TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 B1 424828-1/2012

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 424.828-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 11 14.456-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 11 14.456-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß 3 Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 30.11.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag belegte er seine Identität durch einen am XXXX ausgestellten österreichischen Führerschein. Er gab an, dass er den Herkunftsstaat im Oktober 2009 verlassen habe und legal mit einem Visum nach Rumänien gereist sei. Von dort sei er über Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er wenig Geld verdient habe. Er habe seither in Italien mit Bekleidungsstücken und Schmuck und Österreich mit Blumen gehandelt. Bereits 1987 bis 1993 habe er in Österreich als Blumenhändler gearbeitet. Es gebe in Ägypten viele Probleme und er wolle auch seine Familie nach Österreich holen. Im Herkunftsstaat würden die Gattin und drei Kinder des Beschwerdeführers leben.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 30.11.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag belegte er seine Identität durch einen am römisch 40 ausgestellten österreichischen Führerschein. Er gab an, dass er den Herkunftsstaat im Oktober 2009 verlassen habe und legal mit einem Visum nach Rumänien gereist sei. Von dort sei er über Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er wenig Geld verdient habe. Er habe seither in Italien mit Bekleidungsstücken und Schmuck und Österreich mit Blumen gehandelt. Bereits 1987 bis 1993 habe er in Österreich als Blumenhändler gearbeitet. Es gebe in Ägypten viele Probleme und er wolle auch seine Familie nach Österreich holen. Im Herkunftsstaat würden die Gattin und drei Kinder des Beschwerdeführers leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer Unterlagen über die 1991 erfolgte Anmeldung des Gewerbes als Blumenhändler vor und gab an, er habe im Herkunftsstaat bis 2009 als Gärtner im öffentlichen Dienst gearbeitet. Er habe in Österreich keine Verwandten, in Frankreich sei sein Bruder niedergelassen, zu dem er allerdings keine enge Beziehung habe. Er sei im Herbst 2009 aus Rumänien nach Österreich gereist und habe sich danach in Österreich und Italien aufgehalten und Handel betrieben. Er sei zuletzt am 01.06.2011 nach Österreich eingereist.

Der Beschwerdeführer sei "anfangs" ausgereist, um mehr Geld zu verdienen und seinen Kindern zu schicken. Er habe im Herkunftsort in seinem vierstöckigen Haus mehrere Wohnungen vermietet. Im Jänner 2009 sei aus dem vierten Stock eine Bedienstete der Wohnungsmieter in den Lichtschacht gestürzt und nach dem Transport in ein Krankenhaus verstorben. Die Wohnungsmieter hätten angegeben, dass die junge Frau sich selbst töten habe wollen und gesprungen sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer polizeilichen Einvernahme seine Wahrnehmungen angegeben. In einem danach geführten Gerichtsverfahren habe die Familie des Opfers den Beschwerdeführer gedrängt, die Frau des Wohnungsmieters zu bezichtigen, dass sie die Bedienstete heruntergestürzt habe. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und sei nach erfolgtem Freispruch der Familie des Wohnungsmieters mehrmals von der Familie des Opfers verbal bedroht worden. Es gebe keine weiteren Gründe für die Ausreise und es habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Probleme wegen seiner Religion oder Volkszugehörigkeit gehabt.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er gesund sei. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige ihm nahestehende Personen. Seine Gattin und drei Kinder hätten im Herkunftsstaat genug zum Leben. Die Ehefrau sei Beamtin und die Familie erziele auch Mieteinkünfte aus dem eigenen Haus; die Ehefrau sende dem Beschwerdeführer Geld nach Österreich. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er den Herkunftsstaat wegen erfolgter Drohungen durch die Familienangehörigen einer in seinem Haus durch einen Sturz getöteten jungen Frau verlassen habe. Er habe über diese Drohungen keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er gedacht habe, er fahre weg und die Sache werde sich beruhigen. Die bezeichneten Verfolger würden auch derzeit gegenüber der Familie des Beschwerdeführers dessen Leben bedrohen. Der Beschwerdeführer gab zu vorläufigen landeskundlichen Feststellungen über seinen Herkunftsstaat keine Stellungnahme ab.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs.1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien, da er bei der Erstbefragung über die beim Bundesasylamt behauptete Bedrohungssituation keine Angaben gemacht sondern nur vorgebracht hatte, er wolle in Europa mehr Geld verdienen. Die (danach) behauptete Bedrohung am Leben sei auch nicht glaubhaft, da er dies erst zwei Jahre nach der Ausreise zur Begründung eines Asylantrags geltend gemacht habe. Er könne weiters Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch über familiäre Beziehungen im Heimatland verfüge, nicht gegeben. Hindernisgründe gegen eine Ausweisung würden nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt IV enthält der angefochtene Bescheid nach der Wiedergabe des Wortlauts von § 38 Abs. 1 AsylG keine fallbezogene Begründung.Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien, da er bei der Erstbefragung über die beim Bundesasylamt behauptete Bedrohungssituation keine Angaben gemacht sondern nur vorgebracht hatte, er wolle in Europa mehr Geld verdienen. Die (danach) behauptete Bedrohung am Leben sei auch nicht glaubhaft, da er dies erst zwei Jahre nach der Ausreise zur Begründung eines Asylantrags geltend gemacht habe. Er könne weiters Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch über familiäre Beziehungen im Heimatland verfüge, nicht gegeben. Hindernisgründe gegen eine Ausweisung würden nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt römisch vier enthält der angefochtene Bescheid nach der Wiedergabe des Wortlauts von Paragraph 38, Absatz eins, AsylG keine fallbezogene Begründung.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2012 laut vorliegendem Rückschein persönlich ausgefolgt.

