TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/28 D7 405361-2/2011

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Spruch

D7 405361-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, Zahl 11 08.416-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, Zahl 11 08.416-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Familie in das Bundesgebiet und brachte am 24.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Familie in das Bundesgebiet und brachte am 24.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 24.02.2009 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, dass er am 22.02.2009 die Russische Föderation zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den vier gemeinsamen Töchtern verlassen habe, jedoch keinerlei Angaben zur Reiseroute machen könne. Der Beschwerdeführer wurde in der Befragung am 24.02.2009 neben seinem beruflichen Werdegang und seinen Familienangehörigen auch zum Grund für seine Ausreise aus der Russischen Föderation am 22.02.2009 befragt und gab diesbezüglich wörtlich an:

"... 8. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

(Die Befragung hat sich gem. § 19 Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)(Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)

1998 bis 1999 wurde ich als Widerstandskämpfer registriert, jedoch war ich nie ein Widerstandskämpfer. Mein Zwillingsbruder XXXX befindet sich derzeit in XXXX in Haft wegen der Teilnahme an Widerstandsbewegungen. Im Jahr 1998 wurde ich vom FSB für einen Monat angehalten. Die letzten eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens XXXX, da ich Angst hatte. Weil ich seit dem Jahr 2007 kamen ein paar Mal Kadirovci zu uns in XXXX nach Hause. Sie wollten wissen wo mein Bruder in Österreich lebt. Ich habe Angst um mein Leben und um das meiner Familie.1998 bis 1999 wurde ich als Widerstandskämpfer registriert, jedoch war ich nie ein Widerstandskämpfer. Mein Zwillingsbruder römisch 40 befindet sich derzeit in römisch 40 in Haft wegen der Teilnahme an Widerstandsbewegungen. Im Jahr 1998 wurde ich vom FSB für einen Monat angehalten. Die letzten eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens römisch 40 , da ich Angst hatte. Weil ich seit dem Jahr 2007 kamen ein paar Mal Kadirovci zu uns in römisch 40 nach Hause. Sie wollten wissen wo mein Bruder in Österreich lebt. Ich habe Angst um mein Leben und um das meiner Familie.

9. Zusatzfragen ..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009, Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.365, Seiten 45 bis 53).

Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2009 ausführlich niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin beim Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen befragt und gab zusammengefasst an, dass er seinen Inlandspass bei der Ehegattin seines Zwillingsbruders zurückgelassen hätte. Der Beschwerdeführer sei bereits Anfang 1998 von Tschetschenien nach XXXX gezogen. Es habe keinen besonderen Grund für den Umzug von Tschetschenien nach XXXX Anfang 1998 gegeben, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie einfach nur ein besseres Leben führen wollen. Zunächst habe der Beschwerdeführer Probleme gehabt, eine Probiska (Niederlassungsbewilligung) zu bekommen, nachdem er aber ein Zimmer in einer Wohnung in XXXX gekauft habe, hätte der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme wegen der Probiska gehabt. Der Beschwerdeführer sei immer noch offiziell als Wächter und Fahrer bei einer Firma angestellt und das sei auch der Grund, weshalb er sein Arbeitsbuch in der Russischen Föderation zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Firma ziemlich gut verdient und habe seinen Verdienst zu seiner Lebensgefährtin nach XXXX, 120 km von XXXX entfernt, geschickt. Der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit dem FSB gehabt, aber mit der 6. Abteilung, der Miliz zur Terrorismusbekämpfung. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 festgenommen und im Jahr 1998 einen Monat lang angehalten worden. Ab Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges sei der Beschwerdeführer einmal monatlich mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang immer wieder mitgenommen worden, hätte aber gedacht, dass es besser werden würde:Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2009 ausführlich niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin beim Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen befragt und gab zusammengefasst an, dass er seinen Inlandspass bei der Ehegattin seines Zwillingsbruders zurückgelassen hätte. Der Beschwerdeführer sei bereits Anfang 1998 von Tschetschenien nach römisch 40 gezogen. Es habe keinen besonderen Grund für den Umzug von Tschetschenien nach römisch 40 Anfang 1998 gegeben, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie einfach nur ein besseres Leben führen wollen. Zunächst habe der Beschwerdeführer Probleme gehabt, eine Probiska (Niederlassungsbewilligung) zu bekommen, nachdem er aber ein Zimmer in einer Wohnung in römisch 40 gekauft habe, hätte der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme wegen der Probiska gehabt. Der Beschwerdeführer sei immer noch offiziell als Wächter und Fahrer bei einer Firma angestellt und das sei auch der Grund, weshalb er sein Arbeitsbuch in der Russischen Föderation zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Firma ziemlich gut verdient und habe seinen Verdienst zu seiner Lebensgefährtin nach römisch 40 , 120 km von römisch 40 entfernt, geschickt. Der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit dem FSB gehabt, aber mit der 6. Abteilung, der Miliz zur Terrorismusbekämpfung. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 festgenommen und im Jahr 1998 einen Monat lang angehalten worden. Ab Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges sei der Beschwerdeführer einmal monatlich mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang immer wieder mitgenommen worden, hätte aber gedacht, dass es besser werden würde:

