Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D18 226732-2/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2009, Zl. 01 21.458-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. März 2009, Zl. 01 21.458-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mitDer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit
Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von Beamten des Gendarmeriepostens Wolkersdorf aufgegriffen und stellte noch am selben Tag bei seiner niederschriftlichen Einvernahme seinen ersten Asylantrag, FZ. 01 15.636-BAT. Er gab an, er hieße XXXX, sei am XXXX geboren und georgischer Staatsbürger.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von Beamten des Gendarmeriepostens Wolkersdorf aufgegriffen und stellte noch am selben Tag bei seiner niederschriftlichen Einvernahme seinen ersten Asylantrag, FZ. 01 15.636-BAT. Er gab an, er hieße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und georgischer Staatsbürger.
I.2. Am 13. September 2001 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen weiteren Asylantrag (FZ. 01 21.458-BAG) und gab an, er sei armenischer Staatsangehöriger.römisch eins.2. Am 13. September 2001 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen weiteren Asylantrag (FZ. 01 21.458-BAG) und gab an, er sei armenischer Staatsangehöriger.
I.3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 13. Dezember 2001 erklärte der Beschwerdeführer, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren und georgischer Staatsangehöriger. Er habe bereits zuvor in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und führte aus, er habe den zweiten Antrag eingebracht, da ihm geraten worden sei, sich als Armenier auszugeben.römisch eins.3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 13. Dezember 2001 erklärte der Beschwerdeführer, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren und georgischer Staatsangehöriger. Er habe bereits zuvor in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und führte aus, er habe den zweiten Antrag eingebracht, da ihm geraten worden sei, sich als Armenier auszugeben.
I.4. Am 24. Jänner 2002 zog der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag (FZ. 01 15.636-BAT) zurück und erklärte den Antrag vom 13. September 2001, FZ. 01 21.458-BAG, aufrecht zu halten. Er führte aus, Mitglied der Partei "Runder Tisch - Freies Georgien" zu sein und kündigte an, sich seinen Parteiausweis sowie Identitätsdokumente schicken zu lassen.römisch eins.4. Am 24. Jänner 2002 zog der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag (FZ. 01 15.636-BAT) zurück und erklärte den Antrag vom 13. September 2001, FZ. 01 21.458-BAG, aufrecht zu halten. Er führte aus, Mitglied der Partei "Runder Tisch - Freies Georgien" zu sein und kündigte an, sich seinen Parteiausweis sowie Identitätsdokumente schicken zu lassen.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. Februar 2002, FZ 01 21.458-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, ab und sprach in Punkt II. die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 aus. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit fehlender Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Grund widersprüchlicher und nicht hinreichend detaillierter Angaben. Die Identität seiner Person stehe keinesfalls fest und auch das Stellen zweier Asylanträge unter Angabe unterschiedlicher Namen und Staatsangehörigkeiten sei ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit. Die Schilderung des fluchtrelevanten Sachverhalts sei sehr vage und die Beschreibung des Fluchtweges nicht nachvollziehbar gewesen. Das gesamte Vorbringen sei nicht glaubhaft und es könne daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. Februar 2002, FZ 01 21.458-BAG, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und sprach in Punkt römisch zwei. die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 aus. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit fehlender Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Grund widersprüchlicher und nicht hinreichend detaillierter Angaben. Die Identität seiner Person stehe keinesfalls fest und auch das Stellen zweier Asylanträge unter Angabe unterschiedlicher Namen und Staatsangehörigkeiten sei ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit. Die Schilderung des fluchtrelevanten Sachverhalts sei sehr vage und die Beschreibung des Fluchtweges nicht nachvollziehbar gewesen. Das gesamte Vorbringen sei nicht glaubhaft und es könne daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden.