1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Eingabe vom 21.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe und auf einen handschriftlichen Anhang verwiesen. Zu Folge der Übersetzung dieser Ausführungen hätten Angehörige des im Haus des Beschwerdeführers gestorbenen Mädchens das Haus angegriffen und die Kinder des Beschwerdeführers sowie die Mieter gezwungen, das Haus zu verlassen. Die Kinder des Beschwerdeführers seien zu Angehörigen seiner Frau gezogen. Die Angehörigen des Mädchens verfügten über eine im neuen Ministerrat vertretene Person, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Gefängnis bringen werde.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ägypten und Angehöriger der muslimischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2009 legal aus dem Herkunftsstaat nach Rumänien und unmittelbar danach illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hat sich seither in Österreich und zeitweise auch in Italien aufgehalten. Nachdem er am 29.11.2011 bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten wurde, stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch Angehörige der Familie einer jungen Frau, die durch einen Sturz im Haus des Beschwerdeführers im Jänner 2009 getötet wurde, am Leben bedroht wird. Der Beschwerdeführer könnte bei Zugrundelegung einer solchen kriminell motivierten Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Im Herkunftsstaat leben seine Ehegattin und drei Kinder in einem eigenen Haus. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Beamtin und die Familie erzielt auch Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum; sie hat dem Beschwerdeführer aus Ägypten auch Geld nach Österreich geschickt. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich derzeit keine Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in der (wirtschaftlichen) Existenz gefährdet wäre.

2.2. Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ist eine Ära zu Ende gegangen. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Seit dem 8. März hat der Rat eine neue Regierung eingesetzt, deren Mitglieder weitgehend "unbelasted" sind. Nach Abstimmung über Verfassungsänderungen im März, durch welche u.a. Einschränkungen der Zulassungen von Kandidaturen für die Präsidentschaftswahlen entfallen sollen und ein Artikel, der die Einführung des Notstandrechts ermöglicht, gestrichen wird, sind Wahlen des Parlaments und eines neuen Staatspräsidenten in der zweiten Jahreshälfte 2011 vorgesehen.

Seit dem Rücktritt Mubaraks am 11. Februar 2011 übt ein Oberster Militärrat unter Feldmarschall Tantawi die oberste Regierungsgewalt aus. Dieser hat eine Anzahl neuer Minister ernannt. Der noch von Mubarak am 29.01.2011 als Premierminister eingesetzte General Ahmed Shafiq trat am 03.03.2011 zurück. Am 08.03.2011 wurde eine neue Übergangsregierung unter Essam Sharaf sowie Nabil AlArabi als Außenminister durch den Obersten Militärrat vereidigt. Das Parlament wurde im Februar 2011 vom Obersten Militärrat aufgelöst. Innerhalb von sechs Monaten sollen Neuwahlen stattfinden. (AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2011)

Fünf Wochen nach dem Sturz des langjährigen Staatspräsidenten Husni Mubarak haben die Menschen in Ägypten [Anm.: am 19.3.2011] für eine Verfassungsänderung gestimmt, die parteilosen Politikern die Kandidatur bei der nächsten Präsidentenwahl erleichtert. Nach Angaben des Wahlleiters stimmten rund 77 Prozent der Wähler für die neue Verfassung, die im Auftrag der Militärführung von einem Juristenkomitee ausgearbeitet worden war. Die Beteiligung lag bei etwa 41 Prozent und war damit deutlich höher als bei früheren Volksabstimmungen.

