangs wurde etwa betont, dass der BF selbst sinngemäß angegeben habe, sich nach seiner Studienzeit und der erstmaligen Inhaftierung bewusst für die PKK entschieden zu haben, an deren militärischer Ausbildung er in weiterer Folge teilgenommen habe und in deren Strukturen er eingebunden gewesen sei. Der BF habe selbst angegeben, dass er im Nordirak in einem dortigen Flüchtlingscamp für die Kurden aus der Türkei "zuständig" gewesen sei und den Menschen die PKK nahe gebracht habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei jedoch der Eindruck entstanden, als habe der BF seine Involvierung in die PKK wieder einschränken wollen, was jedoch nicht glaubwürdig sei. So wisse die PKK ganz offensichtlich Personen mit dem "Background" des BF - so sei der BF vor seiner Flucht aus der Türkei angehender Soziologiestudent gewesen - entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen; der BF sei für die "intensive Aufklärungs- und Werbetätigkeit der Partei" tätig gewesen. Darin sei auch ein ganz wesentliches Indiz dafür zu sehen, dass der BF "in der Partei wohl doch an ganz entscheidender Stelle, entsprechend seinen besonderen Fähigkeiten, nämlich dort, wo er für die Partei den größten Nutzen hätte bringen können, zum Einsatz gekommen ist" und lasse dies auch letztlich die Beteuerung des BF in der letzten niederschriftlichen Einvernahme, er wäre nie Mitglied der PKK gewesen, unglaubwürdig erscheinen (S. 36 des Bescheids); hinzu komme auch, dass in einem vom BF vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht die Rede davon ist, dass der BF im Juli 2006 offiziell aus der PKK austrat. In das Bild, dass der BF seine Involvierung in die PKK nunmehr bewusst geringfügiger darstelle, füge sich etwa auch der Umstand, dass er im Zuge seiner Antragstellung noch angegeben habe, er habe seine rechte Hand beim Ausgraben einer Mine verloren, während er in weiterer Folge angegeben habe, er habe sich während eines Fußmarsches auf mit Schnee bedeckten Boden gelegt, wodurch die Mine explodiert sei.
In rechtlicher Hinsicht zitierte das BAA § 6 AsylG 2005 und hielt dann (lediglich) wörtlich fest (Bescheid S. 38):In rechtlicher Hinsicht zitierte das BAA Paragraph 6, AsylG 2005 und hielt dann (lediglich) wörtlich fest (Bescheid S. 38):
"Auf Grund obiger Feststellungen steht fest, dass der Antragsteller wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist; somit war der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd § 6 Abs 2 AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen."Auf Grund obiger Feststellungen steht fest, dass der Antragsteller wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist; somit war der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen.
Nach internationaler Auffassung und Ansicht der erkennenden Behörde stellt bereits die bloße Mitgliedschaft in bedeutender Stellung zu einer terroristischen Gruppierung wie der PKK einen Ausschließungsgrund dar. Wie bereits in den eingangs gemachten Feststellungen zur PKK ausführlich dargelegt wurde, bestätigte im Oktober 2004 der deutsche Bundesgerichtshof ein Urteil, wonach die PKK eine ¿kriminelle Vereinigung' ist."
Die Gewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II., welcher rechtskräftig ist) begründete das BAA neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen (lediglich) mit folgendem Absatz (Bescheid S. 40):Die Gewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei., welcher rechtskräftig ist) begründete das BAA neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen (lediglich) mit folgendem Absatz (Bescheid S. 40):
"Aufgrund der gerichtlichen Verurteilung durch ein türkisches Gericht, den auch zukünftig zu erwartenden weiteren Ermittlungsschritten der türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf die Aktivitäten des Antragstellers im Nordirak und den damit anzunehmenden verbundenen Repressalien durch den Heimatstaat, die im deutlichen Widerspruch zu den in der MRK subsumierten Anforderungspunkten stehen, ist jedenfalls eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei derzeit als unzulässig anzusehen."
7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.06.2007 fristgerecht Beschwerde. Darin führt der BF im Wesentlichen aus, er habe nie ein Verbrechen begangen, sondern habe nur politische Tätigkeiten betrieben; auch sei die militärische Ausbildung nur theoretisch gewesen; er selbst habe auch niemals eine Tötung oder Kampfhandlungen befohlen, sondern habe alles mit friedlichen Mitteln erreichen wollen. Insofern könne auch nicht vom Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes gesprochen werden.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.06.2007 fristgerecht Beschwerde. Darin führt der BF im Wesentlichen aus, er habe nie ein Verbrechen begangen, sondern habe nur politische Tätigkeiten betrieben; auch sei die militärische Ausbildung nur theoretisch gewesen; er selbst habe auch niemals eine Tötung oder Kampfhandlungen befohlen, sondern habe alles mit friedlichen Mitteln erreichen wollen. Insofern könne auch nicht vom Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes gesprochen werden.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1.1. Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".1.1. Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
1.2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.1.2. Gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Im vorliegenden Fall hat das BAA die Rechtslage verkannt und infolge dessen - was für gegenständliche Entscheidung wesentlich ist - den Sacherhalt mangelhaft ermittelt:
2.1. So ging das BAA davon aus, dass - dem Wortlaut von § 6 Abs 2 AsylG 2005 folgend - im Falle der Bejahung eines Asylausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden kann. § 6 Abs 2 AsylG 2005 steht allerdings insofern in einem Spannungsverhältnis zu den einzelnen Ausschlusstatbeständen der GFK, als diesen nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zumeist inhärent ist, dass bei deren Anwendung eine Güterabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind; nur in ganz besonderen Ausnahmefällen - wobei ein solcher hier nicht vorliegt - wird von einer derartigen Verhältnismäßigkeitsprüfung abgesehen werden können (siehe z. B. Putzer, Asylrecht, 2. Aufl., Rz 114).2.1. So ging das BAA davon aus, dass - dem Wortlaut von Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 folgend - im Falle der Bejahung eines Asylausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden kann. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 steht allerdings insofern in einem Spannungsverhältnis zu den einzelnen Ausschlusstatbeständen der GFK, als diesen nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zumeist inhärent ist, dass bei deren Anwendung eine Güterabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind; nur in ganz besonderen Ausnahmefällen - wobei ein solcher hier nicht vorliegt - wird von einer derartigen Verhältnismäßigkeitsprüfung abgesehen werden können (siehe z. B. Putzer, Asylrecht, 2. Aufl., Rz 114).