I.6. Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Abänderung des bekämpften Bescheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zurückverweisung an die Asylbehörde erster Instanz und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien. Der Beschwerdeführer führte aus, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichender Form nachgekommen. Sie habe ihre Bewertung der Situation in Georgien nur auf allgemein gehaltene und veraltete Berichte gestützt, ohne sich um neue Informationen über die aktuelle Lage zu bemühen. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit gab der Beschwerdeführer an, er versuche weiterhin Dokumente zu beschaffen, welche seine Identität und Parteimitgliedschaft beweisen würden. Dem Argument der Asylbehörde erster Instanz, seine Schilderungen und Antworten seien zu vage und unkonkret gewesen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei der Meinung gewesen, diese wären ausreichend, und die belangte Behörde habe ihm bei den Einvernahmen auch keinen gegenteiligen Eindruck vermittelt.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Abänderung des bekämpften Bescheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zurückverweisung an die Asylbehörde erster Instanz und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien. Der Beschwerdeführer führte aus, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichender Form nachgekommen. Sie habe ihre Bewertung der Situation in Georgien nur auf allgemein gehaltene und veraltete Berichte gestützt, ohne sich um neue Informationen über die aktuelle Lage zu bemühen. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit gab der Beschwerdeführer an, er versuche weiterhin Dokumente zu beschaffen, welche seine Identität und Parteimitgliedschaft beweisen würden. Dem Argument der Asylbehörde erster Instanz, seine Schilderungen und Antworten seien zu vage und unkonkret gewesen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei der Meinung gewesen, diese wären ausreichend, und die belangte Behörde habe ihm bei den Einvernahmen auch keinen gegenteiligen Eindruck vermittelt.
I.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.10.2008, GZ. D10 226732-0/2008/6E, wurde der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2002 eingebrachten Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als "weder glaubhaft noch verifizierbar" beurteilt worden wäre. Trotz der durch den Beschwerdeführer angekündigten Beweismittel habe die belangte Behörde jedoch keine weiteren Schritte gesetzt, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Zu dem als vage, nicht verifizierbar und allgemein gehalten bezeichneten Vorbringen zum Fluchtweg sei von der Asylbehörde erster Instanz im gegenständlichen Verwaltungsverfahren lediglich eine einzige Frage gestellt worden. Auf die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe sei mit der Begründung fehlender Glaubhaftigkeit, mit welcher sich die belangte Behörde aber nicht weiter auseinandersetzte, gar nicht eingegangen worden.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.10.2008, GZ. D10 226732-0/2008/6E, wurde der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2002 eingebrachten Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als "weder glaubhaft noch verifizierbar" beurteilt worden wäre. Trotz der durch den Beschwerdeführer angekündigten Beweismittel habe die belangte Behörde jedoch keine weiteren Schritte gesetzt, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Zu dem als vage, nicht verifizierbar und allgemein gehalten bezeichneten Vorbringen zum Fluchtweg sei von der Asylbehörde erster Instanz im gegenständlichen Verwaltungsverfahren lediglich eine einzige Frage gestellt worden. Auf die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe sei mit der Begründung fehlender Glaubhaftigkeit, mit welcher sich die belangte Behörde aber nicht weiter auseinandersetzte, gar nicht eingegangen worden.
I.11. Am 19.12.2008 wurde seitens des Organwalters des Bundesasylamtes eine Anfrage betreffend die Partei "Freies Georgien - Runder Tisch" an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, deren Ergebnis am 19.2.2009 einlangte.römisch eins.11. Am 19.12.2008 wurde seitens des Organwalters des Bundesasylamtes eine Anfrage betreffend die Partei "Freies Georgien - Runder Tisch" an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, deren Ergebnis am 19.2.2009 einlangte.