Unter anderem sieht das Änderungspaket eine weitgehende Abschaffung der Zulassungsvoraussetzungen für Präsidentschaftskandidaten vor sowie eine Limitierung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei je vierjährige Amtsperioden. Geplant ist außerdem, alle Abstimmungen von der Justiz überwachen zu lassen und sie somit dem Einflussbereich des Polizeiministeriums zu entziehen. Notstandsgesetze sollen mit der Zustimmung eines gewählten Parlaments nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten erlassen werden dürfen. Danach soll in einer Volksabstimmung über eine etwaige Verlängerung entschieden werden. In den vergangenen 30 Jahren wurden die Notstandsgesetze von Mubaraks Regime zur Unterdrückung jeglicher Opposition genutzt. Für den Fall, dass die Reform beschlossen wird, hat der seit Mubaraks Sturz regierende Militärrat angekündigt, innerhalb von sechs Monaten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abzuhalten.

Das Referendum über insgesamt neun Verfassungsänderungen gilt als erster Test für den vom Volk erzwungenen Übergang zur Demokratie. Seit Jahrzehnten waren Abstimmungen in Ägypten von umfangreichen Manipulationen begleitet gewesen. Nun gilt die große Wahlbeteiligung Beobachtern indes als Indikator dafür, dass die Bürger offenbar neues Vertrauen in das politische System gefasst haben. (Hamburger Abendblatt: Nach Mubarak-Regime: Ägypter stimmen für Änderung der Verfassung, 21.3.2011,

http://www.abendblatt.de/politik/ausland/article1824878/Aegypter-stimmen-fuer-Aenderung-der-Verfassung.html, Zugriff 4.5.2011)

Das Oberste Verwaltungsgericht in Ägypten hat am 16.4.2011 die National-Demokratische Partei (NDP) von Ex-Präsident Hosni Mubarak aufgelöst. Zugleich wurden die Vermögenswerte der Partei des gestürzten Regimes eingezogen und dem Staatsbudget überschrieben. Die NDP war von 1978 an, als sie der damalige Präsident Anwar el Sadat gegründet hatte, ohne Unterbrechung die herrschende Partei in Ägypten. (Der Standard: Gericht löst Mubaraks Partei NDP auf, 16.4.2011,

http://derstandard.at/1302745397999/Gericht-loest-Mubaraks-Partei-NDP-auf, Zugriff 4.5.2011)

Der stellvertretende Premierminister Yehia al-Gamal gab am 20.4.2011 bekannt, dass sich der Oberster Rat der Streitkräfte und die Regierung auf die Bildung einer Kommission zur Erarbeitung einer neuen Verfassung geeinigt hätten. Das Komitee soll aus Repräsentanten aller politischen Parteien, Bewegungen, Gewerkschaften und Universitäten sowie der Jugendkoalition der Revolution vom 25. Jänner gebildet werden. Die bereits in einem Referendum beschlossene Übergangsverfassung soll bis Inkrafttreten der neuen Verfassung die Basis der Regierungsführung bilden. (Arabia MSN: Government forms committee to mull new constitution, 21.4.2011, http://arabia.msn.com/News/MiddleEast/General/2011/April/egy216.aspx, Zugriff 4.5.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Seit dem 25.01.2011 kam es vor allem im Großraum Kairo und im Nildelta (u.a. Suez) zu Demonstrationen, bei deren gewaltsamer Auflösung es zahlreiche Verletzte und auch Todesopfer zu beklagen gab. Per 11.02.2011 übernahm das ägyptische Militär formell die Regierungsgewalt im Land. Die weitere Entwicklung ist unsicher. Seit mehreren Wochen kommt es insbesondere im Zentrum von Kairo vermehrt zu spontanen Demonstrationen (Nähe zum ägyptischen Nationalmuseum / Tahrir - Platz) und landesweit zu Streiks, vor allem freitags nach der Gebetszeit. Erstere werden teilweise von der Armee gewaltsam aufgelöst, wobei auch Todesfälle zu beklagen waren.

(BMeiA: Reiseinformation Ägypten, Stand 4.5.2011 (Unverändert gültig seit 2.5.2011),

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/aegypten-de.html?dv_staat=198, Zugriff 4.5.2011)

Bei den großen Demonstrationen in Ägypten seit Ende Januar kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften mit Toten und Verletzten. Es gab auch gezielte Übergriffe auf Ausländer. Seit dem Rücktritt von Präsident Mubarak am 11. Februar sind Übergriffe gegen Ausländer jedoch nicht mehr gemeldet worden.