"...LA: Sie haben sich 10 Jahre mitnehmen lassen und dachten, es würde besser werden.

AW: Zum Schluss kamen dann auch noch Tschetschenen. Das andere war mir egal, aber das nicht mehr.

LA: Was war mit den Tschetschenen?

AW: Sie kamen nach Hause zu mir und fragten nach mir. Bei den Tschetschenen wird weitergegeben wo der andere ist. Ich könnte hier auch jeden finden. Unter den Tschetschenen ist das ganz einfach. Aber bei der Miliz würde man das niemals weitergeben.

LA: Was soll das bedeuten?

AW: Die wollten damals, dass ich für sie arbeite. Aber das würde ich nie tun.

LA: Wann habe Sie mit den Tschetschenen gesprochen?

AW: Ich habe mit einem gesprochen, aber mir war klar, dass er von Kadyrov kommt. Ich habe dann meine Familie in Sicherheit gebracht nach XXXX, 120 km entfernt von XXXX.AW: Ich habe mit einem gesprochen, aber mir war klar, dass er von Kadyrov kommt. Ich habe dann meine Familie in Sicherheit gebracht nach römisch 40 , 120 km entfernt von römisch 40 .

LA: Was war mit dem Tschetschenen?

AW: Es war eine Art Kaffeehaus in XXXX "XXXX". Er ist mit einem Bekannten auf mich zugekommen. Dann hat sich ein Gespräch entwickelt und er hat hin und wieder eine Frage eingeschoben. Ich fragte dann, ob er vom FSB sei, dass er solche Fragen stellt. Er fragte, wie es der Familie geht, dem Bruder. Daraufhin habe ich ihn gefragt. Ich habe ihm zu verstehen gegeben, dass er mit mir darüber nicht sprechen kann. Dann sind sie schon mit der Miliz gemeinsam zu mir nachhause gekommen und haben auch ihre Ausweise hergezeigt. Meine Frau und die Kinder waren wohl zuhause, ich war nicht da. Meine Frau sagte mir, dass da irgendwelche Leute da waren. Ich machte mir Sorgen um meinen Bruder. Ich nähte mir sogar die Hosentaschen zugenäht, damit man mir nichts untergeschoben wird. Meinem Bruder wurden dann Drogen untergeschoben. Ich habe mit Drogen nichts zu tun.AW: Es war eine Art Kaffeehaus in römisch 40 "XXXX". Er ist mit einem Bekannten auf mich zugekommen. Dann hat sich ein Gespräch entwickelt und er hat hin und wieder eine Frage eingeschoben. Ich fragte dann, ob er vom FSB sei, dass er solche Fragen stellt. Er fragte, wie es der Familie geht, dem Bruder. Daraufhin habe ich ihn gefragt. Ich habe ihm zu verstehen gegeben, dass er mit mir darüber nicht sprechen kann. Dann sind sie schon mit der Miliz gemeinsam zu mir nachhause gekommen und haben auch ihre Ausweise hergezeigt. Meine Frau und die Kinder waren wohl zuhause, ich war nicht da. Meine Frau sagte mir, dass da irgendwelche Leute da waren. Ich machte mir Sorgen um meinen Bruder. Ich nähte mir sogar die Hosentaschen zugenäht, damit man mir nichts untergeschoben wird. Meinem Bruder wurden dann Drogen untergeschoben. Ich habe mit Drogen nichts zu tun.