I.12. Mit Erkenntnis vom 23.02.2009, GZ D6 240805-0/2008/8E, wurde die Beschwerde der am 20.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2003, FZ. 03 14.598-BAE, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Abweisende Entscheidungen ergingen am selben Tag auch hinsichtlich der Beschwerden seiner beiden - am selben Tag illegal nach Österreich eingereisten - Kinder gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge (Beschwerdeführer zu D6 240807-0/2008 und D6 240806-0/2008). Diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers verfügen in Österreich bis zum 24.10.2017 über den Aufenthaltstitel der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG.römisch eins.12. Mit Erkenntnis vom 23.02.2009, GZ D6 240805-0/2008/8E, wurde die Beschwerde der am 20.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2003, FZ. 03 14.598-BAE, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Abweisende Entscheidungen ergingen am selben Tag auch hinsichtlich der Beschwerden seiner beiden - am selben Tag illegal nach Österreich eingereisten - Kinder gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge (Beschwerdeführer zu D6 240807-0/2008 und D6 240806-0/2008). Diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers verfügen in Österreich bis zum 24.10.2017 über den Aufenthaltstitel der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG.
I.13. Am 12.03.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, er arbeite, seit er in Österreich sei, derzeit sei er bei einer Firma in XXXX beschäftigt und brachte ein Zwischenzeugnis, datiert mit 05.03.2009 in Vorlage, das seine Anstellung seit dem 18.01.2005 darlegte und bestätigte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten immer sehr sorgfältig, pflichtbewusst und zur vollsten Zufriedenheit erledige. Er führte weiters aus, dass er zuvor in XXXX gearbeitet habe und legte eine Arbeitserlaubnis des AMS für den örtlichen Geltungsbereich XXXX und den Zeitraum von 25.11.2006 bis 24.11.2008 vor. Er habe zwar keinen Deutschkurs besucht, spreche jedoch bereits einigermaßen Deutsch, weil er arbeite. Als Identitätsdokumente legte er lediglich einen österreichischen Führerschein vor. Seine Ausreise aus Georgien im Juni 2006 begründete er im Wesentlichen mit seiner Mitgliedschaft bei der Partei "Runder Tisch, freies Georgien". Zudem sei er wegen seines abchasischen Vaters ab 1993 von den Nachbarn und den anderen Personen verfolgt, beschimpft und geschlagen worden. Weil er von einem Abchasen abstamme, sei es 1996 und 1997 zu massiven Übergriffen gegen seine Person gekommen, im Februar 2000 sei er von Polizisten in Zivil zwei Monate und im November 2000 für 15 bis 20 Tage in einen Keller gesperrt und geschlagen worden. Zu seiner in Georgien lebenden Familie habe er keinen guten Kontakt.römisch eins.13. Am 12.03.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, er arbeite, seit er in Österreich sei, derzeit sei er bei einer Firma in römisch 40 beschäftigt und brachte ein Zwischenzeugnis, datiert mit 05.03.2009 in Vorlage, das seine Anstellung seit dem 18.01.2005 darlegte und bestätigte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten immer sehr sorgfältig, pflichtbewusst und zur vollsten Zufriedenheit erledige. Er führte weiters aus, dass er zuvor in römisch 40 gearbeitet habe und legte eine Arbeitserlaubnis des AMS für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40 und den Zeitraum von 25.11.2006 bis 24.11.2008 vor. Er habe zwar keinen Deutschkurs besucht, spreche jedoch bereits einigermaßen Deutsch, weil er arbeite. Als Identitätsdokumente legte er lediglich einen österreichischen Führerschein vor. Seine Ausreise aus Georgien im Juni 2006 begründete er im Wesentlichen mit seiner Mitgliedschaft bei der Partei "Runder Tisch, freies Georgien". Zudem sei er wegen seines abchasischen Vaters ab 1993 von den Nachbarn und den anderen Personen verfolgt, beschimpft und geschlagen worden. Weil er von einem Abchasen abstamme, sei es 1996 und 1997 zu massiven Übergriffen gegen seine Person gekommen, im Februar 2000 sei er von Polizisten in Zivil zwei Monate und im November 2000 für 15 bis 20 Tage in einen Keller gesperrt und geschlagen worden. Zu seiner in Georgien lebenden Familie habe er keinen guten Kontakt.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Georgien übersetzt und mit ihm erörtert worden waren, führte er dazu aus, dass er schon lange nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen sei und dies nur schwer beurteilen könne. Die Ausführungen hinsichtlich der Menschenrechte glaube er nicht und eine von der Regierung erlassene Amnestie sei ihm nicht bekannt.