In der Nacht vom 31. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 wurde ein Anschlag auf eine koptische Kirche in Alexandria mit 23 Todesopfern und über 90 Verletzten verübt. In der Folge kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei. Generell kommt es - wie zuletzt am Wochenende des 7./8. Mai im Stadteil Imbaba in Kairo - immer wieder zu teilweise sehr gewalttätigen, inter-religiösen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Kopten mit Toten und Verletzten; diese Auseinandersetzungen, die sich nicht gegen Ausländer richten, treten über das ganze Land verteilt und für Außenstehende überraschend auf. (AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 11.5.2011 (unverändert gültig seit: 10.05.2011), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aegypten Sicherheit_node.html, Zugriff 11.5.2011)

Mitglieder der koptischen Gemeinde in Imaba, einem Stadtteil im nordwestlichen Kairo, organisieren Selbstverteidigungsgruppen nach den Zusammenstößen zwischen Kopten und Muslimen am 7. und 8. Mai [2011]. Diese sollen zum Schutz von Kirchen sowie Wohnhäusern und Geschäften, die sich im Besitz von Kopten befinden, dienen. Der regierende Militärrat hat bekannt gegeben, dass 190 Personen im Zusammenhang mit den Zusammenstößen festgenommen worden sind. Militärpolizei wurde zum Schutz von koptischen Kirchen eingesetzt. (Almasryalyoum: Cairo's Copts organize groups for self-defense, 8.5.2011, http://www.almasryalyoum.com/en/node/428926, Zugriff 12.5.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist sie dem Einfluss der Exekutive und der Korruption ausgesetzt. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Richter, und verbietet die Beeinflussung durch Behörden. Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit in unpolitischen Fällen respektierte die Regierung diese Vorgabe weitgehend. Staatssicherheitsgerichte und Militärgerichte unterliegen der Rechtsprechung gemäß Notstandsgesetz und waren nicht unabhängig, da der Präsident Urteile gemäß Notstandsrecht kontrollieren und abändern durfte. Der Präsident hat die Befugnis, jeden Fall, der gemäß Strafrecht verhandelt wird, an die Staatssicherheits- oder Militärgerichten zu übertragen. Der Angeklagte verliert dadurch den Großteil des verfassungsmäßig garantierten Schutzes eines zivilrechtlichen Justizsystems. Der Präsident ernennt Zivilrichter auf Empfehlung des Justizministers und Militärrichter auf Empfehlung des Verteidigungsministers.

Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen, jedoch verhafteten die Sicherheitskräfte im Verlauf des Jahres hunderte Personen ohne Anklage, legitimiert durch das Notstandsgesetz. Gemäß dem Notstandsgesetz dürfe Personen bis zu 30 Tage ohne Anklage in Gewahrsam gehalten werden, bevor sie das Recht auf einen Anwalt haben bzw. die Rechtmäßigkeit der Haft überprüfen lassen können. Vielen gem. des Notstandsrechtes Angeklagten wurde der Zugang zu einem rechtlichen Vertreter vor der Verhandlung nicht ermöglicht oder erschwert, einige waren Folter ausgesetzt.

Verhaftungen unter dem Strafrecht erfolgten offen per Haftbefehl auf Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts. Hier haben die Angeklagten Anspruch auf einen Rechtsbeistand bzw. Kontakt zu Familienmitgliedern, oft wurde der Zugang jedoch erschwert. Die Regierung stellt einen Anwalt auf Staatskosten zur Verfügung, falls dem Angeklagten die Mittel fehlen.

Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch das weiterhin bestehende Notstandsgesetz eingeschränkt. Sondergerichte wie die Notstands-Sicherheitsgerichtshöfe und Militärgerichtshöfe sind im Bereich der sicherheitsrelevanten Vergehen zuständig. Das Justizministerium ist noch immer in der Lage die Karriere der Richter zu beeinflussen. In Bezug auf die Reform der Verwaltung der Justiz bemüht sich Ägypten weiterhin, die Effizienz zu steigern und es wird an der Ausbildung und an der Verbesserung der Leistungsfähigkeit gearbeitet. Alle Berufungsgerichte und erstinstanzlichen Gerichte verfügen nun über einen gewissen Automatisierungsgrad. Ein Programm für rechtliche Hilfe wurde an Familiengerichten gestartet, und es gibt Literatur, die die Öffentlichkeit über rechtliche Bestimmungen für Familienstreitigkeiten informiert. Auf der Basis eines Dekrets von 2009 wurde ein Evaluierungsprogramm für erstinstanzliche Gerichte eingeführt und ein ständiges Komitee für Wirtschaftsgerichte wurde eingerichtet, dass sich mit der Überwachung der Leistung solcher Gerichte beschäftigt. (Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009, Progress Report Egypt, 12.05.2010)

Das Justizsystem ist von der Jasmin-Revolution so gut wie nicht betroffen und funktioniert nach Information der Botschaft im selben Umfang und in derselben Qualität wie vor dem 25. Jänner 2011. (Antwort der OB Kairo, übermittelt per E-Mail vom 7.4.2011)

Sicherheitskräfte

Das Polizeisystem ist im Zuge der Revolution völlig zusammengebrochen. Ende Feber, Anfang März hat sich die Polizei in ganz Ägypten für ca. 7-10 Tage völlig von der Straße und von dem Dienst zurückgezogen. Nach wie vor ist die Polizei nur in weit geringerem Ausmaß als vor dem 25. Jänner funktions- oder schutzfähig.

