TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/28 E2 415026-1/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Spruch

E2 415.026-1/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, FZ. 10 02.155-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, FZ. 10 02.155-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 09.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz; er wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er als Grund für seine Asylantragstellung an, dass der Ex-Mann seiner Frau bei der iranischen Regierung bekanntgegeben habe, dass seine Frau und er den Glauben gewechselt hätten. Vor ca. drei Monaten seien Beamte der iranischen Regierung in sein Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Sie hätten auch bei seinem Vater nachgefragt, wo er sich aufhalte. Danach habe er sich bei Freunden versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Außerdem habe ihn der Ex-Mann seiner Frau, der zur Religionspolizei gehöre, zusammengeschlagen und ihm den rechten Unterarm gebrochen (AS 35).

2. Am 16.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an, die Angaben in der Erstbefragung würden stimmen. Er möchte aber ergänzen, dass der Ex-Mann seiner Frau ursprünglich das Sorgerecht für die Tochter gehabt habe. Dieser sei kriminell und auch ein Angehöriger der Basiji. Er sei mit ihrer Ehe nicht einverstanden gewesen und habe sie deshalb bedroht. Er habe gewusst, dass der BF ein Regimegegner sei und an Demonstrationen aktiv teilgenommen habe; dieser habe die Aktivitäten des BF den Behörden bekannt geben und auch mitteilen wollen, dass seine Frau inzwischen zum Christentum übergetreten sei. Er habe ihn auch einmal zusammengeschlagen und ihm dabei den Unterarm gebrochen (AS 53).

Der BF habe im Iran aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Christentum Probleme gehabt. Er möchte hier das Sakrament der Taufe empfangen. Es sei unmöglich, sich im Iran zu verstecken, nachdem praktisch überall sein Bild bekannt sei (AS 53).

3. Am 21.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, erneut niederschriftlich einvernommen. Nach Vorlage von Dokumenten gab er an, dass er als Bankangestellter gut verdient habe. Durch den Ex-Mann seiner Frau habe er Probleme bekommen (AS 79).

Seine Frau sei getauft worden; ihr Ex-Mann habe davon gewusst. Er habe sie angezeigt, die Basiji seien dann hinter ihnen her gewesen (AS 81).

Er habe nie an Demonstrationen teilgenommen, er sei nur Wahlhelfer gewesen. Er habe Flugblätter verteilt und Plakate geklebt (AS 83). Er habe etwa einmal im Monat die Kirche besucht, seine Frau jeden Sonntag. Die Probleme hätten zwei, drei Monate bevor er den Iran verlassen hat, begonnen. Seine Frau sei seit ca. 10 Monaten versteckt, sie sei untergetaucht (AS 83). Es sei beabsichtigt gewesen, dass seine Frau nach einer Woche nachkommt; der Schlepper habe das zugesagt (AS 85).

Seit 3 1/2 - 4 Monaten besuche er in XXXX einen Deutschkurs und auch einen Bibelkurs (AS 85). Ursprünglich sei geplant gewesen, dass er auch nach Armenien fahre und sich dort taufen lasse, aber durch die Ereignisse sei das hinfällig geworden (AS 87). Nunmehr sei beabsichtigt, dass er in der Kirche in XXXX getauft werde (AS 89).Seit 3 1/2 - 4 Monaten besuche er in römisch 40 einen Deutschkurs und auch einen Bibelkurs (AS 85). Ursprünglich sei geplant gewesen, dass er auch nach Armenien fahre und sich dort taufen lasse, aber durch die Ereignisse sei das hinfällig geworden (AS 87). Nunmehr sei beabsichtigt, dass er in der Kirche in römisch 40 getauft werde (AS 89).