I.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl. 01 21.458-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen wurde die Abweisung damit begründet, dass der Beschwerdeführer vage, allgemein gehaltene und widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Die Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien kein Glauben geschenkt werde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer lebe seit 2001 durchgehend in Österreich und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.römisch eins.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl. 01 21.458-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen wurde die Abweisung damit begründet, dass der Beschwerdeführer vage, allgemein gehaltene und widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Die Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Georgien kein Glauben geschenkt werde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer lebe seit 2001 durchgehend in Österreich und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
I.15. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst monierte er im Wesentlichen, die Behörde erster Instanz habe die auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Bewahrung des Parteiengehörs nicht genügt und das Verfahren sei daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Er sei seit mittlerweile acht Jahren in Österreich und bemühe sich stets um gute Integration. Von 2002 bis 2005 habe er für ein Weingut im Weingarten und im Restaurant gearbeitet und seit 2005 sei er bei einer Firma in XXXX in der Lederverarbeitung beschäftigt. Daneben bemühe er sich auch, die deutsche Sprache zu perfektionieren. In Bezug auf Georgien seien bereits alle Verbindungen abgerissen und eine komplette Entwurzelung eingetreten. Weder Freunde noch Verwandte seien ihm dort nach seinem langen Aufenthalt in Österreich geblieben. Sein altes Herkunftsland sei ihm fremd und er fühle sich in Österreich zuhause. Mit seiner Ausweisung werde massiv in das durch Art. 8 MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, dazu werde darauf verwiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch öffentlichen Interessen nicht entgegenstehe. In Anbetracht der konkreten Umstände des gegenständlichen Falles hätte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen.römisch eins.15. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst monierte er im Wesentlichen, die Behörde erster Instanz habe die auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Bewahrung des Parteiengehörs nicht genügt und das Verfahren sei daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Er sei seit mittlerweile acht Jahren in Österreich und bemühe sich stets um gute Integration. Von 2002 bis 2005 habe er für ein Weingut im Weingarten und im Restaurant gearbeitet und seit 2005 sei er bei einer Firma in römisch 40 in der Lederverarbeitung beschäftigt. Daneben bemühe er sich auch, die deutsche Sprache zu perfektionieren. In Bezug auf Georgien seien bereits alle Verbindungen abgerissen und eine komplette Entwurzelung eingetreten. Weder Freunde noch Verwandte seien ihm dort nach seinem langen Aufenthalt in Österreich geblieben. Sein altes Herkunftsland sei ihm fremd und er fühle sich in Österreich zuhause. Mit seiner Ausweisung werde massiv in das durch Artikel 8, MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, dazu werde darauf verwiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch öffentlichen Interessen nicht entgegenstehe. In Anbetracht der konkreten Umstände des gegenständlichen Falles hätte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen.