Die Kriminalität ist in ganz Ägypten enorm gestiegen. Die Polizei selbst hat vor ihrem Rückzug von ihrem Dienst eine Vielzahl von Gefängnissen, darunter auch Hochsicherheitsgefängnisse, geöffnet und die Häftlinge entkommen lassen. Nach wie vor konnten nicht alle Häftlinge wieder verhaftet werden.

Es gab Massenplünderungen von Geschäften, und es ist auch das Entstehen eines Bandenwesens zu beobachten. Darunter sind nach übereinstimmenden Informationen auch Gruppen, die der ehemaligen Regierungspartei NDP nahestehen bzw. auch dem Sicherheitsapparat früher angehörten.

Die Polizei ist zwar in der Zwischenzeit um den Wiederaufbau ihrer Strukturen bemüht und versucht eine Imagekorrektur, die Autorität der Polizeikräfte ist aber gleich 0. Es wurden auch nach der Revolution noch Polizeistationen mit Waffengewalt angegriffen. Unzufriedene Beamte haben sogar einen Teil des Innenministeriums in Brand gesteckt. (Antwort der OB Kairo, übermittelt per E-Mail vom 7.4.2011)

Nach Massenprotesten gab das ägyptische Innenministerium am 15. März bekannt, der Staatssicherheitsdienst sei aufgelöst worden. Seine Aufgaben würden zukünftig von einer neu zu schaffenden Behörde wahrgenommen werden. Das Ministerium schwieg sich darüber aus, was mit bisher beim Staatssicherheitsdienst beschäftigten Menschen geschehen wird, ob Ermittlungen gegen SSI-Angehörige eingeleitet werden oder ob es eine Sicherheitsüberprüfung gibt, wenn sie in die Polizei integriert werden. (AI - Amnesty International: Ägypten:

Verbrechen der Sicherheitskräfte aufklären, 20.4.2011, http://www.amnesty.de/2011/4/20/aegypten-verbrechen-der-sicherheitskraefte-aufklaeren?destination=startseite, Zugriff 21.4.2011)

Nach Angriffen Krimineller während der Revolution auf medizinische Einrichtungen wird die Militärpolizei deren Schutz übernehmen. (Almasryalyoum: Military police to protect hospitals following repeated attacks by thugs, 21.4.2011, http://www.almasryalyoum.com/en/node/408425, Zugriff 26.4.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

Die ägyptische Wirtschaft ist die zweitgrößte in der arabischen Welt nach Saudi-Arabien. Sie hängt stark von der Landwirtschaft, dem Tourismus und Überweisungen von im Ausland, vor allem Saudi-Arabien und den Golfstaaten, arbeitenden Ägyptern ab. Doch das rasche Bevölkerungswachstum und die beschränkte Menge an Ackerland belasten die Ressourcen und Wirtschaft des Landes. (BBC News: Egypt Country Profile, 1.3.2011,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/country_profiles/737642.stm, Zugriff 3.5.2011)

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam im ersten Quartal 2011 völlig zum Erliegen. Der Sektor, der 10 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt und pro Jahr knapp 12,5 Milliarden US-Dollar erwirtschaftet, sollte sich jedoch angesichts ganzjährigem Sonnenscheins und kulturhistorischen Höhepunkten rasch erholen.

2010 haben im Ausland lebende ägyptische Gastarbeiter 9,8 Mrd. USD überwiesen, was 17 Prozent der Gesamtdeviseneinnahmen ausmacht. Viele Ägypter kommen wegen der politischen Unruhen, insbesondere in Libyen, ins Heimatland zurück, so dass zeitweilig diese Einnahmequelle rückläufig sein dürfte.