Der BF legte eine Bestätigung der XXXX vom 20.06.2010, gefertigt von XXXX, vor. Demnach sei dieser nach einem privaten Gespräch mit dem BF über dessen Glauben überzeugt, dass seine Angaben über seine religiöse Bekehrung im Iran glaubwürdig seien. Der BF zeige grundlegendes Verständnis der christlichen Lehre und demonstriere eine Vertrautheit mit der Bibel. Er besuche die Gemeinde mehrmals die Woche, komme zu den Gottesdiensten und zum farsisprachigen Bibelkreis am Mittwoch. Er treffe sich auch mit anderen persischsprachigen Christen zu informellen Treffen, wo sie persische christliche Lieder einstudieren und singen würden (AS 95).Der BF legte eine Bestätigung der römisch 40 vom 20.06.2010, gefertigt von römisch 40 , vor. Demnach sei dieser nach einem privaten Gespräch mit dem BF über dessen Glauben überzeugt, dass seine Angaben über seine religiöse Bekehrung im Iran glaubwürdig seien. Der BF zeige grundlegendes Verständnis der christlichen Lehre und demonstriere eine Vertrautheit mit der Bibel. Er besuche die Gemeinde mehrmals die Woche, komme zu den Gottesdiensten und zum farsisprachigen Bibelkreis am Mittwoch. Er treffe sich auch mit anderen persischsprachigen Christen zu informellen Treffen, wo sie persische christliche Lieder einstudieren und singen würden (AS 95).

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl.: 10 02.155-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl.: 10 02.155-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Es werde festgestellt, dass sich der BF zum islamischen Glauben bekenne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat habe und auch nicht, dass er dort einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig (AS 269).

Beweis würdigend führte dass BAA aus, dass der Exmann seiner Ehefrau sie bei den iranischen Behörden als Christen verraten habe und es in der Folge zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Der BF habe sich den behördlichen Ermittlungen durch Flucht entziehen können. Über den weiteren Verbleib seiner Frau habe er keine Äußerungen gemacht, auch nicht, ob gegen sie behördliche Ermittlungen geführt würden (AS 261).

Der BF habe erst auf Nachfragen des Bundesasylamtes zum Thema Religion angegeben, dass er in Österreich das Sakrament der Taufe erfahren wolle und eine Tätowierung in Form eines Kreuzes am linken Oberarm gezeigt. Das Bestehen einer Tätowierung in Form eines Kreuzes sei kein Grund um seine angebliche Überzeugung vom Christentum zu bestärken, außerdem sei das Tattoo am Oberarm für andere nicht ersichtlich. Dass er erst durch Hinführung an das Thema Religion diese Aussagen getätigt habe, zeige, dass es sich hier nicht um seinen Fluchtgrund handle, ansonsten hätte er dies schon zuvor ohne spezielle Fragen angeführt (AS 263).

Bei dem vom BF geschilderten Streit um das Kind handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit und nicht um asylrelevante Probleme. Eine Verstrickung seiner Person sei ebenso nicht erkennbar. Was die körperliche Attacke des Exmannes betreffe, so wäre es dem BF freigestanden, eine Anzeige bei Polizei oder Gericht zu erstatten, das sei ebenso eine private Auseinandersetzung ohne asylrelevanten Hintergrund (AS 263).

Die vom BF vorgelegten Kopien und Unterlagen habe er nach eigenen Angaben im Juli 2010 von seiner Frau aus dem Iran erhalten, damit werde angenommen, dass sich seine Frau in Freiheit befinde und mit keinen größeren Problemen konfrontiert sei, da es ihr ansonsten nicht möglich gewesen wäre, ein Kuvert adressiert an seine Person aus dem Iran nach Österreich zu senden (AS 265).

In der Einvernahme vom 16.03.2010 habe er widerrufen, an Demonstrationen aktiv teilgenommen zu haben. Er habe lediglich angegeben, Flugblätter verteilt und Plakate geklebt zu haben. Jedenfalls seien die Verteilung von Zetteln und das Kleben von Plakaten nicht ausreichend, um sich auf den Tatbestand der politischen Gesinnung im Sinne der GFK zu stützten. Diese Art der politischen Ausdrucksweise sei nicht mit einer derartigen Konsequenz für seine Person verbunden, dass dies unter den Tatbestand der politischen Gesinnung im Sinne der GFK fallen würde.