I.16. Mit Eingabe vom 16.08.2010 wurden dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen übermittelt:römisch eins.16. Mit Eingabe vom 16.08.2010 wurden dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen übermittelt:
Bescheid des AMS, datiert mit 20.11.2008, betreffend den Beschwerdeführer über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lederarbeiter (Lederzurichtung und -färberei) für den Zeitraum 25.11.2008 bis 24.11.2009 und den örtlichen Geltungsbereich XXXX,Bescheid des AMS, datiert mit 20.11.2008, betreffend den Beschwerdeführer über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lederarbeiter (Lederzurichtung und -färberei) für den Zeitraum 25.11.2008 bis 24.11.2009 und den örtlichen Geltungsbereich römisch 40 ,
Bescheid des AMS, datiert mit 20.11.2009, betreffend den Beschwerdeführer über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lederarbeiter (Lederzurichtung und -färberei) für den Zeitraum 25.11.2009 bis 24.11.2010 und den örtlichen Geltungsbereich XXXX,Bescheid des AMS, datiert mit 20.11.2009, betreffend den Beschwerdeführer über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lederarbeiter (Lederzurichtung und -färberei) für den Zeitraum 25.11.2009 bis 24.11.2010 und den örtlichen Geltungsbereich römisch 40 ,
XXXX, datiert mit 17.03.2010, über das mit 17.02.2010 beginnende Arbeitsverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit dem Beschwerdeführer,römisch 40 , datiert mit 17.03.2010, über das mit 17.02.2010 beginnende Arbeitsverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit dem Beschwerdeführer,
Lohnzettel für die Monate April, Mai und Juni 2010
I.17. Am 03.11.2010 wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung vom "Club für Interkulturelle Begegnung", datiert mit 14.10.2010, übermittelt, mit der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung im A2-Niveau bestanden hat.römisch eins.17. Am 03.11.2010 wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung vom "Club für Interkulturelle Begegnung", datiert mit 14.10.2010, übermittelt, mit der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung im A2-Niveau bestanden hat.
I.18. Am 16.08.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein mit 12.08.2011 datiertes Schreiben für XXXX, übermittelt, in dem der Beschwerdeführer zusammengefasst schildert, dass er seit 2001 in Österreich sei und bis dato zwei Mal falsche Identitäten angegeben habe. Er habe 2009 nach rund zehn Jahren seine Frau und seine beiden Kinder in Graz getroffen und er räumte ein, dass er nicht nur seine Identität, sondern auch die Nachnamen und Geburtsdaten seiner Kinder falsch angegeben hätte. Mit Hilfe seines Sohnes, der seit 2010 bei XXXX arbeite, hätte er nun seine Identitätsdokumente endlich aus Georgien erhalten. Dies habe alles sein Sohn organisiert, da er dies alleine nie hätte machen können. Der Beschwerdeführer habe rund acht Jahre offiziell gearbeitet und verfüge über sehr viele österreichische Freunde und Bekannte. Er sei sehr gut integriert und spreche gut Deutsch. Österreich sei in diesen zehn Jahren seine Heimat geworden und auch seine ganze Familie wohne hier. Der Beschwerdeführer sei sehr glücklich, wieder eine Familie zu haben und mit seiner Frau, seinen Kindern und seinen Enkelkindern zusammenzuwohnen. Er wolle sich sehr herzlich entschuldigen, dass er bis dato unter einer falschen Identität in Österreich gewohnt und gearbeitet habe. Er ersuche um Verständnis und hoffe, dass er nicht mehr von seiner Familie getrennt werde. Zusammen mit diesem Schreiben wurden dem Asylgerichtshof diverse Kopien von Identitätsdokumenten betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen übermittelt.römisch eins.18. Am 16.08.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein mit 12.08.2011 datiertes Schreiben für römisch 40 , übermittelt, in dem der Beschwerdeführer zusammengefasst schildert, dass er seit 2001 in Österreich sei und bis dato zwei Mal falsche Identitäten angegeben habe. Er habe 2009 nach rund zehn Jahren seine Frau und seine beiden Kinder in Graz getroffen und er räumte ein, dass er nicht nur seine Identität, sondern auch die Nachnamen und Geburtsdaten seiner Kinder falsch angegeben hätte. Mit Hilfe seines Sohnes, der seit 2010 bei römisch 40 arbeite, hätte er nun seine Identitätsdokumente endlich aus Georgien erhalten. Dies habe alles sein Sohn organisiert, da er dies alleine nie hätte machen können. Der Beschwerdeführer habe rund acht Jahre offiziell gearbeitet und verfüge über sehr viele österreichische Freunde und Bekannte. Er sei sehr gut integriert und spreche gut Deutsch. Österreich sei in diesen zehn Jahren seine Heimat geworden und auch seine ganze Familie wohne hier. Der Beschwerdeführer sei sehr glücklich, wieder eine Familie zu haben und mit seiner Frau, seinen Kindern und seinen Enkelkindern zusammenzuwohnen. Er wolle sich sehr herzlich entschuldigen, dass er bis dato unter einer falschen Identität in Österreich gewohnt und gearbeitet habe. Er ersuche um Verständnis und hoffe, dass er nicht mehr von seiner Familie getrennt werde. Zusammen mit diesem Schreiben wurden dem Asylgerichtshof diverse Kopien von Identitätsdokumenten betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen übermittelt.