Die ägyptische Volkswirtschaft ist landwirtschaftlich geprägt, sie beschäftigt jeden dritten Ägypter. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta und macht lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben. Einziges Wachstumspotenzial bietet die Optimierung der Bewässerung. (AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Wirtschaft, Stand April 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.4.2011)

Die steigenden Lebensmittelpreise und die immer größeren Probleme der Ägypter, mit ihrem Einkommen über die Runden zu kommen, waren einer der Auslöser für die Revolution. (Berliner Zeitung: Tagesthema - Lebensmittel-Krise, 11.4.2011, http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2011/0411/tagesthema /0072/index.html, Zugriff 3.5.2011)

In den letzten Wochen sind in Ägypten, das die Hälfte des Lebensmittelbedarfs importieren muss und Brotpreise staatlich subventioniert, Engpässe bei der Versorgung aufgetreten. Der Preis für Brot ist auf 5 Piaster pro Stück fixiert und entspricht etwa 1 US-Cent. Der Preis für nicht subventioniertes Brot liegt bei 50 Piaster. Ökonomen gehen davon aus, dass ägyptische Familien 40% des monatlichen Haushaltseinkommens für Lebensmittel ausgeben. Konsumenten würden nicht ausreichend gegen unangemessene Preisgestaltung durch Händler geschützt. Neben Lebensmittelpreisen, wie jenen für Gemüse und Fleisch, ist auch der Preis für Gas zum Kochen gestiegen. Subventionierte Gasflaschen sind nur noch schwierig aufzutreiben, der Preis für nicht subventionierte Gasflaschen liegt bei einem mehrfachen des Preises. Der Rückgang bei der Produktivität und bei Exporten aufgrund von Protesten und Streiks sowie die hohen und immer noch volatilen Preise für Lebensmittel auf den internationalen Märkten bedingen eine hohe Inflation, was dazu führen könnte, dass weitere 10 Millionen Ägypter unter die Armutsgrenze von 1,25$ pro Tag fallen könnten. (IRIN News:

Egypt: Harder times as food, gas prices spiral, E-Mail-Newsletter vom 11.05.2011)

Die Grundversorgung dürfte trotz steigender Preise nach wie vor gesichert sein, die wirtschaftliche Lage verschlechtert sich jedoch zunehmend (Gehaltsforderungen, Streiks, Milliardenverluste durch die Revolution, Ausfälle im Tourismus, Gefahr einer hohen Inflation, bereits zunehmende Arbeitslosigkeit etc).

Der durch die Revolution und die zahlreichen noch andauernden Streiks verursachte wirtschaftliche Schaden wird auf mehr als 25 Mrd. Euro geschätzt. Die Börse verlor seit Beginn der Revolution um mehr als 25%. Das Wirtschaftswachstum 2011 dürfte auf von 5% (2010) 3,5-4% zurückgehen.

Es wird überdies mit einem Ansteigen der Inflation auf 15% (2010 11,1%) und wegen der Notwendigkeit die Subventionen aufgrund der Krisensituation nicht nur nicht einzuschränken, sondern auszubauen sowie der bereits erfolgten Lohnerhöhungen in der öffentlichen Verwaltung mit einem Budgetdefizit von 12% (2010: 8%) gerechnet. Die offizielle Arbeitslosenrate stieg 2010 auf 9,7% leicht an, dürfte aber tatsächlich bei 25% liegen. Um die jährlich etwa 650.000 neu auf den Markt kommenden Arbeitssuchenden zu absorbieren wäre ein BIP-Wachstum von mindestens 6% notwendig. Der Wechselkurs des Pfund gab seit Beginn der Revolution bereits um mehr als 10% nach.

Zu den wichtigsten Einnahmequellen Ägyptens zählen Öl und Gasexporte, der Tourismus, Transfers der Auslandsägypter und der Suezkanal. Die Einnahmen aus dem Suezkanal (ca. 4 Mrd Euro jährlich) gingen jedoch laut übereinstimmenden Informationen direkt auf ein Konto der ägyptischen Präsidentschaft und schienen nicht im Budget auf! Die Transfers von etwa 5 Mio. Ägyptern im Ausland sanken seit 2009 auf etwa 4Mrd Euro. Der Tourismus dürfte 2011 aufgrund der Revolution um 50% weniger Einnahmen bringen, d.h. auf ca. 6Mrd Euro sinken. Der Erdöl- und Gassektor verzeichnete eine weiter steigende Inlandsnachfrage, sinkende Exporte und zunehmende Ölimporte.