LA: Hatten Sie außer dem einen Mal noch Kontakt zu Tschetschenen?

AW: Nein, nicht in dieser Form. ..." (Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.365, Seiten 57 bis 79).

Der Beschwerdeführer gab an, er sei jedenfalls zum letzten Mal im November 2008 festgenommen worden. Man habe den Beschwerdeführer angerufen und aufgefordert zur 6. Abteilung der Miliz zu kommen.

"... LA: Sie verstecken die Familie, weil Sie Probleme haben, Sie

haben die Schläge satt, bleiben aber für die Behörden durch Ihre legale Arbeit greifbar.

AW: Ich bin mir egal, sie wollten mich ja auch ins Gefängnis bringen, hatten aber keinen Grund. Mir geht es um meine Familie. Gegen mich hatten Sie nichts in der Hand. [...]

LA: Sie blieben noch mehr als ein Jahr im Land.

AW: Das stimmt schon, mein Bruder war ja beim OMON. Aber wenn man nicht greifbar ist, nehmen sie ein Kind.

LA: Sie waren ja greifbar, Sie haben sich ja nicht versteckt.

AW: In der Firma konnten sie mich nicht leicht bekommen, ich war ja in verschiedenen Gebäuden. Wenn Sie mir nicht glauben, geben sie mir meine Dokumente und ich gehe woanders hin.

LA: Die Behörden hätten ja alle Möglichkeiten gehabt Sie aus der Firma zu bekommen. Sie hätten ja nur behaupten müssen, dass Sie ein Terrorist sind. Sie hätten Sie nur in der Arbeit abholen müssen.

AW: Ich bin ja kein Feigling, ich habe keine Angst dort gehabt. Ich hatte keine Angst vor den Konsequenzen.

LA: Ihr Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Sie haben keine Angst gehabt, die Kinder verstecken Sie dennoch. Aber es bestand ja offensichtlich kein Interesse an Ihrer Person, sonst wären Sie eingesperrt worden.

AW: Ich mache mir Sorgen um meine Familie.

LA: Von wem wurde die Familie bedroht?

AW: Die Tschetschenen haben die Familie bedroht. Sie sagten zu meiner Frau und den Kindern, dass sie sie vergewaltigen werden.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Meine Frau hat mir das gesagt.

LA: Ihre Frau sagt, Sie hätten Ihr davon erzählt.

AW: Mir wurde schon so viel gesagt, da reicht der Computer nicht aus. [...]

LA: Wie oft wurden Sie nach 2007 mitgenommen?

AW: Drei oder viermal vielleicht. Bis 2005 einmal monatlich, dann hat es sich beruhigt. Bis 2006 wurde ich in Ruhe gelassen. 2007 im September begann es dann ernstlich.

LA: Wurden Sie damals mitgenommen?

AW: Ja, da haben sie mich völlig fertig gemacht.

LA: Wie lange brauchten Sie, um sich zu regenerieren?

AW: Zwei Wochen. Mir wurden die Arme am Rücken mit einer Handfessel gebunden. Dann wurde ich mit einer Wasserflasche geschlagen.

LA: War das bevor oder nachdem sie die Familie versteckt haben?

AW: Vorher.

LA: Wie lange vorher?

AW: Zwei oder drei Monate. Vielleicht auch nur einen Monat oder zwei Monate.

LA: Wann haben Sie die Familie versteckt?

AW: Im November waren sie schon dort. Am 30.10.2007 wurde mein Bruder mitgenommen, dann habe ich die Familie in Sicherheit gebracht.

LA: Ihre Frau sagte, es wäre Anfang September gewesen, als die Schule begann.