Der BF habe zum Termin seiner Heirat befragt angegeben, dies sei vor fünf Jahren gewesen. Dem widersprechend gehe aus der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde hervor, dass er erst am 25.11.2009 geheiratet habe. In der Heiratsurkunde seien beide Eheleute mit der Religion Moslem eingetragen. Somit seien seine Angaben zu den religiösen Aktivitäten seit der Heirat nicht möglich. Auch sei das Heiratsdatum unmittelbar vor seinem angeblichen Einreisedatum (29.11.2009) in dass österreichische Bundesgebiet. In Anbetracht dessen sei das Vorbringen seiner religiösen Aktivität im Iran durchgehend als unglaubwürdig zu erachten (AS 265).

Weiters habe er auf Fragen zu seiner Konversion immer angegeben, schiitischen Glaubens zu sein. Wäre er, wie angegeben, dem Christentum so angetan, hätte er von Anfang an gesagt, dass er Christ ist. Auch dieser Aspekt trage dazu bei, dass sein Vorbringen zum Glauben nicht stimme (AS 267).

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er ohne seine Frau und das Kind ausgereist ist, wo doch seine Frau die Probleme verursacht habe und angeblich bereits getaufte Christin sei. Naheliegender wäre hier, dass seine Frau hätte primär flüchten müssen. Seine Argumentation auf diesen Vorhalt, dass er dem Schlepper vertraut habe, dass dieser seine Frau und das Kind nachbringe, sei durchwegs unglaubwürdig (AS 267).

Angesichts der bereits ausgeführten Ungereimtheiten zu seinem Religionsbekenntnis sei auch das Schreiben des XXXX in Zweifel zu ziehen, dass er ernsthaft am Christentum interessiert sei und dieses Interesse auch schon im Iran bestanden habe. Seine Besuche seien sichtlich gezielt von ihm ausgewählt worden, um einerseits einen kostenlosen Sprachkurs zu erhalten und zweitens um durch den Aufenthalt in einem christlichen Kreis zu einem positiven Entscheid in seinem Asylverfahren zu gelangen. Er suche die Gemeinschaft erst seit Mai 2010 auf, seine Besuche dort würden als Interesse und Freizeitgestaltung gewertet und nicht als ernsthaftes Bekenntnis für die Religion (AS 267). Sein Fluchtvorbringen und vor allem sein Vorbringen des Interesses für das Christentum und die beabsichtigte Konvertierung zum Christentum würden daher als unglaubwürdig gewertet (AS 269).Angesichts der bereits ausgeführten Ungereimtheiten zu seinem Religionsbekenntnis sei auch das Schreiben des römisch 40 in Zweifel zu ziehen, dass er ernsthaft am Christentum interessiert sei und dieses Interesse auch schon im Iran bestanden habe. Seine Besuche seien sichtlich gezielt von ihm ausgewählt worden, um einerseits einen kostenlosen Sprachkurs zu erhalten und zweitens um durch den Aufenthalt in einem christlichen Kreis zu einem positiven Entscheid in seinem Asylverfahren zu gelangen. Er suche die Gemeinschaft erst seit Mai 2010 auf, seine Besuche dort würden als Interesse und Freizeitgestaltung gewertet und nicht als ernsthaftes Bekenntnis für die Religion (AS 267). Sein Fluchtvorbringen und vor allem sein Vorbringen des Interesses für das Christentum und die beabsichtigte Konvertierung zum Christentum würden daher als unglaubwürdig gewertet (AS 269).

Zudem habe der BF unterschiedliche Angaben zum Erhalt des Reisepasses gemacht und sei auch seine Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht nachvollziehbar. Es liege außerhalb jeglicher Vorstellung, dass er sich über drei Monate in der Schlepperunterkunft aufgehalten habe, ohne versucht zu haben, die Unterkunft zu verlassen (AS 269).

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS 309 ff).