I.19. Mit Eingabe vom 17.11.2011 wurden dem Asylgerichtshof der Bescheid des AMS, datiert mit 09.11.2011, übermittelt, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Holzarbeiter für den Zeitraum 09.11.2011 bis 31.03.2012 und den örtlichen Geltungsbereich Burgenland erteilt wurde.römisch eins.19. Mit Eingabe vom 17.11.2011 wurden dem Asylgerichtshof der Bescheid des AMS, datiert mit 09.11.2011, übermittelt, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Holzarbeiter für den Zeitraum 09.11.2011 bis 31.03.2012 und den örtlichen Geltungsbereich Burgenland erteilt wurde.
I.20. Mit Schreiben vom 28.02.2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Hinsichtlich Spruchpunkt III. ersuche er, diesen für dauerhaft unzulässig zu erklären.römisch eins.20. Mit Schreiben vom 28.02.2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ersuche er, diesen für dauerhaft unzulässig zu erklären.
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den Akt des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof samt den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten bezüglich seiner nachhaltigen Integration. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hatte zwar während seines Aufenthaltes in Österreich zwei falsche Identitäten angegeben, mit Schreiben vom 16.08.2011 entschuldigte er sich jedoch ausdrücklich für seine Falschangaben und seine Identität konnte schließlich durch die vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt werden. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, StA Georgien. Aufgrund dieser falschen Angaben hinsichtlich seiner Person ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt hat, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ansonsten sehr wohl nachgekommen ist. Es überwiegen überdies in Summe gesehen die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt seit 2009 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern sowie seinen Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er durch die Absolvierung der A2-Prüfung unter Beweis stellte und die er auch zweifellos bei der Ausübung seiner Berufe kontinuierlich verbessert hat. Der Beschwerdeführer führte auch nachvollziehbar aus, dass er weiterhin bestrebt ist, seine Deutschkenntnisse zu verbessern.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hatte zwar während seines Aufenthaltes in Österreich zwei falsche Identitäten angegeben, mit Schreiben vom 16.08.2011 entschuldigte er sich jedoch ausdrücklich für seine Falschangaben und seine Identität konnte schließlich durch die vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt werden. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , StA Georgien. Aufgrund dieser falschen Angaben hinsichtlich seiner Person ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt hat, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ansonsten sehr wohl nachgekommen ist. Es überwiegen überdies in Summe gesehen die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt seit 2009 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern sowie seinen Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er durch die Absolvierung der A2-Prüfung unter Beweis stellte und die er auch zweifellos bei der Ausübung seiner Berufe kontinuierlich verbessert hat. Der Beschwerdeführer führte auch nachvollziehbar aus, dass er weiterhin bestrebt ist, seine Deutschkenntnisse zu verbessern.