AW: Kann auch sein. ..." (niederschriftliche Befragung am 05.03.2009, Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 02.365, Seiten 57 bis 79).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesenParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011, D7 405361-1/2009/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Z 09 02.365-BAT, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011, D7 405361-1/2009/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Z 09 02.365-BAT, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, der sich in näher dargestellte Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin verwickelt und keine Bescheinigungsmittel vorzulegen gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens verändert und erweitert.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2011 zugestellt.

I.2. Am 05.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, rund ein Monat nach der Zustellung des Erkenntnisses im Vorverfahren mit seiner Familie nach Frankreich gereist zu sein und um Asyl angesucht zu haben. Nachdem er die Mitteilung erhalten habe, dass Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei, sei er am 19.07.2011 mit seiner Tochter XXXX nach Wien gefahren, habe sich bei verschiedenen Verwandten und Bekannten in Wien aufgehalten und auf die Rückkehr seiner Frau und der beiden anderen Töchter gewartet. Als diese nach Wien gekommen seien, hätte die Familie sogleich um Asyl angesucht. In die Heimat sei er nicht zurückgekehrt, dies sei nicht möglich. Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei im Herkunftsstaat gefährdet, habe aber im Laufe der ersten Asylverfahrens aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Er wolle nunmehr seine "tatsächlichen Asylgründe" darlegen, die sich aus den vorgelegten Schriftstücken ergeben würden. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren 1992/1993 bei der Polizei gearbeitet und im Jahr 1994 mit seinen Brüdern auf der Seite Dudaevs gekämpft. Seine Brüder hätten sich auch im zweiten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt, er hingegen nicht. Ein Bruder sei im Krieg getötet worden, ein Cousin spurlos verschollen. Der Beschwerdeführer werde als Familienangehöriger verfolgt und fürchte seine Ermordung. Der Beschwerdeführer habe die genannten Umstände schon immer gewusst aber aus Angst geschwiegen.römisch eins.2. Am 05.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, rund ein Monat nach der Zustellung des Erkenntnisses im Vorverfahren mit seiner Familie nach Frankreich gereist zu sein und um Asyl angesucht zu haben. Nachdem er die Mitteilung erhalten habe, dass Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei, sei er am 19.07.2011 mit seiner Tochter römisch 40 nach Wien gefahren, habe sich bei verschiedenen Verwandten und Bekannten in Wien aufgehalten und auf die Rückkehr seiner Frau und der beiden anderen Töchter gewartet. Als diese nach Wien gekommen seien, hätte die Familie sogleich um Asyl angesucht. In die Heimat sei er nicht zurückgekehrt, dies sei nicht möglich. Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei im Herkunftsstaat gefährdet, habe aber im Laufe der ersten Asylverfahrens aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Er wolle nunmehr seine "tatsächlichen Asylgründe" darlegen, die sich aus den vorgelegten Schriftstücken ergeben würden. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren 1992 aus 1993, bei der Polizei gearbeitet und im Jahr 1994 mit seinen Brüdern auf der Seite Dudaevs gekämpft. Seine Brüder hätten sich auch im zweiten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt, er hingegen nicht. Ein Bruder sei im Krieg getötet worden, ein Cousin spurlos verschollen. Der Beschwerdeführer werde als Familienangehöriger verfolgt und fürchte seine Ermordung. Der Beschwerdeführer habe die genannten Umstände schon immer gewusst aber aus Angst geschwiegen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er leide an keinen Krankheiten. Er habe zwei Ladungen vorzulegen und ein Dokument über die Ermordung von Verwandten. Er könne weiters einen Zettel vorlegen, auf dem sich die Aktenzahl des Verfahrens seines Zwillingsbruders vor dem Europäischen Gerichtshof befinde. Der Beschwerdeführer bestätigte, nunmehr die Wahrheit gesagt zu haben. Offen nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe aus Angst im ersten Asylverfahren nicht die wahren Fluchtgründe genannt. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Amnestierung der Kämpfer des ersten Krieges nur zum Schein erfolgt sei, etliche seien umgekommen und inhaftiert worden. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers befinde sich in XXXX in Haft. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich mit einer Klage an den Gerichtshof in Straßburg gewendet und werde der Beschwerdeführer in dem Verfahren als Zeuge auftreten. Seine in Tschetschenien lebenden Brüder würden vom FSB verfolgt werden. Ladung habe er noch keine erhalten.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er leide an keinen Krankheiten. Er habe zwei Ladungen vorzulegen und ein Dokument über die Ermordung von Verwandten. Er könne weiters einen Zettel vorlegen, auf dem sich die Aktenzahl des Verfahrens seines Zwillingsbruders vor dem Europäischen Gerichtshof befinde. Der Beschwerdeführer bestätigte, nunmehr die Wahrheit gesagt zu haben. Offen nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe aus Angst im ersten Asylverfahren nicht die wahren Fluchtgründe genannt. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Amnestierung der Kämpfer des ersten Krieges nur zum Schein erfolgt sei, etliche seien umgekommen und inhaftiert worden. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers befinde sich in römisch 40 in Haft. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich mit einer Klage an den Gerichtshof in Straßburg gewendet und werde der Beschwerdeführer in dem Verfahren als Zeuge auftreten. Seine in Tschetschenien lebenden Brüder würden vom FSB verfolgt werden. Ladung habe er noch keine erhalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, Zahl 11 08.416-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, Zahl 11 08.416-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 25.08.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 30.08.2011 im Wege seiner Vertretung eingebrachte Beschwerde.