Das Bundesasylamt habe seinen Asylantrag auf Grund einer falschen und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung abgewiesen. Aus der Argumentation des Bundesasylamtes sei eine missächtliche Haltung der entscheidenden Organwalterin dem Menschenrecht der Religionsfreiheit gegenüber, zu erkennen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die staatliche iranische Institution der Basij den BF und seine Ehefrau wegen deren tatsächlichen und seinem bisher nur unterstellten Religionswechsel verfolge. Es sei irrelevant, dass der Religionswechsel seiner Frau und seine Beschäftigung mit dem Christentum durch den Exmann seiner Frau bekannt geworden seien, weil es auf die Tatsache der Verfolgung keinen Einfluss mehr habe. Dies werde vom Bundesasylamt schon während der Einvernahme und auch im Bescheid verkannt. Daraus resultiere ein unsachliches und unfaires Verfahren, sodass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (AS 315).

Es sei für die Verfolgungsgefahr unerheblich, ob er getauft sei oder nicht, ausschlaggebend sei seine Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum sowie die Annahme eines Religionswechsels durch die Basij. Innerstaatliche Fluchtalternativen und behördlicher Schutz seien nicht vorhanden, da die Behörden ihn verfolgten und im gesamten iranischen Staatsgebiet die Macht hätten. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und zur Verfolgungsgefahr im Iran beantrage er weitere Ermittlungen zur Situation von vom Islam konvertierten Christen sowie zur Missionstätigkeit im Iran (AS 311).

6. Mit Schreiben vom 26.09.2011 (OZ 2) erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen und legte gleichzeitig eine Taufbestätigung vom 10.08.2011 des Vereins "XXXX" vor. Demnach habe der BF am 31.07.2011 die christliche Taufe empfangen und habe schon zuvor an den Bibelstunden und Seminaren der iranischen Gruppe und an den internationalen Gottesdiensten teilgenommen und nehme noch immer daran teil. Gleichzeitig wurde ein Zeuge namhaft gemacht.

Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei ergänzend auszuführen, dass seine Angaben außer Acht gelassen worden seien, dass der Ex-Mann seiner Ehefrau zwar auch private Probleme gemacht habe, aber aus privaten Motiven den Glaubenswechsel seiner Frau, seine politische Tätigkeit als Wahlwerber und den bevorstehenden Glaubenswechsels seinerseits dazu genutzt habe, eine staatliche Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen durch die Basiji einzuleiten. Die Basiji würden nicht so - wie angegeben - vorgehen, weil das Sorgerecht seiner Stieftochter an deren Vater hätte übertragen werden sollen, sondern weil sie von der unerlaubten Konversion seiner Frau, seinem bevorstehenden Glaubenswechsel und seiner politischen oppositionellen Aktivität gewusst hätten.

Bei der Heranziehung der vorgelegten Heiratsurkunde zur Begründung seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit irre das Bundesasylamt. Er habe keine Daten durcheinander gebracht, sondern sei er mit seiner Frau mittels Zeitehe für jeweils 6 Monate verheiratet, die sie immer wieder abschließen würden. Er habe dem Bundesasylamt die Heiratsurkunde der letzten, aktuellen Zeitehe vorgelegt, daher das Datum aus dem Jahr 2009. Die Aneinanderreihung von Zeitehen sei deswegen nötig, weil beim Eingehen einer unbefristeten Ehe durch seine Frau das Sorgerecht für ihre Tochter laut Scheidungsurteil an ihren Ex-Mann gehen würde, was sie unbedingt vermeiden wolle. Die Zeitehe werde nicht im Personalausweis eingetragen und führe in weiterer Folge auch nicht zum Übergang des Sorgerechts. Seine Angaben seien daher schlüssig.

Er habe bereits erklärt, warum er ohne seine Frau und ihr Kind geflüchtet sei. Er habe sich auf das Wort des Schleppers verlassen; welche Umstände den Schlepper zum Wortbruch verleitet hätten, sei ihm nicht bekannt. Wenn die Behörde seine diesbezügliche Erklärung als unglaubwürdig verwerfe, so sei dies ohne jegliche Begründung.

Im Iran sei es verboten und offiziell unmöglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Die wahrheitsgemäße Angabe seiner Konversion beim Abschließen einer Zeitehe sei daher unmöglich bzw. würde zur sofortigen Verfolgung führen. Der Vermerk des islamischen Religionsbekenntnisses auf der Heiratsurkunde habe daher diesbezüglich keinen Beweischarakter.