Der Beschwerdeführer hatte lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum von 07.05.2004 bis 02.05.2005 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und geht seit nunmehr über acht Jahren in Österreich einer legalen Beschäftigung nach. Er war unter anderem von 2002 bis 2005 für ein Weingut im Weingarten und im Restaurant, danach in einer Firma, die Leder verarbeitet, sowie in einem Stadtheurigen tätig. Anlässlich seines Asylverfahrens hatte er durch zahlreiche Lohnzettel, Beschäftigungsbewilligungen und einen Arbeitsvertrag seine Beruftätigkeit in Österreich dargelegt. Insbesondere durch das vorgelegte Zwischenzeugnis vom 05.09.2009 wurde auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten immer sehr sorgfältig, pflichtbewusst und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Zuletzt hatte er eine Beschäftigungsbewilligung, datiert mit 09.11.2011, für die berufliche Tätigkeit als Holzarbeiter für den Zeitraum vom 09.11.2011 bis 31.03.2012 und den örtlichen Geltungsbereich Burgenland in Vorlage bringen können. Der Beschwerdeführer war den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich selbsterhaltungsfähig und es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein und erfolgreich für den Unterhalt seiner Familie sorgen können wird.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er laut seinen glaubwürdigen Ausführungen und in Anbetracht seiner langjährigen Berufstätigkeit neben seinen Deutschkenntnissen auch über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass er über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr im Herkunftsstaat verfügt, demgegenüber jedoch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, sowie seine Enkelkinder im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer in Österreich wohnen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sein Sohn seit 2010 bei XXXX arbeitet und seinen Vater auch bei der Beschaffung seiner Identitätsdokumente unterstützen konnte. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er laut seinen glaubwürdigen Ausführungen und in Anbetracht seiner langjährigen Berufstätigkeit neben seinen Deutschkenntnissen auch über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass er über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr im Herkunftsstaat verfügt, demgegenüber jedoch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, sowie seine Enkelkinder im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer in Österreich wohnen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sein Sohn seit 2010 bei römisch 40 arbeitet und seinen Vater auch bei der Beschaffung seiner Identitätsdokumente unterstützen konnte. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.
Weiters ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2012 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2012 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Verhältnissen wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten Beweismittel getroffen.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmittel.
Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage vom 21.02.2012. Dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation vom 21.02.2012.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch drei.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
III.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10,, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27,, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2001 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997, BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 undDer Beschwerdeführer stellte am 13.09.2001 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5, und
36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.36. 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer zog in seiner schriftlichen Eingabe vom 28.02.2012 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. März 2009, Zl. 01 21.458-BAG, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides.Der Beschwerdeführer zog in seiner schriftlichen Eingabe vom 28.02.2012 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. März 2009, Zl. 01 21.458-BAG, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides.
III.3. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, idgF, ist Paragraph 10, AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
Vor dem Hintergrund der in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2001 ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist gut integriert und verfügt über gute Deutschkenntnisse, sodass er sich auf Deutsch mit seinen österreichischen Freunden gut unterhalten kann und ihm auch seit Jahren eine Berufsausübung in Österreich möglich ist. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch die Vorlage eines Deutschkurszertifikates (Niveau A2) belegen.
