Norm
AsylG 1997 §15 Abs2Spruch
A7 252.010-0/2008/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.7.2004,
Zl. 03 38.228-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF
BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria nicht zulässig ist.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria nicht zulässig ist.
3. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird
XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.2.2013 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.2.2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 12.12.2003 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 18.12.2003 stellte er einen Asylantrag, worauf er am 20.7.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies dann den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 26.7.2004, Zahl: 03 38.228-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies dann den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 26.7.2004, Zahl: 03 38.228-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Nigeria ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.
In Nigeria besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
Der Asylwerber leidet an einer im Jahre 2005 in Österreich diagnostizierten HIV-Infektion und ist weiters Epileptiker.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.11.2010.
Zur Beweiswürdigung wird Folgendes ausgeführt:
Die Feststellung des Herkunftsstaates des Asylwerbers ergibt sich daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Der Asylwerber konnte sein Nationale mit keinem nigerianischen Lichtbildausweis belegen. Er war im Übrigen nicht einmal in der Lage, ein nigerianisches Dokument, das auf sein Nationale ausgestellt ist, hg. vorzuweisen.
Der Asylwerber brachte - zu seinen Fluchtgründen befragt - in der Verhandlung im Wesentlichen vor, er sei als Angehöriger des Stammes der Itsekiri in die Kämpfe zwischen Itsekiri und Ijaw in Warri in Delta State verwickelt worden. Es sei hiebei um Streitigkeiten bezüglich der Ölvorkommen in Delta State gegangen. Als bei diesen Kämpfen das Haus des Vaters des Asylwerbers in Brand gesteckt worden sei, sei sein Vater ums Leben gekommen.
Das vom Asylwerber erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet. So wird bereits die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich seiner Stammeszugehörigkeit schwer erschüttert. Er war nämlich, obwohl er die Stammessprache Itsekiri sprechen will (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift) und aufgrund eines sechs Jahre währenden Schulbesuches des Schreibens und des Lesens mächtig ist (vgl. Seite 2 der Verhandlungsschrift), nicht in der Lage, die Ziffern 1 bis 3 vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der vor dem Asylgerichtshof vorgenommenen Verhandlung gleich lautend wiederzugeben. So bezeichnete er vor dem Bundesasylamt die Ziffer 1 mit "Eno", die Ziffer 2 mit "Eto" bzw. "Eno" und die Ziffer 3 mit "Ahare" bzw. "Aghare" (vgl. Seiten 49 und 51 in Verbindung mit 55 und 56 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Asylgerichtshof bezeichnete er die Ziffer 1 nunmehr jedoch mit "Owo", die Ziffer 2 mit "Eva" und die Ziffer 3 mit "Eha" (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift in Verbindung mit dem von Asylwerber beschriebenen Beiblatt). Weiters ergaben sich unüberbrückbare Widersprüche im Vorbringen zum Tod des Vaters des Asylwerbers, der untrennbar mit dem Fluchtvorbringen verknüpft ist. So gab der Asylwerber vor dem Bundesasylamt noch an, dass sein Vater im November 2003 verstorben sei (vgl. Seite 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof nunmehr behauptete, dass sein Vater im Juni 2001 verstorben sei (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Weiters gab er vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass sein Bruder XXXX am selben Tag wie sein Vater gestorben sei (vgl. abermals Seite 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof ausschloss, dass Geschwister zu diesem Zeitpunkt verstorben seienDas vom Asylwerber erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet. So wird bereits die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich seiner Stammeszugehörigkeit schwer erschüttert. Er war nämlich, obwohl er die Stammessprache Itsekiri sprechen will vergleiche Seite 8 der Verhandlungsschrift) und aufgrund eines sechs Jahre währenden Schulbesuches des Schreibens und des Lesens mächtig ist vergleiche Seite 2 der Verhandlungsschrift), nicht in der Lage, die Ziffern 1 bis 3 vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der vor dem Asylgerichtshof vorgenommenen Verhandlung gleich lautend wiederzugeben. So bezeichnete er vor dem Bundesasylamt die Ziffer 1 mit "Eno", die Ziffer 2 mit "Eto" bzw. "Eno" und die Ziffer 3 mit "Ahare" bzw. "Aghare" vergleiche Seiten 49 und 51 in Verbindung mit 55 und 56 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Asylgerichtshof bezeichnete er die Ziffer 1 nunmehr jedoch mit "Owo", die Ziffer 2 mit "Eva" und die Ziffer 3 mit "Eha" vergleiche Seite 8 der Verhandlungsschrift in Verbindung mit dem von Asylwerber beschriebenen Beiblatt). Weiters ergaben sich unüberbrückbare Widersprüche im Vorbringen zum Tod des Vaters des Asylwerbers, der untrennbar mit dem Fluchtvorbringen verknüpft ist. So gab der Asylwerber vor dem Bundesasylamt noch an, dass sein Vater im November 2003 verstorben sei vergleiche Seite 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof nunmehr behauptete, dass sein Vater im Juni 2001 verstorben sei vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift). Weiters gab er vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass sein Bruder römisch 40 am selben Tag wie sein Vater gestorben sei vergleiche abermals Seite 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof ausschloss, dass Geschwister zu diesem Zeitpunkt verstorben seien
(vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Im Übrigen fällt noch auf, dass der Asylwerber vor dem Bundesasylamt den Tod seiner Mutter mit keinem Wort erwähnte und sogar ihre Adresse namhaft machte (vgl. Seite 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof ausführte, dass seine Mutter ebenfalls im Juni 2001 verstorben seivergleiche Seite 5 der Verhandlungsschrift). Im Übrigen fällt noch auf, dass der Asylwerber vor dem Bundesasylamt den Tod seiner Mutter mit keinem Wort erwähnte und sogar ihre Adresse namhaft machte vergleiche Seite 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof ausführte, dass seine Mutter ebenfalls im Juni 2001 verstorben sei
(vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Schließlich wird noch auf den schwer wiegenden Widerspruch hingewiesen, wonach der Asylwerber vor dem Bundesasylamt noch vorbrachte, dass er erst in Port Harcourt durch andere Itsekiri vom Tod seines Vaters erfahren habevergleiche Seite 5 der Verhandlungsschrift). Schließlich wird noch auf den schwer wiegenden Widerspruch hingewiesen, wonach der Asylwerber vor dem Bundesasylamt noch vorbrachte, dass er erst in Port Harcourt durch andere Itsekiri vom Tod seines Vaters erfahren habe
(vgl. insbesondere Seite 51 und auch Seite 53 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof ausführte, dass er die Leiche seines Vaters mit eigenen Augen in Warri gesehen habe (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift).vergleiche insbesondere Seite 51 und auch Seite 53 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen er vor dem Asylgerichtshof ausführte, dass er die Leiche seines Vaters mit eigenen Augen in Warri gesehen habe vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift).
Aus der Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich seiner Fluchtgründe somit als unglaubwürdig zu bewerten ist.
Für den Fall der Unterstellung der Wahrheit des Vorbringens des Asylwerbers wird auf die inländische (innerstaatliche) Fluchtalternative, wie z.B. die Millionenstadt Lagos, die sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 11.3.2010 ergibt
(vgl. Beilage A), hingewiesen.vergleiche Beilage A), hingewiesen.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben des Krankenhauses XXXX und einem Konvolut von weiteren Befunden.Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben des Krankenhauses römisch 40 und einem Konvolut von weiteren Befunden.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen
Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß
§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäßBundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind gemäß
Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind ebenfalls gemäß Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, dass ihm kein Asyl zu gewähren ist.
Selbst im Falle der Unterstellung der Wahrheit des Vorbringens des Asylwerbers ist für diesen angesichts des Vorliegens einer inländischen (innerstaatlichen) Fluchtalternative nichts gewonnen.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 FPGParagraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, FPG
auf § 50 FPG.auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurchGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch
Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, hrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäreGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, hrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre
(Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt 1 geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits unter Spruchpunkt 1 geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Mit der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte konnte in diesem Sinne jedoch keine Gefährdung releviert werden. Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung bzw. Ausweichmöglichkeit verweisen.
Angesichts der Erkrankungen des Beschwerdeführers, wodurch auch die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in Nigeria gefährdet erscheint, bewirkt seine Verbringung nach Nigeria die Verletzung von Art. 3 EMRK.Angesichts der Erkrankungen des Beschwerdeführers, wodurch auch die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in Nigeria gefährdet erscheint, bewirkt seine Verbringung nach Nigeria die Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Zu Spruchpunkt 3:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde, für den Fall, dass erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese ist gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurde, für den Fall, dass erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.
Da im vorliegenden Fall mit keiner Änderung der maßgeblichen Umstände zu rechnen ist, wird die befristete Aufenthaltsberechtigung im Höchstausmaß von einem Jahr gewährt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, LebensgrundlageZuletzt aktualisiert am
23.03.2012