Weiters sei das Bestätigungsschreiben der XXXX über seine ernsthafte Beschäftigung mit dem Christentum in Zweifel gezogen worden, ohne dies begründen zu können. Die diesbezüglichen Bemerkungen des Bundesasylamtes würden keine nachvollziehbare Beweiswürdigung ersetzen.Weiters sei das Bestätigungsschreiben der römisch 40 über seine ernsthafte Beschäftigung mit dem Christentum in Zweifel gezogen worden, ohne dies begründen zu können. Die diesbezüglichen Bemerkungen des Bundesasylamtes würden keine nachvollziehbare Beweiswürdigung ersetzen.

Zu seiner politischen Tätigkeit sei auszuführen, dass er als Wahlwerber tätig gewesen sei und im Wahlwerbebüro von Moussavi ehrenamtlich gearbeitet habe. Dabei sei ein Übersetzungsfehler aufgetreten: Nicht sein Foto sei überall im Iran zu sehen gewesen, sondern aufgrund ihrer Arbeit das Bild von Moussavi.

Auch sei die Wertung des Bundesasylamtes, dass eine wahlwerbende Tätigkeit wie die Verteilung von Zetteln und das Kleben von Plakaten nicht ausreichend wäre, um sich auf den Tatbestand der politischen Gesinnung im Sinne der GFK zu stützten, da sie nicht mit einer derartigen Konsequenz für seine Person verbunden wäre, dass dies unter diesen Tatbestand fallen würde, falsch und berücksichtige nicht die tatsächliche politische Situation im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen und den Demonstrationen danach.

Verwiesen werde auch auf den "2009 Human Rights Report: Iran", den Jahresbericht 2010 Iran von amnesty international und den Bericht "UK Home Office Border Agency: Operational Guidance Note - Iran" vom 28.01.2009.

7. Am 17.02.2012 ging beim Asylgerichtshof ein Unterstützungsschreiben von Mitgliedern der XXXX ein. Der BF und andere namentlich angeführte Asylwerber würden regelmäßig zu ihrem Bibelabend kommen, an vielen ihrer kirchlichen Aktivitäten teilnehmen und sich auch sozial engagieren (OZ 3).7. Am 17.02.2012 ging beim Asylgerichtshof ein Unterstützungsschreiben von Mitgliedern der römisch 40 ein. Der BF und andere namentlich angeführte Asylwerber würden regelmäßig zu ihrem Bibelabend kommen, an vielen ihrer kirchlichen Aktivitäten teilnehmen und sich auch sozial engagieren (OZ 3).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Die (sehr kurz gefasste) Beschwerde ist im Recht, wenn sie aufzeigt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid grob mangelhaft geblieben sind. Auch wenn seitens des BF nicht ausgeführt wird, worin die Mangelhaftigkeit besteht, erweist sich dies sehr deutlich bei genauerer Betrachtung der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