Die ausländischen Investitionen gingen bereits Ende 2010 zurück, die künftige Entwicklung ist jedoch ungewiss. (Antwort der OB Kairo, übermittelt per E-Mail vom 7.4.2011)

Finanzminister Samir Radwan hat angekündigt, dass das gegenwärtige Subventionssystem für Lebensmittelpreise nicht geändert wird, das 65 Millionen Ägypter Zugang zu vergünstigten Lebensmitteln ermöglicht. Künftige Preiserhöhungen durch steigende internationale Preise sollen ebenfalls abgefangen werden. (IPS: Egypt: Country Takes a Step Back From IMF Ways, 20.2.2011, http://allafrica.com/stories/201102210060.html, Zugriff 3.5.2011)

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard. (AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 11.5.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 11.5.2011)

Ägypten setzte die Reform des Gesundheitssektors durch die weitere Einführung des "Familiengesundheits-Modells" fort. Die EU bot weiterhin substantielle Hilfe zur Unterstützung der Reform. Das Ziel der Reform blieb die universelle Deckung, finanzielle Nachhaltigkeit und verbesserte Qualität der medizinischen Versorgung. Ägypten erhöhte die Anzahl der "Familiengesundheitseinrichtungen" in den Gouvernements. Das Land arbeitete weiter am Entwurf eines Gesetzes über Krankenversicherungen. Im April 2009 verabschiedete das Parlament ein Gesetz über die Pflege von psychisch kranken Patienten. (Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009, Progress Report Egypt, 12.05.2010)

Gemäß einer neuen Regelung sollen mindestens 40% der Krankenhausbetten in 132 öffentlichen Krankenhäusern für Bedürftige kostenlos zur Verfügung stehen. (Al-Ahram Weekly: Improved health service?, 23-29.12.2010,

http://weekly.ahram.org.eg/2010/1028/eg4.htm, Zugriff 3.5.2011)

Entsprechend neuer politischer Vorgaben stellt das Gesundheitsministerium kostenlose medizinische Versorgung 24 Stunden am Tag in öffentlichen Krankenhäusern zur Verfügung. Angestellte, die befristet für die Regierung arbeiten, sollen nunmehr unbefristete Verträge erhalten, die neben einer höheren Entlohnung auch die Erfassung im Sozialversicherungssystem (Gesundheits- und Pensionsversicherung) ermöglichen. (IPS: Egypt: Country Takes a Step Back From IMF Ways, 20.2.2011,

http://allafrica.com/stories/201102210060.html, Zugriff 3.5.2011)

Die medizinische Versorgung ist von der Jasmin-Revolution nicht betroffen und funktioniert nach Information der Botschaft im selben Umfang und in derselben Qualität wie vor dem 25. Jänner 2011. (Antwort der OB Kairo, übermittelt per E-Mail vom 7.4.2011)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und aus dem vorgelegten Identitätsdokument.

Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass er keine Leistungen in Anspruch nimmt.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2011 angegeben, dass er nach Europa gekommen sei, um durch Handel mehr Geld zu verdienen. Über die später gegenüber dem Bundesasylamt behauptete Bedrohung durch Familienangehörige einer in seinem Haus durch einen Sturz getöteten jungen Frau hatte er keinerlei Angaben gemacht. Auch hat der Beschwerdeführer seit der im Oktober 2009 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat bis zur fremdenrechtlichen Kontrolle am 29.11.2012 niemals den Versuch unternommen, wegen der (später gegenüber dem Bundesasylamt) behaupteten Bedrohung Schutz zu suchen. Schon alleine daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Drohungen tatsächlich nicht ausgesetzt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat es im Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht unternommen, eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Umstand anzubieten, obwohl diese Erwägungen bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids herangezogen wurden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vor der Ausreise im Herkunftsstaat am Leben bedroht gewesen, so hätte er unmittelbar nach Eintreffen in Europa Schutz gesucht. Da er sich hier allerdings über zwei Jahre lang anscheinend vorwiegend in Österreich und auch vorübergehend in Italien illegal aufgehalten und Handel betrieben hat, ist deutlich erkennbar, dass er den Herkunftsstaat - wie von ihm bei der Erstbefragung ausschließlich vorgebracht und auch bei der Einvernahme am 05.12.2011 primär angegeben wurde - verlassen hat, um Geld zu verdienen. Die von ihm nach Betretung wegen illegalen Aufenthalts in einer fremdenrechtlichen Kontrolle gegenüber dem Bundesasylamt behauptete Bedrohung von privater Seite bildet ein tatsachenwidriges Konstrukt, mit dem der Beschwerdeführer nunmehr versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Daneben ist festzuhalten, dass die behauptete Bedrohungslage auch höchst unplausibel beschrieben wurde. Wenn die Familienangehörigen der im Haus des Beschwerdeführers durch einen Sturz getöteten jungen Frau tatsächlich davon ausgehen sollten, dass der Tod ihrer Verwandten seitens der Mieter der Wohnung im vierten Stock, von wo der Sturz erfolgt sei, durch einen Stoß herbeigeführt worden sei, so wäre zu erwarten, dass sich etwaige Racheakte der Familie gegen diese Mieter als unmittelbare Täter richten würden und nicht gegen den Beschwerdeführer wegen der Unterlassung einer inhaltlich unzutreffenden belastenden Aussage im Gerichtsverfahren. Drohungen oder gar Angriffe gegen diese Mieter - etwa im Zusammenhang mit dem beschriebenen Gerichtsverfahren - hat der Beschwerdeführer aber niemals behauptet.