Der Beschwerdeführer hatte lediglich von 07.05.2004 bis 02.05.2005 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und geht seit nunmehr über acht Jahren einer legalen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nach. Er war unter anderem von 2002 bis 2005 für ein Weingut im Weingarten und im Restaurant, in der Folge in einer Firma, die Leder verarbeitet, sowie in einem Stadtheurigen tätig. Anlässlich seines Asylverfahrens hat er zahlreiche Lohnzettel, Beschäftigungsbewilligungen und einen Arbeitsvertrag zum Nachweis seiner Arbeitstätigkeit in Österreich dargelegt. Insbesondere durch das vorgelegte Zwischenzeugnis vom 05.09.2009 wurde auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten immer sehr sorgfältig, pflichtbewusst und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Zuletzt hatte er eine Beschäftigungsbewilligung, datiert mit 09.11.2011, für die berufliche Tätigkeit als Holzarbeiter für den Zeitraum 09.11.2011 bis 31.03.2012 und den örtlichen Geltungsbereich Burgenland in Vorlage bringen können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein wird und erfolgreich für den Unterhalt seiner Familie sorgen kann. Es liegen keine strafrechtlichen Verfehlungen und insbesondere keinerlei Verurteilungen des somit unbescholtenen Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er laut seinen - insbesondere in Anbetracht seiner langjährigen Berufstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet - glaubwürdigen Ausführungen über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis und beherrscht die deutsche Sprache bereits sehr gut. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass er über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr im Herkunftsstaat verfügt, demgegenüber jedoch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die zwar nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, jedoch derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnen und sein Sohn überdies seit 2010 bei XXXX arbeitet und seinen Vater auch bei der Beschaffung seiner Identitätsdokumente unterstützen konnte. Der Beschwerdeführer ist somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht und pflegt den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen.Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er laut seinen - insbesondere in Anbetracht seiner langjährigen Berufstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet - glaubwürdigen Ausführungen über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis und beherrscht die deutsche Sprache bereits sehr gut. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass er über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr im Herkunftsstaat verfügt, demgegenüber jedoch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die zwar nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, jedoch derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnen und sein Sohn überdies seit 2010 bei römisch 40 arbeitet und seinen Vater auch bei der Beschaffung seiner Identitätsdokumente unterstützen konnte. Der Beschwerdeführer ist somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht und pflegt den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem rund zehneinhalb Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er einen Deutschkurs absolviert hat, zahlreiche österreichische Freunde hat und es ihm gelungen ist, am Arbeitmarkt Fuß zu fassen, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer also nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für seine weitere Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt. Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers am Verfahren zurückzuführen, welche er durch die Vorlage zahlreicher Schriftstücke und Dokumente unter Beweis stellte. Im Übrigen zog der Beschwerdeführer als Zeichen seiner Mitwirkung mit Eingabe vom 28.02.2012 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurück. Diesem Umstand, insbesondere dem aktiven Bemühen am Verfahren mitzuwirken, kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hatte zwar während seines Aufenthaltes in Österreich falsche Identitäten angegeben, mit Schreiben vom 16.08.2011 entschuldigte er sich jedoch ausdrücklich für seine Falschangaben und es konnte seine Identität schließlich durch mit der Eingabe übermittelte Identitätsdokumente festgestellt werden. Es überwiegen in Summe somit die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Die lange Verfahrensdauer ist der Überlastung der Behörden und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und im Rahmen der Abwägung entsprechend für diesen positiv zu berücksichtigen.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem rund zehneinhalb Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er einen Deutschkurs absolviert hat, zahlreiche österreichische Freunde hat und es ihm gelungen ist, am Arbeitmarkt Fuß zu fassen, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer also nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für seine weitere Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt. Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers am Verfahren zurückzuführen, welche er durch die Vorlage zahlreicher Schriftstücke und Dokumente unter Beweis stellte. Im Übrigen zog der Beschwerdeführer als Zeichen seiner Mitwirkung mit Eingabe vom 28.02.2012 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurück. Diesem Umstand, insbesondere dem aktiven Bemühen am Verfahren mitzuwirken, kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hatte zwar während seines Aufenthaltes in Österreich falsche Identitäten angegeben, mit Schreiben vom 16.08.2011 entschuldigte er sich jedoch ausdrücklich für seine Falschangaben und es konnte seine Identität schließlich durch mit der Eingabe übermittelte Identitätsdokumente festgestellt werden. Es überwiegen in Summe somit die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Die lange Verfahrensdauer ist der Überlastung der Behörden und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und im Rahmen der Abwägung entsprechend für diesen positiv zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers gegeben. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer mit seinen mehr als zehneinhalb Jahren dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und berücksichtigt man seine erfolgte Integration, die Mitwirkung am Verfahren, sein Familienleben und die lange Verfahrensdauer, dann überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration des Beschwerdeführers wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration des Beschwerdeführers wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, familiäre Situation, Identität, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
27.03.2012