3.2.1.1. So hat der BF bereits zu Beginn des Verfahrens in der niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er Probleme im Herkunftsland wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum habe. Auf dieses Vorbringen ist der einvernehmende Organwalter zunächst nicht weiter eingegangen und hat dazu keine weiteren Fragen mehr gestellt (AS 53). Erst in der weiteren Einvernahme am 21.07.2010 kam das Verhältnis des BF zum Christentum im Iran noch einmal zur Sprache (AS 83) und der BF ließ auch in mehreren Antworten erkennen, dass dadurch, dass seine Ehegattin offenbar bereits Christin war (nach Übersetzung der Aussage des BF: "mutiert"- AS 53 oben), auch er Kontakt zu Christen im Iran hatte und eine Kirche besuchte. Ob der BF nun bereits im Iran konvertiert war oder lediglich ein Interesse dafür zeigte, hat das Bundesasylamt nicht durch geeignete Fragestellung geklärt. Dennoch geht es letztlich in der Schlussfolgerung davon aus, dass der BF lediglich für Zwecke der Freizeitgestaltung und aus bloßem Interesse heraus die XXXX besucht (AS 267), wobei es die vom BF anlässlich der Einvernahme am 21.07.2010 vorgelegte Bestätigung eines Verantwortlichen der XXXX dem Inhalt nach in Zweifel zieht, ohne den Verfasser des Schreibens in einer zeugenschaftlichen Einvernahme damit persönlich zu konfrontieren. Aus dem Schreiben ergibt sich des Weiteren, dass der Verfasser mit Sicherheit Angaben über die Glaubenseinstellung und Glaubenspraxis des BF machen kann, was durchaus Aufschlüsse über die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels des BF geben könnte. Dies stellt sich jedenfalls als gravierender Ermittlungsmangel dar, wobei bei entsprechender Ermittlung und objektiver Beurteilung unter Umständen ein anderes Verfahrensergebnis nicht auszuschließen ist.3.2.1.1. So hat der BF bereits zu Beginn des Verfahrens in der niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er Probleme im Herkunftsland wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum habe. Auf dieses Vorbringen ist der einvernehmende Organwalter zunächst nicht weiter eingegangen und hat dazu keine weiteren Fragen mehr gestellt (AS 53). Erst in der weiteren Einvernahme am 21.07.2010 kam das Verhältnis des BF zum Christentum im Iran noch einmal zur Sprache (AS 83) und der BF ließ auch in mehreren Antworten erkennen, dass dadurch, dass seine Ehegattin offenbar bereits Christin war (nach Übersetzung der Aussage des BF: "mutiert"- AS 53 oben), auch er Kontakt zu Christen im Iran hatte und eine Kirche besuchte. Ob der BF nun bereits im Iran konvertiert war oder lediglich ein Interesse dafür zeigte, hat das Bundesasylamt nicht durch geeignete Fragestellung geklärt. Dennoch geht es letztlich in der Schlussfolgerung davon aus, dass der BF lediglich für Zwecke der Freizeitgestaltung und aus bloßem Interesse heraus die römisch 40 besucht (AS 267), wobei es die vom BF anlässlich der Einvernahme am 21.07.2010 vorgelegte Bestätigung eines Verantwortlichen der römisch 40 dem Inhalt nach in Zweifel zieht, ohne den Verfasser des Schreibens in einer zeugenschaftlichen Einvernahme damit persönlich zu konfrontieren. Aus dem Schreiben ergibt sich des Weiteren, dass der Verfasser mit Sicherheit Angaben über die Glaubenseinstellung und Glaubenspraxis des BF machen kann, was durchaus Aufschlüsse über die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels des BF geben könnte. Dies stellt sich jedenfalls als gravierender Ermittlungsmangel dar, wobei bei entsprechender Ermittlung und objektiver Beurteilung unter Umständen ein anderes Verfahrensergebnis nicht auszuschließen ist.

3.2.1.2. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung auch ausgeführt, der BF hätte im Herkunftsland wegen der behaupteten Übergriffe auch eine polizeiliche Anzeige gegen den Ex-Mann seiner Frau erstatten und dadurch staatlichen Schutz durch die iranischen Behörden erfahren können. Es hat jedoch unterlassen, durch geeignete Fragestellung zu klären, ob der BF nun eine solche Anzeige erstattet hat oder nicht bzw. eine solche Anzeigeerstattung überhaupt in Erwägung gezogen oder von vornherein verworfen und - wenn ja, aus welchen Gründen der dies unterlassen hat oder ob er allenfalls versucht hat, eine solche Anzeige zu erstatten. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist die Frage des staatlichen Schutzes - neben der von Amts wegen zu erhebenden Lage im Herkunftsland zu diesem spezifischen Themenkomplex - ohne eine eindeutige Klärung dieser Fragen nicht statthaft und jegliche Schlussfolgerung darüber spekulativ und damit unschlüssig. Insofern bleiben die Ermittlungen ebenfalls unvollständig.