Letztlich ist aber auch schon aus der bisher gegenüber dem Bundesasylamt erfolgten Darstellung des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er einer ernsthaften Bedrohung seitens dieser Familie tatsächlich nicht ausgesetzt gewesen ist, da er lediglich verbale Drohungen behauptet hat und keinerlei konkreten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Diese Einschätzung entspricht offenkundig auch der des Beschwerdeführers selbst, zumal er gegenüber dem Bundesasylamt am 30.01.2012 angegeben hat, er habe über die behaupteten Drohungen deshalb keine Anzeige erstattet, weil er gedacht habe, "er fahre weg und die Sache werde sich beruhigen".

Da es nach eigenen Angaben zu keiner Anzeige des Beschwerdeführers gekommen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer die Gewährung von Schutz vor der behaupteten Bedrohung verweigern sollten. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen polizeilichen und gerichtlichen Untersuchung des Sturzes der jungen Frau in seinem Haus ist auch ersichtlich, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ihre Aufgaben wirksam erfüllen.

Da schon die gegenüber dem Bundesasylamt vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers über die Bedrohungslage nicht als glaubhaft anzusehen sind, kann auch dem darauf aufbauenden weiter gesteigerten Vorbringen der Beschwerde keine Glaubwürdigkeit zukommen, zumal der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Elementen des angefochtenen Bescheids und den darin aufgezeigten gewichtigen Plausibilitätsmängeln der Verfolgungsbehauptungen nicht entgegengetreten ist.

3.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist ihrem Inhalt in der Beschwerde nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es funktioniert die Grundversorgung und es werden Nahrungsmittel, insbesondere Brot, subventioniert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - im eigenen Haus seiner Familie Unterkunft finden und eine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. erforderlichenfalls den Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Hilfe seiner Familie, die ihn auch in Österreich durch Geldsendungen unterstützt, bestreiten könnte.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers könnte die Gewährung von Asyl auch schon deshalb nicht erfolgen, da die behauptete Bedrohung von privater Seite kriminell motiviert wäre und nicht auf eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, genannten Motive der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden könnte. Da der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet hat, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die zuständigen Behörden ihm gegenüber die Gewährung von Schutz (aus einem dieser Gründe) verweigern sollten.Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers könnte die Gewährung von Asyl auch schon deshalb nicht erfolgen, da die behauptete Bedrohung von privater Seite kriminell motiviert wäre und nicht auf eines der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, genannten Motive der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden könnte. Da der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet hat, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die zuständigen Behörden ihm gegenüber die Gewährung von Schutz (aus einem dieser Gründe) verweigern sollten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass Polizei und Gerichtsbarkeit in seiner Herkunftsregion im Falle des behaupteten Todesfalls im Haus des Beschwerdeführers ihre Aufgaben professionell erfüllt haben. In der Beschwerde wurde der Feststellung des angefochtenen Bescheids, dass jedenfalls im Bereich unpolitischer Straftaten elementare rechtsstaatliche Verhältnisse bestehen, die auch durch etwaige Verbindungen der als Verfolger bezeichneten Familienangehöriger der getöteten jungen Frau zu einem politischen Entscheidungsträger nicht beeinträchtigt werden, nicht entgegengetreten.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen familiären Rückhalts) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit und erforderlichenfalls Inanspruchnahme von familiärer Unterstützung zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Versorgungslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen gesunden Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder im eigenen Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Versorgungslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen gesunden Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder im eigenen Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen

Verzögerungen begründet ist. . Würde die Durchführung der Ausweisung

aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich, während durch den Aufenthalt seiner Ehefrau und drei Kindern im Herkunftsstaat dort weiterhin ausgeprägte Bindungen bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich den Kontakt zu seiner Familie aufrecht erhalten hat und von ihr finanziell unterstützt wird. Die Ausweisung bildet daher keinen Eingriff in das bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im Herbst 2009 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt zunächst bis zur erst am 30.11.2011 erfolgten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz illegal war und seither das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Konkrete private Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im den vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt. Ägypten gilt weder nach § 39 AsylG noch gemäß der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung- HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idF Nr. 428/2010, als sicherer Herkunftsstaat. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids war daher zu beheben.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt. Ägypten gilt weder nach Paragraph 39, AsylG noch gemäß der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung- HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Nr. 428 aus 2010,, als sicherer Herkunftsstaat. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids war daher zu beheben.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung, staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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