2.2. Im gegenständlichen Verfahren hat das BAA zwar Mutmaßungen hinsichtlich der Intensität der Einbindung des BF in die PKK angestellt, es hat sich jedoch überhaupt nicht mit der für das Asylverfahren - wie dargestellt auch, wenn möglicherweise ein Asylausschließungsgrund zum Tragen kommt - essentiellen Frage auseinandergesetzt, was den BF konkret im Falle seiner Rückkehr in die Türkei erwarten würde; es fehlen jegliche Feststellungen in dieser Hinsicht. So hat sich das BAA etwa auch nicht mit den vom BF vorgelegten, zahlreichen Gerichtsdokumenten auseinandergesetzt. In Anbetracht des Umstands, dass dem BF vom BAA im Grunde Glauben geschenkt wurde, wird zwar davon auszugehen sein, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr eine (weitere) mehrjährige Haftstrafe droht, wobei aber völlig ungeklärt blieb, ob er zu einer solchen (weiteren) Strafe bereits rechtskräftig verurteilt wurde, ob ein diesbezügliches Verfahren läuft oder ob gegen den BF lediglich ein Haftbefehl besteht.
Das BAA wird sich nach Klärung des Stands sämtlicher Verfahren gegen den BF vor allem damit auseinanderzusetzen haben, ob die strafrechtliche Verfolgung des BF in der Türkei an sich asylrelevant ist oder eine zulässige Verfolgung von strafbaren Handlungen darstellt, ob der BF mit einem fairen Verfahren zu rechnen hat oder etwa aus Gründen seiner politischen Einstellung oder seiner Volksgruppe Gegenteiliges zu erwarten ist, ob die zu erwartende oder auch bereits verhängte Strafe verhältnismäßig ist oder ob dem BF in Haft etwa wegen seiner politischen Einstellung oder seiner Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter droht, wobei all diese Fragen anhand von aktuellem Berichtsmaterial zu beantworten sein werden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das BAA bei seiner Begründung zum (rechtskräftigen) Spruchpunkt II. des Bescheids zwar lapidar in einem Satz ausführt, aufgrund der Verurteilung des BF, den auch künftig zu erwartenden Ermittlungsschritten und den "damit anzunehmenden verbundenen Repressalien", die im deutlichen Widerspruch zur EMRK stünden, sei eine Abschiebung des BF in die Türkei als unzulässig anzusehen (S. 40 des Bescheids). Dieser bloßen Feststellung ist jedoch keinerlei Begründung, etwa mit Würdigung des Berichtsmaterials, zu entnehmen, sodass in dieser Hinsicht von keinem ausreichend festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt I. ausgegangen werden kann.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das BAA bei seiner Begründung zum (rechtskräftigen) Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids zwar lapidar in einem Satz ausführt, aufgrund der Verurteilung des BF, den auch künftig zu erwartenden Ermittlungsschritten und den "damit anzunehmenden verbundenen Repressalien", die im deutlichen Widerspruch zur EMRK stünden, sei eine Abschiebung des BF in die Türkei als unzulässig anzusehen (S. 40 des Bescheids). Dieser bloßen Feststellung ist jedoch keinerlei Begründung, etwa mit Würdigung des Berichtsmaterials, zu entnehmen, sodass in dieser Hinsicht von keinem ausreichend festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. ausgegangen werden kann.
2.3. Schließlich sei der Vollständigkeit halber für das fortgesetzte Verfahren noch darauf hingewiesen, dass die Begründung des BAA im bekämpften Bescheid hinsichtlich des Bestehens eines Asylausschließungsgrundes grob mangelhaft ist. So wurde gar nicht der Versuch unternommen, den Sachverhalt unter einen Ausschlusstatbestand zu subsumieren, sondern lediglich auf die Mitgliedschaft des BF bei der PKK verwiesen, was jedoch nicht ausreichend ist. Auch ist aus den Mutmaßungen des BAA, der BF sei wohl stärker in die PKK involviert gewesen als von ihm zuletzt zugegeben, im Hinblick auf einen Ausschlussgrund nichts zu gewinnen; vielmehr wäre es erforderlich, dem BF konkrete (relevante) Handlungen zur Last legen zu können.
3. Wie dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Rechtsschutzstandard, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
27.03.2012