3.2.1.3. Letztlich ergeben sich noch weitere objektiv nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, auf die der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist:

Zum einen führt das Bundesasylamt aus, die Ehegattin des BF sei in Freiheit und habe keine größeren Probleme in ihrer Heimat, da es ihr möglich gewesen sei, dem BF in Österreich auf postalischem Wege Unterlagen zu übermitteln. Dazu sei hervorgehoben, dass der BF in keinem Stadium des Verfahrens behauptet hat, seine Ehegattin sei nicht in Freiheit bzw. festgenommen. Feststellungen dazu, warum ihr die Übermittlung von Poststücken in das Ausland nicht möglich gewesen sein soll, fehlen und insofern erweist sich die Ausführung des Bundesasylamtes als unbegründet.

Als unbegründet erweist sich aber auch die Ausführung des Bundesasylamtes, dem BF werde noch keine politische Gesinnung unterstellt, wenn er statt der Teilnahme an Demonstrationen lediglich Flugblätter verteilt und Plakate geklebt hat. Diese Aussage findet weder Grundlage in den Einvernahmen des BF noch in den sonstigen Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsland. Sollte sich die Lage im Iran tatsächlich in dieser Weise darstellen, wären jedenfalls geeignete Länderfeststellungen dazu erforderlich.

Schließlich bezweifelt das Bundesasylamt anhand der erst später im Verfahren (in Kopie) vorgelegten Heiratsurkunde des BF die Religionszugehörigkeit der Ehegattin des BF, da diese in der für das Religionsbekenntnis vorgesehenen Rubrik die Eintragung "Moslem" enthält. Abgesehen davon, dass diese Feststellung jedenfalls eines Vorhaltes an den betroffenen Antragstellers bedarf, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Plausibilität einer solchen Eintragung zu erklären und das Unterbleiben dieses Vorhaltes wohl eine Einschränkung der Parteienrechte (Parteiengehör) zu Folge hat, werden dabei die Verhältnisse im Herkunftsland Iran außer Acht gelassen, wo die Offenlegung eines erfolgten Religionswechsels vor den Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung nach sich zieht, wenn dies aus Sicht der Behörden einen "Abfall vom Glauben" bedeutet, wovon beim Wechsel vom islamischen zum christlichen Glauben auszugehen sein wird. Dh. sollte die Ehegattin des BF tatsächlich ihre Religion gewechselt haben, wird sie zum Selbstschutz wenig daran interessiert sein, dies in einer öffentlichen Urkunde eintragen zu lassen. Im Übrigen weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass bei derart entscheidungserheblichen Dokumenten, wie im vorliegenden Fall die Heiratsurkunde, eine umfassende Übersetzung des Dokumentinhaltes in die deutsche Sprache erforderlich erscheint und eine bloße sporadische, mündliche Arbeitsübersetzung durch den Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung nicht ausreichend sein wird.

Wenn auch die Vermutung der belangten Behörde, der BF strebe eine Asylanerkennung an, um in der Folge eine Familienzusammenführung in Österreich vorzunehmen, schon aufgrund der Äußerungen des BF (AS 53

- "...meine Frau wird diese nachbringen.."; AS 55 "... ich hoffe,

dass sie bald aus dem Land zu mir kommen können.." u.a.), durchaus naheliegend ist, erweist sich dies als Begründung dafür, dass der Antrag auf internationalen Schutz unberechtigt ist, als ungeeignet bzw. schließt diese Absicht - bei unterstellter tatsächlicher Verfolgung - keinesfalls eine berechtigte Antragstellung von vornherein aus.

3.2.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher den BF neuerlich persönlich zu befragen haben. Ebenso werden aktuelle Feststellungen zu treffen und dem BF zur Kenntnis zu bringen sein. Die Befragung wird dabei jedenfalls auch Bereich des Glaubenswechsels zu umfassen haben. Dabei wird die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 26.09.2011 vorgelegte Taufbestätigung des BF vom 10.08.2011 mit zu berücksichtigen und - im Falle von Zweifeln an einer von Überzeugung getragenen Konversion - Personen als Zeugen einzuvernehmen sein, die über die religiöse Einstellung und Lebensgestaltung des BF Auskunft geben können.

Ebenso wird das BAA dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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