Mit E-Mail vom 05.09.2011 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 05.09.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der

nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Entscheidungsrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Entscheidungsrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075 (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480)).Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075 (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480)).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.4. Der Asylgerichtshof teilt grundsätzlich die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf behauptete Tatsachen stütze, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, dieser jedoch nicht vorgebracht habe, weshalb keine Sachverhaltsänderung vorliege. Darauf alleine hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht beschränkt.römisch zwei.4. Der Asylgerichtshof teilt grundsätzlich die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf behauptete Tatsachen stütze, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, dieser jedoch nicht vorgebracht habe, weshalb keine Sachverhaltsänderung vorliege. Darauf alleine hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht beschränkt.

Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass sein Zwillingsbruder ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angestrengt habe und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als Zeuge auftreten wolle. In diesem Zusammenhang übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass sich (auch) in Bezug auf die behauptete Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Widersprüche ergeben haben; der Beschwerdeführer hat dem Bundesasylamt aber eine Aktenzahl genannt und seine Absicht, im Verfahren auszusagen, betont.

Der Hinweis alleine, der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht schon anlässlich seines Erstverfahrens vorgelegen hätten bzw. vorgebracht worden seien, greift zu kurz und wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die Ausführungen des Bundesasylamtes fußen auf einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, hat es diese doch unterlassen, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ergänzend zu befragen, weshalb diese Ausführungen einer Überprüfung durch den Asylgerichtshof nicht standhalten.

Im angefochtenen Bescheid wird zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf den Zeitraum vor Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren bezieht, und jenem, das den Zeitraum nach Rechtskraft der Entscheidung betreffen soll, nicht unterschieden, was die zentrale Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde moniert wird. Nachdem die niederschriftliche Befragung in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig blieb, war auch eine schlüssige Darstellung im Bescheid nicht möglich, was nachzuholen ist.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die pauschale Behauptung aufgestellt, dass "alle" vorgelegten Beweismittel den Zeitpunkt vor der Entscheidung im Vorverfahren (im Februar 2011) betreffen würden, was nach der Aktenlage nicht zutreffend ist. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den vorgelegten Beweismitteln und deren Beweiskraft auseinandersetzen müssen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt durch geeignete Erhebungen zu klären haben, ob die Behauptung über die wesentliche Änderung des Sachverhaltes den Tatsachen entspricht, weil erst nach Klärung dieser Frage über den neuerlichen Antrag - sei es meritorisch, sei es durch Zurückweisung des neuen Antrages wegen entschiedener Sache - entschieden werden kann (vlg. dazu VwGH 10.06.1991, 89/10/0078).

Das Bundesasylamt hat sich daher im weiteren Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt oder nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

familiäre Situation, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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